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{'item': 'W246 2228815-1'}

Obsah (11)§ 13eArt. 133§ 236d§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW246 2228815-1 SpruchW246 2228815-1/7E, , W246 2228815-1/7E, im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 13eGeh

G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KRAPF, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 18.12.2019, Zl. 3183.111056/0050-NL-Pers/2019, betreffend Urlaubsersatzleistung

Paragraph 13 e, GehG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 01.10.2018 und 07.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Wirtschaftsleiter der XXXX ),

§ 236d

BDG 1979 aus dem Dienststand ausscheiden und mit 01.05.2019 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.1. Mit Schreiben vom 01.10.2018 und 07.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer, ein zu diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Wirtschaftsleiter der römisch 40 ),

Paragraph 236 d, BDG 1979 aus dem Dienststand ausscheiden und mit 01.05.2019 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen.

  1. Der Landesschulrat für XXXX teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2018 mit, dass er zum beabsichtigten Ruhestandsversetzungszeitpunkt das
  2. Lebensjahr vollendet habe und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 42 Jahren aufweise, weshalb er mit seiner Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats April 2019 bewirkt habe.
  3. Der Landesschulrat für römisch 40 teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2018 mit, dass er zum beabsichtigten Ruhestandsversetzungszeitpunkt das
  4. Lebensjahr vollendet habe und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 42 Jahren aufweise, weshalb er mit seiner Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats April 2019 bewirkt habe.
  5. Mit Schreiben vom 02.05.2019 informierte die Direktorin der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers die Bildungsdirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) über das Ausmaß des bestehenden Resturlaubes des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.04.2019 in der Höhe von 199 Stunden.
  6. Mit Schreiben vom 02.05.2019 informierte die Direktorin der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers die Bildungsdirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) über das Ausmaß des bestehenden Resturlaubes des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.04.2019 in der Höhe von 199 Stunden.
  7. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2019 mit, dass es in seinem Fall zu keiner Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung kommen könne, weil er aufgrund seiner Erklärung zur freiwilligen Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des Regelpensionsalters die Nichtinanspruchnahme des Urlaubes iSd § 13e GehG zu vertreten habe.
  8. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2019 mit, dass es in seinem Fall zu keiner Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung kommen könne, weil er aufgrund seiner Erklärung zur freiwilligen Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des Regelpensionsalters die Nichtinanspruchnahme des Urlaubes iSd Paragraph 13 e, GehG zu vertreten habe.
  9. Mit Schreiben vom 17.05.2019 führte die Direktorin der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde aus, es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die erwartete Urlaubsersatzleistung nicht erhalten würde. Der Beschwerdeführer habe jedoch seinen Urlaub auf ihr Ersuchen hin wegen des dienstlichen Bedarfs an seiner Anwesenheit nicht konsumiert, weshalb sie um Zuerkennung einer Belohnung für den Beschwerdeführer ersuche.
  10. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 16.07.2019 im Wege seines Rechtsvertreters die Auszahlung seiner offenen Urlaubsansprüche. Dabei führte er zum Schreiben der Behörde vom 06.05.2019 aus, dass er den nicht erfolgten Urlaubsverbrauch nicht zu vertreten habe. Er sei von seiner damaligen Direktorin aufgrund schulischer Erfordernisse darum ersucht worden, in der Schule anwesend zu sein und seinen Resturlaub nicht zu konsumieren. Es sei daher nicht sachgerecht, ihm wegen Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten seinen Urlaubsanspruch zu verwehren.
  11. Im Schreiben vom 25.07.2019 stellte die Behörde die für das vorliegende Verfahren relevante Rechtslage dar und wies dabei insbesondere darauf hin, dass nach § 13e Abs. 2 Z 3 GehG der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs seines Urlaubs dann zu vertreten habe, wenn er den Verbrauch durch Antrag/Erklärung auf/zur Versetzung in den Ruhestand unmöglich gemacht habe; eine Urlaubsersatzleistung gebühre nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs seines Urlaubes nicht zu vertreten habe.
  12. Im Schreiben vom 25.07.2019 stellte die Behörde die für das vorliegende Verfahren relevante Rechtslage dar und wies dabei insbesondere darauf hin, dass nach Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 3, GehG der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs seines Urlaubs dann zu vertreten habe, wenn er den Verbrauch durch Antrag/Erklärung auf/zur Versetzung in den Ruhestand unmöglich gemacht habe; eine Urlaubsersatzleistung gebühre nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs seines Urlaubes nicht zu vertreten habe.
  13. Gegen dieses – von ihm als „Bescheid“ qualifiziertes – Schreiben erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 19.08.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde gegen das Schreiben der Behörde vom 25.07.2019 mit Beschluss vom 11.09.2019, W221 2223172-1/2E, mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurück.
  15. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2019 im Wege seines Rechtsvertreters die „bescheidmäßige Erledigung“ seines Antrages vom 16.07.
  16. Mit Schreiben vom 08.10.2019 ersuchte die Behörde die Direktorin der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers um Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers.
