← Österreich

{'item': 'W184 2250400-1'}

Obsah (27)§§ 10Art. 133§ 76§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 46a§§ 4§ 95§ 24§ 9Art. 8§§ 56§ 2Art. 20§ 31§ 58§ 1§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW184 2250400-1 SpruchW184 2250400-1/4E, W184 2250400-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 10, 57 Asyl

G 2005, §§ 52, 53, 55 FPG und §§ 9, 18 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraphen 10, 57, AsylG 2005, Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraphen 9, 18, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus einem Festnahmeauftrag vom 03.12.2021 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Albaniens, festzunehmen sei und dass dieser Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergehe und auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG basiere. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 03.12.2021 mit gefälschten Dokumenten im Bundesgebiet betreten worden sei, nicht gemeldet sei und über keinen Schlüssel verfüge. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anwendung gelinderer Mittel würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Aus einem Festnahmeauftrag vom 03.12.2021 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Albaniens, festzunehmen sei und dass dieser Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt ergehe und auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG basiere. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 03.12.2021 mit gefälschten Dokumenten im Bundesgebiet betreten worden sei, nicht gemeldet sei und über keinen Schlüssel verfüge. Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anwendung gelinderer Mittel würden vorliegen und die Vorführung vor das Bundesamt erfolge nicht aus anderen Gründen. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft vor dem BFA am 04.12.2021 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 03.12.2021 kontrolliert worden sei und im Zuge dieser Kontrolle festgestellt werden habe können, dass er sich unrechtmäßig und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalte, und dass durch seinen Arbeitgeber bestätigt worden sei, dass er für diesen arbeitstätig sei bzw. er sich mit einem gefälschten Personalausweis gemeldet habe, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er für diesen Personalausweis bezahlt habe und auf dem Personalausweis sein Foto sei. Er sei von den Ausstellern betrogen worden, weil er für dieses Dokument bezahlt habe. Er sei tatsächlich bei einer Firma beschäftigt und sozialversichert. Auf die Frage, wann er in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist sei und zu welchen Zwecken seine Einreise erfolgt sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er am 28.02.2020 nach Deutschland geflogen sei und nach fünf bzw. sechs Monaten nach Österreich weitergereist sei. Er habe in Deutschland eine Erwerbstätigkeit beginnen wollen. Da es jedoch keine Arbeit gegeben habe, sei er nach Österreich gekommen. Nachgefragt, wo er den griechischen Personalausweis gekauft habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass das im Jahr 2016 oder 2017 in Athen gewesen sei. Für diesen Ausweis habe er insgesamt 10.000,- Euro bezahlt und er habe sich damit in Österreich bei seiner Bank, bei seiner Versicherung, bei der Firma und bei seinem Handyanbieter ausgewiesen. Befragt, wie viele Geldmittel er bei der Einreise gehabt habe und wie viel er derzeit habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er mit 800,- Euro eingereist sei und derzeit 2.800,- Euro habe, wobei sich 1.400,- Euro auf seinem Konto befinden würden. Überdies habe er auch Weihnachtsgeld erhalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Auf Nachfrage, welche Schulbildung er habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er acht Jahre die Grundschule besucht habe und anschließend über einen Zeitraum von acht Monaten drei verschiedene Kurse als Mechaniker, Schweißer und Schneider besucht habe. Berufserfahrung habe er lediglich als Schweißer, in Österreich arbeite er bei der Firma XXXX Metallbau und müsse auch auf Montage gehen. Auf Nachfrage, wie hoch sein Stundenlohn sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er monatlich ungefähr 1.700,- Euro erhalte. Sein Chef wisse, dass er albanischer Staatsbürger sei und er habe ihm das griechische Dokument vorgelegt, da das Konzept der Doppelstaatsbürgerschaft erlaubt sei. Zum Vorhalt, dass er selbst wissen müsse, dass er kein Doppelstaatsbürger sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er das Dokument im Jahr 2017 gekauft habe und nicht gewusst habe, dass es gefälscht sei. Auf weiteren Vorhalt, dass ihm bewusst sein hätte müssen, dass das Geburtsdatum und der Vorname nicht stimmen würden, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er davon ausgegangen sei, dass mit Bezahlung alles in Ordnung sei und er deshalb alles erhalten könne. Er hätte das Dokument wegschmeißen können, habe es jedoch nicht gemacht. In Österreich wohne er bei einem griechischen Freund, der für die Unterkunft keine Miete verlange. Auf Nachfrage erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er zuletzt vor ungefähr zwei Jahren in Albanien gewesen sei und beabsichtigt habe, zu Neujahr zurückzukehren. Er könne im Herkunftsstaat in einer Wohnung seines Vaters leben. In Albanien seien derzeit nur mehr seine Eltern aufhältig, sein Bruder sei bereits verstorben. Zur Frage, ob er Familie oder Verwandte in Österreich oder der Europäischen Union habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er Cousins in der EU, in Österreich jedoch keine Verwandten habe. Die Frage, ob er soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich habe oder ob Abhängigkeitsverhältnisse bestehen würden, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei in Albanien auch nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt worden. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zwecks Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Prüfung des Sicherungsbedarfes zur Anordnung der Schubhaft vor dem BFA am 04.12.2021 brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 03.12.2021 kontrolliert worden sei und im Zuge dieser Kontrolle festgestellt werden habe können, dass er sich unrechtmäßig und ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhalte, und dass durch seinen Arbeitgeber bestätigt worden sei, dass er für diesen arbeitstätig sei bzw. er sich mit einem gefälschten Personalausweis gemeldet habe, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er für diesen Personalausweis bezahlt habe und auf dem Personalausweis sein Foto sei. Er sei von den Ausstellern betrogen worden, weil er für dieses Dokument bezahlt habe. Er sei tatsächlich bei einer Firma beschäftigt und sozialversichert. Auf die Frage, wann er in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet eingereist sei und zu welchen Zwecken seine Einreise erfolgt sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er am 28.02.2020 nach Deutschland geflogen sei und nach fünf bzw. sechs Monaten nach Österreich weitergereist sei. Er habe in Deutschland eine Erwerbstätigkeit beginnen wollen. Da es jedoch keine Arbeit gegeben habe, sei er nach Österreich gekommen. Nachgefragt, wo er den griechischen Personalausweis gekauft habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass das im Jahr 2016 oder 2017 in Athen gewesen sei. Für diesen Ausweis habe er insgesamt 10.000,- Euro bezahlt und er habe sich damit in Österreich bei seiner Bank, bei seiner Versicherung, bei der Firma und bei seinem Handyanbieter ausgewiesen. Befragt, wie viele Geldmittel er bei der Einreise gehabt habe und wie viel er derzeit habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er mit 800,- Euro eingereist sei und derzeit 2.800,- Euro habe, wobei sich 1.400,- Euro auf seinem Konto befinden würden. Überdies habe er auch Weihnachtsgeld erhalten. Er sei ledig und habe keine Kinder. Auf Nachfrage, welche Schulbildung er habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er acht Jahre die Grundschule besucht habe und anschließend über einen Zeitraum von acht Monaten drei verschiedene Kurse als Mechaniker, Schweißer und Schneider besucht habe. Berufserfahrung habe er lediglich als Schweißer, in Österreich arbeite er bei der Firma römisch 40 Metallbau und müsse auch auf Montage gehen. Auf Nachfrage, wie hoch sein Stundenlohn sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er monatlich ungefähr 1.700,- Euro erhalte. Sein Chef wisse, dass er albanischer Staatsbürger sei und er habe ihm das griechische Dokument vorgelegt, da das Konzept der Doppelstaatsbürgerschaft erlaubt sei. Zum Vorhalt, dass er selbst wissen müsse, dass er kein Doppelstaatsbürger sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er das Dokument im Jahr 2017 gekauft habe und nicht gewusst habe, dass es gefälscht sei. Auf weiteren Vorhalt, dass ihm bewusst sein hätte müssen, dass das Geburtsdatum und der Vorname nicht stimmen würden, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er davon ausgegangen sei, dass mit Bezahlung alles in Ordnung sei und er deshalb alles erhalten könne. Er hätte das Dokument wegschmeißen können, habe es jedoch nicht gemacht. In Österreich wohne er bei einem griechischen Freund, der für die Unterkunft keine Miete verlange. Auf Nachfrage erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er zuletzt vor ungefähr zwei Jahren in Albanien gewesen sei und beabsichtigt habe, zu Neujahr zurückzukehren. Er könne im Herkunftsstaat in einer Wohnung seines Vaters leben. In Albanien seien derzeit nur mehr seine Eltern aufhältig, sein Bruder sei bereits verstorben. Zur Frage, ob er Familie oder Verwandte in Österreich oder der Europäischen Union habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er Cousins in der EU, in Österreich jedoch keine Verwandten habe. Die Frage, ob er soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen zu Österreich habe oder ob Abhängigkeitsverhältnisse bestehen würden, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei in Albanien auch nicht politisch oder strafrechtlich verfolgt worden. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.12.2021 wurde über die beschwerdeführende Partei

