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{'item': 'W208 2222553-1'}

Obsah (12)§ 17§ 28Art 133§ 6c§ 25§ 7§ 6§ 27§ 24§ 2§ 15§ 26

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW208 2222553-1 Spruch, W208 2222553-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 17Vw

GVG iVm § 7 Abs 6 GEG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.Das mit Beschluss des BVwG vom 20.02.2020, W208 2222553-1/2Z,

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, GEG ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 26 Abs 3 GGG idF BGBl I Nr 1/2013 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 22.06.2016 zu TZ 2947/2016 die Einverleibung des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 und KFZ-Stellplatz für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Kaufvertrages vom 24.02.2015 (Kaufpreis € 235.684,00) in der Baurechtseinlage bewilligt. Zugleich wurde im Lastenblatt dieser Einlage ob den je 59/5126 und 8/5126 Anteilen der BF die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 bewilligt. Die Einverleibung des Baurechts und des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 sowie des KFZ-Stellplatzes erfolgte jeweils zur Hälfte für die BF und ihren Ehegatten.
  2. Im Grundverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 22.06.2016 zu TZ 2947 aus 2016, die Einverleibung des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 und KFZ-Stellplatz für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aufgrund des Kaufvertrages vom 24.02.2015 (Kaufpreis € 235.684,00) in der Baurechtseinlage bewilligt. Zugleich wurde im Lastenblatt dieser Einlage ob den je 59/5126 und 8/5126 Anteilen der BF die Einverleibung der Reallast der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 bewilligt. Die Einverleibung des Baurechts und des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 sowie des KFZ-Stellplatzes erfolgte jeweils zur Hälfte für die BF und ihren Ehegatten. Diese Eintragungen wurden am 23.06.2016 antragsgemäß vollzogen. Dafür wurden der BF aufgrund der erteilten Abbuchungsermächtigung Gebühren

TP 9 lit b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.297,00 (1,1% der Hälfte des Kaufpreises) abzüglich einer Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG iHv € 3,50 – von ihrem Konto eingezogen. Dafür wurden der BF aufgrund der erteilten Abbuchungsermächtigung Gebühren

TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv € 1.297,00 (1,1% der Hälfte des Kaufpreises) abzüglich einer Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG iHv € 3,50 – von ihrem Konto eingezogen.

  1. In der Folge teilte das BG der BF mit, dass der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 noch für die Berechnung der Eintragungsgebühr nach § 15 Bewertungsgesetz 1955 kapitalisiert mit dem 18-fachen der Jahresleistung ([596,77 + € 104,81] x 18) iHv € 12.628,44 dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Abzüglich des bereits entrichteten Betrages iHv € 1.297,00 bestehe nunmehr noch eine offene Gebührenschuld iHv € 69,
  2. Dieser Restbetrag iHv € 69,00 wurde am 05.03.2019 vom Konto der BF eingezogen.
  3. In der Folge teilte das BG der BF mit, dass der Wert der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 noch für die Berechnung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 15, Bewertungsgesetz 1955 kapitalisiert mit dem 18-fachen der Jahresleistung ([596,77 + € 104,81] x 18) iHv € 12.628,44 dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei. Abzüglich des bereits entrichteten Betrages iHv € 1.297,00 bestehe nunmehr noch eine offene Gebührenschuld iHv € 69,
  4. Dieser Restbetrag iHv € 69,00 wurde am 05.03.2019 vom Konto der BF eingezogen.
  5. Daraufhin brachte die BF am 02.05.2019

§ 6cGEG einen Antrag auf Rückzahlung dieser Gebühren i

Hv € 69,00 ein. 3. Daraufhin brachte die BF am 02.05.2019

Paragraph 6 c, GEG einen Antrag auf Rückzahlung dieser Gebühren iHv € 69,00 ein.