  17. Daraufhin teilte die Direktorin der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers der Behörde mit Schreiben vom 09.10.2019 mit, dass mit dem Beschwerdeführer bereits im Jänner 2019 der geplante Verbrauch seines Resturlaubes in den Monaten März und April 2019 erörtert worden sei. Dabei habe sie ihn lediglich darum ersucht, auf den Verbrauch seines Urlaubes vom 01.04.2019 bis 12.04.2019 zu verzichten, weil seine Anwesenheit in diesem Zeitraum für die Vorbereitung sowie Abhaltung der fachpraktischen Prüfungen dringend benötigt worden sei. Im Zeitraum vom 17.04.2019 bis 19.04.2019 und vom 23.04.2019 bis 30.04.2019 habe der Beschwerdeführer Urlaub konsumiert. Die verbleibenden Urlaubstage hätte der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht zwischen Jänner und April 2019, insbesondere auch während der Semesterferien 2019, in denen er nur zwei Urlaubstage in Anspruch genommen habe, verbrauchen können. Dies sei dem Beschwerdeführer von ihr auch angeraten worden.
  18. Der Beschwerdeführer nahm hierzu im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 26.11.2019 Stellung. Dabei führte er aus, dass die Ausführungen der ehemaligen Direktorin seiner Schule nicht den Tatsachen entsprechen würden. Der Beschwerdeführer hätte seinen Urlaub zwar gerne konsumiert, dies sei jedoch wegen der Aufrechterhaltung eines ordentlichen Schulbetriebes und der damit einhergehenden Notwendigkeit seiner Anwesenheit nicht möglich gewesen. Dass der Beschwerdeführer seinen Urlaub problemlos in den Monaten Jänner bis April 2019 konsumieren hätte können, widerspreche gänzlich der in den letzten 25 Jahren gelebten Praxis des Verbrauchs des Urlaubes während der Schulferien (und eben nicht während der Schulzeit). Hierzu gebe es auch eine Direktive des Landesschulrates, wonach während der Schulzeit kein Urlaub zu nehmen sei.
  19. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2019 auf Auszahlung offener Urlaubsansprüche ab. Dabei wiederholte die Behörde im Wesentlichen ihre bereits in den o.a. Schreiben dargelegten Ausführungen und hielt zudem fest, dass auch wenn der Verbrauch von Urlaub grundsätzlich an den Schulferien zu orientieren sei, dies nicht bedeute, dass davon im Fall eines angezeigten Verbrauches von Resturlaub nicht abgewichen werden könne. In solchen Fällen werde Resturlaub auch regelmäßig außerhalb unterrichtsfreier Zeit verbraucht, was auch im Fall des Beschwerdeführers geschehen sei, der selbst vom 24.04.2019 bis 30.04.2019 Urlaub während der Schulzeit konsumiert habe.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in welcher er näher darlegte, warum aus seiner Sicht der nicht erfolgte Verbrauch seines Erholungsurlaubes von ihm nicht zu vertreten sei.
  21. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 21.02.2020 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dabei trat die Behörde den in der Beschwerde getätigten Ausführungen entgegen.
  22. Mit Schreiben vom 24.02.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde zur Kenntnis.
  23. Nach zuvor erfolgtem telefonischen Ersuchen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes legte die Behörde mit Schreiben vom 01.12.2021 eine konkrete Aufstellung der vom Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 01.11.2018 und 30.04.2019 konsumierten Urlaubstage vor. Hierzu hielt die Behörde unter Verweis auf ein gleichzeitig vorgelegtes Schreiben der Direktorin der ehemaligen Schule des Beschwerdeführers vom 30.11.2021 fest, dass mit 30.04.2019 ein Resturlaub des Beschwerdeführers im Ausmaß von 386 Stunden und nicht, wie zunächst angenommen, von 199 Stunden bestanden habe.
  24. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2021 die unter Pkt. I.
  25. angeführten Unterlagen und gab ihm Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
  26. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.12.2021 die unter Pkt. römisch eins.
  27. angeführten Unterlagen und gab ihm Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen.
  28. Mit Schreiben vom 17.12.2021 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand bis Ablauf des 30.04.2019 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt als Wirtschaftsleiter der XXXX tätig.Der Beschwerdeführer stand bis Ablauf des 30.04.2019 als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war zuletzt als Wirtschaftsleiter der römisch 40 tätig. Mit Schreiben vom 01.10.2018 und 07.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer, aus dem Dienststand ausscheiden und mit 01.05.2019 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, womit er seine Versetzung in den Ruhestand nach § 236d BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2019 bewirkte. Der Beschwerdeführer konsumierte im Dezember 2018 zwei Tage sowie im Jänner 2019 drei Tage Erholungsurlaub (entspricht sämtlichen Wochen- und Nicht-Feiertagen während der Weihnachtsferien), im Februar 2019 zwei Tage Erholungsurlaub (entspricht zwei Wochentagen während der Semesterferien) und im April 2019 sechs Tage Erholungsurlaub (entspricht einem Wochen- und Nicht-Feiertag während der Osterferien). Mit Ablauf des 30.04.2019 hatte der Beschwerdeführer Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 386 Stunden (aus den Jahren 2018 und 2019) nicht verbraucht.Mit Schreiben vom 01.10.2018 und 07.11.2018 erklärte der Beschwerdeführer, aus dem Dienststand ausscheiden und mit 01.05.2019 in den Ruhestand versetzt werden zu wollen, womit er seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 d, BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2019 bewirkte. Der Beschwerdeführer konsumierte im Dezember 2018 zwei Tage sowie im Jänner 2019 drei Tage Erholungsurlaub (entspricht sämtlichen Wochen- und Nicht-Feiertagen während der Weihnachtsferien), im Februar 2019 zwei Tage Erholungsurlaub (entspricht zwei Wochentagen während der Semesterferien) und im April 2019 sechs Tage Erholungsurlaub (entspricht einem Wochen- und Nicht-Feiertag während der Osterferien). Mit Ablauf des 30.04.2019 hatte der Beschwerdeführer Erholungsurlaub im Ausmaß von insgesamt 386 Stunden (aus den Jahren 2018 und 2019) nicht verbraucht.
  30. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  31. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen. Die unter Pkt. römisch zwei.
  32. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Unterlagen.
  33. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

