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{'item': 'W198 2240744-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 410§ 14Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW198 2240744-1 SpruchW198 2240744-1/9E, W198 2240744-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 19.01.2021, GZ: XXXX , Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Betretung durch Organe der Polizeiinspektion Gars am Kamp in 3571 Gars am Kamp, Hornerstraße 271/Stg. 1/1, sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 19.01.2021, GZ: römisch 40 , Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.400,00 vorgeschrieben. Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Betretung durch Organe der Polizeiinspektion Gars am Kamp in 3571 Gars am Kamp, Hornerstraße 271/Stg. 1/1, sei festgestellt worden, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer für römisch 40 , VSNR römisch 40 , und römisch 40 , VSNR römisch 40 , nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. 2. Gegen diesen Bescheid vom 19.01.2021 hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 15.02.2021 Beschwerde erhoben. 3. Mit Bescheid vom 05.03.2021, GZ: XXXX , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.3. Mit Bescheid vom 05.03.2021, GZ: römisch 40 , hat die ÖGK eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

  1. Der Beschwerdeführer stellte durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 22.03.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 25.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Am 10.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichtfür 04.02.2022 anberaumt.
  4. Am 10.01.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, für 04.02.2022 anberaumt.
  5. Mittels Schriftsatz vom 31.01.2022 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers schließlich die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.
  6. Folglich wurde noch am selben Tag die Abberaumung der mündlichen Verhandlung veranlasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian HIRSCH, hat mit Schreiben vom 31.01.2022 die Beschwerde zurückgezogen.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben (Erklärung) der Rechtsvertretung vom 31.01.2022 ganz eindeutig und unzweifelhaft.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Verfahrenseinstellung:, Zu A) Verfahrenseinstellung: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31.01.2022 die Beschwerde – wenngleich der darin angeführte Betreff „Aufenthaltssache XXXX “ offensichtlich auf einem Irrtum beruht – mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.Im vorliegenden Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31.01.2022 die Beschwerde – wenngleich der darin angeführte Betreff „Aufenthaltssache römisch 40 “ offensichtlich auf einem Irrtum beruht – mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. Z 1 Vw

GVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W198.2240744.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.