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{'item': 'W170 2249917-1'}

Obsah (7)§§ 28Art. 133§ 1§ 53§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2249917-1 Spruch, W170 2249917-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 9 ADV, 53 BDG, 2, 51 HDG stattgegeben, der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und XXXX von dem Vorwurf, er habe (1.) am 21.07.2021 trotz entsprechender Frage seines Kommandanten, ob es meldewürdige Vorkommnisse seine Person betreffend gäbe, mit „Nein“ geantwortet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht gehabt habe, das Bataillon zu verlassen und mit dem Leiter des Heereslogistikzentrums Verbindung aufgenommen habe, um ein Personalgespräch zu führen sowie (2.) zwischen dem 21.07.2021 und dem 28.07.2021 diesen Änderungswunsch nicht dem Kommandanten mitgeteilt A) Der Beschwerde wird auf Grund des Vorlageantrags

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 9 ADV, 53 BDG, 2, 51 HDG stattgegeben, der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aufgehoben und römisch 40 von dem Vorwurf, er habe (1.) am 21.07.2021 trotz entsprechender Frage seines Kommandanten, ob es meldewürdige Vorkommnisse seine Person betreffend gäbe, mit „Nein“ geantwortet, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht gehabt habe, das Bataillon zu verlassen und mit dem Leiter des Heereslogistikzentrums Verbindung aufgenommen habe, um ein Personalgespräch zu führen sowie (2.) zwischen dem 21.07.2021 und dem 28.07.2021 diesen Änderungswunsch nicht dem Kommandanten mitgeteilt freigesprochen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses des Kommandanten des Pionierbataillon 2 vom 30.09.2021, Zl. 794704/117-PiB2/Kdo/S1Grp/2021, lautet: „Auf meine Frage am 21.Juli 2021, ob es meldenswerte Tatsachen gibt, haben Sie mit ‚Nein‘ geantwortet, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Kommandanten des Heereslogistikzentrum SALZBURG, Oberst XXXX ; Verbindung aufgenommen haben, um ein Personalgespräch zu führen. Auch danach sind Sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen. Sie haben dadurch gegen folgende Rechtsnorm § 9 Abs. 1 und 2 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer i.V.m. § 53 Beamtendienstrechtsgesetzt (Meldepflicht), verstoßen und eine Pflichtverletzung nach § 2 Heeresdisziplinargesetz begangen. Über Sie wird gem. § 51 Heeresdisziplinargesetz 2014 eine Geldbuße in der Höhe von 75 € verhängt.“Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses des Kommandanten des Pionierbataillon 2 vom 30.09.2021, Zl. 794704/117-PiB2/Kdo/S1Grp/2021, lautet: „Auf meine Frage am 21.Juli 2021, ob es meldenswerte Tatsachen gibt, haben Sie mit ‚Nein‘ geantwortet, obwohl Sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Kommandanten des Heereslogistikzentrum SALZBURG, Oberst römisch 40 ; Verbindung aufgenommen haben, um ein Personalgespräch zu führen. Auch danach sind Sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen. Sie haben dadurch gegen folgende Rechtsnorm Paragraph 9, Absatz eins und 2 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer in Verbindung mit Paragraph 53, Beamtendienstrechtsgesetzt (Meldepflicht), verstoßen und eine Pflichtverletzung nach Paragraph 2, Heeresdisziplinargesetz begangen. Über Sie wird gem. Paragraph 51, Heeresdisziplinargesetz 2014 eine Geldbuße in der Höhe von 75 € verhängt.“ Das Disziplinarerkenntnis weist folgende Begründung auf: „Sie haben für mich als Bataillonskommandant eine bedeutsame Tatsache verschwiegen.“. Das Disziplinarerkenntnis wurde gegenüber XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) am 30.09.2021 mündlich verkündet und wurde gegen dieses am 14.10.2021 per Telefax eine Beschwerde eingebracht.Das Disziplinarerkenntnis wurde gegenüber römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) am 30.09.2021 mündlich verkündet und wurde gegen dieses am 14.10.2021 per Telefax eine Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Kommandanten des Pionierbataillon 2 vom 10.12.2021, Gz. P794704/117-PiB2/Kdo/S1Grp/2021

