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{'item': 'W240 2214176-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 9§ 57§ 92§ 8§§ 27§ 94§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW240 2214176-2 Spruch, W240 2214176-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.03.2017, 1093043306 - 151667205, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, seine Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 08.03.2018, 1093043306-151667205, bis zum 14.03.2020 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, wurde dem Beschwerdeführer

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mittels Antragsformular für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (§ 88 Abs. 2a FPG).
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mittels Antragsformular für sich die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG).
  3. Mit Schreiben vom 19.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt werde seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzulehnen, da er gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes verstoßen und verurteilt worden sei und es sich hierbei um einen Versagungsgrund handle. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben, wovon der Beschwerdeführer keinen Gebrauch machte.
  4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden, die Ausstellung eines Fremdenpasses sei zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes zu verstoßen. 4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.08.2019 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes verurteilt worden, die Ausstellung eines Fremdenpasses sei zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Fremde das Dokument benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetztes zu verstoßen.

  1. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen vor, dass keine mündliche Einvernahme stattgefunden habe und der Beschwerdeführer weder zu seiner Straftat noch zu seinem aktuellen Lebenswandel befragt worden sei. Das BFA lasse völlig außer Acht, dass es sich um eine einzelne Straftat gehandelt habe, der Beschwerdeführer seine Straftat zutiefst bereue und er einen Gesinnungswechsel durchlebe. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei seinen Vergehen nach dem SMG nie einen Reisepass oder Ähnliches bei der Begehung der ihm angelasteten Straftaten nach dem SMG verwendet.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 18.08.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE, sowohl zum gegenständlichen Verfahrensgrund als auch zu seine Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen wurde, am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer allfällig schriftlichen Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.
  3. In der mit 22.11.2021 datierten Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan allein schon aufgrund der massiv verschlechterten Sicherheits- und Versorgungslage im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban keinesfalls getroffen werden könne, ohne die fundamentalen Menschenrechte der Betroffenen

EMRK zu verletzen. Aus den Länderberichten ergebe sich die katastrophale Lage in Afghanistan nach der Machtergreifung der Taliban. Die ohnehin schon schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage würde durch den Umsturz und die Fluchtbewegungen sowie den Abzug von Hilfsorganisationen völlig einbrechen. Eine Rückkehr des BF sei dem BF bereits angesichts der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage keinesfalls zumutbar. Die Städte Mazar-e Sharif und Herat seien von den Taliban eingenommen worden. Es gebe keinen Ort in Afghanistan, der für den BF sicher erreichbar wäre. Zusammen mit der Stellungnahme wurden ein aktuelles Dienstzeugnis, zwei Unterstützungsschreiben von ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben des Serviceleiters seiner vormaligen Arbeitsstelle, ein Schreiben des Geschäftsführers seiner vormaligen Arbeitsstelle und eine aktuelle Stellungnahme der Bewährungshelferin von Neustart vom 20.11.

  1. In der Stellungnahme der Bewährungshelferin wurde ausgeführt, dass der BFR noch immer an einer Adresse in Wien zusammen mit zwei Freunden lebe, nunmehr seit November bei einer Securtiy Firma 40 Stunden pro Woche arbeite, er werde auch bei seiner aktuellen Arbeit von seinem Arbeitgeber und seinen Kolleginnen sehr geschätzt sowie erledige seine Aufgaben verlässlich und sorgfältig. Seine materielle Grundsicherung sei ausreichend gesichert. Er halte nach wie vor die alle zwei bis drei Wochen vereinbarten Termine regelmäßig ein und erscheine immer pünktlich. Der BF wurde von der Beschwerdeführerin dergestalt beschrieben, dass er sehr gewillt erscheint, das Delikt aufzuarbeiten und ein gesetzeskonformes Leben in Österreich zu führen. Laut Einschätzung der Bewährungshelferin sei eine positive Zukunftsprognose gegeben.
  2. Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage zu W240 2214176-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, mit welchem dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Absatz 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.8. Mit Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage zu W240 2214176-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, mit welchem dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 1 AsylG von Amts wegen aberkannt worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 bis zum 14.03.2018 erteilt. Mit Bescheid vom 08.03.2018 wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2020 verlängert. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 14.03.2018 erteilt. Mit Bescheid vom 08.03.2018 wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.03.2020 verlängert. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, wurde dem Beschwerdeführer

