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{'item': 'W170 2241685-1'}

Obsah (12)§§ 16§ 57Art. 133§§ 34§ 120§ 140§ 64§ 17§ 13Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2241685-1 Spruch, W170 2241685-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch de

§§ 16Abs. 3 Z 2 GOG, 13 Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

  1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. wird

Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG, 13 Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: „1. Die Vorstellung des XXXX vom 24.02.2021 wird

§ 57

AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass XXXX

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG der Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts XXXX , untersagt und gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot verhängt wird.“„1. Die Vorstellung des römisch 40 vom 24.02.2021 wird

Paragraph 57, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass römisch 40

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG der Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts römisch 40 , untersagt und gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot verhängt wird.“ 2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird als nunmehr unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, beschlossen: A) Gegen XXXX wird

§§ 34Abs. 1 und 3 AVG, 17 Vw

GVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 726 verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 20.12.2021 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat.A) Gegen römisch 40 wird

Paragraphen 34, Absatz eins und 3 AVG, 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 726 verhängt, weil sich dieser in der Eingabe vom 20.12.2021 mehrfach einer beleidigenden Schreibweise bedient hat. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zum bisherigen Verfahren: Mit Mandatsbescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX (in Folge: Behörde) vom 03.02.2021 wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts XXXX , untersagt, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2021 zugestellt.Mit Mandatsbescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 (in Folge: Behörde) vom 03.02.2021 wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts römisch 40 , untersagt, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2021 zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.02.2021 das Rechtmittel der Vorstellung erhoben. Mit Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Behörde vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, wurde gegen den Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirkung

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG, §57 Abs. 1 AVG“ der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts XXXX , untersagt, mit Spruchpunkt 2.) wurde

„§ 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt“.Mit Spruchpunkt 1.) des Bescheides der Behörde vom 01.03.2021, Zl. Jv 76/21m-39, wurde gegen den Beschwerdeführer „mit sofortiger Wirkung

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG, §57 Absatz eins, AVG“ der Zugang zum Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts römisch 40 , untersagt, mit Spruchpunkt 2.) wurde

„§ 64 Absatz 2, AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt“. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2021 zugestellt. Am 30.03.2021 langte bei der Behörde ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, mit dem dieser Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid erhob. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 07.07.2020, Zl. XXXX , in der Fassung des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten

§ 120Abs. 2 St

GB schuldig gesprochen, weil er am 24.08.2018 in XXXX im Aufteilungsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX in einer

§ 140Abs. 1 AußStr

G nichtöffentlichen Verhandlung, ohne Einverständnis des Sprechenden, eine Tonbandaufnahme angefertigt und einem Dritten, für den sie nicht bestimmt war, zugänglich gemacht hat, nämlich

  1. am 27.08.2018 XXXX und
  2. im Zeitraum des 24.08.2018 bis 14.09.2018 XXXX . Es wurde deshalb eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 69,-- verhängt, von denen 30 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden. 1.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 , in der Fassung des Urteils des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.08.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- und Abhörgeräten

Paragraph 120, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen, weil er am 24.08.2018 in römisch 40 im Aufteilungsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 in einer

Paragraph 140, Absatz eins, AußStrG nichtöffentlichen Verhandlung, ohne Einverständnis des Sprechenden, eine Tonbandaufnahme angefertigt und einem Dritten, für den sie nicht bestimmt war, zugänglich gemacht hat, nämlich