(3), abgewiesen, ohne den Spruch zu ändern. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Behörde am 21.07.2021 auf die konkrete Frage, ob es meldewürdige Vorkommnisse seine Person betreffend gäbe mit „Nein“ geantwortet habe, obwohl er bereits die Absicht gehabt habe, das Bataillon zu verlassen und mit dem Leiter des Heereslogistikzentrums Verbindung aufgenommen habe, um ein Personalgespräch zu führen. Am 28.07.2021 habe der Beschwerdeführer schließlich eine Bewerbung für diesen Arbeitsplatz beim Heereslogistikzentrum eingebracht. Dass diese nicht im Dienstweg erfolgt ist, ergibt sich weder aus Bescheid noch Beschwerdevorentscheidung. Die Entscheidung wurde am 10.12.2021 zugestellt, am 17.12.2021 wurde ein entsprechender Vorlageantrag bei der Behörde eingebracht.
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei der Zustellnachweis betreffend Beschwerdevorentscheidung, der Nachweis, wann jeweils die Beschwerde und der Vorlageantrag eingebracht wurden durch das Bundesverwaltungsgericht nachgefordert und am 04.01.2022 vorgelegt wurden; erst ab diesem Zeitpunkt kann von einer vollständigen Aktenvorlage ausgegangen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  3. Die Sache des Beschwerdeverfahrens wird nur durch den Inhalt des Spruches, nicht den Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist, definiert (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027), wobei bei einem nicht hinreichend bestimmten Spruch – die Anforderungen für die Bestimmtheit dürfen nicht überspannt werden – auch die Begründung der Entscheidung als Auslegungshilfe heranzuziehen ist, wenn der Spruch als individuelle Norm einer Auslegung bedarf. Es genügt, wenn sich aus der Einbeziehung der Begründung in die Auslegung des Spruchs der Inhalt der Entscheidung mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0122). Aus der Tatbeschreibung im Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses ist im ersten Satz gerade noch zu ersehen, inwieweit sich der Beschwerdeführer disziplinär vergangen haben soll, nämlich insoweit, als er offenbar, ohne dies seinem Vorgesetzten – trotz Rückfrage des Vorgesetzten am 21.07.2021 – zu melden, ein Personalgespräch mit dem Leiter einer anderen Dienststelle im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vereinbart bzw. geführt habe. Der zweite Satz der Tatbeschreibung im Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses ist dann allerdings sehr unbestimmt, da er dem Beschwerdeführer nur vorwirft „auch danach“, also offenbar nach dem 21.07.2021, seiner Meldepflicht nicht nachgekommen zu sein, ohne diese Meldepflicht – ob es sich um die gleiche wie im ersten Satz des Schuldspruches handelt ist mangels Bezugnahme auf diesen nicht klar – näher zu beschreiben. Das Disziplinarerkenntnis selbst – die Verhandlungsschrift ist nicht zur Auslegung heranzuziehen – weist nur eine rudimentäre Begründung auf („Sie haben für mich als Bataillonskommandant eine bedeutsame Tatsache verschwiegen.“), die nichts zur Auslegung des unklaren Spruches beiträgt. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Behörde am 21.07.2021 auf die konkrete Frage, ob es meldewürdige Vorkommnisse seine Person betreffend gäbe, mit „Nein“ geantwortet habe, obwohl er bereits die Absicht gehabt habe, das Bataillon zu verlassen und mit dem Leiter des Heereslogistikzentrums Verbindung aufgenommen habe, um ein Personalgespräch zu führen. Am 28.07.2021 habe der Beschwerdeführer schließlich eine Bewerbung für diesen Arbeitsplatz beim Heereslogistikzentrum eingebracht. Aus dem relativ unklaren Spruch und der gegenständlich festgestellten Begründung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer also vorgehalten wird, am 21.07.2021 trotz entsprechender Frage seines Kommandanten, ob es meldewürdige Vorkommnisse seine Person betreffend gäbe, mit „Nein“ geantwortet zu haben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht gehabt habe, das Bataillon zu verlassen und mit dem Leiter des Heereslogistikzentrums Verbindung aufgenommen habe, um ein Personalgespräch zu führen sowie, dass er zwischen dem 21.07.2021 und dem 28.07.2021 diesen Änderungswunsch nicht dem Kommandanten mitgeteilt habe. 3.
  4. Unbeschadet der Frage, ob ein zumindest im zweiten Satz des Schuldspruches so unklarer Spruch einem Disziplinarerkenntnis zu Grunde gelegt werden kann, liegt eine Dienstpflichtverletzung nicht vor (sodass auf dieses Problem nicht eingegangen werden muss). Dies aus folgenden Gründen: 3.3.