  1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 119/2016, lautet auszugsweise wie folgt (zur nicht angeordneten, rückwirkenden Anwendung auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte hinsichtlich der mit BGBl. I Nr. 112/2019 eingeführten – und mit § 13e Abs. 2 Z 1 GehG in der geltenden Fassung insofern übereinstimmenden – Bestimmungen des § 45 Abs. 1a und § 69 Abs. 3 GehG s. VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013):3.1.
  2. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt (zur nicht angeordneten, rückwirkenden Anwendung auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte hinsichtlich der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, eingeführten – und mit Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins, GehG in der geltenden Fassung insofern übereinstimmenden – Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz eins a und Paragraph 69, Absatz 3, GehG s. VwGH 11.10.2021, Ro 2020/12/0013): „Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) § 13e.

(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.Paragraph 13 e,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als die Beamtin oder der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn sie oder er den Verbrauch durch
  1. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 10 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  2. ein Verhalten, welches die Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, 3, oder 4 BDG 1979 genannten Gründe zur Folge hatte,
  3. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 20 Abs. 1 Z 3, 3a oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  4. ein Verhalten, welches eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, 3 a, oder 4 BDG 1979 zur Folge hatte, oder
  5. Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung unmöglich gemacht hat. Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.
(3)
(10)[…]“ 3.1.
  1. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen Folgendes aus (IA 41/A,
  2. GP, 34 f.): „[…] Zu vertreten haben die Beamtinnen und Beamten das Unterbleiben des Urlaubsverbrauchs dabei zunächst dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wird und sie ein Verschulden daran trifft (z.B. bei Entlassung). Darüber hinaus erfolgt auch dann keine Abgeltung, wenn die Bediensteten nur deshalb ihren Urlaub nicht mehr konsumieren können, weil sie auf eigene Initiative in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, obwohl sie noch dienstfähig sind, oder austreten. Diese Einschränkung gegenüber der Urlaubsersatzleistung