  1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.07.2019 wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag einerseits im Betrag von € 51,50 ab (Spruchpunkt I.) und gab ihr andererseits im Betrag von € 17,50 statt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 23.07.2019 wies die belangte Behörde den Rückzahlungsantrag einerseits im Betrag von € 51,50 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gab ihr andererseits im Betrag von € 17,50 statt (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung verwies sie nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, welchem zufolge unter vom Käufer übernommenen Leistungen iSd § 26 Abs 3 GGG auch Leistungen an Dritte zu verstehen seien, die vom Erwerber getragen werden müssten. In der Begründung verwies sie nach Darstellung des Verfahrensganges zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/16/0006, welchem zufolge unter vom Käufer übernommenen Leistungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG auch Leistungen an Dritte zu verstehen seien, die vom Erwerber getragen werden müssten. Ausgehend von einer Eintragungsgebühr

TP 9 lit b Z 1 GGG iHv 1,1 Prozent vom Wert des Rechtes errechne sich

Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 (BewG), eine Gebühr von € 1.366,00 (1,1% von € 124.157,00). Da bereits ein (Teil-)Betrag von € 1.297,00 bezahlt worden sei und der Rückzahlungsantrag im Betrag von € 17,50 stattzugeben gewesen sei (Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG in der damals maßgebenden Fassung iHv € 21,00 statt € 3,50), ergebe sich noch eine offene Gebührenschuld von € 51,50. Zahlungspflichtig sei

§ 25GGG der Käufer.

Ausgehend von einer Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv 1,1 Prozent vom Wert des Rechtes errechne sich

Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, (BewG), eine Gebühr von € 1.366,00 (1,1% von € 124.157,00). Da bereits ein (Teil-)Betrag von € 1.297,00 bezahlt worden sei und der Rückzahlungsantrag im Betrag von € 17,50 stattzugeben gewesen sei (Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG in der damals maßgebenden Fassung iHv € 21,00 statt € 3,50), ergebe sich noch eine offene Gebührenschuld von € 51,50. Zahlungspflichtig sei

Paragraph 25, GGG der Käufer.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 08.08.
  2. Darin wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der kapitalisierte anteilige Bauzins in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei, sei unrichtig, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits zu TZ 1013/2012 von der Verkäuferin begründet worden sei und diese im Rahmen dieser Baurechtsbegründung schon die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast eingetragene Baurecht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende dauernde Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung (Hinweis auf VwGH 01.07.1982, 82/16/0047).Darin wurde begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der kapitalisierte anteilige Bauzins in die Bemessungsgrundlage einzurechnen sei, sei unrichtig, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits zu TZ 1013 aus 2012, von der Verkäuferin begründet worden sei und diese im Rahmen dieser Baurechtsbegründung schon die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast eingetragene Baurecht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende dauernde Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung (Hinweis auf VwGH 01.07.1982, 82/16/0047).
  3. Mit Schreiben vom 13.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2019, W176 2221755-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt mit derselben Rechtsfrage (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als „dauernde Last“ im Sinne des § 26 Abs 3 letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) entschieden und gegen das stattgebende Erkenntnis mit Schriftsatz vom 30.10.2019 eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH erhoben.
  5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.09.2019, W176 2221755-1/2E, wurde über einen ähnlichen Sachverhalt mit derselben Rechtsfrage (ob eine bereits verbücherte Verpflichtung zur Zahlung eines Baurechtzinses im Fall der Weitergabe als „dauernde Last“ im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, letzter Halbsatz GGG zu qualifizieren sei) entschieden und gegen das stattgebende Erkenntnis mit Schriftsatz vom 30.10.2019 eine außerordentliche Amtsrevision an den VwGH erhoben.
  6. Mit Beschluss des BVwG vom 20.02.2020 wurde daher das Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 7 Abs 6 GEG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt.8. Mit Beschluss des BVwG vom 20.02.2020 wurde daher das Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6, GEG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren zu W176 2221755-1/2E ausgesetzt.