§ 1ADV gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften für alle Soldaten.

Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.3.3.

Paragraph eins, ADV gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 53Abs.

2 BDG hat der Beamte seiner Dienstbehörde, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, (1.) Namensänderung, (2.) Standesveränderung, (3.) jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt, (4.) die Änderung des Wohnsitzes, (5.) den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe, (6.) den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden.

Paragraph 53, Absatz 2, BDG hat der Beamte seiner Dienstbehörde, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, (1.) Namensänderung, (2.) Standesveränderung, (3.) jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt, (4.) die Änderung des Wohnsitzes, (5.) den Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe, (6.) den Besitz eines Bescheides nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu melden. Eine Meldepflicht, die sich auf einen beruflichen Veränderungswunsch bezieht, besteht nach § 53 Abs. 2 BDG nicht; die anderen Meldepflichten

§ 53

BDG beziehen sich auf die Kenntnis von gerichtlich strafbaren Handlungen oder auf den Umstand, dass eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist. Daher liegt eine Dienstpflichtverletzung nach § 53 BDG nicht vor.Eine Meldepflicht, die sich auf einen beruflichen Veränderungswunsch bezieht, besteht nach Paragraph 53, Absatz 2, BDG nicht; die anderen Meldepflichten

Paragraph 53, BDG beziehen sich auf die Kenntnis von gerichtlich strafbaren Handlungen oder auf den Umstand, dass eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen ist. Daher liegt eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 53, BDG nicht vor. Da § 53 Abs. 2 BDG aber subsidiär zu anderen Rechtsvorschriften gilt (arg.: „…, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, …“), sind – trotz der allgemeinen Subsidiaritätsnorm des § 1 ADV – auch andere, etwa in der ADV begründete Meldepflichten, durch § 53 BDG nicht verdrängt, da die speziellere Subsidiarität des § 53 BDG der allgemeinen des § 1 ADV vorgeht. Da Paragraph 53, Absatz 2, BDG aber subsidiär zu anderen Rechtsvorschriften gilt (arg.: „…, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, …“), sind – trotz der allgemeinen Subsidiaritätsnorm des Paragraph eins, ADV – auch andere, etwa in der ADV begründete Meldepflichten, durch Paragraph 53, BDG nicht verdrängt, da die speziellere Subsidiarität des Paragraph 53, BDG der allgemeinen des Paragraph eins, ADV vorgeht. 3.4.

§ 9Abs.

1 ADV ist der Untergebene verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind (1.) besondere Vorfälle, (2.) das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel, (3.) alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind, zu melden. 3.4.