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu W240 2214176-1/33E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, mit welchem dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Absatz 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu W240 2214176-1/33E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.01.2019, Zl. 1093043306 - 180953100, mit welchem dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 1 AsylG von Amts wegen aberkannt worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der BF brachte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein, der mit Bescheid des BFA vom 06.08.2019 aufgrund der rechtkräftigen Verurteilung abgewiesen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§§ 27Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 St

GB (Jugendstrafsache) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt gewerbsmäßig verkauft hatte. Als erschwerend war die vielfache Tatbegehung gewertet worden, als mildernd waren der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, das Bemühen um Integration und der Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben war, gewertet worden.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 2 a,, , 27 Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB (Jugendstrafsache) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut, in einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich gegen Entgelt gewerbsmäßig verkauft hatte. Als erschwerend war die vielfache Tatbegehung gewertet worden, als mildernd waren der ordentliche Lebenswandel, das Geständnis, das Bemühen um Integration und der Umstand, dass es teilweise beim Versucht geblieben war, gewertet worden. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2020 als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahre sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF XTC-Tabletten besessen sowie – ua. auch an einem allgemein zugänglichen Ort vor einem österreichischen Geschäft – verkauft hatte. Es wurde als mildernder Strafbemessungsgrund die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie das volle und reumütige Geständnis gewertet. Als erschwerender Strafbemessungsgrund wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen nach dem SMG, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2020 als Junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahre sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (720,00 EUR), im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Grund für die Verurteilung war zusammengefasst, dass der BF XTC-Tabletten besessen sowie – ua. auch an einem allgemein zugänglichen Ort vor einem österreichischen Geschäft – verkauft hatte. Es wurde als mildernder Strafbemessungsgrund die Tatbegehung im Alter von unter 21 Jahren sowie das volle und reumütige Geständnis gewertet. Als erschwerender Strafbemessungsgrund wurde das Zusammentreffen mehrerer Vergehen nach dem SMG, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet. Der BF hat sich – abgesehen von seinen strafrechtlichen Verurteilungen – in Österreich erfolgreich bemüht sich zu integrieren. Er arbeitet – nach Anstellungen als Kellner in der Vergangenheit – derzeit bei einer Security Firma 40 Stunden pro Woche und wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben für den BF sowie betreffend seine jetzige und vorangehende Arbeitsstelle vorgelegt. Der BF hält – wie in der Vergangenheit durch ein Schreiben bestätigt – auch derzeit die alle zwei bis drei Wochen vereinbarten Termine der Bewährungshilfe regelmäßig ein und erscheint immer pünktlich. Der BF wurde von der Bewährungshelferin dergestalt beschrieben, dass er sehr gewillt erscheint, das Delikt aufzuarbeiten und ein gesetzeskonformes Leben in Österreich zu führen. Laut Einschätzung der Bewährungshelferin sei eine positive Zukunftsprognose gegeben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum asylrechtlichen Status des Beschwerdeführers und dass dieser die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt hat, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zum konkreten Urteilsinhalt ergeben sich durch Einsicht in diese. Die Feststellung der erfolgreichen Integrationsbemühungen sowie die positive Zukunftsprognose für den BF ergibt sich aus aufgrund des positiven Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zudem wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben und Bestätigung für den BF im Lauf des Verfahrens vorgelegt. Insbesondere wurden in der aktuellen Stellungnahme ein aktuelles Dienstzeugnis, zwei Unterstützungsschreiben von ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben des Serviceleiters seiner vormaligen Arbeitsstelle, ein Schreiben des Geschäftsführers seiner vormaligen Arbeitsstelle und eine aktuelle Stellungnahme der Bewährungshelferin von Neustart für den nunmehr seit November bei einer Securtiy Firma 40 Stunden arbeitenden BF vorgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses: 3.1.1.

§ 94Abs.

1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

§ 94Abs.

5 gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.1.1.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz 5, gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu verstehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer solchen Ausstellung entgegenstehen. Diese Bedingung ist auf jeden Fall bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z3 des § 92 Abs. 1 FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt (vgl. VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003). Die Versagungsgründe des Paragraph 92, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu verstehen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einer solchen Ausstellung entgegenstehen. Diese Bedingung ist auf jeden Fall bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z3 des Paragraph 92, Absatz eins, FPG bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt vergleiche VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003). 3.1.2. Bei der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses stützte sich das Bundesamt im Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 92 Abs. 1 Z 3 FPG. 3.1.2. Bei der Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses stützte sich das Bundesamt im Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG.

