RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2246735-1 Spruch, W170 2246735-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Manfred SIMETTINGER sowie Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des Insp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.09.2021, Zl. 2021-0.503.060,2021-0.317.428, hinsichtlich des Ausspruchs der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Manfred SIMETTINGER sowie Mag. Georg ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des Insp. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter SUPPAN, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.09.2021, Zl. 2021-0.503.060,2021-0.317.428, hinsichtlich des Ausspruchs der Disziplinarstrafe der Entlassung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres): A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 92 Abs. 1 Z 4 BDG abgewiesen und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 92 Absatz eins, Ziffer 4, BDG abgewiesen und die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt. II. Gemäß §§ 117 Abs. 2 BDG, 17 VwGVG hat Insp. XXXX keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG hat Insp. römisch 40 keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde – hinsichtlich des Strafausspruches durch den Senat, hinsichtlich der Abweisung des Antrages, die Suspendierung aufzuheben, durch Einzelrichter – erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Insp. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist Exekutivbeamter der LPD Kärnten; er ist derzeit suspendiert. Er befindet sich in einem provisorischen Dienstverhältnis.1.
- Insp. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist Exekutivbeamter der LPD Kärnten; er ist derzeit suspendiert. Er befindet sich in einem provisorischen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung zum E2b am 01.09.2020 beendet, er wurde seit März 2020 in der Polizeiinspektion XXXX und ab Februar 2021 nach einem Versetzungsgesuch in der Polizeiinspektion Klagenfurt – XXXX verwendet. Der Beschwerdeführer hat seine Ausbildung zum E2b am 01.09.2020 beendet, er wurde seit März 2020 in der Polizeiinspektion römisch 40 und ab Februar 2021 nach einem Versetzungsgesuch in der Polizeiinspektion Klagenfurt – römisch 40 verwendet. Der Beschwerdeführer hatte im September 2021 (Datum der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde) einen Grundbezug von € 1.904,20, eine Wachdienstzulage von € 100,80 und eine Aufwandsentschädigung von € 83,10, jeweils brutto, abgesehen von der Reduzierung wegen der Suspendierung. 1.
- Mit Bescheid des Landespolizeikommandos Kärnten vom 30.04.2021, PAD/21/00772165, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2021 ausgefolgt und blieb unbekämpft. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vom 31.05.2021, 2021-0.317.428, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2021 zugestellt und blieb unbekämpft. Mit Schriftsatz vom 07.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Suspendierung mit der Begründung, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und er den Schaden wiedergutgemacht habe, eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen nicht mehr vorliegen würde und die Bezugskürzung selbst schon eine Strafmaßnahme sei. Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 07.09.2021, 2021-0.503.060 und 2021-0.317.428, wurde der Beschwerdeführer insoweit schuldig gesprochen als er im Zeitraum von ca. Februar bis zum 29.04.2021, während der Dienstzeit bzw. unmittelbar vor oder nach Dienstbeginn aus der gemeinschaftlichen Getränkekasse der B-Gruppe der Polizeiinspektion Klagenfurt – XXXX in ca. 15 bis 20 Angriffen und in der Absicht sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt ca. € 280 gestohlen habe und zwar zuletzt am 25.04.2021, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Bargeld in der Höhe von € 15, am 28.04.2021, in der Zeit von 09:45 Uhr bis 13:45 Uhr Bargeld in der Höhe von € 10 und am 29.04.2021, um ca. 18:38 Uhr Bargeld in der Höhe von €
- Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amts erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Unter einem wurde der Antrag auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen. Das Disziplinarerkenntnis wurde dem nunmehrigen, im Spruch des Erkenntnisses genannten, Vertreter des Beschwerdeführers am 09.09.2021 zugestellt. Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 07.09.2021, 2021-0.503.060 und 2021-0.317.428, wurde der Beschwerdeführer insoweit schuldig gesprochen als er im Zeitraum von ca. Februar bis zum 29.04.2021, während der Dienstzeit bzw. unmittelbar vor oder nach Dienstbeginn aus der gemeinschaftlichen Getränkekasse der B-Gruppe der Polizeiinspektion Klagenfurt – römisch 40 in ca. 15 bis 20 Angriffen und in der Absicht sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt ca. € 280 gestohlen habe und zwar zuletzt am 25.04.2021, in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr Bargeld in der Höhe von € 15, am 28.04.2021, in der Zeit von 09:45 Uhr bis 13:45 Uhr Bargeld in der Höhe von € 10 und am 29.04.2021, um ca. 18:38 Uhr Bargeld in der Höhe von €
- Der Beschwerdeführer habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amts erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Unter einem wurde der Antrag auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen. Das Disziplinarerkenntnis wurde dem nunmehrigen, im Spruch des Erkenntnisses genannten, Vertreter des Beschwerdeführers am 09.09.2021 zugestellt. Gegen den Strafausspruch und die Abweisung der Aufhebung der Suspendierung im Disziplinarerkenntnis richtet sich eine am 16.09.2021 bei der Behörde eingelangte Beschwerde. Der Schuldausspruch blieb unbekämpft. 1.