dem VBG bzw. dem Urlaubsgesetz entspricht auch dem Tenor der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach Regelungen nicht richtlinienkonform sind, ‚nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte‘ (Urteil Schultz-Hoff ua., Randnr. 62). Diese Rechtsprechung stellt darauf ab, dass die Nichtkonsumation des Urlaubs aus Gründen erfolgte, die zumindest überwiegend nicht der Sphäre des oder der betreffenden Bediensteten zuzurechnen sind. […]“ 3.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur zur Auslegung des § 13e Abs. 1 zweiter Satz iVm Abs. 2 GehG in der hier anzuwendenden Fassung fest, dass der Fall des § 13e Abs. 2 Z 3 leg.cit. die freie, ausschließlich von Interessen des Beamten geleitete Entscheidung betrifft, das Dienstverhältnis vor Erreichen des Pensionsalters zu beenden. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass alle in § 13e Abs. 2 leg.cit. genannten Beispielfälle (Z 1 bis Z 3) auf die Gründe für die durch die Beendigung des Aktivdienstverhältnisses bewirkte Unmöglichkeit, danach Erholungsurlaub zu konsumieren, abstellen. Der in § 13e Abs. 1 zweiter Satz iVm Abs. 2 leg.cit. enthaltene Vorbehalt ist nach dem Verwaltungsgerichtshof restriktiv auszulegen; die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Generalklausel setzt nicht bloß ein in die „Sphäre“ des Beamten fallendes Ereignis voraus, welches für das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches kausal war, sondern vielmehr ein pflichtwidriges oder zumindest ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Dienstnehmers (vgl. VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0011; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043).3.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Judikatur zur Auslegung des Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2, GehG in der hier anzuwendenden Fassung fest, dass der Fall des Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. die freie, ausschließlich von Interessen des Beamten geleitete Entscheidung betrifft, das Dienstverhältnis vor Erreichen des Pensionsalters zu beenden. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass alle in Paragraph 13 e, Absatz 2, leg.cit. genannten Beispielfälle (Ziffer eins bis Ziffer 3,) auf die Gründe für die durch die Beendigung des Aktivdienstverhältnisses bewirkte Unmöglichkeit, danach Erholungsurlaub zu konsumieren, abstellen. Der in Paragraph 13 e, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 2, leg.cit. enthaltene Vorbehalt ist nach dem Verwaltungsgerichtshof restriktiv auszulegen; die in der erstgenannten Bestimmung enthaltene Generalklausel setzt nicht bloß ein in die „Sphäre“ des Beamten fallendes Ereignis voraus, welches für das Unterbleiben des Urlaubsverbrauches kausal war, sondern vielmehr ein pflichtwidriges oder zumindest ein im Hinblick auf die Verletzung der Obliegenheit zum Urlaubsverbrauch qualifiziert vorwerfbares Verhalten des Dienstnehmers vergleiche VwGH 18.09.2015, Ro 2015/12/0011; 18.02.2015, Ro 2014/12/0043). 3.
  3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.2.
  4. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des § 13e GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (Abs. 1, zweiter Satz), wobei er das Unterbleiben des Verbrauchs u.a. dann zu vertreten hat, wenn er den Verbrauch durch Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung unmöglich gemacht hat (Abs. 2 Z 3).3.2.
  5. Nach der im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, gebührt die Urlaubsersatzleistung nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat (Absatz eins,, zweiter Satz), wobei er das Unterbleiben des Verbrauchs u.a. dann zu vertreten hat, wenn er den Verbrauch durch Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters durch Antrag oder Erklärung unmöglich gemacht hat (Absatz 2, Ziffer 3,). 3.2.
  6. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 01.10.2018 und 07.11.2018, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, womit er seine Versetzung in den Ruhestand nach § 236d BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2019 bewirkte. Der im vorliegenden Fall nicht erfolgte Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nach der anzuwendenden Rechtslage und den dazu vorliegenden Erläuterungen (s. Pkt. II.3.1.
  7. und 3.1.2.) durch den Beschwerdeführer zu vertreten, der seinen (vollständigen) Verbrauch durch Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand iSd § 13e Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 unmöglich gemacht hat. 3.2.
  8. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 01.10.2018 und 07.11.2018, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, womit er seine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 236 d, BDG 1979 mit Ablauf des 30.04.2019 bewirkte. Der im vorliegenden Fall nicht erfolgte Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nach der anzuwendenden Rechtslage und den dazu vorliegenden Erläuterungen (s. Pkt. römisch zwei.3.1.