  1. In dem genannten Verfahren hat der VwGH mit Erkenntnis vom 12.11.2021, Ra 2019/16/0192-7, nunmehr das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Nach § 26 Abs 3 Z 1 GGG bestimme sich der Wert der Gegenleistung bei einem Kauf nach dem Kaufpreis „zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen“. Vom Käufer übernommene Leistungen seien auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer – sei es aufgrund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung – obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (Hinweis auf VwGH 19.5.2015, Ro 2014/16/0006).Nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG bestimme sich der Wert der Gegenleistung bei einem Kauf nach dem Kaufpreis „zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen“. Vom Käufer übernommene Leistungen seien auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer – sei es aufgrund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung – obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (Hinweis auf VwGH 19.5.2015, Ro 2014/16/0006). Es sei unstrittig, dass sich der dortige BF im Kaufvertrag neben der Zahlung des Kaufpreises ausdrücklich dazu verpflichtet habe, entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrags an den Baurechtsgeber den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. Damit habe der BF kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 26 Abs 3 Z 1 GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen sei. Aber auch im Fall, dass der BF die Verpflichtung zur Entrichtung des anteiligen Bauzinses nicht vertraglich übernommen hätte, sondern diese nur kraft Gesetzes – aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast – auf ihn übergegangen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.Es sei unstrittig, dass sich der dortige BF im Kaufvertrag neben der Zahlung des Kaufpreises ausdrücklich dazu verpflichtet habe, entsprechend den Bedingungen des Baurechtsvertrags an den Baurechtsgeber den Bauzins anteilig nach Nutzwerten zu bezahlen. Damit habe der BF kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen sei. Aber auch im Fall, dass der BF die Verpflichtung zur Entrichtung des anteiligen Bauzinses nicht vertraglich übernommen hätte, sondern diese nur kraft Gesetzes – aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast – auf ihn übergegangen wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die vom BVwG vertretene Ansicht, dass die mit ZZRÄG 2019, BGBl I Nr 38/2019, erfolgte Einfügung der Ausnahme von „dauernden Lasten“ in § 26 Abs 3 letzter Satz GGG, bereits in der davor herrschenden Gesetzeslage sinngemäß gegolten und dauernde Lasten auch vor Inkrafttreten des ZZRÄG 2019 nicht in die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr einzubeziehen gewesen seien, zumal die Regierungsvorlage zum ZZRÄG 2019, BGBl I Nr 38/2019, diese Einfügung lediglich als „Klarstellung“ verstehe, werde vom VwGH nicht geteilt. Diesbezüglich werde auf § 26 Abs 3 letzter Satz GGG idF vor dem ZZRÄG 2019, BGBl I Nr 38/2019, verwiesen, wonach Belastungen, die auf dem Grundstück ruhten, ausdrücklich der Gegenleistung hinzuzurechnen seien, soweit sie kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen (vgl zu den Grenzen der Bedeutung von Gesetzesmaterialien VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047, mwN). Im Gegensatz zu der für die Grunderwerbsteuer geltenden Regelung des § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG, wonach zur Gegenleistung Belastungen gehörten, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, „ausgenommen dauernde Lasten“, habe dieser letzte Halbsatz noch in § 26 Abs 3 letzter Satz GGG idF vor dem ZZRÄG 2019, BGBl I Nr 38/2019, gefehlt, weshalb im revisionsgegenständlichen Fall nach der noch maßgeblichen Rechtslage des § 26 Abs 3 GGG idF BGBl I Nr 1/2013 die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei der Ermittlung der Gegenleistung selbst dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die im Grundbuch eingetragene Reallast nicht schon aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung sondern nur kraft Gesetzes – aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast – auf den Mitbeteiligten übergegangen wäre.Die vom BVwG vertretene Ansicht, dass die mit ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2019,, erfolgte Einfügung der Ausnahme von „dauernden Lasten“ in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG, bereits in der davor herrschenden Gesetzeslage sinngemäß gegolten und dauernde Lasten auch vor Inkrafttreten des ZZRÄG 