- Bereits ab Ende Februar 2021 hat der Beschwerdeführer – wie durch den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses rechtskräftig feststeht – in 10 bis 15 Angriffen ca. € 280 aus der Kaffeekasse der PI Klagenfurt – XXXX entwendet, um eine Kreditrate zu bedienen, deren Nichtbedienung zur Fälligstellung des betreffenden Kredites und in weiterer Folge dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer seine Schulden, die etwa € 50.000 betragen haben, nicht mehr hätte bedienen können.1.
- Bereits ab Ende Februar 2021 hat der Beschwerdeführer – wie durch den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses rechtskräftig feststeht – in 10 bis 15 Angriffen ca. € 280 aus der Kaffeekasse der PI Klagenfurt – römisch 40 entwendet, um eine Kreditrate zu bedienen, deren Nichtbedienung zur Fälligstellung des betreffenden Kredites und in weiterer Folge dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer seine Schulden, die etwa € 50.000 betragen haben, nicht mehr hätte bedienen können. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Beweisvideo seines Diebstahls konfrontiert wurde, hat er diesen einen Diebstahl, in weiterer Folge die rechtskräftig festgestellten Diebstähle und den rechtskräftig festgestellten Schaden eingestanden; er hat sich bei den Kommandanten und dem für die Kaffeekasse verantwortlichen Kollegen entschuldigt und den festgestellten Schaden im Mai 2021 wiedergutgemacht. Zum Zeitpunkt des ersten Diebstahls im Februar 2021 hat der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von ca. € 50.000 und daher etwa Fixkosten in der Höhe von 1.350 € für die Schuldentilgung (für die Reparatur des Firmenwagens des Vaters 300 €, für die Kreditkartenfirma und ein weiterer Kredit 350 €, für den Schwiegervater 500 € und für einen kurzfristigen Onlinekredit 200 € im Monat) sowie von 800 € für die Wohnung (er habe die Hälfte der Miete einer privaten Neubauwohnung bezahlt, die andere Hälfte trage seine Lebensgefährtin) sowie 400 € für Lebensunterhalt und Auto gehabt. Derzeit hat der Beschwerdeführer Schulden von gesamt etwas unter 50.000 €, er schuldet seinem Schwiegervater 20.000 € für Wohnung und eine Autoreparatur, 10.000 € sind als Bankkredit offen, der für die Reparatur des Firmenwagens des Vaters angefallen sei, 15.000 € sind als weiterer Bankkredit offen, der für den Ankauf eines Fahrzeugs, dass inzwischen verpfändet wurde, angefallen ist. Schließlich hat der Beschwerdeführer noch etwa 5.000 € Kreditkartenschulden, wobei allerdings ein Teil davon – wie viel weiß der Beschwerdeführer nicht – per Gehaltspfändung einbehalten, also zurückgezahlt, worden ist. Derzeit kann der Beschwerdeführer lediglich 300 € im Monat zurückzahlen; der Schwiegervater erhält derzeit im Einvernehmen keine Rückzahlung. Der Beschwerdeführer hat seiner Suspendierung am 29.04.2021 nur die letzten beiden Monate vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2022 als Pizzalieferant gearbeitet, er verdient hier € 150 im Monat. Als Bezug erhält er derzeit € 1.050 im Monat, hier sind € 300 für die Gehaltspfändung wegen der Kreditkartenschulden schon abgezogen. 1.