  1. am 27.08.2018 römisch 40 und
  2. im Zeitraum des 24.08.2018 bis 14.09.2018 römisch 40 . Es wurde deshalb eine teilweise bedingt nachgesehene Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 69,-- verhängt, von denen 30 Tagessätze bedingt nachgesehen wurden. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Zl. 13 Ns 63/21, ein Ablehnungsantrag mit Beschluss des erkennenden Senates des Landesgerichtes XXXX vom 25.11.2021 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Ein vom Beschwerdeführer gestellter Delegierungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20.10.2021, Zl. 13 Ns 63/21, ein Ablehnungsantrag mit Beschluss des erkennenden Senates des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.11.2021 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig. Nach Vorhalt der Urteile des Bezirksgerichts XXXX vom 07.07.2020, Zl. XXXX , und des Landesgerichtes XXXX vom 27.08.2021, Zl. XXXX , sowie des Schreibens der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2021, Jv 2512/21t-28 bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass diese Urteile existieren oder in Rechtskraft erwachsen sind, jedoch deren Rechtmäßigkeit; vielmehr hätten die erkennenden Richter in XXXX vorsätzlich nicht nach dem Gesetz gehandelt, um den Beschwerdeführer verurteilen zu können. Insbesondere stehe dem Beschwerdeführer – so dieser in der Stellungnahme vom 20.12.2021 – die Dokumentation seines gesprochenen Wortes zu, um die Richtigkeit der Protokollierung überprüfen zu können und wäre Beweisnotstand vorgelegen. Nach Vorhalt der Urteile des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.07.2020, Zl. römisch 40 , und des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.08.2021, Zl. römisch 40 , sowie des Schreibens der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021, Jv 2512/21t-28 bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass diese Urteile existieren oder in Rechtskraft erwachsen sind, jedoch deren Rechtmäßigkeit; vielmehr hätten die erkennenden Richter in römisch 40 vorsätzlich nicht nach dem Gesetz gehandelt, um den Beschwerdeführer verurteilen zu können. Insbesondere stehe dem Beschwerdeführer – so dieser in der Stellungnahme vom 20.12.2021 – die Dokumentation seines gesprochenen Wortes zu, um die Richtigkeit der Protokollierung überprüfen zu können und wäre Beweisnotstand vorgelegen. 1.
  3. In seiner Eingabe vom 20.12.2021 hat der Beschwerdeführer folgende Formulierungen verwendet: „Da ich mit 100%iger Sicherheit kein Justizquerulant bin , sondern ein die exakte Dokumentation beherrschender Chirurg, sollten Sie sich meine Schriftsäte samt Beweisbeilage vollständig von vorne bis hinten durchlesen, zumal meine Dokumentation über vorsätzlichen Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG XXXX seit 2004 fast lückenlos und unwiderlegbar und leicht beweisbar ist.“„Da ich mit 100%iger Sicherheit kein Justizquerulant bin , sondern ein die exakte Dokumentation beherrschender Chirurg, sollten Sie sich meine Schriftsäte samt Beweisbeilage vollständig von vorne bis hinten durchlesen, zumal meine Dokumentation über vorsätzlichen Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG römisch 40 seit 2004 fast lückenlos und unwiderlegbar und leicht beweisbar ist.“ „ XXXX als mittlerweile pensionierte LG Präsidentin von XXXX beherrschte das Justizmobbing zur Verteidigung Ihrer Richterkollegen am LG XXXX perfekt, jedoch ist das purer Amtsmissbrauch !“„ römisch 40 als mittlerweile pensionierte LG Präsidentin von römisch 40 beherrschte das Justizmobbing zur Verteidigung Ihrer Richterkollegen am LG römisch 40 perfekt, jedoch ist das purer Amtsmissbrauch !“ „Im Übrigen unterscheidet das Gesetz zwischen BERECHTIGTEN DRITTEN und unberechtigten DRITTEN. Diese Unterscheidung wurde aber von den beteiligten befangenen Richtern XXXX vorsätzlich nicht getroffen , weil die beteiligten Richter dann keine Verurteilung aussprechen hätten dürfen .“„Im Übrigen unterscheidet das Gesetz zwischen BERECHTIGTEN DRITTEN und unberechtigten DRITTEN. Diese Unterscheidung wurde aber von den beteiligten befangenen Richtern römisch 40 vorsätzlich nicht getroffen , weil die beteiligten Richter dann keine Verurteilung aussprechen hätten dürfen .“ „Daher besteht der Verdacht auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk am LG XXXX unter Beihilfe der STA XXXX durch XXXX ! Die Staatsanwaltschaft XXXX führt trotz evidenter Hinweise auf vorsätzliche Betrugsgerichtsrechtssprechung seit 2004, seit Rechtskraft des Beschlusses XXXX LG XXXX keine Ermittlungen , obwohl die Anzeigen auf Amtsmissbrauch und Prozessbetrug ab 2017 exaktes von mir gesetzeskonform dokumentiert sind ( XXXX ) also trotz eindeutiger Aktenlage.“„Daher besteht der Verdacht auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk am LG römisch 40 unter Beihilfe der STA römisch 40 durch römisch 40 ! Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führt trotz evidenter Hinweise auf vorsätzliche Betrugsgerichtsrechtssprechung seit 2004, seit Rechtskraft des Beschlusses römisch 40 LG römisch 40 keine Ermittlungen , obwohl die Anzeigen auf Amtsmissbrauch und Prozessbetrug ab 2017 exaktes von mir gesetzeskonform dokumentiert sind ( römisch 40 ) also trotz eindeutiger Aktenlage.“ „Daher ist XXXX für mich der Kopf der organisierten vorsätzlichen Betrugsrechtssprechung im Einflussbereich des LG XXXX - nämlich in den Erstgerichten BG XXXX und BG XXXX .“„Daher ist römisch 40 für mich der Kopf der organisierten vorsätzlichen Betrugsrechtssprechung im Einflussbereich des LG römisch 40 - nämlich in den Erstgerichten BG römisch 40 und BG römisch 40 .“ „Das heisst, XXXX ist suspekterweise so krankhaft befangen, daß Sie gar nicht mehr wahrnimmt, daß Sie sich durch Ihre Verschwiegenheitsverletzung nach §310 STGB gerade strafbar gemacht hat, weil Sie aus medizinischer Sicht suspekt wahnartig an der Organisation eines Strafverfahrens nach §120 gegenüber meiner Person arbeitet, obwohl das Strafrecht dagegensteht, anstatt sich mit den berechtigten Befangenheitsgründen des Richterkollegen XXXX zu beschäftigen .“„Das heisst, römisch 40 ist suspekterweise so krankhaft befangen, daß Sie gar nicht mehr wahrnimmt, daß Sie sich durch Ihre Verschwiegenheitsverletzung nach §310 STGB gerade strafbar gemacht hat, weil Sie aus medizinischer Sicht suspekt wahnartig an der Organisation eines Strafverfahrens nach §120 gegenüber meiner Person arbeitet, obwohl das Strafrecht dagegensteht, anstatt sich mit den berechtigten Befangenheitsgründen des Richterkollegen römisch 40 zu beschäftigen .“ „Der vorsätzliche Gerichtsbetrug im Einflussbereich des LG XXXX geht auf das Jahr 2004 zurück. Ich habe mit allen beteiligten Richter ab Feber 2004 die Gesetzeslage besprochen , Alle beteiligten Richter haben die Gesetzeswidrigkeiten in 4 Unterhaltsverfahren von 2003- 2017 nachweislich verstanden , sich aber ab 2004 für die Vertuschung des Gerichtsbetruges entschieden . Beteiligt an der Vertuschung des Gerichtsbetruges mit einem Gesamtschaden von mittlerweile mehr als 560.000 Euro sind die pensionierten LG Präsidenten des LG XXXX XXXX , XXXX , und Vizepräsidenten XXXX sowie der XXXX Präsident XXXX und die XXXX Richter XXXX .“„Der vorsätzliche Gerichtsbetrug im Einflussbereich des LG römisch 40 geht auf das Jahr 2004 zurück. Ich habe mit allen beteiligten Richter ab Feber 2004 die Gesetzeslage besprochen , Alle beteiligten Richter haben die Gesetzeswidrigkeiten in 4 Unterhaltsverfahren von 2003- 2017 nachweislich verstanden , sich aber ab 2004 für die Vertuschung des Gerichtsbetruges entschieden . Beteiligt an der Vertuschung des Gerichtsbetruges mit einem Gesamtschaden von mittlerweile mehr als 560.000 Euro sind die pensionierten LG Präsidenten des LG römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , und Vizepräsidenten römisch 40 sowie der römisch 40 Präsident römisch 40 und die römisch 40 Richter römisch 40 .“ „Dieser kriminelle vorsätzliche Gerichtsbetrug ergibt sich , daß immer dieselbigen Betrugsrichter beteiligt waren , die ich seit 2004 gesetzeskonform ablehnte, aber die Richter im Ablehnungssenat ( XXXX ,) im vorsätzlichen zigfach wiederholtem Gerichtsbetrug und Prozessbetrug gesetzeswidrig keine Befangenheit sah.“„Dieser kriminelle vorsätzliche Gerichtsbetrug ergibt sich , daß immer dieselbigen Betrugsrichter beteiligt waren , die ich seit 2004 gesetzeskonform ablehnte, aber die Richter im Ablehnungssenat ( römisch 40 ,) im vorsätzlichen zigfach wiederholtem Gerichtsbetrug und Prozessbetrug gesetzeswidrig keine Befangenheit sah.