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{'item': 'W222 2248441-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW222 2248441-1 Spruch, W222 2248441-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46, 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, XXXX , Indien, geboren worden und ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi, außerdem spreche er Hindi. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei ein Sikh. Er verfüge über keine Berufsausbildung, habe aber acht Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als XXXX gearbeitet. Seine Eltern würden in Indien leben. Er sei im Dezember 2020 mit dem Flugzeug von Delhi in die Slowakei geflogen. Er habe sich fünfzehn Tage in der Slowakei aufgehalten. Im Jahre 2019 sei er bereits für ein Jahr in Frankreich aufhältig gewesen. Er hätte dort ein Schengenvisum bekommen. Ende 2019 sei er jedoch nach Indien zurückgereist. Im Juni 2020 habe er sich entschieden, Indien zu verlassen und sei dann im Dezember 2020 mit einem gefälschten Reisepass in die Slowakei geflogen. Dort sei er fünfzehn Tage verblieben und sei dann nach Österreich weitergereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: „In unserem Viertel gab es einen Teestand. Ich war dort mit meinen Freunden täglich Tee trinken. Diese Freunde gehörten zur BJP-Partei. Zu diesem Stand kamen auch Angehörige der Kongresspartei. Ich wurde von diesen Personen schikaniert, obwohl ich zu keiner Partei gehörte. Sie haben mich einige Male geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund habe ich Indien verlassen. Das sind all meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 09.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF zu seiner Person an, römisch 40 , Indien, geboren worden und ledig zu sein. Seine Muttersprache sei Punjabi, außerdem spreche er Hindi. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei ein Sikh. Er verfüge über keine Berufsausbildung, habe aber acht Jahre die Grundschule besucht. Zuletzt habe er als römisch 40 gearbeitet. Seine Eltern würden in Indien leben. Er sei im Dezember 2020 mit dem Flugzeug von Delhi in die Slowakei geflogen. Er habe sich fünfzehn Tage in der Slowakei aufgehalten. Im Jahre 2019 sei er bereits für ein Jahr in Frankreich aufhältig gewesen. Er hätte dort ein Schengenvisum bekommen. Ende 2019 sei er jedoch nach Indien zurückgereist. Im Juni 2020 habe er sich entschieden, Indien zu verlassen und sei dann im Dezember 2020 mit einem gefälschten Reisepass in die Slowakei geflogen. Dort sei er fünfzehn Tage verblieben und sei dann nach Österreich weitergereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: „In unserem Viertel gab es einen Teestand. Ich war dort mit meinen Freunden täglich Tee trinken. Diese Freunde gehörten zur BJP-Partei. Zu diesem Stand kamen auch Angehörige der Kongresspartei. Ich wurde von diesen Personen schikaniert, obwohl ich zu keiner Partei gehörte. Sie haben mich einige Male geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Aus diesem Grund habe ich Indien verlassen. Das sind all meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht.“ Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Auf Nachfrage gaben die französischen Behörden bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein Visum von XXXX gewährt worden sei. Er habe nicht um Asyl in Frankreich angesucht. Und er habe sich auch nicht bei den französischen Behörden angemeldet. Er habe auch keinen französischen Aufenthaltstitel erhalten.Auf Nachfrage gaben die französischen Behörden bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein Visum von römisch 40 gewährt worden sei. Er habe nicht um Asyl in Frankreich angesucht. Und er habe sich auch nicht bei den französischen Behörden angemeldet. Er habe auch keinen französischen Aufenthaltstitel erhalten. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am XXXX gab der BF an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am römisch 40 gab der BF an (allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert): „F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Punjabi. Ich spreche auch Hindi und gebrochen Englisch. F: Verstehen Sie den Dolmetscher? A: Ja. F: Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente? A: Nein. F: Erteilen Sie dem BFA Ihre ausdrückliche Zustimmung medizinische Informationen Ihrerseits einzuholen? A: Kein Problem. F: Werden Sie im gegenständlichen Asylverfahren rechtlich vertreten? A: Nein. F: Wenn Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie bitte gleich nach. Wenn Sie etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. A: Ja. F: Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen? A: Nein. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Den hat der Schlepper behalten. F: Haben Sie ein Foto Ihres Reisepasses gemacht? A: Nein. F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen? A: Nein. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung gemacht haben? A: Ja. F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX , Indien geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 , Indien geboren. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich bin indischer Staatsangehöriger. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Angehöriger der Sikh. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin Angehöriger der Sikh. F: Wo waren Sie zuletzt in Indien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? A: XXXX , von der Geburt bis zur Ausreise.A: römisch 40 , von der Geburt bis zur Ausreise. F: Um welche Unterkunft hat es sich dabei gehandelt, steht diese im Eigentum von Ihnen oder von Familienangehörigen? A: Es handelt sich um ein Haus, welches meinen Eltern gehört. F: Verfügen Sie oder Familienangehörige in Ihrem Herkunftsstaat Besitztümer oder andere finanziellen Sicherheiten? A: Wir haben nur dieses Haus. F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt? A: Meine Eltern und mein älterer Bruder. F: Wer wohnt derzeit dort? A: Meine Eltern und mein älterer Bruder. F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er? A: Mein Vater heißt XXXX , ca. XXXX alt, lebt in XXXX , Indien. Er arbeitet als XXXX in einer Fabrik.A: Mein Vater heißt römisch 40 , ca. römisch 40 alt, lebt in römisch 40 , Indien. Er arbeitet als römisch 40 in einer Fabrik. F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie? A: Meine Mutter heißt XXXX , ca. XXXX alt, lebt in XXXX , Indien. Sie ist Hausfrau.A: Meine Mutter heißt römisch 40 , ca. römisch 40 alt, lebt in römisch 40 , Indien. Sie ist Hausfrau. F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie? A: Ich habe einen Bruder und eine Schwester. Mein Bruder heißt:  XXXX , ca. XXXX alt, lebt in XXXX , Indien, er arbeitet in einer privaten Firma, einem XXXX . Er ist nicht verheiratet. römisch 40 , ca. römisch 40 alt, lebt in römisch 40 , Indien, er arbeitet in einer privaten Firma, einem römisch 40 . Er ist nicht verheiratet. Meine Schwester heißt:  XXXX , ca XXXX alt, lebt in XXXX , Indien, beim Ehegatten. Sie hat einen Sohn. römisch 40 , ca römisch 40 alt, lebt in römisch 40 , Indien, beim Ehegatten. Sie hat einen Sohn. F: Wo in Indien leben noch Verwandte von Ihnen, wie z.B. Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins? A: Viele in XXXX , aber einige außerhalb.A: Viele in römisch 40 , aber einige außerhalb. F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Familie und Ihrer Verwandtschaft in Indien? A: Ich habe wenig Kontakt zu meinen Eltern und Geschwistern, so einmal im Monat.Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner Familie habe.A: Ich habe wenig Kontakt zu meinen Eltern und Geschwistern, so einmal im Monat., Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner Familie habe. F: Sind Sie verheiratet? A: Nein. F: Haben Sie Kinder? A: Nein. F: Haben Sie Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet? A: Ich habe 12 Jahre die Schule mit Abschluss in Indien besucht. F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Indien finanziert? A: Ich habe in einem XXXX gearbeitet für ca. 1,5 Jahre gearbeitet.A: Ich habe in einem römisch 40 gearbeitet für ca. 1,5 Jahre gearbeitet. F: Wann konkret haben Sie Indien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe Indien im Juni 2020 mit dem Flugzeug aus Delhi mit dem Schlepper nach Slowakei verlassen. Alle Papiere hat der Schlepper organisiert. Die Dokumente waren gefälscht. Befragt gebe ich an, dass ich von den Beamten in Indien kontrolliert worden war. Danach bin ich am 09.06.2021 illegal in Österreich eingereist.Befragt gebe ich an, dass ich nach der genannten Einreise in Österreich nicht mehr in Indien war.A: Ich habe Indien im Juni 2020 mit dem Flugzeug aus Delhi mit dem Schlepper nach Slowakei verlassen. Alle Papiere hat der Schlepper organisiert. Die Dokumente waren gefälscht. Befragt gebe ich an, dass ich von den Beamten in Indien kontrolliert worden war. Danach bin ich am 09.06.2021 illegal in Österreich eingereist., Befragt gebe ich an, dass ich nach der genannten Einreise in Österreich nicht mehr in Indien war. F: Haben Sie Ihren Heimatstaat vor Ihrer letzten Ausreise schon einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie mir einen zeitlichen Überblick! A: Ich war 2019 bereits für 1,5 Jahre in Frankreich und bin dann wieder zurück nach Indien. F: Was haben Sie in Frankreich gemacht? A: Ich habe im Baugewerbe gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass es illegal war. F: Haben Sie in Frankreich um Asyl angesucht? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU? A: Nein. F: Haben Sie Freunde in Österreich? A: Nur Bekannte. Nur dort wo ich wohne. F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Ich sitze in der Wohnung herum und koche für die Mitbewohner. Ich telefoniere, sonst mache ich nichts. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A: Ich bekomme keine Leistungen aus der Grundversorgung. Ich arbeite gelegentlich als Zeitungszusteller. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer Organisation an? A: Nein. F: Haben Sie Kurse oder Schulungen besucht? A: Nein. F: Haben Sie begonnen Deutsch zu lernen? A: Nein. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung? A: Nein. F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten? A: Nein. F: Werden Sie ausschließlich in Indien verfolgt? A: Ja. F: Hat Ihre Familie und Ihre Verwandtschaft Probleme in Indien oder werden nur Sie verfolgt? A: Ich bin mehr in Gefahr. F: Haben Sie in Indien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht? A: Ich war bei der Polizei. F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? A: Nein. F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Indien? A: Nein. F: Haben Sie sich in Indien religiös oder politisch betätigt? A: Nein. F: Haben sich Ihre Familienangehörigen religiös oder politisch betätigt? A: Nein. FLUCHTGRUND: F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie alle Ihre Fluchtgründe? A: Da gibt es einen Teestand in unserer Stadt. Da habe ich mich mit alten Schulfreunden zum Teetrinken getroffen. Diese Schulfreunde gehören der BJP Partei an. Ich aber nicht. Die Mitglieder der Kongresspartei haben mich öfters dort gesehen. Sie dachten ich wäre in der BJP Partei und haben mich danach bedroht und einmal auch zusammengeschlagen. Die haben mir eine Warnung gegeben, dass ich nicht wieder dort hingehen sollte. Ich bin nicht mehr dorthin gegangen. Meine Freunde von der BJP Partei haben die Männer von der Kongresspartei zusammengeschlagen. Die Männer von der Kongresspartei haben gedacht, dass ich meine Freunde damit angestiftet habe. Danach haben mich die Männer von der Kongresspartei richtig zusammengeschlagen. Dann haben sie mich bedroht, dass ich mit meiner Familie so schnell wie möglich die Staat verlassen sollte, sonst werden sie mith umbringen. Dann habe ich eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Die Polizei hat ihnen das weitergesagt und sie haben mich noch einmal richtig zusammengeschlagen. Die haben dann meine Familie bedroht und gesagt, sie sollen die Stadt verlassen und auch, dass sie mich umbringen werden. Dann haben meine Eltern mir gesagt, sie würden organisieren, dass ich außer Landes gebracht werde, weil es sonst viel zu gefährlich für mich wäre. Dann hat mein Vater einen Schlepper organisiert. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein, das ist der Grund. F: Was wissen Sie über die BJP Partei? A: Nur das was man im Fernsehen darüber hört und was die Allgemeinheit kennt. F: Was genau wäre das? A: Dass der Premierminister dieser Partei angehört. Sonst weiß ich nicht viel, ich habe mich nie dafür interessiert. F: Was wissen Sie über die Kongresspartei? A: Ich interessiere mich wenig für die Politik. Auff: Beschreiben Sie die Treffen bei dem Teestand. A: Wir haben uns ganz normal dort getroffen, bis die Männer von der Kongresspartei gekommen sind und mich gefragt haben, warum ich dort sitze. F: Wann fanden diese Vorfälle genau statt! Geben Sie mir einen zeitlichen Überblick! A: Ende 2019 habe ich begonnen dahin zu gehen. Dann haben Sie mich beobachtet und Anfang 2020 haben Sie mich dann angesprochen. Nach einem Monat haben Sie mich dann zusammengeschlagen. Nach ca. einem Monat haben mich die Freunde darauf angesprochen und dann haben sie mich wieder geschlagen. Auff: Erzählen Sie mehr über die Freunde mit denen Sie sich getroffen haben. A: Es waren Schulfreunde von mir, die habe ich schon seit der Schulzeit gekannt. Wir haben aber nie über Politik gesprochen, weil sie wussten, dass ich mich nicht dafür interessiere. F: Können Sie noch mehr zu Ihren Freunden angeben? A: Das waren Schulfreunde von mir. Wir haben auch zusammen Cricket gespielt. In der Schulzeit haben wir viele Sachen gemeinsam gemacht. F: Hatten Ihre Freunde wichtige Positionen innerhalb der BJP Partei? A: Das sind normale Mitglieder und nicht sehr hoch in der Partei. F: Bei welcher Polizeiinspektion haben Sie Anzeige erstattet? A: In XXXX , XXXX .A: In römisch 40 , römisch 40 . F: Können Sie die Anzeige in Vorlage bringen? A: Das liegt bei mir zuhause in Indien. F: Haben Sie sich in Indien einen Rechtsanwalt genommen? A: Nein. F: Wie oft wurden Sie von Mitgliedern der Kongresspartei zusammengeschlagen? A: Drei bis vier Mal. Auff: Beschreiben Sie die Vorfälle, wo Sie von Mitgliedern der Kongresspartei zusammengeschlagen wurden. A: Das waren drei Männern die mit Faustschlägen auf mein Gesicht und auf meinen Bauch geschlagen haben. Auch auf meine Ohren. Sie haben mich auch im Gesicht gekratzt. Dann lag ich am Boden und sie sind weggegangen. Daheim haben sie sich große Sorgen gemacht. F: Können Sie noch mehr zu den Vorfällen angeben? A: Nur so viel, dass sie mich geschlagen haben. Ich dachte, dass wenn ich eine Anzeige mache, wird die Situation besser. F: Warum haben Ihre Freunde die Männer von der Kongresspartei zusammengeschlagen? A: Sie haben sie nicht zusammengeschlagen, sie haben sie nur zur Rede gestellt, und ihnen gesagt, dass ich nicht ihrer Partei angehöre, sondern einfach so mit ihnen sitze. F: Was glauben Sie, war der Grund, dass die Mitglieder der Kongresspartei Sie zusammengeschlagen hat? A: Weil Sie geglaubt haben, dass ich mich für die BJP interessiere. Vorhalt: Zuvor gaben Sie an, Ihre Freunde haben den Mitgliedern der Kongresspartei gesagt, dass Sie nicht der BJP Partei angehören. Was sagen Sie dazu? A: Das stimmt, die Freunde haben gesagt, dass ich mich nicht für die BJP Partei interessiere. F: Hatten Ihre Eltern und Geschwister noch Probleme mit den Mitgliedern der Kongresspartei nach Ihrer Ausreise? A: Die waren ein bis zwei Mal bei den Eltern und als sie sahen, dass ich nicht mehr da bin, kamen sie nicht mehr. F: Wie viel Zeit vor Ihrer Ausreise aus Indien wurden Sie das letzte Mal zusammengeschlagen? A: Es war ca. 1 Monat vor der Ausreise nach Frankreich. Ich war dann 1,5 Jahre dort und ich habe geglaubt, dass wieder alles in Ordnung ist. Dann war ich 2,5 Monate wieder in Indien. F: Was ist in den 2,5 Monaten die Sie wieder in Indien waren passiert? A: Dann haben sie mich wieder mißhandelt. F: Können Sie die Mißhandlungen genauer beschreiben? A: Die sind immer wieder nach Hause gekommen. Sie haben meinen Eltern gesagt, dass Sie mich umbringen würden. F: Kam es in dieser Zeit zu einer körperlichen Mißhandlung? A: Sie haben mich auch geschlagen. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Indien geschickt werden würden? A: Die werden mich umbringen. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein, das brauche ich nicht. F: Konnten Sie sich konzentrieren? A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? Vom Inhalt als auch von der Sprache? A: Ja. F: Hatten Sie Gelegenheit heute alles vorzubringen und wurden Sie gut behandelt? A: Ja. F: Ich beende nun die Befragung. Möchten Sie sich noch etwas angeben? A: Ich fühle mich hier sicher.“ Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA u.a. aus: „Ihr beim BFA vorgelegtes Vorbringen entspricht jedoch nicht diesen genannten Anforderungen, zumal Sie beim BFA bloß ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt haben. Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Durch Ihre inhaltsleeren und bloß allgemeinen Angaben haben Sie beim BFA ein vages, abstraktes Vorbringen dargelegt. Bei der Erstbefragung am 09.06.2021 gaben Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an, dass Freunde von Ihnen der BJP Partei angehören würden und Sie von Angehörigen der Kongresspartei geschlagen und mit dem Tod bedroht worden wären. Bei der Einvernahme am 20.09.2021 brachten Sie zu Ihren Fluchtgründen befragt an, dass Sie sich mit Schulfreunden beim Teetrinken getroffen hätten. Diese Schulfreunde hätten der BJP Partei angehört, Sie aber nicht. Männer der Kongresspartei hätten gedacht, Sie würden auch der BJP Partei angehören. Ihre Schulfreunde hätten die Männer der Kongresspartei zusammengeschlagen. Da die zusammengeschlagenen Männer gedacht hätten, Sie hätten die Schulfreunde angestiftet, wären Sie von diesen geschlagen worden. Sie hätten Anzeige bei der Polizei gemacht und wären danach noch mehrmals zusammengeschlagen worden. Ihr Vater hätte dann einen Schlepper organisiert. Ihre chronologischen Angaben waren in mehreren Punkten unstimmig: - In der Erstbefragung gaben Sie an, in Österreich Anfang 2021 eingereist zu sein. In der Einvernahme gaben Sie an, in Österreich im Juni 2021 eingereist zu sein. - In der Erstbefragung gaben Sie an, Indien zuletzt im Dezember 2020 verlassen zu haben. In der Einvernahme gaben Sie an, Indien zuletzt im Juni 2020 verlassen zu haben. - In der Erstbefragung gaben Sie an, 1 Jahr in Frankreich aufhältig gewesen zu sein. In der Einvernahme gaben Sie an, 1,5 Jahre in Frankreich aufhältig gewesen zu sein. - In der Einvernahme gaben Sie an, dass Ihre Probleme in Indien Ende 2019 begonnen hätten. In der Erstbefragung gaben Sie an, beginnend mit März 2019 ein Jahr durchgehend in Frankreich gewesen zu sein. Sie gaben zunächst an Ihre Schulfreunde hätten Männer, welche der Kongresspartei angehören würden, zusammengeschlagen. Sie gaben auch an, dass die Männer der Kongresspartei geglaubt hätten, Sie wären der Anstifter für ihr Zusammenschlagen gewesen und dass Sie an der BJP Partei interessiert seien. Völlig widersprüchlich gaben Sie dann aber an, dass die Männer der Kongresspartei nicht zusammengeschlagen wurden und ihnen von Ihren Schulfreunden versichert wurde, dass Sie nicht an der BJP Partei interessiert seien. Aufgrund dieser Widersprüche kann kein nachvollziehbarer Grund erkannt werden, warum Sie von Männern der Kongresspartei bedroht worden wären. Zu den Schulfreunden und den Vorfällen mit den Männern der Kongresspartei machten Sie nur äußerst vage Angaben. Obwohl Sie laut Ihren Angaben mehrfach schwer zusammengeschlagen wurden, gaben Sie keinerlei gesundheitliche Probleme an. Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre widersprüchlichen Aussagen, bloß vagen, abstrakten und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie konnten keine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung glaubhaft machen. Da nach den ho. Länderfeststellungen im gesamten Staatsgebiet Indiens keine allgemeine Gefahr festgestellt werden konnte, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Ihrem Heimatstaat auch keine individuelle bzw. konkrete Bedrohung i. S. des Art. 2 bzw. 3 EMRK droht. Daher konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.Sie gaben zunächst an Ihre Schulfreunde hätten Männer, welche der Kongresspartei angehören würden, zusammengeschlagen. Sie gaben auch an, dass die Männer der Kongresspartei geglaubt hätten, Sie wären der Anstifter für ihr Zusammenschlagen gewesen und dass Sie an der BJP Partei interessiert seien. Völlig widersprüchlich gaben Sie dann