- Das diesbezügliche Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages vom 08.07.2021, 61 BAZ 269/21m-7, durch Rücktritt von der Verfolgung erledigt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die sich mit der Aktenlage decken. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- zum bisherigen Verfahren und zu 1.
- zum Strafverfahren ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich ● hinsichtlich der Tathandlung aus dem rechtskräftigen Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses, an den das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist; ● hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers, nachdem dieser mit dem Diebstahl konfrontiert wurde, im Wesentlichen aus der unbestrittenen Aussage des Zeugen RevInsp XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich im Wesentlichen mit dessen Aussage vor der Bundesdisziplinarbehörde deckt und im Wesentlichen auch den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren entspricht. hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers, nachdem dieser mit dem Diebstahl konfrontiert wurde, im Wesentlichen aus der unbestrittenen Aussage des Zeugen RevInsp römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht, die sich im Wesentlichen mit dessen Aussage vor der Bundesdisziplinarbehörde deckt und im Wesentlichen auch den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren entspricht. Die Feststellungen zum Stand der Schulden und den Fixkosten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der ersten Tathandlung ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Bundesdisziplinarbehörde. Die Feststellungen zum derzeitigen Stand der Schulden und zur Arbeitsaufnahme durch den Beschwerdeführer nach erfolgter Suspendierung ergeben sich aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, die der Entscheidung als wahr unterstellt werden. Wann der Schaden wiedergutgemacht wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der Polizei am 11.06.2021 (siehe S. 6,
- Absatz), die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sind wohl der inzwischen vergangenen Zeit geschuldet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Zuständigkeit: Zur Zuständigkeit ist auszuführen, dass, da im Disziplinarerkenntnis die Strafe der Entlassung ausgesprochen wurde, über diesen Teil der Beschwerde gemäß § 135a Abs. 3 Z 1 BDG im Senat zu entscheiden ist, während die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Suspendierung in § 135a BDG nicht genannt ist und daher gemäß § 6 BVwGG in die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter fällt. Zur Zuständigkeit ist auszuführen, dass, da im Disziplinarerkenntnis die Strafe der Entlassung ausgesprochen wurde, über diesen Teil der Beschwerde gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, Ziffer eins, BDG im Senat zu entscheiden ist, während die Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Suspendierung in Paragraph 135 a, BDG nicht genannt ist und daher gemäß Paragraph 6, BVwGG in die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter fällt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Tatgeschehens sowohl in Bezug auf die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich des Ausspruchs der Disziplinarstrafe der Entlassung als auch in Bezug auf die Entscheidung über der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 07.07.2021 auf Aufhebung der Suspendierung bindet. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 07.07.2021 auf Aufhebung der Suspendierung: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat, die Suspendierung aufzuheben. Da dieser Antrag allerdings an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist, nachdem ein entsprechender Antrag an die Bundesdisziplinarbehörde im bekämpften Bescheid abgewiesen wurde, kann der Antrag nur als Beschwerdeantrag verstanden werden, weil die Suspendierung nach Erledigung der Beschwerde ex lege endet. Zwar sind in der Beschwerde keine Gründe für die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Aufhebungsauftrages genannt, diese ergeben sich aber aus dem zugrundeliegenden Antrag, sodass auf ein Mängelbehebungsverfahren verzichtet werden konnte. Gemäß § 112 Abs. 6 BDG endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; nur wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.Gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG endet die Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens; nur wenn die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher wegfallen, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben. Mit Bescheid der Behörde vom 31.05.2021, 2021-0.317.428, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.06.2021 zugestellt, blieb unbekämpft und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Es steht daher fest, dass am 04.06.2021 die Voraussetzungen für die Verhängung einer Suspendierung gegeben waren. Im Schriftsatz vom 07.