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{'item': 'W174 2221434-1'}

Obsah (21)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 14§ 15§ 6§ 58§ 17Art 130§ 7§§ 16§§ 4§ 2§ 34§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW174 2221434-1 SpruchW174 2221434-1/28E, W174 2221434-1/28E W174 2221432-1/26E W174 2221433-1/25E IM NAMEN DER RE

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sie alle stellten nach illegaler Einreise am 22.1.2016 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.1.2016 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, miteinander verheiratet und afghanische Staatsangehörige zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben anzugehören. Zuletzt hätten sie in Teheran gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte, vor ca. 17 Jahren mit ihrer Familie (Eltern und Geschwistern) in den Iran geflohen zu sein und gab zu ihrem Fluchtgrund folgendes an: „Afghanistan haben wir aufgrund der Taliban verlassen. Im Iran konnten wir unser Kind nicht in die Schule schicken. Wir, ich und mein Ehemann, konnten keine Arbeit im Iran finden. Deshalb leide ich auch unter Depressionen.“ Bezüglich ihrer Rückkehrbefürchtung erklärte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen, ein Schiite in Afghanistan zu sein wäre ein Grund für die Taliban, sie zu verfolgen. Als Frau werde sie auch als Beute angesehen worden. Der Zweitbeschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund an, Afghanistan wegen des Krieges mit den Taliban verlassen zu haben, ca. 1995 habe es eine Attacke gegeben. Bei einer Rückkehr wären sie als Hazara und Schiiten Opfer für die Taliban.
  3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) am 23.5.2017 gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ausdrücklich an, im Heimatland nicht persönlich bedroht worden zu sein. Nachbarn hätten ihm geraten, dass Dorf zu verlassen, weil dort viele Sunniten und Paschtunen lebten. Bei einer Rückkehr stehe er unter der gleichen Bedrohung wie seine Eltern, nämlich getötet zu werden. Wenn man von der iranischen Grenze nach Kabul fahre gebe es viele Kontrollen der Paschtunen und wenn man nicht Paschtu spreche werde einem Gewalt angetan. Es sei in jedem Platz in Afghanistan schwierig, als Schiit habe er immer Probleme und sei in Lebensgefahr. Er wolle auf keinen Fall zurück, sei hierhergekommen, um den Sohn zur Schule gehen zu lassen, gehe in die Kirche, fühle sich hier sicher, lerne die deutsche Sprache und versuche, Arbeit zu finden. Am 27.6.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen zunächst, Hazara und schiitischer Moslima zu sein. In Afghanistan habe sie zuletzt mit Ihren Eltern, zwei Brüdern und drei Schwestern in einem näher genannten Dorf in Logar gelebt, 2000 oder 2001 sei sie mit ihren Eltern, einem Bruder und einer Schwester in den Iran, nach Teheran, gezogen, wo sich bereits ein Bruder und eine Schwester befunden hätten. Sie sei mit dem Zweitbeschwerdeführer seit 2005 traditionell verheiratet, es handle sich um ihre zweite Ehe. Ihr erster Gatte sei drogenabhängig gewesen und vor ca. zwölf Jahren nach zweijähriger Ehe verstorben. Aus dieser Ehe entstamme ihr mittlerweile 13-jähriger Sohn, der zurzeit bei ihrem Bruder im Iran lebe. Als ihr erster Sohn ca. fünf Monate alt gewesen sei, habe sie den Zweitbeschwerdeführer geehelicht. Beim Drittbeschwerdeführer handle es sich um ihren gemeinsamen Sohn. Im Iran habe der Zweitbeschwerdeführer auf verschiedenen Baustellen und sie selbst als Näherin gearbeitet. Schulbildung habe sie keine, sie habe nur sechs Monate lang eine Koranschule besucht. In ihrem Heimatland hätten sie die Taliban in ihrem Haus in Logar einmal angegriffen. Als Volksgruppe der Hazara seien sie dort bedroht. Sie persönlich habe Afghanistan verlassen, weil sie Angst vor einer Vergewaltigung seitens der Taliban gehabt habe. Dort hätten nach Ansicht der Taliban Hazara keine Existenzberechtigung. Jetzt sei auch der IS in ihrem ehemaligen Wohngebiet aktiv und verübe Bombenanschläge und Selbstmordanschläge. Nochmals nachgefragt, ob sie jemals persönlich bedroht worden sei, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin, die Taliban seien einige Tage vor ihrer Ausreise in den Iran zu „uns“ nach Hause gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Türe geöffnet und laut geschrien, als sie bemerkt habe, dass es sich um fünf bis sechs bewaffnete Taliban gehandelt habe. Die Nachbarn seien auf den Überfall aufmerksam geworden und mit Holzknüppeln zu Hilfe gekommen, wodurch die Taliban vertrieben worden seien. Sie könne nicht konkret sagen, ob sie sie umbringen oder die Mädchen und Frauen im Haus vergewaltigten hätten wollen. In ihrem Dorf sei der größte Teil der Bevölkerung Paschtunen gewesen, es habe nur wenige Hazara gegeben. Dass die Taliban, die bewaffnet gewesen seien, nicht gegen die Nachbarn vorgegangen seien, erklärte die Erstbeschwerdeführerin damit, dass diese auch Paschtunen gewesen seien und die Taliban nicht gegen die eigene Volksgruppe hätten kämpfen wollen. Es seien nicht alle Paschtunen radikal, die Taliban jedoch eine radikale Gruppe. Bis die Nachbarn gekommen seien, wären keine 10 Minuten vergangen. Die Nachbarn seien durch „unsere“ Schreie geweckt worden, hätten Warnschüsse abgegeben und seien gleich zu ihnen gelaufen, woraufhin die Taliban geflüchtet wären. Von den Taliban habe niemand geschossen, sie seien nur bei der Familie gewesen, um sie zu schrecken. Am nächsten Tag sei die Familie zur Schwester nach Kabul geflüchtet, der Vater in das Dorf zurückgekehrt, um ihre Sachen zu verkaufen, und eine Woche danach seien sie den Iran geflüchtet. Weiters erklärte die Erstbeschwerdeführerin, einen Deutschkurs in der Kirche zu besuchen. In letzter Zeit sei es ihr sehr schlecht gegangen, weshalb sie wieder Medikamente habe nehmen müssen. Wenn sie bleiben dürfe, wolle sie Deutsch lernen und dann ihren Job als Näherin weiter ausüben. Sie habe auch Friseurin gelernt. Hätte sie keine psychischen Probleme, würde sie besser Deutsch können. Für ihren Sohn (den Drittbeschwerdeführer) wolle sie auch einen Antrag auf internationalen Schutz (im Familienverfahren) stellen. In weiterer Folge wurden dem Bundesamt Kursbestätigungen des BFI (112-stündiges Modul im Rahmen der Basisbildung) bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie Empfehlungsschreiben samt Unterschriftenliste und Bestätigungen über die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten seitens des Zweitbeschwerdeführers übermittelt.
  4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 25.3.2019 erneut vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und brachte vor, momentan sehr gestresst zu sein. Allgemein gehe es ihrer Gesundheit schon viel besser, bei ihrer Einreise habe sie an Depressionen gelitten. Seit ca. zwei Monaten erhalte sie keine Medikamente mehr aber sei unter Beobachtung. Medikamente gegen ihre Depressionen habe sie insgesamt neun Jahre lang genommen. Nochmals erklärte die Beschwerdeführerin, sie gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft an, religiös sei sie jedoch nicht. Sie besuche im Bundesgebiet keine Moschee, gehe gerne in die Kirche und nehme an der Messe teil, weil hier kein Unterschied zur Moschee bestehe. Sie sei nicht konservativ, sei Muslima, aber nehme an Veranstaltungen der Kirche teil und unterstütze diese karitativ. Geboren sei sie zwar in Kabul, aber die meiste Zeit habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern (sie habe zwei Brüder und drei Schwestern) in Logar gelebt. Sie sei noch klein gewesen, als sie dort hingezogen seien, vor ca. 17 Jahren sei sie von Logar in den Iran – konkret nach Teheran – gegangen, wo bereits zwei ihrer Geschwister gelebt hätten, sie selbst sei mit den Eltern, der jüngeren Schwester und dem jüngeren Bruder gefolgt. In der Heimat habe sie keine Angehörigen, alle Familienangehörigen befänden sich im Iran, der Vater sei verstorben, eine Schwester befinde sich in Kabul. Dieser gehe es mittelmäßig, letztes Jahr habe sie bei einem Bombenanschlag zwei ihrer Söhne verloren. Sie selbst sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet, es handle sich um die zweite Ehe. Ihr erster Ehemann sei drogenabhängig gewesen, diese Ehe habe zwei Jahre gedauert, danach sei dieser verstorben. Aus dieser Ehe entstamme ihr mittlerweile 13-jähriger Sohn, der sich derzeit bei ihrem Bruder im Iran befinde. Sie wolle ihn 100-prozentig nachholen, wenn sie bleiben dürfe. Den Iran hätten sie deshalb verlassen, weil sie keine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätten und die Menschen ständig ausgewiesen worden seien. Dies sei auch der Grund für ihre Depressionen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe im Iran Gelegenheitsjobs verrichtet, sei dabei mehrmals (ca. viermal) erwischt und ausgewiesen worden, jedoch jedes Mal gleich nach der Grenze zurückgekehrt. Das Sorgerecht für den Drittbeschwerdeführer teile sie sich mit ihrem Ehemann, Ersterer Besuche derzeit die Schule. Sie selbst habe nur die Koranschule besucht. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Integrationsunterlagen sowie medizinischen Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin, Unterstützungsschreiben für die Familie und Schulbesuchsbestätigungen sowie medizinische Unterlagen des Drittbeschwerdeführers.
  5. Am 27.5.2019 wurde die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde fortgesetzt, wobei sie eine hoch sitzende Jeanshose sowie ein Trägershirt mit tiefem Ausschnitt trug, geschminkt war und rotlackierte Fingernägel hatte. Kopfbedeckung trug sie keine. Dabei erklärte sie im Wesentlichen zunächst, es gehe ihr jetzt besser aber sie nehme noch immer Medikamente. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Beweismitteln (weitere Integrations- sowie medizinische Unterlagen). Seit 1388 (2009/2010) sei sie im Iran in ärztlicher Behandlung gestanden. Ihre beiden Brüder, zwei Schwestern, ihre Mutter sowie der Sohn aus ihrer ersten Ehe befänden sich noch im Iran.Dabei erklärte sie im Wesentlichen zunächst, es gehe ihr jetzt besser aber sie nehme noch immer Medikamente. Vorgelegt wurde ein Konvolut von Beweismitteln (weitere Integrations- sowie medizinische Unterlagen). Seit 1388 (2009 aus 2010,) sei sie im Iran in ärztlicher Behandlung gestanden. Ihre beiden Brüder, zwei Schwestern, ihre Mutter sowie der Sohn aus ihrer ersten Ehe befänden sich noch im Iran. Die Erstbeschwerdeführerin sei in der katholischen Kirche in Österreich integriert, gestern habe es dort einen Flohmarkt gegeben, bei dem ihr Mann und sie als Verkäufer mitgeholfen hätten. Dem katholischen Glauben gehe sie nicht nach, sie wolle nur Informationen über diese Religion sammeln, aber die Religion selbst interessiere sie eigentlich nicht. In der Kirche hätten sie auch einen Deutschkurs und wenn etwas zu tun sei, helfe sie gerne. Sie interessiere sich für die österreichische Kultur. Ihr erster Ehemann sei während ihrer ersten Schwangerschaft an seinem Drogenkonsum gestorben. Fünf Monate nach dessen Tod habe sie den Zweitbeschwerdeführer kennengelernt und ihr Bruder habe dann ihren älteren Sohn zu sich genommen. Sie stehe im Kontakt zu diesem. Im Iran habe sie ca. 16 oder 17 Jahre lang illegal gelebt. Ihr Bruder und seine Ehefrau hätten Aufenthaltskarten für den Iran, deshalb habe ihr Sohn eine iranische Schule besuchen können. Der Drittbeschwerdeführer, der vom Zweitbeschwerdeführer stamme, habe eine afghanische Schule im Iran besucht. In Afghanistan befinde sich noch eine Schwester, zu der sie derzeit jedoch keinen Kontakt habe. Geboren sei die Erstbeschwerdeführerin in Kabul, als sie einige Jahre alt gewesen sei, sei die Familie mit ihr nach Logar gezogen. Ihr Vater habe in Afghanistan als Landwirt für die Familie gesorgt, im Iran habe ihr Gatte auf Baustellen gearbeitet. Eine Schule habe die Erstbeschwerdeführerin in Afghanistan nicht besucht, im Iran habe sie zu Hause als Friseurin und als Schneiderin gearbeitet. Sie sei in die Moschee gegangen, um den Koran lesen zu können. Zum Drittbeschwerdeführer gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass er dieselben Fluchtgründe wie sie und ihr Gatte habe. Mehr wolle sie dazu nicht anführen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass er von Daesh mitgenommen und in Pakistan als Selbstmordattentäter ausgebildet werde. Die Jugendlichen würden von „ihnen“ mitgenommen. Ihr Sohn könne hier in Österreich heiraten wen er wolle. Den Haushalt mache die Familie gemeinsam, das Geld verwalte die Erstbeschwerdeführerin. Von ihrem Mann werde sie gut behandelt. Speziell als es ihr gesundheitlich nicht gut gegangen sei, sei er sehr für sie da gewesen. Sofern es ihr möglich sei, werde sie im Bundesgebiet auch arbeiten, als Friseurin oder als Schneiderin. Derzeit sei sie viel im Garten beschäftigt und habe viel Gemüse angebaut. In der Landwirtschaft kenne sie sich aus, weil ihr Vater ein Landwirt gewesen sei. Sie gehe gerne alleine einkaufen. Mit ihrer derzeitigen Kleidung habe ihr Mann kein Problem. Weil sie nicht viel Lust habe, das Gerede von anderen Afghanen wegen ihres fehlenden Kopftuches zu ertragen, habe sie seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zu diesen. Gewohnheitsmäßig kleide sie sich so ähnlich wie heute, manchmal trage sie einen kurzen oder langen Rock. Die Erstbeschwerdeführerin habe viele österreichische Freunde, in der Kirche und dem Deutschkurs auch viel Kontakt zu anderen Männern. Sie helfe ehrenamtlich in der Kirche mit, habe dort einen Tag wöchentlich einen Deutschkurs und besuche an einem weiteren Tag auch noch einen anderen Kurs. Ihr Mann sei sehr aktiv und überall ehrenamtlich tätig. Bezüglich ihres Fluchtgrundes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, es gebe eine Sache, die sie sehr kränke und die sie ursprünglich nicht habe erzählen wollen. Es falle ihr schwer, darüber zu reden. Sie sei in ihrem Heimatdorf ca. eine Woche vor ihrer Ausreise in den Iran von Paschtunen vergewaltigt worden. Außer ihrer Kernfamilie wisse niemand davon, nach der Vergewaltigung sei sie keine Jungfrau mehr gewesen, weshalb sie auch den Drogensüchtigen geheiratet habe. Dies seien alle ihre Probleme. Im Falle einer Rückkehr habe sie Angst um sich und ihren Sohn. Sie befürchte, dass dieser mitgenommen und in einen Taliban oder Daesh verwandelt werde. Wenn sie wieder solche Gesichter mit langen Bärten und langen Haaren sehen würde, würde sie einen Herzinfarkt erleiden. Sie erlaube ihrem Mann nicht, sich einen Bart wachsen zu lassen. In Logar habe sie eine Burka tragen müssen und sei einmal hingefallen, weil sie nichts sehen habe können. Der Zweitbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme am selben Tag im Wesentlichen vor, dass „wir“ in der katholischen Kirche integriert seien, dort ab und zu aushelfen würden und letzte Woche als Verkäufer beim Flohmarkt geholfen hätten. Interesse am katholischen Glauben habe er jedoch nicht, der Deutschkurs finde dort statt. Von Afghanistan sei er alleine in den Iran gereist, seine letzte Adresse in Afghanistan sei in Kabul gewesen, wo er in einer Konditorei gearbeitet habe. Der Drittbeschwerdeführer könne sich seinem Ehepartner selber aussuchen, Haushaltsvorstand der Familie sei die Erstbeschwerdeführerin, wenn es ihr schlecht gehe, helfe er selbst aus. Die Erstbeschwerdeführerin gehe meist alleine einkaufen, ab und zu begleitete er sie und freue sich über die aktuelle Kleidung seiner Gattin. Er wolle, dass sie ein freies Leben habe, sie kleide sich jetzt schon freizügig. Die Familie habe im Bundesgebiet Freunde und Bekannte, auch Österreicher. Er selbst wolle eine Lehre als Koch machen, in der Landwirtschaft arbeiten und habe auf dem Grundstück der Diakonie viel angebaut. Zudem sei er ehrenamtlich tätig. 6.. Mit den gegenständlichen im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6.. Mit den gegenständlichen im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführer kein aktuelles Fluchtvorbringen in Bezug auf Afghanistan vorgebracht hätten. Die beschriebenen Geschehnisse hätten keinen Aktualitätsbezug. Somit habe nicht festgestellt werden können, dass im Herkunftsland eine Gefährdung oder Verfolgung gegeben wäre.

