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{'item': 'W195 2248260-1'}

Obsah (12)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§§ 32§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW195 2248260-1 SpruchW195 2248260-1/3E, W195 2248260-1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den V

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 127,50 bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss vom 22.06.2021, XXXX , wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, in der Beschwerdesache der XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gynäkologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss vom 22.06.2021, römisch 40 , wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, in der Beschwerdesache der römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gynäkologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Mit 20.07.2021 langte folgender Gebührenantrag für nichtamtliche Sachverständige in dem Verfahren, XXXX , via Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein:2. Mit 20.07.2021 langte folgender Gebührenantrag für nichtamtliche Sachverständige in dem Verfahren, römisch 40 , via Postweg beim Bundesverwaltungsgericht ein: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 3 begonnene Stunde(

  1. n)á € 22,70 68,10 Mühewaltung § 34 Abs. 5 GebAG iVm §273 ZPOMühewaltung Paragraph 34, Absatz 5, GebAG in Verbindung mit §273 ZPO 3 begonnene Stunde(
  2. n)für Erstellung eines Gutachtens (nur SV-Länderkunde) á € 33,80 101,40 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten : Seite(n)/je 100 Zeichen (ohne Leerzeichen) 2 á € 2,00 4,00 0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 173,50 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 28.12.2021, GZ. W195 2248260-1/2Z, nachweislich zugestellt am 05.01.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der aktenkundige Verfahrensablauf lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen lasse, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergebe. Daher sei – entgegen den vom Antragsteller beantragten drei begonnenen Stunden Zeitversäumnis – lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu verzeichnen. Darüber hinaus sei die Schreibgebühr für die Urschrift iSd § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht nach der Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen, sodass im gegenständlichen Fall lediglich eine Gebühr iHv € 3,38 zu vergüten sei. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 28.12.2021, GZ. W195 2248260-1/2Z, nachweislich zugestellt am 05.01.2022, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass der aktenkundige Verfahrensablauf lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen lasse, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergebe. Daher sei – entgegen den vom Antragsteller beantragten drei begonnenen Stunden Zeitversäumnis – lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu verzeichnen. Darüber hinaus sei die Schreibgebühr für die Urschrift iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht nach der Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen, sodass im gegenständlichen Fall lediglich eine Gebühr iHv € 3,38 zu vergüten sei. 4. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme oder korrigierte Honorarnote seitens des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Gynäkologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Beantwortung der ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2021, XXXX , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 20.07.2021 im Postweg eingebracht. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständiger auf dem Fachgebiet der Gynäkologie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Beantwortung der ihm mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2021, römisch 40 , auferlegten Fragen, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Das Gutachten samt Honorarnote wurde am 20.07.2021 im Postweg eingebracht. 2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 22.06.2021, XXXX , dem Gebührenantrag vom 20.07.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.12.2021, GZ. W195 2248260-1/2Z, sowie dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 22.06.2021, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 20.07.2021, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.12.2021, GZ. W195 2248260-1/2Z, sowie dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§§ 32und 33 Geb

AGZur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraphen 32 und 33 GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von € 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, GebAG, von € 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E 72).Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche OGH 06.02.1969, EvBI 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86; LGZ Wien 48R 68/08t EFSLg 121.620; OGH Wien 28.09.2010, 14 Os 109/10a; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Paragraph 32,, E 72). In der gegenständlichen Honorarnote beantragte der Antragsteller Gebühren

§ 32Geb

AG und verzeichnete sich drei Stunden Zeitversäumnis á € 22,70, sohin insgesamt € 68,10. In der gegenständlichen Honorarnote beantragte der Antragsteller Gebühren

Paragraph 32, GebAG und verzeichnete sich drei Stunden Zeitversäumnis á € 22,70, sohin insgesamt € 68,10. Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden.Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt jedoch lediglich auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich lediglich eine Entschädigung für eine Stunde Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG in Höhe von € 22,70 zuerkannt werden. Zur beantragten Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AGZur beantragten Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind dem Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung seines jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von dem Sachverständigen im Zuge seiner Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich mit der Erfüllung seines jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen. Ersatzfähige variable Kosten sind unter anderem die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von dem Sachverständigen im Zuge seiner Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, soll auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es jedoch bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben (vgl. ErläutRV 561 BlgNR

  1. GP 3.).Immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, soll auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden. Für alle sonstigen Konstellationen soll es jedoch bei der bisherigen Regelung (Schreibgebühr für jede volle Seite der Urschrift wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält) bleiben vergleiche ErläutRV 561 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 3.). Die Durchsicht des gegenständlichen zweiseitigen Gutachtens ergab, dass dieses ausschließlich aus Text besteht und somit eine Berechnung nach Zeichen und nicht nach Seiten vorzunehmen ist. Eine Überprüfung der Zeichen ergab eine Gesamtzeichenanzahl von 1.688 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen). In der gegenständlichen Honorarnote machte der Antragsteller Schreibgebühren für die Urschrift von 2 Seiten in Höhe von € 4,00 geltend. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass ihm im Hinblick auf die Anzahl von 1.688 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) im Gutachten lediglich ein Betrag für die Urschrift in Höhe von € 3,38 (Rechnung: 1.688 Schriftzeichen/1000 * 2 €) zuzuerkennen ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Entschädigung Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG € 1 begonnene Stunde á € 22,70 22,70 Mühewaltung wie beantragt 101,40 Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG Reinschreiben von Befund und Gutachten, 1.688 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 3,38 0% Umsatzsteuer- steuerbefreit laut UStG Gesamtsumme 127,48 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 127,50 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 127,50 zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2248260.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.