“ „Es war nur mehr eine Frage der Zeit, wann der Obergerichtsbetrugbeschluss kommt und der Oberbetrugsgerichtsbeschluss war der eheliche Aufteilungsbetrugsbeschluss XXXX BG XXXX von XXXX , weil ja seit 2004 exaktest dokumentiert ist, daß die Professionalität der immer wieder gleichen beteiligten Betrugsrichter wegen Befangenheit und Amtsmissbrauch nicht mehr gegeben ist und mir zusätzlich über XXXX vertrauenswürdig von einem Beamten erzählt wurde, daß er wegen Marihuanakonsum amtskundig ist.“„Es war nur mehr eine Frage der Zeit, wann der Obergerichtsbetrugbeschluss kommt und der Oberbetrugsgerichtsbeschluss war der eheliche Aufteilungsbetrugsbeschluss römisch 40 BG römisch 40 von römisch 40 , weil ja seit 2004 exaktest dokumentiert ist, daß die Professionalität der immer wieder gleichen beteiligten Betrugsrichter wegen Befangenheit und Amtsmissbrauch nicht mehr gegeben ist und mir zusätzlich über römisch 40 vertrauenswürdig von einem Beamten erzählt wurde, daß er wegen Marihuanakonsum amtskundig ist.“ „Im Antwortschreiben von XXXX an die Bezirksanwältin Frau XXXX in XXXX vom 10.7.2019 ( Beweis: Beilage 4 ) bestritt auffälligerweise XXXX seinen Marihuanakonsum in der Vergangenheit nicht, behauptet lediglich , daß er ab Beginn des Aktes XXXX BG XXXX mit 1.1.2017 kein Cannabis (THCA und Delta-9-THC) konsumiert hat, was jedoch unglaubwürdig ist .Denn ich habe XXXX mit einer beidseitigten Conjunktivitis noch im Dezember 2018 in seinem Büro am BG XXXX angetroffen . Beidseitige Konjunktivitis (Bindehautentzündung der Augen ) ist typisch für Cannabiskonsum.„Im Antwortschreiben von römisch 40 an die Bezirksanwältin Frau römisch 40 in römisch 40 vom 10.7.2019 ( Beweis: Beilage 4 ) bestritt auffälligerweise römisch 40 seinen Marihuanakonsum in der Vergangenheit nicht, behauptet lediglich , daß er ab Beginn des Aktes römisch 40 BG römisch 40 mit 1.1.2017 kein Cannabis (THCA und Delta-9-THC) konsumiert hat, was jedoch unglaubwürdig ist .Denn ich habe römisch 40 mit einer beidseitigten Conjunktivitis noch im Dezember 2018 in seinem Büro am BG römisch 40 angetroffen . Beidseitige Konjunktivitis (Bindehautentzündung der Augen ) ist typisch für Cannabiskonsum. Auch sein Aufteilungsbeschluss XXXX im Juli 2019 ist hochgradig suspekt, daß XXXX bei der Verfassung dieses Beschluss berauscht war, denn XXXX hat den von Ihm am 20.9.2017 bestellten Zeugen Herrn XXXX von der Oberbank XXXX wegen Zeitmangel nicht einvernommen , und dann in keinem einzigen Satz im seinem Urteil begründet, warum er auf die Einvernahme des wichtigsten Zeugen Herrn XXXX verzichtet hat. XXXX hat offensichtlich auf den Zeugen einfach vergessen ; was dafür spricht, daß XXXX in Ausübung seines Amtes nicht immer voll bei Sinnen ist . […] und die Exehegattin Ihr gesamtes Einkommen als Ärztin ( mit amtsmissbräuchlicher Beihilfe des Betrugsrichters XXXX ) 220.000 Euro ohne Verzinsung an ehelichem Einkommen am Aufteilungsverfahren durch vorsätzlichem Prozessbetrug und krimineller Beihilfe von XXXX als Erstrichter und XXXX vorbeigeschwindelt hat, und dadurch sich 304.000 Euro Ausgleichszahlung ergaunerte!“Auch sein Aufteilungsbeschluss römisch 40 im Juli 2019 ist hochgradig suspekt, daß römisch 40 bei der Verfassung dieses Beschluss berauscht war, denn römisch 40 hat den von Ihm am 20.9.2017 bestellten Zeugen Herrn römisch 40 von der Oberbank römisch 40 wegen Zeitmangel nicht einvernommen , und dann in keinem einzigen Satz im seinem Urteil begründet, warum er auf die Einvernahme des wichtigsten Zeugen Herrn römisch 40 verzichtet hat. römisch 40 hat offensichtlich auf den Zeugen einfach vergessen ; was dafür spricht, daß römisch 40 in Ausübung seines Amtes nicht immer voll bei Sinnen ist . […] und die Exehegattin Ihr gesamtes Einkommen als Ärztin ( mit amtsmissbräuchlicher Beihilfe des Betrugsrichters römisch 40 ) 220.000 Euro ohne Verzinsung an ehelichem Einkommen am Aufteilungsverfahren durch vorsätzlichem Prozessbetrug und krimineller Beihilfe von römisch 40 als Erstrichter und römisch 40 vorbeigeschwindelt hat, und dadurch sich 304.000 Euro Ausgleichszahlung ergaunerte!“ „Die Betrugsrichter XXXX haben sich auch an den Betrugsbeschlüssen im Unterlassungsverfahren beteiligt, wo Sie vorsätzlich falsche Akteninhalte völlig verdreht haben um zu einem Schuldspruch zu kommen . Daher steht aus medizinischer Sicht ausser Zweifel, daß Frau XXXX suspekt IRRE (paranoid) ist, weil Sie wahnartig an falschen aktenwidrigen Gerichtsfeststellungen und Tatsachen festhält und seit 2006 ( seit Rechtskraft des Beschlusses XXXX XXXX )in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis weitere mehrere zahlreiche kriminelle Betrugsbeschlüsse verfasst.“„Die Betrugsrichter römisch 40 haben sich auch an den Betrugsbeschlüssen im Unterlassungsverfahren beteiligt, wo Sie vorsätzlich falsche Akteninhalte völlig verdreht haben um zu einem Schuldspruch zu kommen . Daher steht aus medizinischer Sicht ausser Zweifel, daß Frau römisch 40 suspekt IRRE (paranoid) ist, weil Sie wahnartig an falschen aktenwidrigen Gerichtsfeststellungen und Tatsachen festhält und seit 2006 ( seit Rechtskraft des Beschlusses römisch 40 römisch 40 )in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis weitere mehrere zahlreiche kriminelle Betrugsbeschlüsse verfasst.“ „Somit ist XXXX zweifelsfrei die kriminelle Oberbetrugsrichterin am LG XXXX .“„Somit ist römisch 40 zweifelsfrei die kriminelle Oberbetrugsrichterin am LG römisch 40 .“ „[…] weshalb XXXX der Hauptdreh-und angelpunkt der ILLEGALEN Rechtssprechung und der Illegalen Verhängungen von Ordnungsstrafen gegenüber meiner Person ist.“„[…] weshalb römisch 40 der Hauptdreh-und angelpunkt der ILLEGALEN Rechtssprechung und der Illegalen Verhängungen von Ordnungsstrafen gegenüber meiner Person ist.“ „ XXXX ist seit dem ersten Ablehnungsantrag gegen Ihre Person im Jahre 2012, also mittlerweile 9 Jahre befangen und kann sich seit 2012 nicht mehr auf den Sachinhalt konzentrieren , wie auch XXXX LG XXXX beweist , weil Sie von mir in diesem allerersten Ablehnungsantrag als suspekte Bulimikerin mit mir exaktest bekannten Begleitpsychopathologien verdächtigt wurde , und Sie daher unfähig ist, SACHLICHE Beschlüsse in Ablehnungsverfahren, in welchem Ihr Aufdecker der Bulimie Partei ist, zu verfassen.Für die Verdachtsdiagnose Bulimie hat XXXX es zu Ihrer Hauptaufgabe gemacht, mit Ihren befreundeten XXXX Richterkollegen mir gesetzeswidrige Ordnungsstrafen zu verhängen ohne Sachsubstrat, weil der zigfach praktizierte und organisierte vorsätzliche Prozessbetrug an den XXXX von allen beteiligten Betrugsrichtern ab Rechtskraft XXXX LG XXXX als bewiesen gilt“„ römisch 40 ist seit dem ersten Ablehnungsantrag gegen Ihre Person im Jahre 2012, also mittlerweile 9 Jahre befangen und kann sich seit 2012 nicht mehr auf den Sachinhalt konzentrieren , wie auch römisch 40 LG römisch 40 beweist , weil Sie von mir in diesem allerersten Ablehnungsantrag als suspekte Bulimikerin mit mir exaktest bekannten Begleitpsychopathologien verdächtigt wurde , und Sie daher unfähig ist, SACHLICHE Beschlüsse in Ablehnungsverfahren, in welchem Ihr Aufdecker der Bulimie Partei ist, zu verfassen.Für die Verdachtsdiagnose Bulimie hat römisch 40 es zu Ihrer Hauptaufgabe gemacht, mit Ihren befreundeten römisch 40 Richterkollegen mir gesetzeswidrige Ordnungsstrafen zu verhängen ohne Sachsubstrat, weil der zigfach praktizierte und organisierte vorsätzliche Prozessbetrug an den römisch 40 von allen beteiligten Betrugsrichtern ab Rechtskraft römisch 40 LG römisch 40 als bewiesen gilt“ „Dabei übersah die psychopathologisch auffällige Frau XXXX , daß ich als gelernter Chirurg die exakte Dokumentation generell von Grund auf gelernt habe und auch beherrsche.“„Dabei übersah die psychopathologisch auffällige Frau römisch 40 , daß ich als gelernter Chirurg die exakte Dokumentation generell von Grund auf gelernt habe und auch beherrsche.“ „Frau XXXX wusste auch , daß der XXXX Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, was Sie vorsätzlich in Missbrauch Ihrer Amtsgewalt seit 2012 schamlos ausnützte, was für Ihre fehlende Justizmoral und Justizethik spricht.“„Frau römisch 40 wusste auch , daß der römisch 40 Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, was Sie vorsätzlich in Missbrauch Ihrer Amtsgewalt seit 2012 schamlos ausnützte, was für Ihre fehlende Justizmoral und Justizethik spricht.“ „Daß der im
  4. Stock des LG XXXX arbeitende XXXX Richter XXXX da mitmachte , ist verdächtig auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk vom LG XXXX über das XXXX zum XXXX , denn sonst hätte seit 2004 irgend einem XXXX Richter etwas auffallen müssen , daß am LG XXXX etwas nicht stimmt, nämlich dass dort vorsätzlich kriminelle Betrugsrechtssprechung seit Rechtskraft von XXXX LG XXXX , also seit beinahe 17 Jahren praktiziert wird.“„Daß der im
