RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2247924-1 Spruch, W170 2247924-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Am 13.06.2019 stellte die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie sowie Festsetzung von Ausbildungsstellen.Am 13.06.2019 stellte die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Sonderfach Klinische Pathologie und Molekularpathologie sowie Festsetzung von Ausbildungsstellen. Mit im Spruch genannten Bescheid wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass das Verfahren zur Säumnisbeschwerde eingestellt sei. Zusammengefasst führte die Behörde aus, das anzuerkennende Ambulatorium eine Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des § 1 Abs 3 lit. e Tiroler KAG sei, diese seien ausschließlich gemäß § 13 ÄrzteG als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt der Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches anzuerkennen. Eine Anerkennung gemäß § 10 Abs 1 ÄrzteG sei daher ausgeschlossen.Mit im Spruch genannten Bescheid wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) den Antrag der Beschwerdeführerin ab und stellte fest, dass das Verfahren zur Säumnisbeschwerde eingestellt sei. Zusammengefasst führte die Behörde aus, das anzuerkennende Ambulatorium eine Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, Tiroler KAG sei, diese seien ausschließlich gemäß Paragraph 13, ÄrzteG als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt der Allgemeinmedizin oder Facharzt eines Sonderfaches anzuerkennen. Eine Anerkennung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG sei daher ausgeschlossen. Mit Schreiben eingelangt am 07.09.2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung als „Private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen Ambulatoriums“ im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. e Tiroler KAG.Die Beschwerdeführerin verfügt über eine krankenanstaltenrechtliche Bewilligung als „Private Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbstständigen Ambulatoriums“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, Tiroler KAG. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Rechtliche Beurteilung: A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem ÄrzteG gestalten sich wie folgt: „Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt § 10.
(1)Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.Paragraph 10,
(1)Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.
(2)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass entsprechend den fachlichen Erfordernissen die Ausbildungsstätte
- nachweislich über einen fachärztlichen Dienst verfügt, der von einem Facharzt des betreffenden Sonderfaches geleitet wird, dieser oder der den Leiter vertretende Facharzt zumindest während der Kernarbeitszeit anwesend ist, sodass die Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte gewährleistet ist, und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist; unter Bedachtnahme auf die Besonderheit einzelner Sonderfächer kann die Leitung der Ausbildungsstätte auch von einem Absolventen einer entsprechenden anderen naturwissenschaftlichen Studienrichtung wahrgenommen werden, sofern mit der unmittelbaren Anleitung der und Aufsicht über die Turnusärzte ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches betraut worden ist;
- im Hinblick auf die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung vermittelt;
- über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
- sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 185/2013 ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
- sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in Paragraph 15, Absatz 5, GuKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 185 aus 2013, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet und Turnusärzte für diese Tätigkeiten insbesondere im Zeitraum der neunmonatigen Basisausbildung herangezogen werden können, wenn dies für den Erwerb der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten notwendig ist;
- über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
(3)Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
(3)Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 8, ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Sonderfach-Grundausbildung sowie die Sonderfach-Schwerpunktausbildung, festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte, die allfällige Bettenzahl sowie der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen der Einrichtung entsprechend zu berücksichtigen.
(4)Für jede Ausbildungsstelle gemäß Abs. 3 ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(4)Für jede Ausbildungsstelle gemäß Absatz 3, ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärzte betrauten Facharzt mindestens ein weiterer in Vollzeitbeschäftigung (oder mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) stehender zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(5)Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2013, im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Abs. 4 bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann die Bundesministerin für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.
(5)Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann die Bundesministerin für Gesundheit nach Anhörung der Kommission für die ärztliche Ausbildung gemäß Artikel 44 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2008,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2013,, im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (Paragraph 24, Absatz eins,) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des Absatz 4, bei der Festsetzung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann die Bundesministerin für Gesundheit durch Verordnung Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen.
(6)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit, die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus oder zur Wahrung der Ausbildungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz geboten ist.
(7)Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß § 13a ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
(7)Die erstmalige Anerkennung als Ausbildungsstätte wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Anerkennungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
(8)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Abs. 7 festgelegten Anerkennungszeitraumes zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
(8)Die Anerkennung als Ausbildungsstätte ist unbeschadet des in Absatz 7, festgelegten Anerkennungszeitraumes zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn
- die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
- diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
- Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung der Ausbildungsstätte auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten. Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen. Der Träger der Ausbildungsstätte hat im Falle einer Umstrukturierung einer Ausbildungsstätte dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Anerkennung weiterhin bestehen bleibt, sofern die Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin erfüllt sind.
