RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW240 2214176-1 Spruch, W240 2214176-1/40E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten) vom 14.01.2019, Zl. 1093043306-180953100, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Aberkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten) vom 14.01.2019, Zl. 1093043306-180953100, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung am 02.11.2015 brachte der damals Minderjährige dazu vor, er komme aus Safari Kunar, Afghanistan, seine Eltern und sein Bruder seien noch dort wohnhaft. Die finanzielle Situation für seine Familie in Afghanistan sei schlecht. Er sei etwa vor einem Monat mit dem PKW illegal ausgereist. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe wegen der Taliban Angst um sein Leben gehabt, sein Vater habe als Fahrer für die Regierung gearbeitet, die Taliban hätten seinen Vater zur Zusammenarbeit zwingen wollen. Da er sich geweigert habe, hätten die Taliban versucht ihn zu rekrutieren, damit er sich dem Dschihad anschließe. Sein Vater und er hätten das nicht gewollt, deshalb habe sein Vater ihn zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt und dieser habe seine Schleppung organisiert.
- Im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.12.2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich, sei kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation in Österreich, sei gesund und spiele in seiner Freizeit American Football. In Österreich habe er sich schon gut eingelebt und Freunde gefunden. Er spreche Paschtu, etwas Farsi und Deutsch; sei in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei muslimischer Sunnit. Er habe keine Schule besucht, da diese sehr weit entfernt gewesen sei. Gearbeitet habe er nie. Er habe etwa zwei bis dreimal im Monat Kontakt mit seiner Familie in Afghanistan, neben seinen Eltern und seinem Bruder würde noch ein Onkel mütterlicherseits mit seinem Sohn und seiner Tochter in Jalalabad leben. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sei schlecht. Er habe immer in der Provinz Kunar, im Distrikt Goschta, im Dorf Safari gelebt und etwa sechzehn Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits. Derzeit würden seine Eltern vom Geld des Onkels leben, dieser schicke ihnen Geld, da sein Vater krank sei und seine Mutter Hausfrau. Er habe im Eigentumshaus seiner Eltern gewohnt, sein Bruder gehe nicht in die Schule. Seine Reisekosten habe sein Onkel gezahlt, dieser arbeite in einem Hotel in der Stadt. Afghanistan habe er vor etwa einem Jahr und drei Monaten verlassen, seine Familie wolle auch nach Österreich kommen. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe als LKW-Fahrer bei der Polizei gearbeitet und die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er sie in das Camp der Polizei hineinschmuggle. Sein Vater sei damit nicht einverstanden gewesen, die Taliban hätten ihn nochmals darum gebeten, er habe wieder „Nein“ gesagt und eines Tages seien die Taliban zu ihnen nachhause gekommen. Die Taliban hätten seinen Vater geschlagen und mitgenommen, er sei aber noch am selben Tag nachhause gekommen. Die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt, dass, wenn er sie nicht reinschmuggle, er dafür den Beschwerdeführer den Taliban geben müsse. Deswegen habe sein Vater ihn zu seinem Onkel geschickt und mit dessen Hilfe sei er in Österreich gelandet. Als er bei seinem Onkel gewesen sei, seien die Taliban wieder zu ihnen nachhause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sein Vater habe ihnen gesagt, dass er geflüchtet sei, daher habe er weiterflüchten müssen. Ca. einmal pro Monat würden die Taliban zu ihnen nachhause kommen und schauen, ob er zuhause aufhältig sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor: - Schulbesuchsbestätigung als ordentlicher Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule vom 07.09.2016 - Schulbesuchs-Leistungsnachweis vom 01.07.2016 - Schulnachricht vom 29.01.2016 - Teilnahmebestätigung „Schwimmlehrgang“ vom 01.01.2001 - Fahrradpass vom 01.06.2016 - Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 21.07.2016 - Urkunde „Leichtathletik-Dreikampf“ vom 21.05.2016
- Mit Bescheid vom 14.03.2017, 1093043306-151667205, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. bis zum 14.03.2018 erteilt.
- Mit Bescheid vom 14.03.2017, 1093043306-151667205, wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. bis zum 14.03.2018 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Lage in seiner Heimatprovinz Kunar nicht einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt wäre, daher erscheine eine Rückführung nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar, weil sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMKR darstellen würde. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der prekären Lage in seiner Heimatprovinz Kunar nicht einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt wäre, daher erscheine eine Rückführung nach Afghanistan derzeit nicht zumutbar, weil sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMKR darstellen würde.
- Mit 06.02.2018 datiertem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Neben den bisher vorgelegten Unterlagen, waren dem Antrag noch folgende beigelegt: - Teilnahmebestätigung „Polizeiworkshop“ vom 11.04.2017 - Zertifikat „Demokratie in Österreich“ vom 17.03.2017
- Mit Bescheid vom 08.03.2018, 1093043306-151667205, wurde die Aufenthaltsberechtigung des damals minderjärhigen Beschwerdeführers bis zum 14.03.2020 verlängert.
- Am 30.11.2018 wurde das ÖSD Zertifikat A2 des Beschwerdeführers übermittelt.
- Am 17.12.2018 wurde der Beschwerdeführern von der belangten Behörde im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit XXXX .2018 als Servicekraft zu arbeiten, davor habe er sechs Monate für die Deutschprüfung B1 gelernt, die Prüfung habe er nicht abgelegt, da er Arbeit gefunden habe. Die Landwirtschaftsschule habe er im Jahr 2017 für sechs Monate besucht. Darauf hingewiesen, dass er seit einem Jahr und neun Monaten subsidiär schutzberechtigt sei und somit Zugang zum Arbeitsmarkt habe und befragt, warum er diese Zeit nicht genutzt habe, um sich so schnell wie möglich am Arbeitsmarkt zu integrieren, führte der Beschwerdeführern aus, er habe den letzten Kurs noch fertigmachen wollte, dort habe er jedoch fast nichts gelernt. Er habe gesehen, dass ihm der Kurs nichts bringe und darum habe er angefangen zu arbeiten. Nachgefragt, ob er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe zwei Jahre in einem American Football Verein gespielt. In Österreich habe er keine Verwandten, aber Freunde, diese seien Afghanen, aber auch aus anderen Ländern. Aufgefordert den Verlauf seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe zuerst für sechs Monate eine Neue Mittelschule besucht, dann habe er einen dreimonatigen Deutschkurs in der Unterkunft besucht, danach sei er in einer Landwirtschaftsschule gewesen, habe anschließend einen Monat lang einen Deutschkurs besucht, dann einen Kurs über das AMS und jetzt arbeite er. Er werde von niemandem finanziell unterstützt und habe kein Geld an seine Familienangehörigen ins Ausland geschickt. In der Zukunft möchte er den Führerschein machen, B1 abschließen und ein Zertifikat erhalten. Er wolle als Kellner und nebenbei als Koch arbeiten. In der Provinz Kunar würden seine Eltern und sein Bruder wohnen, mit seinen Eltern habe er Kontakt, jedoch nicht so oft. Sein Vater könne jetzt nicht mehr arbeiten, da er Rückenschmerzen habe, er würde allerdings Geld von der Regierung erhalten. Kontakt habe er etwa alle zwei bis drei Monate mit seiner Familie. Zuletzt habe er vor drei Monaten Kontakt mit ihnen gehabt, er habe ihnen erzählt, dass er zur Zeit einen Kurs besuche.
