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{'item': 'W194 2247748-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW194 2247748-1 Spruch, W194 2247748-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Dan

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Straferkenntnis vom 03.08.2021, GZ 021-0.109-813, stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 370 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 37 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 407 Euro).
  2. Mit Straferkenntnis vom 03.08.2021, GZ 021-0.109-813, stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 370 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 37 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 407 Euro).
  3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.
  4. Mit hg. am 28.10.2021 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021, zugestellt durch Hinterlegung, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner bei der belangten Behörde am 09.08.2021 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht entsprechen würde. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel zu verbessern. Zudem wurde er in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021, zugestellt durch Hinterlegung, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Kopie seiner bei der belangten Behörde am 09.08.2021 eingelangten Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, da die Eingabe des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht entsprechen würde. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel zu verbessern. Zudem wurde er in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde.
  7. Bis dato bzw. innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Straferkenntnis vom 03.08.2021, GZ 021-0.109-813, stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 370 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 37 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 407 Euro).Mit Straferkenntnis vom 03.08.2021, GZ 021-0.109-813, stellte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 107, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 fest, verhängte über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 370 Euro und verfügte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 37 Euro (insgesamt entstand damit ein zu zahlender Gesamtbetrag in der Höhe von 407 Euro). Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2021, welche wie folgt lautet: „Ich arbeite wie XXXX , Sie verbringen Ihren Urlaub und kommen Sie zu mir mit Freiheitsstrafe und Bedrohungen? Bei mir ist die Zeit teuer. Mein Motto: ‚ XXXX .‘Mit freundlichen Grüßen […]“„Ich arbeite wie römisch 40 , Sie verbringen Ihren Urlaub und kommen Sie zu mir mit Freiheitsstrafe und Bedrohungen? Bei mir ist die Zeit teuer. Mein Motto: ‚ römisch 40 .‘Mit freundlichen Grüßen […]“ Vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Eingabe des Beschwerdeführers nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Straferkenntnisses und der belangten Behörde, keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnis stützt, und kein Begehren der Beschwerde, aufweist, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt (zwei Mal zugestellt durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist am 29.11.2021 sowie am 30.12.2021). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein werde.Vor dem Hintergrund, dass die gegenständliche Eingabe des Beschwerdeführers nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Straferkenntnisses und der belangten Behörde, keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnis stützt, und kein Begehren der Beschwerde, aufweist, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt (zwei Mal zugestellt durch Hinterlegung – Beginn der Abholfrist am 29.11.2021 sowie am 30.12.2021). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist seine Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer kam innerhalb der gesetzten Frist dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel nicht nach.
  9. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  11. § 28 Abs. 1 VwGVG („Erkenntnisse“) lautet wie folgt:3.
  12. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG („Erkenntnisse“) lautet wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ § 31 Abs. 1 VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an:Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an: „§ 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]“ 3.
  1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
  2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 9 Abs. 1 VwGVG lautet folgendermaßen:Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet folgendermaßen: „§ 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“ 3.
  6. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel nach der – gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059).3.
  7. Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (hier: Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel nach der – gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0059). Wird dem Verbesserungsauftrag durch den Antragsteller nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist die Behörde befugt, das Anbringen zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383).Wird dem Verbesserungsauftrag durch den Antragsteller nicht innerhalb der tatsächlich gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist die Behörde befugt, das Anbringen zurückzuweisen vergleiche VwGH 19.10.2006, 2006/19/0383). Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513).Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe vergleiche VwGH 02.09.2008, 2005/18/0513). 3.
  8. Die vorliegende Beschwerde enthält keine Bezeichnung des angefochtenen Straferkenntnisses und der belangten Behörde, keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnis stützt, und kein Beschwerdebegehren. Das in den Feststellungen dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.08.2021 kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist am 29.11.2021 und am 30.12.2021); die Sendungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Hinterlegung der entsprechenden Sendungen hervorkamen, weshalb der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG jeweils mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt.Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist am 29.11.2021 und am 30.12.2021); die Sendungen wurden vom Beschwerdeführer nicht behoben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit der Hinterlegung der entsprechenden Sendungen hervorkamen, weshalb der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2021 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG jeweils mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen, weshalb die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur als unzulässig zurückzuweisen ist. 3.
  9. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.3.
  10. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W194.2247748.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.