(9)Mit der Anerkennung als Ausbildungsstätte kann das Anerkennungsausmaß entsprechend eingeschränkt werden, wenn die Ausbildungsstätte nicht das gesamte Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung umfasst oder die von ihr erbrachten medizinischen Leistungen nicht gewährleisten, dass Turnusärzten die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Gebiet der betreffenden Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.
(10)Eine rückwirkende Anerkennung als Ausbildungsstätte oder rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle für die Ausbildung in einem Sonderfach ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr gerechnet ab Antragstellung zulässig. In diesem Zeitraum müssen die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sein.
(11)Die Ausbildungsstätten sind in das von der Österreichischen Ärztekammer elektronisch geführte Verzeichnis der Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches aufzunehmen. Das Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen.
(12)Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (§ 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002), ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(12)Hinsichtlich der Anerkennung von sowie der Festsetzung von Ausbildungsstellen in Universitätskliniken und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Paragraph 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,), ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herzustellen.
(13)Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 vorzulegen.
(13)Bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten und der Festsetzung von Ausbildungsstellen sind die Zahl der betroffenen Turnusärzte und Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten sowie die entsprechenden organisatorischen Rahmenbedingungen von abteilungs- oder organisationseinheitsübergreifender Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorzulegen. Lehrambulatorien § 13.
(1)Lehrambulatorien im Sinne der §§ 7 Abs. 4 und 8 Abs. 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Lehrambulatorien sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist. Paragraph 13,
(1)Lehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 sind jene Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind. Die Lehrambulatorien sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist.
(2)Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist zu erteilen, wenn
- für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist;
- der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann;
- die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln;
- das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt;
- das Lehrambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
(3)Die erstmalige Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß § 13a ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
(3)Die erstmalige Anerkennung wird für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum. Der Zeitraum verlängert sich jeweils um sieben Jahre, sofern das Rezertifizierungsverfahren gemäß Paragraph 13 a, ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung weiterhin bestehen.
(4)Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
(4)Gleichzeitig mit der Anerkennung als Lehrambulatorium ist die Zahl der Ausbildungsstellen, unter Berücksichtigung der im Absatz 2, für die Anerkennung als Lehrambulatorium genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen.
(5)Für jede Ausbildungsstelle ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen.
(6)Die Träger der Lehrambulatorien haben in kürzestmöglicher Zeit und unter Beachtung der für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt im Rahmen eines Lehrambulatoriums vorgesehenen Ausbildungszeiten im Lehrambulatorium für die bestqualifizierende Ausbildung der Turnusärzte zu sorgen. Der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung dieser Ärzte mit dem Ziel der selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt des jeweiligen Sonderfaches verpflichtet. Er kann hiebei von einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt des jeweiligen Sonderfaches unterstützt werden (Ausbildungsassistent). Der Ausbildungsverantwortliche hat den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten laufend zu überprüfen und dabei zu beurteilen, inwieweit diese dem Turnusarzt in dem in den Rasterzeugnissen für die jeweiligen Ausbildungsfächer angeführten Umfang tatsächlich vermittelt worden sind. Der Turnusarzt ist zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und hat entsprechend seinem Ausbildungsstand auch Mitverantwortung zu übernehmen, worüber jede in Beratung und Behandlung übernommene Person in geeigneter Weise zu informieren ist.
(7)Die praktische Ausbildung ist zur Erreichung des Ausbildungszieles möglichst gleichmäßig bei einer Kernausbildungszeit von 35 Wochenstunden untertags auf die Arbeitstage der Woche aufzuteilen. Die Kernausbildungszeit hat zu gewährleisten, dass die Ausbildung der Turnusärzte möglichst in den Hauptdienstzeiten, in denen der überwiegende Teil des fachärztlichen Stammpersonals im Lehrambulatorium anwesend ist, absolviert wird. Von den 35 Wochenstunden sind daher jedenfalls 25 Stunden in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
(8)Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernausbildungszeit (Abs. 6) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(8)Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernausbildungszeit (Absatz 6,) herabgesetzt werden. Die Mindestdauer sowie die Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen eines Lehrambulatoriums werden, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(9)Der Beginn, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes sowie der Abschluss der Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes an einer Ausbildungsstelle ist innerhalb eines Monats von der Leiterin/vom Leiter des Lehrambulatoriums schriftlich, gegebenenfalls mittels einer zur Verfügung gestellten Applikation, unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie gegebenenfalls der Ärzteliste-Eintragungsnummer und der Ausbildungsstellennummer der Turnusärztin/des Turnusarztes bekannt zu geben. Der Bundesminister für Gesundheit hat das Recht, jederzeit datenschutzkonforme Informationen in strukturierter und aufbereiteter Form über den Stand der Ausbildung in diesem Zusammenhang zu erhalten.