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Suspendierung mit der Begründung, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und er den Schaden wiedergutgemacht habe, eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen nicht mehr vorliegen würde und die Bezugskürzung selbst schon eine Strafmaßnahme sei. Die Schadenswiedergutmachung erfolgte bereits vor der Verhängung der Suspendierung und stellt somit keinen Umstand dar, der nach Ausspruch der Suspendierung weggefallen sein kann. Auch die Beendigung des Ermittlungsverfahrens stellt keinen Umstand dar, der im Licht des § 112 Abs. 6 BDG relevant ist, weil diese Beendigung des Ermittlungsverfahrens den Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet, sondern viel mehr bestärkt hat. Ob die Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen nicht mehr vorliegt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil weiterhin die – als Alternative in § 112 Abs. 1 BDG als Suspendierungsvoraussetzung – geforderte Gefährdung des Ansehens des Amtes vorliegt. Die Öffentlichkeit würde nicht verstehen, warum ein Polizist, der in flagranti bei einem Diebstahl betreten und etwa ein Dutzend weiterer Diebstähle zugegeben hat, vor Ende des Disziplinarverfahrens aus der Suspendierung entlassen wird. Die Schadenswiedergutmachung erfolgte bereits vor der Verhängung der Suspendierung und stellt somit keinen Umstand dar, der nach Ausspruch der Suspendierung weggefallen sein kann. Auch die Beendigung des Ermittlungsverfahrens stellt keinen Umstand dar, der im Licht des Paragraph 112, Absatz 6, BDG relevant ist, weil diese Beendigung des Ermittlungsverfahrens den Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer nicht entkräftet, sondern viel mehr bestärkt hat. Ob die Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen nicht mehr vorliegt, ist nicht entscheidungsrelevant, weil weiterhin die – als Alternative in Paragraph 112, Absatz eins, BDG als Suspendierungsvoraussetzung – geforderte Gefährdung des Ansehens des Amtes vorliegt. Die Öffentlichkeit würde nicht verstehen, warum ein Polizist, der in flagranti bei einem Diebstahl betreten und etwa ein Dutzend weiterer Diebstähle zugegeben hat, vor Ende des Disziplinarverfahrens aus der Suspendierung entlassen wird. Da sich daher die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers noch zum Zeitpunkt der nunmehrigen gerichtlichen Entscheidung geändert haben, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe: Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarbehörde und ihr folgend des Verwaltungsgerichts, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG ist „wesentlich ... durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage 2003, 79 f). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (VwGH 24.04.2012, 2011/09/0170). Das Maß der Strafe darf jenes der Schuld nicht übersteigen. Bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG handelt es sich um eine Strafe, und die Disziplinarbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren (VwGH 07.07.1999, 99/09/0042). Es ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355).Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarbehörde und ihr folgend des Verwaltungsgerichts, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist „wesentlich ... durch das objektive Gewicht, d.h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten,
