RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW247 1416267-4 Spruch, W247 1416267-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF. und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF. und Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstantragstellung des BF auf internationalen Schutz: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2010 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab hierbei an die russische sowie die tschetschenische Sprache zu beherrschen. Seine Mutter, sein Vater, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in Tschetschenien leben. Befragt nach seiner Schulausbildung gab er an, in XXXX von 1990 bis 2001 die Grundschule besucht zu haben. Von 2001 bis 2005 habe er an der Universität im Rayon XXXX studiert. Der BF legte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen am 21.09.2004 in XXXX ausgestellten, russischen Inlandsreisepass, XXXX , vor.1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2010 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab hierbei an die russische sowie die tschetschenische Sprache zu beherrschen. Seine Mutter, sein Vater, seine beiden Brüder und seine Schwester würden in Tschetschenien leben. Befragt nach seiner Schulausbildung gab er an, in römisch 40 von 1990 bis 2001 die Grundschule besucht zu haben. Von 2001 bis 2005 habe er an der Universität im Rayon römisch 40 studiert. Der BF legte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen am 21.09.2004 in römisch 40 ausgestellten, russischen Inlandsreisepass, römisch 40 , vor. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vor ca. 1,5 Monaten im Nachbardorf XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) Bekleidung gekauft habe. Er habe mit dem von ihm gelenkten PKW einen Unbekannten mitgenommen. Auf dem Weg nach Hause sei er von der Polizei angehalten worden. Der unbekannte Mann sei geflüchtet, weil dieser von der Polizei gesucht worden sei. Dies habe der BF von der Polizei erfahren. Er sei verhört worden, da dieser Mann ein Freiheitskämpfer gewesen wäre. Nach zwei bis drei Stunden sei der BF von der Polizei zu einem anderen Ort gebracht worden. Er habe jedoch flüchten können und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Polizei nach ihm suche.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass er vor ca. 1,5 Monaten im Nachbardorf römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) Bekleidung gekauft habe. Er habe mit dem von ihm gelenkten PKW einen Unbekannten mitgenommen. Auf dem Weg nach Hause sei er von der Polizei angehalten worden. Der unbekannte Mann sei geflüchtet, weil dieser von der Polizei gesucht worden sei. Dies habe der BF von der Polizei erfahren. Er sei verhört worden, da dieser Mann ein Freiheitskämpfer gewesen wäre. Nach zwei bis drei Stunden sei der BF von der Polizei zu einem anderen Ort gebracht worden. Er habe jedoch flüchten können und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, dass die Polizei nach ihm suche. 1.
- Am 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom (damaligen) Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt zu haben. Er habe in Tschetschenien „viele Verwandte“, sowie weitschichtige Verwandte in Europa, welche er jedoch nicht kenne. Im Bezirk XXXX habe er an der Modernen Humanistischen Akademie „SGA“ Rechtwissenschaften studiert, jedoch das letzte Jahre noch nicht abgeschlossen. Es fehle ihm noch fast ein Jahr an der Universität. Das Studium habe sein Vater finanziert. Im Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine damalige, finanzielle Situation sei „mittel“ gewesen. Hierzu vom BFA näher befragt, gab er an, dass er bereits im Jahre 2004 mit dem Studium aufgehört habe. Von 2004 bis 2010 habe er in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen, sowie Gelegenheitsarbeiten verrichtet.1.
- Am 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführer vom (damaligen) Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, seinen zwei Brüdern und seiner Schwester gelebt zu haben. Er habe in Tschetschenien „viele Verwandte“, sowie weitschichtige Verwandte in Europa, welche er jedoch nicht kenne. Im Bezirk römisch 40 habe er an der Modernen Humanistischen Akademie „SGA“ Rechtwissenschaften studiert, jedoch das letzte Jahre noch nicht abgeschlossen. Es fehle ihm noch fast ein Jahr an der Universität. Das Studium habe sein Vater finanziert. Im Herkunftsstaat habe er nicht gearbeitet. Seine damalige, finanzielle Situation sei „mittel“ gewesen. Hierzu vom BFA näher befragt, gab er an, dass er bereits im Jahre 2004 mit dem Studium aufgehört habe. Von 2004 bis 2010 habe er in der Landwirtschaft seines Vaters mitgeholfen, sowie Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Befragt, welche Dokumente er jemals besessen habe, brachte der BF vor, dass er neben dem vorgelegten, russischen Inlandspass auch einen Führerschein gehabt habe, welcher in seiner Jackentasche gewesen und auf der Flucht in Verlust geraten sei. Den vorgelegten Inlandsreisepass jedoch habe er in der anderen Jackentasche gehabt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF in freier Erzählung aus, dass er vor etwa zweieinhalb Monaten in der Früh zum Markt nach XXXX gefahren sei, um Kleidung zu kaufen. Am Heimweg habe er einen Mann, der eine Mitfahrgelegenheit gesucht habe, mitgenommen. Auf der Fahrt seien sie von vier „Leuten mit Militäruniformen und Maschinenpistolen“ angehalten worden, die offensichtlich vom Mitfahrer in seinem Auto gewusst hätten. Dieser sei geflüchtet und die „Uniformierten“ hätten ihm „nachgeschossen“. Den BF hätten Sie auf den Boden gelegt, laut geschrien und gemeint, dass er auch „einer von diesen Leuten“ sei. Ein Uniformierter habe gemeint, dass man den BF gleich erschießen solle. Ein anderer habe gesagt, dass man ihn nach XXXX bringen solle. Die „Uniformierten“ hätten den BF dann in den Kofferraum ihres Fahrzeuges geworfen. Sie seien aber nicht nach XXXX , sondern zu seinem kleinen Markt im Bezirk XXXX gefahren. Der BF sei den Leuten dort vorgeführt worden und hätten diese gefragt, ob sie den BF kennen würden, was von jenen verneint worden sei. Da viele Menschen dort gewesen seien, habe der BF fliehen können. Er habe sich dann eineinhalb Monate versteckt und an verschiedenen Orten übernachtet. Etwa zwei bis drei Tage nach jenem Vorfall seien die vier Uniformierten nach Hause zum Vater des BF gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Sie hätten dem Vater gesagt, dass der BF ein „Kämpfer“ sei. Sein Vater habe dies verneint. Diese „Leute“ hätten seinem Vater die Zähne ausgeschlagen und seine Mutter angeschrien. Sein Vater habe dem BF dann gesagt, dass er das Land verlassen solle, da diese Leute erwähnt hätten, dass sie den BF töten und nicht in Ruhe lassen würden.Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF in freier Erzählung aus, dass er vor etwa zweieinhalb Monaten in der Früh zum Markt nach römisch 40 gefahren sei, um Kleidung zu kaufen. Am Heimweg habe er einen Mann, der eine Mitfahrgelegenheit gesucht habe, mitgenommen. Auf der Fahrt seien sie von vier „Leuten mit Militäruniformen und Maschinenpistolen“ angehalten worden, die offensichtlich vom Mitfahrer in seinem Auto gewusst hätten. Dieser sei geflüchtet und die „Uniformierten“ hätten ihm „nachgeschossen“. Den BF hätten Sie auf den Boden gelegt, laut geschrien und gemeint, dass er auch „einer von diesen Leuten“ sei. Ein Uniformierter habe gemeint, dass man den BF gleich erschießen solle. Ein anderer habe gesagt, dass man ihn nach römisch 40 bringen solle. Die „Uniformierten“ hätten den BF dann in den Kofferraum ihres Fahrzeuges geworfen. Sie seien aber nicht nach römisch 40 , sondern zu seinem kleinen Markt im Bezirk römisch 40 gefahren. Der BF sei den Leuten dort vorgeführt worden und hätten diese gefragt, ob sie den BF kennen würden, was von jenen verneint worden sei. Da viele Menschen dort gewesen seien, habe der BF fliehen können. Er habe sich dann eineinhalb Monate versteckt und an verschiedenen Orten übernachtet. Etwa zwei bis drei Tage nach jenem Vorfall seien die vier Uniformierten nach Hause zum Vater des BF gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Sie hätten dem Vater gesagt, dass der BF ein „Kämpfer“ sei. Sein Vater habe dies verneint. Diese „Leute“ hätten seinem Vater die Zähne ausgeschlagen und seine Mutter angeschrien. Sein Vater habe dem BF dann gesagt, dass er das Land verlassen solle, da diese Leute erwähnt hätten, dass sie den BF töten und nicht in Ruhe lassen würden. Auf Nachfrage habe die Ausreise etwa ein Monat gedauert. Der Vorfall mit dem Auto sei Anfang September zu Beginn des Schuljahres passiert. Auf nochmalige Nachfrage, habe der Vorfall vielleicht auch schon früher, am
- August stattgefunden. Auf Nachfrage gab er an, dass er bei dem geschilderten Vorfall 20 bis 30 Minuten von den „Uniformierten“ verhört worden sei, bevor sie ihn im Kofferraum mitgenommen hätten. Sie hätten den BF lediglich nach Waffen abgeklopft, aber nicht in die Taschen gegriffen. Sie hätten sich seine Ausweise auch nicht angesehen. Das Auto habe seinem Onkel mütterlicherseits gehört. Auf Nachfrage nach dem letztmaligen Kontakt zu seinen Eltern gab er an, dass als er sich versteckt habe, sein Vater gesagt habe, dass er nicht anrufen solle. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2010, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.
- Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid. 1.
- Am 24.06.2011 wurde der BF von der Grundversorgung (Abmeldungsgrund: Gewalt im Quartier - Disziplinärer Grund) abgemeldet. 1.5.
- Am 27.07.2011 wurde der BF ein weiteres Mal von der Grundversorgung (Abmeldungsgrund: Quartierverweigerung) abgemeldet. 1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2011 des ehemaligen Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), GZ XXXX , wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF unbekannt war und der BF sich dem Verfahren entzogen hat.1.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.08.2011 des ehemaligen Asylgerichtshofs (in der Folge: AsylGH), GZ römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der Aufenthaltsort des BF unbekannt war und der BF sich dem Verfahren entzogen hat. 1.6.
- Nach Mitteilung betreffend eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vom 25.08.2011 wurde das Verfahren fortgesetzt. 1.