2019 nicht in die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr einzubeziehen gewesen seien, zumal die Regierungsvorlage zum ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2019,, diese Einfügung lediglich als „Klarstellung“ verstehe, werde vom VwGH nicht geteilt. Diesbezüglich werde auf Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG in der Fassung vor dem ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2019,, verwiesen, wonach Belastungen, die auf dem Grundstück ruhten, ausdrücklich der Gegenleistung hinzuzurechnen seien, soweit sie kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehen vergleiche zu den Grenzen der Bedeutung von Gesetzesmaterialien VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0047, mwN). Im Gegensatz zu der für die Grunderwerbsteuer geltenden Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, GrEStG, wonach zur Gegenleistung Belastungen gehörten, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, „ausgenommen dauernde Lasten“, habe dieser letzte Halbsatz noch in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG in der Fassung vor dem ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2019,, gefehlt, weshalb im revisionsgegenständlichen Fall nach der noch maßgeblichen Rechtslage des Paragraph 26, Absatz 3, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013, die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei der Ermittlung der Gegenleistung selbst dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die im Grundbuch eingetragene Reallast nicht schon aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung sondern nur kraft Gesetzes – aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast – auf den Mitbeteiligten übergegangen wäre. Da das BVwG die vom BF vertraglich übernommene Verpflichtung zur Entrichtung des (anteiligen) Bauzinses nicht in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr einbezogen habe, sei das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
  2. Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist der formale Aussetzungsgrund weggefallen. Somit ist das gegenständliche Verfahren fortzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der im Punkt I.
  4. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins.
  5. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht Folgendes fest: Mit Beschluss vom 22.06.2016 zu TZ 2947/2016 ist die Einverleibung des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 und des KFZ-Stellplatzes aufgrund des Kaufvertrages vom 24.02.2015 (Kaufpreis € 235.684,00) in der Baurechtseinlage sowie die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 im Lastenblatt dieser Einlage ob den je 59/5126 und 8/5126 Anteilen der BF antragsgemäß bewilligt und sodann am 23.06.2016 entsprechend vollzogen worden. Mit Beschluss vom 22.06.2016 zu TZ 2947 aus 2016, ist die Einverleibung des Wohnungseigentumes an Wohnung Top 3 und des KFZ-Stellplatzes aufgrund des Kaufvertrages vom 24.02.2015 (Kaufpreis € 235.684,00) in der Baurechtseinlage sowie die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses von € 596,77 und € 104,81 im Lastenblatt dieser Einlage ob den je 59/5126 und 8/5126 Anteilen der BF antragsgemäß bewilligt und sodann am 23.06.2016 entsprechend vollzogen worden. Diese Baurechts- und Wohnungseigentumsübertragung ist jeweils zur Hälfte für die BF und ihren Ehegatten erfolgt. Fest steht, dass sich die BF für die o.a. Baurechts- und Wohnungseigentumsübertragung zur Zahlung eines Kaufpreises iHv € 235.684,00 und eines anteiligen Bauzinses iHv jährlich € 596,77 und € 104,81 verpflichtet hat.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Dass sich die BF neben der Zahlung des Kaufpreises iHv € 235.684,00 zur Zahlung des anteiligen Bauzinses an den Baurechtsgeber iHv jährlich € 596,77 und € 104,81 verpflichtet hat, ergibt sich insbesondere aus dem Kaufvertrag vom 24.02.2015 und wird auch von der BF nicht bestritten. Bestritten wird hingegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Bauzinses iHv € 596,77 und € 104,81 zur Bemessungsgrundlage für die anfallende Eintragungsgebühr hinzuzurechnen sei (mehr dazu ab 3.3.). Die BF brachte nicht vor, dass der von der belangten Behörde errechnete Wert dieser Verpflichtung unrichtig sei und haben sich diesbezüglich auch keine anderweitigen Bedenken ergeben.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Auslegung Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl Nr 501/1984 idgF (GGG), lauten: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, idgF (GGG), lauten:

§ 2

Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. § 32 Tarifpost (TP) 9 lit b GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 lit b Z 1). Für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes

TP 9 lit b Z 1 GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten.Paragraph 32, Tarifpost (TP) 9 Litera b, GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen (Einverleibungen) zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes (TP 9 Litera b, Ziffer eins,). Für Eintragungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG sind Gebühren in einer Höhe von 1,1 vH vom Wert des Rechtes zu entrichten. Nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG, in der zum Zeitpunkt der Eintragung maßgebenden Fassung, BGBl I Nr 156/2015, ermäßigt sich die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit b Z 1 oder 3, wenn diese durch Abbuchung und Einziehung entrichtet wird, um 21 Euro.Nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG, in der zum Zeitpunkt der Eintragung maßgebenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2015,, ermäßigt sich die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 Litera b, Ziffer eins, oder 3, wenn diese durch Abbuchung und Einziehung entrichtet wird, um 21 Euro. Zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühr ist

§ 25

lit a GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt.Zahlungspflichtig für die Eintragungsgebühr ist

Paragraph 25, Litera a, GGG derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt. § 26 Abs 1, 3 und 6 GGG in der zum Zeitpunkt der Eintragung maßgebenden Fassung, BGBl I Nr 1/2013, lauten.Paragraph 26, Absatz eins, 3 und 6 GGG in der zum Zeitpunkt der Eintragung maßgebenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013,, lauten. „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. […]
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,[…],
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. […]
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.[…],
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen. […]“

§ 15Abs 2 Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148/1955idg

F (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten.

Paragraph 15, Absatz 2, Bewertungsgesetz 1955, BGBl Nr 148/1955idgF (BewG), sind immerwährende Nutzungen oder Leistungen mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des Paragraph 16, mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12 ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12 ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469 mwN). § 6c Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lautet:Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lautet: „Rückzahlung § 6c.