  1. Dagegen wurde rechtzeitig mit gemeinsamem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die Erstbeschwerdeführerin ein Verfolgungsrisiko aufgrund ihrer politischen Gesinnung als überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten Frau, die selbstbestimmt leben wolle, und aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, bestehe. Sie habe den Großteil ihres Lebens im Iran verbracht, wo das Recht auf Arbeit und Ausbildung nicht so restriktiv gehandhabt werde, wie in Afghanistan. Auch in Österreich wolle sie selbstständig einer Arbeit nachgehen, erledige alleine Einkäufe, Arztbesuche, Deutschkurse, und habe den Wunsch, ihr Leben ohne restriktiven Druck als Frau frei bestimmen zu können. Im Iran sei sie als Näherin tätig gewesen, was sie von zu Hause aus ausgeübt habe. Zudem verwalte sie das Haushaltsgeld der Familie. Alle Arztbesuche, auch die Besuche bei ihrem Rechtsvertreter, tätige sie alleine und versuche, soweit es ihrem Bildungs- und Gesundheitszustand entspreche, Deutsch zu sprechen. Sie sei offenbar um Integration und Kontakt zu Österreichern bemüht, besuche als Muslima kirchliche Messen, nehme an Kirchenveranstaltungen teil und unterstütze diese karitativ. Ihr starker sozialer Halt in der Gesellschaft sei anhand der zahlreichen Empfehlungsschreiben der Familie im Akt ersichtlich. In weiterer Folge wurden ergänzende medizinische Unterlagen bezüglich der Erstbeschwerdeführerin übermittelt.
  2. Mit den gegenständlichen im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidungen wurden die Beschwerden unter Aktualisierung der Länderinformationen und Beifügung von Anfragebeantwortungen zur medikamentösen Versorgung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte erneut wie zuvor festgestellt.8. Mit den gegenständlichen im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidungen wurden die Beschwerden unter Aktualisierung der Länderinformationen und Beifügung von Anfragebeantwortungen zur medikamentösen Versorgung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Spruchpunkte erneut wie zuvor festgestellt. 9. Am 15.7.2019 stellten die Beschwerdeführer Vorlageanträge