  9. und 3.1.2.) durch den Beschwerdeführer zu vertreten, der seinen (vollständigen) Verbrauch durch Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand iSd Paragraph 13 e, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, unmöglich gemacht hat. Es wird vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht verkannt, dass auch im Hinblick auf die in § 13e Abs. 2 Z 1 bis Z 3 GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 angeführten Tatbestände eine restriktive Auslegung geboten ist (s. Pkt. II.3.1.3.). Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein (weiterer) Verbrauch des Erholungsurlaubes durch den Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang Dezember 2018 bis Ende April 2019 auch während der Schulzeiten möglich gewesen wäre, wie es offenkundig zwischen 24.04.2019 und 30.04.2019 auch geschehen ist. Der Beschwerdeführer machte nach seiner Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand auch nicht umfassend von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Urlaub während der schulfreien Zeiten zu verbrauchen (s. zum konsumierten Urlaub im Ausmaß von lediglich zwei Tagen während der Semesterferien 2019 und im Ausmaß von nur einem Tag während der Osterferien 2019 oben unter Pkt. II.1.). Sollte dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des von ihm erstatteten Vorbringens (Ersuchen seiner Direktorin hinsichtlich seiner Anwesenheit zu bestimmten Zeiten) ein (weiterer iSv vollständiger) Verbrauch seines offenen Erholungsurlaubes im Zeitraum von Anfang Dezember 2018 bis Ende April 2019 tatsächlich nicht möglich gewesen sein, ist dies nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu § 13e GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 aufgrund der durch den Beschwerdeführer erfolgten Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand und dem von ihm dazu bestimmten Zeitpunkt jedoch überwiegend seiner Sphäre zuzurechnen und somit von ihm zu vertreten.Es wird vor dem Hintergrund der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht verkannt, dass auch im Hinblick auf die in Paragraph 13 e, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, angeführten Tatbestände eine restriktive Auslegung geboten ist (s. Pkt. römisch zwei.3.1.3.). Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein (weiterer) Verbrauch des Erholungsurlaubes durch den Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang Dezember 2018 bis Ende April 2019 auch während der Schulzeiten möglich gewesen wäre, wie es offenkundig zwischen 24.04.2019 und 30.04.2019 auch geschehen ist. Der Beschwerdeführer machte nach seiner Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand auch nicht umfassend von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Urlaub während der schulfreien Zeiten zu verbrauchen (s. zum konsumierten Urlaub im Ausmaß von lediglich zwei Tagen während der Semesterferien 2019 und im Ausmaß von nur einem Tag während der Osterferien 2019 oben unter Pkt. römisch zwei.1.). Sollte dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des von ihm erstatteten Vorbringens (Ersuchen seiner Direktorin hinsichtlich seiner Anwesenheit zu bestimmten Zeiten) ein (weiterer iSv vollständiger) Verbrauch seines offenen Erholungsurlaubes im Zeitraum von Anfang Dezember 2018 bis Ende April 2019 tatsächlich nicht möglich gewesen sein, ist dies nach den oben wiedergegebenen Erläuterungen zu Paragraph 13 e, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, aufgrund der durch den Beschwerdeführer erfolgten Erklärung zur Versetzung in den Ruhestand und dem von ihm dazu bestimmten Zeitpunkt jedoch überwiegend seiner Sphäre zuzurechnen und somit von ihm zu vertreten. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass seine längeren Krankenstände in den Jahren 2016 und 2017 für den unterbliebenen Urlaubsverbrauch berücksichtigungswürdig seien, weil sich aufgrund dieser Krankenstände so viele Erholungsurlaubstage angesammelt hätten, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich nicht verbrauchter Erholungsurlaub aus den Jahren 2018 und 2019 gegenständlich ist. Dazu hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, woraus ein Vorliegen der in § 13e Abs. 2 letzter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 119/2016 angeführten Ausnahmen von der Vertretbarkeit („Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.“) abzuleiten wäre.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, dass seine längeren Krankenstände in den Jahren 2016 und 2017 für den unterbliebenen Urlaubsverbrauch berücksichtigungswürdig seien, weil sich aufgrund dieser Krankenstände so viele Erholungsurlaubstage angesammelt hätten, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich nicht verbrauchter Erholungsurlaub aus den Jahren 2018 und 2019 gegenständlich ist. Dazu hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, woraus ein Vorliegen der in Paragraph 13 e, Absatz 2, letzter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, angeführten Ausnahmen von der Vertretbarkeit („Das Unterbleiben des Verbrauchs ist von der Beamtin oder dem Beamten jedoch insoweit nicht zu vertreten, als ein Verbrauch wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen war.“) abzuleiten wäre. 3.2.
  10. Der Behörde ist daher im Ergebnis entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 17.12.2021 nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Urlaubsersatzleistung

§ 13eGeh

G idF BGBl. I Nr. 119/2016 abweist.3.2.3. Der Behörde ist daher im Ergebnis entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 17.12.2021 nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Urlaubsersatzleistung

Paragraph 13 e, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, abweist. 3.3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. 3.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2228815.1.00

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