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{'item': 'W220 2250489-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 34§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 10Art. 8§ 1§ 9§ 21Art. 47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW220 2250489-1 Spruch, W220 2250489-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 17.05.2021 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am 18.05.2021 in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.05.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z 2 BFA-VG erlassen. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 17.05.2021 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am 18.05.2021 in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Über den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am 19.05.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem BF mittels Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.05.2021 die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit machte der BF keinen Gebrauch. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 11.11.2021, GZl.: XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 11.11.2021, GZl.: römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2 und 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 13.12.2021, Zl. 1278233606/210664120, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 13.12.2021, Zl. 1278233606/210664120, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.12.2021 ordnungsgemäß zugestellt. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine verfahrensrelevanten familiären oder sozialen Bindungen des BF zum Bundesgebiet bestünden und sich sein Lebensmittelpunkt weiterhin in Serbien befinde. Die Behörde gehe des Weiteren davon aus, dass die Familienangehörigen des BF in Serbien wohnhaft seien und zu seinem Heimatland nach wie vor starke Bindungen bestünden. Es würde dem BF möglich sein, sich ohne größere Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftslandes zu integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Beim Herkunftsstaat des BF handle es sich um einen sicheren Drittstaat und spreche somit nichts gegen seine Rückkehr nach Serbien. Das seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weswegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot dringend geboten sei. Ein unbefristetes Einreiseverbot scheine aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens, der besonderen Gefährlichkeit der Suchgiftkriminalität und der strafrechtlichen Verurteilung als angemessen. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche er mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit begründete und vor allem auf seine bisherige Unbescholtenheit verwies.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche er mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit begründete und vor allem auf seine bisherige Unbescholtenheit verwies. Mit Schreiben vom 11.01.2022 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, und legte zudem eine Stellungnahme vor, in welcher im Wesentlichen auf das besonders verpönte Fehlverhalten des BF hingewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien. Er wurde in Serbien geboren, ist ledig, arbeitsfähig, gesund und beherrscht die serbische Sprache. In seinem Herkunftsland besuchte der BF 12 Jahre die Schule. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. In Österreich verfügt er über keine Familienangehörigen. Er ist seit 18.05.2021 erstmalig im österreichischen Bundesgebiet gemeldet, wobei nicht festgestellt werden kann, wann der BF konkret nach Österreich eingereist ist. Ausgenommen von seiner Anhaltung in Strafhaft, war der BF in Österreich nie meldebehördlich registriert. Der BF verfügt in Österreich über keine beruflichen Bindungen. Eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet vor seiner Anhaltung in Untersuchungs- bzw. Strafhaft ist nicht hervorgekommen. Dass der BF in Österreich wirtschaftlich und finanziell verankert ist, kann ebenso wenig festgestellt werden. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 11.11.2021, GZl.: XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
  2. und
  3. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  4. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 11.11.2021, GZl.: römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  5. und
  6. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  7. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF hat in XXXX im Zeitraum 14.4.2021 bis 17.5.2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 84,73 % Cocain), Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin in durchschnittlicher Qualität von zumindest 13,89 %) und Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC in durchschnittlicher Qualität vom zumindest 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC)Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF hat in römisch 40 im Zeitraum 14.4.2021 bis 17.5.2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 84,73 % Cocain), Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin in durchschnittlicher Qualität von zumindest 13,89 %) und Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC in durchschnittlicher Qualität vom zumindest 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC) I./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 17.5.2021 4.996,4 Gramm Kokain um EUR 12.735,-- im Auftrag des XXXX von XXXX und XXXX übernahm;römisch eins./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 17.5.2021 4.996,4 Gramm Kokain um EUR 12.735,-- im Auftrag des römisch 40 von römisch 40 und römisch 40 übernahm; II./ im Zeitraum 14.4.2021 bis zumindest 6.5.2021 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nicht mehr auszuforschenden Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen überlassen, und zwar mindestens 200 Gramm Kokain, mindestens 300 Gramm Heroin und mindestens 6 bis 7 Kilogramm Cannabiskraut.römisch zwei./ im Zeitraum 14.4.2021 bis zumindest 6.5.2021 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nicht mehr auszuforschenden Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen überlassen, und zwar mindestens 200 Gramm Kokain, mindestens 300 Gramm Heroin und mindestens 6 bis 7 Kilogramm Cannabiskraut. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung gewertet, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen als erschwerend. Der BF befindet sich in Strafhaft. Der BF ist in Serbien nicht bedroht oder verfolgt und läuft nicht konkret Gefahr, in Serbien der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.