(10)Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist unbeschadet des in Abs. 3 festgelegten Anerkennungszeitraumes zurückzunehmen, wenn
(10)Die Anerkennung als Lehrambulatorium ist unbeschadet des in Absatz 3, festgelegten Anerkennungszeitraumes zurückzunehmen, wenn
- die für die Anerkennung als Lehrambulatorium erforderlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht gegeben waren oder
- diese teilweise oder zur Gänze weggefallen sind oder
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Ausbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
- Veränderungen im Versorgungsauftrag, der Leistungsstatistik und/oder der personellen oder materiellen Ausstattung des Lehrambulatoriums auftreten, die die Ausbildung nicht mehr gewährleisten. Gleiches gilt sinngemäß für die Zahl der festgesetzten Ausbildungsstellen.“ 3.
- Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 10 ÄrzteG einem selbstständigen Ambulatorium nicht zugänglich ist. Es stellt sich daher im Wesentlichen die Frage ob Krankenanstalten in dieser Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums Ausbildungsstätten im Sinne der §§ 9ff ÄrzteG sein können und diesen neben der Anerkennung nach § 13 ÄrzteG auch eine Anerkennung nach § 10 ÄrzteG offen steht. 3.
- Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, dass die Zulassung als Ausbildungsstätte nach Paragraph 10, ÄrzteG einem selbstständigen Ambulatorium nicht zugänglich ist. Es stellt sich daher im Wesentlichen die Frage ob Krankenanstalten in dieser Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums Ausbildungsstätten im Sinne der Paragraphen 9 f, f, ÄrzteG sein können und diesen neben der Anerkennung nach Paragraph 13, ÄrzteG auch eine Anerkennung nach Paragraph 10, ÄrzteG offen steht. § 10 Abs 1 ÄrzteG definiert die Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt wie folgt: Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG definiert die Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt wie folgt: „Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß § 8 sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ASchG, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.“„Ausbildungsstätten für die Ausbildung gemäß Paragraph 8, sind Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten, einschließlich Universitätskliniken, sonstige Organisationseinheiten von Medizinischen Universitäten oder Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, Sonderkrankenanstalten, Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung, arbeitsmedizinische Zentren gemäß Paragraph 80, des ASchG, Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten, die als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt worden sind.“ Nach § 10 Abs 1 ÄrzteG können Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten anerkannt werden. Der Begriff der Krankenanstalt wird im ÄrzteG nicht näher definiert, es kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem Krankenanstaltsbegriff des KAKuG deckt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, ÄrzteG können Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten von Krankenanstalten als Ausbildungsstätten anerkannt werden. Der Begriff der Krankenanstalt wird im ÄrzteG nicht näher definiert, es kann davon ausgegangen werden, dass er sich mit dem Krankenanstaltsbegriff des KAKuG deckt. Nach § 1 Abs 1 KAKuG sind unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen, die
- zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
- zur Vornahme operativer Eingriffe,
- zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- zur Entbindung,
- für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
- zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt sind. Nach Abs 2 leg. cit. Sind ferner als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.Nach Paragraph eins, Absatz eins, KAKuG sind unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen, die
- zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustands durch Untersuchung,
- zur Vornahme operativer Eingriffe,
- zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,
- zur Entbindung,
- für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder
- zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation bestimmt sind. Nach Absatz 2, leg. cit. Sind ferner als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG sind selbstständige Ambulatorien Krankenanstalten im Sinne des § 1 KAKuG.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG sind selbstständige Ambulatorien Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, KAKuG. Nach § 13 Abs 1 ÄrzteG können jene Krankenanstalten, die in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt werden. Die Lehrambulatorien sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist. Nach Paragraph 13, Absatz eins, ÄrzteG können jene Krankenanstalten, die in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien, die von der Österreichischen Ärztekammer als Lehrambulatorien für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches anerkannt werden. Die Lehrambulatorien sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrambulatorien aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist. Es findet sich im ÄrzteG keine Bestimmung die Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien ausdrücklich von der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 10 ÄrzteG ausschließt.Es findet sich im ÄrzteG keine Bestimmung die Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien ausdrücklich von der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach Paragraph 10, ÄrzteG