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem gesetzten Verhalten sowie den persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Partei eine erhebliche Fluchtgefahr ergebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens sowie seiner persönlichen Umstände für das Verfahren sowie die Abschiebung bereithalten werde. Die beschwerdeführende Partei habe in der Vergangenheit deutlich gezeigt, dass für ihn die europäische und österreichische Rechtsordnung und behördliche Auflagen nicht gelten würden. Daher komme die Verhängung des gelinderen Mittels in seinem Fall nicht infrage, da er dieses nur dazu nützen würde, um unterzutauchen und sich weiterhin den Unterhalt durch illegale Beschäftigung zu finanzieren. Somit liege bezüglich der Person der beschwerdeführenden Partei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.12.2021 wurde über die beschwerdeführende Partei

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem gesetzten Verhalten sowie den persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Partei eine erhebliche Fluchtgefahr ergebe. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens sowie seiner persönlichen Umstände für das Verfahren sowie die Abschiebung bereithalten werde. Die beschwerdeführende Partei habe in der Vergangenheit deutlich gezeigt, dass für ihn die europäische und österreichische Rechtsordnung und behördliche Auflagen nicht gelten würden. Daher komme die Verhängung des gelinderen Mittels in seinem Fall nicht infrage, da er dieses nur dazu nützen würde, um unterzutauchen und sich weiterhin den Unterhalt durch illegale Beschäftigung zu finanzieren. Somit liege bezüglich der Person der beschwerdeführenden Partei ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung getroffen: I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch eins. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. II.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen.römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. III. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

§ 46FPG zulässig ist.römisch drei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. IV. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch vier. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. V.

§ 55Abs.