§ 15Vw

GVG. 9. Am 15.7.2019 stellten die Beschwerdeführer Vorlageanträge

Paragraph 15, VwGVG. In der Folge wurden medizinische Unterlagen sowie Integrationsunterlagen bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und des Zweibeschwerdeführers übermittelt und in einer Stellungnahme vom 25.3.2021 auf den sehr schlechten psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen, die sich wegen eines Selbstmordversuchs in stationärer Behandlung befunden habe. Am 29.11.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in der im Wesentlichen auf die westliche Orientierung der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen wurde. Sie kaufe für ihren Ehemann und ihren Sohn ein und gehe dafür allein und selbständig in Einkaufzentren. Auch vom Aussehen (Kleidung, Make-up) habe sie einen verwestlichten Lebensstil angenommen. Den Deutschkurs habe sie wegen ihrer Depressionen abbrechen müssen. Wenn sie einen Aufenthaltstitel bekomme, wolle sie ihn fortsetzen und auch arbeiten, um finanziell unabhängig zu sein. 10. Am 2.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet, afghanische Staatsangehörige, schiitische Muslima und Angehörige der Volksgruppe der Hazara zu sein. Ihre Muttersprache sei Dari, geboren sei sie in Kabul, jedoch im Kleinkindalter nach Logar gezogen. Im Jahr 1376