(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
  1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
  2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.“
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Grundsätzlich ist bei Eintragung des Eigentums und des Baurechts ins Grundbuch (mit der Vornahme der Eintragung) eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG zu entrichten, wobei die „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr“ nach der Bestimmung des § 26 GGG zu erfolgen hat.3.3.
  3. Grundsätzlich ist bei Eintragung des Eigentums und des Baurechts ins Grundbuch (mit der Vornahme der Eintragung) eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu entrichten, wobei die „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr“ nach der Bestimmung des Paragraph 26, GGG zu erfolgen hat. Nach § 26 Abs 3 Z 1 GGG idF BGBl I Nr 1/2013 bestimmt sich der Wert der Gegenleistung bei einem Kauf nach dem Kaufpreis „zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen“. Vom Käufer übernommene Leistungen sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer – sei es aufgrund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung – obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006).Nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013, bestimmt sich der Wert der Gegenleistung bei einem Kauf nach dem Kaufpreis „zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen“. Vom Käufer übernommene Leistungen sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer – sei es aufgrund des Gesetzes, sei es auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung – obliegen, aber auf Grund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden müssen (Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ro 2014/16/0006). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde neben dem Kaufpreis auch den kapitalisierten anteiligen Bauzins in die Bemessungsgrundlage bei der Wertermittlung der Gegenleistung miteinbezogen. Die BF vertritt hingegen zusammengefasst die Meinung, dass diese Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig sei, da das dem Bauzins zugrundeliegende Baurecht bereits von der Verkäuferin begründet worden sei und diese im Rahmen dieser Baurechtsbegründung schon die Eintragungsgebühr für eben dieses als Reallast eingetragene Baurecht bezahlt habe. Die im Grundbuch bereits eingetragene Bauzinspflicht sei bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der Bauzinsverpflichtung als auf dem Grundstück „ruhende dauernde Last“ zu beurteilen und gehöre daher nicht zur Gegenleistung. Strittig ist daher, ob bei Weiterveräußerung eines Baurechts gegen Übernahme der bereits im Grundbuch eingetragenen Bauzinsverpflichtung, diese als „dauernde Last“ bei der Wertberechnung zur Gegenleistung hinzuzurechnen sei. Zu dieser Rechtsfrage hat der VwGH – wie unter I.
  4. angeführt – bei einem vergleichbaren Sachverhalt in seinem Erkenntnis vom 12.11.2017, Ra 2019/16/0192-7, Folgendes ausgesprochen (RZ 18 – 20):Zu dieser Rechtsfrage hat der VwGH – wie unter römisch eins.
  5. angeführt – bei einem vergleichbaren Sachverhalt in seinem Erkenntnis vom 12.11.2017, Ra 2019/16/0192-7, Folgendes ausgesprochen (RZ 18 – 20): „Damit hat der Mitbeteiligte kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 26 Abs. 3 Z 1 GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen ist.„Damit hat der Mitbeteiligte kraft vertraglicher Vereinbarung die dem Veräußerer obliegende Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses übernommen, sodass diese „sonstige Leistung“ schon auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG in die Ermittlung des Werts der Gegenleistung miteinzubeziehen ist. Aber selbst wenn der Mitbeteiligte die Verpflichtung zur Entrichtung des anteiligen Bauzinses nicht vertraglich übernommen hätte, sondern diese nur kraft Gesetzes - aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast - auf ihn übergegangen wäre, würde dies im Revisionsfall zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach § 26 Abs. 3 letzter Satz GGG sind Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Da Baurechte den Grundstücken insoweit gleichzuhalten sind, folgt aus § 26 Abs. 3 letzter Satz GGG, dass auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Bauzinses, die als Reallast auf dem Baurecht ruht, bei einer Weiterveräußerung des Baurechts als eine Belastung iSd § 26 Abs. 3 letzter Satz GGG anzusehen ist, die in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen ist.“Nach Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG sind Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, der Gegenleistung hinzuzurechnen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Da Baurechte den Grundstücken insoweit gleichzuhalten sind, folgt aus Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG, dass auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Bauzinses, die als Reallast auf dem Baurecht ruht, bei einer Weiterveräußerung des Baurechts als eine Belastung iSd Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG anzusehen ist, die in die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr einzubeziehen ist.“ In diesem Erkenntnis wird überdies klargestellt, dass die mit ZZRÄG 2019, BGBl I Nr 38/2019, in § 26 Abs 3 letzter Satz GGG erfolgte Einfügung der Ausnahme von „dauernden Lasten“ erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zur Anwendung gelangen kann. Bei Sachverhalten zum Zeitpunkt der davor maßgeblichen Rechtslage nach § 26 Abs 3 GGG idF BGBl I Nr 1/2013, ist – so wie im gegenständlichen Fall – die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei der Ermittlung der Gegenleistung selbst dann zu berücksichtigen, wenn die im Grundbuch eingetragene Reallast nicht schon aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung, sondern nur kraft Gesetzes – aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast – auf den Mitbeteiligten übergegangen wäre.In diesem Erkenntnis wird überdies klargestellt, dass die mit ZZRÄG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2019,, in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz GGG erfolgte Einfügung der Ausnahme von „dauernden Lasten“ erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung zur Anwendung gelangen kann. Bei Sachverhalten zum Zeitpunkt der davor maßgeblichen Rechtslage nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013,, ist – so wie im gegenständlichen Fall – die Verpflichtung zur Zahlung des Bauzinses bei der Ermittlung der Gegenleistung selbst dann zu berücksichtigen, wenn die im Grundbuch eingetragene Reallast nicht schon aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung, sondern nur kraft Gesetzes – aufgrund der grundbücherlichen Erfassung als Reallast – auf den Mitbeteiligten übergegangen wäre. 3.3.
  6. Aus dieser Rechtsprechung folgt unmissverständlich, dass die von der BF übernommene Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses iHv € 596,77 und € 104,81 als „dauernde Last“ – neben dem Kaufpreis – in den Wert der Gegenleistung bei der Wertermittlung für die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs 3 GGG idF BGBl I Nr 1/2013 miteinzubeziehen ist.3.3.
  7. Aus dieser Rechtsprechung folgt unmissverständlich, dass die von der BF übernommene Verpflichtung zur Zahlung des (anteiligen) Bauzinses iHv € 596,77 und € 104,81 als „dauernde Last“ – neben dem Kaufpreis – in den Wert der Gegenleistung bei der Wertermittlung für die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2013, miteinzubeziehen ist. Der Wert der jährlichen, anteiligen Bauzinszahlungen ist nach § 15 BewG 1955 mit dem 18-fachen der Jahresleistung zu kapitalisieren und ergibt somit € 12.628,44 ([€ 596,77 + € 104,81] x 18).Der Wert der jährlichen, anteiligen Bauzinszahlungen ist nach Paragraph 15, BewG 1955 mit dem 18-fachen der Jahresleistung zu kapitalisieren und ergibt somit € 12.628,44 ([€ 596,77 + € 104,81] x 18). Im gegenständlichen Fall berechnet sich daher die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG anhand des Kaufpreises iHv € 235.684,00 und des jährlichen Bauzinses iHv € 596,77 und € 104,81 (kapitalisiert als 18-facher Jahreszins iHv € 12.628,44), wobei aufgrund der Eigentumsverhältnisse der BF als Hälfte-Eigentümerin