  5. Stock des LG römisch 40 arbeitende römisch 40 Richter römisch 40 da mitmachte , ist verdächtig auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk vom LG römisch 40 über das römisch 40 zum römisch 40 , denn sonst hätte seit 2004 irgend einem römisch 40 Richter etwas auffallen müssen , daß am LG römisch 40 etwas nicht stimmt, nämlich dass dort vorsätzlich kriminelle Betrugsrechtssprechung seit Rechtskraft von römisch 40 LG römisch 40 , also seit beinahe 17 Jahren praktiziert wird.“ „Es besteht somit der Verdacht des organisierten Gerichtsbetruges gegenüber meiner Person durch Richter am LG XXXX bis zum XXXX Wien seit 2004, wobei der Strafbestand des vorsätzlichen Gerichtsbetruges wegen der zahlreichen Wiederholungen in selbiger Causa nicht mehr verjährt!.„Es besteht somit der Verdacht des organisierten Gerichtsbetruges gegenüber meiner Person durch Richter am LG römisch 40 bis zum römisch 40 Wien seit 2004, wobei der Strafbestand des vorsätzlichen Gerichtsbetruges wegen der zahlreichen Wiederholungen in selbiger Causa nicht mehr verjährt!. Kein Zweifel besteht, daß die beteiligten Betrugsrichter am LG XXXX seit 2004 seit Rechtskraft von XXXX L G XXXX mit Vorsatz den XXXX über 17 Jahre getäuscht und prozessbetrogen haben, weil Sie wussten , daß der XXXX Ihre vorsätzlich gefälschten Tatsachen - und Faktenfeststellungen gar nicht überprüfen darf.Kein Zweifel besteht, daß die beteiligten Betrugsrichter am LG römisch 40 seit 2004 seit Rechtskraft von römisch 40 L G römisch 40 mit Vorsatz den römisch 40 über 17 Jahre getäuscht und prozessbetrogen haben, weil Sie wussten , daß der römisch 40 Ihre vorsätzlich gefälschten Tatsachen - und Faktenfeststellungen gar nicht überprüfen darf. Dabei wusste insbesondere auch XXXX , daß der XXXX sowieso Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, und besteht daher der hochgradige und kein Zweifel des vorsätzlichen Prozessbetruges von beteiligten LG XXXX Richtern an den XXXX , bei einer Gesamtschadenssumme von mittlerweile mehr als 560.000 Euro.. Daher ist von schwerem Betrug §146 und §147 STGB aller beteiligten Richter mit drohender Gefängnisstrafe von 1- 10 Jahren auszugehen ! Auf Grund des seit 2004 hundertfach (inklusive Ablehnungsverfahren) wiederholten Amtsmissbrauches in selbiger Justizcausa gibt es keine Verjährung mehr.“Dabei wusste insbesondere auch römisch 40 , daß der römisch 40 sowieso Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, und besteht daher der hochgradige und kein Zweifel des vorsätzlichen Prozessbetruges von beteiligten LG römisch 40 Richtern an den römisch 40 , bei einer Gesamtschadenssumme von mittlerweile mehr als 560.000 Euro.. Daher ist von schwerem Betrug §146 und §147 STGB aller beteiligten Richter mit drohender Gefängnisstrafe von 1- 10 Jahren auszugehen ! Auf Grund des seit 2004 hundertfach (inklusive Ablehnungsverfahren) wiederholten Amtsmissbrauches in selbiger Justizcausa gibt es keine Verjährung mehr.“ „Im Rekursbeschluss XXXX wurde bekanntlich wieder die seit 2006 gesetzeskonform abgelehnte offensichtlich seit 2006 seit Rechtskraft XXXX LG XXXX klassisch befangene Oberbetrugsrichterin Frau XXXX aktiv. Anstatt, das Verfahren von Amtswegen wieder an das BG XXXX zurückzustellen , weil der überwiegende Streitwert ( 2/3) den Zeitraum nach dem 24.8.2018 betreffen und somit nicht im Ausserstreitverfahren abzuhandeln sind , schmetterte die Oberbetrugsrichterin XXXX als Senatsvorsitzende die Klage ab, und verhängte mir gesetzteswidrig nach dem Rechtssatz RS0046059 wiederum eine Ordnungsstrafe von 2000 Euro.“„Im Rekursbeschluss römisch 40 wurde bekanntlich wieder die seit 2006 gesetzeskonform abgelehnte offensichtlich seit 2006 seit Rechtskraft römisch 40 LG römisch 40 klassisch befangene Oberbetrugsrichterin Frau römisch 40 aktiv. Anstatt, das Verfahren von Amtswegen wieder an das BG römisch 40 zurückzustellen , weil der überwiegende Streitwert ( 2/3) den Zeitraum nach dem 24.8.2018 betreffen und somit nicht im Ausserstreitverfahren abzuhandeln sind , schmetterte die Oberbetrugsrichterin römisch 40 als Senatsvorsitzende die Klage ab, und verhängte mir gesetzteswidrig nach dem Rechtssatz RS0046059 wiederum eine Ordnungsstrafe von 2000 Euro.“ „Insbesondere hat XXXX alleine im Aufteilungsverfahren XXXX BG XXXX folgende schwere Gesetzeswidrigkeiten fabriziert, was Ihre kriminelle Betrugsabsicht bestärkt.“„Insbesondere hat römisch 40 alleine im Aufteilungsverfahren römisch 40 BG römisch 40 folgende schwere Gesetzeswidrigkeiten fabriziert, was Ihre kriminelle Betrugsabsicht bestärkt.“ „Die beteiligten Betrugsrichter XXXX haben in XXXX BG XXXX die zur materiellen Wahrheitsfindung und zur Aufdeckung des Prozessbetruges der Exehegattin beantragten Zeugen Herrn XXXX , XXXX gesetzeswidrig gespritzt, obwohl alle ZEUGEN bewiesen hätten , daß Sie keinen Geschätskontakt bzw Bankkontakt mit der Exehegattin hatten, weshalb die Exehegattin eine notorische schwere Prozessbetrügerin ist!“„Die beteiligten Betrugsrichter römisch 40 haben in römisch 40 BG römisch 40 die zur materiellen Wahrheitsfindung und zur Aufdeckung des Prozessbetruges der Exehegattin beantragten Zeugen Herrn römisch 40 , römisch 40 gesetzeswidrig gespritzt, obwohl alle ZEUGEN bewiesen hätten , daß Sie keinen Geschätskontakt bzw Bankkontakt mit der Exehegattin hatten, weshalb die Exehegattin eine notorische schwere Prozessbetrügerin ist!“ „Jedoch hat sich XXXX im allerersten Ablehnungsverfahren in welchem Sie Senatsvorsitzende war, nach dem ich sie aus medizinischer Sicht als Bulimikerin mit psychopathologischen Begleitdiagnosen verdächtigte , ( Ein Richterkollege von XXXX hat mir glaubwürdig erzählt XXXX frisst beim Buffett im LG XXXX wie ein Pferd und ist auffällig untergewichtig !!!) für die Fortführung der Vertuschung von Gerichtsbetrug am LG XXXX in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis entschieden , worin Ihre suspekte kriminelle richterliche Potenz zur Beihilfe zum Gerichtsbetrug und Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG XXXX begründet werden kann.“„Jedoch hat sich römisch 40 im allerersten Ablehnungsverfahren in welchem Sie Senatsvorsitzende war, nach dem ich sie aus medizinischer Sicht als Bulimikerin mit psychopathologischen Begleitdiagnosen verdächtigte , ( Ein Richterkollege von römisch 40 hat mir glaubwürdig erzählt römisch 40 frisst beim Buffett im LG römisch 40 wie ein Pferd und ist auffällig untergewichtig !!!) für die Fortführung der Vertuschung von Gerichtsbetrug am LG römisch 40 in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis entschieden , worin Ihre suspekte kriminelle richterliche Potenz zur Beihilfe zum Gerichtsbetrug und Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG römisch 40 begründet werden kann.“ ,
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zu 1.
  8. ergeben sich aus der Aktenlage. 2.
  9. Die Feststellungen zu 1.
  10. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den beiden zitierten Urteilen und dem Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2021, XXXX . 2.
  11. Die Feststellungen zu 1.
  12. ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den beiden zitierten Urteilen und dem Schreiben der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2021, römisch 40 . Zu den Feststellungen zum – soweit verfahrensrelevant – Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf den Akt zu verweisen; soweit dieses Vorbringen sich mit der Vorgeschichte – dem vom Beschwerdeführer so bezeichneten „Prozessbetrug“ befasst – ist dieses nicht entscheidungsrelevant und sind keine entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  13. Die Feststellungen beruhen auf der gegenständlichen Eingabe, siehe insbesondere S. 1,
  14. Absatz; S. 2,
  15. und
  16. Absatz; S. 3, 3.,
  17. und letzter Absatz; S. 5,
  18. Absatz; S. 6, Z 4, 6 und 7; S. 7, Z 8 und 10; S. 8, Z 13 sowie drittletzter und letzter Absatz; S. 9, 1.,
  19. sowie drittletzter bis letzter Absatz; S. 10, vorletzter Absatz; S. 11,
  20. Absatz und S. 13, vorletzter Absatz.2.
  21. Die Feststellungen beruhen auf der gegenständlichen Eingabe, siehe insbesondere S. 1,
  22. Absatz; S. 2,
  23. und
  24. Absatz; S. 3, 3.,
  25. und letzter Absatz; S. 5,
  26. Absatz; S. 6, Ziffer 4, 6 und 7; S. 7, Ziffer 8 und 10; S. 8, Ziffer 13, sowie drittletzter und letzter Absatz; S. 9, 1.,
  27. sowie drittletzter bis letzter Absatz; S. 10, vorletzter Absatz; S. 11,
  28. Absatz und S. 13, vorletzter Absatz.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu I. A) 1.:Zu römisch eins. A) 1.: 3.1.

