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{'item': 'W218 2246313-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW218 2246313-1 Spruch, W218 2246313-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Artikel 133Absatz 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (= belangte Behörde) vom 31.05.2021 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gem. § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 26.05.2021 gebühre.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (= belangte Behörde) vom 31.05.2021 wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 26.05.2021 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist bis 18.05.2021, sondern erst am 26.05.2021 vollständig eingebracht habe.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er das Antragsformular unverzüglich nach Erhalt elektronisch ausgefüllt und hochgeladen habe und via eAMS die Meldung erhalten habe „Die Aktion wurde ausgeführt.“ Dabei sei anscheinend die letzte Seite nicht korrekt übermittelt worden, dies liege jedoch nicht in seiner Sphäre. Das Fehlen der letzten Seite sei zudem nicht relevant, da eine Bearbeitung des Antrages auch mit den übrigen Seiten möglich gewesen wäre. Der belangten Behörde sei die Kontonummer des Beschwerdeführers bekannt und sei die Unterschrift nur dann relevant, wenn die belangte Behörde Zweifel an der Identität des Antragstellers gehabt hätte. Dafür habe es aber keinen Grund gegeben. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die belangte Behörde einen Verbesserungsauftrag hätte erteilen müssen, diesen habe er jedoch nicht erhalten.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Notstandshilfe nicht via eAMS eingebracht habe, sondern über eine E-Mailadresse, welche der belangten Behörde nicht bekannt gewesen sei. Die belangte Behörde habe daher nicht davon ausgehen können, dass der Antrag vom Beschwerdeführer übermittelt worden sei und sei daher zur Überprüfung auf die Vollständigkeit des Antragsformulars verpflichtet gewesen. Die vierte Seite des Antragsformulars sei – entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers – sehr relevant, zumal er auf dieser Seite seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehme und die Richtigkeit seiner Angaben bestätige. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 10.05.2021 via eAMS aufgefordert, die vierte Seite des Antragsformulars nachzureichen und sei ihm eine Frist bis zum 18.05.2021 gesetzt worden. Die belangte Behörde führte aus, die Gefahr der Übermittlung von Unterlagen via E-Mail sei vom Absender zu tragen. Der Anspruch auf Notstandshilfe sei sohin erst am 26.05.2021 geltend gemacht worden und sei daher Notstandshilfe erst ab diesem Tag zuzuerkennen.
  5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Übermittlungsfehler nicht relevant gewesen sei. Die Rechte und Pflichten einer arbeitssuchenden Person ergeben sich insbesondere aus dem AlVG und gelten gegenüber der arbeitssuchenden Person sohin auch ohne Kenntnisnahme auf dem Antrag. Die belangte Behörde habe nicht dargelegt, warum sie Zweifel daran gehabt habe, dass der Antrag vom Beschwerdeführer stamme, eine unbekannte E-Mailadresse genüge für diese Zweifel nicht.
  6. Am 13.09.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 27.11.1993 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 23.03.
