Obsah (10)
Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 44§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW246 2235036-1 Spruch, W246 2235036-1/2EW246 2235036-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 10.10.2019 forderte das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) den – sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindlichen – Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Österreichischen Post AG, unter Hinweis auf § 52 Abs. 1 und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 15.10.2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt (Dr. XXXX ) zu unterziehen.
- Mit Schreiben vom 10.10.2019 forderte das Personalamt römisch 40 der Österreichischen Post AG (in der Folge: die Behörde) den – sich zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand befindlichen – Beschwerdeführer, einem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamten der Österreichischen Post AG, unter Hinweis auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 BDG 1979 dazu auf, sich am 15.10.2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt (Dr. römisch 40 ) zu unterziehen.
- Daraufhin führte der Anstaltsarzt am 15.10.2019 eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch, nach welcher der Krankenstand des Beschwerdeführers als gerechtfertigt beurteilt wurde.
- Mit Schreiben vom 05.11.2019 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den hierzu angeordneten Untersuchungen Folge zu leisten habe.
- In der Folge remonstrierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.12.2019 im Wege seines Rechtsvertreters gegen die mit den o.a. Schreiben vom 10.10.2019 und 05.11.2019 erteilten Weisungen. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er seit 04.07.2019 aufgrund der von der Behörde geschaffenen Arbeitsbedingungen und der daraus resultierenden massiven Arbeitsüberlastung im Krankenstand sei.
- Er stelle daher den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien.
- In eventu stelle er den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 10.10.2019, dass er sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu den Dienstpflichten gehöre und er daher durch Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, wenn solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien.
- In eventu stelle er den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 10.10.2019, dass er sich einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt zu unterziehen habe, nicht zu den Dienstpflichten gehöre und er daher durch Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.
- Weiters stelle er den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass er die Anweisung, dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen habe, nicht befolgen müsse, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben seien.
- In eventu stelle er den Antrag auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die Anweisung vom 05.11.2019, dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben seien.
- In eventu stelle er den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Anweisung vom 05.11.2019, dass er sich einer Untersuchung durch die PVA zu unterziehen habe, nicht zu diesen Dienstpflichten gehöre und er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.12.2019 in sämtlichen Antragspunkten zurück. Dabei führte die Behörde zu den Antragspunkten 1., 2.,
- und
- aus, dass einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts zukomme, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten zurückzuweisen sei. Zur Zurückweisung des Antragspunktes
- hielt die Behörde u.a. fest, dass einer dahingehenden Feststellung aufgrund der Befolgung der Weisung vom 10.10.2019 durch den Beschwerdeführer und seiner erst danach erfolgten Remonstration nicht die Eignung zukommen würde, die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Beschwerdeführers für die Zukunft zu beseitigen; der Antrag sei daher in diesem Antragspunkt mangels Feststellungsinteresse zurückzuweisen. Schließlich führte die Behörde zur Zurückweisung des Antragspunktes
- an, dass die Weisung vom 05.11.2019 mangels ihrer Wiederholung nach der vom Beschwerdeführer erhobenen Remonstration als zurückgezogen gelte; es liege somit auch in diesem Antragspunkt kein Feststellungsinteresse vor, weshalb der Antrag in diesem Antragspunkt ebenfalls zurückzuweisen sei.
- Mit Schreiben vom 09.07.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer erneut mit, dass die PVA mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den dazu angeordneten Untersuchungen Folge zu leisten habe.
- Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
- Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 08.09.2020 vorgelegt und sind am 14.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter der Österreichischen Post AG, der sich seit 04.07.2019 durchgehend im Krankenstand befindet. 1.
- Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2019 dazu auf, sich am 15.10.2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt (Dr. XXXX ) zu unterziehen.1.
- Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2019 dazu auf, sich am 15.10.2019 einer Untersuchung durch den Anstaltsarzt (Dr. römisch 40 ) zu unterziehen. Der genannte Anstaltsarzt führte am 15.10.2019 eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch, nach welcher der Krankenstand des Beschwerdeführers als gerechtfertigt beurteilt wurde. Mit Schreiben vom 05.11.2019 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die PVA mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den dazu angeordneten Untersuchungen Folge zu leisten habe. Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 03.12.2019 im Wege seines Rechtsvertreters gegen die mit den o.a. Schreiben vom 10.10.2019 und 05.11.2019 erteilten Weisungen und stellte einen aus mehreren Antragspunkten bestehenden Feststellungsantrag (s. im Detail oben unter Pkt. I.4.).Der Beschwerdeführer remonstrierte mit Schreiben vom 03.12.2019 im Wege seines Rechtsvertreters gegen die mit den o.a. Schreiben vom 10.10.2019 und 05.11.2019 erteilten Weisungen und stellte einen aus mehreren Antragspunkten bestehenden Feststellungsantrag (s. im Detail oben unter Pkt. römisch eins.4.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde diesen Antrag in sämtlichen Antragspunkten zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mit Schreiben vom 09.07.2020 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer erneut mit, dass die PVA mit der Erstellung eines Gutachtens zur Überprüfung seines gesundheitlichen Zustandes beauftragt worden sei und er den angeordneten Untersuchungen nachzukommen habe.
- Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen. Die unter Pkt. römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs.
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. I Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 224/2021, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. römisch eins Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. […] Ärztliche Untersuchung § 52.
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.Paragraph 52,
(1)Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2)Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“ 3.
- Zu den Antragspunkten 1.,
- und
- des Antrages (Weisung vom 10.10.2019): 3.2.
- Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt
- seines Antrages jeweils die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts (s. im Detail oben unter Pkt. I.4.). Im – ebenso in eventu erhobenen – Antragspunkt
- beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anordnung der Untersuchung durch den Anstaltsarzt vom 10.10.2019 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch das Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe (vgl. ebenfalls Pkt. I.4.).3.2.
- Der Beschwerdeführer begehrte im Antragspunkt
- und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt
- seines Antrages jeweils die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts (s. im Detail oben unter Pkt. römisch eins.4.). Im – ebenso in eventu erhobenen – Antragspunkt
- beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anordnung der Untersuchung durch den Anstaltsarzt vom 10.10.2019 nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch das Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe vergleiche ebenfalls Pkt. römisch eins.4.). 3.2.2.
- Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhalts (insbesondere auf Aufhebung oder Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung) zu, womit das Unterbleiben einer solchen Weisung auch nicht aus dem Dienstrecht entspringende Rechte und Pflichten des Beamten berühren kann (s. etwa VwGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072; 18.12.2014, Ro 2014/12/0018; 27.09.2011, 2010/12/0184). 3.2.2.
- Von einer gültigen Remonstration
§ 44Abs.
3 BDG 1979 kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).3.2.2.2. Von einer gültigen Remonstration
Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt § 44 Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (§ 44 Abs. 3 leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (§ 44 Abs. 1 leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (§ 44 Abs. 3 leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – „jedenfalls im Regelfall“ – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN).Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut räumt Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit „vor“ Befolgung der Weisung ein. Dementsprechend schließt auch die Unaufschiebbarkeit der mit Weisung angeordneten Maßnahme bei Gefahr im Verzug die Remonstration aus (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.). Auch der Zusammenhang mit der Dienstpflicht, den Vorgesetzten zu unterstützen (Paragraph 44, Absatz eins, leg.cit.), und die „Aussetzungswirkung“ einer Remonstration bis zur schriftlichen Bestätigung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, leg.cit.) sind ein Indiz dafür, dass die Remonstration als eine Präventivmaßnahme (gleichsam eine Art „Frühwarnsystem“) gedacht ist, die den Vollzug einer als gesetzwidrig erachteten Weisung vor ihrer (erstmaligen) Umsetzung verhindern soll. Wird jedoch die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr in Frage. Damit besteht auch keine Unsicherheit über die (weitere) Befolgung einer bereits umgesetzten Weisung, weil die nachträgliche Mitteilung gesetzlicher Bedenken – „jedenfalls im Regelfall“ – mangels Wertung als Remonstration nicht zur Aussetzung der Gehorsamspflicht führt (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Judikatur weiters fest, dass die Remonstrationsmöglichkeit gerade nur für jenen Zeitraum, für den sie offensteht, wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides den Antrag des Beamten auf Feststellung ausschließt. Wird die Weisung jedoch befolgt, steht die Remonstration – „jedenfalls im Regelfall“ – nicht mehr zur Verfügung. Die Unterlassung ihrer zeitgerechten Erhebung schließt aber ein Feststellungsbegehren nicht auf Dauer aus (s. VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016, mwN) und ist gerade die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient, was etwa der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089; 22.05.2012, 2011/12/0195). Ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung ist solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist (VwGH 23.07.2020, Ra 2020/12/0017; 05.09.2008, 2005/12/0048). 3.2.3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers ist in den Antragspunkten
- und
- eindeutig auf die Erlassung von Weisungen bestimmten Inhalts gerichtet, weshalb der Behörde nach der unter Pkt. II.3.2.2.
- angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und entgegen den Ausführungen auf S. 21 f. der Beschwerde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückweist. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.3.2.3.
- Der Antrag des Beschwerdeführers ist in den Antragspunkten
- und
- eindeutig auf die Erlassung von Weisungen bestimmten Inhalts gerichtet, weshalb der Behörde nach der unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.
- angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und entgegen den Ausführungen auf S. 21 f. der Beschwerde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückweist. Die diesbezüglich erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.2.3.
- Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befindet und ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Anordnungen von Untersuchungen iSd § 52 BDG 1979 nicht auszuschließen sind (wie bereits mit den in der Folge ergangenen Weisungen vom 09.07.2020, 10.07.2020 und 29.07.2020 geschehen), ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen. Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt
- zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben ist. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antragspunkt
- des Antrages des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückweisung des diesbezüglichen Antragspunktes durch die Behörde die inhaltliche Prüfung dieses Feststellungsbegehrens verwehrt (vgl. etwa VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). 3.2.3.
- Da der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund befindet und ihm gegenüber in Zukunft erfolgende Anordnungen von Untersuchungen iSd Paragraph 52, BDG 1979 nicht auszuschließen sind (wie bereits mit den in der Folge ergangenen Weisungen vom 09.07.2020, 10.07.2020 und 29.07.2020 geschehen), ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen auszugehen. Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt
- zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben ist. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antragspunkt
- des Antrages des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben. Dem Bundesverwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückweisung des diesbezüglichen Antragspunktes durch die Behörde die inhaltliche Prüfung dieses Feststellungsbegehrens verwehrt vergleiche etwa VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002-0003). Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid zu diesem Antragspunkt auch inhaltliche Ausführungen zur Befolgungspflicht der Weisung vom 10.10.2019 durch den Beschwerdeführer trifft (s. S. 3 des angefochtenen Bescheides). Ein „Vergreifen“ der Behörde im Ausdruck iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hierzu etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH) ist aufgrund der – neben der im Spruch erfolgten Zurückweisung des Antrages in diesem Antragspunkt – von der Behörde ebenso dargelegten Begründung, wonach der begehrten Feststellung nicht die Eignung der Abwehr von zukünftigen Rechtsverletzungen zukomme (S. 3 des angefochtenen Bescheides), für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.Es wird hierzu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid zu diesem Antragspunkt auch inhaltliche Ausführungen zur Befolgungspflicht der Weisung vom 10.10.2019 durch den Beschwerdeführer trifft (s. S. 3 des angefochtenen Bescheides). Ein „Vergreifen“ der Behörde im Ausdruck iSd ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hierzu etwa VwGH 26.06.2014, 2013/03/0055, mwH) ist aufgrund der – neben der im Spruch erfolgten Zurückweisung des Antrages in diesem Antragspunkt – von der Behörde ebenso dargelegten Begründung, wonach der begehrten Feststellung nicht die Eignung der Abwehr von zukünftigen Rechtsverletzungen zukomme (S. 3 des angefochtenen Bescheides), für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. 3.
- Zu den Antragspunkten 4.,
- und
- des Antrages (Weisung vom 05.11.2019): 3.3.
- Der Beschwerdeführer begehrte auch im Antragspunkt
- und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt
- seines Antrages jeweils die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts (s. Pkt. I.4.). Im – ebenso in eventu erhobenen – Antragspunkt
- beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anordnung der Unterziehung einer Untersuchung durch die PVA nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch das Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe (vgl. ebenso Pkt. I.4.).3.3.
- Der Beschwerdeführer begehrte auch im Antragspunkt
- und im – in eventu erhobenen – Antragspunkt
- seines Antrages jeweils die „Erlassung einer Weisung“ bestimmten Inhalts (s. Pkt. römisch eins.4.). Im – ebenso in eventu erhobenen – Antragspunkt
- beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung, dass die Anordnung der Unterziehung einer Untersuchung durch die PVA nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher durch das Nichtbefolgen derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe vergleiche ebenso Pkt. römisch eins.4.). 3.3.2.
- Da der Antrag des Beschwerdeführers auch in den Antragspunkten
- und
- auf die Erlassung von Weisungen bestimmten Inhalts gerichtet ist, ist der Behörde auch hierbei nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückweist (s. hierzu die oben unter Pkt. II.3.2.2.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die dahingehend erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.2.
- Da der Antrag des Beschwerdeführers auch in den Antragspunkten
- und
- auf die Erlassung von Weisungen bestimmten Inhalts gerichtet ist, ist der Behörde auch hierbei nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers in diesen Antragspunkten als unzulässig zurückweist (s. hierzu die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.2.
- angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die dahingehend erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.3.2.