§ 57Abs.

1 2. Fall AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

§ 57Abs.

2 AVG kann gegen einen solchen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat im Falle des § 57 Abs. 1 2. Fall AVG keine aufschiebende Wirkung. 3.1.

Paragraph 57, Absatz eins, 2. Fall AVG ist die Behörde, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen solchen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat im Falle des Paragraph 57, Absatz eins,

  1. Fall AVG keine aufschiebende Wirkung. Zwar kommt die gleichzeitige Verwendung von § 57 Abs. 1
  2. Fall AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG (bzw. § 64 Abs. 2 AVG, siehe hiezu unten) nicht in Betracht, da durch den ex lege Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie den Umstand, dass das Rechtmittel der Wahl gegen einen Mandatsbescheid die Vorstellung ist, der (doppelte) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde denklogisch nicht möglich ist – entweder erlässt die Behörde einen Mandatsbescheid oder einen Bescheid, hinsichtlich dessen sie (am besten unter einem) den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausspricht –, hier liegt jedoch eindeutig kein Mandatsbescheid vor, weil die Behörde einerseits über eine Vorstellung gegen einen vorherigen Mandatsbescheid absprach – es liegt durch die Wiederholung des Spruches eine Abweisung der Vorstellung vor – und andererseits – im Ergebnis daher nur einmal –

§ 64Abs.

2 AVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aussprach.Zwar kommt die gleichzeitige Verwendung von Paragraph 57, Absatz eins, 2. Fall AVG und Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG (bzw. Paragraph 64, Absatz 2, AVG, siehe hiezu unten) nicht in Betracht, da durch den ex lege Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie den Umstand, dass das Rechtmittel der Wahl gegen einen Mandatsbescheid die Vorstellung ist, der (doppelte) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde denklogisch nicht möglich ist – entweder erlässt die Behörde einen Mandatsbescheid oder einen Bescheid, hinsichtlich dessen sie (am besten unter einem) den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausspricht –, hier liegt jedoch eindeutig kein Mandatsbescheid vor, weil die Behörde einerseits über eine Vorstellung gegen einen vorherigen Mandatsbescheid absprach – es liegt durch die Wiederholung des Spruches eine Abweisung der Vorstellung vor – und andererseits – im Ergebnis daher nur einmal –

Paragraph 64, Absatz 2, AVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aussprach.

§ 64Abs.

1 AVG (der

§ 17Vw

GVG in Verfahren, deren Instanzenzug zu den Verwaltungsgerichten führt, nicht anzuwenden ist) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung aufschiebende Wirkung,

§ 64Abs.

2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 64, Absatz eins, AVG (der

Paragraph 17, VwGVG in Verfahren, deren Instanzenzug zu den Verwaltungsgerichten führt, nicht anzuwenden ist) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung aufschiebende Wirkung,

Paragraph 64, Absatz 2, AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde („Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG“) aufschiebende Wirkung,

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde allerdings die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde („Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG“) aufschiebende Wirkung,

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde allerdings die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Hinsichtlich der Verwechslung zwischen § 64 Abs. 1 und 2 AVG und § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet, die Behörde hat offensichtlich § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG heranziehen wollen. Der Bescheid ist daher so zu lesen, als ob die Behörde § 13 Abs. 1 und 2 VwGVG herangezogen hätte.Hinsichtlich der Verwechslung zwischen Paragraph 64, Absatz eins und 2 AVG und Paragraph 13, Absatz eins und 2 VwGVG gilt der Grundsatz, dass eine falsche Bezeichnung nicht schadet, die Behörde hat offensichtlich Paragraph 13, Absatz eins und 2 VwGVG heranziehen wollen. Der Bescheid ist daher so zu lesen, als ob die Behörde Paragraph 13, Absatz eins und 2 VwGVG herangezogen hätte. 3.2. Zur Frage, ob der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten ist:

§ 57Abs.

3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen. Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0255).Für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (VwGH 11.03.2016, Ra 2016/11/0025; VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0255). Die Vorstellung ist am 24.02.2021 bei der Behörde eingelangt, der Mandatsbescheid wäre daher mit Ablauf des 10.03.2021 außer Kraft getreten. Zwar hat die Behörde keine aktenmäßigen Ermittlungen getätigt, sie hat aber am 08.03.2021, das heißt vor Ablauf der zwei Wochen, durch Zustellung an den Beschwerdeführer einen Bescheid erlassen, mit dem über die Vorstellung entschieden ist; dieser ist daher an die Stelle des noch nicht außer Kraft getretenen Mandatsbescheides getreten und im Rechtsbestand. Es ist daher die inhaltliche Entscheidung über die Vorstellung nicht rechtswidrig und hat auch das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid zu entscheiden, wobei der Spruch insoweit zu berichtigen ist, als ausdrücklich auf die Vorstellung Bezug zu nehmen ist. 3.3. Zur Untersagung des Zugangs des Beschwerdeführers in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts XXXX , und zum gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude verhängte Hausverbot:3.3. Zur Untersagung des Zugangs des Beschwerdeführers in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts römisch 40 , und zum gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude verhängte Hausverbot:

§ 16Abs.