aber an, dass die Männer der Kongresspartei nicht zusammengeschlagen wurden und ihnen von Ihren Schulfreunden versichert wurde, dass Sie nicht an der BJP Partei interessiert seien. Aufgrund dieser Widersprüche kann kein nachvollziehbarer Grund erkannt werden, warum Sie von Männern der Kongresspartei bedroht worden wären. Zu den Schulfreunden und den Vorfällen mit den Männern der Kongresspartei machten Sie nur äußerst vage Angaben. Obwohl Sie laut Ihren Angaben mehrfach schwer zusammengeschlagen wurden, gaben Sie keinerlei gesundheitliche Probleme an. Zusammengefasst waren Sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht in der Lage ein stichhaltiges, detailliertes und somit auch nachvollziehbares Vorbringen rund um Ihren Fluchtgrund darzulegen. Durch Ihre widersprüchlichen Aussagen, bloß vagen, abstrakten und teilweise nicht nachvollziehbaren Angaben konnten Sie der Behörde eine Verfolgung in Indien nicht glaubhaft machen. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie konnten keine individuelle Verfolgung bzw. Gefährdung glaubhaft machen. Da nach den ho. Länderfeststellungen im gesamten Staatsgebiet Indiens keine allgemeine Gefahr festgestellt werden konnte, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen in Ihrem Heimatstaat auch keine individuelle bzw. konkrete Bedrohung i. S. des Artikel 2, bzw. 3 EMRK droht. Daher konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand, dem schulischen und beruflichen Werdegang, Ihren Sprachkenntnissen und dass Sie im arbeitsfähigen Alter sind ergeben sich aus Ihren glaubhaften Aussagen und den vorgelegten medizinischen Befunden. Wie bereits näher ausgeführt sind Sie gesund und nehmen keine Medikamente. Ihre Arbeitswilligkeit ergibt sich aus Ihrer Berufstätigkeit im Heimatstaat. Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in Indien über familiäre Bezugspunkte verfügen (Ihre gesamte Verwandtschaft lebt dort) und ein gutes Verhältnis zu Ihrer Verwandtschaft haben. Über Probleme innerhalb der Familie haben Sie nichts berichtet. Sie führten auch nicht an, dass Ihre Beziehung zu Ihren Eltern und Geschwistern zerrüttet wäre und somit steht einer erneuten Kontaktaufnahme nichts im Wege. Es ist davon auszugehen, dass Sie von Ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten werden, da Sie aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großen Wert gelegt wird, stammen. Bestätigung findet dies im Umstand, dass Sie bei Ihren Eltern aufhältig waren und dort offensichtlich in Sicherheit und Würde leben konnten. Ihre Angaben sind die Grundlage für die Feststellung, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch Ihre berufliche Tätigkeit sichern konnten. Die Feststellung, dass Sie in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, fußt auf Ihren impliziten Angaben, der Dauer Ihres Aufenthaltes in Indien, Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn und der allgemeinen Lebenserfahrung. Durch Ihre beruflichen Erfahrungen, Ihrer schulischen Ausbildung und den damit einhergehenden sozialen Kontakten ist es Ihnen überdies zuzumuten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Darüber hinaus stellten Sie bereits Ihre Mobilität mit der erfolgten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat bis hin zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet unter Beweis. Zudem haben Sie den Großteil Ihres Lebens in Indien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass Ihre sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsland wesentlich intensiver ausgeprägt sind, als das im Bundesgebiet der Fall sein kann. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Gründe, die einer möglichen Wiederaufnahme Ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit oder eine andere Erwerbstätigkeit entgegenstehen würden. Auf Grund Ihrer langfristigen eigenständigen Sicherung Ihres Lebensunterhaltes in Indien und während Ihrer Flucht, ist Ihnen zuzutrauen und zuzumuten in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld, Ihrer vertrauten Kultur und ohne jegliche sprachliche Barrieren, jederzeit wieder Fuß zu fassen. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut. Überdies verfügen Sie über mehrere Liegenschaften in Indien und können sich somit durch etwaige Mieteinkünfte, erneuter landwirtschaftlicher Nutzung oder den Verkauf von diesen ein zusätzliches Einkommen sichern. Sie sprechen Punjabi und Hindi; diese Sprachkenntnisse sind für die Sicherung Ihrer Existenzgrundlage in Indien notenwenig (Punjabi, Hindi). Sie haben die Möglichkeit in einem als ausreichend sicher geltenden Staat, nämlich Indien zu leben. Die Feststellungen bezüglich der Sicherheitslage Indiens ergeben sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA und dem Amtswissen. Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Ihre Eltern in Indien über eine nutzbare Wohngelegenheit und mehrere Liegenschaften verfügen. Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Sie finanzielle Unterstützung erhalten und besteht die Möglichkeit, Unterstützungen von NGOs in Anspruch zu nehmen. Mit heutigem Tag wurde Ihnen ein Rückkehrberater zur Seite gestellt, der Sie über Ihre Möglichkeiten informiert. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über alle nötigen Voraussetzungen verfügen, um Ihr Leben eigenständig zu meistern, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer in Indien lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen wird.“Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand, dem schulischen und beruflichen Werdegang, Ihren Sprachkenntnissen und dass Sie im arbeitsfähigen Alter sind ergeben sich aus Ihren glaubhaften Aussagen und den vorgelegten medizinischen Befunden. Wie bereits näher ausgeführt sind Sie gesund und nehmen keine Medikamente. Ihre Arbeitswilligkeit ergibt sich aus Ihrer Berufstätigkeit im Heimatstaat. Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Sie in Indien über familiäre Bezugspunkte verfügen (Ihre gesamte Verwandtschaft lebt dort) und ein gutes Verhältnis zu Ihrer Verwandtschaft haben. Über Probleme innerhalb der Familie haben Sie nichts berichtet. Sie führten auch nicht an, dass Ihre Beziehung zu Ihren Eltern und Geschwistern zerrüttet wäre und somit steht einer erneuten Kontaktaufnahme nichts im Wege. Es ist davon auszugehen, dass Sie von Ihren Familienangehörigen Unterstützung erhalten werden, da Sie aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großen Wert gelegt wird, stammen. Bestätigung findet dies im Umstand, dass Sie bei Ihren Eltern aufhältig waren und dort offensichtlich in Sicherheit und Würde leben konnten. Ihre Angaben sind die Grundlage für die Feststellung, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch Ihre berufliche Tätigkeit sichern konnten. Die Feststellung, dass Sie in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, fußt auf Ihren impliziten Angaben, der Dauer Ihres Aufenthaltes in Indien, Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn und der allgemeinen Lebenserfahrung. Durch Ihre beruflichen Erfahrungen, Ihrer schulischen Ausbildung und den damit einhergehenden sozialen Kontakten ist es Ihnen überdies zuzumuten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Darüber hinaus stellten Sie bereits Ihre Mobilität mit der erfolgten Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat bis hin zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet unter Beweis. Zudem haben Sie den Großteil Ihres Lebens in Indien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass Ihre sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsland wesentlich intensiver ausgeprägt sind, als das im Bundesgebiet der Fall sein kann. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Gründe, die einer möglichen Wiederaufnahme Ihrer bisherigen Arbeitstätigkeit oder eine andere Erwerbstätigkeit entgegenstehen würden. Auf Grund Ihrer langfristigen eigenständigen Sicherung Ihres Lebensunterhaltes in Indien und während Ihrer Flucht, ist Ihnen zuzutrauen und zuzumuten in Ihrer Heimat, Ihrem vertrauten sozialen Umfeld, Ihrer vertrauten Kultur und ohne jegliche sprachliche Barrieren, jederzeit wieder Fuß zu fassen. Sie sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut. Überdies verfügen Sie über mehrere Liegenschaften in Indien und können sich somit durch etwaige Mieteinkünfte, erneuter landwirtschaftlicher Nutzung oder den Verkauf von diesen ein zusätzliches Einkommen sichern. Sie sprechen Punjabi und Hindi; diese Sprachkenntnisse sind für die Sicherung Ihrer Existenzgrundlage in Indien notenwenig (Punjabi, Hindi). Sie haben die Möglichkeit in einem als ausreichend sicher geltenden Staat, nämlich Indien zu leben. Die Feststellungen bezüglich der Sicherheitslage Indiens ergeben sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA und dem Amtswissen. Aufgrund Ihrer Angaben konnte ebenfalls festgestellt werden, dass Ihre Eltern in Indien über eine nutzbare Wohngelegenheit und mehrere Liegenschaften verfügen. Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Sie finanzielle Unterstützung erhalten und besteht die Möglichkeit, Unterstützungen von NGOs in Anspruch zu nehmen. Mit heutigem Tag wurde Ihnen ein Rückkehrberater zur Seite gestellt, der Sie über Ihre Möglichkeiten informiert. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie über alle nötigen Voraussetzungen verfügen, um Ihr Leben eigenständig zu meistern, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer in Indien lebenden Angehörigen den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr nach Indien nicht zu einer Verletzung der Artikel 2, bzw. 3 EMRK kommen wird.“ Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten, im Spruch genannten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und wurde in XXXX , XXXX , Indien geboren. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat. Neben den Eltern leben noch sein Bruder und seine Schwester sowie weitere Verwandte in Indien. Seine Muttersprache ist Punjabi. Weiters spricht der BF Hindi. Er verfügt über Schulbildung und hat in Indien Arbeitserfahrungen als XXXX gesammelt.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und wurde in römisch 40 , römisch 40 , Indien geboren. Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs und der Volksgruppe der Jat. Neben den Eltern leben noch sein Bruder und seine Schwester sowie weitere Verwandte in Indien. Seine Muttersprache ist Punjabi. Weiters spricht der BF Hindi. Er verfügt über Schulbildung und hat in Indien Arbeitserfahrungen als römisch 40 gesammelt. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache beherrscht oder sich sozial engagiert. Intensive sonstige soziale Kontakte im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am