- Am 17.12.2018 wurde der Beschwerdeführern von der belangten Behörde im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit römisch 40 .2018 als Servicekraft zu arbeiten, davor habe er sechs Monate für die Deutschprüfung B1 gelernt, die Prüfung habe er nicht abgelegt, da er Arbeit gefunden habe. Die Landwirtschaftsschule habe er im Jahr 2017 für sechs Monate besucht. Darauf hingewiesen, dass er seit einem Jahr und neun Monaten subsidiär schutzberechtigt sei und somit Zugang zum Arbeitsmarkt habe und befragt, warum er diese Zeit nicht genutzt habe, um sich so schnell wie möglich am Arbeitsmarkt zu integrieren, führte der Beschwerdeführern aus, er habe den letzten Kurs noch fertigmachen wollte, dort habe er jedoch fast nichts gelernt. Er habe gesehen, dass ihm der Kurs nichts bringe und darum habe er angefangen zu arbeiten. Nachgefragt, ob er Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe zwei Jahre in einem American Football Verein gespielt. In Österreich habe er keine Verwandten, aber Freunde, diese seien Afghanen, aber auch aus anderen Ländern. Aufgefordert den Verlauf seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er habe zuerst für sechs Monate eine Neue Mittelschule besucht, dann habe er einen dreimonatigen Deutschkurs in der Unterkunft besucht, danach sei er in einer Landwirtschaftsschule gewesen, habe anschließend einen Monat lang einen Deutschkurs besucht, dann einen Kurs über das AMS und jetzt arbeite er. Er werde von niemandem finanziell unterstützt und habe kein Geld an seine Familienangehörigen ins Ausland geschickt. In der Zukunft möchte er den Führerschein machen, B1 abschließen und ein Zertifikat erhalten. Er wolle als Kellner und nebenbei als Koch arbeiten. In der Provinz Kunar würden seine Eltern und sein Bruder wohnen, mit seinen Eltern habe er Kontakt, jedoch nicht so oft. Sein Vater könne jetzt nicht mehr arbeiten, da er Rückenschmerzen habe, er würde allerdings Geld von der Regierung erhalten. Kontakt habe er etwa alle zwei bis drei Monate mit seiner Familie. Zuletzt habe er vor drei Monaten Kontakt mit ihnen gehabt, er habe ihnen erzählt, dass er zur Zeit einen Kurs besuche. Befragt, ob er in seinem Heimatland, in Österreich oder einem anderen Land strafbare Handlungen begangen habe bzw. vorbestraft sei, bejahte dies der Beschwerdeführer, in Österreich sei er vorbestraft. Er habe schlechte Freunde gehabt und angefangen Zigaretten und Marihuana zu rauchen. Am Anfang hätten sie ihm etwas gegeben, damit er etwas rauchen könne, dann seien Freunde nach Frankreich oder wo anders hingegangen, er habe kein Geld gehabt, dann habe er drei Packungen selber konsumiert und weitere drei verkauft. Das seien schlechte Zeiten für ihn gewesen, aber jetzt habe er eine Wohnung und Arbeit. Kontakt zu diesen Freunden habe er nicht mehr. Er konsumiere jetzt nur noch Zigaretten. Darauf hingewiesen, dass er im Jänner 2019 volljährig werde, er über ein in Österreich erworbenes Wissen und Bildung verfüge und die Umstände, aufgrund derer ihm im Jahr 2017 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht mehr vorliegen würden und befragt, welche Befürchtungen er im Fall einer Rückkehr habe, erklärte der Beschwerdeführer, in Afghanistan sei es nirgends sicher, überall gebe es Bombenanschläge, überall seien die Taliban, er habe dort Angst, in seinem Ort seien auch die Taliban, er habe Angst, weil sein Vater führ die Armee gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer legte das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vom XXXX .2018 vor sowie eine Teilnahmebestätigung des Seminars „ XXXX “ vom 23.10.2018.Der Beschwerdeführer legte das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 .2018 vor sowie eine Teilnahmebestätigung des Seminars „ römisch 40 “ vom 23.10.
- Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 8. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Schreiben vom 20.12.2018 wurde der Mietvertrag vom 05.12.2018, die Lohn/Gehaltsabrechnung November 2018, der Arbeitsvertrag vom 20.12.2018, das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherung, das Urteil vom 10.2.2018, eine Einladung zu einem Fest, das Zertifikat „Demokratie in Österreich“ vom 17.03.2017 (bereits vorgelegt), Teilnahmebestätigung „Polizeiworkshop“ vom 11.04.2017 (bereits vorgelegt), Teilnahmebestätigung Deutschkurs vom 21.07.2016 (bereits vorgelegt), Schulbesuchs-Leistungsnachweis vom 01.07.2016 (bereits vorgelegt), Schulbesuchsbestätigung als ordentlicher Schüler einer landwirtschaftlichen Fachschule vom 07.09.2016 (bereits vorgelegt), Teilnahmebestätigung „Schwimmlehrgang“ vom 01.01.2001 (bereits vorgelegt), Fahrradpass vom 01.06.2016 (bereits vorgelegt), Urkunde „Leichtathletik-Dreikampf“ vom 21.05.2016 (bereits vorgelegt) übermittelt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 14.03.2017, Zl. 1093043306 - 180953100, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, wurde dem Beschwerdeführer der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Bescheid vom 14.03.2017, Zl. 1093043306 - 180953100, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmher volljährige Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei. Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert, zumal er nun volljährig sei und er aufgrund seines Auftretens und seiner gesetzlichen Handlungen (Straffälligkeit) sehr selbständig agiere und erwachsen wirke. Der Beschwerdeführer habe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, er könne seinen Lebensunterhalt in Mazar-e-Sharif oder Herat bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Er könnte auch auf die Unterstützungsleistung seiner Eltern, die in der Provinz Kunar leben würden, zählen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, seine sozialen Kontakte würden sich auf nur einige wenige Bekanntschaften beschränken, er habe keine besondere berufliche oder wirtschaftliche Verbindung zu Österreich, der Beschwerdeführer gehe seit XXXX .2018 einer 25-Stunden-Beschäftigung nach, habe wenige Deutschkenntnisse und sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. In den rechtlichen Ausführungen war festgestellt worden, dass dem BF gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen. Der BF habe auch nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft annehmen lasse.Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmher volljährige Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei. Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert, zumal er nun volljährig sei und er aufgrund seines Auftretens und seiner gesetzlichen Handlungen (Straffälligkeit) sehr selbständig agiere und erwachsen wirke. Der Beschwerdeführer habe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, er könne seinen Lebensunterhalt in Mazar-e-Sharif oder Herat bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Er könnte auch auf die Unterstützungsleistung seiner Eltern, die in der Provinz Kunar leben würden, zählen. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, seine sozialen Kontakte würden sich auf nur einige wenige Bekanntschaften beschränken, er habe keine besondere berufliche oder wirtschaftliche Verbindung zu Österreich, der Beschwerdeführer gehe seit römisch 40 .2018 einer 25-Stunden-Beschäftigung nach, habe wenige Deutschkenntnisse und sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. In den rechtlichen Ausführungen war festgestellt worden, dass dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen sei, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorliegen. Der BF habe auch nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft annehmen lasse.
