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{'item': 'W246 2245658-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW246 2245658-1 Spruch, W246 2245658-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 16.05.2021 mittels näherer Begründung die Bewilligung von Sonderurlaub iSd § 74 BDG 1979 „im Ausmaß von 120 Stunden im Kalenderjahr 2021“ zu Fortbildungszwecken (Studium der Rechtswissenschaften).
  2. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, beantragte mit Schreiben vom 16.05.2021 mittels näherer Begründung die Bewilligung von Sonderurlaub iSd Paragraph 74, BDG 1979 „im Ausmaß von 120 Stunden im Kalenderjahr 2021“ zu Fortbildungszwecken (Studium der Rechtswissenschaften).
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2021 als unzulässig zurück.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.05.2021 als unzulässig zurück.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 20.08.2021 vorgelegt und sind am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes. Er studiert seit dem Wintersemester 2020 berufsbegleitend Rechtswissenschaften. Mit Schreiben vom 16.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer Sonderurlaub „im Ausmaß von 120 Stunden im Kalenderjahr 2021“ zu Fortbildungszwecken (Studium der Rechtswissenschaften).
  8. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  9. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.
  10. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenstücken.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.1.
  12. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1.
  13. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.
  14. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen; ein rechtliches Interesse kann daher nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann (vgl. etwa VwGH 04.10.2021, Ra 2020/04/0130; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112, 0113). Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.).3.1.
  15. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur zur Klärung von bloß theoretischen Rechtsfragen nicht berufen; ein rechtliches Interesse kann daher nicht allein damit begründet werden, dass eine Rechtsfrage für zukünftige Verfahren von Bedeutung sein kann vergleiche etwa VwGH 04.10.2021, Ra 2020/04/0130; 24.04.2018, Ra 2016/05/0112, 0113). Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). 3.1.
  16. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des „Untergangs“ eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 5).3.1.
  17. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des „Untergangs“ eines Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). 3.
  18. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 16.05.2021 Sonderurlaub nach § 74 BDG 1979 „im Ausmaß von 120 Stunden im Kalenderjahr 2021“ zu Fortbildungszwecken. Da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum („Kalenderjahr 2021“) bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nunmehr weggefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).3.
  19. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 16.05.2021 Sonderurlaub nach Paragraph 74, BDG 1979 „im Ausmaß von 120 Stunden im Kalenderjahr 2021“ zu Fortbildungszwecken. Da sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum („Kalenderjahr 2021“) bezieht, ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nunmehr weggefallen. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid ist somit aufgrund materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W246.2245658.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.