  8. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Beschwerde vom 10.01.2022 (AS 77), in die Stellungnahme des BFA vom 11.01.2022; Einsicht in das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.11.2021, GZl.: XXXX ; Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister.Beweis wurde erhoben durch: Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Beschwerde vom 10.01.2022 (AS 77), in die Stellungnahme des BFA vom 11.01.2022; Einsicht in das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.11.2021, GZl.: römisch 40 ; Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF, zu seinem Familienstand, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinen Personalien ergeben sich aus dem Verfahrensakt im Zusammenhalt mit den dahingehenden, im gegenständlichen Bescheid getroffenen Feststellungen, wonach das BFA seine Erwägungen unter anderem auf den serbischen Reisepass des BF stützte. Der BF ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten, sodass sich auch das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst sieht, an den Ausführungen der Behörde zu zweifeln. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Vorliegen von Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hervorgekommen ist und wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. Der Umstand, dass der BF in Serbien schulische Bildung erhielt, gründet auf dem im Akt einliegenden Strafurteil (S. 3). Die Feststellung zu seiner polizeilichen Meldung im Bundesgebiet sowie der Umstand, dass der BF vor Anhaltung in Haft in Österreich nie melderechtlich registriert war, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Sein Geburtsort ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil (S. 3). Die Feststellung, dass der BF in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insb. aus dem Bescheid des BFA (AS 39), in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug (AS 32). Die Feststellung zu seiner wirtschaftlichen bzw. finanziellen Situation in Österreich ergibt sich insb. aus dem im Akt einliegenden Strafurteil (S. 3). Die Feststellung zur Verurteilung des BF ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Strafurteil in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Anhaltung des BF in Strafhaft beruht auf der im Akt einliegenden Verständigung der Justizanstalt XXXX (AS 34 f), wonach der Strafantritt des BF auf den 11.11.2021 datiert ist, im Zusammenhalt mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Die Anhaltung des BF in Strafhaft beruht auf der im Akt einliegenden Verständigung der Justizanstalt römisch 40 (AS 34 f), wonach der Strafantritt des BF auf den 11.11.2021 datiert ist, im Zusammenhalt mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass dem BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem ihm übermittelten Parteiengehör vom 28.05.2021, mit welchem er unter anderem zur Beantwortung von insgesamt neun konkreten und detaillierten Fragen aufgefordert wurde (AS 14), eingeräumt wurde. Der BF gab keine diesbezügliche Stellungnahme ab. Vom festgestellten Sachverhalt ging bereits das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus. Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, der in Serbien geboren ist und die serbische Sprache beherrscht, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Schließlich ergibt sich aus den vom BFA dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen bezüglich der Rückkehr nach Serbien, dass es Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland weder de iure noch de facto gibt (AS 41 f). Den Erwägungen des BFA, wonach der BF in Serbien keiner wie immer gearteten Gefährdung ausgesetzt wäre, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Spruchteil A) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich (Z 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich (Ziffer eins,) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  13. der Grad der Integration,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellen bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN). Zum Familienleben des BF ist zunächst festzuhalten, dass ein solches im Rahmen einer engen Bindung und/oder eines Abhängigkeitsverhältnisses und/oder eines gemeinsamen Haushalts im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen ist. Dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet habe, geht aus der derzeitigen Aktenlage in Verbindung mit den Erwägungen des BFA in seiner Entscheidung nicht hervor. Im Zuge der Beschwerde brachte der BF vor, dass er eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet habe, die sich seit über zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalte, hier arbeite und wohne. Dazu ist festzuhalten, dass der BF weder im Zuge der Übermittlung des Parteiengehörs noch im Rahmen der Beschwerde konkret darlegte, seit wann die behauptete Lebensgemeinschaft besteht und wie diese im Einzelnen aussieht, beispielsweise ob der BF vor Anhaltung in Haft mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebte und/oder ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin besteht. Im Ergebnis ist daher diese behauptete Beziehung des BF nicht vom nach Art. 8 EMRK geschützten Familienleben umfasst (aber im Rahmen des Privatlebens des BF zu berücksichtigen). Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF bedingter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen.Zum Familienleben des BF ist zunächst festzuhalten, dass ein solches im Rahmen einer engen Bindung und/oder eines Abhängigkeitsverhältnisses und/oder eines gemeinsamen Haushalts im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen ist. Dass der BF Familienangehörige im Bundesgebiet habe, geht aus der derzeitigen Aktenlage in Verbindung mit den Erwägungen des BFA in seiner Entscheidung nicht hervor. Im Zuge der Beschwerde brachte der BF vor, dass er eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet habe, die sich seit über zehn Jahren rechtmäßig in Österreich aufhalte, hier arbeite und wohne. Dazu ist festzuhalten, dass der BF weder im Zuge der Übermittlung des Parteiengehörs noch im Rahmen der Beschwerde konkret darlegte, seit wann die behauptete Lebensgemeinschaft besteht und wie diese im Einzelnen aussieht, beispielsweise ob der BF vor Anhaltung in Haft mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebte und/oder ob ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin besteht. Im Ergebnis ist daher diese behauptete Beziehung des BF nicht vom nach Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben umfasst (aber im Rahmen des Privatlebens des BF zu berücksichtigen). Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF bedingter Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen. Zum Privatleben des BF ist auszuführen, dass er – laut Beschwerdeschrift – eine in Österreich lebende Lebensgefährtin habe. Geht man unter Berücksichtigung dieses Umstandes vom Bestehen eines schützenswerten Privatlebens des BF in Österreich aus, so ist in weiterer Folge die Verhältnismäßigkeit eines durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingten Eingriffs in das schützenswerte Privatleben des BF zu prüfen. Im vorliegenden Fall fällt diese