- Am 15.02.2012 führte der AsylGH in Anwesenheit des BF und einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Hierbei legte er seinen russischen Führerschein vor, welcher ihm von seinem Bruder nachgeschickt worden sei. Auf Hinweis der erkennenden, vorsitzenden Richterin, dass in seinem Inlandreisepass der Vermerk sei, dass ihm im Herkunftsstaat am 20.08.2000 ein Auslandreisepass ausgestellt worden sei, gab der BF an, dass dies nicht stimme. Weiters gab er an, dass der fluchtauslösende Vorfall im Ramadanmonat des Jahres 2010 stattgefunden habe. Er glaube, dass der Vorfall Mitte oder Ende September gewesen sei. Hierzu näher befragt gab er an, dass der Ramadanmonat am 10.08.2010 begonnen habe und am 10.09.2010 geendet habe. Hierzu näher befragt gab er an, dass der geschilderte Vorfall Mitte des Ramadanmonats stattgefunden habe. Er sei um 9:00 Uhr mit dem Auto zum Markt gefahren und etwa zwei bis drei Stunden später wieder zurückgefahren. Auf Vorhalt der Angaben in der Beschwerde, wonach der Vorfall bereits zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr bei der Rückfahrt passiert sei, erklärte der BF, dass er nicht wisse, warum dies so in der Beschwerde stehe. Er habe mit der Frau namens „Mimi“ aus XXXX , welche die Beschwerde verfasst habe, nicht über seinen Fall gesprochen und sie hätte ihn auch hierzu nicht befragt. Weiters gab er an, nicht zu wissen, wer die vier bewaffneten Männer gewesen wären, welche sein Auto angehalten hätten bzw. zu welcher Gruppe diese gehören würden. Es könnten seiner Ansicht nach Beamte gewesen sein, welche ihn ca. ein bis zwei Stunden befragt hätten. Auf Nachfrage, weshalb diese Männer den BF nicht auf Identitätsdokumente durchsucht hätten, aber anschließend auf einem Markt Personen gefragt hätten, ob sie ihn kennen würden, brachte der BF vor, dass er das nicht wisse. Es sei kein Ausweis von ihm verlangt worden. Er glaube, dass sie den BF am Markt öffentlich erniedrigen wollen hätten. Auf Nachfrage, wie die Uniformierten den Vater des BF aufsuchen hätten können, wenn sie die Identität des BF nicht gekannt hätten, erklärte der BF, dass er ja mit dem Auto seines Schwagers unterwegs gewesen sei und sie das bestimmt schnell erfahren können würden. Von seinem Dorf sei er mit dem Direktzug nach XXXX gereist. Am Bahnhof in XXXX habe es keine Polizeikontrolle gegeben. Er habe bei mehreren tschetschenischen Bekannten in XXXX gewohnt. XXXX sei sehr groß und es habe ebendort keine weiteren Vorfälle gegeben. Weshalb er nicht in XXXX geblieben wäre, wisse er nicht.Er sei um 9:00 Uhr mit dem Auto zum Markt gefahren und etwa zwei bis drei Stunden später wieder zurückgefahren. Auf Vorhalt der Angaben in der Beschwerde, wonach der Vorfall bereits zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr bei der Rückfahrt passiert sei, erklärte der BF, dass er nicht wisse, warum dies so in der Beschwerde stehe. Er habe mit der Frau namens „Mimi“ aus römisch 40 , welche die Beschwerde verfasst habe, nicht über seinen Fall gesprochen und sie hätte ihn auch hierzu nicht befragt. Weiters gab er an, nicht zu wissen, wer die vier bewaffneten Männer gewesen wären, welche sein Auto angehalten hätten bzw. zu welcher Gruppe diese gehören würden. Es könnten seiner Ansicht nach Beamte gewesen sein, welche ihn ca. ein bis zwei Stunden befragt hätten. Auf Nachfrage, weshalb diese Männer den BF nicht auf Identitätsdokumente durchsucht hätten, aber anschließend auf einem Markt Personen gefragt hätten, ob sie ihn kennen würden, brachte der BF vor, dass er das nicht wisse. Es sei kein Ausweis von ihm verlangt worden. Er glaube, dass sie den BF am Markt öffentlich erniedrigen wollen hätten. Auf Nachfrage, wie die Uniformierten den Vater des BF aufsuchen hätten können, wenn sie die Identität des BF nicht gekannt hätten, erklärte der BF, dass er ja mit dem Auto seines Schwagers unterwegs gewesen sei und sie das bestimmt schnell erfahren können würden. Von seinem Dorf sei er mit dem Direktzug nach römisch 40 gereist. Am Bahnhof in römisch 40 habe es keine Polizeikontrolle gegeben. Er habe bei mehreren tschetschenischen Bekannten in römisch 40 gewohnt. römisch 40 sei sehr groß und es habe ebendort keine weiteren Vorfälle gegeben. Weshalb er nicht in römisch 40 geblieben wäre, wisse er nicht. Schließlich gab der BF zu Protokoll, dass Verwandte, die Eltern, zwei Brüder und seine Schwester problemlos in Tschetschenien leben würden. Der BF habe aber gehört, dass „sie“ ein paar Mal nach seiner Ausreise gekommen seien. Das wisse er von seinem Vater, den er ein paar Mal, zuletzt vor acht Monaten, angerufen habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er ihn nicht mehr anrufen solle, da er Probleme bekomme könnte. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass es vielleicht in XXXX eine Einrichtung gäbe, in welcher man ihn töten könnte. Abschließend gab er an, dass er Deutsch lernen sowie im Bundesgebiet arbeiten möchte.Schließlich gab der BF zu Protokoll, dass Verwandte, die Eltern, zwei Brüder und seine Schwester problemlos in Tschetschenien leben würden. Der BF habe aber gehört, dass „sie“ ein paar Mal nach seiner Ausreise gekommen seien. Das wisse er von seinem Vater, den er ein paar Mal, zuletzt vor acht Monaten, angerufen habe. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er ihn nicht mehr anrufen solle, da er Probleme bekomme könnte. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass es vielleicht in römisch 40 eine Einrichtung gäbe, in welcher man ihn töten könnte. Abschließend gab er an, dass er Deutsch lernen sowie im Bundesgebiet arbeiten möchte. 1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des AsylGH vom 23.02.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass dies aus persönlicher Unglaubwürdigkeit des BF vor dem Hintergrund seines vagen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringens resultiere. Es sei davon auszugehen, dass der BF nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet habe.1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des AsylGH vom 23.02.2012, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass dies aus persönlicher Unglaubwürdigkeit des BF vor dem Hintergrund seines vagen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Vorbringens resultiere. Es sei davon auszugehen, dass der BF nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet habe. 1.
- Am 10.03.2012 wurde der BF wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 130 StGB von der Polizei angehalten und angezeigt. 1.
- Am 10.03.2012 wurde der BF wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 130, StGB von der Polizei angehalten und angezeigt. 1.
- In der Folge reiste der BF zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig nach Deutschland aus. 1.10.
- Der BF stellte am 12.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. 1.10.
- Die Rücküberstellung des BF nach Österreich war für den 24.04.2014 vorgesehen. 1.10.
- Die Überstellung des BF nach Österreich wurde jedoch storniert, da der Beschwerdeführer „untergetaucht“ war.
- Zweiter Antrag des BF auf internationalen Schutz: 2.
- Der BF reiste spätestens am 21.04.2014 neuerlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 23.04.2014 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, dass er am 08.03.2013 nach Deutschland ausgereist sei. Dort habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 06.04.2014 oder 07.04.2014 sei er wieder nach Österreich gereist, da ihm in Deutschland mitgeteilt worden sei, dass die Zuständigkeit bei Österreich liege. Weiters gab er an, dass seine Fluchtgründe, welche er bei seinem ersten Antrag im Jahre 2010 angegeben habe, weiterhin aufrecht seien. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne. Der BF habe erfahren, dass -kurz bevor der BF das Erkenntnis des AsylGH erhalten habe- sein Bruder XXXX Anfang 2012 von der tschetschenischen Polizei vorgeladen worden sei und ihm drei Fotos des Beschwerdeführers gezeigt worden wären. Als er in XXXX mit einem anderen Tschetschenen bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, sei er von der österreichischen Polizei fotografiert worden. Laut Beschreibung solle es sich bei dem Foto in XXXX um jenes Polizeifoto gehandelt haben, welches in Österreich vom BF aufgenommen worden sei (3-teiliges Foto, von vorne, von links und halblinks). Die tschetschenische Polizei würde nun wissen, dass der BF sich in Österreich befinde. Er könne keinesfalls nach Tschetschenien zurück, da sie bestimmt auf ihn warten würden. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, von der tschetschenischen Polizei festgenommen oder getötet zu werden. Von der Ladung seines Bruders wisse er seit Anfang 2012, ca. zwei Monate, nachdem er in Österreich (offensichtlich gemeint: von den Organen des Sicherheitsdienstes) fotografiert worden sei.Weiters gab er an, dass seine Fluchtgründe, welche er bei seinem ersten Antrag im Jahre 2010 angegeben habe, weiterhin aufrecht seien. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da er nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne. Der BF habe erfahren, dass -kurz bevor der BF das Erkenntnis des AsylGH erhalten habe- sein Bruder römisch 40 Anfang 2012 von der tschetschenischen Polizei vorgeladen worden sei und ihm drei Fotos des Beschwerdeführers gezeigt worden wären. Als er in römisch 40 mit einem anderen Tschetschenen bei einem Ladendiebstahl betreten wurde, sei er von der österreichischen Polizei fotografiert worden. Laut Beschreibung solle es sich bei dem Foto in römisch 40 um jenes Polizeifoto gehandelt haben, welches in Österreich vom BF aufgenommen worden sei (3-teiliges Foto, von vorne, von links und halblinks). Die tschetschenische Polizei würde nun wissen, dass der BF sich in Österreich befinde. Er könne keinesfalls nach Tschetschenien zurück, da sie bestimmt auf ihn warten würden. Im Falle einer Rückkehr habe der BF Angst, von der tschetschenischen Polizei festgenommen oder getötet zu werden. Von der Ladung seines Bruders wisse er seit Anfang 2012, ca. zwei Monate, nachdem er in Österreich (offensichtlich gemeint: von den Organen des Sicherheitsdienstes) fotografiert worden sei. 2.
- Mit Schreiben vom 28.09.2016 übermittelte der BF dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) Teilnahmebestätigungen der Wiener Volkshochschulen betreffend Kursbesuche an Deutschkursen auf dem Niveau A1, A1+ und A2, datiert mit 09.06.2016 und 25.08.
- 2.
- Mit Schreiben vom 12.12.2016 übermittelte der BF dem BFA einen Arbeitsvorvertrag datiert mit 09.12.2016, unterschrieben und mit einem Stempel lautend auf XXXX , versehen, als „Fahrerhelfer“ vor.2.
