Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 389§ 6a§ 8§ 9§ 6§ 24Art. 130§ 1§ 381§ 238§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW176 2244523-1 SpruchW176 2244523-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.B), Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. XXXX geführten Privatanklageverfahren wurde mit Beschluss vom 13.12.2011 (ON 7) die XXXX bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Verwahrerin von sichergestellten Spielautomaten bestellt. Während der Verwahrdauer legte die Verwahrerin laufend Rechnungen (insgesamt 26), wobei die Kosten der Verwahrerin jeweils mit (rechtskräftig gewordenen) Beschlüssen des Gerichtes entsprechend bestimmt wurden.
- Im gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. römisch 40 geführten Privatanklageverfahren wurde mit Beschluss vom 13.12.2011 (ON 7) die römisch 40 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Verwahrerin von sichergestellten Spielautomaten bestellt. Während der Verwahrdauer legte die Verwahrerin laufend Rechnungen (insgesamt 26), wobei die Kosten der Verwahrerin jeweils mit (rechtskräftig gewordenen) Beschlüssen des Gerichtes entsprechend bestimmt wurden.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.09.2013, Zl. XXXX (ON 69), wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der strafbaren Kennzeichenverletzung nach § 60 Abs. 1 zweiter Fall Markenschutzgesetz (MschG) schuldig erkannt und
§ 389Strafprozessordnung (St
PO) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.09.2013, Zl. römisch 40 (ON 69), wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der strafbaren Kennzeichenverletzung nach Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Fall Markenschutzgesetz (MschG) schuldig erkannt und
Paragraph 389, Strafprozessordnung (StPO) zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
- Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22.07.2014, Zl. XXXX (ON 94) nicht Folge.
- Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22.07.2014, Zl. römisch 40 (ON 94) nicht Folge.
- Mit – rechtskräftig gewordenem – Beschluss (Endverfügung) des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.10.2015 (ON 109), dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellt am 12.01.2015, wurde der vom Beschwerdeführer zu tragende Pauschalkostenbeitrag mit EUR 350,-- bestimmt.
- Eine am 02.09.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland verzogen war und über keinen Wohnsitz im Inland verfügte (ON 159).
- Daraufhin wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Anordnung ebenfalls vom 02.09.2016 (ON 161) die Landespolizeidirektion Oberösterreich an, eine Personenfahndung zur Ermittlung des Aufenthalts des Beschwerdeführers zu veranlassen, was sie mit „offene[n] Verfahrenskosten“ begründete.
- Mit Anordnung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.06.2019 wurde die Anordnung der zwischenzeitlich wegen Fristablauf außer Kraft getretenen Personenfahndung erneuert (ON 175), wobei wiederum auf die offenen Verfahrenskosten hingewiesen wurde.
- Am 13.03.2020 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in Österreich an (vgl. ON 177).
- Am 13.03.2020 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz in Österreich an vergleiche ON 177).
- In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein als „Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens“ bezeichneter Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.08.2020 zugestellt, demzufolge die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens den Pauschalkostenbeitrag, der mit EUR 350,-- bestimmt werde, sowie „alle Rechnungen der XXXX “ idHv (insgesamt) EUR 2.808,40 umfassten (ON 178).
- In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein als „Bestimmung der Kosten des Strafverfahrens“ bezeichneter Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.08.2020 zugestellt, demzufolge die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens den Pauschalkostenbeitrag, der mit EUR 350,-- bestimmt werde, sowie „alle Rechnungen der römisch 40 “ idHv (insgesamt) EUR 2.808,40 umfassten (ON 178).
- Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27.10.2020, Zl. XXXX , zurück (ON 186). Begründend hielt es fest, dass mit der vom Beschwerdeführer bekämpften, offenbar irrtümlich in der Form einer Kostenbestimmung ergangenen Entscheidung die Einhebung der Pauschalkosten sowie laufend (rechtskräftig) bestimmter (Verwahr)Kosten der XXXX verfügt worden sei; gegen die bloße richterliche Verfügung der Veranlassung der Einhebung bereits rechtskräftig bestimmter Kosten stehe aber keine Beschwerderecht zu.
- Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27.10.2020, Zl. römisch 40 , zurück (ON 186). Begründend hielt es fest, dass mit der vom Beschwerdeführer bekämpften, offenbar irrtümlich in der Form einer Kostenbestimmung ergangenen Entscheidung die Einhebung der Pauschalkosten sowie laufend (rechtskräftig) bestimmter (Verwahr)Kosten der römisch 40 verfügt worden sei; gegen die bloße richterliche Verfügung der Veranlassung der Einhebung bereits rechtskräftig bestimmter Kosten stehe aber keine Beschwerderecht zu.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.05.2021, Zl. XXXX , schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag von EUR 350,--, Verwahrkosten idHv EUR 2.808,40 sowie die Einhebungsgebühr
§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) id
Hv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.166,-- zur Zahlung vor.11. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 31.05.2021, Zl. römisch 40 , schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag von EUR 350,--, Verwahrkosten idHv EUR 2.808,40 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 3.166,-- zur Zahlung vor. 12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei er zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung des geforderten Betrages sei
§ 8Abs.
1 GEG bereits mit Ende des Jahres 2020 verjährt. Eine die Verjährungsfrist unterbrechende Eintreibungshandlung liege nicht vor. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm wegen seiner nicht nur vorübergehend schlechten wirtschaftlichen Situation der Nachlass zu gewähren sei.12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, wobei er zusammengefasst Folgendes vorbrachte: Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung des geforderten Betrages sei
Paragraph 8, Absatz eins, GEG bereits mit Ende des Jahres 2020 verjährt. Eine die Verjährungsfrist unterbrechende Eintreibungshandlung liege nicht vor. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm wegen seiner nicht nur vorübergehend schlechten wirtschaftlichen Situation der Nachlass zu gewähren sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer abermals die zuvor angeführten Gebühren im Gesamtbetrag von EUR 3.166,-- zur Zahlung vor, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Was den Beginn der Verjährungsfrist des § 8 Abs. 1 GEG angehe, sei in Strafsachen hinsichtlich der Pauschalgebühr und der im Zuge des Verfahrens angefallenen Kosten der Sicherstellung auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen. Da der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2015 (ON 109), mit dem der gegenständliche Pauschalkostenbeitrag bestimmt worden sei, im Jahr 2015 rechtskräftig geworden sei, habe die Verjährungsfrist für die Eintreibung des Pauschalkostenbeitrages mit Ablauf des Jahres 2015 (erstmals) zu laufen begonnen. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre sohin frühestens Ende 2020 abgelaufen. Da die Beschlüsse, mit denen jeweils Teilbeträge der gegenständlichen Kosten der Sicherstellung (Verwahrungskosten) bestimmt worden seien, im Zeitraum zwischen 2012 und 2015 rechtskräftig geworden seien, hätten die Verjährungsfristen für die Eintreibung der einzelnen Teilbeträge in keinem Fall früher als mit Ablauf des Jahres 2012 (erstmals) zu laufen begonnen. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre sohin für keinen Teilbetrag vor Ende 2017 abgelaufen.Was den Beginn der Verjährungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, GEG angehe, sei in Strafsachen hinsichtlich der Pauschalgebühr und der im Zuge des Verfahrens angefallenen Kosten der Sicherstellung auf den gerichtlichen Kostenbestimmungsbeschluss abzustellen. Da der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.01.2015 (ON 109), mit dem der gegenständliche Pauschalkostenbeitrag bestimmt worden sei, im Jahr 2015 rechtskräftig geworden sei, habe die Verjährungsfrist für die Eintreibung des Pauschalkostenbeitrages mit Ablauf des Jahres 2015 (erstmals) zu laufen begonnen. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre sohin frühestens Ende 2020 abgelaufen. Da die Beschlüsse, mit denen jeweils Teilbeträge der gegenständlichen Kosten der Sicherstellung (Verwahrungskosten) bestimmt worden seien, im Zeitraum zwischen 2012 und 2015 rechtskräftig geworden seien, hätten die Verjährungsfristen für die Eintreibung der einzelnen Teilbeträge in keinem Fall früher als mit Ablauf des Jahres 2012 (erstmals) zu laufen begonnen. Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre sohin für keinen Teilbetrag vor Ende 2017 abgelaufen. In Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der – § 8 Abs. 2 GEG vergleichbaren – Bestimmung des § 238 Abs. 2 BAO (Hinweis auf VwGH 23.11.2005, 2005/16/0122, sowie 17.11.2014, 2012/17/0376) sei etwa auch eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, der der Aufenthalt der Steuerpflichtigen unbekannt ist, als Unterbrechungshandlung zu werten (Hinweis auf VwGH 29.03.2007, 2005/16/0095, sowie 24.10.2002, 2000/15/0141). Daher seien die am 02.09.2016 durchgeführte Melderegisterabfrage sowie die am selben Tag angeordnete Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, die beide erkennbar den Zweck verfolgt hätten, den Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen durchzusetzen, als die Verjährung unterbrechende Eintreibungshandlungen ISd § 8 Abs. 2 GEG zu qualifizieren; Gleiches gelte für die Erneuerung der Aufenthaltsermittlung im Jahr
- Somit sei der der gegenständliche Anspruch entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht verjährt.In Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der – Paragraph 8, Absatz 2, GEG vergleichbaren – Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, BAO (Hinweis auf VwGH 23.11.2005, 2005/16/0122, sowie 17.11.2014, 2012/17/0376) sei etwa auch eine zur Durchsetzung eines Abgabenanspruches an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Finanzbehörde, der der Aufenthalt der Steuerpflichtigen unbekannt ist, als Unterbrechungshandlung zu werten (Hinweis auf VwGH 29.03.2007, 2005/16/0095, sowie 24.10.2002, 2000/15/0141). Daher seien die am 02.09.2016 durchgeführte Melderegisterabfrage sowie die am selben Tag angeordnete Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, die beide erkennbar den Zweck verfolgt hätten, den Anspruch gegen den Zahlungspflichtigen durchzusetzen, als die Verjährung unterbrechende Eintreibungshandlungen ISd Paragraph 8, Absatz 2, GEG zu qualifizieren; Gleiches gelte für die Erneuerung der Aufenthaltsermittlung im Jahr
- Somit sei der der gegenständliche Anspruch entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht verjährt. Hinsichtlich der Ausführungen in der Vorstellung zum Nachlass von Gerichtsgebühren sei festzuhalten, dass
§ 9Ab. 5 GEG die Abs. 1 bis 4 leg. cit. nicht für die Kosten des Strafverfahrens i
Sd § 1 Z 4 GEG gelten würden. Die Entscheidung über die Stundung oder den Nachlass der gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens erfolge daher nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht.Hinsichtlich der Ausführungen in der Vorstellung zum Nachlass von Gerichtsgebühren sei festzuhalten, dass
Paragraph 9, Ab. 5 GEG die Absatz eins bis 4 leg. cit. nicht für die Kosten des Strafverfahrens iSd Paragraph eins, Ziffer 4, GEG gelten würden. Die Entscheidung über die Stundung oder den Nachlass der gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens erfolge daher nicht im Justizverwaltungsweg, sondern durch das zuständige Gericht.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen Folgendes vor: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde beziehe sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des § 8 Abs. 2 GEG nur vereinzelt auf seine Rechtsprechung zu § 238 Abs. 2 BAO und seien die von ihr angeführten Entscheidungen gegenständlich nicht einschlägig: Denn die Entscheidungen zu Zl. 2005/16/0122 und Zl. 2012/17/0376 behandelten die Qualifikation eines Zahlungsauftrages bzw. einer Mahnung als Unterbrechungshandlung; gegenständlich stütze die Behörde die Unterbrechungswirkung aber auf eine Melderegisterabfrage bzw. eine angeordnete Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Überdies ergebe sich aus der Formulierung der zuletzt genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach § 238 Abs. 2 BAO insoweit vergleichbar sei, dass dies nur für Mahnungen gelte; ein genereller Anwendungsbereich lasse sich daraus hingegen nicht erkennen. Vielmehr sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 11.03.2010, Zl. 2008/16/0186, zu entnehmen, dass die BAO für das Verfahren zur Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG nicht anzuwenden ist und das GEG in seinem § 8 eigene Regeln über die Verjährung enthält. Daher seien die von der belangten Behörde angeführte Melderegisterabfrage und die Anordnung Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung jeweils vom 02.09.2021, keine die Verjährungsfrist unterbrechende Eintreibungshandlungen iSd § 8 Abs. 2 GEG zu qualifizieren. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass als verjährungsunterbrechend nur Handlungen qualifiziert werden, welche für den betroffenen Schuldner auch nach außen erkennbar sind. Eine erfolglose Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfülle diese Voraussetzung gerade nicht.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde beziehe sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2, GEG nur vereinzelt auf seine Rechtsprechung zu Paragraph 238, Absatz 2, BAO und seien die von ihr angeführten Entscheidungen gegenständlich nicht einschlägig: Denn die Entscheidungen zu Zl. 2005/16/0122 und Zl. 2012/17/0376 behandelten die Qualifikation eines Zahlungsauftrages bzw. einer Mahnung als Unterbrechungshandlung; gegenständlich stütze die Behörde die Unterbrechungswirkung aber auf eine Melderegisterabfrage bzw. eine angeordnete Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Überdies ergebe sich aus der Formulierung der zuletzt genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Paragraph 238, Absatz 2, BAO insoweit vergleichbar sei, dass dies nur für Mahnungen gelte; ein genereller Anwendungsbereich lasse sich daraus hingegen nicht erkennen. Vielmehr sei dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 11.03.2010, Zl. 2008/16/0186, zu entnehmen, dass die BAO für das Verfahren zur Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG nicht anzuwenden ist und das GEG in seinem Paragraph 8, eigene Regeln über die Verjährung enthält. Daher seien die von der belangten Behörde angeführte Melderegisterabfrage und die Anordnung Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung jeweils vom 02.09.2021, keine die Verjährungsfrist unterbrechende Eintreibungshandlungen iSd Paragraph 8, Absatz 2, GEG zu qualifizieren. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass als verjährungsunterbrechend nur Handlungen qualifiziert werden, welche für den betroffenen Schuldner auch nach außen erkennbar sind. Eine erfolglose Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung erfülle diese Voraussetzung gerade nicht. Was den Nachlass angehe, wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz zu Zl. 8 Bs 236/15k und die darin angeführte analoge Anwendung des § 409a StPO hingewiesen. Danach bestehe auch bei jenen Kosten, bei deren Einbringung nun durch die Rechtsprechung und nicht mehr im Justizverwaltungsverfahren Entscheidungen zu treffen seien. weiterhin genauso ein Bedürfnis für Stundungs- und Nachlassmöglichkeiten wie für jene Kosten, Strafen. Bußen und Gebühren, bei denen weiterhin eine Zuständigkeit der Justizverwaltung gegeben sei und ausdrücklich Stundungs- und Nachlassbestimmungen bestünden. Daher hätte die belangte Behörde das zum Nachlass erstattete Vorbringen inhaltlich prüfen müssen. Was den Nachlass angehe, wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz zu Zl. 8 Bs 236/15k und die darin angeführte analoge Anwendung des Paragraph 409 a, StPO hingewiesen. Danach bestehe auch bei jenen Kosten, bei deren Einbringung nun durch die Rechtsprechung und nicht mehr im Justizverwaltungsverfahren Entscheidungen zu treffen seien. weiterhin genauso ein Bedürfnis für Stundungs- und Nachlassmöglichkeiten wie für jene Kosten, Strafen. Bußen und Gebühren, bei denen weiterhin eine Zuständigkeit der Justizverwaltung gegeben sei und ausdrücklich Stundungs- und Nachlassbestimmungen bestünden. Daher hätte die belangte Behörde das zum Nachlass erstattete Vorbringen inhaltlich prüfen müssen.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt
- dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
§ 24Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw
GVG), kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 3.1.2.
Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 3.1.3.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.5.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Dazu zählen
§ § 1 Z 4 GEG die Kosten des Strafverfahrens.3.2.1.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Dazu zählen
Paragraph Paragraph eins, Ziffer 4, GEG die Kosten des Strafverfahrens.
§ 381Abs. 1 St
PO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, u.a. den Pauschalkostenbeitrag (Z 1) und die Kosten einer Sicherstellung (Z 5).