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung zum Privatleben des BF zu Lasten des BF aus:Zum Privatleben des BF ist auszuführen, dass er – laut Beschwerdeschrift – eine in Österreich lebende Lebensgefährtin habe. Geht man unter Berücksichtigung dieses Umstandes vom Bestehen eines schützenswerten Privatlebens des BF in Österreich aus, so ist in weiterer Folge die Verhältnismäßigkeit eines durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingten Eingriffs in das schützenswerte Privatleben des BF zu prüfen. Im vorliegenden Fall fällt diese

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zum Privatleben des BF zu Lasten des BF aus: Zunächst ist festzuhalten, dass der BF kaum integrationsbegründende Anknüpfungspunkte zu Österreich aufweist, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären. Er verfügt in Österreich über keine beruflichen Bindungen; allenfalls soziale Bindungen wären vor dem Hintergrund seiner Behauptung, wonach er eine Lebensgefährtin in Österreich habe, zu bejahen. Der BF war in Österreich, ausgenommen von seiner Anhaltung in Strafhaft, nie meldebehördlich registriert und verfügt über kein Vermögen sowie keine Möglichkeit, seinen Unterhalt im österreichischen Bundesgebiet legal zu finanzieren. Der BF verfügte in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Dauer seines visumfreien Aufenthaltes, was ihm bewusst sein musste, und konnte er nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen. Den Interessen des BF an einer Aufrechterhaltung seines schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich steht zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Der BF wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.11.2021 rechtskräftig wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Den Interessen des BF an einer Aufrechterhaltung seines schwach ausgeprägten Privatlebens in Österreich steht zudem das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten gegenüber. Der BF wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.11.2021 rechtskräftig wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  4. und
  5. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wie aufgezeigt, ist der BF in Serbien geboren und besuchte dort 12 Jahre die Schule. Er spricht Serbisch. Der BF verfügt insofern im Vergleich zu Österreich über engere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Der BF ist gesund und arbeitsfähig und ist davon auszugehen, dass er sich im Fall seiner Rückkehr nach Serbien problemlos wieder in die serbische Gesellschaft eingliedern können wird; gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht hervorgekommen. Zudem darf nicht verkannt werden, dass es sich bei Serbien