§ 26Abs 6 GGG leidglich die Hälfte des Betrages heranzuziehen ist.

Im gegenständlichen Fall berechnet sich daher die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG anhand des Kaufpreises iHv € 235.684,00 und des jährlichen Bauzinses iHv € 596,77 und € 104,81 (kapitalisiert als 18-facher Jahreszins iHv € 12.628,44), wobei aufgrund der Eigentumsverhältnisse der BF als Hälfte-Eigentümerin

Paragraph 26, Absatz 6, GGG leidglich die Hälfte des Betrages heranzuziehen ist. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage iHv € 124.157,00 ergibt sich eine Gebührenschuld nach TP 9 lit b Z 1 GGG iHv gerundet insgesamt € 1.366,00.Auf Basis dieser Bemessungsgrundlage iHv € 124.157,00 ergibt sich eine Gebührenschuld nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG iHv gerundet insgesamt € 1.366,

  1. Die Einziehung dieser Eintragungsgebühr vom Konto des Vertreters der BF ist einmal am 28.06.2016 iHv € 1.297,00 und einmal am 05.03.2019 iHv € 69,00 erfolgt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenermäßigung wegen Entrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG in der damals maßgebenden Fassung BGBl I Nr 156/2015 iHv € 21,00 für insgesamt 6 Eintragungsvorgänge desselben Rechtsvertreters lediglich einmal und daher für die BF bloß anteilig iHv € 3,50 und nicht in Höhe der vollen € 21,00 berücksichtigt worden ist, sodass sich ein von der BF zu viel gezahlter Betrag iHv € 17,50 ergibt. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenermäßigung wegen Entrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG in der damals maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2015, iHv € 21,00 für insgesamt 6 Eintragungsvorgänge desselben Rechtsvertreters lediglich einmal und daher für die BF bloß anteilig iHv € 3,50 und nicht in Höhe der vollen € 21,00 berücksichtigt worden ist, sodass sich ein von der BF zu viel gezahlter Betrag iHv € 17,50 ergibt. 3.3.
  2. Für die Rückzahlung von Gebühren

§ 6c

Z 1 GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. 3.3.3. Für die Rückzahlung von Gebühren

Paragraph 6 c, Ziffer eins, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Die belangte Behörde hat den oben aufgezeigten Berechnungsfehler beim Abzug der Ermäßigung nach Anmerkung 6 zu TP 9 GGG selbst korrigiert und dem Rückzahlungsantrag der BF daher mit angefochtenem Bescheid bereits richtigerweise im Umfang von € 17,50 stattgegeben. Nach dieser Korrektur schuldet die BF aufgrund obiger Ausführungen jedenfalls keinen geringeren als den eingezogenen Betrag, womit sich der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. 3.

  1. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.3.
  2. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH, insbesondere auf Ra 2019/16/0192-7, wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH, insbesondere auf Ra 2019/16/0192-7, wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W208.2222553.1.00

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