3 Z 2 GOG kann die Dienststellenleitung (hier: die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX ) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG kann die Dienststellenleitung (hier: die Vorsteherin des Bezirksgerichtes römisch 40 ) aus besonderem Anlass weitergehende Sicherheitsmaßnahmen anordnen, wie insbesondere Verbote des Zugangs bestimmter Personen in das Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft oder Verfügungen, dass bestimmte Personen dieses zu verlassen haben (Hausverbote).

§ 16Abs.

4 GOG sind Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, ist deren Zugang zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich, während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (§ 3 Abs. 1 GOG) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein und darf bzw. muss daher im Spruch nicht erwähnt werden; insoweit ist der Spruch ebenso zu berichtigen.

Paragraph 16, Absatz 4, GOG sind Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, ist deren Zugang zum Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich, während ihres Aufenthalts im Gebäude des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft von einem oder mehreren Kontrollorganen (Paragraph 3, Absatz eins, GOG) oder einem oder mehreren Organen der Sicherheitsbehörden zu begleiten. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein und darf bzw. muss daher im Spruch nicht erwähnt werden; insoweit ist der Spruch ebenso zu berichtigen. Da es sich bei einem Hausverbot nach § 16 Abs. 3 Z 2 GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht § 16 Abs. 4 GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001) und kann der Beschwerdeführer eben auch nicht von der Akteneinsicht – auch wenn er diese wird anmelden müssen, um gegebenenfalls die Sicherheitsorgane beiziehen zu können – abgehalten werden. Da es sich bei einem Hausverbot nach Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer 2, GOG um eine „Sicherheitsmaßnahme“ handelt, die aus „besonderem Anlass“ getroffen werden kann, setzt dessen Verhängung konkrete Sicherheitsbedenken voraus, die nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern sich aus besonderem Anlass ergeben und denen mit dem Hausverbot in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Wird ein Hausverbot gegen eine bestimmte Person aus diesen Gründen verhängt, so ist ihr Zugang zum Gerichtsgebäude zwar eingeschränkt, aber nicht gänzlich unmöglich gemacht, sieht Paragraph 16, Absatz 4, GOG doch vor, dass der Zugang einer mit einem Hausverbot belegten Person weiterhin ermöglicht werden muss, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unbedingt erforderlich ist. Schon deshalb steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001) und kann der Beschwerdeführer eben auch nicht von der Akteneinsicht – auch wenn er diese wird anmelden müssen, um gegebenenfalls die Sicherheitsorgane beiziehen zu können – abgehalten werden. Das GOG schreibt keine Befristung des Hausverbots zwingend vor. Das Erfordernis einer solchen könnte sich lediglich daraus ergeben, dass das Hausverbot den Zugang zum Gerichtsgebäude nur im erforderlichen Ausmaß einschränken und keine unverhältnismäßige Erschwerung des Zugangs des Revisionswerbers zum notwendigen gerichtlichen Rechtsschutz bewirken darf (VwGH ebendort). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer im Bezirksgericht XXXX Tonbandaufnahmen einer nichtöffentlichen Verhandlung angefertigt und ohne Einverständnis des Sprechenden Dritten, für die sie nicht bestimmt waren, nämlich einem Polizisten und der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX , zugänglich gemacht. Wegen dieser Tat ist der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und in Folge des Verwaltungsgerichts in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde und in Folge für das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine Verurteilung ist die Behörde und in Folge das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde und in Folge des Verwaltungsgerichts ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070; VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine eigene Beurteilung der Taten des Beschwerdeführers, wegen derer er rechtmäßig verurteilt wurde, untersagt, es hat diese dem Erkenntnis zu Grunde zu legen. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer im Bezirksgericht römisch 40 Tonbandaufnahmen einer nichtöffentlichen Verhandlung angefertigt und ohne Einverständnis des Sprechenden Dritten, für die sie nicht bestimmt waren, nämlich einem Polizisten und der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 , zugänglich gemacht. Wegen dieser Tat ist der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und in Folge des Verwaltungsgerichts in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde und in Folge für das Verwaltungsgericht bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. An eine Verurteilung ist die Behörde und in Folge das Verwaltungsgericht insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen und Unterlassungen, derentwegen die Verurteilung erfolgte, feststeht. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde und in Folge des Verwaltungsgerichts ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen (VwGH 28.11.2013, 2013/03/0070; VwGH 29.09.1993, 92/03/0220). Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher eine eigene Beurteilung der Taten des Beschwerdeführers, wegen derer er rechtmäßig verurteilt wurde, untersagt, es hat diese dem Erkenntnis zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer hat daher strafbare Handlungen gegen Gerichtspersonen sowie Parteien im Bezirksgericht XXXX gesetzt, aus seiner Stellungnahme ist zu erkennen, dass er diese weder bereut noch deren Rechtswidrigkeit anerkennt. Schon alleine aus diesem Grund ist es notwendig, dem Beschwerdeführer den Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts XXXX zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden im Bezirksgericht anwesend sein kann, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukommt, (weitere) gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des Beschwerdeführers zu beenden.Der Beschwerdeführer hat daher strafbare Handlungen gegen Gerichtspersonen sowie Parteien im Bezirksgericht römisch 40 gesetzt, aus seiner Stellungnahme ist zu erkennen, dass er diese weder bereut noch deren Rechtswidrigkeit anerkennt. Schon alleine aus diesem Grund ist es notwendig, dem Beschwerdeführer den Zugang in das Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts römisch 40 zu untersagen bzw. gegen diesen in Bezug auf das genannte Gerichtsgebäude ein Hausverbot auszusprechen, damit dieser nur noch in Begleitung von Kontrollorganen oder Organen der Sicherheitsbehörden im Bezirksgericht anwesend sein kann, da insbesondere letzteren die Aufgabe zukommt, (weitere) gefährliche Angriffe bzw. strafbare Handlungen des Beschwerdeführers zu beenden. Da der Beschwerdeführer, wie schon oben ausgeführt, keine Reue oder Einsicht zeigt, kann das Hausverbot auch derzeit nicht befristet werden, da dieser wohl auch in weiterer Zukunft von seinem „Recht“, andere Menschen aufzunehmen und dies unbeteiligten Personen vorzuspielen, ausgehen und entsprechend handeln wird. Soweit der Beschwerdeführer auf den aus seiner Sicht bestehenden „Justizbetrug“ an seiner Person verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass weder dieser noch seine beim Bezirksgericht XXXX geführten Verfahren Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung sind; diese sind nur im Hinblick auf die Verhängung der Ordnungsstrafe relevant (siehe dazu unten).Soweit der Beschwerdeführer auf den aus seiner Sicht bestehenden „Justizbetrug“ an seiner Person verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass weder dieser noch seine beim Bezirksgericht römisch 40 geführten Verfahren Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung sind; diese sind nur im Hinblick auf die Verhängung der Ordnungsstrafe relevant (siehe dazu unten). 3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Durch die rechtskräftige Verurteilung und die Stellungnahme des Beschwerdeführers über Vorhalt dieser ist klar, dass die Verurteilung an sich nicht bestritten wurde und der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht oder Reue zeigte; da das Bundesverwaltungsgericht nur diese Umstände der Entscheidung zu Grunde gelegt hat, war zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 47 GRC ist auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, da kein Bezug zu EU-Recht besteht.Artikel 47, GRC ist auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar, da kein Bezug zu EU-Recht besteht. Wie oben ausgeführt, steht der Verhängung eines Hausverbots Art. 6 Abs. 1 EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig.Wie oben ausgeführt, steht der Verhängung eines Hausverbots Artikel 6, Absatz eins, EMRK, der in seinem Anwendungsbereich das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht gewährleistet und in Österreich im Verfassungsrang steht, nicht entgegen (VwGH 26.02.2016, Ro 2016/03/0001); daher machte auch dieser eine mündliche Verhandlung nicht notwendig. Die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers sind daher abzuweisen. Zu I. A) 2.:Zu römisch eins. A) 2.: 3.

  1. Durch die Entscheidung in der Hauptsache kommt der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der sich, wie oben dargestellt auf § 13 VwGVG und nicht § 64 AVG hätte stützen müssen, keine Bedeutung mehr zu, da über die Beschwerde entschieden wurde.3.
  2. Durch die Entscheidung in der Hauptsache kommt der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der sich, wie oben dargestellt auf Paragraph 13, VwGVG und nicht Paragraph 64, AVG hätte stützen müssen, keine Bedeutung mehr zu, da über die Beschwerde entschieden wurde. Allerdings ist das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers, dessen Beschwerde sich betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028; VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003; VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098; VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).Allerdings ist das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers, dessen Beschwerde sich betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028; VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0077). Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen vergleiche VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003; VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098; VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001). Daher ist die Beschwerde zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt als nunmehr unzulässig zurückzuweisen. Zu II. A) Zu römisch zwei. A)

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 34Abs.

2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

§ 34Abs.

