← Österreich

{'item': 'W170 2243034-1'}

Obsah (8)§§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2243034-1 Spruch, W170 2243034-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 21.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der aus der Stadt XXXX , Distrikt Deir ez-Zor stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er fürchte, in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden, zumal er bereits einberufen worden sei. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor, aus dem neben seinem Namen und Geburtsdatum auch die Stadt XXXX , Distrikt Deir ez-Zor als Geburtsort hervorging.
  4. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der aus der Stadt römisch 40 , Distrikt Deir ez-Zor stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er fürchte, in Syrien zum Militärdienst eingezogen zu werden, zumal er bereits einberufen worden sei. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer einen syrischen Personalausweis vor, aus dem neben seinem Namen und Geburtsdatum auch die Stadt römisch 40 , Distrikt Deir ez-Zor als Geburtsort hervorging.
  5. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 20.04.2021, erlassen am 23.04.2021, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Regime in Deir ez-Zor keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer habe und sich dieser in näher dargestellte Widersprüche verstrickt habe.
  6. Mit am 18.05.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und begründend auf die dem Beschwerdeführer drohende Wehrpflicht und deren Asylrelevanz hingewiesen.
  7. Mit am 18.05.2021 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und begründend auf die dem Beschwerdeführer drohende Wehrpflicht und deren Asylrelevanz hingewiesen.
  8. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 04.06.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; am 14.01.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, im XXXX Lebensjahr befindlicher, gesunder syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
  11. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, im römisch 40 Lebensjahr befindlicher, gesunder syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist im April 2020 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. 1.
  13. Der Beschwerdeführer ist wehrdienstpflichtig, er hat seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet und ist von diesem nicht befreit, es ist auch kein Befreiungsgrund ersichtlich, insbesondere ist der Beschwerdeführer nicht der einzige Sohn seiner Mutter. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX , Distrikt Deir ez-Zor, diese Stadt befindet sich in der Hand des Regimes.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 , Distrikt Deir ez-Zor, diese Stadt befindet sich in der Hand des Regimes. Der Beschwerdeführer könnte nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal in sein Herkunftsgebiet nach Syrien zurückkehren. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer diesfalls am jeweiligen Grenzkontrollposten oder nach Rückkehr in sein Herkunftsgebiet an einem Checkpoint oder durch eine Patrouille der syrischen Sicherheitskräfte verhaftet und dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee zugeführt wird. Der Dienst als Grundwehrdiener ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Beteiligung an Menschenrechtsverletzungen verbunden, im Falle einer Weigerung würde der Beschwerdeführer zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft werden. Eine solche droht dem Beschwerdeführer aber auch, weil er sich dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee entzogen hat, was vom Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen wird. 1.
  14. Der Beschwerdeführer hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen unterstellt hat. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
  17. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Fehlens eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diesbezüglich entgegenstehende Feststellungen finden sich auch nicht im Bescheid des Bundesamtes. 2.
  18. Beweiswürdigung zu 1.3.: Dass der Beschwerdeführer bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt; das Bundesamt hat weder die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen festgestellt noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Somit sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen. Dass die beschwerdeführende Partei wehrdienstpflichtig ist, ergibt sich aus ihrem Alter und Gesundheitszustand sowie daraus, dass Befreiungsgründe bislang weder vorgebracht wurden noch hervorgekommen sind. Insbesondere hat der Beschwerdeführer von Beginn des Verfahrens an angegeben, kein „Einzelsohn“ zu sein. Hinsichtlich des Herkunftsortes ist darauf hinzuweisen, dass dieser auch der Geburtsort des Beschwerdeführers ist und er im gesamten Verfahren diesen Ort als Herkunftsort angegeben hat; auch das Bundesamt hat diesen Ort der Entscheidung zu Grunde gelegt. Wieso das Bundesamt feststellt, dass das Regime in der Stadt XXXX , Distrikt Deir ez-Zor, keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer hat, ist nicht nachvollziehbar. Schon ein Blick auf syria.liveuamap.com bzw. in die aktuelle Länderinformation zeigt, dass die am, aber westlich des Euphrat gelegene Stadt, die sich etwa XXXX km südlich der Distrikthauptstadt befindet, in der Hand des Regimes ist. Hier liegt offensichtlich eine Verwechslung durch das Bundesamt vor. Wieso das Bundesamt feststellt, dass das Regime in der Stadt römisch 40 , Distrikt Deir ez-Zor, keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer hat, ist nicht nachvollziehbar. Schon ein Blick auf syria.liveuamap.com bzw. in die aktuelle Länderinformation zeigt, dass die am, aber westlich des Euphrat gelegene Stadt, die sich etwa römisch 40 km südlich der Distrikthauptstadt befindet, in der Hand des Regimes ist. Hier liegt offensichtlich eine Verwechslung durch das Bundesamt vor. Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus) sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes, der aktuellen Länderinformation bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat. Das reale Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr am jeweiligen Grenzkontrollposten verhaftet und dem Dienst als Grundwehrdiener der syrischen Armee zugeführt wird, ergibt sich aus ihrem Alter, ihrem Gesundheitszustand, ihrer aufrechten Wehrdienstpflicht und dem Bedarf der syrischen Armee an Soldaten sowie dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesamtes und den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes zum Wehrdienst bzw. zum Dienst als Reservist der syrischen Armee geht hervor, dass die syrische Armee einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat, die Abrüstung von Rekruten eingestellt hat, das Gesetz während des Konflikts mehrfach geändert hat, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen, ein hoher Bedarf an Rekruten und Reservisten besteht und die syrischen Streitkräfte nach Gebietsgewinnen nun vermehrt in diesen Gebieten rekrutiert; die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Das syrische Verteidigungsministerium hat schon länger begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige – auch bei Kontrollen an Checkpoints – einzuziehen (die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst) und Reservisten einzuberufen; letzteres insbesondere auf Grund der bestehenden Schwierigkeiten, Rekruten auszuheben. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Insbesondere an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer und in Ämtern, erfolgen Rekrutierungen. Eine Befreiung vom Wehrdienst selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist unwahrscheinlich, einen Wehrersatzdienst gibt es in Syrien nicht und wird eine Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkannt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass das syrische Regime insbesondere männliche Syrer zwischen 18 und zumindest 30 Jahren, die über den Flughafen von Damaskus nach Syrien zurückkehren, dem Militärdienst zuführen wird, da es dieser Personen bereits habhaft ist und diese darüber hinaus – außerhalb des Familienverbandes und ohne Zugang zu anderer Art sozialer Unterstützung – dem syrischen Regime in der Phase der Einreiseformalitäten besonders ausgeliefert sind. Dass die Weigerung, den Wehrdienst der syrischen Armee anzutreten, zumindest mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Wehrdienst der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen (siehe diesbezüglich den Punkt „Wehrdienstverweigerung / Desertion“ in den Länderfeststellungen). Neben anderen Personengruppen sind insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung. Daraus ergibt sich auch, dass Wehrdienstverweigerung als Zeichen von politischer Opposition gesehen wird. 2.
  19. Beweiswürdigung zu 1.4.: Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder , -endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.

§ 3Asyl

G 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat. 1.

Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl

G 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

  1. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass drohende Bestrafung wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz dann zur Asylgewährung führen könne, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werde (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt darüber hinaus ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung – auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und – so sie nicht wegen Wehrdienstverweigerung zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihr wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde, verurteilt werden würde – dem Wehrdienst in der syrischen Armee zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Dienstes zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung mit zumindest einer mit Folter verbundenen Anhaltung bzw. Haft bestraft werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine dem Beschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor.
  3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül darüber hinaus die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus oder die Grenzübergänge zum Libanon möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG, stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist weiters auszusprechen, dass der beschwerdeführenden Partei somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Da darüber hinaus keine vom Beschwerdeführer verwirklichte Asylausschluss- oder , -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen;

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass der beschwerdeführenden Partei somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. 4.

§ 21Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 Vw

GVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. 4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat sich lediglich hinsichtlich der Herrschaft im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers geirrt und daraus folgend die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2243034.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.