(1997)sei sie in den Iran gereist. Die Erstbeschwerdeführerin sei Analphabetin und habe keine Koranschule, sondern eine Moschee besucht. Im Iran sei sie als Schneiderin und als Friseurin tätig gewesen, ihr Gatte auf der Baustelle. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei sehr gut gewesen, die Familie habe eine Landwirtschaft gehabt und sie selbst habe ihrem Vater auf den Feldern geholfen. In Afghanistan habe sie das Haus nur mit einer Burka bekleidet verlassen. Als die Taliban regiert hätten habe sie weder Freunde treffen noch Einkäufe erledigen können. Im Iran sei es im Vergleich dazu besser gewesen. An Depressionen habe sie bereits vor dem Jahr 1388
(2009)gelitten, jedoch seien sie stärker geworden. Gründe dafür seien ihre Probleme in Afghanistan und dem Iran gewesen, sie wolle über die Ursachen jedoch nicht sprechen, bleibe aber bei ihren Angaben vor der Behörde. Ihr Sohn aus erster Ehe werde im März 18 Jahre alt, sie sei mit ihm schwanger gewesen, als ihr erster Mann verstorben sei. Seit 17 Jahren sei sie nun mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Ihre Ausreise aus dem Iran habe sie gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer beschlossen. Es handle sich bei ihm um einen ruhigen und sanften Menschen, der sie nie beschimpft oder geschlagen habe. Wenn dies passierte, würde sie die Polizei kontaktieren. Zu Hause trage sie ein Top oder Leibchen mit Trägern sowie eine Hose. Wenn sie das Haus verlasse, ziehe sie eine Hose und eine Bluse, wenn es kalt sei, einen Pullover an. Seitens der erkennenden Richterin wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin bei der Verhandlung schwarze Leggins, ein zweilagiges T-Shirt, weiße, modische Schuhe und blondes, offenes langes Haar sowie Schmuck und einen dunkelroten Nagellack trägt und geschminkt ist. Die Erstbeschwerdeführerin betonte, sich ihre Kleidung selbst auszusuchen. Kopftuch trage sie seit einem Jahr keines mehr, sie wolle frei sein. Im Iran sei sie mit ihrem Gatten einkaufen gegangen und er habe ihre Kleidung mitausgesucht, hier aber sei das nicht so. Wenn es keine Pandemiebeschränkungen gebe, gehe die Beschwerdeführerin in Österreich spazieren, fahre mit dem Fahrrad, gehe regelmäßig einkaufen und sei alleine unterwegs. Ihre Deutschkenntnisse reichten aus, um ihre Probleme zu lösen. Auch zum Arzt gehe sie ohne Begleitung. Als ihr Sohn (der Drittbeschwerdeführer) jünger gewesen sei, habe sie ihn zum Arzt begleitet. Schwimmen gehe die Beschwerdeführerin deshalb nicht, weil sie Angst vor dem Wasser habe. In Kontakt stehe sie zu drei bis vier österreichischen Familien, die sie in der Kirche kennengelernt habe. Sie treffe sie in der Kirche und es gebe gegenseitige Einladungen, wobei die Erstbeschwerdeführerin ihre Freunde sowohl alleine, als auch gemeinsam mit der Familie besuche. Seit der Corona Pandemie sei der Kontakt jedoch reduziert. Zu anderen Asylwerbern oder Fremden habe sie keine Beziehung mehr. Weder sie noch ihr Mann hätten Arbeit im Bundesgebiet, wenn ihr Gatte keine Arbeit finden sollte, würde sie arbeiten gehen. Das Geld in der Familie verwaltete die Erstbeschwerdeführerin, sie habe auch Geld, über das sie persönlich frei verfügen könne. Das gemeinsame familiäre Bankkonto, auf das alle drei zugreifen könnten, laute auf den Namen der Erstbeschwerdeführerin, die auch die Bankomatkarte habe. Der Unterschied zu ihrem Leben in Afghanistan sei, dass sie hier frei sei, alleine einkaufen gehe, mit dem Fahrrad fahre und sich ohne Bedenken die Fingernägel lackiere. Ihre Zukunftspläne für ein Leben in Österreich wären, zu arbeiten und den Erfolg ihres Sohnes zu sehen. Seitdem sie hier sei, besuche sie einmal wöchentlich einen Deutschkurs, wegen ihrer Krankheit habe sie ihn jedoch noch nicht abgeschlossen. Zudem habe sie in der Kirche Deutsch gelernt und plane, eine Ausbildung zu machen. Einmal wöchentlich besuche sie einen Kurs in einer Hilfsorganisation. Auch in der Kindererziehung gebe es Unterschiede zwischen Österreich und Afghanistan. Ihr Sohn (der Drittbeschwerdeführer) bereite sich für eine Ausbildung bei einer Tischlerei vor. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde die Familie nicht mehr akzeptiert, man würde ihnen vorwerfen, europäisch geworden zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer erklärte im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen, afghanischer Staatsbürger und in Kabul geboren zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religion an, seine Muttersprache sei Dari. Als er in den Iran gegangen sei, sei er ca. 38 Jahre alt gewesen. In der Heimat habe er zwei Jahre die Schule besucht, seine Frau habe nur den Koran in der Moschee gelernt. Kennengelernt habe er die Erstbeschwerdeführerin im Iran, wo er auf Baustellen tätig gewesen sei. In Afghanistan habe er in einer Bäckerei gearbeitet. Seine Fluchtgründe seien die gleichen, wie bei der Behörde genannt. Man habe ihn immer wieder bedroht, weswegen er ganz früh das Haus verlassen habe und ganz spät zurückgekehrt sei, damit „sie“ ihn nicht erwischten. „Sie“ seien ein paar Mal nach Hause gekommen und hätten ihm und seinen Eltern gedroht, den Zweitbeschwerdeführer zu töten, wenn sie nicht weggingen. Deswegen seien sie in einen anderen Bezirk gezogen. Nachgefragt, wie er sich die unterschiedlichen Angaben vor der Behörde erkläre, wo er zunächst ausgesagt habe, niemals persönlich bedroht worden zu sein und wenig später und heute davon gesprochen habe, er wäre verfolgt worden, antwortete der Zweitbeschwerdeführer, es bedeute eine Bedrohung für ihn, wenn er 30 Jahre irgendwo arbeite und man ihm sage, er solle weggehen. Daran, dass er vor der Behörde anderes gesagt habe, wäre der Dolmetscher schuld gewesen. Seine Gattin habe er vor ca. 16 Jahren geheiratet. Deren erster Ehemann sei verstorben, mit diesem habe sie auch einen Sohn gehabt. Die Ausreise aus dem Iran habe er gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin beschlossen. Diese sei ein sehr netter Mensch, sie möge Gesellschaft. Sie habe an psychischen Problemen gelitten, jetzt gehe es besser. Beruflich sei sie Schneiderin und Friseurin. Zudem sei sie sehr selbstsicher und manchmal in Gedanken versunken. An ihren Depressionen leide seine Gattin seit sehr langer Zeit, er könne