- Mit Schreiben vom 12.12.2016 übermittelte der BF dem BFA einen Arbeitsvorvertrag datiert mit 09.12.2016, unterschrieben und mit einem Stempel lautend auf römisch 40 , versehen, als „Fahrerhelfer“ vor. 2.
- Mit Schreiben vom 09.01.2017 übermittelte der BF dem BFA ein mit 10.
- 2016 datiertes und mit dem Namen „ XXXX “ gezeichnetes Empfehlungsschreiben.2.
- Mit Schreiben vom 09.01.2017 übermittelte der BF dem BFA ein mit 10.
- 2016 datiertes und mit dem Namen „ römisch 40 “ gezeichnetes Empfehlungsschreiben. 2.
- Am 20.02.2017 legte der BF dem BFA folgende Dokumente vor: ● Kopie seines russischen Führerscheins mitsamt Übersetzung; ● Kopie seiner russischen Geburtsurkunde mitsamt Übersetzung; ● Teilnahmebestätigung der XXXX betreffend einen Kursbesuch an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 vom 25.06.2016; Teilnahmebestätigung der römisch 40 betreffend einen Kursbesuch an einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 vom 25.06.2016; ● eine Kopie der Bestellung eines Jahresabonnements bei den XXXX betreffend die Jahreskartennummer: XXXX sowie ein diesbezügliches Anschreiben; eine Kopie der Bestellung eines Jahresabonnements bei den römisch 40 betreffend die Jahreskartennummer: römisch 40 sowie ein diesbezügliches Anschreiben; ● ein Leihvertrag, datiert mit 01.05.2016, gezeichnet mit XXXX , betreffend eine Privatunterkunft; ein Leihvertrag, datiert mit 01.05.2016, gezeichnet mit römisch 40 , betreffend eine Privatunterkunft; ● ein mit 01.04.2017 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet XXXX ; ein mit 01.04.2017 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet römisch 40 ; ● ein mit 10.03.2017 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit XXXX , ein mit 10.03.2017 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 , ● ein mit 10.10.2016 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit XXXX , ein mit 10.10.2016 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 , ● eine Bestätigung der XXXX vom 14.02.2017, welcher zu entnehmen ist, dass der BF einen Antrag auf Austausch der russischen Lenkerberechtigung, Nr. XXXX , eingebracht hat, und eine Bestätigung der römisch 40 vom 14.02.2017, welcher zu entnehmen ist, dass der BF einen Antrag auf Austausch der russischen Lenkerberechtigung, Nr. römisch 40 , eingebracht hat, und ● eine Kopie eines Ausbildungsauftrages an die Fahrschule XXXX , vom 24.01.2017 betreffend „die Ausbildung“ des BF in der Führerscheinklasse B. eine Kopie eines Ausbildungsauftrages an die Fahrschule römisch 40 , vom 24.01.2017 betreffend „die Ausbildung“ des BF in der Führerscheinklasse B. 2.
- Am 18.04.2017 wurde der BF in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nach dem abweisenden Erkenntnis durch den AsylGH in XXXX wegen eines Ladendiebstahls von der Polizei festgenommen und Fotos von ihm angefertigt worden seien. Die österreichische Polizei habe die Fotos nach Tschetschenien geschickt und mitgeteilt, dass der BF „im Gefängnis sitze“, was jedoch nicht stimme. Sein Bruder habe ihn „ca. 4, 5 oder 6 Monate“ später angerufen und ihm gesagt, dass die Fotos nach Tschetschenien übermittelt worden seien. In Tschetschenien seien deshalb die Brüder und die Eltern des BF bedroht worden. Die Frau seines Onkels sei bei seinem Großvater gewesen als die Leute zu diesem nach Hause gekommen wären und sich nach ihm erkundigt und mitgeteilt hätten, dass sie den BF zwingen werden würden, nach Hause zu kommen. Seine Mutter werde oft unterwegs von Personen in Zivil nach der Nummer des BF gefragt, manchmal bleibe auch ein Auto neben ihr stehen. „Die Leute“ würden immer wieder zu ihm nach Hause kommen, die Familie bedrohen und fordern, dass der BF nach Tschetschenien zurückkehre. Dies, weil er in Österreich sei und schildere, wie es in Tschetschenien sei. Der BF habe auch im Bundesgebiet Angst vor „den Leuten“ und sei angespannt und vorsichtig. Der BF habe zu niemandem Vertrauen und es falle ihm deswegen schwer, tschetschenische Freunde zu finden. Unter den Tschetschenen gäbe es Menschen, denen man kein Vertrauen schenken sollte. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nach dem abweisenden Erkenntnis durch den AsylGH in römisch 40 wegen eines Ladendiebstahls von der Polizei festgenommen und Fotos von ihm angefertigt worden seien. Die österreichische Polizei habe die Fotos nach Tschetschenien geschickt und mitgeteilt, dass der BF „im Gefängnis sitze“, was jedoch nicht stimme. Sein Bruder habe ihn „ca. 4, 5 oder 6 Monate“ später angerufen und ihm gesagt, dass die Fotos nach Tschetschenien übermittelt worden seien. In Tschetschenien seien deshalb die Brüder und die Eltern des BF bedroht worden. Die Frau seines Onkels sei bei seinem Großvater gewesen als die Leute zu diesem nach Hause gekommen wären und sich nach ihm erkundigt und mitgeteilt hätten, dass sie den BF zwingen werden würden, nach Hause zu kommen. Seine Mutter werde oft unterwegs von Personen in Zivil nach der Nummer des BF gefragt, manchmal bleibe auch ein Auto neben ihr stehen. „Die Leute“ würden immer wieder zu ihm nach Hause kommen, die Familie bedrohen und fordern, dass der BF nach Tschetschenien zurückkehre. Dies, weil er in Österreich sei und schildere, wie es in Tschetschenien sei. Der BF habe auch im Bundesgebiet Angst vor „den Leuten“ und sei angespannt und vorsichtig. Der BF habe zu niemandem Vertrauen und es falle ihm deswegen schwer, tschetschenische Freunde zu finden. Unter den Tschetschenen gäbe es Menschen, denen man kein Vertrauen schenken sollte. 2.
- Mit Schreiben vom 26.04.2017 reichte der BF eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten nach und legte eine Anmeldebestätigung der XXXX , datiert mit 18.04.2017, betreffend einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 vor.2.
- Mit Schreiben vom 26.04.2017 reichte der BF eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderberichten nach und legte eine Anmeldebestätigung der römisch 40 , datiert mit 18.04.2017, betreffend einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 vor. 2.
- Mit Bescheid vom 11.05.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF im Bundegebiet auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2.
- Mit Bescheid vom 11.05.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF im Bundegebiet auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 2.
- Am 19.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) in Anwesenheit des BF und seines Rechtsvertreters sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Angehörigen und Verwandten weiterhin in Tschetschenien leben würden. Seine Eltern hätten ca. sechs Monate zuvor ein (weiteres) Haus gekauft. Sein Vater und seine Brüder würden weiterhin auf der eigenen Landwirtschaft arbeiten, wo es zwei weitere Häuser gäbe. Die Mutter würde im Herkunftsstaat eine Pension beziehen. Er habe zu ihr Kontakt. Den russischen Führerschein hätte man ihm „von zu Hause“ nach Österreich geschickt. Eine Cousine lebe in Österreich, welche er jedoch nur selten treffen würde. Der BF werde weiterhin aufgrund der im ersten Asylverfahren angegebenen Gründe von den tschetschenischen Behörden gesucht. Diese würden nun aufgrund der Weiterleitung seines Festnahmefotos durch die österreichische Polizei nach Tschetschenien wissen, dass der BF sich in Österreich befinde. Sein Bruder habe ihm „2 oder 3 Mal“ gesagt, dass er mitgenommen und geschlagen worden sei. Auf Nachfrage seines Rechtsvertreters erklärte der BF, dass er in Österreich einmal an einer Kundgebung gegen die Auslieferung eines Mannes von Schweden nach Russland teilgenommen habe. Es seien aber keine Fotos vom BF gemacht worden. Vorgelegt wurde eine Einstellungszusage, datiert mit 16.01.2018, als Lagerarbeiter. 2.
- Mit Schriftsatz vom 02.10.2018 gab der BF eine Stellungnahme zu den vorgelegten Länderberichten ab, machte Ausführungen zu seiner Integration in Österreich und legte eine Bestätigung vor, dass der BF ab November in einem Unternehmen als Lagerarbeiter eingestellt werde, eine weitere Bestätigung, dass der BF nach erfolgreich abgeschlossener Taxiprüfung zur Arbeit aufgenommen werde, sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau B
- 2.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2018, XXXX , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. 2.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 07.11.2018, römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. 2.
- Der BF reiste erneut unrechtmäßig in die Bunderepublik Deutschland und stellte am 08.05.2019 ebendort einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. 2.13.
- Mit Schreiben des BFA vom 04.06.2019 wurden dem Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Übernahme des BF zugestimmt. 2.13.
- Mit Schreiben vom 23.07.2019 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland mit, dass eine Überstellung nicht möglich sei, da der BF flüchtig sei. 2.13.
- Der BF wurde am 07.01.2020 von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich rückgeführt.
- Dritter Antrag des BF auf internationalen Schutz: 3.
- Der BF stellte am 28.01.2020 den erneut einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die russische Sprache durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, sich von Anfang Mai 2019 bis zum 07.01.2020 in der Bundesrepublik Deutschland befunden zu haben. Befragt, weshalb er den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz stellt, gab der BF zu Protokoll, dass er sich am 23.02.2019 in XXXX auf einer Demonstration gegen XXXX und sein System in Tschetschenien befunden habe. Diese Demonstration sei von Medien aufgenommen worden. Nach einiger Zeit habe der BF Kontakt zu seinen Brüdern in Tschetschenien aufgenommen. Diese haben ihm erzählt, dass sie von der Behörde festgenommen, misshandelt und verhört worden seien. Die Polizisten hätten mitgeteilt, dass sie wüssten, dass der BF hier gegen XXXX demonstriert habe. Die Polizisten hätten den BF und seine Brüder einschüchtern wollen. Seine Brüder seien auch mit dem Tode bedroht worden. Der BF habe Informationen darüber, dass der Sohn eines Mitdemonstrierenden nach seiner Rückkehr von Kanada nach Tschetschenien festgenommen und misshandelt worden sei. Der BF könne auch einen Zeugen nennen, nämlich XXXX vom Kulturverein XXXX ein ehemaliger Politiker. Dieser veranstalte hier in Österreich die Demonstrationen gegen Putin und sein Regime. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dort getötet zu werden, auch weil er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Die Änderung seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien dem BF seit zwei bis drei Wochen nach der Demonstration bekannt.3.