ausschließt. Den Ausführungen der belangten Behörde, für Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien sei die Anerkennung nach § 13 ÄrzteG vorgesehen und sei deshalb eine Anerkennung nach § 10 ÄrzteG ausgeschlossen, muss daher die Ansicht zugrunde liegen, dass zwischen den genannten Normen eine Konkurrenz bestehe und die Anerkennung nach § 13 ÄrzteG als speziellere Regelung daher vorgehe. Eine solche Spezialität müsste sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben, dies ist jedoch nicht der Fall.Den Ausführungen der belangten Behörde, für Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien sei die Anerkennung nach Paragraph 13, ÄrzteG vorgesehen und sei deshalb eine Anerkennung nach Paragraph 10, ÄrzteG ausgeschlossen, muss daher die Ansicht zugrunde liegen, dass zwischen den genannten Normen eine Konkurrenz bestehe und die Anerkennung nach Paragraph 13, ÄrzteG als speziellere Regelung daher vorgehe. Eine solche Spezialität müsste sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben, dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits die Betrachtung der Zulassungsvoraussetzungen beider Bestimmungen zeigt, dass sich diese deutlich unterscheiden, eine Spezialität kann deshalb nicht erkannt werden, da die Bestimmungen aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen alternativ anwendbar sind. Das maßgebliche Unterscheidungskriterium und damit zugleich Anknüpfungspunkt für die Zulassung bzw. die Nicht-Zulassung als Ausbildungsstätte ist somit nicht in welcher der möglichen Betriebsformen die Krankenanstalt eingerichtet worden ist, sondern vielmehr die Erfüllung der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen materiell-inhaltlichen bzw. formell-organisatorischen Zulassungsvoraussetzungen (siehe hiezu im Detail Walzel von Wiesentreu/ Steiner, Zur Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ärzteausbildung gem §§ 9 f ÄrzteG 1998, RdM 2019/81).Bereits die Betrachtung der Zulassungsvoraussetzungen beider Bestimmungen zeigt, dass sich diese deutlich unterscheiden, eine Spezialität kann deshalb nicht erkannt werden, da die Bestimmungen aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen alternativ anwendbar sind. Das maßgebliche Unterscheidungskriterium und damit zugleich Anknüpfungspunkt für die Zulassung bzw. die Nicht-Zulassung als Ausbildungsstätte ist somit nicht in welcher der möglichen Betriebsformen die Krankenanstalt eingerichtet worden ist, sondern vielmehr die Erfüllung der jeweils unterschiedlichen gesetzlichen materiell-inhaltlichen bzw. formell-organisatorischen Zulassungsvoraussetzungen (siehe hiezu im Detail Walzel von Wiesentreu/ Steiner, Zur Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ärzteausbildung gem Paragraphen 9, f ÄrzteG 1998, RdM 2019/81). 3.
- Der Ansicht der Behörde, dass die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 10 ÄrzteG einem selbstständigen Ambulatorium grundsätzlich nicht offen steht kann daher nicht gefolgt werden. Da sich die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin jedoch allein auf diesen Umstand stützt, ist der Bescheid zu beheben.3.
- Der Ansicht der Behörde, dass die Zulassung als Ausbildungsstätte nach Paragraph 10, ÄrzteG einem selbstständigen Ambulatorium grundsätzlich nicht offen steht kann daher nicht gefolgt werden. Da sich die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin jedoch allein auf diesen Umstand stützt, ist der Bescheid zu beheben. 3.
- Zur Zurückverweisung: Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Kassation nach § 28 Abs. 3 VwGVG ist zulässig, wenn der Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (grundlegend: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Kassation nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist zulässig, wenn der Sachverhalt nicht feststeht, weil die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer „Delegierung“ dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder die Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsfehler begangen hat und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (grundlegend: VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gegenständlich hat die Behörde jegliche Ermittlungen zur Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte nach § 10 ÄrzteG erfüllt, unterlassen. Der erste Tatbestand nach § 28 Abs. 3 VwGVG ist daher gegeben. Gegenständlich hat die Behörde jegliche Ermittlungen zur Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte nach Paragraph 10, ÄrzteG erfüllt, unterlassen. Der erste Tatbestand nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ist daher gegeben. Es liegt aber auch – vor allem im Hinblick auf die bei der belangten Behörde bestehende Expertise – die Zurückweisung im Interesse der Verwaltungsökonomie, die Behörde wird die relevanten Erhebungen auf Grund der bei ihr bestehenden Erfahrungen und Expertise sowie auf Grund der ihr unmittelbar zur Verfügung stehenden Sachverständigen schneller und billiger erledigen können als das Verwaltungsgericht. Der Bescheid ist daher mit Beschluss zu beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen. 3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. B) Zur Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil es zur Frage ob selbstständigen Ambulatorien auch die Zulassung als Ausbildungsstätten nach § 10 ÄrzteG offensteht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es zur Frage ob selbstständigen Ambulatorien auch die Zulassung als Ausbildungsstätten nach Paragraph 10, ÄrzteG offensteht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2247924.1.00