bestätigen, dass dies seit ca. 1388 sei. Zuhause müsse es ruhig sein, sie könnten nicht laut fernsehen, manchmal sei sie zornig, wenn sie ihre Medikamente nicht einnehme. Auch jetzt sei sie in Behandlung. Über den Grund rede sie nicht, sie nehme sehr viele Medikamente ein. In Afghanistan habe er seine Gattin nicht gekannt, im Iran herrsche eine islamische Regierung, weshalb sie dort einen Schleier getragen habe. Im großen Unterschied dazu schminke sie sich jetzt, lasse ihre Haare offen, gehe ohne seine Erlaubnis hinaus, besuche einen Deutschkurs und habe Kontakte zu Österreichern. Den Deutschkurs habe sie einmal wöchentlich besucht, jetzt wegen Corona nicht. Zudem fahre sie mit dem Fahrrad und arbeite im Garten. Über ihre Kleidung entscheide sie selbst, er sei damit einverstanden. Im Iran habe sie draußen einen Schleier und Zuhause die Haare offen getragen. Es sei für ihn in Ordnung, wenn seine Frau heute ohne Erlaubnis des Haus verlasse. Sie teile ihm mit, dass sie zu ihren Freunden gehe, aber sie solle ihn nicht um Erlaubnis fragen. Er selbst habe normalerweise von 6:30 bis 15:00 Uhr Arbeit, mittwochs und am Samstag nur bis 13:00 Uhr. Zweimal wöchentlich spiele er Volleyball, sonntags besuche er die Kirche und arbeite dort. Er gieße die Blumen und wenn es eine Veranstaltung gebe, ordne er die Stühle und Zettel. Auch arbeite er am Markt mit. Wenn der Pfarrer ihm mitteile, dass ältere Leute Hilfe bräuchten, gehe er zu ihnen nach Hause und helfe dort. Meistens erledige seine Frau die Einkäufe, nach 9:00 oder 10:00 Uhr gehe sie spazieren, einkaufen oder Fahrrad fahren. Manchmal begleite der Sohn sie, manchmal gehe sie alleine. Ihre Deutschkenntnisse reichten aus, um ihre alltäglichen Probleme zu lösen. Auch den Arzt suche sie alleine auf. Sie arbeite im Garten und einmal im Jahr in der Kirche als Verkäuferin. Sie sei einmal zu einem See gegangen, jedoch nicht geschwommen, weil sie dies nicht könne und deswegen Angst habe. Kontakt hätten sie zu vielen Leuten in Österreich, auch zu Familien. Sie besuchten sich gegenseitig und gingen auch zu Geburtstagsfeiern. In den Familien, zu denen seine Gattin Kontakt habe, existierten Männer, Frauen und Kinder. Es seien sowohl die Freunde der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers und es handle sich um Österreicher. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Unterschriftenliste vor. Seine Gattin treffe ihre Freunde auch alleine. Zu anderen Asylwerbern oder Fremden gebe es sehr wenig Kontakt. Seine Frau sei sowohl Friseurin als auch Schneiderin und würde arbeiten gehen bzw. könne sich vorstellen, selbst zu arbeiten. Auch er sei damit einverstanden. Das Geld der Familie verwalte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe eine Bankomatkarte. Er selbst könne auf das Konto auch zugreifen, habe jedoch keine Karte. Das Geld erhalte er von seiner Frau, auf deren Namen auch das Konto laute, in bar. Es gebe einen großen Unterschied im Leben seiner Gattin hier in Österreich, zu ihrem früheren Leben in Afghanistan bzw. dem Iran. Sie sei hier frei, gehe hinaus, kleide sich so wie sie wolle, und gehe einkaufen. Für die Zukunft planten sie, dass der Zweitbeschwerdeführer als Koch arbeite und seine Frau auch arbeiten gehe. Zudem solle ihr Sohn im Leben weiterkommen. Letzterer wolle als Tischler arbeiten, habe eine Arbeitsstelle gefunden und die Aufnahmeprüfung bestanden, könne jedoch ohne Pass nicht arbeiten. Im Falle einer Rückkehr habe der Zweitbeschwerdeführer Angst vor dem Tod. Er könne nicht zurück und habe niemanden dort. Der Drittbeschwerdeführer wurde in weiterer Folge in deutscher Sprache einvernommen und gab im Wesentlichen an, die afghanische Staatsbürgerschaft zu haben. Wenn es keine Pandemiebeschränkungen gebe, besuche seine Mutter den Deutschkurs. Das Haus verlasse sie zudem zum Einkaufen gehen und zum Freunde besuchen. Dabei trage sie eine Jacke, Jeans, Schuhe, Bluse bzw. T-Shirt. Kopftuch trage sie keines mehr, früher – bis vor einem Jahr – habe sie dies getan. Manchmal begleite er sie zum Einkaufen und Freunde besuchen. Sie gehe jedoch auch alleine einkaufen und manchmal alleine zum Arzt. Wenn sie nicht alleine gehe, begleite er sie. Er selbst erhalte das Geld von seiner Mutter und auch vom Vater. Der Drittbeschwerdeführer habe die Schule besucht, in der Freizeit spiele er und treffe Freunde. In Zukunft wolle er als Tischler arbeiten und könne auch in einer bestimmten Firma anfangen, wenn er einen Aufenthaltstitel habe. Er habe eine Zusage erhalten, dass er ab
  1. September arbeiten dürfe. Seine Mutter werde weiter Deutsch lernen und arbeiten. In der Folge wurde auf das vorliegende Informationsmaterial zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat verwiesen und der rechtlichen Vertretung eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführer:, 1.
  4. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer gehören der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Kabul geboren und zog im Kleinkindalter nach Logar, wo sie mit ihrer Familie (Eltern und Geschwistern) aufwuchs, bevor sie zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach Teheran zog. Sie war vor ihrer ca. 2005 im Iran mit dem Zweitbeschwerdeführer geschlossenen Ehe zwei Jahre verheiratet, aus dieser ersten Ehe entstammt ein mittlerweile 17-jähriger Sohn, der bei ihrem Bruder im Iran lebt. Ihr erster Mann ist verstorben. Im Iran war die Erstbeschwerdeführerin zu Hause als Friseurin und Schneiderin tätig. Schule besuchte sie keine, jedoch lernte sie in einer Moschee den Koran zu lesen. er Zweitbeschwerdeführer wurde in Kabul geboren, wo er zwei Jahre die Schule besuchte und in einer Bäckerei/Konditorei tätig war. Im Alter von ca. 38 Jahren reiste er in den Iran aus, wo er die Erstbeschwerdeführerin heiratete. Der Drittbeschwerdeführer wurde im Iran geboren und besuchte dort eine Schule für Afghanen. Im Bundesgebiet besuchte er eine Neue Mittelschule. Die Erstbeschwerdeführerin gehört zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen und führt mittlerweile einen westlich orientierten, selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstil. Diese Lebensführung ist zu solch einem Bestandteil ihrer Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. Die gesamte Familie ist westlich orientiert. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsland: Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan Version 5, Stand 16.9.2021, die EASO Guidelines, Stand November 2021, die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 30.8.2018, sowie die Analyse der Staatendokumentation zur Gesellschaftlichen Einstellung zu Frauen in Afghanistan, Stand 25.6.2020 stellen einen integrierten Bestandteil dieses Erkenntnisses dar und werden als Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde, den vorliegenden Gerichtsakten und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, vor allem der Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. 2.
