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{'item': 'W218 2246152-1'}

Obsah (11)§ 24Artikel 133§ 25§ 56§ 14Art. 130§ 21a§ 12§ 18§ 89§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW218 2246152-1 Spruch, W218 2246152-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Al

VG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MARKOVIC sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Martin Blazek, Steuerberater in Wien, gegen den Bescheid des AMS Tulln vom 19.02.2021, betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe für die Zeiträume 22.04.2019 bis 02.05.2019 und 14.06.2019 bis 15.09.2019 in der Höhe von EUR 4.494,00

Paragraph 24, Absatz 2 und , Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 wird ersatzlos behoben. II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (= belangte Behörde) vom 19.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld in den Zeiträumen 22.04.2019 bis 02.05.2019 und 14.06.2019 bis 15.09.2019

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.494,00 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (= belangte Behörde) vom 19.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld in den Zeiträumen 22.04.2019 bis 02.05.2019 und 14.06.2019 bis 15.09.2019

, Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.494,00 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2019 bis 31.02.2020 pflichtversichert bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet gewesen sei und in den oben angeführten Zeiträumen gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen habe.

  1. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit 31.03.2019 aus dem Unternehmen XXXX ausgeschieden sei und das bestehende Dienstverhältnis geendet habe. Die Pflichtversicherung der gewerblichen Wirtschaft sei automatisch fortgeführt worden, doch habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2019 bis 28.02.2020 weder aus unselbstständiger Beschäftigung noch aus selbstständiger Tätigkeit ein Einkommen bezogen und habe daher zu Recht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
  2. Dagegen erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit 31.03.2019 aus dem Unternehmen römisch 40 ausgeschieden sei und das bestehende Dienstverhältnis geendet habe. Die Pflichtversicherung der gewerblichen Wirtschaft sei automatisch fortgeführt worden, doch habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2019 bis 28.02.2020 weder aus unselbstständiger Beschäftigung noch aus selbstständiger Tätigkeit ein Einkommen bezogen und habe daher zu Recht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen.
  4. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
  5. Am 08.09.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld in den Zeiträumen 22.04.2019 bis 02.05.2019 und 14.06.2019 bis 15.09.2019

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.494,00 verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2021 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld in den Zeiträumen 22.04.2019 bis 02.05.2019 und 14.06.2019 bis 15.09.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 4.494,00 verpflichtet werde. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.03.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am Freitag, dem 12.03.2021, Beschwerde. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am Freitag, dem 21.05.