- Nach seitens der Behörde erteilter Weisung vom 05.11.2019, wonach der Beschwerdeführer zu angeordneten Untersuchungen bei der PVA zu erscheinen habe, (vgl. Pkt. I.3.) und nach seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.12.2019 hierzu nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 erhobener Remonstration (Pkt. I.4.) erfolgte keine Wiederholung dieser Weisung durch die Behörde, die in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid über den mit der Remonstration erhobenen Feststellungsantrag absprach (Pkt. I.5.). Die in weiterer Folge seitens der Behörde mit Schreiben vom 09.07.2020 erteilte Weisung gleichen Inhalts stellt mangels konkreten zeitlichen Zusammenhangs mit der erhobenen Remonstration nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keine Wiederholung der Weisung vom 05.11.2019 dar (s. hierzu VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118), womit diese nach § 44 Abs. 3 letzter Satz leg.cit. als zurückgezogen gilt. Für die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage, ob hinsichtlich dieses Antragspunktes
- ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers gegeben ist, oder nicht, kann die Frage einer iSd angeführten Judikatur „zeitnahen“ und somit die Zurückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 letzter Satz leg.cit. nicht auslösenden Wiederholung der Weisung vom 05.11.2019 jedoch dahingestellt bleiben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Eintritt der Zurückziehungsfiktion des § 44 Abs. 3 letzter Satz leg.cit. und dem sich daraus ergebenden Umstand, dieser Weisung nicht mehr Folge leisten zu müssen, bei aufrechtem Dienstverhältnis ein Feststellungsinteresse zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen gegeben ist (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089, Rz 25 und 27; vgl. hierzu zudem gerade die in weiterer Folge ergangene Weisung gleichen Inhalts vom 09.07.2020 und auch die weiters ergangenen Weisungen vom 10.07.2020 sowie 29.07.2020).3.3.2.
- Nach seitens der Behörde erteilter Weisung vom 05.11.2019, wonach der Beschwerdeführer zu angeordneten Untersuchungen bei der PVA zu erscheinen habe, vergleiche Pkt. römisch eins.3.) und nach seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 03.12.2019 hierzu nach Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 erhobener Remonstration (Pkt. römisch eins.4.) erfolgte keine Wiederholung dieser Weisung durch die Behörde, die in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid über den mit der Remonstration erhobenen Feststellungsantrag absprach (Pkt. römisch eins.5.). Die in weiterer Folge seitens der Behörde mit Schreiben vom 09.07.2020 erteilte Weisung gleichen Inhalts stellt mangels konkreten zeitlichen Zusammenhangs mit der erhobenen Remonstration nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keine Wiederholung der Weisung vom 05.11.2019 dar (s. hierzu VwGH 03.07.2008, 2007/12/0118), womit diese nach Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz leg.cit. als zurückgezogen gilt. Für die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage, ob hinsichtlich dieses Antragspunktes
- ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers gegeben ist, oder nicht, kann die Frage einer iSd angeführten Judikatur „zeitnahen“ und somit die Zurückziehungsfiktion des Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz leg.cit. nicht auslösenden Wiederholung der Weisung vom 05.11.2019 jedoch dahingestellt bleiben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst bei Eintritt der Zurückziehungsfiktion des Paragraph 44, Absatz 3, letzter Satz leg.cit. und dem sich daraus ergebenden Umstand, dieser Weisung nicht mehr Folge leisten zu müssen, bei aufrechtem Dienstverhältnis ein Feststellungsinteresse zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen gegeben ist (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0089, Rz 25 und 27; vergleiche hierzu zudem gerade die in weiterer Folge ergangene Weisung gleichen Inhalts vom 09.07.2020 und auch die weiters ergangenen Weisungen vom 10.07.2020 sowie 29.07.2020). Es ist daher im Ergebnis von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen hinsichtlich der im Antragspunkt
- seines Antrages begehrten Feststellung auszugehen. Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt
- zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben ist. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antragspunkt
- des Antrages des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben. Dem Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der Zurückweisung des diesbezüglichen Antragspunktes durch die Behörde die inhaltliche Prüfung auch dieses Feststellungsbegehrens verwehrt (vgl. die oben unter Pkt. II.3.2.3.
- wiedergegebene Judikatur). Es ist daher im Ergebnis von einem rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers zur Abwehr zukünftiger Rechtsgefährdungen hinsichtlich der im Antragspunkt
- seines Antrages begehrten Feststellung auszugehen. Die Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers im Antragspunkt
- zu Unrecht zurückgewiesen, weshalb der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang zu beheben ist. Die Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren den nunmehr wieder offenen Antragspunkt
- des Antrages des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln und darüber abzusprechen haben. Dem Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund der Zurückweisung des diesbezüglichen Antragspunktes durch die Behörde die inhaltliche Prüfung auch dieses Feststellungsbegehrens verwehrt vergleiche die oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.3.
- wiedergegebene Judikatur). 3.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2235036.1.00