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{'item': 'W203 2243338-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 46Art. 130§ 6§ 17§ 31§ 78§ 143§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW203 2243338-1 Spruch, W203 2243338-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.04.2021 die Anerkennung seiner an der XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule), abgelegten Lehrveranstaltung „Medientechnik“ für die in seinem nunmehr an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vorgesehene Lehrveranstaltung „247014 – 2 LVP (4 ECTS) Marketing“.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.04.2021 die Anerkennung seiner an der römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule), abgelegten Lehrveranstaltung „Medientechnik“ für die in seinem nunmehr an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vorgesehene Lehrveranstaltung „247014 – 2 LVP (4 ECTS) Marketing“. Er legte seinem Antrag ein Jahreszeugnis der gegenständlichen Schule über den fünften Schuljahrgang, ausgestellt am 03.05.2019, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis der gegenständlichen Schule vom 06.06.2019 sowie eine „Zeugniserläuterung“ bei.
  3. Mit Bescheid der Vizerektorin für Lehre und Studierende der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.04.2021, Zl. B/0725/21 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.04.2021 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im fünften Jahrgang an der gegenständlichen Schule kein Fach „Marketing und Medientechnik“ absolviert habe. Ein bloßes „Streifen“ betriebswirtschaftlicher Inhalte bewirke keine Gleichwertigkeit. An der gegenständlichen Schule würden andere Lehrziele verfolgt als im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nicht nachweisen können, dass der Prüfungsstoff der an der gegenständlichen Schule absolvierten Prüfung denselben Schwierigkeitsgrad aufweise wie die hier maßgebliche Prüfung an der Wirtschaftsuniversität Wien, die auf dem Maturaniveau im entsprechenden Fach aufbaue.
  4. Am 03.05.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2021 und begründete diese damit, dass mit der zur Anerkennung beantragten Prüfung die im Bescheid beschriebenen Inhalte nicht „nur gestreift“, sondern ausführlich vermittelt und geprüft worden seien. Zum Nachweis dafür legte er der Beschwerde ein Dokument der gegenständlichen Schule bei, mit dem bestätigt wird, in welchen Kompetenzbereichen des Unterrichtsfaches „Medientechnik“ der Beschwerdeführer unterrichtet und positiv beurteilt worden ist.
  5. Aus einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten der Gutachtenskommission in Studienangelegenheiten des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien vom 17.05.2021 geht hervor, dass man bei einer Gegenüberstellung der Schwerpunkte der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Lehrveranstaltung mit den Schwerpunkten der zur Anerkennung beantragten Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass 14 von insgesamt 34 Lehrinhalten fehlen.
  6. Am 28.05.2021 erstattete der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien ein Gutachten

§ 46Abs.

2 UG 2002 zur gegenständlichen Beschwerde, dem zu Folge weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten Unterlagen und Zeugnissen hervorgehe, dass an der gegenständlichen Schule eine Berufsausbildung für Betriebswirtschaft oder Marketing erworben worden sei und Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfung nicht gegeben sei. 5. Am 28.05.2021 erstattete der Senat der Wirtschaftsuniversität Wien ein Gutachten

Paragraph 46, Absatz 2, UG 2002 zur gegenständlichen Beschwerde, dem zu Folge weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten Unterlagen und Zeugnissen hervorgehe, dass an der gegenständlichen Schule eine Berufsausbildung für Betriebswirtschaft oder Marketing erworben worden sei und Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfung nicht gegeben sei.

  1. Hg. einlangend am 11.06.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer schloss im Schuljahr 2018/19 mit der Reife- und Diplomprüfung seine Ausbildung an einer XXXX , ab. Der Beschwerdeführer schloss im Schuljahr 2018/19 mit der Reife- und Diplomprüfung seine Ausbildung an einer römisch 40 , ab. Am 12.04.2021 beantragte er die Anerkennung seiner im Rahmen dieser Ausbildung abgelegten Lehrveranstaltung „Medientechnik“ für die in seinem nunmehr an der Wirtschaftsuniversität Wien betriebenen Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vorgesehene Lehrveranstaltung „247014 – 2 LVP (4 ECTS) Marketing“. Der Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.04.2021 mangels Gleichwertigkeit der beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer an der gegenständlichen Schule absolvierte Lehrveranstaltung ist der Lehrveranstaltung „247014 – 2 LVP (4 ECTS) Marketing“ des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien nicht gleichwertig.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich insbesondere auf das von der belangten Behörde herangezogene Sachverständigengutachten sowie eine Gegenüberstellung der in den beiden maßgeblichen Lehrveranstaltungen jeweils unterrichteten Kompetenzbereiche. Dem Sachverständigengutachten wurde in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1.

§ 78Abs.

