1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und befristete Aufenthaltsbewilligungen
G „bis zum 19.03.2019“ erteilt (Spruchpunkt III). Mit Bescheiden des BFA vom 30.10.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihnen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und befristete Aufenthaltsbewilligungen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG „bis zum 19.03.2019“ erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Mutter und die Geschwister der BF erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). 1.1.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsbewilligung
G „bis zum 19.03.2019“ erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG „bis zum 19.03.2019“ erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Für die BF sei bei der Antragstellung kein eigener Fluchtgrund vorgebracht worden; es liege ein Familienverfahren
G vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die BF die Zuerkennung (aufgrund des Familienverfahrens) nicht in Betracht. Ihrem Vater sei mit Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch die BF den gleichen Status erhalte.Für die BF sei bei der Antragstellung kein eigener Fluchtgrund vorgebracht worden; es liege ein Familienverfahren
Paragraph 34, AsylG vor. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die BF die Zuerkennung (aufgrund des Familienverfahrens) nicht in Betracht. Ihrem Vater sei mit Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch die BF den gleichen Status erhalte. 1.1.
G auch der Mutter und in weiterer Folge den beiden anderen Geschwistern zuzuerkennen.Die Schwester der BF habe glaubhaft dargelegt, dass sie, als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Jugendliche bzw. junge Frau, im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt wäre. Da der Schwester der Status der Asylberechtigten mit Erkenntnis des BVwG zuerkannt wurde, war dieser Status
Paragraph 34, AsylG auch der Mutter und in weiterer Folge den beiden anderen Geschwistern zuzuerkennen. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 1.2.2. Mit Bescheid vom 10.11.2021 wies das BFA diesen Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der BF sei bereits – mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019 – subsidiärer Schutz im Familienverfahren nach ihrem Vater zuerkannt worden. Gleichzeitig sei der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen worden. Die BF habe gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben. Die Asylgewährung der Mutter sei erst nach der rechtkräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (der BF) und der rechtskräftigen Abweisung des Antrags auf Asyl erfolgt. Der Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 1.2.3. Mit Schreiben der zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin vom 15.12.2021 brachte der Vater als gesetzlicher Vertreter der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. Das BFA verkenne, dass der BF schon allein aufgrund des § 34 Abs. 2 AsylG zwingend der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zudem habe es seiner Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – insbesondere im Zusammenhang mit der Situation von Mädchen und Frauen – gegenüber dem Jahr 2019 nicht verändert hätte. Das BFA verkenne, dass der BF schon allein aufgrund des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zwingend der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zudem habe es seiner Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund der kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt – insbesondere im Zusammenhang mit der Situation von Mädchen und Frauen – gegenüber dem Jahr 2019 nicht verändert hätte.
G schade es auch nicht, dass der Mutter der BF der Asylstatus im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden sei, da es sich bei der BF um ein minderjähriges (lediges) Kind handle. Die Asylzuerkennung (der Mutter) sei nach Rechtskraft des Asylantrages der BF erfolgt. Dabei handle es sich um eine Änderung des Sachverhalts, der für den vorliegenden Fall rechtliche Relevanz zukomme. Bei nunmehriger Beurteilung der relevanten Rechts- und Sachlage hätte das BFA zum Schluss kommen müssen, dass der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Es liege keine entschiedene Sache vor.
Paragraph 34, Absatz 6, AsylG schade es auch nicht, dass der Mutter der BF der Asylstatus im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden sei, da es sich bei der BF um ein minderjähriges (lediges) Kind handle. Die Asylzuerkennung (der Mutter) sei nach Rechtskraft des Asylantrages der BF erfolgt. Dabei handle es sich um eine Änderung des Sachverhalts, der für den vorliegenden Fall rechtliche Relevanz zukomme. Bei nunmehriger Beurteilung der relevanten Rechts- und Sachlage hätte das BFA zum Schluss kommen müssen, dass der BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Es liege keine entschiedene Sache vor.
G abgewiesen.
G wurde der BF – unter Berücksichtigung der subsidiären Schutzberechtigung des Vaters im Rahmen des Familienverfahrens – der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung
G bis zum 19.03.2019 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF um zwei Jahre verlängert.3.2. Der Vater der BF stellte als gesetzlicher Vertreter am 16.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mangels eigener Fluchtgründe
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde der BF – unter Berücksichtigung der subsidiären Schutzberechtigung des Vaters im Rahmen des Familienverfahrens – der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.03.2019 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 01.02.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF um zwei Jahre verlängert. 3.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.09.2021 wurde der minderjährigen Schwester der BF originär der Status der Asylberechtigten zuerkannt. In weiterer Folge war sowohl der Mutter als auch den Brüdern der BF derselbe Schutz im Rahmen des – unter einem geführten – Familienverfahrens zuzuerkennen. Die nunmehr asylberechtigte Mutter der BF stellte als gesetzliche Vertreterin am 29.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF. Mit Bescheid vom 10.11.2021 wies das BFA diesen Antrag
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verwies dabei auf die rechtskräftige Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch auf die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mittels rechtskräftigen Bescheides vom 20.09.2019. Die nunmehr asylberechtigte Mutter der BF stellte als gesetzliche Vertreterin am 29.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz für die BF. Mit Bescheid vom 10.11.2021 wies das BFA diesen Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verwies dabei auf die rechtskräftige Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, als auch auf die Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten mittels rechtskräftigen Bescheides vom 20.09.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 5.2. Rechtlich folgt daraus: Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 15.12.2021 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 29.12.2021 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 5.2.1 Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2021
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.5.2.1 Mit Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2021
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). „Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
GVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. 5.2.2.
G gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“. Die Behörde hat
G Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind „unter einem“ zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.5.2.2.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“. Die Behörde hat
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind „unter einem“ zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese
3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese
Paragraph 16, Absatz 3, BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
G ist „Familienangehöriger“:a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; […]c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten […].
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist „Familienangehöriger“:, a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; […], c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten […]. Aus der Wendung in § 34 Abs.4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien „unter einem“ zu führen, ist abzuleiten, dass diese von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII.GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 – bezogen auf die Frage der Zulassung – auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien „unter einem“ zu führen, ist abzuleiten, dass diese von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle „dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden“ (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 .GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 – bezogen auf die Frage der Zulassung – auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist jeder Antrag eines Familienangehörigen, unabhängig von der konkreten Formulierung, überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0063). 5.2.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mündlich erörtert hätte werden müssen. „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist – wie bereits ausgeführt – nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mündlich erörtert hätte werden müssen. „Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist – wie bereits ausgeführt – nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das BFA zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorliegenden Bescheiden sowie Erkenntnissen insoweit geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorliegenden Bescheiden sowie Erkenntnissen insoweit geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Vorliegen eines geänderten Sachverhalts im Folgeantragsverfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH in diesem Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Vorliegen eines geänderten Sachverhalts im Folgeantragsverfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH in diesem Zusammenhang auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W191.2250039.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.