Paragraph 9, Absatz eins, ADV ist der Untergebene verpflichtet, seinem Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Insbesondere sind (1.) besondere Vorfälle, (2.) das Abrücken und das Eintreffen bei einem dienstlich begründeten Ortswechsel, (3.) alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind, zu melden. § 9 ADV verpflichtet Soldaten ihren Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtigen Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Die Bestimmung enthält zwar keine Definition, was konkret unter den die Meldepflicht auslösenden, aber unbestimmt formulierten Qualifikationen „militärisch bedeutsam“ und „sonstig für den Dienst wichtig“ zu verstehen ist, gibt aber in der Folge weitere Hinweise für deren Auslegung durch eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die jedenfalls darunter fallen, darunter auch die im gegenständlichen Fall herangezogene Ziffer 3 („alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind“).Paragraph 9, ADV verpflichtet Soldaten ihren Vorgesetzten alle militärisch bedeutsamen Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtigen Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben unaufgefordert zu melden. Die Bestimmung enthält zwar keine Definition, was konkret unter den die Meldepflicht auslösenden, aber unbestimmt formulierten Qualifikationen „militärisch bedeutsam“ und „sonstig für den Dienst wichtig“ zu verstehen ist, gibt aber in der Folge weitere Hinweise für deren Auslegung durch eine demonstrative Aufzählung von Umständen, die jedenfalls darunter fallen, darunter auch die im gegenständlichen Fall herangezogene Ziffer 3 („alle die eigene Person betreffenden wichtigen Veränderungen und Vorfälle, soweit sie von dienstlichem Interesse und dem Vorgesetzten nicht bekannt sind“). In seinem Erkenntnis vom 15.10.2009, 2007/09/0084, hat der Verwaltungsgerichthof die Meldepflicht nach § 9 ADV als eine zentrale Bestimmung für das Bundesheer bezeichnet. Denn ohne Informationen über militärisch bedeutsame Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle sind die Vorgesetzten außer Stande, auf eine geänderte Entwicklung entsprechend zu reagieren. Im konkreten Fall ging es um Informationen betreffend Misshandlungsvorwürfe, die bei einem Rekruten eine solche Traumatisierung verursachten, die seine "Untauglichkeit" für den Grundwehrdienst zur Folge hatte. Diese gingen nach Auffassung des VwGH eindeutig über die gewöhnliche Dienstroutine hinaus und waren daher auf dem Dienstweg bis zum zuständigen Vorgesetzten zu melden, um einerseits den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen, von sich aus diese Vorfälle zu untersuchen und andererseits entsprechende Abhilfe zur künftigen Vermeidung zu schaffen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2009, 2007/09/0084, hat der Verwaltungsgerichthof die Meldepflicht nach Paragraph 9, ADV als eine zentrale Bestimmung für das Bundesheer bezeichnet. Denn ohne Informationen über militärisch bedeutsame Tatsachen und sonstige für den Dienst wichtige Vorfälle sind die Vorgesetzten außer Stande, auf eine geänderte Entwicklung entsprechend zu reagieren. Im konkreten Fall ging es um Informationen betreffend Misshandlungsvorwürfe, die bei einem Rekruten eine solche Traumatisierung verursachten, die seine "Untauglichkeit" für den Grundwehrdienst zur Folge hatte. Diese gingen nach Auffassung des VwGH eindeutig über die gewöhnliche Dienstroutine hinaus und waren daher auf dem Dienstweg bis zum zuständigen Vorgesetzten zu melden, um einerseits den Verantwortlichen in die Lage zu versetzen, von sich aus diese Vorfälle zu untersuchen und andererseits entsprechende Abhilfe zur künftigen Vermeidung zu schaffen. Wie sich aber aus dem Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1992, 92/09/0019, ergibt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Tatsache im Sinne dieser Bestimmung erst dann „militärisch bedeutsam“ bzw. Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben erst dann „für den Dienst wichtig“ wären, wenn deren Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb zumindest ebenso schwerwiegend sind, wie im oben dargestellten Fall. Denn in dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich erläutert, dass selbst der Verlust einer Feldjacke eine nach § 9 ADV zu meldende militärisch bedeutsame Tatsache darstellt („Die Auffassung, dass der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw. kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd § 9 ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpunkt für eine solche Meldung selbst zu bestimmen, zumal er jederzeit in der Lage sein muss, seinen Dienstverpflichtungen in ordnungsgemäßer Adjustierung nachzukommen. Das vom Grundwehrdiener angegebene Motiv – er habe gehofft, dass die Jacke bei einem Bekleidungsappell oder bei der Bekleidungsabgabe wieder auftauchen würde – für die von ihm in der Berufung als Tatsache ausdrücklich zugestandenen Verletzung der Meldepflicht vermag ihn nicht zu entlasten.“) Wie sich aber aus dem Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1992, 92/09/0019, ergibt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Tatsache im Sinne dieser Bestimmung erst dann „militärisch bedeutsam“ bzw. Vorfälle, Nachrichten und Vorhaben erst dann „für den Dienst wichtig“ wären, wenn deren Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb zumindest ebenso schwerwiegend sind, wie im oben dargestellten Fall. Denn in dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich erläutert, dass selbst der Verlust einer Feldjacke eine nach Paragraph 9, ADV zu meldende militärisch bedeutsame Tatsache darstellt („Die Auffassung, dass der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw. kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd Paragraph 9, ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpunkt für eine solche Meldung selbst zu bestimmen, zumal er jederzeit in der Lage sein muss, seinen Dienstverpflichtungen in ordnungsgemäßer Adjustierung nachzukommen. Das vom Grundwehrdiener angegebene Motiv – er habe gehofft, dass die Jacke bei einem Bekleidungsappell oder bei der Bekleidungsabgabe wieder auftauchen würde – für die von ihm in der Berufung als Tatsache ausdrücklich zugestandenen Verletzung der Meldepflicht vermag ihn nicht zu entlasten.“) Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu klären, ob ein konkreter Umstand des vorliegenden Sachverhalts im Hinblick auf den Beschwerdeführer tatsächlich objektiv als militärisch bedeutsame Tatsache bzw. für den Dienst wichtiger Vorfall, Nachricht oder Vorhaben zu werten ist und damit eine Meldeverpflichtung

