RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW227 2198522-1 SpruchW227 2198522-1/17E, , W227 2198522-1/17E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM
- DEZEMBER 2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
- Mai 2018, Zl. 1171546710-171195257, nach einer mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2021, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom
- Mai 2018, Zl. 1171546710-171195257, nach einer mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2021, zu Recht erkannt: A) I. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. römisch eins. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Der Beschwerde von XXXX gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde von römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am
- Dezember 2021 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am
- Dezember 2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am
- Dezember 2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2198522.1.00