- Auflage 2003, 79 f). Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert (VwGH 24.04.2012, 2011/09/0170). Das Maß der Strafe darf jenes der Schuld nicht übersteigen. Bei der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG handelt es sich um eine Strafe, und die Disziplinarbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht haben sich auch bei einer objektiv schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren (VwGH 07.07.1999, 99/09/0042). Es ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355). Nach der Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung nicht eine derart wesentliche Bedeutung wie vor der Dienstrechtsnovelle 2008 zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0053). Die positive Generalprävention soll das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken. Dabei lassen sich drei unterschiedliche, ineinander übergehende, Ziele und Wirkungen herausarbeiten: die Einübung der Rechtstreue als Lerneffekt; der Vertrauenseffekt, der sich ergibt, wenn der Bürger sieht, dass das Recht sich durchsetzt; und der Befriedigungseffekt, der sich einstellt, wenn sich das allgemeine Rechtsbewusstsein auf Grund der Sanktion beruhigt und den Konflikt mit dem Täter als erledigt ansieht. Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB
(2003)). An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150); dies muss sinngemäß auch für die diversionelle Erledigung einer Strafsache gelten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen bzw. der höchsten Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen Entlassung wird in den Fällen des Paragraph 95, Absatz 3, BDG nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BDG zu Gebote stehenden Möglichkeiten – in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit vergleiche sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu Paragraph 43 und Rz 15 zu Paragraph 46, StGB
(2003)). An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150); dies muss sinngemäß auch für die diversionelle Erledigung einer Strafsache gelten. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des Paragraph 93, Absatz eins, BDG von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187). Das Erfordernis der Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe schließt es nicht aus, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, wenn diese Dienstpflichtverletzung sehr schwer ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0012), wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, dass etwa das Veruntreuen eines dienstlich anvertrauten Geldbetrags zum Nachteil der Dienstbehörde durch einen Beamten als derart schwere Tat zu bewerten ist, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt (VwGH 03.10.2013; 2013/09/0080; siehe auch VwGH 06.09.2012, 2012/09/0113). Die zu Gunsten des Beamten sprechenden Gründe, wie etwa sein bisheriges Wohlverhalten, sein Geständnis und auch eine allenfalls daraus ableitbare günstige Zukunftsprognose haben demgegenüber zurückzutreten (ebenso VwGH 03.10.2013; 2013/09/0080). Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).Schließlich ist noch zu bedenken, dass es sich bei der Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, BDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) der Festlegung von deren Höhe um Ermessensentscheidungen handelt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208) und gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG – außer bei Verwaltungsstrafsachen und im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes – dem Verwaltungsgericht keine Ermessenskontrolle zukommt, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Räumt das Gesetz der Behörde nämlich Ermessen ein und übt diese das Ermessen im Sinne des Gesetzes aus, liegt keine Rechtswidrigkeit vor (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Gegenständlich ist die Behörde von einer schweren Dienstpflichtverletzung ausgegangen, da der Beschwerdeführer im Dienst und unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt auf die von der Kameradschaft der Exekutivorgane seiner Dienstgruppe geführte Getränkekasse zugegriffen und daraus Geld gestohlen hat. Dem kann nicht entgegengetreten werden, weil der Beschwerdeführer durch die Diebstähle einerseits gerade jene Werte verletzt hat, deren Schutz ihm in seiner Stellung zentral oblag, nämlich den Schutz des Eigentums, und andererseits dienstliche Notwendigkeiten, die ihm den immer wiederkehrenden Zugang zur unbewachten Kassa ermöglicht hatten, der nur Polizeibeamten möglich war, ausgenützt hat. Darüber hinaus spricht die oftmalige Wiederholung für eine besondere Schwere. Die Behörde verweist zur Generalprävention darauf, dass gerade Polizeibeamten der Schutz fremden Vermögens obliegt und die Tat des Beschwerdeführers daher das Vertrauen der Bevölkerung in den Beamten unwiederbringlich zerstören, er somit die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt. Das Bundesverwaltungsgericht kann zwar keinerlei besondere Neigung von Polizeibeamten erkennen, sich fremdes Vermögen ungerechtfertigt anzueignen, aber ist der Behörde zuzustimmen, dass – ganz