§ 9ADV ausgelöst hat.

Diesbezüglich könnte vertreten werden, dass die offizielle Bewerbung eines Berufsunteroffiziers zu einer anderen Dienstelle jedenfalls als ein solcher die eigene Person betreffender wichtiger Vorfall anzusehen wäre, da diese jedenfalls über die gewöhnliche Dienstroutine hinausgeht und die unverzügliche Kenntnis im dienstlichen Interesse wohl eines jeden Kommandanten sein muss, um für den Fall des tatsächlichen Arbeitsplatzwechsels des Untergebenen rechtzeitig die notwendigen Dispositionen zur weiteren Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes treffen zu können. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind im Bundesdienst in der Regel Bewerbungen auf Arbeitsplätze anderer Dienststellen auch generell auf dem Dienstweg einzubringen. Im gegenständlichen Fall ist daher zunächst zu klären, ob ein konkreter Umstand des vorliegenden Sachverhalts im Hinblick auf den Beschwerdeführer tatsächlich objektiv als militärisch bedeutsame Tatsache bzw. für den Dienst wichtiger Vorfall, Nachricht oder Vorhaben zu werten ist und damit eine Meldeverpflichtung

Paragraph 9, ADV ausgelöst hat. Diesbezüglich könnte vertreten werden, dass die offizielle Bewerbung eines Berufsunteroffiziers zu einer anderen Dienstelle jedenfalls als ein solcher die eigene Person betreffender wichtiger Vorfall anzusehen wäre, da diese jedenfalls über die gewöhnliche Dienstroutine hinausgeht und die unverzügliche Kenntnis im dienstlichen Interesse wohl eines jeden Kommandanten sein muss, um für den Fall des tatsächlichen Arbeitsplatzwechsels des Untergebenen rechtzeitig die notwendigen Dispositionen zur weiteren Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes treffen zu können. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind im Bundesdienst in der Regel Bewerbungen auf Arbeitsplätze anderer Dienststellen auch generell auf dem Dienstweg einzubringen. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang aber ein, dass er sich am 21.07.2021 noch nicht entschieden habe, ob er sich für diesen Arbeitsplatz überhaupt interessiere und daher keinen Anlass sehe, dies dem Kommandanten zu melden. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er in solchen Vorbereitungshandlungen noch keine

§ 9

ADV meldepflichtigen Tatsachen, Vorfälle, Nachrichten oder Vorhaben erkennen könne. Die schriftliche Bewerbung habe er dagegen erst am 29.07.2021 versandt und wird ihm diesbezüglich im Spruch des Disziplinarerkenntnisses auch kein Fehlverhalten vorgeworfen. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang aber ein, dass er sich am 21.07.2021 noch nicht entschieden habe, ob er sich für diesen Arbeitsplatz überhaupt interessiere und daher keinen Anlass sehe, dies dem Kommandanten zu melden. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er in solchen Vorbereitungshandlungen noch keine