  1. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  2. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch vonIm Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
  3. März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
  4. Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
  5. Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche RezessionDie Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrecht erhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021).(PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seinerWelle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Pharmaindustrie, als „Apotheke der Welt“ durch die Lieferung von Covid-19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  6. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
  7. April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeinschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staatlichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.d e/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw 42-2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572?__blob=publicatio nFile&v=4 , Zugriff 12.10.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-infor mation-report-india.pdf, Zugriff 18.1.2021 FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/healt h/coronavirus-lockdown-2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-m odi-covid-lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi-bengalu ru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-a nzeichen-einer-konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/inthe-pandemic-indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller-change s/, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=contentofinterest&utm _medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
  8. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk VelloreAls deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis „National Democratic Alliance (NDA)“, mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/loc al/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebu ngsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf , Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/ de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf , Zugriff 23.3.2021 CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/th e-world-factbook/countries/india/#people-and-society , Zugriff 6.5.2021 DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender CoronaZahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi -inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www. dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817 , Zugriff 28.2.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https: //www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-del hi-16652177.html , Zugriff 28.2.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2046516.html, Zugriff 6.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/ , Zugriff 11.5.2021 KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626 , Zugriff 14.2.2020 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-i n-neu-delhi , Zugriff 20.2.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. 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Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020).Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt esGewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das SouthAsia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
  9. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten „Line of Control (LoC)“ haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  10. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZIndien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
  11. Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
  12. Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan („Line of Control“) deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem
  13. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel „einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen“, heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe „in Wort und Geist“ ab dem
  14. Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
  15. Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten „Line of Actual Control“ (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  16. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. Wagner3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