im Sinne der positiven Generalprävention – hier durch eine entsprechende Reaktion gezeigt werden muss, dass ein solches Verhalten unter Exekutivorganen nicht geduldet wird, zumal diese eben auf Grund ihrer spezifischen Tätigkeiten oft unkontrolliert fremdes Vermögen zu schützen haben bzw. auf solches Zugriff haben. Genau aus dem Grund ist im Sinne der negativen Generalprävention auch für die anderen Beamten sichtbar eine entsprechende Reaktion zu setzen, um allfälligen, wenn auch nur vereinzelten, gleichartigen Dienstpflichtverletzungen entschieden entgegenzuwirken. Spezialpräventiv ist auf die immer noch höchst prekäre finanzielle Situation des Beschwerdeführers zu verweisen sowie auf den auch von der Behörde aufgezeigten Umstand, dass dieser durch die Kameradschaftsdiebstähle den einfachsten Weg gewählt hat, seiner selbstverschuldeten finanziellen Notlage entgegenzuwirken, da ihm durchaus soziale Kontakte – insbesondere zu seiner Lebensgefährtin – zur Verfügung standen, über die er entsprechende Hilfe hätte erlangen können. Auch ist hier zu bedenken, dass die Diebstähle bereits einen Monat nach Zuweisung zur betreffenden Polizeiinspektion begonnen haben, es besteht daher eine durchaus reale Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer wieder rechtswidrig Geld zueignen würde, wenn er eine Möglichkeit antrifft, die er als günstig empfindet. Dass ein Polizist in seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig solche Möglichkeiten antreffen wird, ist ebenso notorisch wie die nur sehr bedingt mögliche Überwachung der Tätigkeit eines solchen Exekutivorgans. Daher kann das Verwaltungsgericht der Behörde nicht entgegentreten, wenn sie – erkennbar – von einer schweren Dienstpflichtverletzung und entsprechend schwerwiegenden general- und spezialpräventiven Gründen ausgeht. Die Behörde ging von mehreren strafbaren Handlungen derselben Art über einen längeren, mehrwöchigen Zeitraum aus; zwar handelt es sich hier aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts um ein Dauerdelikt, da die einzelnen Handlungen von einem Vorsatz getragen waren, aber liegt jedenfalls der Erschwernisgrund nach § 33 Abs. 1 Z 1 StGB vor. Die Behörde ging von mehreren strafbaren Handlungen derselben Art über einen längeren, mehrwöchigen Zeitraum aus; zwar handelt es sich hier aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts um ein Dauerdelikt, da die einzelnen Handlungen von einem Vorsatz getragen waren, aber liegt jedenfalls der Erschwernisgrund nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vor. Als Milderungsgründe hat die Behörde das reumütige Geständnis bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Schadenswiedergutmachung und die disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit gewertet; das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht, dass diese Milderungsgründe vorliegen. Insbesondere liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 9 StGB (die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat) nicht vor, weil der Beschwerdeführer diesen Grund allerhöchstens für den ersten Angriff in Anschlag bringen kann, danach hat er mit vorgefasster Absicht gehandelt. Auch liegt der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z 10 StGB nicht vor (durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist), da seine finanzielle Situation jedenfalls – im Lichte seines Einkommens und seines sozialen Netzes – keine drückende Notlage darstellt.Als Milderungsgründe hat die Behörde das reumütige Geständnis bzw. den Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Schadenswiedergutmachung und die disziplinäre und strafrechtliche Unbescholtenheit gewertet; das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht, dass diese Milderungsgründe vorliegen. Insbesondere liegt der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 9, StGB (die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat) nicht vor, weil der Beschwerdeführer diesen Grund allerhöchstens für den ersten Angriff in Anschlag bringen kann, danach hat er mit vorgefasster Absicht gehandelt. Auch liegt der Milderungsgrund nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB nicht vor (durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist), da seine finanzielle Situation jedenfalls – im Lichte seines Einkommens und seines sozialen Netzes – keine drückende Notlage darstellt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass nur eine offenbar gewordene Untragbarkeit bzw. ein entsprechender Vertrauensverlust eine Entlassung rechtfertigt, ist er darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis des verstärkten Senates vom 14.11.2007, 2005/09/0115 vom sogenannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ abgegangen ist, und dass der „Untragbarkeitsgrundsatz“ auch durch die Dienstrechts- Novelle 2008 nicht wieder eingeführt worden ist (zuletzt: VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073). Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er einen ordentlichen Lebenswandel führe und die Tat im Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten stehe, mag dies aus strafrechtlicher Sicht überzeugen, nicht aber aus disziplinarrechtlicher Sicht. Dies einerseits deshalb, weil der Beschwerdeführer erst am 01.09.2020 seine Grundausbildung beendet und zu diesem Zeitpunkt ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis überführt wurde und bereits nicht einmal ein halbes Jahr nach diesem Zeitpunkt die Dienstpflichtverletzung begonnen wurde. Daher kann hinsichtlich seiner öffentlich-rechtlichen Tätigkeit nicht von einem längerfristigen ordentlichen Lebenswandel gesprochen werden, sondern ist der Beschwerdeführer bei den ersten Problemen, die sich ihm in dieser Zeit stellten, bereits (disziplinär) straffällig geworden. Das Geständnis wurde mildernd bewertet, kann allerdings nicht die oben dargestellte Gefährlichkeitsprognose aufwiegen. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers vor der Bundesdisziplinarbehörde auf andere, seiner Ansicht nach mildere Strafen für schwerwiegenderes Verhalten verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass er diese einerseits nicht näher dargestellt bzw. mit Geschäftszahl zitiert hat und andererseits – und vor allen Dingen – das Gesetz keine „Gleichheit im Unrecht“ kennt (VwGH 17.10.2002, Zl. 2002/07/0092; VwGH 09.11.2016, Ro 2014/10/0056); hier ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Gewalt im Familienbereich durch Exekutivorgane eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung darstellt, auch wenn ein Vergleich ohne genaue Kenntnis des Vorfalls nicht möglich ist. Insgesamt kann der Ermessensübung der Behörde bei der Strafbemessung daher nicht entgegengetreten werden und ist die Beschwerde abzuweisen. Die diversionelle Erledigung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt im Lichte der strafrechtlichen Normen und Schutzzwecke und ist daher nicht präjudiziell für die disziplinarrechtliche Entscheidung. Daher kann dem Beschwerdeführer auch keine „zweite Chance“ zugebilligt werden. 3.4. Zur Kostenentscheidung: Auf Grund der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers und der nur geringfügigen Kosten (nur ein Zeuge, der keinen Antrag auf Zeugengebühren gestellt hat) wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer keine Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich des I. Spruches (Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 07.07.2021 auf Aufhebung der Suspendierung) ist auf die klare Rechtslage zu verweisen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage zulässt. Hinsichtlich des römisch eins. Spruches (Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Antrages vom 07.07.2021 auf Aufhebung der Suspendierung) ist auf die klare Rechtslage zu verweisen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage zulässt. Hinsichtlich des II. Spruches (Entscheidung über den Strafausspruch und zum Nichtersatz der Verfahrenskosten) ist auf die unter A) zitierte Rechtsprechung sowie auf den Umstand zu verweisen, dass die – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzmäßige – Ermessensübung bei der Bemessung der Strafe keiner Revision zugänglich ist (zuletzt: VwGH 09.03.2021, Ra 2019/12/0047) und hinsichtlich der Kostenentscheidung darauf, dass ebenso eine keiner allgemeinen Bedeutung zugängliche Einzelfallentscheidung getroffen wird.Hinsichtlich des römisch zwei. Spruches (Entscheidung über den Strafausspruch und zum Nichtersatz der Verfahrenskosten) ist auf die unter A) zitierte Rechtsprechung sowie auf den Umstand zu verweisen, dass die – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzmäßige – Ermessensübung bei der Bemessung der Strafe keiner Revision zugänglich ist (zuletzt: VwGH 09.03.2021, Ra 2019/12/0047) und hinsichtlich der Kostenentscheidung darauf, dass ebenso eine keiner allgemeinen Bedeutung zugängliche Einzelfallentscheidung getroffen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2246735.1.00