Paragraph 9, ADV meldepflichtigen Tatsachen, Vorfälle, Nachrichten oder Vorhaben erkennen könne. Die schriftliche Bewerbung habe er dagegen erst am 29.07.2021 versandt und wird ihm diesbezüglich im Spruch des Disziplinarerkenntnisses auch kein Fehlverhalten vorgeworfen. Die Disziplinarbehörde vertritt im vorliegenden Erkenntnis – soweit überhaupt erkennbar – dagegen den Rechtsstandpunkt, dass bereits die Absicht der beruflichen Veränderung und die Kontaktaufnahme mit dem Leiter der ins Auge gefassten neuen Dienststelle zu melden gewesen wäre, offenbar, um rechtzeitig Personaldispositionen zu treffen. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer am 11.02.2021 in einem Personalgespräch gesagt habe, dass seinerseits kein kurz- oder mittelfristiger Veränderungswunsch mehr bestehe. Diese Rechtsansicht geht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch zu weit. Jedenfalls ist kein Soldat verpflichtet, seinem Vorgesetzten Vorgänge im forum internum zu melden, wenn er dies nicht wünscht, zumal alleine ein Veränderungswunsch nicht zeitnahe zu einer Veränderung führen muss und – das ist weit schwerwiegender – eine solche Meldepflicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Art. 8 EMRK, der auch einem Soldaten das Recht auf ein Privatleben, dazu gehören auch Überlegungen über die berufliche Zukunft, sogar dann noch, wenn diese konkret sind und etwa mit dem Partner besprochen werden, verstoßen würde. Diese Auslegung würde § 9 ADV daher einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Jedenfalls ist kein Soldat verpflichtet, seinem Vorgesetzten Vorgänge im forum internum zu melden, wenn er dies nicht wünscht, zumal alleine ein Veränderungswunsch nicht zeitnahe zu einer Veränderung führen muss und – das ist weit schwerwiegender – eine solche Meldepflicht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen Artikel 8, EMRK, der auch einem Soldaten das Recht auf ein Privatleben, dazu gehören auch Überlegungen über die berufliche Zukunft, sogar dann noch, wenn diese konkret sind und etwa mit dem Partner besprochen werden, verstoßen würde. Diese Auslegung würde Paragraph 9, ADV daher einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Aber auch die Kontaktaufnahme mit dem Leiter der ins Auge gefassten Dienststelle zur Vereinbarung eines Personalgespräches führt noch zu keiner Meldepflicht, da der Zweck dieses Gespräches ja gerade ist, festzustellen, ob ein gegenseitiges Interesse am Wechsel des Bediensteten besteht. Aus dem Wortlaut des § 9 ADV, wo von militärisch bedeutsamen Tatsachen und wichtigen Vorfällen, Nachrichten und Vorhaben die Rede ist, wird deutlich, dass eine Meldeplicht frühestens dann entstehen soll, wenn derart konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt ebenso konkreter Auswirkungen auf den militärischen Dienst bzw. auf den Dienstbetrieb zumindest als möglich erscheinen lassen, denn erst dann wird ein Soldat auch in der Lage sein, seiner Meldepflicht entsprechend nachzukommen. Aus denselben Gründen wäre es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wohl auch zu weitgehend, in dem Umstand, dass ein Soldat im Dienstverhältnis daraufhin im Zuge eines Erholungsurlaubes die betroffene militärische Dienststelle besucht, um sich nach dem konkreten Tätigkeitsbereich des frei werdenden Arbeitsplatzes zu erkundigen, eine

§ 9ADV meldepflichtige Tatsache zu erkennen.