§ 1Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V) um einen sicheren Drittstaat handelt. Der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung ist dort sichergestellt. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.Zudem darf nicht verkannt werden, dass es sich bei Serbien

Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) um einen sicheren Drittstaat handelt. Der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und grundlegender Gesundheitsversorgung ist dort sichergestellt. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der BF ist jedenfalls in der Lage, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin in Österreich via elektronischer Kommunikationsmittel (Telefon, Internet, …) aufrechtzuerhalten. Der BF führt in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde aus, dass das Familienleben bei einer Abschiebung nach Serbien nicht aufrechterhalten werden könne, da die Lebensgefährtin stark in Österreich verwurzelt und ihr ein Verlassen Österreichs nicht zumutbar sei. Schließlich sei die Aufrechterhaltung des Familienlebens über moderne Kommunikationsmittel nach der Judikatur des VfGH lebensfremd und unverhältnismäßig (vgl. AS 83). Dem Vorbringen des BF ist jedoch entgegenzuhalten, dass es seiner Lebensgefährtin durchaus zuzumuten ist, den BF in regelmäßigen Abständen in Serbien zu besuchen. Gegenteilige Anhaltspunkte, insb. weshalb ihr dies nicht zumutbar sein soll, ließen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.Der BF ist jedenfalls in der Lage, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin in Österreich via elektronischer Kommunikationsmittel (Telefon, Internet, …) aufrechtzuerhalten. Der BF führt in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde aus, dass das Familienleben bei einer Abschiebung nach Serbien nicht aufrechterhalten werden könne, da die Lebensgefährtin stark in Österreich verwurzelt und ihr ein Verlassen Österreichs nicht zumutbar sei. Schließlich sei die Aufrechterhaltung des Familienlebens über moderne Kommunikationsmittel nach der Judikatur des VfGH lebensfremd und unverhältnismäßig vergleiche AS 83). Dem Vorbringen des BF ist jedoch entgegenzuhalten, dass es seiner Lebensgefährtin durchaus zuzumuten ist, den BF in regelmäßigen Abständen in Serbien zu besuchen. Gegenteilige Anhaltspunkte, insb. weshalb ihr dies nicht zumutbar sein soll, ließen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit nach einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden; es liegt noch keine Zeit des Wohlverhaltens vor, die am Verhalten des Beschwerdeführers in Freiheit, nach Vollzug der Haftstrafe, zu messen ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; 15.02.2021, Ra 2021/17/0006).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit nach einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, VwGH vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, VwGH vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und VwGH vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Eine positive Zukunftsprognose kann nicht getroffen werden; es liegt noch keine Zeit des Wohlverhaltens vor, die am Verhalten des Beschwerdeführers in Freiheit, nach Vollzug der Haftstrafe, zu messen ist (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde daher insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und demnach durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der gesunde BF im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF in Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der serbischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre.Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf vergleiche zur notorischen Lage in Serbien betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der gesunde BF im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF in Serbien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der serbischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46leg.

cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, oder das

  1. bzw.
  2. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, oder das
  3. bzw.
  4. ZPEMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:Im vorliegenden Fall sind keine Abschiebungshindernisse im Sinne des Paragraph 50, FPG zu erkennen: Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Die Abschiebung des BF nach Serbien ist demnach zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Verfahren sind, wie festgestellt bzw. beweiswürdigend dargelegt, keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF einer wie immer gearteten Verfolgung, Gefährdung oder existenzbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Der Abschiebung steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen. Die Abschiebung des BF nach Serbien ist demnach zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