- Der BF stellte am 28.01.2020 den erneut einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und wurde am selben Tag in Anwesenheit seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die russische Sprache durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, sich von Anfang Mai 2019 bis zum 07.01.2020 in der Bundesrepublik Deutschland befunden zu haben. Befragt, weshalb er den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz stellt, gab der BF zu Protokoll, dass er sich am 23.02.2019 in römisch 40 auf einer Demonstration gegen römisch 40 und sein System in Tschetschenien befunden habe. Diese Demonstration sei von Medien aufgenommen worden. Nach einiger Zeit habe der BF Kontakt zu seinen Brüdern in Tschetschenien aufgenommen. Diese haben ihm erzählt, dass sie von der Behörde festgenommen, misshandelt und verhört worden seien. Die Polizisten hätten mitgeteilt, dass sie wüssten, dass der BF hier gegen römisch 40 demonstriert habe. Die Polizisten hätten den BF und seine Brüder einschüchtern wollen. Seine Brüder seien auch mit dem Tode bedroht worden. Der BF habe Informationen darüber, dass der Sohn eines Mitdemonstrierenden nach seiner Rückkehr von Kanada nach Tschetschenien festgenommen und misshandelt worden sei. Der BF könne auch einen Zeugen nennen, nämlich römisch 40 vom Kulturverein römisch 40 ein ehemaliger Politiker. Dieser veranstalte hier in Österreich die Demonstrationen gegen Putin und sein Regime. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dort getötet zu werden, auch weil er an den Demonstrationen teilgenommen habe. Die Änderung seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien dem BF seit zwei bis drei Wochen nach der Demonstration bekannt. 3.
- Der BF legte am selben Tag ein als „Beibrief zum Antrag auf internationalen Schutz“ tituliertes Schreiben vor, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF sich nach Stellung eines zweitens Antrages in der Bunderepublik Deutschland im Jahre 2019 nunmehr seit kurzer Zeit wieder im Bundesgebiet befinde. Er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und erstatte zusätzlich aber ein „vollkommen neues (Nach-) fluchtvorbringen“. Der BF habe bereits in seinem zweiten Asylverfahren am 21.04.2014 vorgebracht, dass er während seines damaligen Aufenthalts in Österreich an einigen „anti-russischen“ Verhandlungen und Demonstrationen teilgenommen habe, auf welchen er fotografiert und gefilmt worden sei, wodurch er seinen bereits in Tschetschenien vorhandenen Unmut über die politische Situation in Russland und Tschetschenien zum Ausdruck gebracht habe. Nunmehr habe sich als neues Faktum herausgestellt, dass diese Fotos und Videoaufnahmen im Rahmen einer Berichterstattung über diese Demonstrationen im Internet veröffentlicht worden seien. Konkret gebe es auf dem „ XXXX “ und auf der Website von „ XXXX “ ein Video einer Demonstration vom 23.02.2019 in XXXX , auf welchem der BF zu erkennen sei. Dieser Videobericht zeige den BF unter anderem vor Transparenten, die mit Sprüchen wie „ XXXX Mörder“ und „Russland raus aus Tschetschenien“ beschriftet gewesen wären sowie vor der tschetschenischen Unabhängigkeitsflagge. Der „Youtube Kanal“ von „ XXXX “ habe 41.000 „Follower“ und das betroffene Video habe bereits 2730 „Views“. Der BF nehme regelmäßig bei „anti-russischen“ Demonstrationen und auch an Sitzungen und Veranstaltungen des protschetschenischen Kulturvereins XXXX teil. Zum Beweis wurden zwei Internetadressen dieses Videos genannt, sowie die Zeugenbefragung von XXXX , der Obmann des Vereins XXXX , und von XXXX , ein Teilnehmer jener Demonstration beantragt. Dem BF drohe dadurch in seinem Heimatland die Gefahr der politischen Verfolgung. Die Brüder des BF seien von der russischen Polizei mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Dies deshalb, weil die russischen Behörden auf der Suche nach dem BF seien. Der Tante des BF sei von Mitarbeitern des FSB eine Speichelprobe zur DNA-Analyse abgenommen worden. Im Übrigen habe sich der BF in Österreich integriert, was zahlreiche Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben belegen könnten, und befinde sich „seit mittlerweile fast 10 Jahren fast durchgängig“ in Österreich.3.
- Der BF legte am selben Tag ein als „Beibrief zum Antrag auf internationalen Schutz“ tituliertes Schreiben vor, welchem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF sich nach Stellung eines zweitens Antrages in der Bunderepublik Deutschland im Jahre 2019 nunmehr seit kurzer Zeit wieder im Bundesgebiet befinde. Er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und erstatte zusätzlich aber ein „vollkommen neues (Nach-) fluchtvorbringen“. Der BF habe bereits in seinem zweiten Asylverfahren am 21.04.2014 vorgebracht, dass er während seines damaligen Aufenthalts in Österreich an einigen „anti-russischen“ Verhandlungen und Demonstrationen teilgenommen habe, auf welchen er fotografiert und gefilmt worden sei, wodurch er seinen bereits in Tschetschenien vorhandenen Unmut über die politische Situation in Russland und Tschetschenien zum Ausdruck gebracht habe. Nunmehr habe sich als neues Faktum herausgestellt, dass diese Fotos und Videoaufnahmen im Rahmen einer Berichterstattung über diese Demonstrationen im Internet veröffentlicht worden seien. Konkret gebe es auf dem „ römisch 40 “ und auf der Website von „ römisch 40 “ ein Video einer Demonstration vom 23.02.2019 in römisch 40 , auf welchem der BF zu erkennen sei. Dieser Videobericht zeige den BF unter anderem vor Transparenten, die mit Sprüchen wie „ römisch 40 Mörder“ und „Russland raus aus Tschetschenien“ beschriftet gewesen wären sowie vor der tschetschenischen Unabhängigkeitsflagge. Der „Youtube Kanal“ von „ römisch 40 “ habe 41.000 „Follower“ und das betroffene Video habe bereits 2730 „Views“. Der BF nehme regelmäßig bei „anti-russischen“ Demonstrationen und auch an Sitzungen und Veranstaltungen des protschetschenischen Kulturvereins römisch 40 teil. Zum Beweis wurden zwei Internetadressen dieses Videos genannt, sowie die Zeugenbefragung von römisch 40 , der Obmann des Vereins römisch 40 , und von römisch 40 , ein Teilnehmer jener Demonstration beantragt. Dem BF drohe dadurch in seinem Heimatland die Gefahr der politischen Verfolgung. Die Brüder des BF seien von der russischen Polizei mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Dies deshalb, weil die russischen Behörden auf der Suche nach dem BF seien. Der Tante des BF sei von Mitarbeitern des FSB eine Speichelprobe zur DNA-Analyse abgenommen worden. Im Übrigen habe sich der BF in Österreich integriert, was zahlreiche Integrationsunterlagen und Unterstützungsschreiben belegen könnten, und befinde sich „seit mittlerweile fast 10 Jahren fast durchgängig“ in Österreich. Dem Schreiben beigelegt wurden Kopien von Lichtbildaufnahmen des BF und ein Zeitungsbericht über die Entführung des Sohnes eines tschetschenischen Exilpolitikers. Weiters wurde ein mit 15.03.2019 datiertes und mit dem Namen XXXX gezeichnetes Schreiben des Kulturvereins XXXX , vorgelegt. Dem Schreiben beigelegt wurden Kopien von Lichtbildaufnahmen des BF und ein Zeitungsbericht über die Entführung des Sohnes eines tschetschenischen Exilpolitikers. Weiters wurde ein mit 15.03.2019 datiertes und mit dem Namen römisch 40 gezeichnetes Schreiben des Kulturvereins römisch 40 , vorgelegt. 3.
- Dem BF wurde am selben Tag eine Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG ausgefolgt, wonach er ab jenem Tag in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.3.
- Dem BF wurde am selben Tag eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 15 b, AsylG ausgefolgt, wonach er ab jenem Tag in einem namentlich genannten Quartier Unterkunft zu nehmen habe. 3.
- Mit Schreiben vom 17.02.2020 wurden die Einvernahme obgenannter Personen als Zeugen beantragt und ein Konvolut an Medienberichten über eine Attacke auf eine russische Journalistin der XXXX und einer Menschenrechtsanwältin in XXXX , sowie über einen in Frankreich ermordeten, tschetschenischen Blogger vorgelegt.3.
- Mit Schreiben vom 17.02.2020 wurden die Einvernahme obgenannter Personen als Zeugen beantragt und ein Konvolut an Medienberichten über eine Attacke auf eine russische Journalistin der römisch 40 und einer Menschenrechtsanwältin in römisch 40 , sowie über einen in Frankreich ermordeten, tschetschenischen Blogger vorgelegt. 3.
- Am 03.03.2020 wurde der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, dass die Gefahr für sein Leben aktuell erhöht sei, weil er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Am 23.02.2019 habe er an einer Demonstration in XXXX teilgenommen. Drei Wochen nach dieser Demonstration seien seine Brüder in Tschetschenien festgenommen und gefoltert worden. Dabei soll sein Name erwähnt worden sein. Danach sei der BF aus Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland gereist und habe in XXXX einen Asylantrag gestellt. Es sei ihm gesagt worden, dass er aufgrund der Zuständigkeit Österreichs abgeschoben werden würde. Daraufhin sei er selbständig nach Österreich gereist. Bei seinem Aufenthalt in Bayern habe seine Tante väterlicherseits mit ihm telefoniert und ihm mitgeteilt, dass das „FBI“ bei ihr gewesen wäre und eine DNA-Probe abgenommen habe. Die Tante habe versucht sich zu wehren und habe gefragt weshalb eine Probe von ihr genommen worden wäre und nicht von näheren Verwandten. Daraufhin sei befohlen worden, eine Probe abzuliefern. Der BF vermute, dass die Tante besucht worden sei, weil diese im Haus seines inzwischen verstorbenen Großvaters wohne, wo der BF früher ebenso wohnhaft gewesen sei. Ende November 2019 seien die Brüder des BF festgenommen und ihnen die Videoreportage von einem freien Radio namens XXXX vorgelegt worden, in welcher der BF sowie XXXX zu sehen seien. Der Radiosender XXXX berichte regelmäßig über solche Ereignisse. Die tschetschenische Regierung verwende dieses Material. Auch der Sohn eines der beiden Zeugen sei nach seiner Einreise in Tschetschenien entführt und gefoltert worden, welcher danach eine Videokonferenz gemacht habe, in welcher er allen Demonstranten im Ausland empfohlen hätte, an keiner Demonstration teilzunehmen. Der BF sei in Gefahr, weil er gegen die tschetschenische Regierung und gegen XXXX demonstriere. Diese Probleme würden seit der Demonstration am 23.02.2019 bestehen. XXXX habe offiziell angekündigt, dass er jeden, der bestimmte Aktivitäten gegen die russische Regierung setze, töten werde. Der BF würde im Falle einer Rückkehr sofort vom „FBI“ festgenommen werden. Das „FBI“ würde sicher den Kontakt zu XXXX aufnehmen und ihn danach in den Keller von XXXX bringen. Ihm würde Folter und auch die Todesstrafe erwarten. Seine Brüder hätten aus Angst den Kontakt zu ihm abgebrochen. Der BF nehme aufgrund der Ungerechtigkeiten in Tschetschenien und der Okkupation durch die Russen an den Demonstrationen teil. Er sei am 23.02.2019 und in Jahren 2017 und 2018 aktiv bei den Demonstrationen dabei gewesen. Zuletzt habe er am 23.02.2020 an einer Demonstration in XXXX teilgenommen. Auch in Europa würden Aktivisten durch die Leute von XXXX und XXXX ermordet werden. Die Behörden im Heimatland würden durch die Berichterstattung in Medien von den Aktivitäten des BF erfahren. Der BF habe bereits in Tschetschenien aufgrund seiner Überzeugungen Probleme mit dem Staat und den Behörden gehabt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er damals geflohen sei. Der BF sei nach Österreich gekommen, um sich vor dem Tod zu retten. Er versuche deshalb seine Geschichte weiterzugeben, um einen Status zu erhalten und sich vor dem Tod zu retten.3.