  7. Zur Person und dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere der Erstbeschwerdeführerin: Die oben genannten Feststellungen zu Person und Herkunft der Beschwerdeführer resultieren aus ihren dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten und ihren diesbezüglich einheitlichen und glaubwürdigen Angaben und Sprachkenntnissen. Die Feststellung zur Erstbeschwerdeführerin als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frau ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck, der dort gewonnen werden konnte sowie den im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Die Erstbeschwerdeführerin vermochte zu überzeugen, dass sie sich aus innerer Überzeugung einer westlichen Wertehaltung und einem westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild zugewandt hat, danach lebt und daran festzuhalten gewillt ist, wobei ihr westlich orientierter Lebensstil auch von ihrem in Österreich lebenden Ehegatten mitgetragen wird. Die erkennende Richterin gewann im Rahmen der Verhandlung den Eindruck, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau handelt, die das streng konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt, demgegenüber bereits stark westliche Werte verinnerlicht hat und – aus Überzeugung und in Abkehr zu der konservativ-afghanischen Tradition – auch danach lebt. Die Erstbeschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung verdeutlicht, dass sie ihr Äußeres und ihre Lebensführung an das Leben westlicher Frauen anpasst und dass sie sich vor – in Afghanistan für Frauen üblichen – traditionellen Einschränkungen und gesellschaftlichen Vorgaben fürchtet. Die Erstbeschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, vom Willen getragen zu sein, den Alltag selbstständig und ohne Hilfe ihres Ehemannes zu bestreiten. Sie hat österreichische Freunde, zu denen sie auch alleine Kontakte pflegt, fährt Fahrrad, geht alleine einkaufen und zum Arzt. Zudem verwaltet sie das Geld der Familie, das gemeinsame Konto lautet auf ihren Namen und sie verfügt über die einzige Bankomatkarte. Ihre (westliche) Kleidung sucht sie sich selbst aus. Sie lehnt aus innerer Überzeugung Kleidungsstücke wie die in Afghanistan oder dem Iran üblichen wegen des damit verbundenen Zwanges ab. Sie hat ihr Haar blond gefärbt, trägt es offen, hat das Kopftuch abgelegt und den Kontakt zu anderen Afghanen aus persönlicher Überzeugung abgebrochen. Festzuhalten ist auch, dass sie trotz ihres moslemischen Glaubens die katholische Messe besucht und in der Kirche ehrenamtlich aushilft. Zudem konnte sie glaubhaft machen, weiterhin Deutsch lernen zu wollen und eine Berufstätigkeit (vorzugsweise in ihren bereits im Iran zu Hause ausgeübten Berufen als Friseurin oder Schneiderin) anzustreben und in Hinkunft auch selbst berufstätig und finanziell unabhängig sein zu wollen. Sie legte eine Kursbestätigung „112-stündiges Modul im Rahmen der Basisbildung“ vom bfi vom 29.3.2018 und vom 21.6.2018, eine Teilnahmebestätigung „Basisbildung Modul 1“ vom bfi vom 27.2.2018, eine Deutschkursbestätigung der Diakonie vom 30.8.2018, eine Zeitbestätigung des ÖIF vom 19.9.2017, eine Bestätigung über die freiwillige Mitarbeit von der Diakonie vom 14.9.2017, eine handschriftlich verfasste Deutschkursbestätigung vom 24.3.2018, ein Zertifikat Basisbildungskurs vom 9.1.2020 sowie mehrere Empfehlungsschreiben für die Familie vor. Dass sie sich ansonsten bisher nicht intensiver weiterbildete und intensiver um eine Berufstätigkeit bemühte, ist im konkreten Fall mit ihren – sowohl von ihr als auch ihrem Gatten während des gesamten Verfahrens nachvollziehbar vorgebrachten und durch zahlreiche über mehrere Jahre hinweg durch verschiedene Ärzte ausgestellte medizinische Unterlagen bestätigten – psychischen Problemen zu erklären, wegen denen sie im Jahr 2021 nach einem Selbstmordversuch auch in stationärer Behandlung war. So hatte sie bereits vor der Behörde bezüglich ihrer Depressionen im Wesentlichen folgende Unterlagen vorgelegt: ● Befundbericht vom 15.6.2016, Diagnose: Mittelgradige depressive Episode ● Befundbericht vom 19.9.2016, Diagnose: Mittelgradige depressive Episode ● Psychotherapeutischer Befundbericht einer Psychotherapeutin in Ausbildung unter Supervision - Diakonie vom 20.3.2019 – posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige depressive Episode ● Med. Bestätigung vom 3.5.2019, Diagnose: Somatosierung und Depressionen ● Med. Unterlagen aus dem Iran Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese im Wesentlichen folgendermaßen ergänzt: ● fachärztlicher Befundbricht vom 2.9.2019 - somatisierte Depression ● ärztliche Bestätigung vom 19.5.2017- somatisierte Depression ● Verordnungsplan eines FA für Psychiatrie vom 19.2.2020 ● Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums vom 6.3.2021 bis 15.3.2021 samt ambulantem Arztbrief vom 6.3.2021 – Einnahme von Tabletten in suizidaler Absicht In diesem konkreten Fall ist es somit nachvollziehbar, dass ihr die Setzung intensiverer Bemühungen in Richtung Berufsausbildung, selbstständiger Berufstätigkeit oder auch das Erlernen weiterer Sportarten wie Schwimmen trotz ihrer zweifellos bereits gegebenen westlichen Orientierung und Lebensweise bis dato noch nicht möglich war. Insgesamt führt die Erstbeschwerdeführerin jedoch mittlerweile einen westlichen, selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstil, der zu solch einem Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. 2.
  8. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung: ,
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