- Der Beschwerdeführer erhob mittels seines Rechtsvertreters gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde nicht darlegen habe können, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert hätte. Hinsichtlich der von der belangten Behörde festgestellten nunmehrigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sich hieraus allein noch keine maßgebliche Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Rückkehrsituation ergeben habe. Der Beschwerdeführer könne Paschtu nur sprechen, aber nicht lesen oder schreiben. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und Großteils veraltet.
- Mit Schreiben vom 17.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 AsylG um die höchstzulässige Dauer zu verlängern. Beigelegt waren, der Bescheid vom 08.03.2018, der Arbeitsvertrag vom 20.12.2018, Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung vom XXXX .2018 und vom 23.01.2020, Lohn/Gehaltsabrechnung Oktober 2019, Meldebestätigung und eine Kursbesuchsbestätigung vom 12.02.
- Mit Schreiben vom 17.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer seine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, AsylG um die höchstzulässige Dauer zu verlängern. Beigelegt waren, der Bescheid vom 08.03.2018, der Arbeitsvertrag vom 20.12.2018, Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung vom römisch 40 .2018 und vom 23.01.2020, Lohn/Gehaltsabrechnung Oktober 2019, Meldebestätigung und eine Kursbesuchsbestätigung vom 12.02.2020
- Am 12.08.2020 teilte die Diakonie Flüchtlingshilfe in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit, dass der Beschwerdeführer in einem Restaurant zu arbeiten anfangen werde, gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Dienstgeberin vom 15.08.2020 sowie der bereits vorgelegte Lohnzettel für Oktober 2019 vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 18.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE, einvernommen wurde. Es wurden folgende Unterlagen zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingebracht: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Kurzinformationen vom 18.05.2020 und vom 29.06.2020 ● UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018 ● EASO: Guidance note and common analysis zu Afghanistan vom Juni 2018 und Juni 2019 Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist bis zum 01.09.2020 eingeräumt.
- Mit Stellungnahme vom 31.08.2020 wurde abermals vorgebracht, dass keine Änderung der Umstände vorliegen würden und der Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen Verschlechterung im Zusammenhand mit der COVID-Pandemie in Afghanistan, keine innerstaatliche Fluchtalternative habe.
- Am 02.09.2020 wurde ein Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherung vom 17.08.2020 übermittelt.
- Am 14.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht einer Polizeiinspektion betreffend des Verdachtes des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz gem. § 27 Abs. 2a ein. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Folge Anklage erhoben. Am XXXX .2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, Z 1 8.Fall, 27
(1)Z 1 8.Fall, 27
(2a)SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Euro 4, -- im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgericht XXXX vom XXXX .2020 wurde vom Widerruf der bedingten Strafe/ der bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. 16. Am 14.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschlussbericht einer Polizeiinspektion betreffend des Verdachtes des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz gem. Paragraph 27, Absatz 2 a, ein. Gegen den Beschwerdeführer wurde in Folge Anklage erhoben. Am römisch 40 .2020 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, Ziffer eins, 8.Fall, 27
(1)Ziffer eins, 8.Fall, 27
(2a)SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Euro 4, -- im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, sowie zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde vom Widerruf der bedingten Strafe/ der bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.
- Mit Schriftstück vom 01.03.2021 wurde zu den am 15.02.2021 zugestellten neuen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 Stellung genommen und ausgeführt, die Sicherheitslag in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Kunar, sei laut dem aktuellen Länderinformationsblatt weiterhin schlecht. Die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan habe sich keinesfalls verbessert, sondern mittlerweile nicht zuletzt durch den Ausbruch der COVID-19 Pandemie vielmehr eklatant verschlechtert. Es wäre dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul nicht möglich, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten und seine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Die subjektive Situation des Beschwerdeführers habe sich lediglich in geringem Ausmaß verbessert, bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe er nämlich eine Schule und Kurse besucht. Diese marginale Verbesserung der subjektiven Situation könne jedenfalls die eklatante Verschlechterung der Lage in Afghanistan nicht ausgleichen oder gar überwiegen und in einer Zusammenschau somit mich zu einer insgesamt erfolgten Verbesserung der Umstände seit Zuerkennung bzw. Verlängerung des subsidiären Schutzes führen, weshalb nach wie vor eine die Art. 2 und 3 EMRK verletzende Situation vorliege. Weiters ergebe das aktuelle Länderinformationsblatt, dass gerade die Rückkehrer besonders stark von der Pandemie betroffen seien und, dass die Arbeitssuche ohne Netzwerk schwierig sei.
- Mit Schriftstück vom 01.03.2021 wurde zu den am 15.02.2021 zugestellten neuen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 Stellung genommen und ausgeführt, die Sicherheitslag in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Kunar, sei laut dem aktuellen Länderinformationsblatt weiterhin schlecht. Die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan habe sich keinesfalls verbessert, sondern mittlerweile nicht zuletzt durch den Ausbruch der COVID-19 Pandemie vielmehr eklatant verschlechtert. Es wäre dem Beschwerdeführer im Fall einer Niederlassung in Herat, Mazar-e Sharif oder Kabul nicht möglich, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen zu bestreiten und seine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Die subjektive Situation des Beschwerdeführers habe sich lediglich in geringem Ausmaß verbessert, bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes habe er nämlich eine Schule und Kurse besucht. Diese marginale Verbesserung der subjektiven Situation könne jedenfalls die eklatante Verschlechterung der Lage in Afghanistan nicht ausgleichen oder gar überwiegen und in einer Zusammenschau somit mich zu einer insgesamt erfolgten Verbesserung der Umstände seit Zuerkennung bzw. Verlängerung des subsidiären Schutzes führen, weshalb nach wie vor eine die Artikel 2 und 3 EMRK verletzende Situation vorliege. Weiters ergebe das aktuelle Länderinformationsblatt, dass gerade die Rückkehrer besonders stark von der Pandemie betroffen seien und, dass die Arbeitssuche ohne Netzwerk schwierig sei.
- In der ergänzenden Stellungnahme, eingelangt am 04.03.2021 wurde eine Bestätigung vom 01.08.2019 über eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei einem Football Club vorgelegt.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Afghanstan vom 01.04.2021 zur Kennis gebracht und eine Frist für eine Stellungnahme auch zur entscheidungsrelevanten Situation des BF eingeräumt. In der Stellungnahme vom 17.05.2021 wurde abermals vorgebracht, dass keine Änderung der Umstände vorliegen würden und darauf verwiesen, dass der BF im Mai 2021 eine Arbeit in einem namentlich genannten Wiener Lokal beginnen werde.