  17. Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE („Tamil Tigers“) in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). 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(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf , Zugriff 22.7.2020 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeut sche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https: //www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509 , Zugriff 6.8.2019 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India’s strategic autonomy. (SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für(SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik -SWP- Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-c rossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3 ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709 , Zugriff 6.8.2019 Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar-e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw15-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www. bbc.com/news/world-asia-india-34578463 , Zugriff 18.10.2018 MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusin dia.gov.in/2011census/C-01.html , Zugriff 18.10.2018 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.sa tp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 31.05.2021 In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit („National Security Act“, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit („Jammu and Kashmir Public Safety Act“, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 23.9.2020). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 23.9.2020). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des „Unlawful Activities Prevention Act (UAPA)“, und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020).Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 9.2020). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse („Public Interest Litigation petitions“, PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem „Supreme Court“ einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local /2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsr elevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 CM – Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmat ters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539 , Zugriff 13.8.2019 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 31.05.2021 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 1.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 1.2021). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 1.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Es mangelt nach wie vor an Verantwortlichkeit für Misshandlung durch die Polizei und an der Durchsetzung von Polizeireformen (HRW 13.1.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vgl. BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 1.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 23.9.2020; vergleiche BICC 1.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 1.2021). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 7.2020). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der „Armed Forces Special Powers Act“ (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2021) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kashmir existiert eine eigene Fassung (AA 23.9.2020). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 23.9.2020). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt, die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze - die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Die sogenannten Assam Rifles sind zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten - die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) werden als Indo-Tibetische Grenzpolizei, die Küstenwache und die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe verantwortlich (ÖB 9.2020). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 23.9.2020). Die Grenzspezialkräfte („Special Frontier Force“) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros („Intelligence Bureau“ - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs und Analyseflügel („Research and Analysis Wing“ - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local /2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lag e_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 BICC - Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http: //www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020_Indien.pdf, Zugriff 27.4.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html, Zugriff 27.4.2021 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020) Asylländerbericht Indien USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 27.4.2021 War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https: //gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html , Zugriff 19.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 31.05.2021 Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 23.9.2020). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 1.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 23.9.2020). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 1.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Folter ist in Indien zwar verboten (AA 23.9.2020) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 9.2020; vgl. FH 3.3.2021). Es gibt Berichte, dass Folter im Beobachtungszeitraum angewendet wurde (USDOS 30.3.2021). Die der Nationalen Menschenrechtskommission g

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