1 Z 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der am 27.05.2021 geltenden Fassung, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.3.2.1.

Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der am 27.05.2021 geltenden Fassung, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

§ 143Abs.

76 UG 2002 in der am 28.05.2021 in Kraft getretenen Fassung sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.

Paragraph 143, Absatz 76, UG 2002 in der am 28.05.2021 in Kraft getretenen Fassung sind die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. 3.2.

  1. Mit seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und zwar aus folgenden Erwägungen: 3.2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 76 UG 2002 gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen § 78 UG 2002 in der bis zum 27.05.2021 geltenden Fassung anzuwenden ist. 3.2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 143, Absatz 76, UG 2002 gegenständlich auf Anträge auf Anerkennung von Prüfungen Paragraph 78, UG 2002 in der bis zum 27.05.2021 geltenden Fassung anzuwenden ist. Demnach ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten, bereits abgelegten Prüfung mit der im Rahmen eines nunmehr betriebenen Studiums vorgeschriebenen Prüfung, für die die Anerkennung erfolgen soll, besteht (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).Demnach ist Voraussetzung für die Anerkennung, dass Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten, bereits abgelegten Prüfung mit der im Rahmen eines nunmehr betriebenen Studiums vorgeschriebenen Prüfung, für die die Anerkennung erfolgen soll, besteht vergleiche Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², Paragraph 78,, römisch drei.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwSlg. 14.238 A/1995). 3.2.2.
  2. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Die belangte Behörde hat in rechtskonformer Anwendung des § 78 UG 2002 im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides eine Gegenüberstellung der in den beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen jeweils vermittelten Lehrinhalte vorgenommen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass Lehrinhalte, die die Lehrveranstaltung „247014 – 2 LVP (4 ECTS) Marketing“ vorsieht, im Rahmen der vom Beschwerdeführer an der gegenständlichen Schule absolvierten Ausbildung nicht enthalten sind und hat deswegen die Gleichwertigkeit verneint. Die belangte Behörde gelangte bei der Gegenüberstellung zum – im Wesentlichen auch mit dem Ergänzungsgutachten vom 17.05.2021 bestätigten – Ergebnis, dass zwischen einem Drittel und der Hälfte der Lehrinhalte fehlen. Bei einem derartigen Ausmaß an fehlenden Lehrinhalten kann aber keinesfalls mehr von einer „annähernden Übereinstimmung“ gesprochen werden. Dies steht auch im Einklang damit, dass

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bloß geringfügige Abweichung der ECTS-Anrechnungspunkte (vgl. § 78 Abs. 1 zweiter Satz) jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Abweichung mehr als 20 Prozent beträgt (VwGH 27.05.2014, 2013/10/0186; 23.02.2015, Ro 2014/10/0020). Insofern ist konsequenter Weise auch bei einer inhaltlichen Abweichung des Inhalts bzw. des vermittelten Stoffes zweier einander gegenüberzustellenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mehr als einem Drittel davon auszugehen, dass keine „annähernde Übereinstimmung“ vorliegt. 3.2.2.2. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes: Die belangte Behörde hat in rechtskonformer Anwendung des Paragraph 78, UG 2002 im Begründungsteil des angefochtenen Bescheides eine Gegenüberstellung der in den beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen jeweils vermittelten Lehrinhalte vorgenommen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass Lehrinhalte, die die Lehrveranstaltung „247014 – 2 LVP (4 ECTS) Marketing“ vorsieht, im Rahmen der vom Beschwerdeführer an der gegenständlichen Schule absolvierten Ausbildung nicht enthalten sind und hat deswegen die Gleichwertigkeit verneint. Die belangte Behörde gelangte bei der Gegenüberstellung zum – im Wesentlichen auch mit dem Ergänzungsgutachten vom 17.05.2021 bestätigten – Ergebnis, dass zwischen einem Drittel und der Hälfte der Lehrinhalte fehlen. Bei einem derartigen Ausmaß an fehlenden Lehrinhalten kann aber keinesfalls mehr von einer „annähernden Übereinstimmung“ gesprochen werden. Dies steht auch im Einklang damit, dass

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine bloß geringfügige Abweichung der ECTS-Anrechnungspunkte vergleiche Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz) jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Abweichung mehr als 20 Prozent beträgt (VwGH 27.05.2014, 2013/10/0186; 23.02.2015, Ro 2014/10/0020). Insofern ist konsequenter Weise auch bei einer inhaltlichen Abweichung des Inhalts bzw. des vermittelten Stoffes zweier einander gegenüberzustellenden Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mehr als einem Drittel davon auszugehen, dass keine „annähernde Übereinstimmung“ vorliegt. 3.2.2.3. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. 3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). 3.2.
  2. 3.2.
  3. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W203.2243338.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.