- Im Rahmen des Parteiengehörs wurden dem BF die aktuellen Länderberichte zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme vom 30.06.2021 wurde insbesondere vorgebracht, dass der BF an starken Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und depressionsartigen Zuständen leide. Es werde gerade sein Gesundheitszustand medzinisch abgeklärt. Vorgelegt wurde ein Schreiben der Bewährungshelferin des BF, daraus ergebe sich, dass der BF nachhaltig versuche, sein Leben zu verändern, dies sei ihm mittlerweile geklückt und es sei jedenfalls von einer positiven Zukunfstprognose auszugehen. In der übermittelten Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 30.06.2021 wurde betreffend den BF ausgeführt, dass dieser seit März 2021 im Rahmen der Bewährungshilfe betreut werde durch die Bewährungshelferin. Der BF wohne mit zwei Freunden zusammen in Wien, arbeite seit Mitte Mai seit der Öffnung des Gastronomiebetriebes in einem Restaurant 40 Stunden pro Woche, er werde vom Arbeitgeber und seinen Kolleginnen sehr geschätzt und erledige seine Aufgaben verlässlich und sorgfältig. Die materielle Grundsicherung sei ausreichend gegeben. Der BF zahle noch seine Geldstrafe in Raten ab, letzte Rate voraussichtlich im August
- Er halte die alle zwei bis drei Wochen vereinbarten Termine regelmäßig ein und erscheine immer pünktlich. Der BF wurde von der Beschwerdefüherin dergestalt beschrieben, dass er sehr gewillt erscheint, das Delikt aufzuarbeiten und ein gsetzeskonformes Leben in Österreich zu führen. Laut Einschätzung der Bewährungshelferin sei eine positive Zukunftprognose gegeben, der BF habe Verantwortung für seine Tat übernommen und bemühe sich sehr um Wiedergutmachung.
- Mit Schreiben vom 08.11.2021 wurde seitens des BVwG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend den BF zusätzlich die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.09.2021 sowie von UNHCR vom August 2021 die "Position on Returns to Afghanistan" dem BF übermittelt und diesem eine Frist für eine Stellungnahme von 2 Wochen, ab Erhalt dieses Schreibens, eingeräumt. Dem BF wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, weitere Unterlagen über die aktuelle entscheidungsrelevante Situation betreffend den Beschwerdeführer innerhalb der Frist von zwei Wochen vorzulegen.
- In der mit XXXX .2021 datierten Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Rückkehrenscheidung nach Afghanistan allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheits- und Versorgungslage im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban keinesfalls getroffen werden könne, ohne die fundamentalen Menschenrechte der Betroffenen gemäß EMRK zu verletzen. Aus den Länderberichten ergebe sich die katastrophale Lage in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban. Die ohnehin schon schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage würde durch den Umsturz und die Fluchtbewegungen sowie den Abzug von Hilfsorganisationen völlig einbrechen. Eine Rückkehr des BF sei dem BF bereits angesichts der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage keinesfalls zumubar. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat seien von den Taliban eingenommen worden. Es gebe keinen Ort in Afghanistan, der für den BF sicher erreichbar wäre.
- In der mit römisch 40 .2021 datierten Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Rückkehrenscheidung nach Afghanistan allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheits- und Versorgungslage im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban keinesfalls getroffen werden könne, ohne die fundamentalen Menschenrechte der Betroffenen gemäß EMRK zu verletzen. Aus den Länderberichten ergebe sich die katastrophale Lage in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban. Die ohnehin schon schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage würde durch den Umsturz und die Fluchtbewegungen sowie den Abzug von Hilfsorganisationen völlig einbrechen. Eine Rückkehr des BF sei dem BF bereits angesichts der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage keinesfalls zumubar. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat seien von den Taliban eingenommen worden. Es gebe keinen Ort in Afghanistan, der für den BF sicher erreichbar wäre. Zusammen mit der Stellungnahme wurden ein aktuelles Dienstzeugnis, zwei Unterstützungsschreiben von ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben des Serviceleiters seiner vormaligen Arbeitsstelle, ein Schreiben des Geschäftsführers seiner vormaligen Arbeitsstelle und eine aktuelle Stellungnahme der Bewährungshelferin von Neustart vom 20.11.
- In der Stellungnahme der Bewährungshelferin wurde ausgeführt, dass der BFR noch immer an einer Adresse in Wien zusammen mit zwei Freunden lebe, nunmehr seit November bei einer Securtiy Firma 40 Stunden pro Woche arbeite, er werde auch bei seiner aktuellen Arbeit von seinem Arbeitgeber und seinen Kolleginnen sehr geschätzt sowie erledige seine Aufgaben verlässlich und sorgfältig. Seine materielle Grundsicherung sei ausreichend gesichert. Er halte nach wie vor die alle zwei bis drei Wochen vereinbarten Termine regelmäßig ein und erscheine immer pünktlich. Der BF wurde von der Bewährungshelferin dergestalt beschrieben, dass er sehr gewillt erscheint, das Delikt aufzuarbeiten und ein gsetzeskonformes Leben in Österreich zu führen. Laut Einschätzung der Bewährungshelferin sei eine positive Zukunftsprognose gegeben, der BF habe Verantwortung für seine Tat übernommen und bemühe sich sehr um Wiedergutmachung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunar, Afghanistan und hat dort mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem Haus zusammengelebt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Alter von vierzehn Jahren verlassen. Er hat in Afghanistan lediglich für zweieinhalb Monate eine Koranschule besucht und hat nie gearbeitet. Die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers leben in Kunar. Der Vater des Beschwerdeführers hat für die Regierung gearbeitet, kann der Arbeit aufgrund von Rückenschmerzen nicht mehr nachgehen und bekommt nun finanzielle Unterstützung von der Regierung. Außerdem lebt die Familie von der Landwirtschaft, sie besitzen ein eigenes Haus und Grundstücke. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2017, 1093043306-180953100, aufgrund seiner Minderjährigkeit und aufgrund der prekären Lage in seiner Heimatprovinz Kunar der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2018 erteilt. Mit Bescheid vom 08.03.2018, 1093043306-151667205, wurde die Aufenthaltsberechtigung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers bis zum 14.03.2020 verlängert. Am 17.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 volljährig. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 für sechs Monate eine Neue Mittelschule, danach drei Monate Deutschkurse und zeitgleich etwa sechs Monate eine Landwirtschaftliche Fachschule besucht. Er hat das ÖSD Zertifikat A2 absolviert, war im Bundesgebiet als Arbeiter bzw. geringfügig Arbeiter im Restaurantbereich als Kellner bzw. an der Baustelle als Montagehelfer tätig und ist seit 06.02.201 arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer hat einen Schwimmlehrgang besucht, bei einem Leichtathletik-Dreikampf teilgenommen, einen Polizeiworkshop und einen Kurs über die Demokratie in Österreich sowie ein „ XXXX “ Seminar besucht und ist Mitglied bei einem Football Club. In der aktuellen Stellungnahme der Vertretung des BF wird angegeben, dass der BF im Mai 2021 eine Arbeit in einem namentlich genannten Wiener Lokal beginnen werde.Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 für sechs Monate eine Neue Mittelschule, danach drei Monate Deutschkurse und zeitgleich etwa sechs Monate eine Landwirtschaftliche Fachschule besucht. Er hat das ÖSD Zertifikat A2 absolviert, war im Bundesgebiet als Arbeiter bzw. geringfügig Arbeiter im Restaurantbereich als Kellner bzw. an der Baustelle als Montagehelfer tätig und ist seit 06.02.201 arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer hat einen Schwimmlehrgang besucht, bei einem Leichtathletik-Dreikampf teilgenommen, einen Polizeiworkshop und einen Kurs über die Demokratie in Österreich sowie ein „ römisch 40 “ Seminar besucht und ist Mitglied bei einem Football Club. In der aktuellen Stellungnahme der Vertretung des BF wird angegeben, dass der BF im Mai 2021 eine Arbeit in einem namentlich genannten Wiener Lokal beginnen werde. Im aktuellen Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1
- Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB (Jugendstrafsache) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt gewerbsmäßig verkauft hatte. Als erschwerend war die vielfache Tatbegehung gewertet worden, als mildernd waren der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, das Bemühen um Integration und der Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben war, gewertet worden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall, 27 Absatz 2 a,, , 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB (Jugendstrafsache) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt gewerbsmäßig verkauft hatte. Als erschwerend war die vielfache Tatbegehung gewertet worden, als mildernd waren der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, das Bemühen um Integration und der Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben war, gewertet worden. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020 als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahre sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF XTC-Tabletten besessen sowie – ua. auch an einem allgemein zugänglichen Ort vor einem österreichischen Geschäft – verkauft hatte. Es wurde als mildernder Strafbemessungsgrund die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie das volle und reumütige Geständnis gewertet. Als erschwerender Strafbemessungsgrund wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen nach dem SMG, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020 als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahre sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF XTC-Tabletten besessen sowie – ua. auch an einem allgemein zugänglichen Ort vor einem österreichischen Geschäft – verkauft hatte. Es wurde als mildernder Strafbemessungsgrund die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie das volle und reumütige Geständnis gewertet. Als erschwerender Strafbemessungsgrund wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen nach dem SMG, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet. Der BF haltet laut Stellungnahme der Bewährungshelferin wie in der Vergangenheit die alle zwei bis drei Wochen vereinbarten Termine regelmäßig ein und erscheint immer pünktlich. Der BF wurde von der Bewährungshelferin dergestalt beschrieben, dass er sehr gewillt erscheint, das Delikt aufzuarbeiten und ein gsetzeskonformes Leben in Österreich zu führen. Laut Einschätzung der Bewährungshelferin sei eine positive Zukunftsprognose gegeben, der BF habe Verantwortung für seine Tat übernommen und bemühe sich sehr um Wiedergutmachung. In der Stellungnahme der Bewährungshelferin wurde ausgeführt, dass der BF seit März 2021 an einer Adresse in Wien zusammen mit zwei Freunden lebe, nunmehr – nach seiner Tätigkeit in der Gastronomie, für welche er auch positive Bewertungen vorlegte - seit November 2021 bei einer Securtiy Firma 40 Stunden pro Woche arbeitet, er wird auch bei seiner aktuellen Arbeit von seinem Arbeitgeber und seinen Kolleginnen sehr geschätzt sowie erledigt seine Aufgaben verlässlich und sorgfältig. Seine materielle Grundsicherung ist ausreichend gesichert. Das BFA stützte die Gewährung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 14.03.2017 im Wesentlichen auf die prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF. Mit Bescheid vom 08.03.2018, 1093043306-151667205, wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2020 verlängert. Im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2019, mit welchem dem BF der susbsidiäre Schutzstatus aberkannt wurde, wurde insbesondere begründend ausgeführt, dass der nunmherig volljährige Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei. Die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden nicht mehr vorliegen, die subjektive Lage des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt geändert, zumal er nun volljährig sei und er aufgrund seines Auftretens und seiner gesetzlichen Handlungen (Straffälligkeit) sehr selbständig agiere und erwachsen wirke. Der Beschwerdeführer habe eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative, er könne seinen Lebensunterhalt in Mazar-e-Sharif oder Herat bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen jedoch zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt weiterhin vor. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist weiters festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 14.03.2017 sowie seit der Verlängerung am 08.03.2018 auch nicht wesentlich und nachhaltig verbessert, sondern im Hinblick auf die Länderberichtssituation zur Sicherheits- und Versorgungslage eher verschlechtert haben. Soweit es gegenständlich akutellere Länderfeststellungen zu Afghanistan gibt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus diesen keine entscheidungswesentliche Änderung ergibt für gegenständliche Entscheidung. Auch die in der Person des BF gelegenen Änderungen – wie etwa seine nunmehrige Volljährigkeit, seine erworbenen Deutschkenntnisse und seine gesammelte Arbeitserfahrung – sind nicht geeignet, eine erhebliche Änderung seiner individuellen Situation zu bewirken. Zur Situation in Afghanistan: Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: „[…] COVID-19 Letzte Änderung: 16.09.2021 […] Entwicklung der COVID-19 Pandemie in Afghanistan Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vgl UNOCHA 19.12.2020). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.2.2020 in Herat festgestellt (RW 9.2020; vergleiche UNOCHA 19.12.2020). Die Zahl der täglich neu bestätigten COVID-19-Fälle in Afghanistan ist in den Wochen nach dem Eid al-Fitr-Fest Mitte Mai 2021 stark angestiegen und übertrifft die Spitzenwerte, die zu Beginn des Ausbruchs in dem Land verzeichnet wurden. Die gestiegene Zahl der Fälle belastet das Gesundheitssystem weiter. Gesundheitseinrichtungen berichten von Engpässen bei medizinischem Material, Sauerstoff und Betten für Patienten mit COVID-19 und anderen Krankheiten (USAID 11.6.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vgl. TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Laut Meldungen von Ende Mai 2021 haben afghanische Ärzte Befürchtungen geäußert, dass sich die erstmals in Indien entdeckte COVID-19-Variante nun auch in Afghanistan verbreiten könnte. Viele der schwerkranken Fälle im zentralen Krankenhaus für COVID-Fälle in Kabul, wo alle 100 Betten belegt seien, seien erst kürzlich aus Indien zurückgekehrte Personen (BAMF 31.5.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Seit Ende des Ramadans und einige Wochen nach den Festlichkeiten zu Eid al-Fitr konnte wieder ein Anstieg der COVID-19 Fälle verzeichnet werden. Es wird vom Beginn einer dritten Welle gesprochen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Waren die [Anm.: offiziellen] Zahlen zwischen Februar und März relativ niedrig, so stieg die Anzahl zunächst mit April und dann mit Ende Mai deutlich an (WHO 4.6.2021; vergleiche TN 3.6.2021, UNOCHA 3.6.2021). Es gibt in Afghanistan keine landeseigenen Einrichtungen, um auf die aus Indien stammende Variante zu testen (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). Die Lücken in der COVID-19-Testung und Überwachung bleiben bestehen, da es an Laborreagenzien für die Tests mangelt und die Dienste aufgrund der jüngsten Unsicherheit möglicherweise nur wenig in Anspruch genommen werden. Der Mangel an Testmaterial in den öffentlichen Labors kann erst behoben werden, wenn die Lieferung von 50.000 Testkits von der WHO im Land eintrifft (WHO 28.8.2021). Mit Stand 4.9.2021 wurden 153.534 COVID19 Fälle offiziell bestätigt (WHO 6.9.2021). Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vgl. UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (HRW 13.1.2021; vergleiche UNOCHA 18.2.2021, RFE/RL 23.2.2021a). Maßnahmen der ehemaligen Regierung und der Taliban Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vgl. WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vgl. IDW 17.6.2021). Das vormalige afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hatte verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. "Rapid Response Teams" (RRTs) besuchten Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte "Fix-Teams" waren in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID-19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind (IOM 23.9.2020). Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden (IOM 18.3.2021; vergleiche WB 28.6.2020). Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrer immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-19 (IOM 18.3.2021; vergleiche IDW 17.6.2021). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vgl. RFE/RL 23.2.2021a). Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Weitere Gespräche über Spenden laufen mit China (BAMF 8.2.2021; vergleiche RFE/RL 23.2.2021a). Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vgl. TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Die Taliban erlaubten den Zugang für medizinische Helfer in Gebieten unter ihrer Kontrolle im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19 (NH 3.6.2020; vergleiche TG 2.5.2020) und gaben im Januar 2021 ihre Unterstützung für eine COVID-19-Impfkampagne in Afghanistan bekannt, die vom COVAX-Programm der Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vgl. ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Weltgesundheitsorganisation mit 112 Millionen Dollar unterstützt wird. Nach Angaben des Taliban-Sprechers Zabihullah Mudschahid würde die Gruppe die über Gesundheitszentren durchgeführte Impfaktion "unterstützen und erleichtern" (REU 26.1.2021; vergleiche ABC News 27.1.2021), wenn der Impfstoff in Abstimmung mit ihrer Gesundheitskommission und in Übereinstimmung mit deren Grundsätzen eingesetzt wird (NH 3.6.2020). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vgl UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Mit Stand 2.6.2021 wurden insgesamt 626.290 Impfdosen verabreicht (WHO 4.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Etwa 11% der Geimpften haben beide Dosen des COVID-19-Impfstoffs erhalten. Insgesamt gibt es nach wie vor große Bedenken hinsichtlich des gerechten Zugangs zu Impfstoffen für Afghanen, insbesondere für gefährdete Gruppen wie Binnenvertriebene, Rückkehrer und nomadische Bevölkerungsgruppen sowie Menschen, die in schwer zugänglichen Gebieten leben (UNOCHA 3.6.2021). Gesundheitssystem und medizinische Versorgung Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vgl. TG 25.5.2021). Krankenhäuser und Kliniken haben nach wie vor Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, Sauerstoff, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19 (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, HRW 13.1.2021). Bei etwa 8% der bestätigten COVID-19-Fälle handelt es sich um Mitarbeiter im Gesundheitswesen (BAMF 8.2.2021). Mit Mai 2021 wird vor allem von einem starken Mangel an Sauerstoff berichtet (TN 3.6.2021; vergleiche TG 25.5.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult (IOM 23.9.2020). UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist (UNOCHA 15.10.2020) wobei auch die Stigmatisierung, die mit einer Infizierung einhergeht, hierbei eine Rolle spielt (IOM 18.3.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021, USAID 11.6.2021). Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert (AAN 1.1.2020). Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). Sozioökonomische Auswirkungen und Arbeitsmarkt Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vgl. UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vgl. IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vgl. WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage wurde durch die Auswirkungen der Pandemie noch verstärkt (AA 15.7.2021). COVID-19 trägt zu einem erheblichen Anstieg der akuten Ernährungsunsicherheit im ganzen Land bei (USAID 11.6.2021; vergleiche UNOCHA 3.6.2021). Die kürzlich veröffentlichte IPC-Analyse schätzt, dass sich im April 2021 12,2 Millionen Menschen - mehr als ein Drittel der Bevölkerung - in einem Krisen- oder Notfall-Niveau der Ernährungsunsicherheit befinden (UNOCHA 3.6.2021; vergleiche IPC 22.4.2021). In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe wie Öl deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (IOM 23.9.2020; vergleiche WHO 7.2020), wobei gemäß dem WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis...) um 18-31% gestiegen sind (UNOCHA 12.11.2020). Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst (IOM 18.3.2021). Die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die durch die COVID-19-Pandemie geschaffen wurden, haben auch die Risiken für vulnerable Familien erhöht, von denen viele bereits durch lang anhaltende Konflikte oder wiederkehrende Naturkatastrophen ihre begrenzten finanziellen, psychischen und sozialen Bewältigungskapazitäten aufgebraucht hatten (UNOCHA 19.12.2020). Die tiefgreifenden und anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die afghanische Wirtschaft bedeuten, dass die Armutsquoten für 2021 voraussichtlich hoch bleiben werden. Es wird erwartet, dass das BIP im Jahr 2021 um mehr als 5% geschrumpft sein wird (IWF). Bis Ende 2021 ist die Arbeitslosenquote in Afghanistan auf 37,9% gestiegen, gegenüber 23,9% im Jahr 2019 (IOM 18.3.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 16.09.2021 Afghanistan war [vor der Machtübernahme der Taliban] ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 1.3.2021). Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen (NSIA 1.6.2020) bis 39 Millionen Menschen (WoM o.D.). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vgl. JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vgl. UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein (TAG 15.8.2021; vergleiche JS 7.9.2021). Ghani gab auf seiner Facebook-Seite eine Erklärung ab, in der er den Sieg der Taliban vor Ort anerkannte (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Diese Erklärung wurde weithin als Rücktritt interpretiert, obwohl nicht klar ist, ob die Erklärung die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt des Präsidenten erfüllt. Amrullah Saleh, der erste Vizepräsident Afghanistans unter Ghani, beanspruchte in der Folgezeit das Amt des Übergangspräsidenten für sich (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Er ist Teil des Widerstands gegen die Taliban im Panjshir-Tal (REU 8.9.2021). Ein so genannter Koordinationsrat unter Beteiligung des früheren Präsidenten Hamid Karzai, Abdullah Abdullah (dem früheren Außenminister und Leiter der Delegation der vorigen Regierung bei den letztendlich erfolglosen Friedensverhandlungen) und Gulbuddin Hekmatyar führte mit den Taliban informelle Gespräche über eine Regierungsbeteiligung (FP 23.8.2021), die schließlich nicht zustande kam (TD 10.9.2021). Denn unabhängig davon, wer nach der afghanischen Verfassung das Präsidentenamt innehat, kontrollieren die Taliban den größten Teil des afghanischen Staatsgebiets (JS 7.9.2021; vergleiche UNGASC 2.9.2021). Sie haben das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen und am 7.9.2021 eine neue Regierung angekündigt, die sich größtenteils aus bekannten Taliban-Figuren zusammensetzt (JS 7.9.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vgl. AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab (AJ 24.8.2021; vergleiche AJ 23.8.2021). Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (AJ 24.8.2021). Ende August 2021 kündigten die Taliban an, eine Verfassung auszuarbeiten (FA 23.8.2021), jedoch haben sie sich zu den Einzelheiten des Staates, den ihre Führung in Afghanistan errichten möchte, bislang bedeckt gehalten (AJ 24.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021, AJ 23.8.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer "Übergangsregierung" an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine "inklusive" Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung. Darin vertreten sind Mitglieder der alten Talibanelite, die schon in den 1990er Jahren zentrale Rollen besetzte, ergänzt mit Taliban-Führern, die im ersten Emirat noch zu jung waren, um zu regieren. Die allermeisten sind Paschtunen. Angeführt wird die neue Regierung von Mohammad Hassan Akhund. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Taliban-Führungszirkels, der sogenannten Rahbari-Shura, besser bekannt als Quetta-Shura (NZZ 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Einer seiner Stellvertreter ist Abdul Ghani Baradar, der bisher das politische Büro der Taliban in Doha geleitet hat und so etwas wie das öffentliche Gesicht der Taliban war (NZZ 7.9.2021), ein weiterer Stellvertreter ist Abdul Salam Hanafi, der ebenfalls im politischen Büro in Doha tätig war (ORF 7.9.2021). Mohammad Yakub, Sohn des Taliban-Gründers Mullah Omar und einer der Stellvertreter des Taliban-Führers Haibatullah Akhundzada (RFE/RL 6.8.2021), ist neuer Verteidigungsminister. Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerks, wurde zum Innenminister ernannt. Das Haqqani-Netzwerk wird von den USA als Terrororganisation eingestuft. Der neue Innenminister steht auf der Fahndungsliste des FBI und auch der Vorsitzende der Minister, Akhund, befindet sich auf einer Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates (NZZ 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vgl. BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt [Anm.: Stand 7.9.2021]. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen (ORF 7.9.2021; vergleiche BBC 8.9.2021a). Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (RFE/RL 6.8.2021), der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada (FR 18.8.2021) wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren (NZZ 8.9.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 7.9.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vgl. ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (AZ 17.8.2021; vergleiche ICG 24.8.2021). Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine so genannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen (ICG 24.8.2021). Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75% (ICG 24.8.2021) bis 80% des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt (BBC 8.9.2021a), Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten (ICG 24.8.2021). So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt (CH 24.8.2021). Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar (ICG 24.8.2021). Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung "integrativ und repräsentativ" zu machen (BBC 8.9.2021b). Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen (BZ 8.9.2021). China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten (NYT 1.9.2021). Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen (BBC 8.9.2021b). Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). […] Friedensverhandlungen, Abzug der internationalen Truppen und Machtübernahme der Taliban Letzte Änderung: 16.09.2021 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vgl. NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. 2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt (HRW 13.1.2021). Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet (AJ 7.5.2020; vergleiche NPR 6.5.2020, EASO 8.2020a) - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (EASO 8.2020a). Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthielt das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vgl. USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Auch die verbliebenen nicht-amerikanischen NATO-Truppen sollten abgezogen werden (NZZ 20.4.2020; vergleiche USDOS 29.2.2020; REU 6.10.2020). Dafür hatten die Taliban beispielsweise zugesichert, zu verhindern, dass "irgendeiner ihrer Mitglieder, andere Individuen oder Gruppierungen, einschließlich Al-Qaida, den Boden Afghanistans nutzt, um die Sicherheit der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten zu bedrohen" (USDOS 29.2.2020). Die Verhandlungen mit den USA lösten bei den Taliban ein Gefühl des Triumphs aus. Indem sie mit den Taliban verhandelten, haben die USA sie offiziell als politische Gruppe und nicht mehr als Terroristen anerkannt [Anm.: das mit den Taliban verbundene Haqqani-Netzwerk wird von den USA mit Stand 7.9.2021 weiterhin als Terrororganisation eingestuft (NZZ 7.9.2021)]. Gleichzeitig unterminierten die Verhandlungen aber auch die damalige afghanische Regierung, die von den Gesprächen zwischen den Taliban und den USA ausgeschlossen wurde (VIDC 26.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vgl. AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (REU 6.10.2020; vergleiche AJ 5.10.2020, BBC 22.9.2020). Der Regierungsdelegation gehörten nur wenige Frauen an, aufseiten der Taliban war keine einzige Frau an den Gesprächen beteiligt. Auch Opfer des bewaffneten Konflikts waren nicht vertreten, obwohl Menschenrechtsgruppen dies gefordert hatten (AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vgl. AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die Gewalt ließ jedoch nicht nach, selbst als afghanische Unterhändler zum ersten Mal in direkte Gespräche verwickelt wurden (AJ 5.10.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Insbesondere im Süden, herrscht trotz des Beginns der Friedensverhandlungen weiterhin ein hohes Maß an Gewalt, was weiterhin zu einer hohen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führt (UNGASC 9.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vgl. AAN 19.7.2021). Mitte Juli 2021 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der ehemaligen afghanischen Regierung und den Vertretern der Taliban in Katar (DW 18.7.2021). In einer Erklärung, die nach zweitägigen Gesprächen veröffentlicht wurde, erklärten beide Seiten, dass sie das Leben der Zivilbevölkerung, die Infrastruktur und die Dienstleistungen schützen wollen (AAN 19.7.2021). Ein Waffenstillstand wurde allerdings nicht beschlossen (DW 18.7.2021; vergleiche AAN 19.7.2021). Abzug der Internationalen Truppen Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vgl. RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen (WH 14.4.2021; vergleiche RFE/RL 19.5.2021) - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan (RFE/RL 19.5.2021). Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen" (WH 14.4.2021), allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen (AAN 1.5.2021). Die Taliban zeigten sich von der Ankündigung eines vollständigen und bedingungslosen Abzugs nicht besänftigt, sondern äußerten sich empört über die Verzögerung, da im Doha-Abkommen der 30.4.2021 als Datum für den Abzug der internationalen Truppen festgelegt worden war. In einer am 15.4.2021 veröffentlichten Erklärung wurden Drohungen angedeutet: Der "Bruch" des Doha-Abkommens "öffnet den Mudschaheddin des Islamischen Emirats den Weg, jede notwendige Gegenmaßnahme zu ergreifen, daher wird die amerikanische Seite für alle zukünftigen Konsequenzen verantwortlich gemacht werden, und nicht das Islamische Emirat" (AAN 1.5.2021). Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (DP 31.8.2021). Schon zuvor verließ der bis dahin amtierende afghanische Präsident Ashraf Ghani das Land und die Taliban übernahmen die Hauptstadt Kabul am 15.8.2021 kampflos (AAN 17.8.2021). US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vgl. MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). […] US-amerikanische, britische und deutsche Beamte sowie internationale NGOs wie Human Rights Watch (HRW) äußerten sich besorgt über die Sicherheit von ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte (RFE/RL 19.5.2021; BAMF 17.5.2021; BBC 27.4.2021; HRW 8.6.2021), während die Taliban angaben, nicht gegen (ehemalige) Mitarbeiter der internationalen Truppen vorgehen zu wollen. Die Taliban behaupteten in der Erklärung, dass Afghanen, die für die ausländischen "Besatzungstruppen" gearbeitet hätten, "irregeführt" worden seien und "Reue" für ihre vergangenen Handlungen zeigen sollten, da diese einem "Verrat" am Islam und an Afghanistan gleichkämen (VOA 7.6.2021; vergleiche MENAFN 7.6.2021, DZ 7.6.2021, HRW 8.6.2021). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 16.09.2021 Jüngste Entwicklungen - Machtübernahme der Taliban Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Sharif (TAG 15.8.2021; vgl. BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche SIGAR 30.4.2021, BAMF 31.5.2021, UNGASC 2.9.2021), aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil (UNGASC 17.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit" (AAN 15.8.2021), innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGASC 2.9.2021). Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog (BBC 13.8.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche TAG 15.8.2021). Zuvor waren schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Sharif (TAG 15.8.2021; vergleiche BBC 15.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche BBC 13.8.2021, AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weit verbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021). Im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt (TD 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 Widerstand in Form der National Resistance Front (NRF), welche von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt wird. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vgl. WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vgl. ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen (TN 30.8.2021; vergleiche WZ 22.8.2021). Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein (LWJ 6.9.2021; vergleiche ANI 6.9.2021), während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei (ANI 6.9.2021). Mit Stand 6.9.2021 war der Aufenthaltsort von Saleh und Massoud unklar, jedoch verkündete Massoud, in Sicherheit zu sein (AJ 6.9.2021) sowie nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen (IT 8.9.2021). Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vgl. AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak (AAN 1.9.2021; vergleiche AWM 22.8.2021, ALM 15.8.2021) und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen (AAN 1.9.2021). [Anm.: zum Widerstand im Distrikt Behsud s. auch Abschnitt 6.5] Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vgl PAJ 21.8.2021). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften ist die Zahl der zivilen Opfer deutlich zurückgegangen (PAJ 15.8.2021; vergleiche PAJ 21.8.2021). Vorfälle am Flughafen Kabul Nachdem sich die Nachricht verbreitete, dass Präsident Ashraf Ghani das Land verlassen hatte, machten sich viele Menschen auf den Weg zum Flughafen, um aus dem Land zu fliehen (NLM 26.8.2021; BBC 8.9.2021c, UNGASC 2.9.2021). Im Zuge der Evakuierungsmissionen von Ausländern sowie Ortskräften aus Afghanistan (ORF 18.8.2021) kam es in der Menschenmenge zu Todesopfern, nachdem tausende Menschen aus Angst vor den Taliban zum Flughafen gekommen waren (TN 16.8.2021). Unter anderem fand auch eine Schießerei mit einem Todesopfer statt (PAJ 23.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vgl. BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vgl. NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Am 26.8.2021 wurde bei einem der Flughafeneingänge ein Selbstmordanschlag auf eine Menschenmenge verübt, bei dem mindestens 170 afghanische Zivilisten sowie 28 Talibankämpfer und 13 US-Soldaten, die das Gelände sichern sollten, getötet wurden. Der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP) bekannte sich zu dem Anschlag (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.9.2021). Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP sowie ein Auto mit zukünftigen Selbstmordattentätern getroffen wurden (AAN 1.9.2021; vergleiche BBC 30.8.2021). Berichten zufolge soll es bei dem Drohnenangriff in Kabul jedoch zu zehn zivilen Todesopfern gekommen sein (AAN 1.9.2021; vergleiche NZZ 12.9.2021; BBC 30.8.2021). Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vgl. AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vgl. BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vgl. NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vgl. BAMF 6.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten (BBC 13.8.2021; vergleiche AN 4.10.2020). Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden (FP 23.8.2021; vergleiche BBC 31.8.2021, UNGASC 2.9.2021). Es gibt jedoch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird (ICG 14.8.2021). Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen (GN 10.9.2021). Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist (BAMF 6.9.2021; vergleiche NLM 26.8.2021). Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden (AAN 1.9.2021; vergleiche BAMF 6.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vgl. FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vgl. FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte (ORF 24.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021, BBC 31.8.2021, GN 10.9.2021, Times 12.9.2021, ICG 14.8.2021) und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet (FP 23.8.2021). In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein (AI 19.8.2021). Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten (RTE 28.8.2021; vergleiche FP 23.8.2021) und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin (FP 23.8.2021). Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen (UNGASC 2.9.2021): Eine Richterin (REU 3.9.2021) wie auch eine Polizistin (GN 10.9.2021) gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt (REU 3.9.2021) bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein (GN 10.9.2021). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Die Sicherheitslage im Jahr 2020 Die Sicherheitslage verschlechterte sich im Jahr 2020, in dem die Vereinten Nationen 25.180 sicherheitsrelevante Vorfälle registrierten, ein Anstieg von 10% gegenüber den 22.832 Vorfällen im Jahr 2019 (UNASC 12.3.2021). Laut AAN (Afghanistan Analysts Network) war 2020 in Afghanistan genauso gewalttätig wie 2019, trotz des Friedensprozesses und der COVID-19-Pandemie. Seit dem Abkommen zwischen den Taliban und den USA vom
- Februar haben sich jedoch die Muster und die Art der Gewalt verändert. Das US-Militär spielte nur noch eine minimale direkte Rolle in dem Konflikt, sodass es sich fast ausschließlich um einen afghanischen Krieg handelt, in dem sich Landsleute gegenseitig bekämpfen, wenn auch mit erheblicher ausländischer Unterstützung für beide Seiten. Seit der Vereinbarung vom 29.2.2020 haben die Taliban und die afghanische Regierung ihre Aktionen eher heruntergespielt als übertrieben, und die USA haben die Veröffentlichung von Daten zu Luftangriffen eingestellt (AAN 16.8.2020). Während die Zahl der Luftangriffe im Jahr 2020 um 43,6 % zurückging, stieg die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße um 18,4 % (UNGASC 12.3.2021). Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.6.2021 dokumentierte die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 5.183 zivile Opfer (1.659 Tote und 3.524 Verletzte). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte (UNAMA 26.7.2021). Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 (UNAMA 2.2021a; AIHRC 28.1.2021) und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013 (UNAMA 2.2021a). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vgl. ACCORD 6.5.2021b). Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindliche Elemente verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfer durch gezielte Tötungen, durch Opfern von aktivierte Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-Selbstmord-IEDs (VBIEDs) (UNAMA 2.2021a; vergleiche ACCORD 6.5.2021b). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vgl. VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vgl. AJ 16.6.2021). Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus (AIHRC 28.1.2021). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht (HRW 16.3.2021). Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams (AP 15.6.2021; vergleiche VOA 15.6.2021) und zehn Minenräumer getötet (AI 16.6.2021; vergleiche AJ 16.6.2021). Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe (AIHRC 28.1.2021). […] High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vgl. USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.
- und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen (UNGASC 2.9.2021), die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten (UNGASC 2.9.2021; vergleiche USDOD 12.2020). Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul (UNGASC 2.9.2021). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vgl. UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet (UNGASC 17.3.2020). Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt (DS 11.2.2020; vergleiche UNGASC 17.3.2020). Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden (USDOD 1.7.2020). Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein (UNGASC 17.3.2020). Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.
- und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres
- Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab (UNGASC 2.9.2021). Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vgl. AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vgl. BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vgl. TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vgl. NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt (BBC 6.3.2020) und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt (BBC 6.3.2020; vergleiche AJ 6.3.2020). Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt (TN 26.3.2020; vergleiche BBC 25.3.2020, USDOD 1.7.2020). Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien (AJ 26.3.2020; vergleiche TTI 26.3.2020). Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt (TTI 26.3.2020; vergleiche NYT 26.5.2020, USDOD 1.7.2020). Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem
- und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren (UNGASC 2.9.2021). Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (AIHRC 28.1.2021). Opiumproduktion und die Sicherheitslage Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vgl. ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Helmand) im Südwesten des Landes angebaut (AAN 25.6.2020). Opium ist eine Einnahmequelle für Aufständische sowie eine Quelle der Korruption innerhalb der afghanischen Regierung (WP 9.12.2019); der Opiumanbau gedeiht unter Bedingungen der Staatenlosigkeit und Gesetzlosigkeit wie in Afghanistan (Bradford 2019; vgl. ONDCP 7.2.2020). […] Afghanistan ist das Land, in dem weltweit das meiste Opium produziert wird. In den letzten fünf Jahren entfielen etwa 84 % der globalen Opiumproduktion auf Afghanistan. Im Jahr 2019 ging die Anbaufläche für Schlafmohn zurück, während der Ernteertrag in etwa dem des Jahres 2018 entsprach (UNODC 6.2020; vergleiche ONDCP 7.2.2020). Der größte Teil des Schlafmohns in Afghanistan wird im Großraum Kandahar (d.h. Kandahar und Hel