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{'item': 'W170 2250652-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW170 2250652-1 Spruch, W170 2250652-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Ansuchen vom 02.11.2021 beantragte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) die Zulassung zur Gerichtspraxis ab 01.01.2022 beim Bezirksgericht Dornbirn.1.
  3. Mit Ansuchen vom 02.11.2021 beantragte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck (in Folge: Behörde) die Zulassung zur Gerichtspraxis ab 01.01.2022 beim Bezirksgericht Dornbirn. 1.
  4. Mit Bescheid der Behörde vom 03.12.2021, Zl. Jv 6339-35A1/21a-1, wurde der Beschwerdeführer ab 01.01.2022 im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dienstort: Bezirksgericht Dornbirn, als Rechtspraktikant zugewiesen. Der Bescheid war im Wesentlichen nicht begründet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2021 zugestellt. In einem als „Zur Nachricht“ bezeichneten Beiblatt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser gemäß § 18 Abs. 4 RPG keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag habe, wenn dieser unter anderem einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehe. In einem als „Zur Nachricht“ bezeichneten Beiblatt wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser gemäß Paragraph 18, Absatz 4, RPG keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag habe, wenn dieser unter anderem einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehe. 1.
  5. Mit am 07.01.2022 zur Post gegebenen Beschwerde erhob der Beschwerdeführer Rechtsmittel gegen den unter 1.
  6. dargestellten Bescheid und beantragte insoweit die Abänderung des Bescheides, dass dieser dem Beschwerdeführer den Ausbildungsbeitrag und Sonderzahlungen gewähren solle.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Sache des Beschwerdeverfahrens jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) und diese grundsätzlich jedenfalls nur über jene Angelegenheit, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird, entscheiden dürfen; eine Überschreitung der Sache des Administrativverfahrens durch das Verwaltungsgericht führt jedenfalls zur Rechtswidrigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Mit anderen Worten: Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auf die „Sache“ des Administrativverfahrens, die sich durch den Spruch des bekämpften Bescheides definiert, beschränkt, wie dies auch schon vor der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei der Berufungsbehörde der Fall war (VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006). Sache des Beschwerdeverfahrens ist also nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027); selbiges gilt für allfällige mitübermittelte Informationen. Gegenständlich ist der Inhalt des Spruches des Bescheids der Behörde vom 03.12.2021, Zl. Jv 6339-35A1/21a-1, die Zuweisung des Beschwerdeführers als Rechtspraktikant ab 01.01.2022 im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck, Dienstort: Bezirksgericht Dornbirn, nicht hingegen, ob dieser Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag (samt Sonderzahlungen) habe oder nicht; dies unabhängig von der dem Bescheid der Behörde beiliegenden Informationsblatt, wann ein Ausbildungsbeitrag zusteht und wann nicht. Abgesprochen wurde nur über die Zuweisung des Beschwerdeführers als Rechtspraktikant. Der Beschwerdeführer beantragt aber insoweit die Abänderung des Bescheides, dass dieser dem Beschwerdeführer den Ausbildungsbeitrag und Sonderzahlungen gewähren solle. Somit liegt das Beschwerdebegehren außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens. Liegt aber das Beschwerdebegehren außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044). Es ist daher mit der Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen. 3.
  10. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
  11. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, somit kann – ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.3.
  12. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins,
  13. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall, somit kann – ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung zitiert und der Entscheidung zu Grunde gelegt, es ist daher keine grundsätzliche Rechtsfrage zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2250652.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.