RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW218 2246119-1 Spruch, W218 2246119-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (= belangte Behörde) vom 10.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.04.2021 bis 10.06.2021 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG gesperrt.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mistelbach (= belangte Behörde) vom 10.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 30.04.2021 bis 10.06.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG gesperrt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber XXXX ohne Angabe von Gründen nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zugewiesene Beschäftigung als Transitarbeitskraft beim Dienstgeber römisch 40 ohne Angabe von Gründen nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er projektbezogen als Beleuchter beschäftigt sei. Da er damit ein gutes Einkommen lukrieren könne sowie flexible Arbeitszeiten hätte, wolle er nicht als Gärtner arbeiten. Der Beschwerdeführer sei zudem Vater von drei Kindern und arbeite die Kindesmutter an drei Tagen ganztätig. Der älteste Sohn werde zu Hause unterrichtet und die anderen Kinder müssten zu Mittag vom Kindergarten abgeholt werden. Durch die zugewiesene Beschäftigung könne der Beschwerdeführer seinen elterlichen Pflichten nicht ausreichend nachkommen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.08.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeiten gegeben wären, der Beschwerdeführer von diesen auch Gebrauch machen müsse. Der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher müsse jede angebotene, zumutbare Beschäftigung aufnehmen, so auch die beschwerdegegenständliche Stelle als Gärtner. Durch die Weigerung des Tragens einer vorgeschriebenen FFP2 Maske habe der Beschwerdeführer eine vorsätzliche Vereitelungshandlung gesetzt.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am 07.09.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 22.10.2007 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt – mit Unterbrechungen – seit 03.01.
- Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von täglich € 55,
- Der Beschwerdeführer weist in den letzten Jahren lediglich tageweise bzw. wochenweise vollversicherungspflichtige Beschäftigungen bzw. geringfügige Beschäftigungen auf, eine längere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung als Beleuchter weist der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nicht auf. Er war zuletzt im Zeitraum 23.08.2021 bis 09.09.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt, im Zeitraum 24.09.2021 bis 25.09.2021 geringfügig beschäftigt. Er steht nicht mehr im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer ist Vater von drei Kindern (acht, sechs und vier Jahre), welche bei der vom Beschwerdeführer getrenntlebenden Kindesmutter wohnen. Der Beschwerdeführer konnte im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinen Nachweis betreffend Betreuungsvereinbarung mit der Kindesmutter vorlegen. Die Großmütter der Kinder können in der Kinderbetreuung bei Bedarf aushelfen. Der Kindergarten, welcher von der Tochter und vom jüngeren Sohn besucht wird, ist täglich von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Der ältere Sohn könnte die Volksschule im Wohnort der Kinder besuchen, diese bietet eine Nachmittagsbetreuung von Montag bis Freitag bis jeweils 17:00 Uhr an. Dass der Sohn des Beschwerdeführers zu Hause unterrichtet werden soll, liegt in der Sphäre des Beschwerdeführers und kann nicht berücksichtigt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stelle mit Schreiben vom 20.04.2021 übermittelt. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt „ XXXX “, welches dem Beschwerdeführer eine bestmögliche Unterstützung für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben geboten hätte. Das Vorstellungsgespräch war für 29.04.2021 um 08:00 Uhr festgesetzt und wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit des Tragens einer FFP2 Maske bereits in diesem Schreiben informiert, insbesondere, dass die Maske bei Betreten des Gebäudes bereits zu tragen ist. Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Stelle mit Schreiben vom 20.04.2021 übermittelt. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsplatz im Beschäftigungsprojekt „ römisch 40 “, welches dem Beschwerdeführer eine bestmögliche Unterstützung für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben geboten hätte. Das Vorstellungsgespräch war für 29.04.2021 um 08:00 Uhr festgesetzt und wurde der Beschwerdeführer auf die Notwendigkeit des Tragens einer FFP2 Maske bereits in diesem Schreiben informiert, insbesondere, dass die Maske bei Betreten des Gebäudes bereits zu tragen ist. Die konkreten Arbeitszeiten bei der zugewiesenen Beschäftigung wären von Montag bis Donnerstag jeweils von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr und jeden zweiten Freitag von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr gewesen, jeder zweite Freitag wäre frei gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten in dieser Zeit betreut werden können. Der Beschwerdeführer ist zum Vorstellungsgespräch erschienen. Der belangten Behörde wurde am 29.04.2021 von der potenziellen Dienstgeberin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer das Tragen der FFP2 Maske verweigert habe und daher keine Basis zur Zusammenarbeit bestanden hätte. Das Dienstverhältnis kam aufgrund des Bewerbungsverhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande. Dem Beschwerdeführer war das Tragen einer FFP2 Maske jedenfalls möglich und zumutbar. Er legte im gesamten Verfahren kein gültiges medizinisches Attest betreffend Befreiung von der Maskenpflicht vor. Es liegen keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer das Tragen einer FFP2 Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt lediglich im Zeitraum 23.08.2021 bis 09.09.2021 eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ein Nachsichtsgrund liegt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass der Beschwerdeführer bis zum Entscheidungszeitpunkt lediglich im Zeitraum 23.08.2021 bis 09.09.2021 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 07.10.