- Am 03.03.2020 wurde der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF an, dass die Gefahr für sein Leben aktuell erhöht sei, weil er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe. Am 23.02.2019 habe er an einer Demonstration in römisch 40 teilgenommen. Drei Wochen nach dieser Demonstration seien seine Brüder in Tschetschenien festgenommen und gefoltert worden. Dabei soll sein Name erwähnt worden sein. Danach sei der BF aus Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland gereist und habe in römisch 40 einen Asylantrag gestellt. Es sei ihm gesagt worden, dass er aufgrund der Zuständigkeit Österreichs abgeschoben werden würde. Daraufhin sei er selbständig nach Österreich gereist. Bei seinem Aufenthalt in Bayern habe seine Tante väterlicherseits mit ihm telefoniert und ihm mitgeteilt, dass das „FBI“ bei ihr gewesen wäre und eine DNA-Probe abgenommen habe. Die Tante habe versucht sich zu wehren und habe gefragt weshalb eine Probe von ihr genommen worden wäre und nicht von näheren Verwandten. Daraufhin sei befohlen worden, eine Probe abzuliefern. Der BF vermute, dass die Tante besucht worden sei, weil diese im Haus seines inzwischen verstorbenen Großvaters wohne, wo der BF früher ebenso wohnhaft gewesen sei. Ende November 2019 seien die Brüder des BF festgenommen und ihnen die Videoreportage von einem freien Radio namens römisch 40 vorgelegt worden, in welcher der BF sowie römisch 40 zu sehen seien. Der Radiosender römisch 40 berichte regelmäßig über solche Ereignisse. Die tschetschenische Regierung verwende dieses Material. Auch der Sohn eines der beiden Zeugen sei nach seiner Einreise in Tschetschenien entführt und gefoltert worden, welcher danach eine Videokonferenz gemacht habe, in welcher er allen Demonstranten im Ausland empfohlen hätte, an keiner Demonstration teilzunehmen. Der BF sei in Gefahr, weil er gegen die tschetschenische Regierung und gegen römisch 40 demonstriere. Diese Probleme würden seit der Demonstration am 23.02.2019 bestehen. römisch 40 habe offiziell angekündigt, dass er jeden, der bestimmte Aktivitäten gegen die russische Regierung setze, töten werde. Der BF würde im Falle einer Rückkehr sofort vom „FBI“ festgenommen werden. Das „FBI“ würde sicher den Kontakt zu römisch 40 aufnehmen und ihn danach in den Keller von römisch 40 bringen. Ihm würde Folter und auch die Todesstrafe erwarten. Seine Brüder hätten aus Angst den Kontakt zu ihm abgebrochen. Der BF nehme aufgrund der Ungerechtigkeiten in Tschetschenien und der Okkupation durch die Russen an den Demonstrationen teil. Er sei am 23.02.2019 und in Jahren 2017 und 2018 aktiv bei den Demonstrationen dabei gewesen. Zuletzt habe er am 23.02.2020 an einer Demonstration in römisch 40 teilgenommen. Auch in Europa würden Aktivisten durch die Leute von römisch 40 und römisch 40 ermordet werden. Die Behörden im Heimatland würden durch die Berichterstattung in Medien von den Aktivitäten des BF erfahren. Der BF habe bereits in Tschetschenien aufgrund seiner Überzeugungen Probleme mit dem Staat und den Behörden gehabt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er damals geflohen sei. Der BF sei nach Österreich gekommen, um sich vor dem Tod zu retten. Er versuche deshalb seine Geschichte weiterzugeben, um einen Status zu erhalten und sich vor dem Tod zu retten. 3.
- Am selben Tag wurde die Anordnung der Unterkunftnahme gem. § 15b AsylG vom BFA aufgehoben. 3.
- Am selben Tag wurde die Anordnung der Unterkunftnahme gem. Paragraph 15 b, AsylG vom BFA aufgehoben. 3.6.
- Mit Bescheid des Magistrats der Landehauptstadt Freistadt Eisenstadt, vom 22.05.2020, Zl XXXX , wurde dem BF aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 („Kontaktperson“) die häusliche Quarantäne an seinem Aufenthaltsort in der XXXX angeordnet.3.6.
- Mit Bescheid des Magistrats der Landehauptstadt Freistadt Eisenstadt, vom 22.05.2020, Zl römisch 40 , wurde dem BF aufgrund des Verdachts einer Infektion mit SARS-CoV-2 („Kontaktperson“) die häusliche Quarantäne an seinem Aufenthaltsort in der römisch 40 angeordnet. 3.
- Mit Schreiben vom 27.05.2020 ersuchte der BF auch für die nächste Einvernahme um Zuziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch, da der BF sich „schwertue“, Russisch zu verstehen und sich verständlich zu machen. Zur Not sei der BF aber auch mit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch einverstanden. 3.
- Mit Schreiben vom 30.05.2020 beantragte der BF neuerlich die Vernehmung von XXXX als Zeugen.3.
- Mit Schreiben vom 30.05.2020 beantragte der BF neuerlich die Vernehmung von römisch 40 als Zeugen. 3.
- Am 04.06.2020 wurde der BF in Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch erneut vom BFA niederschriftlich einvernommen und ein Datenblatt betreffend seine persönlichen Daten aufgenommen. Der BF gab unter anderem folgende, personenbezogene Daten an: ● Adresse im Herkunftsstaat vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat: XXXX Tschetschenien, Russische Föderation, Adresse im Herkunftsstaat vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat: römisch 40 Tschetschenien, Russische Föderation, ● Herkunftsstaat verlassen etwa Ende September 2010, ● erste illegale Einreise in Östereich am 20.10.2010 mittels Lastkraftwagen, ● inländischer Reisepass des BF, ausgestellt am 21.09.2004 durch das Innenministerium XXXX , inländischer Reisepass des BF, ausgestellt am 21.09.2004 durch das Innenministerium römisch 40 , ●
- Antrag auf internationalen Schutz am 08.05.2019 in der Bunderepublik Deutschland gestellt, ●
- Antrag auf internationalen Schutz im Bundegebiet am 28.01.2020 gestellt, ● letzte Einreise in Österreich am 07.01.2020 (Rücküberstellung von der Bundesrepublik Deutschland) Aufenthalte des BF außerhalb Österreichs: ● 08.03.2013 bis Anfang April 2014 in der Bundesrepublik Deutschland, ● 02.05.2019 bis 28.01.2020 in der Bundesrepublik Deutschland. Familienangehörige: ● XXXX geboren XXXX , aktuell in XXXX wohnhaft, XXXX geboren römisch 40 , aktuell in römisch 40 wohnhaft, ● XXXX (Mutter), geboren XXXX , aktuell in XXXX wohnhaft, XXXX (Mutter), geboren römisch 40 , aktuell in römisch 40 wohnhaft, ● XXXX und XXXX (Brüder), aktuell in XXXX wohnhaft, XXXX und römisch 40 (Brüder), aktuell in römisch 40 wohnhaft, ● XXXX (Schwester), verheiratet, aktuell in einem Nachbarort zu XXXX wohnhaft, XXXX (Schwester), verheiratet, aktuell in einem Nachbarort zu römisch 40 wohnhaft, ● mehrere Tanten und Onkel im Herkunftsstaat ● XXXX , aktuell im Bundesgebiet wohnhaft. ● zuletzt ausgeübter Beruf: Student. Der BF erklärte sich einverstanden, die Einvernahme in der Sprache Russisch durchzuführen. Er gab an, dass in der Niederschrift am 03.03.2020 fälschlicherweise „FBI“ festgehalten worden sei und es sich tatsächlich um den „FSB“ in der Russischen Föderation handle. Er stamme aus XXXX und habe zuletzt in XXXX , im Rayon XXXX gelebt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der BF vor, dass seit 15 Jahren eine Cousine hier lebe, die er selten besuche. Der BF sei ledig und es bestehe zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis. Im Bundesgebiet habe er Bekannte. Auch in den Schengenstaaten habe er keine Verwandten. Er habe Deutschkurse besucht und schätze seine Deutschkenntnisse als „mittelmäßig“ ein. Er gehe keiner beruflichen Beschäftigung nach und gehöre keinem Verein an. Er sei gesund.Der BF erklärte sich einverstanden, die Einvernahme in der Sprache Russisch durchzuführen. Er gab an, dass in der Niederschrift am 03.03.2020 fälschlicherweise „FBI“ festgehalten worden sei und es sich tatsächlich um den „FSB“ in der Russischen Föderation handle. Er stamme aus römisch 40 und habe zuletzt in römisch 40 , im Rayon römisch 40 gelebt. Zu seinen Lebensumständen in Österreich brachte der BF vor, dass seit 15 Jahren eine Cousine hier lebe, die er selten besuche. Der BF sei ledig und es bestehe zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis. Im Bundesgebiet habe er Bekannte. Auch in den Schengenstaaten habe er keine Verwandten. Er habe Deutschkurse besucht und schätze seine Deutschkenntnisse als „mittelmäßig“ ein. Er gehe keiner beruflichen Beschäftigung nach und gehöre keinem Verein an. Er sei gesund. Der Familie in Tschetschenien gehe es nicht schlecht. Die Familie habe eine Landwirtschaft und Vieh. Er habe nicht an den Tschetschenienkriegen teilgenommen und sei keine bekannte Persönlichkeit in seiner Heimat. In der Russischen Föderation sei er nie wegen seiner politischen Überzeugung oder aus religiösen Gründen verfolgt worden. Auch sei er nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Die beiden als Zeugen beantragten Personen würden bezeugen können, dass dem BF, wenn er nach Russland zurückgeschickt werde, Gefahr drohe. XXXX könne bezeugen, dass sein in Kanada wohnhafter Sohn in Russland von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Zeugen würden wissen, „was bei uns vor sich geht“. Sie hätten zwei Tschetschenienkriege „mitgemacht“ und seien Abgeordnete der Republik XXXX gewesen (Akt III, AS 203). Die beiden als Zeugen beantragten Personen würden bezeugen können, dass dem BF, wenn er nach Russland zurückgeschickt werde, Gefahr drohe. römisch 40 könne bezeugen, dass sein in Kanada wohnhafter Sohn in Russland von der Polizei mitgenommen worden sei. Die Zeugen würden wissen, „was bei uns vor sich geht“. Sie hätten zwei Tschetschenienkriege „mitgemacht“ und seien Abgeordnete der Republik römisch 40 gewesen (Akt römisch drei, AS 203). Wer das Video von seiner Teilnahme an der Demonstration aufgezeichnet habe, wisse er nicht. Die Aufnahmen über die Teilnahme des BF an Demonstrationen könne man im Internet auf XXXX finden (Akt III, AS 205). Wer das Video von seiner Teilnahme an der Demonstration aufgezeichnet habe, wisse er nicht. Die Aufnahmen über die Teilnahme des BF an Demonstrationen könne man im Internet auf römisch 40 finden (Akt römisch drei, AS 205). Der BF legte im Rahmen der Einvernahme zwei Bilder der Demonstration, handschriftlich tituliert mit „23.02.2020, Demo in XXXX “, vor, auf welchen er mittels rotem Pfeil und zwei blauen Strichen markiert wurde.Der BF legte im Rahmen der Einvernahme zwei Bilder der Demonstration, handschriftlich tituliert mit „23.02.2020, Demo in römisch 40 “, vor, auf welchen er mittels rotem Pfeil und zwei blauen Strichen markiert wurde. Nach der Rückübersetzung erklärte der BF, dass er keine ergänzenden Angaben machen wolle. 3.
