RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW194 2247043-1 SpruchW194 2247043-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit einem am 19.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an und gab an, dass eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1). Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen: - zwei Meldebestätigungen, - eine Entgeltvorschreibung betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort sowie - ein an die Beschwerdeführerin adressierter Bescheid der PVA über die Gewährung eines Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus.
- Am 25.06.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen sämtliche aktuelle Bezüge von [dem Haushaltsmitglied 1] bitte nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
- Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Abrechnungsbeleg betreffend das Haushaltsmitglied
- Am 14.07.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung […] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes
- Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder - Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführerin] Einkünfte Pension € 1.056,69 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 1] Einkünfte Lohn/Gehalt € 1.543,92 monatl. Summe der Einkünfte € 2.600,61 monatl. Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe € -632,55 monatl. Summe der Abzüge € -632,55 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € 1.968,06 monatl. Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € -1.767,76 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € 200,30 monatl.“
- Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde daraufhin folgende weitere Unterlagen: - eine Entgeltvorschreibung betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort, - einen an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheid 2020, - einen Mietvertrag, - ein Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie - einen Bescheid des Sozialministeriumservice über die Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter I.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen, jedoch wurde zusätzlich der Abzugsposten der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von 109,92 Euro berücksichtigt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Hinsichtlich der herangezogenen Berechnungsgrundlage enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.
- erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen bzw. Berechnungen, jedoch wurde zusätzlich der Abzugsposten der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von 109,92 Euro berücksichtigt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 16.08.2021 eingelangtem Schreiben Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen könne, aus welchem Grund die außergewöhnlichen Belastungen nur teilweise berücksichtigt worden seien. Der Beschwerde beigelegt waren weitere Unterlagen.
- Mit hg. am 05.10.2021 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt.
- Mit Schreiben vom 29.11.2021 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige Änderungen der Einkommensverhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführerin und der Höhe des monatlich zu tragenden Mietaufwandes konkret bekanntzugeben bzw. nachzuweisen sowie den Einkommensteuerbescheid 2020 betreffend das Haushaltsmitglied 1 vorzulegen. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 03.12.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass sie von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
- Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.12.2021 eine aktuellere Entgeltvorschreibung betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall weiterhin von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe und daher vorläufig anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführerin keine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu gewähren sei. Dazu wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 20.01.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht eine Entgeltvorschreibung ab dem 01.01.2022 betreffend den verfahrensgegenständlichen Standort und führte im Wesentlichen aus, dass sich ihr Wohnaufwand erhöht habe und die Beschwerdeführerin um Berücksichtigung dieses erhöhten Aufwands ersuche.
- Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass sie sich dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich anschließe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die XXXX Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz.Die römisch 40 Beschwerdeführerin hat am verfahrensgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz. Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre. Die Beschwerdeführerin lebt an der antragsgegenständlichen Adresse gemeinsam mit dem Haushaltsmitglied
- Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Pension in der Höhe von 1.056,69 Euro; das Haushaltsmitglied 1 verdient monatlich 1.563,74 Euro. Die Beschwerdeführerin hatte bzw. hat einen Wohnaufwand (inklusive Betriebskosten und exklusive Heizkosten) - von Juni bis November 2021 in der Höhe von 632,55 Euro monatlich, - im Dezember 2021 in der Höhe von 632,95 Euro und - ab Jänner 2022 in der Höhe von 641,72 Euro monatlich zu tragen. In dem an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34
(4)EStG 1988)……..-526,97 €Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (Paragraph 34,
(4)EStG 1988)……..-526,97 € Selbstbehalt…………………………………………………………………………………………526,97 € Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
(3)EStG 1988)……………..-599,00 €Freibetrag wegen eigener Behinderung (Paragraph 35,
(3)EStG 1988)……………..-599,00 € Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach derVerordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-720,06 €“Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der, Verordnung über außergewöhnliche Belastungen……………………………..-720,06 €“ Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen betreffend das Haushaltsmitglied 1 und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag der Beschwerdeführerin sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind. Die Feststellung zur Höhe des Wohnaufwandes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entgeltvorschreibungen (zur Berechnung des Wohnaufwandes vgl. die Ausführungen unter Punkt II.3.8.1.).Die Feststellung zur Höhe des Wohnaufwandes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entgeltvorschreibungen (zur Berechnung des Wohnaufwandes vergleiche die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.8.1.). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen betreffend das Haushaltsmitglied 1 und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass sie – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid bezüglich des Haushaltsmitgliedes 1, noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Die §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lauten auszugsweise:3.
- Die Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lauten auszugsweise: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.“ „Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.
- Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.
- Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
- Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
- Untersatz RGG) zu befreien:
- Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
- Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
- Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Blindenheime, Blindenvereine,
- b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
- a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
- b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
- Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
- Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
- der Antragsteller muss volljährig sein,
- der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
- eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.Paragraph 50, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.Paragraph 51, […]
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(2)Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3)Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“
(4)Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Absatz 3, hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.“ 3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.
- Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt: Ausgleichszulagen-Richtsätze(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich) Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich) 2021 2022 2021 2022 1 Person € 1.000,48 1.030,49 € 1.120,54 1.154,15 2 Personen € 1.578,36 1.625,71 € 1.767,76 1.820,80 jede weitere € 154,37 159,00 € 172,89 178,08 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass der Antrag geprüft und festgestellt worden sei, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. 3.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin festhielt, dass sie nicht nachvollziehen könne, aus welchem Grund die außergewöhnlichen Belastungen nur teilweise berücksichtigt worden seien. 3.
- Auf Basis der im Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin und die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Person über folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen: Beschwerdeführerin (Pension): 1.056,69 Euro Haushaltsmitglied 1 (Lohn/Gehalt): 1.563,74 Euro insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.620,43 Euro 3.
- Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung: Der hier relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2021 1.767,76 Euro und beträgt seit dem 01.01.2022 1.820,80 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge jeweils. 3.
- Abzugsfähige Ausgaben: 3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen. Aufgrund der im Verfahren vorgelegten Nachweise ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Wohnaufwand (inklusive Betriebskosten und exklusive Heizkosten) zu tragen hatte bzw. hat: - von Juni bis November 2021 in der Höhe von 632,55 Euro monatlich, - im Dezember 2021 in der Höhe von 632,95 Euro und - ab Jänner 2022 in der Höhe von 641,72 Euro monatlich. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2022 – die Heizkosten in der Höhe von 65,41, bzw. 65,60 Euro ungeachtet deren Behandlung als Teil der Entgeltvorschreibung nicht als Betriebskosten und damit nicht als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO zu berücksichtigen sind (vgl. dazu § 21 Abs. 1 MRG; sowie § 14 Abs. 1 Z 7 WGG mit Verweis auf die Definition der Betriebskosten gemäß MRG).Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 20.01.2022 – die Heizkosten in der Höhe von 65,41, bzw. 65,60 Euro ungeachtet deren Behandlung als Teil der Entgeltvorschreibung nicht als Betriebskosten und damit nicht als Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO zu berücksichtigen sind vergleiche dazu , Paragraph 21, Absatz eins, MRG; sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG mit Verweis auf die Definition der Betriebskosten gemäß MRG). 3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.8.
- Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte. Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. I.2., I.
- und II.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid betreffend das Haushaltsmitglied 1, noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt.Von der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht vergleiche römisch eins.2., römisch eins.
- und römisch zwei.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid betreffend das Haushaltsmitglied 1, noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt. In dem an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2020 wird Folgendes festgehalten: „Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34
(4)EStG 1988)……..-526,97 €Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (Paragraph 34,
(4)EStG 1988)……..-526,97 € Selbstbehalt…………………………………………………………………………………………526,97 € Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35
(3)EStG 1988)……………..-599,00 €Freibetrag wegen eigener Behinderung (Paragraph 35,
(3)EStG 1988)……………..-599,00 € Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach derVerordnung über außergewöhnliche Belastungen…………………………….-720,06 €“Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der, Verordnung über außergewöhnliche Belastungen…………………………….-720,06 €“ Aufgrund des an die Beschwerdeführerin adressierten Einkommensteuerbescheides ist davon auszugehen, dass ein monatlicher Betrag in der Höhe von 109,92 Euro als anerkannte außergewöhnliche Belastungen in Abzug zu bringen ist (= 599,00 + 720,06/12). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 nur soweit vorliegen, als diese den Selbstbehalt übersteigen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0011), weshalb die „Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34
(4)EStG 1988)“ in der Höhe von monatlich 43,91 Euro (= 526,97/12) nicht als Abzugsposten gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können.Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 nur soweit vorliegen, als diese den Selbstbehalt übersteigen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0011), weshalb die „Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (Paragraph 34,
(4)EStG 1988)“ in der Höhe von monatlich 43,91 Euro (= 526,97/12) nicht als Abzugsposten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können. 3.
- Ergebnis: Das gemäß FGO errechnete relevante Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin beträgt daher (nach Abzug des Abzugspostens der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von 109,92 Euro und des Wohnaufwandes in der Höhe von 632,55 bzw. 632,95 bzw. 641,72 Euro) 1.877,96 bzw. 1.877,56 bzw. 1.868,79 Euro. Diese Beträge übersteigen den Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder für das Jahr 2021 in der Höhe von 1.767,76 Euro um 110,20 bzw. 109,80 Euro und den Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder für das Jahr 2022 in der Höhe von 1.820,80 Euro um 47,99 Euro. Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin über der maßgeblichen Betragsgrenze für die Jahre 2021 und 2022 – hier für einen Zweipersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war bzw. ist.Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin über der maßgeblichen Betragsgrenze für die Jahre 2021 und 2022 – hier für einen Zweipersonenhaushalt – lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig war bzw. ist. Aus alledem ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
- Hinweis: Die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale liegt nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.
Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2247043.1.00