  8. Der Beschwerdeführer verfügt seit 20.07.2021 über ein aktiviertes eAMS Konto. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld endete am 14.04.2021 und wurde der Beschwerdeführer am 08.04.2021 im Zuge eines telefonischen Beratungsgespräches über die Notwendigkeit der Antragstellung auf Notstandshilfe informiert und wurde ihm an diesem Tag ein Antrag auf Notstandshilfe postalisch übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde über die Rückgabefrist bis zum 22.04.2021 bereits telefonisch informiert und wurde dies auch am übermittelten Antrag auf Notstandshilfe vermerkt. Im Begleitschreiben zum Antrag auf Notstandshilfe wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer den ausgefüllten Antrag per Post oder via eAMS Konto an die belangte Behörde retournieren könne. Am 04.05.2021, sohin nach Ablauf der Rückgabefrist, langte bei der belangten Behörde von der E-Mailadresse „ XXXX “ der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ein, doch fehlte die Seite vier des Antrages. Die Seite vier des beschwerdegegenständlichen Antrages beinhaltet neben der Auszahlungsart und der Kontonummer, auch die Belehrung über die Rechte und die Pflichten des Beschwerdeführers, sowie bestätigt er durch seine Unterschrift die Richtigkeit der im Antragsformular getätigten Angaben. Am 04.05.2021, sohin nach Ablauf der Rückgabefrist, langte bei der belangten Behörde von der E-Mailadresse „ römisch 40 “ der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ein, doch fehlte die Seite vier des Antrages. Die Seite vier des beschwerdegegenständlichen Antrages beinhaltet neben der Auszahlungsart und der Kontonummer, auch die Belehrung über die Rechte und die Pflichten des Beschwerdeführers, sowie bestätigt er durch seine Unterschrift die Richtigkeit der im Antragsformular getätigten Angaben. Mit Schreiben vom 10.05.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde via eAMS darüber informiert, dass die Seite vier des beschwerdegegenständlichen Antrages nicht übermittelt worden sei und daher der Antrag nicht als eingebracht gelte. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 18.05.2021 zur Übermittlung der ausstehenden Seite gesetzt. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben auch am 10.05.2021 um 09:43 Uhr erhalten und um 10:45 Uhr desselben Tages gelesen. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 25.05.2021 via eAMS bei der belangten Behörde und erkundigte sich über die zu geringe Auszahlung der Leistung. Der Beschwerdeführer wurde am 25.05.2021 erneut über das Fehlen der Seite vier des beschwerdegegenständlichen Antrages informiert. Am 26.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Seite vier des Antrages mitsamt Unterschrift. Der Beschwerdeführer stellte am 30.05.2021 den Antrag auf Bescheiderlassung.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug des Arbeitslosengeldes, ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellungen zum eAMS Konto des Beschwerdeführers wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zur Korrespondenz der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer konnten aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Im Verfahrensakt aufliegend ist das Schreiben der belangten Behörde vom 10.05.2021, mittels dessen der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die vierte Seite des Antragsformulars bis spätestens 18.05.2021 an die belangte Behörde zu retournieren. Aus dem eAMS Sendeprotokoll ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer diese eAMS Nachricht am 10.05.2021 um 09:43 Uhr empfangen und am 10.05.2021 um 10:45 Uhr gelesen hat. Der Beschwerdeführer bestritt im Zuge der Beschwerde zunächst den Erhalt dieses Schreibens. Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde der Beschwerdeführer am 08.07.2021 zu einer telefonischen Stellungnahme aufgefordert und gab bei dieser an, er habe die Nachricht am 10.05.2021 gelesen und versucht die Unterlagen zu übermitteln, dies habe aber nicht geklappt. Seine Tochter habe ebenfalls versucht, die fehlende Seite zu übermitteln, was auch nicht geklappt habe. Ein konkretes Datum konnte er nicht benennen. Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er zur belangten Behörde keinen Kontakt aufgenommen habe, da er dies nicht für nötig gehalten habe. Erst nachdem seine Leistung in einem geringeren Umfang ausbezahlt worden war, meldete sich der Beschwerdeführer am 25.05.2021 erstmalig bei der belangten Behörde, um die ausstehende Leistung zu urgieren. Am 26.05.2021 gelang dem Beschwerdeführer die Übermittlung der ausstehenden Seite ohne Probleme via eAMS Konto. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – trotz Kenntnis, dass sein Antrag auf Notstandshilfe nicht als eingebracht galt und trotz gesetzter Nachfrist bis zum 18.05.2021 – keinen Kontakt zur belangten Behörde aufgenommen hat, um sich über weitere Möglichkeiten der vollständigen Antragsrückgabe beraten zu lassen. Darüber hinaus geht bereits aus dem Begleitschreiben vom 08.04.2021 hervor, dass auch eine postalische Übermittlung des Antrages möglich gewesen wäre und ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Insbesondere, da der Beschwerdeführer in der telefonischen Stellungnahme am 08.07.2021 ausführte, dass bereits der erste Versuch der Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Antrages nicht funktioniert habe und er daher diese über den Handyshop habe übermitteln lassen. Darüber hinaus geht aus dem Begleitschreiben vom 08.04.2021 hervor, dass in Ausnahmefällen auch die persönliche Antragsabgabe in der Postbox der belangten Behörde möglich gewesen wäre und hätte er den Antrag sohin auch dort vollständig abgeben können. Dass der Beschwerdeführer bis zum 18.05.2021 den Antrag nicht vollständig übermittelt hat, liegt sohin ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer im Schreiben vom 30.05.2021 ausführt, es läge nicht an ihm, dass die Seite vier des Antragsformulars nicht korrekt geschickt worden sei, da er alles komplett importieren habe lasse, so widerspricht dies seiner Angabe, dass er die Übermittlung im Handyshop habe vornehmen lassen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe im eAMS Konto die Meldung erhalten „Die Aktion wurde ausgeführt“ stimmt zudem mit seinen übrigen im Verfahren getätigten Angaben nicht überein. Der Beschwerdeführer versuchte durch seine Angaben im Verfahren durchgehend ein schuldloses Versehen darzustellen, doch kann seinen Ausführungen, insbesondere aufgrund des Akteninhalts nicht gefolgt werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer verpflichtet, zu kontrollieren, ob der gesamte Antrag übermittelt wurde, auch wenn er sich der Hilfe einer dritten Person bedient. Der Beschwerdeführer kam seiner Sorgfaltspflicht im Zuge der Antragstellung in keinster Weise nach. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei aufgrund der neuen Wohnung und der daraus entstandenen doppelten Mietzinsforderungen auf den Leistungsbezug angewiesen, so ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass er die Übermittlung des beschwerdegegenständlichen Antrages nicht ordnungsgemäß durchführte und die fehlende Seite nicht rechtzeitig nachgereicht hat bzw. zumindest mit der belangten Behörde in Kontakt getreten ist, obwohl ihm mitgeteilt wurde, dass der Antrag nicht als eingebracht gilt. Dass der Beschwerdeführer die Seite vier des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Notstandshilfe erst am 26.05.2021 an die belangte Behörde übermittelt hat, wurde von diesem nicht bestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  11. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
  12. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.,
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.,
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Dauer § 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.Paragraph 35, Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Vorheriger SuchbegriffAntragNächster Suchbegriff persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Vorheriger SuchbegriffAntragNächster Suchbegriff persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)
(7)[…] […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. §
  2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0191 erkannte, dass kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe besteht, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in § 46 i.V.m. § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.10.2010, Zl. 2010/08/0191 erkannte, dass kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe besteht, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 58, AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen. Der Beschwerdeführer machte seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht rechtzeitig spätestens am 22.04.2021 bzw. 18.05.2021 bei der belangten Behörde geltend. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Frist bis zum 22.04.2021 keinen Antrag auf Notstandshilfe an die belangte Behörde übermittelte, sondern erst am 04.05.2021 einen Teil des ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformulars, nämlich die Seiten eins bis drei und fünf sowie weitere geforderte Dokumente. Der Beschwerdeführer hat daher den Antrag auf Notstandshilfe nicht rechtzeitig an die belangte Behörde übermittelt und ist eine durchgehende Zuerkennung des Leistungsbezuges im Zeitraum 15.04.2021 bis 02.05.2021 bereits aus diesem Grund nicht möglich. Der Beschwerdeführer brachte auch keinen nachvollziehbaren Grund vor, aus dem ihm eine rechtzeitige Antragstellung bis zum 22.04.2021 verwehrt gewesen wäre. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, übermittelte der Beschwerdeführer am 04.05.2021 nur die Seiten eins bis drei und fünf sowie weitere Dokumente des bundeseinheitlichen Antragsformulars. Eine Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars lag sohin nicht vor und wurde der Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 10.05.2021 via eAMS aufgefordert, die noch fehlende Seite vier des bundeseinheitlichen Antrages bis zum 18.05.2021 nachzureichen. Diese langte jedoch erst am 26.05.2021, sohin außerhalb der festgesetzten Frist, bei der belangten Behörde ein. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass § 46 Abs. 1 AlVG vorsieht, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entweder persönlich oder elektronisch via eAMS Konto geltend zu machen ist. Aufgrund der derzeit herrschenden COVID-19 Pandemie und der dadurch bestehenden Maßnahmen, wurde von der persönlichen Vorsprache abgesehen und wurde der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben vom 08.04.2021 darauf hingewiesen, dass er den vollständig ausgefüllten Antrag entweder via eAMS oder per Post an die belangte Behörde zu senden hat. Eine Übermittlung via E-Mail stellt keine aus § 46 Abs. 1 AlVG ableitbare elektronische Übermittlung dar. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorsieht, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entweder persönlich oder elektronisch via eAMS Konto geltend zu machen ist. Aufgrund der derzeit herrschenden COVID-19 Pandemie und der dadurch bestehenden Maßnahmen, wurde von der persönlichen Vorsprache abgesehen und wurde der Beschwerdeführer bereits im Begleitschreiben vom 08.04.2021 darauf hingewiesen, dass er den vollständig ausgefüllten Antrag entweder via eAMS oder per Post an die belangte Behörde zu senden hat. Eine Übermittlung via E-Mail stellt keine aus Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ableitbare elektronische Übermittlung dar. Der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 04.05.2021 ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe von der E-Mailadresse „ XXXX “ gesendet. Im beschwerdegegenständlichen Antrag war die Seite vier jedoch nicht enthalten und fehlte daher neben der Auszahlungsart, der Kontonummer auch die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, womit wurde sohin weder die Wahrheit der auf diesem Formular getätigten Angaben bestätigt, noch seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen wurden. Dabei ist auf § 46 Abs. 1 AlVG zu verweisen, wonach der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person u.a. das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat, dies hat der Beschwerdeführer – obwohl er am 10.05.2021 von der belangten Behörde explizit zur Übermittlung der fehlenden Seite aufgefordert wurde – schuldhaft unterlassen. Der belangten Behörde wurde mit E-Mail vom 04.05.2021 ein ausgefüllter Antrag auf Notstandshilfe von der E-Mailadresse „ römisch 40 “ gesendet. Im beschwerdegegenständlichen Antrag war die Seite vier jedoch nicht enthalten und fehlte daher neben der Auszahlungsart, der Kontonummer auch die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers, womit wurde sohin weder die Wahrheit der auf diesem Formular getätigten Angaben bestätigt, noch seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen wurden. Dabei ist auf Paragraph 46, Absatz eins, AlVG zu verweisen, wonach der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person u.a. das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat, dies hat der Beschwerdeführer – obwohl er am 10.05.2021 von der belangten Behörde explizit zur Übermittlung der fehlenden Seite aufgefordert wurde – schuldhaft unterlassen. Entgegen der Rechtsaufassung des Beschwerdeführers genügen die von ihm übermittelten Seiten, insbesondere aufgrund des Wortlautes des § 46 Abs. 1 AlVG, nicht zur gültigen Einbringung des Antrages, wobei zu berücksichtigen ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits entgegengekommen ist, indem sie die Übermittlung via E-Mail akzeptierte. Entgegen der Rechtsaufassung des Beschwerdeführers genügen die von ihm übermittelten Seiten, insbesondere aufgrund des Wortlautes des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG, nicht zur gültigen Einbringung des Antrages, wobei zu berücksichtigen ist, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bereits entgegengekommen ist, indem sie die Übermittlung via E-Mail akzeptierte. § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, prinzipiell nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. für diesen Fall aber § 17 Abs. 4 AlVG). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330; 22.12.2009, 2007/08/0245).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, prinzipiell nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche für diesen Fall aber Paragraph 17, Absatz 4, AlVG). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des , Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330; 22.12.2009, 2007/08/0245). Angesichts dieser klaren Rechtlage erfolgte die Zuerkennung der Notstandshilfe erst ab dem 26.05.2021 – also dem Tag der vollständigen Übermittlung des Antrages und damit der tatsächlichen Geltendmachung des Anspruchs – zu Recht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  4. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W218.2246313.1.00

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