- Die Feststellungen zu den drei minderjährigen Kindern, insbesondere, dass diese bei der Kindsmutter leben, konnte aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund der von der belangten Behörde eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister der Kinder, jeweils vom 23.07.2021, getroffen werden. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der aufgetragenen schriftlichen Stellungnahme vom 30.04.2021 die Frage nach Einwendungen betreffend Betreuungspflichten verneint hat und ausschließlich auf seine tageweise Beschäftigung als Beleuchter hingewiesen hat. Im Zuge der Beschwerde vom 19.05.2021, sohin nach bescheidmäßigen Ausspruch des Anspruchsverlustes, wurde vom Beschwerdeführer erstmals angeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung mit seinen Betreuungspflichten nicht vereinbar wäre. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Der Kindergarten, den die Tochter und der jüngere Sohn zum Zeitpunkt der Beschwerde besuchten, ist täglich zwischen 07:00 Uhr und 17:00 Uhr geöffnet. Dies konnte aufgrund einer telefonischen Rücksprache durch die belangte Behörde mit einer Mitarbeiterin des Kindergartens festgestellt werden. Eine ganztägige Betreuung der Kinder wäre daher möglich und auch gesichert. Im Wohnort der Kinder ist eine Volksschule vorhanden, in der der älteste Sohn unterrichtet werden könnte. Dies geht aus einer Recherche der belangten Behörde hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren keinen Grund an, weswegen sein Sohn zwingend zu Hause unterrichtet werden müsste. Der Heimunterricht für den ältesten Sohn kann daher nicht berücksichtigt werden. Die festgestellten Arbeitszeiten des Beschwerdeführers beim potenziellen Dienstgeber konnten aufgrund der Auskunft des potenziellen Dienstgebers im Beschwerdevorprüfungsverfahren zweifelsfrei festgestellt werden. Aufgrund der möglichen Nachmittagsbetreuung im Kindergarten und in der Volksschule, sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 07.08.2021, dass beide Großmütter der Kinder in die Kinderbetreuung eingebunden seien, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Kinder bei der Kindesmutter leben und daher davon auszugehen ist, dass diese hauptsächlich mit der Kinderbetreuung betraut ist, steht zweifelsfrei fest, dass durch die beschwerdegegenständliche Stelle die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers nicht verletzt würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Betreuungsvereinbarung mit der Kindesmutter vorgelegt hat, welche nachweist, dass ihm die Betreuung seiner Kinder durch die zugewiesene Beschäftigung unmöglich sei bzw. dass er hauptsächlich für die Betreuung der Kinder zuständig sei. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde erhalten hat und zum vorgeschriebenen Vorstellungsgespräch erschienen ist. Die Rückmeldung des potenziellen Dienstgebers an die belangte Behörde konnte aufgrund der Aktenlage festgestellt werden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2021 zu einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Stellungnahme des potenziellen Dienstgebers aufgefordert. In dieser schriftlichen Stellungnahme gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der angebotenen Entlohnung an, er würde als Beleuchter ca. EUR 300,00 täglich verdienen. Betreffend Einwendungen zur angebotenen beruflichen Verwendung und geforderten Arbeitszeit gab der Beschwerdeführer an, er sei tageweise als Beleuchter beschäftigt. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er sei Beleuchter und könnte diesen Beruf nicht ausüben, wenn er für den potenziellen Dienstgeber arbeiten würde. Aus seiner Stellungnahme lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Stelle nicht annehmen wollte, da er weiterhin – lediglich – tageweise als Beleuchter arbeiten möchte. Dies wird durch seine Angaben in der Beschwerde untermauert, wo er zusätzlich angab, er habe keinen Grund gesehen, eine neue Berufslaufbahn als Gärtner einzuschlagen. Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor und ergeben sich auch im Verfahrensakt keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen das Tragen von FFP2 Masken nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der schriftlichen Stellungnahme vom 07.08.2021 aus: „Wenn mein potenzieller Dienstgeber behauptet, ich hätte mich geweigert eine Maske zu tragen ist das richtig“. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er habe sich schließlich bereit erklärt eine Maske zu tragen, diese aber beim Ausfüllen eines Vorstellungsbogens, als er alleine in einem Raum gesessen sei, unter die Nase gezogen zu haben. Als er von einer Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers aufgefordert worden sei, die FFP2 Maske so zu tragen, dass Mund und Nase bedeckt seien, habe der Beschwerdeführer das Gebäude verlassen und begründet dies folgendermaßen: „Diesen Wunsch wollte ich ihr nicht erfüllen“. Vor dem Gebäude habe er den Vorstellungsbogen vollständig ausgefüllt und habe angeboten, das Vorstellungsgespräch außerhalb des Gebäudes zu führen, dies sei vom potenziellen Dienstgeber verweigert worden. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Vorstellungsgespräch kann nicht als angemessen bewertet werden, zumal er bereits mit Übermittlung des Vermittlungsvorschlages über die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske aufgeklärt wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass zu dieser Zeit in vielen Bereichen eine FFP2 Maske zu tragen war. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers befreite ihn das von ihm zitierte Erkenntnis des VfGH nicht von der Befolgung der Hausordnung des potenziellen Dienstgebers bzw. von der grundsätzlich geltenden Maskentragepflicht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich – ohne nachvollziehbaren Grund – vehement gegen das Tragen einer FFP2 Maske weigerte und nicht bereit war, diese ordnungsgemäß, sohin durch Bedecken des Mundes und der Nase zu tragen, brachte er eine ablehnende und auch respektlose Haltung gegenüber dem potenziellen Dienstgeber zum Ausdruck. Diese ablehnende Haltung gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gipfelte im Verlassen des Gebäudes und der Weigerung der Durchführung des Vorstellungsgespräches innerhalb des Gebäudes, sohin des neuerlichen Betretens des Gebäudes. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, das Vorstellungsgespräch ordnungsgemäß unter Einhaltung der COVID-19 Schutzmaßnahmen zu absolvieren, selbst wenn dies seine Arbeitslosigkeit beenden könnte. Für den erkennenden Senat ist nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber von einer Weiterführung des Vorstellungsgespräches absah und es zu keiner Beschäftigungsaufnahme kam. Abschließend ist darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat keine Zweifel daran hat, dass das Tragen einer FFP2 Maske während eines Vorstellungsgespräches einer arbeitslosen Person jedenfalls zumutbar ist, zumal zu dieser Zeit die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske auch in anderen Bereichen (Lebensmittelhandel, öffentliche Verkehrsmittel) zwingend erforderlich war. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch angeboten und dem Beschwerdeführer sohin die Gelegenheit geboten, sich persönlich um den Erhalt der Stelle zu bemühen. Zu einem Termin lediglich hinzugehen, um diesen "abzuhaken" kann nicht als ausreichend angesehen werden. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an der Einstellung des Beschwerdeführers hatte, welcher die Fortsetzung des Vorstellungsgespräches im Gebäude unter Einhaltung der FFP2 Maskenpflicht verweigerte, sondern darauf beharrte, dass das Gespräch außerhalb des Gebäudes stattzufinden habe, da er nicht bereit war, eine FFP2 Maske ordnungsgemäß zu tragen. In Zusammenschau seines Gesamtverhaltens, ist ihm ein vorsätzliches Handeln bzw. zumindest grob fahrlässiges Handeln vorwerfbar. Es musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er die zugewiesene Beschäftigung nicht erhalten kann, wenn er während des laufenden Vorstellungsprozesses das Gebäude verlässt und sich weigert, das Vorstellungsgespräch unter Einhaltung der FFP2 Maskenpflicht im Gebäude weiterzuführen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach ausführte, dass er kein Interesse an der zugewiesenen Stelle hatte, ist davon auszugehen, dass er sich im Vorstellungsgespräch vorsätzlich nicht um die Stelle bemühte. Ein solches Verhalten einer regelmäßig in Leistungsbezug stehenden und daher jedenfalls mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen vertrauten Person kann nicht als bloß fahrlässig angesehen werden, wird doch mit diesem Verhalten offenkundig in Kauf genommen, dass kein Beschäftigungsverhältnis zustande kommen soll. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er sich auf zugewiesene Beschäftigungen nicht nur bewerben muss, sondern darüber hinaus ein auf den Erhalt der Stelle ausgerichtetes Verhalten setzen muss, um seine Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden. Der Beschwerdeführer gab dem potenziellen Dienstgeber gegenüber mit seinem Verhalten jedoch zu verstehen, dass er nicht bereit ist, die geltenden Sicherheitsmaßnahmen zu befolgen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
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(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ „§
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017 und Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; VwGH 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Das Verhalten des Beschwerdeführers während des Vorstellungsgespräches – das unter die Nase ziehen der FFP2 Maske und das Verlassen des Gebäudes, nach Aufforderung die Maske ordnungsgemäß zu tragen, sowie die Weigerung des Führens des Vorstellungsgespräches innerhalb des Gebäudes mit einer FFP2 Maske – war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er durch die Weigerung der Annahme der Beschäftigung bzw. die Ablehnung der pandemiebedingten Sicherheitsmaßnahmen in Form vom, beschwerdegegenständlich zweifelsfrei zumutbarem, Tragen einer FFP2 Maske beim Bewerbungsgespräch, seine Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Dem Beschwerdeführer ist daher ein vorsätzliches Handeln vorwerfbar. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln.Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte Beschäftigung anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Eine arbeitslose Person hat zur Erlangung eines angebotenen Arbeitsplatzes unverzüglich zu handeln. Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw. vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 209). Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG als zumutbar gibt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw. die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion. Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 9,, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301). Unter Vereitelung ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten zu verstehen, dass das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Voraussetzung für das Vorliegen einer Vereitelungshandlung ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes. Das Setzen eines Vereitelungstatbestandes bedingt dagegen nicht zwingend, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die inkriminierte Handlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Die geforderte Kausalität liegt nämlich bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden. (Gerhartl in Aschauer/Brameshuber (Hrsg), Sozialversicherungsrecht
(2016)Aktuelle Gesetzgebung und Judikatur zum Arbeitslosenversicherungsrecht, Seite 162). Die vermittelte Stelle war dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seiner Betreuungspflichten gegenüber seinen drei Kindern die beschwerdegegenständliche Stelle nicht annehmen, kann nicht gefolgt werden. Die Kinder leben bei der Kindesmutter, darüber hinaus sind auch die beiden Großmütter in die Kinderbetreuung eingebunden und besteht sowohl im Kindergarten der jüngeren Kinder eine Nachmittagsbetreuung sowie auch in der Schule des Wohnortes der Kinder, die der älteste Sohn besuchen könnte. Der vom Beschwerdeführer angeführte Heimunterricht seines ältesten Sohnes kann aufgrund der Möglichkeit eine öffentliche Schule zu besuchen, nicht berücksichtigt werden. Dies würde dazu führen, dass über den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung der Heimunterricht von Kindern finanziert werden würde, jedoch ist der Zweck der Arbeitslosenversicherungsleistungen, eine arbeitslose Person bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung finanziell zu unterstützen und zu versichern. Den Einwendungen des Beschwerdeführers, er könne die Stelle nicht annehmen, da er tageweise als Beleuchter arbeite, kann ebenso wenig gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist als Notstandshilfebezieher verpflichtet, jede zumutbare und kollektivvertraglich entlohnte Stelle anzunehmen und möglichst rasch seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Ein Entgeltschutz besteht nicht, sodass auch seine Einwendungen, dass er als Beleuchter mehr verdienen würde, ins Leere gehen. In den letzten Jahren ist es dem Beschwerdeführer zudem nicht gelungen, eine nachhaltige Beschäftigungsaufnahme im Beleuchtungsgewerbe zu erzielen und kann eine rein tageweise oder wochenweise Ausübung der Beschäftigung daher keinesfalls berücksichtigt werden, auch wenn er vermeint, in Summe damit mehr zu verdienen, so übersieht er doch, dass diese tageweise Ausübung einer Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze, ihn nicht davon befreit, sich eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Immerhin geht sein Bezug der Notstandshilfe zu Lasten der Versichertengemeinschaft und ist dieser Zustand so schnell wie möglich zu beenden. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Zuge der Niederschrift keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Beschäftigung an und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das objektiv dazu geeignet war, das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung zu vereiteln, dessen musste er sich auch bewusst gewesen sein. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027).Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG berücksichtigt werden vergleiche VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Im gegenständlichen Fall kann jedoch vom Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde keine berücksichtigungswürdigen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle angeben konnte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ist ein Desinteresse an der zugewiesenen Stelle abzuleiten und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Stelle auch tatsächlich hätte annehmen wollen, gab er mehrfach an, er wolle lieber tageweise als Beleuchter arbeiten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des , Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt lediglich im Zeitraum 23.08.2021 bis 09.09.2021, sohin über zwei Monate nach Ende der Sperrfrist und nur für drei Wochen, eine vollversicherungspflichtige Stelle aufgenommen. Es liegt somit kein Nachsichtsgrund vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
- Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2246119.1.00