4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. VI.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wird gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. römisch sechs.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wird gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: Aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Wien, den Angaben der beschwerdeführenden Partei und der Tatsache, dass die Personendaten auf dem griechischen Ausweis verfälscht seien, gehe unmissverständlich hervor, dass es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei benutzten griechischen Personalausweis um eine Fälschung handle. Er habe sich mit dem griechischen Personalausweis bei der Meldebehörde gemeldet und sei durch die Nutzung der gefälschten Dokumente eine illegale Beschäftigung eingegangen, wie sich aus dem AJ-WEB Auszug und seinen Angaben ergebe. Dazu komme, dass er sich mit dem gefälschten griechischen Personalausweis auch eine Bankomatkarte ausstellen habe lassen und einen Handyvertrag abgeschlossen habe. In weiterer Folge sei er von der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht worden. Ebenso habe die beschwerdeführende Partei die Mittel zum Unterhalt aus legalen Quellen nicht nachweisen können, da seine Mittel aus seiner Arbeitstätigkeit stammen würden, die er jedoch nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. In Bezug auf den gefälschten griechischen Personalausweis sei auszuführen, dass er bis zuletzt geleugnet habe, dass es sich dabei um gefälschte Dokumente handeln würde. Es sei davon auszugehen, dass er zur Finanzierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet weiterhin auf illegale Quellen zurückgreifen werde, sodass seine sofortige Abschiebung notwendig sei. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass von der Behörde die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Zuge der Einvernahme unberücksichtigt geblieben sei. Die beschwerdeführende Partei habe sein Fehlverhalten eingesehen und sei auch freiwillig nach Albanien ausgereist. Neben diesen Aspekten sei auch die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei nicht berücksichtigt worden. Die Dauer des Einreiseverbotes sei im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Die erkennende Behörde könne nicht begründen, weshalb gerade ein Einreiseverbot von vier Jahren als geboten erscheine. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person und zur Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Er gab in Österreich eine griechische Aliasidentität an. Die beschwerdeführende Partei ging in Österreich von 01.09.2020-17.09.2020 bei der Firma XXXX und seit dem 21.09.2020 bei der Firma XXXX ohne Beschäftigungsbewilligung und unter Vorspiegelung einer griechischen Staatsbürgerschaft mithilfe eines gefälschten Personalausweises einer Tätigkeit als Schweißer nach. Sein monatliches Einkommen belief sich auf ungefähr 1.700,- Euro. Er war von 31.08.2020-22.02.2021 bzw. seit dem 22.02.2021 unter seiner griechischen Alias-Identität im Bundesgebiet gemeldet. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Er gab in Österreich eine griechische Aliasidentität an. Die beschwerdeführende Partei ging in Österreich von 01.09.2020-17.09.2020 bei der Firma römisch 40 und seit dem 21.09.2020 bei der Firma römisch 40 ohne Beschäftigungsbewilligung und unter Vorspiegelung einer griechischen Staatsbürgerschaft mithilfe eines gefälschten Personalausweises einer Tätigkeit als Schweißer nach. Sein monatliches Einkommen belief sich auf ungefähr 1.700,- Euro. Er war von 31.08.2020-22.02.2021 bzw. seit dem 22.02.2021 unter seiner griechischen Alias-Identität im Bundesgebiet gemeldet. Die beschwerdeführende Partei wurde am 03.12.2021 im Zuge einer Kontrolle seines Firmenautos bei der Schwarzarbeit betreten, anschließend festgenommen und über ihn wurde mit Mandatsbescheid vom 04.12.2021 die Schubhaft verhängt. Die beschwerdeführende Partei hatte im Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA Barmittel in Höhe vom 2.800,- Euro. Die beschwerdeführende Partei ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich sind keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der beschwerdeführenden Partei aufhältig. Eine nennenswerte soziale, berufliche oder sprachliche Integration im Bundesgebiet liegt nicht vor. Die Eltern der beschwerdeführenden Partei sind in Albanien wohnhaft und die beschwerdeführende Partei kann dort in der Eigentumswohnung seines Vaters Unterkunft nehmen. Die beschwerdeführende Partei besuchte im Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und besuchte in einem Zeitraum von acht Monaten drei verschiedene Ausbildungskurse. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und arbeitsfähig. Die beschwerdeführende Partei ist strafgerichtlich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei ist am 10.12.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist. Albanien ist als sicherer Herkunftsstaat zu qualifizieren.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung sowie aus der Sozialversicherung zum vorliegenden Akt eingeholt. Die tatsächliche Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem albanischen Reisepass, XXXX , gültig vom 31.01.2020-30.01.2030 (AS 125), hervor. Die Erwerbstätigkeiten der beschwerdeführenden Partei sind aus einem Auszug im Rahmen des AJ-WEB Auskunftsverfahren mit Stand vom 04.12.2021 zu entnehmen (AS 19). Die tatsächliche Identität der beschwerdeführenden Partei geht aus einem albanischen Reisepass, römisch 40 , gültig vom 31.01.2020-30.01.2030 (AS 125), hervor. Die Erwerbstätigkeiten der beschwerdeführenden Partei sind aus einem Auszug im Rahmen des AJ-WEB Auskunftsverfahren mit Stand vom 04.12.2021 zu entnehmen (AS 19). Die Festnahme der beschwerdeführenden Partei am 03.12.2021 bei einer Kontrolle seines Firmenautos geht aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 03.12.2021 (AS 21) in Verbindung mit einem Festnahmeauftrag des BFA vom 03.12.2021 (AS 41) hervor. Die persönlichen Umstände in Österreich sowie Albanien und die Ausbildungsschritte der beschwerdeführenden Partei gehen aus dem Akteninhalt in Verbindung mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2021 (AS 49) hervor. Dass die beschwerdeführende Partei im österreichischen Bundesgebiet zur Legitimation einen gefälschten griechischen Personalausweis verwendete, geht aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 04.12.2021 in Verbindung mit einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 03.12.2021 hervor. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei geht aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister hervor. Die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei geht aus einem aktuellen Auszug aus dem IZR mit Stand vom 11.01.2022 hervor. Ferner beruht die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, auf § 1 Z 7 HStV. Ferner beruht die Feststellung, dass Albanien als sicherer Herkunftsstaat gilt, auf Paragraph eins, Ziffer 7, HStV.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag

Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(3)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4)Ein Antrag

Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“

(4)Ein Antrag

Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.“ Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet: „§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn„§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die beschwerdeführende Partei ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die beschwerdeführende Partei ist aufgrund seiner albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Anlage II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. November 2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Albanien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. November 2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Die beschwerdeführende Partei fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Die beschwerdeführende Partei ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels (Aufenthaltstitel) und kommt diesem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Darüber hinaus erweist sich der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet als die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdend, sodass sich im Ergebnis dessen letzter Aufenthalt in Österreich als durchgehend unrechtmäßig erweist. Da sich die beschwerdeführende Partei somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei nie geduldet iSd § 46a FPG war und er von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Da sich die beschwerdeführende Partei somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist zunächst

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und er von einem inländischen Gericht rechtskräftig wegen Verbrechen verurteilt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. daher als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in das Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Da die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein soll, darf die Frage nach dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- oder Familienleben nicht allein im Hinblick auf die Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten, auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich besonders integriert ist oder im Bundesgebiet eine maßgebliche soziale Verfestigung aufweist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei ist somit in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher rechtskonform.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die beschwerdeführende Partei ist somit in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und geboten. Die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung ist daher rechtskonform. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für diese Feststellung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario im Sinne des § 50 FPG vorliegt.Es ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall kein Bedrohungsszenario im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegt. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier zu, zumal Albanien

§ 1Z 7 HSt

V als sicherer Herkunftsstaat gilt und die beschwerdeführende Partei im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Albanien explizit verneinte. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in diesem Land und der Lebensumstände der arbeitsfähigen beschwerdeführenden Partei keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Keine dieser Voraussetzungen trifft hier zu, zumal Albanien

Paragraph eins, Ziffer 7, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt und die beschwerdeführende Partei im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme eine politische oder strafrechtliche Verfolgung in Albanien explizit verneinte. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in diesem Land und der Lebensumstände der arbeitsfähigen beschwerdeführenden Partei keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Aus diesen Gründen ist die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat Albanien festzustellen, zumal ein Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten IV. und V.:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf.:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist bzw.

§ 18Abs.

2 Z 3 BFA-VG Fluchtgefahr besteht.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist bzw.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG Fluchtgefahr besteht.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Da die beschwerdeführende Partei unter Vorspiegelung einer falschen griechischen Identität in Österreich in Erscheinung trat und ohne Beschäftigungsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und keine konkreten Hinweise für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen.Da die beschwerdeführende Partei unter Vorspiegelung einer falschen griechischen Identität in Österreich in Erscheinung trat und ohne Beschäftigungsbewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging, ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und keine konkreten Hinweise für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht erfolgt. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 55 Abs. 4 FPG).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht erfolgt. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen (Paragraph 55, Absatz 4, FPG). Sohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisenSohin war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1.wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1.wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2.wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

  1. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den seitens des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Einreiseverbot wurde im gegenständlichen Fall auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestützt.Das Einreiseverbot wurde im gegenständlichen Fall auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestützt.

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Partei den Besitz zu seinen Mittel nicht nachzuweisen vermag.

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dann anzunehmen, wenn die beschwerdeführende Partei den Besitz zu seinen Mittel nicht nachzuweisen vermag. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung

§ 53Abs. 2 Z 6 Fr

PolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Es trifft nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom

  1. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).Es trifft nicht zu, dass dem in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der VwGH im Erkenntnis vom
  2. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282). Die beschwerdeführende Partei hatte auf die von ihm erwirtschafteten Barmittel mangels zugrundeliegender Beschäftigungsbewilligung keinen Rechtsanspruch, da sein gesamtes Einkommen aus illegalen Quellen im Rahmen einer Schwarzarbeit lukriert wurde. Im Zuge einer behördlichen Kontrolle seines Firmenfahrzeuges wurde die beschwerdeführende Partei zudem dabei betreten, dass er sich unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet legitimierte und unter Vorspiegelung einer griechischen Staatsbürgerschaft ohne Beschäftigungsbewilligung einer Tätigkeit als Schweißer nachging, weshalb auch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG erfüllt ist. Es ist aufgrund der fehlenden Einsicht der beschwerdeführenden Partei, der 10.000,- Euro für einen gefälschten Ausweis bezahlt hat und sich nur über diese Vermögenseinbuße ärgert, nicht davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig auf legalem Weg bestreiten wird, weshalb er auch nicht als selbsterhaltungsfähig qualifiziert werden kann.Im Zuge einer behördlichen Kontrolle seines Firmenfahrzeuges wurde die beschwerdeführende Partei zudem dabei betreten, dass er sich unter Vorlage eines gefälschten griechischen Personalausweises im Bundesgebiet legitimierte und unter Vorspiegelung einer griechischen Staatsbürgerschaft ohne Beschäftigungsbewilligung einer Tätigkeit als Schweißer nachging, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist. Es ist aufgrund der fehlenden Einsicht der beschwerdeführenden Partei, der 10.000,- Euro für einen gefälschten Ausweis bezahlt hat und sich nur über diese Vermögenseinbuße ärgert, nicht davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt zukünftig auf legalem Weg bestreiten wird, weshalb er auch nicht als selbsterhaltungsfähig qualifiziert werden kann. Die Entscheidung des Bundesamtes, gegen die beschwerdeführende Partei ein Einreiseverbot auszusprechen, erweist sich daher als jedenfalls begründet und geboten. Da die beschwerdeführende Partei seinem Arbeitgeber einen gefälschten Personalausweis mit Alias-Identität und vorgetäuschter griechischer und damit EWR-Staatsbürgerschaft vorgelegt hat, um auf illegale Weise ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu begründen und in weiterer Folge durch die Täuschung über seine tatsächliche Identität in Konnex mit der missbräuchlichen Verwendung einer besonders geschützten Urkunde den Status eines EU-Bürgers zu erlangen versuchte, ist wegen seiner fehlenden Einsicht von einer erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet auszugehen und den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei der Vorrang einzuräumen. Es ist zudem mitberücksichtigen, dass die beschwerdeführende Partei seine tatsächliche Identität nicht nur gegenüber seinem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber den österreichischen Behörden verschleiern wollte. Er vermochte auch die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, und aufgrund seiner Vorgeschichte hat sich die Gefahr für die Erlangung von finanziellen Mitteln aus illegalen Quellen manifestiert. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Ein schutzwürdiges Privatleben oder ein besonderer Grad der Integration konnte nicht festgestellt werden, da die beschwerdeführende Partei in Österreich keine besondere Integration aufweist. Gegenüber den in Österreich bestehenden Bindungen verfügt die beschwerdeführende Partei nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Heimstaat, da in Albanien seine Eltern angesiedelt sind und die beschwerdeführende Partei im Bedarfsfall auch in der Eigentumswohnung seines Vaters Unterkunft nehmen könnte. Er hat in Albanien auch die Schule besucht und ist dort aufgewachsen. Es ist daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei in der albanischen Gesellschaft eingegliedert ist. Der beschwerdeführenden Partei ist es daher möglich und zumutbar, in der albanischen Gesellschaft Fuß zu fassen und sich dort seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt im gegenständlichen Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des vierjährigen Einreiseverbotes auch in der Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der beschwerdeführenden Partei ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot in Höhe von vier Jahren ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Diese Ausführungen wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und kann es daher vor dem Hintergrund der geklärten Aktenlage nicht als unzulässig erachtet werden, dass die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt hat.Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des vierjährigen Einreiseverbotes auch in der Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der beschwerdeführenden Partei ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot in Höhe von vier Jahren ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Diese Ausführungen wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten und kann es daher vor dem Hintergrund der geklärten Aktenlage nicht als unzulässig erachtet werden, dass die belangte Behörde ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren verhängt hat. § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ist daher erfüllt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ist daher erfüllt und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11):Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“„Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2250400.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.