3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde –

§ 17Vw

GVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

Paragraph 34, Absatz 3, AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde –

Paragraph 17, VwGVG vom Verwaltungsgericht – gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an. Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen vergleiche VwGH vom
  2. Oktober 2009, Zl. 2008/09/0344); mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in Paragraph 34, Absatz 3, AVG soll nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Diese Bestimmung soll erreichen, dass sich die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Gericht besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten zur Kenntnis zu bringen, damit diese Abhilfe schaffen. Er muss jedoch auch eine durchaus erforderliche und berechtigte Kritik sachlich und innerhalb der Grenzen des Anstands vorbringen. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe zu beurteilen, der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Die Kritik an einer Behörde kann noch als erlaubt angesehen werden, wenn • sich diese auf die Sache beschränkt, • in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und • die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen. Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271).Bereits dadurch, dass in einem Vorbringen eine dieser drei Voraussetzungen fehlt, wird der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt (VwGH 16.2.1999, 98/02/0271). Eine Kritik ist nur dann sachbeschränkt, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zum Zweck einer entsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann. Eine beleidigende Schreibweise liegt dann vor, wenn die Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält und in einer Art gehalten ist, die ein unziemliches Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist eine beleidigende Absicht nicht erforderlich. Auch die Meinung, Kritik sei durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln der Behörde berechtigt oder die Behörde habe die mit der die Ordnungsstrafe zu ahndende Äußerung veranlasst oder gar provoziert, rechtfertigt ebenso wenig eine beleidigende Schreibweise, wie die Überzeugung, die Kritik sei aus sonstigen Gründen berechtigt. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderung keiner rechtlichen Kenntnis bedarf. Die Darstellung der (aus Sicht des Beschwerdeführers stattgefundenen) Ereignisse in den genannten Gerichten haben nichts mit der gegenständlichen Sache zu tun, da auch ein objektiv stattgefundenes oder subjektiv wahrgenommenes Fehlverhalten von Richtern nicht die Begehung von strafbaren Handlungen rechtfertigt. Darüber hinaus lassen Formulierungen wie „vorsätzlichen Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG XXXX seit 2004“, „Dr. XXXX als mittlerweile pensionierte LG Präsidentin von XXXX beherrschte das Justizmobbing zur Verteidigung Ihrer Richterkollegen am LG XXXX perfekt, jedoch ist das purer Amtsmissbrauch !“, „Diese Unterscheidung wurde aber von den beteiligten befangenen Richtern XXXX vorsätzlich nicht getroffen , weil die beteiligten Richter dann keine Verurteilung aussprechen hätten dürfen .“, „Daher besteht der Verdacht auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk am LG XXXX unter Beihilfe der STA XXXX durch XXXX ! Die Staatsanwaltschaft XXXX führt trotz evidenter Hinweise auf vorsätzliche Betrugsgerichtsrechtssprechung seit 2004, […] keine Ermittlungen , obwohl die Anzeigen auf Amtsmissbrauch und Prozessbetrug ab 2017 exaktes von mir gesetzeskonform dokumentiert sind (Mag XXXX ) also trotz eindeutiger Aktenlage.“, „Daher ist XXXX für mich der Kopf der organisierten vorsätzlichen Betrugsrechtssprechung im Einflussbereich des LG XXXX - nämlich in den Erstgerichten BG XXXX und BG XXXX .“, „Das heisst, XXXX ist suspekterweise so krankhaft befangen, daß Sie gar nicht mehr wahrnimmt, daß Sie sich durch Ihre Verschwiegenheitsverletzung nach §310 STGB gerade strafbar gemacht hat, weil Sie aus medizinischer Sicht suspekt wahnartig an der Organisation eines Strafverfahrens nach §120 gegenüber meiner Person arbeitet, obwohl das Strafrecht dagegensteht, anstatt sich mit den berechtigten Befangenheitsgründen des Richterkollegen XXXX zu beschäftigen .“, „Der vorsätzliche Gerichtsbetrug im Einflussbereich des LG XXXX geht auf das Jahr 2004 zurück. […] Alle beteiligten Richter haben die Gesetzeswidrigkeiten in 4 Unterhaltsverfahren von 2003- 2017 nachweislich verstanden , sich aber ab 2004 für die Vertuschung des Gerichtsbetruges entschieden . Beteiligt an der Vertuschung des Gerichtsbetruges mit einem Gesamtschaden von mittlerweile mehr als 560.000 Euro sind die pensionierten LG Präsidenten des LG XXXX Dr. XXXX , XXXX , und Vizepräsidenten XXXX , sowie der XXXX Präsident XXXX und die XXXX Richter XXXX .“, „Dieser kriminelle vorsätzliche Gerichtsbetrug ergibt sich , daß immer dieselbigen Betrugsrichter beteiligt waren , die ich seit 2004 gesetzeskonform ablehnte, aber die Richter im Ablehnungssenat ( XXXX ,) im vorsätzlichen zigfach wiederholtem Gerichtsbetrug und Prozessbetrug gesetzeswidrig keine Befangenheit sah.“, „Es war nur mehr eine Frage der Zeit, wann der Obergerichtsbetrugbeschluss kommt und der Oberbetrugsgerichtsbeschluss war der eheliche Aufteilungsbetrugsbeschluss XXXX BG XXXX von XXXX , weil ja seit 2004 exaktest dokumentiert ist, daß die Professionalität der immer wieder gleichen beteiligten Betrugsrichter wegen Befangenheit und Amtsmissbrauch nicht mehr gegeben ist und mir zusätzlich über XXXX vertrauenswürdig von einem Beamten erzählt wurde, daß er wegen Marihuanakonsum amtskundig ist.“, „Im Antwortschreiben von XXXX an die Bezirksanwältin Frau XXXX in XXXX vom 10.7.2019 ( Beweis: Beilage 4 ) bestritt auffälligerweise XXXX seinen Marihuanakonsum in der Vergangenheit nicht, behauptet lediglich , daß er ab Beginn des Aktes XXXX BG XXXX mit 1.1.2017 kein Cannabis (THCA und Delta-9-THC) konsumiert hat, was jedoch unglaubwürdig ist .Denn ich habe XXXX mit einer beidseitigten Conjunktivitis noch im Dezember 2018 in seinem Büro am BG XXXX angetroffen . Beidseitige Konjunktivitis (Bindehautentzündung der Augen ) ist typisch für Cannabiskonsum. Auch sein Aufteilungsbeschluss XXXX im Juli 2019 ist hochgradig suspekt, daß XXXX bei der Verfassung dieses Beschluss berauscht war, […]. XXXX hat offensichtlich auf den Zeugen einfach vergessen ; was dafür spricht, daß XXXX in Ausübung seines Amtes nicht immer voll bei Sinnen ist . […] und die Exehegattin Ihr gesamtes Einkommen als Ärztin ( mit amtsmissbräuchlicher Beihilfe des Betrugsrichters XXXX ) 220.000 Euro ohne Verzinsung an ehelichem Einkommen am Aufteilungsverfahren durch vorsätzlichem Prozessbetrug und krimineller Beihilfe von XXXX als Erstrichter und XXXX vorbeigeschwindelt hat, und dadurch sich 304.000 Euro Ausgleichszahlung ergaunerte!“, „Die Betrugsrichter XXXX haben sich auch an den Betrugsbeschlüssen im Unterlassungsverfahren beteiligt, wo Sie vorsätzlich falsche Akteninhalte völlig verdreht haben um zu einem Schuldspruch zu kommen . Daher steht aus medizinischer Sicht ausser Zweifel, daß Frau XXXX suspekt IRRE (paranoid) ist, weil Sie wahnartig an falschen aktenwidrigen Gerichtsfeststellungen und Tatsachen festhält und seit 2006 ( seit Rechtskraft des Beschlusses XXXX XXXX )in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis weitere mehrere zahlreiche kriminelle Betrugsbeschlüsse verfasst.“, „Somit ist XXXX zweifelsfrei die kriminelle Oberbetrugsrichterin am LG XXXX .“, „[…] weshalb Dr. XXXX der Hauptdreh-und angelpunkt der ILLEGALEN Rechtssprechung und der Illegalen Verhängungen von Ordnungsstrafen gegenüber meiner Person ist.“, „ XXXX ist seit dem ersten Ablehnungsantrag gegen Ihre Person im Jahre 2012, also mittlerweile 9 Jahre befangen und kann sich seit 2012 nicht mehr auf den Sachinhalt konzentrieren , wie auch XXXX LG XXXX beweist , weil Sie von mir in diesem allerersten Ablehnungsantrag als suspekte Bulimikerin mit mir exaktest bekannten Begleitpsychopathologien verdächtigt wurde , und Sie daher unfähig ist, SACHLICHE Beschlüsse in Ablehnungsverfahren, in welchem Ihr Aufdecker der Bulimie Partei ist, zu verfassen.Für die Verdachtsdiagnose Bulimie hat XXXX es zu Ihrer Hauptaufgabe gemacht, mit Ihren befreundeten XXXX Richterkollegen mir gesetzeswidrige Ordnungsstrafen zu verhängen ohne Sachsubstrat, weil der zigfach praktizierte und organisierte vorsätzliche Prozessbetrug an den XXXX von allen beteiligten Betrugsrichtern ab Rechtskraft XXXX LG XXXX als bewiesen gilt“, „Dabei übersah die psychopathologisch auffällige Frau XXXX , daß ich als gelernter Chirurg die exakte Dokumentation generell von Grund auf gelernt habe und auch beherrsche.“, „Frau XXXX wusste auch , daß der XXXX Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, was Sie vorsätzlich in Missbrauch Ihrer Amtsgewalt seit 2012 schamlos ausnützte, was für Ihre fehlende Justizmoral und Justizethik spricht.“, „Daß der im
  3. Stock des LG XXXX arbeitende XXXX Richter XXXX da mitmachte , ist verdächtig auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk vom LG XXXX über das XXXX XXXX zum XXXX , denn sonst hätte seit 2004 irgend einem XXXX Richter etwas auffallen müssen , daß am LG XXXX etwas nicht stimmt, nämlich dass dort vorsätzlich kriminelle Betrugsrechtssprechung seit Rechtskraft von XXXX LG XXXX , also seit beinahe 17 Jahren praktiziert wird.“, „Es besteht somit der Verdacht des organisierten Gerichtsbetruges gegenüber meiner Person durch Richter am LG XXXX bis zum XXXX Wien seit 2004, wobei der Strafbestand des vorsätzlichen Gerichtsbetruges wegen der zahlreichen Wiederholungen in selbiger Causa nicht mehr verjährt!. Kein Zweifel besteht, daß die beteiligten Betrugsrichter am LG XXXX seit 2004 seit Rechtskraft von XXXX L G XXXX mit Vorsatz den XXXX über 17 Jahre getäuscht und prozessbetrogen haben, weil Sie wussten , daß der XXXX Ihre vorsätzlich gefälschten Tatsachen - und Faktenfeststellungen gar nicht überprüfen darf. Dabei wusste insbesondere auch XXXX daß der XXXX sowieso Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, und besteht daher der hochgradige und kein Zweifel des vorsätzlichen Prozessbetruges von beteiligten LG XXXX Richtern an den XXXX , bei einer Gesamtschadenssumme von mittlerweile mehr als 560.000 Euro.. Daher ist von schwerem Betrug §146 und §147 STGB aller beteiligten Richter mit drohender Gefängnisstrafe von 1- 10 Jahren auszugehen ! Auf Grund des seit 2004 hundertfach (inklusive Ablehnungsverfahren) wiederholten Amtsmissbrauches in selbiger Justizcausa gibt es keine Verjährung mehr.“, „Im Rekursbeschluss XXXX wurde bekanntlich wieder die […] klassisch befangene Oberbetrugsrichterin Frau XXXX aktiv. Anstatt, das Verfahren von Amtswegen […] zurückzustellen , […] schmetterte die Oberbetrugsrichterin XXXX als Senatsvorsitzende die Klage ab, und verhängte mir gesetzteswidrig nach dem Rechtssatz RS0046059 wiederum eine Ordnungsstrafe von 2000 Euro.“, „Insbesondere hat XXXX alleine im Aufteilungsverfahren XXXX BG XXXX folgende schwere Gesetzeswidrigkeiten fabriziert, was Ihre kriminelle Betrugsabsicht bestärkt.“, „Die beteiligten Betrugsrichter XXXX , XXXX haben in XXXX BG XXXX die zur materiellen Wahrheitsfindung und zur Aufdeckung des Prozessbetruges der Exehegattin beantragten Zeugen […] gesetzeswidrig gespritzt, obwohl alle ZEUGEN bewiesen hätten , daß Sie keinen Geschätskontakt bzw Bankkontakt mit der Exehegattin hatten, weshalb die Exehegattin eine notorische schwere Prozessbetrügerin ist!“ und „Jedoch hat sich XXXX im allerersten Ablehnungsverfahren in welchem Sie Senatsvorsitzende war, nach dem ich sie aus medizinischer Sicht als Bulimikerin mit psychopathologischen Begleitdiagnosen verdächtigte , ( Ein Richterkollege von XXXX hat mir glaubwürdig erzählt XXXX frisst beim Buffett im LG XXXX wie ein Pferd und ist auffällig untergewichtig !!!) für die Fortführung der Vertuschung von Gerichtsbetrug am LG XXXX in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis entschieden , worin Ihre suspekte kriminelle richterliche Potenz zur Beihilfe zum Gerichtsbetrug und Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG XXXX begründet werden kann.“ die einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form absolut vermissen, da willkürlich Richterinnen und Richter, aber auch die Ex-Ehefrau des (schweren) Betrugs verdächtigt bzw. beschuldigt werden und diesen Dienstpflichtverletzungen angedichtet werden, obwohl gegen keinerlei Verfahren geführt werden oder solche im Ansatz erkennbar sind. Insbesondere die Behauptung, ein namentlich genannter Richter sei während einer Verhandlung und/oder Entscheidungskonzeption berauscht gewesen, ist besonders perfide, weil hier das Gegenteil inzwischen nicht bewiesen werden kann (auch wenn selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt). In einer Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer alle Personen, die sich nicht entsprechend seiner Vorstellung verhalten, als Verbrecher bezeichnet. Das schließt nicht aus, dass einzelne Entscheidungen möglicherweise rechtswidrig gewesen sind; hiefür steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zur Verfügung – Hinweise auf Vorsatz finden sich jedenfalls ebensowenig wie auf „Prozessbetrug“.Darüber hinaus lassen Formulierungen wie „vorsätzlichen Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG römisch 40 seit 2004“, „Dr. römisch 40 als mittlerweile pensionierte LG Präsidentin von römisch 40 beherrschte das Justizmobbing zur Verteidigung Ihrer Richterkollegen am LG römisch 40 perfekt, jedoch ist das purer Amtsmissbrauch !