RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2247303-1 Spruch, W170 2247303-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thoma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX (in Folge: Antragsteller) hat am 24.08.2021, nach Mängelbehebungsantrag am 25.01.2022, einen „Berichtigungsantrag gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG“ in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2015, W170 2111230-1/2E, eingebracht, weil in diesem – nach dem Antragsvorbringen irrtümlich – sein Geburtsdatum mit 06.
- XXXX statt richtig mit 10.
- XXXX angegeben sei.1.
- römisch 40 (in Folge: Antragsteller) hat am 24.08.2021, nach Mängelbehebungsantrag am 25.01.2022, einen „Berichtigungsantrag gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG“ in Bezug auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2015, W170 2111230-1/2E, eingebracht, weil in diesem – nach dem Antragsvorbringen irrtümlich – sein Geburtsdatum mit 06.
- römisch 40 statt richtig mit 10.
- römisch 40 angegeben sei. 1.
- Sowohl in der Aktenvorlage des Bundesamtes hinsichtlich der Beschwerde, die zum unter 1.
- genannten Erkenntnis geführt hat, als auch in den einschlägigen Datenbanken zum Zeitpunkt der Erlassung des unter 1.
- genannten Erkenntnisses ist das Geburtsdatum des Antragstellers mit 06.
- XXXX eingetragen bzw. eingepflegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2015, W170 2111230-1/2E, erging, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchzuführen.1.
- Sowohl in der Aktenvorlage des Bundesamtes hinsichtlich der Beschwerde, die zum unter 1.
- genannten Erkenntnis geführt hat, als auch in den einschlägigen Datenbanken zum Zeitpunkt der Erlassung des unter 1.
- genannten Erkenntnisses ist das Geburtsdatum des Antragstellers mit 06.
- römisch 40 eingetragen bzw. eingepflegt. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2015, W170 2111230-1/2E, erging, ohne zuvor eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage hinsichtlich des Antrages (W170 2247303-1) und hinsichtlich der Rechtssache bezüglich der Beschwerde gegen die Abweisung des damaligen Antrags auf internationalen Schutz (W170 2111230-1).Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage hinsichtlich des Antrages , (W170 2247303-1) und hinsichtlich der Rechtssache bezüglich der Beschwerde gegen die Abweisung des damaligen Antrags auf internationalen Schutz (W170 2111230-1).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß §§ 62 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit von Amts wegen berichtigen.3.
- Gemäß Paragraphen 62, Absatz 4, AVG, 17 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit von Amts wegen berichtigen. 3.
- Einleitend ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides kein Rechtsanspruch besteht; selbiges gilt auch für ein Erkenntnis eines Verwaltungsgericht. Zwar bleibt es der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Erkenntnisses nach §§ 62 Abs 4 AVG, 17 VwGVG anzuregen, wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957; VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Selbiges muss auch für ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gelten.3.
- Einleitend ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides kein Rechtsanspruch besteht; selbiges gilt auch für ein Erkenntnis eines Verwaltungsgericht. Zwar bleibt es der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Erkenntnisses nach Paragraphen 62, Absatz 4, AVG, 17 VwGVG anzuregen, wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957; VwGH 19.12.1995, 93/05/0179). Selbiges muss auch für ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes gelten. Schon alleine aus diesem Grund ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Allerdings tritt das Verwaltungsgericht dem Antrag auch aus materiellen Gründen nicht näher und berichtigt den Bescheid nicht von Amts wegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Abweisung des damaligen Antrags auf internationalen Schutz (W170 2111230-1) mangels offener Tatsachen und Rechtsfragen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, im Akt findet sich die Beschwerdevorlage durch das Bundesamt sowie die damaligen Auszüge aus den fremdenrechtlichen Datenbanken. In all diesen Dokumenten ist das im Erkenntnis verwendete Geburtsdatum, nämlich der 06.
- XXXX , vermerkt. 3.
- Allerdings tritt das Verwaltungsgericht dem Antrag auch aus materiellen Gründen nicht näher und berichtigt den Bescheid nicht von Amts wegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Abweisung des damaligen Antrags auf internationalen Schutz (W170 2111230-1) mangels offener Tatsachen und Rechtsfragen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, im Akt findet sich die Beschwerdevorlage durch das Bundesamt sowie die damaligen Auszüge aus den fremdenrechtlichen Datenbanken. In all diesen Dokumenten ist das im Erkenntnis verwendete Geburtsdatum, nämlich der 06.
- römisch 40 , vermerkt. Daher liegt zwar möglicherweise ein Fehler, etwa dass das Geburtsdatum in der Vorlage nicht mit dem (arabischen) Personalausweis abgeglichen wurde, vor, aber jedenfalls kein Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach §§ 62 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG von Amts wegen nicht vor.Somit liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach Paragraphen 62, Absatz 4, AVG, 17 VwGVG von Amts wegen nicht vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Entscheidung die unter A) 3.2. zitierte Rechtsprechung unterstellt, es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2247303.1.00