Das Gleiche gilt für die informative Übermittlung eines Lebenslaufes, damit sich der Leiter der anderen Dienststelle ein Bild über die Fähigkeiten des Interessenten machen kann, da dies ohne Zweifel per se noch keine Bewerbung für den anderen Arbeitsplatz darstellt (siehe zu beidem BVwG 18.06.2015, W116 2011965-1/2E).Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, ADV, wo von militärisch bedeutsamen Tatsachen und wichtigen Vorfällen, Nachrichten und Vorhaben die Rede ist, wird deutlich, dass eine Meldeplicht frühestens dann entstehen soll, wenn derart konkrete Umstände vorliegen, die den Eintritt ebenso konkreter Auswirkungen auf den militärischen Dienst bzw. auf den Dienstbetrieb zumindest als möglich erscheinen lassen, denn erst dann wird ein Soldat auch in der Lage sein, seiner Meldepflicht entsprechend nachzukommen. Aus denselben Gründen wäre es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wohl auch zu weitgehend, in dem Umstand, dass ein Soldat im Dienstverhältnis daraufhin im Zuge eines Erholungsurlaubes die betroffene militärische Dienststelle besucht, um sich nach dem konkreten Tätigkeitsbereich des frei werdenden Arbeitsplatzes zu erkundigen, eine

Paragraph 9, ADV meldepflichtige Tatsache zu erkennen. Das Gleiche gilt für die informative Übermittlung eines Lebenslaufes, damit sich der Leiter der anderen Dienststelle ein Bild über die Fähigkeiten des Interessenten machen kann, da dies ohne Zweifel per se noch keine Bewerbung für den anderen Arbeitsplatz darstellt (siehe zu beidem BVwG 18.06.2015, W116 2011965-1/2E). Doch selbst wenn man auch einem Soldaten im Dienstverhältnis die Möglichkeit zugestehen muss, sich für einen freiwerdenden Arbeitsplatz an einer anderen Dienststelle aktiv zu interessieren, ohne dies bereits vor Spruchreife einer allfälligen Bewerbung seinen Vorgesetzten melden zu müssen, wird man im konkreten Fall wohl spätestens dann vom Vorliegen von

§ 9

ADV hinlänglich konkreten Umständen mit potentiellen Auswirkungen auf das dienstliche Interesse ausgehen müssen, wenn der Mitarbeiter sich für die Position bewirbt; dass zuvor eine Zusage des Leiters der ins Auge gefassten Dienststelle erfolgt ist, die unter Umständen auch eine Meldepflicht auslösen könnte, hat die Behörde nicht im Ansatz festgestellt; daher muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage nicht befassen.Doch selbst wenn man auch einem Soldaten im Dienstverhältnis die Möglichkeit zugestehen muss, sich für einen freiwerdenden Arbeitsplatz an einer anderen Dienststelle aktiv zu interessieren, ohne dies bereits vor Spruchreife einer allfälligen Bewerbung seinen Vorgesetzten melden zu müssen, wird man im konkreten Fall wohl spätestens dann vom Vorliegen von

Paragraph 9, ADV hinlänglich konkreten Umständen mit potentiellen Auswirkungen auf das dienstliche Interesse ausgehen müssen, wenn der Mitarbeiter sich für die Position bewirbt; dass zuvor eine Zusage des Leiters der ins Auge gefassten Dienststelle erfolgt ist, die unter Umständen auch eine Meldepflicht auslösen könnte, hat die Behörde nicht im Ansatz festgestellt; daher muss sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Frage nicht befassen. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass bis zur Bewerbung am 28.07.2021 keine Meldepflicht bestand und damit objektiv kein Verstoß gegen die in § 9 ADV angeführten Meldepflichten vorliegt. Zusammengefasst ist daher davon auszugehen, dass bis zur Bewerbung am 28.07.2021 keine Meldepflicht bestand und damit objektiv kein Verstoß gegen die in Paragraph 9, ADV angeführten Meldepflichten vorliegt. Da objektiv keine (im Spruch des Disziplinarerkenntnisses in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung angelastete) Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist der Beschwerde stattzugeben, der Beschwerdeführer freizusprechen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Daher konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage stellt sich keine grundsätzliche Rechtsfrage und ist die Revision unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2249917.1.00

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