  1. Die belangte Behörde erließ erst am 23.08.2021, sohin außerhalb der 10-wöchigen Frist, eine Beschwerdevorentscheidung und war die belangte Behörde daher nicht mehr zuständig. Die Beschwerdeführerin stellte mit Geltendmachung am 01.04.2019 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und wurde ihr im Zeitraum 22.04.2019 bis 02.05.2019 und vom 14.06.2019 bis 15.09.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 42,80 ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 04.12.2013 bis 30.12.2020 handelsrechtliche Geschäftsführerin für die XXXX . Sie war u.a. im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.12.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2020 wurde die Bestellung der Beschwerdeführerin zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Firma XXXX widerrufen und für ihre Tätigkeit mit diesem Tag die Entlastung erteilt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum 04.12.2013 bis 30.12.2020 handelsrechtliche Geschäftsführerin für die römisch 40 . Sie war u.a. im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.12.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert. Mit Gesellschafterbeschluss vom 22.12.2020 wurde die Bestellung der Beschwerdeführerin zur handelsrechtlichen Geschäftsführerin der Firma römisch 40 widerrufen und für ihre Tätigkeit mit diesem Tag die Entlastung erteilt. Die belangte Behörde erlangte am 07.12.2020 durch eine Überlagerungsmeldung Kenntnis von der vorliegenden selbstständigen pflichtversicherten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin meldete der belangten Behörde ihre vorliegende Geschäftsführerfunktion zu keinem Zeitpunkt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bescheid vom 19.02.2021, zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde vom 11.03.2021 sowie zur Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2021 konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.09.
  3. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.12.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.09.
  4. Der Widerruf der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin mit 21.12.2020 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gesellschafterbeschluss vom selben Tag. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 04.12.2013 bis 30.12.2020 handelsrechtliche Geschäftsführerin für die XXXX war, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug vom 31.05.
  5. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2019 bis 30.12.2020 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.09.
  6. Der Widerruf der Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin mit 21.12.2020 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Gesellschafterbeschluss vom selben Tag. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 04.12.2013 bis 30.12.2020 handelsrechtliche Geschäftsführerin für die römisch 40 war, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug vom 31.05.
  7. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe die Geschäftsführertätigkeit bereits mit 31.03.2019 zurückgelegt und sei die „Austragung“ aus dem Firmenbuch verabsäumt worden, geht ins Leere. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde aufgefordert, die Anträge und Beschlüsse betreffend Löschung der Geschäftsführertätigkeit vorzulegen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin erst mit Wirksamkeit zum 22.12.2020 widerrufen wurde und die Beschwerdeführerin daraufhin am 30.12.2020 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Aus dem vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin an den Steuerberater der Firma geht hervor, dass sie aufgrund eines „Jobwechsel“ die Abmeldung aus der Firma ab 01.04.2019 begehre, sie jedoch auch weiterhin die Lohnverrechnungen an den Steuerberater zusende sowie die Abrechnungen zur Kontrolle zugesandt wünsche. Darüber hinaus geht hervor, dass sie auch weiterhin für sonstige Fragen zur Verfügung stehe. Daraus lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass eine vollständige Beendigung der Tätigkeit für die Firma XXXX mit 01.04.2019 nicht stattgefunden hat. Da aus dem Schreiben weiters hervorgeht, dass ihre beiden Eltern in der Firma tätig sind, ihr Vater als Geschäftsführer, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, dass sie immer noch als Geschäftsführerin eingetragen ist. Da sowohl ein Gesellschafterbeschluss als auch eine Austragung aus dem Firmenbuch zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit notwendig waren, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin darüber Kenntnis hatte, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie wusste, dass sie weiterhin als Geschäftsführerin eingetragen ist. Beides wurde nämlich erst Ende 2020 in die Wege geleitet. Wenn sie tatsächlich in Unkenntnis der bestehenden Geschäftsführereintragung war, ist ihr diese Unkenntnis jedoch anzulasten, da es ihr bewusst sein musste, dass sie seit 04.12.2013 handelsrechtliche Geschäftsführerin war und als diese auch im Firmenbuch eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin beendete mit 31.03.2019 ausschließlich ihr Dienstverhältnis, die Austragung aus dem Firmenbuch leitete sie jedoch nicht in die Wege und blieb sie auch in der Lohnverrechnung noch weiterhin tätig. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin hierfür ein Entgelt erzielte (siehe rechtliche Beurteilung). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe die Geschäftsführertätigkeit bereits mit 31.03.2019 zurückgelegt und sei die „Austragung“ aus dem Firmenbuch verabsäumt worden, geht ins Leere. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde aufgefordert, die Anträge und Beschlüsse betreffend Löschung der Geschäftsführertätigkeit vorzulegen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass die Bestellung der Beschwerdeführerin zur Geschäftsführerin erst mit Wirksamkeit zum 22.12.2020 widerrufen wurde und die Beschwerdeführerin daraufhin am 30.12.2020 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Aus dem vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin an den Steuerberater der Firma geht hervor, dass sie aufgrund eines „Jobwechsel“ die Abmeldung aus der Firma ab 01.04.2019 begehre, sie jedoch auch weiterhin die Lohnverrechnungen an den Steuerberater zusende sowie die Abrechnungen zur Kontrolle zugesandt wünsche. Darüber hinaus geht hervor, dass sie auch weiterhin für sonstige Fragen zur Verfügung stehe. Daraus lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass eine vollständige Beendigung der Tätigkeit für die Firma römisch 40 mit 01.04.2019 nicht stattgefunden hat. Da aus dem Schreiben weiters hervorgeht, dass ihre beiden Eltern in der Firma tätig sind, ihr Vater als Geschäftsführer, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht wusste, dass sie immer noch als Geschäftsführerin eingetragen ist. Da sowohl ein Gesellschafterbeschluss als auch eine Austragung aus dem Firmenbuch zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit notwendig waren, wobei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin darüber Kenntnis hatte, ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie wusste, dass sie weiterhin als Geschäftsführerin eingetragen ist. Beides wurde nämlich erst Ende 2020 in die Wege geleitet. Wenn sie tatsächlich in Unkenntnis der bestehenden Geschäftsführereintragung war, ist ihr diese Unkenntnis jedoch anzulasten, da es ihr bewusst sein musste, dass sie seit 04.12.2013 handelsrechtliche Geschäftsführerin war und als diese auch im Firmenbuch eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin beendete mit 31.03.2019 ausschließlich ihr Dienstverhältnis, die Austragung aus dem Firmenbuch leitete sie jedoch nicht in die Wege und blieb sie auch in der Lohnverrechnung noch weiterhin tätig. Dabei ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin hierfür ein Entgelt erzielte (siehe rechtliche Beurteilung). Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.09.2021 geht hervor, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX bereits am 31.03.2019 durch einvernehmliche Lösung endete und die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2019 bis 21.04.2019 eine Ersatzleistung bezog. Aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 23.09.2021 geht hervor, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur römisch 40 bereits am 31.03.2019 durch einvernehmliche Lösung endete und die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2019 bis 21.04.2019 eine Ersatzleistung bezog. Dass die belangte Behörde durch eine Überlagerungsmeldung Kenntnis von der vorliegenden selbstständigen pflichtversicherten Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erhalten hat, steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.