§ 58Abs 2 Vw

GVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 7

Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§§ 16Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idg

F sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A) 3.2.
  2. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.2.
  3. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.2.2.

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 3.2.2.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt also dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388). Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388). 3.2.3. Die Beschwerdeführerin gehört zur sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen. Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388). Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017-0018, mwN). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren. Es sind daher konkrete Feststellungen zur Lebensweise der Asylwerberin im Entscheidungszeitpunkt zu treffen und ist ihr diesbezügliches Vorbringen einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/18/0388). Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung gezeigt, führt die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile einen westlichen, selbstständigen und selbstbestimmten Lebensstil. Diese Lebensführung ist zu solch einem Bestandteil ihrer Identität geworden, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken. Den getroffenen Länderfeststellungen sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 (siehe Abschnitt III.A.7f.) ist zu entnehmen, dass die Fortführung dieser Lebensweise in Afghanistan zu einer asylrelevanten Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen führen würde.Den getroffenen Länderfeststellungen sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018 (siehe Abschnitt römisch drei.A.7f.) ist zu entnehmen, dass die Fortführung dieser Lebensweise in Afghanistan zu einer asylrelevanten Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen führen würde. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, nämlich aus Gründen ihrer politischen Gesinnung bzw. Religion (überwiegende Orientierung an dem als "westlich“ zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild), und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten afghanischen Frauen außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin nicht, weil im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer derartigen Verfolgung auszugehen wäre.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

§ 34Abs. 1 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn
  3. dieser nicht straffällig geworden ist und Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Z13, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Absatz 5, leg.cit. gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist

§ 34Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005, dass der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist. Die Definition von Straffälligkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 AsylG 2005 (vgl. RV 1803 BlgNR XXIV. GP 43). (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0421)Eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005, dass der Familienangehörige nicht straffällig geworden ist. Die Definition von Straffälligkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 vergleiche Regierungsvorlage 1803 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 43). (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/19/0421)

§ 2Abs. 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

  1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

  1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
  2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschlussgrund liegt im konkreten Fall nicht vor. Nach den Materialien (RV 952,
  3. GP, 54) dient § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (§ 2 Abs. 1 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/14/0343).Nach den Materialien Regierungsvorlage 952,
  4. GP, 54) dient Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Ist einem Familienangehörigen - aus welchen Gründen auch immer - ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/14/0343). Da der Erstbeschwerdeführerin bereits aus dem Titel der "westlichen Orientierung" und in der Folge den übrigen Beschwerdeführen

§ 34Abs. 1 und 2 Asyl

G Asyl zu gewähren war, war auf das übrige asylrelevante Fluchtvorbringen nicht weiter einzugehen. Da der Erstbeschwerdeführerin bereits aus dem Titel der "westlichen Orientierung" und in der Folge den übrigen Beschwerdeführen

Paragraph 34, Absatz eins und 2 AsylG Asyl zu gewähren war, war auf das übrige asylrelevante Fluchtvorbringen nicht weiter einzugehen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage Konversion ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage Konversion ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W174.2221434.1.00

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