- Mit Schreiben vom 18.06.2020 reichte der BF eine Stellungnahme zu den ausgefolgten Länderberichten über die Russische Föderation nach, in welcher er im Wesentlichen angab, dass er auf seinen Zustand während der Einvernahme durch das BFA am 04.06.2020 hinweisen wolle. Am Vortag dieser Einvernahme sei er aus der staatlich angeordneten Quarantäne wegen des Verdachts einer CoV-2 Infektion entlassen worden. Zudem habe seine im Bundesgebiet aufhältige Cousine ihm wenige Tage vor der Einvernahme mitgeteilt, dass es seiner Mutter, zu welcher er keinen Kontakt pflege, gesundheitlich sehr schlecht gehe. Aus Sorge habe der BF daraufhin am 07.06.2020 seine Mutter angerufen und von ihr erfahren, dass seine Brüder etwa eine Woche zuvor von der Polizei für einen Tag verschleppt und mit Elektroschocks gefoltert worden seien. Sie hätten die Brüder befragt, weshalb der BF in oppositionellen Online-Medien auftauche. Aus Furcht vor Telefonüberwachung habe die Mutter dem BF aber keine Details genannt. Er sei bei dieser Einvernahme sehr nervös gewesen und er hätte aufgrund großem Stress, Unbehagen und Konzentrationsproblemen nicht alle Fragen in der beabsichtigten Weise beantworten können. Dass er auf die Frage, ob er jemals in der Russischen Föderation wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, mit „Nein“ geantwortet habe, folge aus dem Umstand, dass die Befragung in einer anderen als seiner Erstsprache geführt worden sei und er unter „politischer Verfolgung“ eine offizielle Verfolgung im Sinne eines Strafverfahrens verstanden habe. Da der BF nie per Haftbefehl verfolgt worden sei und auch weil niemals ein offizielles Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre, habe er gedacht, dass dies nicht als politische Verfolgung zähle. Wäre ihm klar gewesen, dass bereits der Unterstellung einer politischen Gesinnung Asylrelevanz zukomme, hätte er diese Frage mit „Ja“ beantwortet. Bereits seit seiner Ankunft in Österreich habe er bezüglich der Gründe des Verlassens seines Herkunftslandes gleichlautende Angaben und die Unterstellung einer politisch oppositionellen Gesinnung geltend gemacht. Zudem werde im LIB nicht auf die Haftbedingungen in Tschetschenien eingegangen. Bereits die Kritik am XXXX -Regime führe unter Umständen zu einer landesweiten Verfolgung.Zudem werde im LIB nicht auf die Haftbedingungen in Tschetschenien eingegangen. Bereits die Kritik am römisch 40 -Regime führe unter Umständen zu einer landesweiten Verfolgung. 3.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ihm vom 28.01.2020 bis zum 03.03.2020 aufgetragen, in einem konkret benannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).3.
- Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2020 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.), gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ihm vom 28.01.2020 bis zum 03.03.2020 aufgetragen, in einem konkret benannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch neun.). 3.11.
- Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 3.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und rügte nach Wiederholung des Verfahrensgangs, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen verwendet habe, die beantragten Zeugen nicht befragt habe sowie keinen Dolmetscher der tschetschenischen Sprache beigezogen habe. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass der BF Kontakt zu seiner Familie habe. Weiters sei die Beweiswürdigung des BFA aus näher genannten Gründen mangelhaft und schließlich der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. 3.
- Mit Teilerkenntnis vom 03.08.2020, XXXX , wurde der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.
- Mit Teilerkenntnis vom 03.08.2020, römisch 40 , wurde der Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 brachte der BF ein Schreiben mit dem Betreff „Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie der derzeitigen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie“ ein. Beigelegt wurde der Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Freistadt XXXX vom 07.09.2020, Zl. XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass über den BF aufgrund des Verdachts einer Infektion mit CoV-2 („Kontaktperson“) die häusliche Quarantäne an seinem Aufenthaltsort in der XXXX bis zum 15.09.2020 angeordnet worden ist.3.
- Mit Schriftsatz vom 11.09.2020 brachte der BF ein Schreiben mit dem Betreff „Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie der derzeitigen Situation aufgrund der COVID-19-Pandemie“ ein. Beigelegt wurde der Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Freistadt römisch 40 vom 07.09.2020, Zl. römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass über den BF aufgrund des Verdachts einer Infektion mit CoV-2 („Kontaktperson“) die häusliche Quarantäne an seinem Aufenthaltsort in der römisch 40 bis zum 15.09.2020 angeordnet worden ist. 3.
- Am 23.09.2020 gab die rechtsfreundliche Vertretung dem BVwG fernmündlich bekannt, dass aufgrund eines CoV-2 Verdachtsfalles in ihrem Büro, kein Vertreter der Deserteurs-und Flüchtlingsberatung an der am 25.09.2020 anberaumten Verhandlung anwesend sein wird. Weiters führte die BFV an, dass ein Rechtsberater des Vereines Menschenrechte Österreich bei der Verhandlung anwesend sein werde und der BF ihnen ausdrücklich bekannt gegeben habe, unter allen Umständen ohne Anwesenheit eines Rechtsvertreters an der Verhandlung teilnehmen zu wollen. 3.15.
- Auf Anfrage beim Verein Menschenrechte Österreich am 24.09.2020 betreffend eine Anwesenheit eines Rechtsberaters an der anberaumten Verhandlung am 25.09.2020 gab diese bekannt, hiervon nichts zu wissen. Der BF sei im Juli 2020 beim Verein Menschenrechte Österreich gewesen und hätte mitgeteilt, nicht von diesen rechtsvertreten werden zu wollen. 3.15.
- Am 25.09.2020 teilte der Verein Menschenrechte Österreich mit, dass nach Kontaktaufnahme mit dem BF, dieser unmissverständlich die Anwesenheit eines Rechtsberaters des Vereins Menschenrechte bei der am 25.09.2020 anberaumten Verhandlung nicht wünsche und wisse, dass seine rechtsfreundliche Vertretung bei der am 25.09.2020 anberaumten Verhandlung nicht anwesend sein werde. 3.15.
- Das BVwG führte am 25.09.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF und zwei Vertreter des BFA teilnahmen. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF ist nicht erschienen. Der BF gab ausdrücklich an, dass er ohne die Anwesenheit seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Rechtsberaters an der Verhandlung teilnehmen möchte. Er gab weiters an, den anwesenden Dolmetscher der russischen Sprache sehr gut zu verstehen und verzichtete ausdrücklich auf die Bestellung einer Dolmetscherin bzw. eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Weiters wurde XXXX als Zeuge befragt. Der ebenso als Zeuge geladene XXXX ist unentschuldigt nicht erschienen.Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. Weiters wurde römisch 40 als Zeuge befragt. Der ebenso als Zeuge geladene römisch 40 ist unentschuldigt nicht erschienen. Der BF legte im Rahmen der Verhandlung zwei Fotos einer Demonstration von 07.07.2020 vor, auf denen der BF zu sehen sei (Beilage ./A), drei Kopien betreffend Artikel mit dem Titel „The authorities of the Russian Federation must ensure the safety of Salman Tepsurkaev anducted and subjected to torture in Chechnya“, „Brothers of missing Chechen Movsar Umsarov believes he was killed“ und „Chechnya totures force naked 19-year-old to rape himself with glass bottle“(Beilage ./B), sowie einen Screenshot der Homepage des Vereins XXXX auf welchem ein Foto von zwei Männern und zwei Frauen abgebildet ist (Beilage ./C). Der BF legte im Rahmen der Verhandlung zwei Fotos einer Demonstration von 07.07.2020 vor, auf denen der BF zu sehen sei (Beilage ./A), drei Kopien betreffend Artikel mit dem Titel „The authorities of the Russian Federation must ensure the safety of Salman Tepsurkaev anducted and subjected to torture in Chechnya“, „Brothers of missing Chechen Movsar Umsarov believes he was killed“ und „Chechnya totures force naked 19-year-old to rape himself with glass bottle“(Beilage ./B), sowie einen Screenshot der Homepage des Vereins römisch 40 auf welchem ein Foto von zwei Männern und zwei Frauen abgebildet ist (Beilage ./C). Der Vertreter des BFA legte einen Vereinsregisterauszug des Vereins XXXX vor (Beilage ./D). Weiters wurde ein Screenshot einer russischsprachigen Suche in einem Internetsuchmedium des Namens des BF (Beilage ./E) und ein Screenshot einer russischsprachigen Abfrage des Namens des BF auf der Seite XXXX via einer „Googlesuche“ (Beilage ./F) vorgelegt, welchen zu entnehmen ist, dass bei beiden Suchanfragen weder Bilder, noch Artikel in Bezug auf den BF noch anderen Informationen zu seiner Person und seinem Namen aufscheinen.Der Vertreter des BFA legte einen Vereinsregisterauszug des Vereins römisch 40 vor (Beilage ./D). Weiters wurde ein Screenshot einer russischsprachigen Suche in einem Internetsuchmedium des Namens des BF (Beilage ./E) und ein Screenshot einer russischsprachigen Abfrage des Namens des BF auf der Seite römisch 40 via einer „Googlesuche“ (Beilage ./F) vorgelegt, welchen zu entnehmen ist, dass bei beiden Suchanfragen weder Bilder, noch Artikel in Bezug auf den BF noch anderen Informationen zu seiner Person und seinem Namen aufscheinen. Dem BF wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 02.10.2020 gewährt. Nachgefragt gab er an, die Dolmetscherin sehr gut verstanden zu haben. 3.