  1. Zu A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:3.
  2. Zu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

§ 14Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130

B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 5). Die Beschwerde langte am Freitag, dem 12.03.2021, bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am Freitag, dem 21.05.2021. Daher ist die Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 23.08.2021, verspätet erlassen worden. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig zu beheben. Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856). 3.3 Zu A) II. Abweisung der Beschwerde:3.3 Zu A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[…] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)bis
(8)[…] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)[…]Paragraph 24,
(1)[…]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2)bis
(5)[…]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(7)[…] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2)[...]“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Zum Widerruf: Bei Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer und dem Anstellungsvertrag zu unterscheiden. Durch die Bestellung zum Geschäftsführer wird die gesellschaftsrechtliche Funktion des Geschäftsführers mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten begründet. Durch den Anstellungsvertrag werden die zusätzlichen, rein schuldrechtlichen Beziehungen im Innenverhältnis zur Gesellschaft geregelt. Sein Hauptinhalt auf Seiten des Geschäftsführers ist die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgezeichneten Verpflichtungen zur Dienstleistung und zur Geschäftsbesorgung. Bereits durch den wirksamen gesellschaftsrechtlichen Bestellungsakt ergibt sich im Wesentlichen die Pflicht des Geschäftsführers zur Geschäftsführung, sodass der Anstellungsvertrag eine bloße Ergänzung des Organverhältnisses bewirkt. Durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses wird nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt, sondern es wird nur die nähere Ausgestaltung der durch das Organschaftsverhältnis vorgeschriebenen Verpflichtung zur Dienstleistung und zur Geschäftsführung, also das "Wie" der Ausübung derselben aufgehoben (VwGH 02.07.2008, Zl. 2007/08/0195; VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0199). In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  1. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  2. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  3. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082).In seinem Erkenntnis vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0138, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt und ausführlich begründet, dass im Falle eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG nicht schon dann vorliegt, wenn beim anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis der Anstellungsvertrag aufgelöst wurde, sondern erst dann, wenn auch die Hauptleistungspflicht, soweit sie mit der Innehabung der Funktion eines Geschäftsführers nach dem GmbH-Gesetz zwingend verbunden ist, nicht mehr besteht, das heißt, dass auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen sein muss. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet (VwGH vom
  4. Februar 2002, Zl. 99/08/0022) oder ob er ein Entgelt erhält (VwGH vom
  5. Februar 2002, Zl. 2002/08/0009). Es spielt auch keine Rolle, dass über das Vermögen der Gesellschaft - verbunden mit Auflösung der Gesellschaft - der Konkurs eröffnet wurde (VwGH vom
  6. April 2003, Zl. 2002/08/0046; VwGH vom 28.03.2012, 2009/08/0082). Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd § 12 Abs 1 AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. (VwGH
  7. 2009; ARD 6077/10/2010) Die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein vermag daher die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses iSd Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht zu bewirken und den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. Da die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers nach wie vor besteht, ist es auch gleichgültig, ob er für seine Geschäftsführertätigkeit weiterhin ein Entgelt erhält oder nicht. Auch auf die tatsächliche Tätigkeit nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. (VwGH
  8. 2009; ARD 6077/10/2010) In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom
  9. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung

§ 89Abs. 2 Gmb

H-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt.In seinem Erkenntnis vom 11.02.1997, 96/08/0380, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass diese Grundsätze auch auf den Fall Anwendung finden, dass über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde. Diese Grundsätze gelten, nach dem Erkenntnis vom , 7. Juni 2000, 99/03/0205, auch dann, wenn der bisherige Geschäftsführer einer GmbH nach deren Auflösung

Paragraph 89, Absatz 2, GmbH-Gesetz als Liquidator eintritt. Auch damit wird nämlich die Organstellung des Geschäftsführers nicht beendet, mag sich auch der Aufgabenkreis durch den Übergang von der werbenden Gesellschaft zur liquidierenden Gesellschaft geändert haben. Auch wenn ein großer Teil der Befugnisse des Geschäftsführers zufolge der Konkurseröffnung auf den Masseverwalter übergegangen ist, ändert dies nichts an der weiterbestehenden Organstellung des Geschäftsführers, wenn auch mit eingeschränktem Pflichtenkreis. Soweit in der Beschwerde mögliche nachteilige Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Bereitschaft von Geschäftsführern, ihre Funktion auch während des Konkurses noch auszuüben, aufgezeigt werden, bieten sie keine Veranlassung, von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch nach Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 1997 aufrecht erhalten (VwGH vom 20.02.2002, 2002/08/0009, und vom 13.08.2003, 2001/08/0052, VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/03/0205). Laut VwGH vom 19.10.2011, 2008/08/0199 ist es unbeachtlich, ob der Liquidator ein Entgelt erhält. Im Erkenntnis vom 26.05.2004 zur Zahl 2001/08/0119 spricht der VwGH klar aus, dass bei der Bestellung als bisheriger GmbH Geschäftsführer als Liquidator keine Arbeitslosigkeit vorliegt. Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom

  1. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338).Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG liegt daher bei einem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH erst dann vor, wenn auch das Organschaftsverhältnis zur Gesellschaft erloschen ist. Besteht das Organschaftsverhältnis weiter, ist es ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer tatsächlich eine Tätigkeit entfaltet oder ob er ein Entgelt erhält. Dies gilt auch im Konkurs der GmbH und ebenso für Liquidatoren (VwGH vom
  2. Juli 2008, Zl. 2007/08/0338). Das anspruchsbegründende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur XXXX endete am 31.03.2019, der Entgeltanspruch endete am 21.04.
  3. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen. Es überschnitten sich die Funktion als Geschäftsführerin mit dem Dienstverhältnis.Das anspruchsbegründende Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zur römisch 40 endete am 31.03.2019, der Entgeltanspruch endete am 21.04.
  4. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin bereits als handelsrechtliche Geschäftsführerin eingetragen. Es überschnitten sich die Funktion als Geschäftsführerin mit dem Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin beendete somit das Dienstverhältnis zwar bereits zum 21.04.2019, blieb aber darüber hinaus weiter handelsrechtliche Geschäftsführerin bis zum 22.12.2020, sodass Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG nicht vorlag.Die Beschwerdeführerin beendete somit das Dienstverhältnis zwar bereits zum 21.04.2019, blieb aber darüber hinaus weiter handelsrechtliche Geschäftsführerin bis zum 22.12.2020, sodass Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG nicht vorlag. Der Bezug des Arbeitslosengeldes in den Zeiträumen 22.04.2019 bis 02.05.2019 und 14.06.2019 bis 15.09.2019 war daher zu Recht zu widerrufen. Zur Rückforderung: Durch den Widerruf ist ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 4.494,00 entstanden.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger von Arbeitslosengeld bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Durch den Widerruf ist ein Übergenuss an unberechtigt empfangenem Weiterbildungsgeld in Höhe von EUR 4.494,00 entstanden.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger von Arbeitslosengeld bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verwirklichung des Tatbestandes der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" erfordert zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl. VwGH 19.2.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs.1 StGB; vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 25, Rz 523). Im gegenständlichen Fall ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie noch als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen ist und daher der Pflichtversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlag. Sie hat es aber dennoch vorsätzlich unterlassen, das Arbeitsmarktservice diesbezüglich zu informieren.Die Verwirklichung des Tatbestandes der "Verschweigung maßgebender Tatsachen" erfordert zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vergleiche VwGH 19.2.2003, 2000/08/0091). Dafür genügt es, wenn der Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB; vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 25,, Rz 523). Im gegenständlichen Fall ist - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie noch als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen ist und daher der Pflichtversicherung der gewerblichen Wirtschaft unterlag. Sie hat es aber dennoch vorsätzlich unterlassen, das Arbeitsmarktservice diesbezüglich zu informieren. Wenn daher eine Tätigkeit als Geschäftsführer ohne Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses - wenn auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung über ihre Relevanz für den Anspruch - verschwiegen wird, um sich erst später als anspruchsschädlich herauszustellen, ist dieses Verschweigen dem Antragsteller auf Arbeitslosengeld als verschuldet zuzurechnen, so dass ein Rückforderungsanspruch