Paragraph 381, Absatz eins, StPO umfassen die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, u.a. den Pauschalkostenbeitrag (Ziffer eins,) und die Kosten einer Sicherstellung (Ziffer 5,).
§ 6aAbs.
1 GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die einzubringenden Beträge, die nicht sogleich entrichtet werden, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 1 Z 4 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der hier gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
§ 8Abs.
2 GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der hier gegenständlichen Kosten des Strafverfahrens binnen fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. § 9 GEG lautet wie folgt:Paragraph 9, GEG lautet wie folgt: „Stundung und Nachlass § 9.
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Paragraph 9,
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2)Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Verfahrens über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht entscheidungsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.“
§ 238Abs.
2 erster Satz BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen.
Paragraph 238, Absatz 2, erster Satz BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. 3.2.2. Zwischen den Verfahrensparteien strittig ist zum einen die Frage, ob der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren
§ 8Abs.
2 GEG verjährt ist und zum anderen, ob die belangte Behörde zu einer inhaltlichen Prüfung des in der Vorstellung zum Nachlass dieser Gebühren erstatteten Vorbringen verpflichtet war.3.2.2. Zwischen den Verfahrensparteien strittig ist zum einen die Frage, ob der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren
Paragraph 8, Absatz 2, GEG verjährt ist und zum anderen, ob die belangte Behörde zu einer inhaltlichen Prüfung des in der Vorstellung zum Nachlass dieser Gebühren erstatteten Vorbringen verpflichtet war. 3.2.2.
- Zur Verjährung des Anspruches: Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angenommen (und vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt), begann die Verjährungsfrist für die Eintreibung des Pauschalkostenbeitrages mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen; denn der – dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 12.01.2015 zugestellte und unbekämpft geblieben Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 08.10.2015 wurde im Jahr 2015 rechtskräftig. Bereits zuvor – nämlich mit Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.07.2014, mit dem die Berufung gegen das – den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtenden – Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nicht Folge gegeben wurde – hatte festgestanden, dass der Beschwerdeführer zahlungspflichtig ist. Hinsichtlich der Verwahrkosten begann die Verjährungsfrist erst mit Ende des Jahres 2014 zu laufen, da ja erst mit Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.07.2014 feststand, dass der Beschwerdeführer für diese – bereits zuvor rechtskräftig bestimmten – Kosten zahlungspflichtig ist. Was nun die fragliche Unterbrechung der Verjährungsfrist angeht, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass sich die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen dieser zur Verjährungsvorschrift des § 238 Abs. 2 BAO entwickelte Rechtsprechung auf nach § 8 Abs. 2 GEG zu beurteilende Fälle überträgt, Konstellationen betrifft, in denen es um Zahlungsaufträge bzw. Mahnungen geht.Was nun die fragliche Unterbrechung der Verjährungsfrist angeht, ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass sich die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, in denen dieser zur Verjährungsvorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, BAO entwickelte Rechtsprechung auf nach Paragraph 8, Absatz 2, GEG zu beurteilende Fälle überträgt, Konstellationen betrifft, in denen es um Zahlungsaufträge bzw. Mahnungen geht. Jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Textierung von § 8 Abs. 2 GEG, wonach die Verjährung ua. durch „jede Eintreibungshandlung“ unterbrochen wird, nicht enger ist als jene des § 238 Abs. 2 erster Satz BAO, wo von einer zur Durchsetzung des Anspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlung die Rede ist (vgl. dazu BMJ 30-07.2021 [angeführt in Dokalik, Gerichtsgebühren,
- Aufl., als E 19 zu § 8 GEG], wonach mit der unbestimmten Wendung „jede Eintreibungshandlung“ alles umfasst ist, was zu einer Einbringung der offenen Zahlungen führen kann). Es ist daher anzunehmen, dass die Stellung einer Meldeanfrage bzw. die Veranlassung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung betreffend einen Gebührenschuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, eine Eintreibungshandlung iSd § 8 Abs. 2 GEG ist. Jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Textierung von Paragraph 8, Absatz 2, GEG, wonach die Verjährung ua. durch „jede Eintreibungshandlung“ unterbrochen wird, nicht enger ist als jene des Paragraph 238, Absatz 2, erster Satz BAO, wo von einer zur Durchsetzung des Anspruches unternommenen, nach außen erkennbaren Amtshandlung die Rede ist vergleiche dazu BMJ 30-07.2021 [angeführt in Dokalik, Gerichtsgebühren,