§ 92Abs.

1 Z 3 FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. 3.1.

  1. Im gegenständlichen Fall rechtfertigt die Tatsache alleine, dass der BF Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz aufweist nicht die Annahme, dass dieser den Fremdenpass benützen wolle, um gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. Wie bereits ausgeführt hatte der BF zwar Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz als Junger Erwachsener bzw. als Jugendlicher begangen, hinsichtlich der Taten ist jedoch kein Auslandsbezug ersichtlich und ist der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung vom 12.11.2020 weder gegenüber der Polizei noch den Gerichten in irgendeiner Art und Weise mehr auffällig geworden. Ohne die Taten des BF verharmlosen zu wollen, fehlt es im gegenständlichen Fall bei einer genauen Betrachtung und Beachtung aller Umstände in Summe an einer entsprechenden Schwere und Einschlägigkeit für die Annahme der Erfüllung eines Versagungsgrundes nach § 92 Abs. 1 FPG. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere auf die zahlreichen Unterstützungsschreiben und Bestätigungen für den – abgesehen von seinen dargelegten Verurteilungen – sehr um seine Integration bemühten Beschwerdeführer zu verweisen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich die Feststellung der erfolgreichen Integrationsbemühungen sowie die positive Zukunftsprognose für den BF aufgrund des positiven Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zudem wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben und Bestätigung für den BF im Lauf des Verfahrens vorgelegt. Insbesondere wurden in der aktuellen Stellungnahme ein aktuelles Dienstzeugnis, zwei Unterstützungsschreiben von ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben des Serviceleiters seiner vormaligen Arbeitsstelle, ein Schreiben des Geschäftsführers seiner vormaligen Arbeitsstelle und eine aktuelle Stellungnahme der Bewährungshelferin von Neustart für den nunmehr seit November bei einer Securtiy Firma 40 Stunden arbeitenden BF vorgelegt.Wie bereits ausgeführt hatte der BF zwar Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz als Junger Erwachsener bzw. als Jugendlicher begangen, hinsichtlich der Taten ist jedoch kein Auslandsbezug ersichtlich und ist der Beschwerdeführer seit der letzten Verurteilung vom 12.11.2020 weder gegenüber der Polizei noch den Gerichten in irgendeiner Art und Weise mehr auffällig geworden. Ohne die Taten des BF verharmlosen zu wollen, fehlt es im gegenständlichen Fall bei einer genauen Betrachtung und Beachtung aller Umstände in Summe an einer entsprechenden Schwere und Einschlägigkeit für die Annahme der Erfüllung eines Versagungsgrundes nach Paragraph 92, Absatz eins, FPG. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere auf die zahlreichen Unterstützungsschreiben und Bestätigungen für den – abgesehen von seinen dargelegten Verurteilungen – sehr um seine Integration bemühten Beschwerdeführer zu verweisen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich die Feststellung der erfolgreichen Integrationsbemühungen sowie die positive Zukunftsprognose für den BF aufgrund des positiven Eindrucks im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, zudem wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben und Bestätigung für den BF im Lauf des Verfahrens vorgelegt. Insbesondere wurden in der aktuellen Stellungnahme ein aktuelles Dienstzeugnis, zwei Unterstützungsschreiben von ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben des Serviceleiters seiner vormaligen Arbeitsstelle, ein Schreiben des Geschäftsführers seiner vormaligen Arbeitsstelle und eine aktuelle Stellungnahme der Bewährungshelferin von Neustart für den nunmehr seit November bei einer Securtiy Firma 40 Stunden arbeitenden BF vorgelegt. 3.1.
  2. Aufgrund der getroffenen Ausführungen kann in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht hinreichend begründet angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilungen wegen Suchtmittelvergehen wie bereits ausgeführt, nunmehr – erstmals – unter Verwendung eines Reisedokumentes einschlägig straffällig werden sollte. Eine vorzunehmende Zukunftsprognose fällt unter diesen Umständen – wie dargelegt - zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, insbesondere auch eine aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2214176.2.00

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