Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.3.1.
Absatz 5, werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.
1 GVG-B leistet der Bund Asylwerbern Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes.
1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG umfasst die Grundversorgung etwa für unbegleitete minderjährige Fremde die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes.
Paragraph 2, Absatz eins, GVG-B leistet der Bund Asylwerbern Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes.
, Absatz eins, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG umfasst die Grundversorgung etwa für unbegleitete minderjährige Fremde die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes. Nach § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B kann die Versorgung vom BFA eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn der Asylwerber die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet.Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B kann die Versorgung vom BFA eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn der Asylwerber die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährdet. 3.1.3. Für den Beschwerdeführer bedeutet dies: Der Beschwerdeführer gefährdete durch sein wiederholtes, auch nach förmlicher Ermahnung und Verlegung in eine andere BBE, fortgesetztes Verhalten die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung nachhaltig. Damit ging das BFA zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer in grober Weise gegen die Hausordnung der BBE verstoßen hat und diese Verstöße dazu geeignet waren, die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Betreuungseinrichtungen nachhaltig zu gefährden. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheids, aber bereits nach einer entsprechenden Ermahnung, zumindest ein weiteres Mal gegen die Hausordnung verstoßen hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es sich nur um mindere Verstöße gehandelt habe, welche nicht dazu geeignet seien, die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Einrichtung nachhaltig und fortgesetzt zu gefährden, wird durch den Inhalt der Vorfallsmeldungen, die Berichte der LPD und den neuerlichen Vorfall (nach schriftlicher Mahnung und Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere BBE) relativiert. Ein klärendes Gespräch wäre – angesichts der bereits erfolgten Mahnung und des danach erfolgten neuerlichen Verstoßes – im gegenständlichen Fall nicht ausreichend gewesen. Mit dem dreimonatigen Entzug des Taschengeldes fand das BFA auch eine angemessene Reaktion auf die wiederholten Verstöße gegen die Hausordnung. Auch widerspricht die gegenständliche Einschränkung der Grundversorgung nicht den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, da dem Beschwerdeführer bloß eine Teilleistung der Grundversorgung (Art. 6 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), die nicht zur Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse – wie Unterkunft, medizinische Versorgung und Verköstigung – erforderlich ist, für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum entzogen wird.Mit dem dreimonatigen Entzug des Taschengeldes fand das BFA auch eine angemessene Reaktion auf die wiederholten Verstöße gegen die Hausordnung. Auch widerspricht die gegenständliche Einschränkung der Grundversorgung nicht den Vorgaben der Aufnahmerichtlinie, da dem Beschwerdeführer bloß eine Teilleistung der Grundversorgung (Artikel 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG), die nicht zur Deckung seiner elementarsten Grundbedürfnisse – wie Unterkunft, medizinische Versorgung und Verköstigung – erforderlich ist, für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum entzogen wird. Eine Verhandlung konnte
GH 27.04.2020, Ra 2019/21/0413, m.w.N.).Eine Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der maßgebliche Sachverhalt geklärt ist (siehe dazu etwa VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0413, m.w.N.). Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2. Zur teilweisen Gewährung der Verfahrenshilfe [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).3.2.1.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“ (siehe VfGH 25.06.2015, G7/2015). Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus § 63 Abs. 1 ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe „zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen“ ist.Schließlich ist Verfahrenshilfe jedenfalls nur insoweit zu gewähren, als diese von der Partei zur Führung des Verfahrens vor dem Hintergrund der maßgeblichen Kriterien des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC tatsächlich benötigt wird. Auch aus Paragraph 63, Absatz eins, ZPO, der insoweit anzuwenden ist, ergibt sich, dass Verfahrenshilfe „zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen“ ist. Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm. 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]).Das Verwaltungsgericht hat somit einzelfallbezogen zu beurteilen, ob Verfahrenshilfe für das gesamte Beschwerdeverfahren oder nur für Teile desselben zu bewilligen ist und welche Begünstigungen dabei gewährt werden (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 6 [Stand 01.10.2018, rdb.at]). 3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer bezog zum relevanten Zeitpunkt Mittel aus der Grundversorgung und verfügte über keine sonstigen finanziellen Mittel. Diese finanzielle Situation des Beschwerdeführers ist daher in Bezug auf die Eingabegebühr (eine Gebührenfreiheit ist hier gesetzlich nicht vorgesehen) in der Höhe von 30 Euro zu berücksichtigen. Da keine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder Kosten für seine Teilnahme an der Verhandlung noch solche von gegebenenfalls zu ladenden Zeugen und Dolmetschern zu tragen haben wird. Demnach ist die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr zu gewähren und der darüberhinausgehende Antrag abzuweisen. 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt C)] 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Grundversorgung einzuschränken ist und die Verfahrenshilfe im ausgesprochenen Umfang zu gewähren ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier die Grundversorgung einzuschränken ist und die Verfahrenshilfe im ausgesprochenen Umfang zu gewähren ist, entspricht einerseits der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der eindeutigen Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W227.2250616.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.