- Aufl., als E 19 zu Paragraph 8, GEG], wonach mit der unbestimmten Wendung „jede Eintreibungshandlung“ alles umfasst ist, was zu einer Einbringung der offenen Zahlungen führen kann). Es ist daher anzunehmen, dass die Stellung einer Meldeanfrage bzw. die Veranlassung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung betreffend einen Gebührenschuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, eine Eintreibungshandlung iSd Paragraph 8, Absatz 2, GEG ist. Inwiefern es ständige Rechtsprechung sei, dass als verjährungsunterbrechend nur Handlungen qualifiziert werden, welche für den betroffenen Schuldner auch nach außen erkennbar sind, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht: Zwar betreffen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Abs. 2 GEG (soweit überblickbar) Zahlungsaufträge bzw. Mahnungen und somit für den Gebührenschuldner erkennbare Handlungen; eine Rechtsprechung dahingehend, dass Derartiges Voraussetzung für eine Verjährungsunterbrechung ist, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.Inwiefern es ständige Rechtsprechung sei, dass als verjährungsunterbrechend nur Handlungen qualifiziert werden, welche für den betroffenen Schuldner auch nach außen erkennbar sind, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht: Zwar betreffen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Absatz 2, GEG (soweit überblickbar) Zahlungsaufträge bzw. Mahnungen und somit für den Gebührenschuldner erkennbare Handlungen; eine Rechtsprechung dahingehend, dass Derartiges Voraussetzung für eine Verjährungsunterbrechung ist, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. 3.2.2.
- Zum Vorbringen betreffend Nachlass der Gebühren: Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, erfolgt die Entscheidung über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Kosten des Strafverfahrens
§ 9Abs.
5 GEG nicht im Justizverwaltungsweg, sondern entscheidet darüber das zuständige Gericht; die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz (wie in der Beschwerde dargestellt) geht keineswegs von einem anderen Verständnis aus, sondern bezieht sich gerade auf jene Fälle, in denen nun das Gericht und nicht mehr die Justizverwaltung zur Entscheidung über Stundungs- und Nachlassbegehren berufen ist.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, erfolgt die Entscheidung über Anträge auf Stundung oder Nachlass von Kosten des Strafverfahrens
Paragraph 9, Absatz 5, GEG nicht im Justizverwaltungsweg, sondern entscheidet darüber das zuständige Gericht; die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz (wie in der Beschwerde dargestellt) geht keineswegs von einem anderen Verständnis aus, sondern bezieht sich gerade auf jene Fälle, in denen nun das Gericht und nicht mehr die Justizverwaltung zur Entscheidung über Stundungs- und Nachlassbegehren berufen ist. Wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, ist überdies für sämtliche Nachlassanträge, über die im Wege der Justizverwaltung zu entscheiden ist, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig, sodass eine Verpflichtung der belangten Behörde, das in der Vorstellung getätigte Vorbringen betreffend Nachlass der in Rede stehenden Gerichtsgebühren inhaltlich zu prüfen, auch aus diesem Grund nicht besteht. 3.2.2.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. 3.2.2.4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervorgeht und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil es (soweit für das Bundesverwaltungsgericht überblickbar) an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Einholung einer Meldeauskunft (bzw. die Verlassung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) betreffend einen Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, – entsprechend der Rechtsprechung zu § 238 Abs. 2 BAO – die Verjährungsfrist
§ 8Abs.
2 GEG unterbricht.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es (soweit für das Bundesverwaltungsgericht überblickbar) an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob die Einholung einer Meldeauskunft (bzw. die Verlassung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung) betreffend einen Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, – entsprechend der Rechtsprechung zu Paragraph 238, Absatz 2, BAO – die Verjährungsfrist
Paragraph 8, Absatz 2, GEG unterbricht. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W176.2244523.1.00