- Mit Eingabe vom 25.09.2020 langte eine E-Mail mit folgendem Inhalt beim BVwG ein: „Sehr geehrte Damen und Herren, leider müssen wir Ihnen verspätet noch mitteilen, dass der Herr XXXX nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Er hat seit 2 Tagen sehr hohen Blutdruck und befindet sich jetzt bei der Untersuchung. Herr XXXX wollte unbedingt dabei sein, ist aber leider verhindert. Wir bitten Sie aufrichtig um Entschuldigung! Mit freundlichen Grüßen XXXX (Tochter).“„Sehr geehrte Damen und Herren, , leider müssen wir Ihnen verspätet noch mitteilen, dass der Herr römisch 40 nicht an der Verhandlung teilnehmen konnte. Er hat seit 2 Tagen sehr hohen Blutdruck und befindet sich jetzt bei der Untersuchung. Herr römisch 40 wollte unbedingt dabei sein, ist aber leider verhindert. , Wir bitten Sie aufrichtig um Entschuldigung! , Mit freundlichen Grüßen , römisch 40 (Tochter).“ 3.16.
- Mit Eingabe vom 01.10.2020 langte eine E-Mail mit folgendem Inhalt beim BVwG ein: „Sehr geehrte Damen und Herren, im Anhang finden Sie meine Krankmeldung vom Arzt. Ich hoffe auf eine neue Terminvereinbarung. Mit freundlichen Grüßen XXXX “„Sehr geehrte Damen und Herren, , im Anhang finden Sie meine Krankmeldung vom Arzt. Ich hoffe auf eine neue Terminvereinbarung. , Mit freundlichen Grüßen , römisch 40 “ Beigelegt wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt von Dr. XXXX in XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass XXXX von 25.09.2020 bis 25.09.2020 als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dem Grund der Arbeitsunfähigkeit: Krankheit arbeitsunfähig sei.Beigelegt wurde eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ausgestellt von Dr. römisch 40 in römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass römisch 40 von 25.09.2020 bis 25.09.2020 als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dem Grund der Arbeitsunfähigkeit: Krankheit arbeitsunfähig sei. 3.
- Mit Stellungnahme vom 02.10.2020, eingelangt am 05.10.2020, legte der BF ein mit „Stellungnahme“ tituliertes Schreiben vor, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass aus der Tatsache, dass aus den Google-Abfragen des Namens des BF keine eindeutigen Ergebnisse resultieren, nicht anzunehmen sei, dass es den russischen Behörden nicht möglich sei, den Namen des BF in Erfahrung zu bringen, da die Ergebnisse einer Google-Suche von mehreren Faktoren abhängig seien. Zudem würden russische Behörden „ausgefeiltere“ Methoden benutzen, um regimekritische Personen ausfindig zu machen. Weiters werde auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 23.03.2020 verwiesen, welcher zu entnehmen sei, dass die Beobachtung und Verfolgung von Mitgliedern der tschetschenischen Diaspora ein zentrales Interesse von XXXX sei. Auch seien die vom BF behaupteten Bedrohungen seiner Familienmitglieder vor dem Hintergrund dieses Berichts objektivierbar. 3.
- Mit Stellungnahme vom 02.10.2020, eingelangt am 05.10.2020, legte der BF ein mit „Stellungnahme“ tituliertes Schreiben vor, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass aus der Tatsache, dass aus den Google-Abfragen des Namens des BF keine eindeutigen Ergebnisse resultieren, nicht anzunehmen sei, dass es den russischen Behörden nicht möglich sei, den Namen des BF in Erfahrung zu bringen, da die Ergebnisse einer Google-Suche von mehreren Faktoren abhängig seien. Zudem würden russische Behörden „ausgefeiltere“ Methoden benutzen, um regimekritische Personen ausfindig zu machen. Weiters werde auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 23.03.2020 verwiesen, welcher zu entnehmen sei, dass die Beobachtung und Verfolgung von Mitgliedern der tschetschenischen Diaspora ein zentrales Interesse von römisch 40 sei. Auch seien die vom BF behaupteten Bedrohungen seiner Familienmitglieder vor dem Hintergrund dieses Berichts objektivierbar. Weiteres beantragte er die Beauftragung eines Sachverständigen des Gerichts mit der Feststellung der Frage, ob es sich in den vom BF vorgelegten Fotos und Videos von Demonstrationen um die Person des BF handle und ob sich feststellen lasse, wo und zu welchem Anlass diese Fotos gemacht worden seien. Zudem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beantwortung der Frage, ob es aufgrund der vorgelegten Foto- und Videoaufnahmen des BF mittels Gesichtserkennungssoftware möglich sei, den BF zu identifizieren, beantragt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sei festzustellen, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig sei. Zudem bleibe der Beweisantrag zur Einvernahme von XXXX , des Obmannes des Vereins XXXX , der in der mündlichen Verhandlung krank gewesen sei, aufrecht. Weiteres beantragte er die Beauftragung eines Sachverständigen des Gerichts mit der Feststellung der Frage, ob es sich in den vom BF vorgelegten Fotos und Videos von Demonstrationen um die Person des BF handle und ob sich feststellen lasse, wo und zu welchem Anlass diese Fotos gemacht worden seien. Zudem wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beantwortung der Frage, ob es aufgrund der vorgelegten Foto- und Videoaufnahmen des BF mittels Gesichtserkennungssoftware möglich sei, den BF zu identifizieren, beantragt. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sei festzustellen, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich liege und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig sei. Zudem bleibe der Beweisantrag zur Einvernahme von römisch 40 , des Obmannes des Vereins römisch 40 , der in der mündlichen Verhandlung krank gewesen sei, aufrecht. In gesonderter Vorlage vom selben Tag wurde ein Foto einer „Whatsappnachricht“, auf welchem mehrere Menschen abgelichtet sind und der Titel „ XXXX , der Gedenktak an Deportation Tschetschenien und Inguschen 23.02.1944“ unterlegt ist. Weiters ist der Ablichtung ein Screenshot des Youtube-Videos XXXX auf Sekunde 0:56 zu entnehmen. Weiters wurde ein „Screenshot“ der „Facebookseite“ lautend auf XXXX und die bereits vorgelegten Kopien auf AS 33 und Beilage ./A erneut vorgelegt. In der Beilage 5 wurde ein als „Bestätigung einer zukünftigen Einstellung“ tituliertes, undatiertes Schreiben, welches gezeichnet mit dem Namen XXXX zum Inhalt hat, dass der BF in dem Taxiunternehmen XXXX nach Aushändigung einer Arbeitsbewilligung als Arbeitskraft angestellt werden würde.In gesonderter Vorlage vom selben Tag wurde ein Foto einer „Whatsappnachricht“, auf welchem mehrere Menschen abgelichtet sind und der Titel „ römisch 40 , der Gedenktak an Deportation Tschetschenien und Inguschen 23.02.1944“ unterlegt ist. Weiters ist der Ablichtung ein Screenshot des Youtube-Videos römisch 40 auf Sekunde 0:56 zu entnehmen. Weiters wurde ein „Screenshot“ der „Facebookseite“ lautend auf römisch 40 und die bereits vorgelegten Kopien auf AS 33 und Beilage ./A erneut vorgelegt. In der Beilage 5 wurde ein als „Bestätigung einer zukünftigen Einstellung“ tituliertes, undatiertes Schreiben, welches gezeichnet mit dem Namen römisch 40 zum Inhalt hat, dass der BF in dem Taxiunternehmen römisch 40 nach Aushändigung einer Arbeitsbewilligung als Arbeitskraft angestellt werden würde. 3.17.
- Mit Eingabe vom 02.10.2020 wurde dem BVwG die Stellungnahme samt Beilagen aus dem Grunde der „rechtsfreundlichen Vorsicht“ erneut via Fax vorgebracht. 3.17.
- Mit Eingabe vom 05.10.2020 wurde die Eingabe vom 25.09.2020 erneut übermittelt. 3.
- Mit Schriftsatz vom 23.10.2020 übermittelte der BF dem BVwG folgende Kopien: ● als „Bestätigung tituliertes Schreiben der Caritas Flüchtlingshilfe“, datiert mit 07.10.2020, welchem im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: „Hiermit bestätigen wir, dass Herr XXXX , Asylwerber, wohnhaft in (…), freiwillig als Dolmetscherin im Haus und bei Arztbesuchen für andere Bewohner unterstützt.“,„Hiermit bestätigen wir, dass Herr römisch 40 , Asylwerber, wohnhaft in (…), freiwillig als Dolmetscherin im Haus und bei Arztbesuchen für andere Bewohner unterstützt.“, ● ein mit 02.10.2020 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit „Daniel Müller“, ● ein mit 02.10.2020 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit XXXX ein mit 02.10.2020 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit römisch 40 ● ein mit 07.10.2020 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit „ XXXX welchem zu entnehmen ist, dass der BF in den Jahren 2016 bis 2019 ein willkommener Helfer für diverse Gartenarbeiten gewesen sei, ein mit 07.10.2020 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet mit „ römisch 40 welchem zu entnehmen ist, dass der BF in den Jahren 2016 bis 2019 ein willkommener Helfer für diverse Gartenarbeiten gewesen sei, ● ein mit 10.10.2020 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet XXXX ein mit 10.10.2020 datiertes Empfehlungsschreiben, gezeichnet römisch 40 3.18.