2 BFA-VG zu Recht aberkannt wurde (siehe unten), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 55Abs.

4 FPG auch zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen; eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht.Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zu Recht aberkannt wurde (siehe unten), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 55, Absatz 4, FPG auch zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen; eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine –die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine –die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid insb. mit dem Verweis auf das strafrechtliche Fehlverhalten des BF zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft ist insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

2 BFA-VG ist somit zu Recht erfolgt.Die Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, erweist sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen als gerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist somit zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg. cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im Fall des BF ist § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt. Der BF wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.11.2021 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Im Fall des BF ist Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt. Der BF wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 11.11.2021 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.Die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Angesichts des vom BF gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden: Konkret wurde der BF in Österreich mit dem oben zitierten Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom 11.11.2021 wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1

  1. und
  2. Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  3. Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteiltKonkret wurde der BF in Österreich mit dem oben zitierten Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen als Schöffengericht vom 11.11.2021 wegen der Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  4. und
  5. Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG und des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). Dem zitierten Urteil ist Folgendes zu entnehmen: Der BF hat in XXXX im Zeitraum vom 14.4.2021 bis 17.5.2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 84,73 % Cocain), Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin in durchschnittlicher Qualität von zumindest 13,89 %) und Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC in durchschnittlicher Qualität vom zumindest 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC)Dem zitierten Urteil ist Folgendes zu entnehmen: Der BF hat in römisch 40 im Zeitraum vom 14.4.2021 bis 17.5.2021 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 84,73 % Cocain), Heroin (beinhaltend Diacetylmorphin in durchschnittlicher Qualität von zumindest 13,89 %) und Cannabiskraut (beinhaltend THCA und Delta-9-THC in durchschnittlicher Qualität vom zumindest 10 % THCA und 0,5 % Delta-9-THC) I./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 17.5.2021 4.996,4 Gramm Kokain um EUR 12.735,-- im Auftrag des XXXX übernahm;römisch eins./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 17.5.2021 4.996,4 Gramm Kokain um EUR 12.735,-- im Auftrag des römisch 40 übernahm; II./ im Zeitraum 14.4.2021 bis zumindest 6.5.2021 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nicht mehr auszuforschenden Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen überlassen, und zwar mindestens 200 Gramm Kokain, mindestens 300 Gramm Heroin und mindestens 6 bis 7 Kilogramm Cannabiskraut.römisch zwei./ im Zeitraum 14.4.2021 bis zumindest 6.5.2021 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge nicht mehr auszuforschenden Abnehmern in einer Vielzahl von Angriffen überlassen, und zwar mindestens 200 Gramm Kokain, mindestens 300 Gramm Heroin und mindestens 6 bis 7 Kilogramm Cannabiskraut. Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung gewertet, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen als erschwerend, sodass sich ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ergab. Die über den BF konkret verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren bewegt sich zwar im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, liegt allerdings auch deutlich über der vorgesehenen Mindeststrafe. Die Begehung der oben angeführten Straftaten unter Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehung und der Strafbemessung rechtfertigen daher im vorliegenden Fall die Annahme, dass vom BF eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG ausgeht.Bei der Strafzumessung war von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das Geständnis und die teilweise Sicherstellung gewertet, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen als erschwerend, sodass sich ein Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen ergab. Die über den BF konkret verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren bewegt sich zwar im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, liegt allerdings auch deutlich über der vorgesehenen Mindeststrafe. Die Begehung der oben angeführten Straftaten unter Berücksichtigung der Umstände der Tatbegehung und der Strafbemessung rechtfertigen daher im vorliegenden Fall die Annahme, dass vom BF eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ausgeht. Der BF befindet sich derzeit seit 11.11.2021 in aufrechter Strafhaft; der Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Die Gefährlichkeit des BF hat sich gegenständlich, wie aufgezeigt, nachdrücklich manifestiert und kann bereits aufgrund der aufrechten Strafhaft eine positive Zukunftsprognose im Fall des BF nicht getroffen werden. Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des BF ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass anzunehmen ist, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Insofern ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose kann, wie oben aufgezeigt, nicht getroffen werden.Der BF befindet sich derzeit seit 11.11.2021 in aufrechter Strafhaft; der Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). Die Gefährlichkeit des BF hat sich gegenständlich, wie aufgezeigt, nachdrücklich manifestiert und kann bereits aufgrund der aufrechten Strafhaft eine positive Zukunftsprognose im Fall des BF nicht getroffen werden. Das vom BF gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des BF ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass anzunehmen ist, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Insofern ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der BF bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Eine positive Zukunftsprognose kann, wie oben aufgezeigt, nicht getroffen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG.Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründenden Maßnahmen gesetzt. Seinem Vorbringen nach hat der BF in Österreich eine Lebensgefährtin, die sich seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die lediglich schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sind gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität als geringer zu bewerten. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu sozialen Anknüpfungspunkten, insb. zu seiner angeblichen Lebensgefährtin, im Raum der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat hinzunehmen (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Es ist dem BF möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin über elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Davon abgesehen ist es, wie bereits festgestellt, der Lebensgefährtin des BF ebenso zumutbar, den BF in Serbien zu besuchen.In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründenden Maßnahmen gesetzt. Seinem Vorbringen nach hat der BF in Österreich eine Lebensgefährtin, die sich seit über zehn Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die lediglich schwach ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich sind gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität als geringer zu bewerten. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu sozialen Anknüpfungspunkten, insb. zu seiner angeblichen Lebensgefährtin, im Raum der Mitgliedstaaten hat der BF angesichts der oben dargestellten, von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat hinzunehmen vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Es ist dem BF möglich und zumutbar, den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin über elektronische Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Davon abgesehen ist es, wie bereits festgestellt, der Lebensgefährtin des BF ebenso zumutbar, den BF in Serbien zu besuchen. Angesichts der enormen, vom BF ausgehenden Gefahr müssen die – zudem schwach ausgeprägten – Interessen des BF an seinem Privatleben hinter den öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Bereich des Suchtgifthandels, zurücktreten. Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigten, dass der BF in Österreich erstmals straffällig wurde. Das Strafgericht hat den Strafrahmen von einem bis fünfzehn Jahren nicht zur Gänze ausgeschöpft. Es ist auch nicht von vornherein von einer Wirkungslosigkeit des nun vom BF erstmals verspürten Haftübels auszugehen. Das von der belangten Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot steht im Vergleich zu der über den BF verhängten Freiheitsstrafe und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Relation. Vor diesem Hintergrund ist die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre herabzusetzen. Dies ist aufgrund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF auch in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und des Umstandes, dass es sich bei Drogenhandel um eine besonders schwere Straftat handelt, angemessen. Dadurch bleibt auch die Möglichkeit gewahrt, die Sanktion bei einer allfälligen neuerlichen oder noch schwereren Delinquenz angemessen zu steigern. Überdies scheint der vom BF ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren Genüge getan. Angesichts dessen sieht es das Bundesverwaltungsgericht als unverhältnismäßig an, den BF mit einem über die lange Dauer von zehn Jahren – in denen er sein Wohlverhalten bzw. die Abkehr seines kriminellen Lebenswandels unter Beweis stellen kann – hinausgehenden Einreiseverbot unverhältnismäßig zu belasten. Im Ergebnis ist daher die von der belangten Behörde vorgenommene Ausschöpfung der Höchstdauer des Einreiseverbotes im unbefristeten Ausmaß zu hoch angesetzt. Daher war in einer Gesamtbetrachtung die Dauer des Einreiseverbots auf zehn Jahre herabzusetzen. Demnach ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben.Demnach ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides insoweit stattzugeben. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Art. 47Abs.

2 GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Artikel 47

, Absatz 2, GRC hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der (damalige) Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Der Sachverhalt ist aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Verwaltungsakt der belangten Behörde hinreichend geklärt. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist auch davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt noch die gebotene Aktualität aufweist. Des Weiteren hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Das Beschwerdevorbringen wirft schließlich keine neuen oder noch zu klärenden Rechtsfragen auf. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrags

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W220.2250489.1.00

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