“, „Diese Unterscheidung wurde aber von den beteiligten befangenen Richtern römisch 40 vorsätzlich nicht getroffen , weil die beteiligten Richter dann keine Verurteilung aussprechen hätten dürfen .“, „Daher besteht der Verdacht auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk am LG römisch 40 unter Beihilfe der STA römisch 40 durch römisch 40 ! Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führt trotz evidenter Hinweise auf vorsätzliche Betrugsgerichtsrechtssprechung seit 2004, […] keine Ermittlungen , obwohl die Anzeigen auf Amtsmissbrauch und Prozessbetrug ab 2017 exaktes von mir gesetzeskonform dokumentiert sind (Mag römisch 40 ) also trotz eindeutiger Aktenlage.“, „Daher ist römisch 40 für mich der Kopf der organisierten vorsätzlichen Betrugsrechtssprechung im Einflussbereich des LG römisch 40 - nämlich in den Erstgerichten BG römisch 40 und BG römisch 40 .“, „Das heisst, römisch 40 ist suspekterweise so krankhaft befangen, daß Sie gar nicht mehr wahrnimmt, daß Sie sich durch Ihre Verschwiegenheitsverletzung nach §310 STGB gerade strafbar gemacht hat, weil Sie aus medizinischer Sicht suspekt wahnartig an der Organisation eines Strafverfahrens nach §120 gegenüber meiner Person arbeitet, obwohl das Strafrecht dagegensteht, anstatt sich mit den berechtigten Befangenheitsgründen des Richterkollegen römisch 40 zu beschäftigen .“, „Der vorsätzliche Gerichtsbetrug im Einflussbereich des LG römisch 40 geht auf das Jahr 2004 zurück. […] Alle beteiligten Richter haben die Gesetzeswidrigkeiten in 4 Unterhaltsverfahren von 2003- 2017 nachweislich verstanden , sich aber ab 2004 für die Vertuschung des Gerichtsbetruges entschieden . Beteiligt an der Vertuschung des Gerichtsbetruges mit einem Gesamtschaden von mittlerweile mehr als 560.000 Euro sind die pensionierten LG Präsidenten des LG römisch 40 Dr. römisch 40 , römisch 40 , und Vizepräsidenten römisch 40 , sowie der römisch 40 Präsident römisch 40 und die römisch 40 Richter römisch 40 .“, „Dieser kriminelle vorsätzliche Gerichtsbetrug ergibt sich , daß immer dieselbigen Betrugsrichter beteiligt waren , die ich seit 2004 gesetzeskonform ablehnte, aber die Richter im Ablehnungssenat ( römisch 40 ,) im vorsätzlichen zigfach wiederholtem Gerichtsbetrug und Prozessbetrug gesetzeswidrig keine Befangenheit sah.“, „Es war nur mehr eine Frage der Zeit, wann der Obergerichtsbetrugbeschluss kommt und der Oberbetrugsgerichtsbeschluss war der eheliche Aufteilungsbetrugsbeschluss römisch 40 BG römisch 40 von römisch 40 , weil ja seit 2004 exaktest dokumentiert ist, daß die Professionalität der immer wieder gleichen beteiligten Betrugsrichter wegen Befangenheit und Amtsmissbrauch nicht mehr gegeben ist und mir zusätzlich über römisch 40 vertrauenswürdig von einem Beamten erzählt wurde, daß er wegen Marihuanakonsum amtskundig ist.“, „Im Antwortschreiben von römisch 40 an die Bezirksanwältin Frau römisch 40 in römisch 40 vom 10.7.2019 ( Beweis: Beilage 4 ) bestritt auffälligerweise römisch 40 seinen Marihuanakonsum in der Vergangenheit nicht, behauptet lediglich , daß er ab Beginn des Aktes römisch 40 BG römisch 40 mit 1.1.2017 kein Cannabis (THCA und Delta-9-THC) konsumiert hat, was jedoch unglaubwürdig ist .Denn ich habe römisch 40 mit einer beidseitigten Conjunktivitis noch im Dezember 2018 in seinem Büro am BG römisch 40 angetroffen . Beidseitige Konjunktivitis (Bindehautentzündung der Augen ) ist typisch für Cannabiskonsum. Auch sein Aufteilungsbeschluss römisch 40 im Juli 2019 ist hochgradig suspekt, daß römisch 40 bei der Verfassung dieses Beschluss berauscht war, […]. römisch 40 hat offensichtlich auf den Zeugen einfach vergessen ; was dafür spricht, daß römisch 40 in Ausübung seines Amtes nicht immer voll bei Sinnen ist . […] und die Exehegattin Ihr gesamtes Einkommen als Ärztin ( mit amtsmissbräuchlicher Beihilfe des Betrugsrichters römisch 40 ) 220.000 Euro ohne Verzinsung an ehelichem Einkommen am Aufteilungsverfahren durch vorsätzlichem Prozessbetrug und krimineller Beihilfe von römisch 40 als Erstrichter und römisch 40 vorbeigeschwindelt hat, und dadurch sich 304.000 Euro Ausgleichszahlung ergaunerte!“, „Die Betrugsrichter römisch 40 haben sich auch an den Betrugsbeschlüssen im Unterlassungsverfahren beteiligt, wo Sie vorsätzlich falsche Akteninhalte völlig verdreht haben um zu einem Schuldspruch zu kommen . Daher steht aus medizinischer Sicht ausser Zweifel, daß Frau römisch 40 suspekt IRRE (paranoid) ist, weil Sie wahnartig an falschen aktenwidrigen Gerichtsfeststellungen und Tatsachen festhält und seit 2006 ( seit Rechtskraft des Beschlusses römisch 40 römisch 40 )in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis weitere mehrere zahlreiche kriminelle Betrugsbeschlüsse verfasst.“, „Somit ist römisch 40 zweifelsfrei die kriminelle Oberbetrugsrichterin am LG römisch 40 .“, „[…] weshalb Dr. römisch 40 der Hauptdreh-und angelpunkt der ILLEGALEN Rechtssprechung und der Illegalen Verhängungen von Ordnungsstrafen gegenüber meiner Person ist.“, „ römisch 40 ist seit dem ersten Ablehnungsantrag gegen Ihre Person im Jahre 2012, also mittlerweile 9 Jahre befangen und kann sich seit 2012 nicht mehr auf den Sachinhalt konzentrieren , wie auch römisch 40 LG römisch 40 beweist , weil Sie von mir in diesem allerersten Ablehnungsantrag als suspekte Bulimikerin mit mir exaktest bekannten Begleitpsychopathologien verdächtigt wurde , und Sie daher unfähig ist, SACHLICHE Beschlüsse in Ablehnungsverfahren, in welchem Ihr Aufdecker der Bulimie Partei ist, zu verfassen.Für die Verdachtsdiagnose Bulimie hat römisch 40 es zu Ihrer Hauptaufgabe gemacht, mit Ihren befreundeten römisch 40 Richterkollegen mir gesetzeswidrige Ordnungsstrafen zu verhängen ohne Sachsubstrat, weil der zigfach praktizierte und organisierte vorsätzliche Prozessbetrug an den römisch 40 von allen beteiligten Betrugsrichtern ab Rechtskraft römisch 40 LG römisch 40 als bewiesen gilt“, „Dabei übersah die psychopathologisch auffällige Frau römisch 40 , daß ich als gelernter Chirurg die exakte Dokumentation generell von Grund auf gelernt habe und auch beherrsche.“, „Frau römisch 40 wusste auch , daß der römisch 40 Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, was Sie vorsätzlich in Missbrauch Ihrer Amtsgewalt seit 2012 schamlos ausnützte, was für Ihre fehlende Justizmoral und Justizethik spricht.“, „Daß der im
  4. Stock des LG römisch 40 arbeitende römisch 40 Richter römisch 40 da mitmachte , ist verdächtig auf ein kriminelles Betrugsnetzwerk vom LG römisch 40 über das römisch 40 römisch 40 zum römisch 40 , denn sonst hätte seit 2004 irgend einem römisch 40 Richter etwas auffallen müssen , daß am LG römisch 40 etwas nicht stimmt, nämlich dass dort vorsätzlich kriminelle Betrugsrechtssprechung seit Rechtskraft von römisch 40 LG römisch 40 , also seit beinahe 17 Jahren praktiziert wird.“, „Es besteht somit der Verdacht des organisierten Gerichtsbetruges gegenüber meiner Person durch Richter am LG römisch 40 bis zum römisch 40 Wien seit 2004, wobei der Strafbestand des vorsätzlichen Gerichtsbetruges wegen der zahlreichen Wiederholungen in selbiger Causa nicht mehr verjährt!. Kein Zweifel besteht, daß die beteiligten Betrugsrichter am LG römisch 40 seit 2004 seit Rechtskraft von römisch 40 L G römisch 40 mit Vorsatz den römisch 40 über 17 Jahre getäuscht und prozessbetrogen haben, weil Sie wussten , daß der römisch 40 Ihre vorsätzlich gefälschten Tatsachen - und Faktenfeststellungen gar nicht überprüfen darf. Dabei wusste insbesondere auch römisch 40 daß der römisch 40 sowieso Tatsachen und Fakten nicht mehr überprüfen darf, und besteht daher der hochgradige und kein Zweifel des vorsätzlichen Prozessbetruges von beteiligten LG römisch 40 Richtern an den römisch 40 , bei einer Gesamtschadenssumme von mittlerweile mehr als 560.000 Euro.. Daher ist von schwerem Betrug §146 und §147 STGB aller beteiligten Richter mit drohender Gefängnisstrafe von 1- 10 Jahren auszugehen ! Auf Grund des seit 2004 hundertfach (inklusive Ablehnungsverfahren) wiederholten Amtsmissbrauches in selbiger Justizcausa gibt es keine Verjährung mehr.“, „Im Rekursbeschluss römisch 40 wurde bekanntlich wieder die […] klassisch befangene Oberbetrugsrichterin Frau römisch 40 aktiv. Anstatt, das Verfahren von Amtswegen […] zurückzustellen , […] schmetterte die Oberbetrugsrichterin römisch 40 als Senatsvorsitzende die Klage ab, und verhängte mir gesetzteswidrig nach dem Rechtssatz RS0046059 wiederum eine Ordnungsstrafe von 2000 Euro.“, „Insbesondere hat römisch 40 alleine im Aufteilungsverfahren römisch 40 BG römisch 40 folgende schwere Gesetzeswidrigkeiten fabriziert, was Ihre kriminelle Betrugsabsicht bestärkt.“, „Die beteiligten Betrugsrichter römisch 40 , römisch 40 haben in römisch 40 BG römisch 40 die zur materiellen Wahrheitsfindung und zur Aufdeckung des Prozessbetruges der Exehegattin beantragten Zeugen […] gesetzeswidrig gespritzt, obwohl alle ZEUGEN bewiesen hätten , daß Sie keinen Geschätskontakt bzw Bankkontakt mit der Exehegattin hatten, weshalb die Exehegattin eine notorische schwere Prozessbetrügerin ist!“ und „Jedoch hat sich römisch 40 im allerersten Ablehnungsverfahren in welchem Sie Senatsvorsitzende war, nach dem ich sie aus medizinischer Sicht als Bulimikerin mit psychopathologischen Begleitdiagnosen verdächtigte , ( Ein Richterkollege von römisch 40 hat mir glaubwürdig erzählt römisch 40 frisst beim Buffett im LG römisch 40 wie ein Pferd und ist auffällig untergewichtig !!!) für die Fortführung der Vertuschung von Gerichtsbetrug am LG römisch 40 in Missbrauch Ihrer Amtsbefugnis entschieden , worin Ihre suspekte kriminelle richterliche Potenz zur Beihilfe zum Gerichtsbetrug und Amtsmissbrauch im Einflussbereich des LG römisch 40 begründet werden kann.“ die einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form absolut vermissen, da willkürlich Richterinnen und Richter, aber auch die Ex-Ehefrau des (schweren) Betrugs verdächtigt bzw. beschuldigt werden und diesen Dienstpflichtverletzungen angedichtet werden, obwohl gegen keinerlei Verfahren geführt werden oder solche im Ansatz erkennbar sind. Insbesondere die Behauptung, ein namentlich genannter Richter sei während einer Verhandlung und/oder Entscheidungskonzeption berauscht gewesen, ist besonders perfide, weil hier das Gegenteil inzwischen nicht bewiesen werden kann (auch wenn selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt). In einer Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass der Beschwerdeführer alle Personen, die sich nicht entsprechend seiner Vorstellung verhalten, als Verbrecher bezeichnet. Das schließt nicht aus, dass einzelne Entscheidungen möglicherweise rechtswidrig gewesen sind; hiefür steht dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zur Verfügung – Hinweise auf Vorsatz finden sich jedenfalls ebensowenig wie auf „Prozessbetrug“. Insgesamt beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers daher nicht auf die Sache und werden nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht, sodass über die Frage, ob die Möglichkeit besteht, die Behauptungen zu beweisen, nicht weiter entschieden werden muss. Daher ist – im Lichte der Vielzahl der unpassenden Bemerkungen – eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Für die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ist die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens eine Änderung des Fehlverhaltens der Person, die sich einer beleidigenden Schreibweise bedient, erwarten lässt. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Vielzahl und der Art der Beleidigungen durch den Beschwerdeführer die Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleicher oder ähnlicher Handlungen abzuhalten; dies zeigt sich vor allem darin, dass selbst höhere Ordnungsstrafen seitens der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu keiner Verhaltensänderung geführt haben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war diesbezüglich

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG nicht durchzuführen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung war diesbezüglich

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht durchzuführen. Zu I. und II., jeweils B) (Unzulässigkeit der Revision):Zu römisch eins. und römisch zwei., jeweils B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat oben jeweils die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und sich bei der Entscheidungsfindung von jener leiten lassen. Daher ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2241685.1.00

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