§ 25Abs 1 Al

VG gegeben ist. VwGH 98/08/0111 v. 16.02.1999.Wenn daher eine Tätigkeit als Geschäftsführer ohne Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses - wenn auch auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung über ihre Relevanz für den Anspruch - verschwiegen wird, um sich erst später als anspruchsschädlich herauszustellen, ist dieses Verschweigen dem Antragsteller auf Arbeitslosengeld als verschuldet zuzurechnen, so dass ein Rückforderungsanspruch

, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG gegeben ist. VwGH 98/08/0111 v. 16.02.

  1. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228).Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach § 25 Abs. 1 AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass objektiv unrichtige Angaben im Antrag auf Arbeitslosengeld allein noch nicht die Rückersatzverpflichtung nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wegen "unwahrer Angaben" oder "Verschweigung maßgebender Tatsachen" begründen. Schon die Verwendung der Begriffe "unwahr" (und nicht bloß "unrichtig") bzw. "verschweigen" deutet nämlich auf eine subjektive Komponente hin, das heißt, dass von jenem Arbeitslosen nichts zurückgefordert werden kann, der zwar objektiv falsche Angaben, jedoch in unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt gemacht hat (VwGH 22.12.2009, 2007/08/0228). Die Beschwerdeführerin musste allerdings in Kenntnis des wahren Sachverhaltes, nämlich, dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma XXXX und in der GSVG-Pensionsversicherung pflichtversichert war, sein, insbesondere, da keine Austragung aus dem Firmenbuch durchgeführt wurde und auch der diesbezügliche Gesellschafterbeschluss nicht beschlossen wurde. Da sie auch weiterhin Tätigkeiten für die Firma ausübte, insbesondere in der Lohnverrechnung, ist davon auszugehen, dass sie wissen musste, dass sie noch als Geschäftsführerin eingetragen war.Die Beschwerdeführerin musste allerdings in Kenntnis des wahren Sachverhaltes, nämlich, dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma römisch 40 und in der GSVG-Pensionsversicherung pflichtversichert war, sein, insbesondere, da keine Austragung aus dem Firmenbuch durchgeführt wurde und auch der diesbezügliche Gesellschafterbeschluss nicht beschlossen wurde. Da sie auch weiterhin Tätigkeiten für die Firma ausübte, insbesondere in der Lohnverrechnung, ist davon auszugehen, dass sie wissen musste, dass sie noch als Geschäftsführerin eingetragen war. Darüber hinaus meldete sie der belangten Behörde zudem nicht, dass die Lohnverrechnungen in der Firma noch immer über sie an den Steuerberater weitergeleitet werden und sie diese auch kontrolliert. Im Sinne der oben zitierten Judikatur spielt es auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie kein Entgelt als Geschäftsführer bezog, der Auffassung war, dass diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermochte. Durch die Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu Recht.Durch die Unterlassung der Meldung dieser Tätigkeit bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und erfolgt die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zu Recht. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2246152.1.00

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