- Mit Eingabe vom 27.10.2020 übermittelte der BF erneut den vorgelegten Schriftsatz vom 23.10.2020 samt den darin vorgelegten Unterlagen. 3.
- Das BFA übermittelte dem BVwG mit Eingabe vom 30.10.2020 den Bescheid des Magistrats der Landehauptstadt Freistadt Eisenstadt vom 28.10.2020, Zl. XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass über den BF aufgrund des Verdachts einer Infektion mit CoV-2 („Kontaktperson der Kategorie I“) die häusliche Quarantäne an seinem Aufenthaltsort in XXXX bis zum 04.11.2020 angeordnet worden ist.3.
- Das BFA übermittelte dem BVwG mit Eingabe vom 30.10.2020 den Bescheid des Magistrats der Landehauptstadt Freistadt Eisenstadt vom 28.10.2020, Zl. römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass über den BF aufgrund des Verdachts einer Infektion mit CoV-2 („Kontaktperson der Kategorie I“) die häusliche Quarantäne an seinem Aufenthaltsort in römisch 40 bis zum 04.11.2020 angeordnet worden ist. 3.19.
- Das BFA übermittelte dem BVwG mit Eingabe vom 20.11.2020 den Bescheid des Magistrats der Landehauptstadt XXXX vom 12.11.2020, XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass der BF nach negativem Befundergebnis keine ausreichende Erfüllung der Kriterien zeige und nicht mehr als Verdachtsfall einzustufen wäre. Die Voraussetzung zur Anordnung der Maßnahme sei nicht gegeben und der unter 3.
- angeführte Bescheid aufzuheben.3.19.
- Das BFA übermittelte dem BVwG mit Eingabe vom 20.11.2020 den Bescheid des Magistrats der Landehauptstadt römisch 40 vom 12.11.2020, römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass der BF nach negativem Befundergebnis keine ausreichende Erfüllung der Kriterien zeige und nicht mehr als Verdachtsfall einzustufen wäre. Die Voraussetzung zur Anordnung der Maßnahme sei nicht gegeben und der unter 3.
- angeführte Bescheid aufzuheben. 3.
- Mit Erkenntnis vom 15.12.2020, Zl. XXXX , wurde die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. und IX. als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und das Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet am XXXX an einer Kundgebung zum Gedenktag an die Deportation der Tschetschenen und Inguschen 23 Februar 1944 und am XXXX an einer Demonstration gegen Putin vor dem Hintergrund der Ermordung eines tschetschenischen Staatsbürgers in Gerasdorf teilgenommen habe. Diese Aktivitäten seien jedoch nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen. Der BF sei auf Bild- und Videomaterial der Kundgebung und der Demonstration nicht erkennbar, habe keine regimekritischen Artikel verfasst und führe keinen regimekritischen „Blog“ in öffentlich, zugänglichen Medien. Der BF sei weder aufgrund einer Demonstrationsteilnahme noch aus sonstigen Gründen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.3.
- Mit Erkenntnis vom 15.12.2020, Zl. römisch 40 , wurde die erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.06.2020 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch neun. als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und das Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf ein Jahr herabgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Bundesgebiet am römisch 40 an einer Kundgebung zum Gedenktag an die Deportation der Tschetschenen und Inguschen 23 Februar 1944 und am römisch 40 an einer Demonstration gegen Putin vor dem Hintergrund der Ermordung eines tschetschenischen Staatsbürgers in Gerasdorf teilgenommen habe. Diese Aktivitäten seien jedoch nicht nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung gewesen. Der BF sei auf Bild- und Videomaterial der Kundgebung und der Demonstration nicht erkennbar, habe keine regimekritischen Artikel verfasst und führe keinen regimekritischen „Blog“ in öffentlich, zugänglichen Medien. Der BF sei weder aufgrund einer Demonstrationsteilnahme noch aus sonstigen Gründen einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass soweit sich der BF in seinem Vorbringen weiterhin auf die bereits im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe – nämlich seiner Flucht aufgrund einer unterstellten Verbindung zu Terroristen bzw. Widerstandskämpfern sowie einer Identifizierung des BF aufgrund von durch die österreichische Polizei an die russischen Behörden übermittelten Festnahmefotos des BF – beziehe, darauf zu verweisen sei, dass diese Gründe bereits im ersten und im zweiten Asylverfahren des BF rechtskräftig für nicht glaubhaft befunden worden seien. Eine aktive exilpolitische Tätigkeit habe der BF nicht glaubhaft machen können. So seien die Angaben des BF teilweise widersprüchlich und habe er nur oberflächliche Angaben dazu machen, wogegen bzw. weshalb er demonstriere. Es habe nach dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin auch keine innere Überzeugung des BF abgeleitet werden können, sich gegen die russischen und die tschetschenischen Behörden aufzulehnen. Auf den vom BF vorgelegten Fotos und Videos sei dieser nicht ohne weiteren Hinweis eindeutig zu identifizieren. Der BF habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wodurch seine Identität bekannt geworden wäre. Unter seinem Namen könne weder auf den deutschen Suchmaschinen noch den russischen Suchmaschinen ein Eintrag gefunden werden. Dass der BF darüber hinaus regimekritisch tätig wäre – etwa andere Personen zu überzeugen versuche, regimekritisches Material mit anderen Personen teile oder öffentlich selbst Kritik am tschetschenischen Regime übe – habe er zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Auch gab er an, selbst keine regimekritischen Artikel verfasst zu haben und auch kein „Blogger“ zu sein, welcher in sozialen Medien regimekritisch auftrete. Eine aktive, exilpolitische Mitgliedschaft oder Tätigkeit im Verein XXXX habe der BF nicht glaubhaft machen können, zumal er keine Angaben zum Verein habe machen können und auch hinsichtlich seiner Organisation über kein Wissen verfügt habe. Auch die Repressalien gegen seine Familie seien aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft gewesen. In einer Gesamtbetrachtung sei somit zwar glaubhaft, dass der BF in Österreich an einer Kundgebung zum Gedenktag an die Deportation der Tschetschenen und Inguschen 23 Februar 1944 und am 07.07.2020 an einer Demonstration gegen Putin vor dem Hintergrund der Ermordung eines tschetschenischen Staatsbürgers in Gerasdorf teilgenommen habe, jedoch nicht, dass dem BF dadurch eine asylrelevante Gefahr in seinem Herkunftsstaat drohen würde.Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass soweit sich der BF in seinem Vorbringen weiterhin auf die bereits im ersten und zweiten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe – nämlich seiner Flucht aufgrund einer unterstellten Verbindung zu Terroristen bzw. Widerstandskämpfern sowie einer Identifizierung des BF aufgrund von durch die österreichische Polizei an die russischen Behörden übermittelten Festnahmefotos des BF – beziehe, darauf zu verweisen sei, dass diese Gründe bereits im ersten und im zweiten Asylverfahren des BF rechtskräftig für nicht glaubhaft befunden worden seien. Eine aktive exilpolitische Tätigkeit habe der BF nicht glaubhaft machen können. So seien die Angaben des BF teilweise widersprüchlich und habe er nur oberflächliche Angaben dazu machen, wogegen bzw. weshalb er demonstriere. Es habe nach dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin auch keine innere Überzeugung des BF abgeleitet werden können, sich gegen die russischen und die tschetschenischen Behörden aufzulehnen. Auf den vom BF vorgelegten Fotos und Videos sei dieser nicht ohne weiteren Hinweis eindeutig zu identifizieren. Der BF habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, wodurch seine Identität bekannt geworden wäre. Unter seinem Namen könne weder auf den deutschen Suchmaschinen noch den russischen Suchmaschinen ein Eintrag gefunden werden. Dass der BF darüber hinaus regimekritisch tätig wäre – etwa andere Personen zu überzeugen versuche, regimekritisches Material mit anderen Personen teile oder öffentlich selbst Kritik am tschetschenischen Regime übe – habe er zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Auch gab er an, selbst keine regimekritischen Artikel verfasst zu haben und auch kein „Blogger“ zu sein, welcher in sozialen Medien regimekritisch auftrete. Eine aktive, exilpolitische Mitgliedschaft oder Tätigkeit im Verein römisch 40 habe der BF nicht glaubhaft machen können, zumal er keine Angaben zum Verein habe machen können und auch hinsichtlich seiner Organisation über kein Wissen verfügt habe. Auch die Repressalien gegen seine Familie seien aufgrund zahlreicher Widersprüchlichkeiten nicht glaubhaft gewesen. In einer Gesamtbetrachtung sei somit zwar glaubhaft, dass der BF in Österreich an einer Kundgebung zum Gedenktag an die Deportation der Tschetschenen und Inguschen 23 Februar 1944 und am 07.07.2020 an einer Demonstration gegen Putin vor dem Hintergrund der Ermordung eines tschetschenischen Staatsbürgers in Gerasdorf teilgenommen habe, jedoch nicht, dass dem BF dadurch eine asylrelevante Gefahr in seinem Herkunftsstaat drohen würde. Diese Entscheidung erwuchs am 23.12.2020 in Rechtskraft.
- Vierter und gegenständlicher Antrag des BF auf internationalen Schutz: 4.
- Am 04.12.2021 wurde der BF von Organen der deutschen Polizei an der österreichisch-deutschen Grenze angehalten, an der Einreise nach Deutschland gehindert und infolge einer Einreiseverweigerung der Republik Deutschland an österreichische Sicherheitsorgane übergeben. 4.
- Mit Bescheid vom 04.12.2021, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft angeordnet, welche seit diesem Zeitpunkt andauert. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.01.2022 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 04.12.2021 gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.
- Mit Bescheid vom 04.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft angeordnet, welche seit diesem Zeitpunkt andauert. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.01.2022 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 04.12.2021 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 4.
- Der BF stellte am 04.12.2021 aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag, insgesamt seinen
- Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem er am 05.12.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er zusammenfassend an, er habe nun neuerliche Gründe einen Asylantrag zu stellen. Der BF sei damals aus politischen Gründen ausgereist und seien im Oktober 2021 sein Vater und sein Bruder von Leuten der russischen Polizei von zu Hause entführt worden. Das sei früher bereits der Fall gewesen und nun wieder. Deshalb sei es für den BF gefährlich in die Heimat zurückzukehren. Ein Verwandter des BF, welcher in XXXX wohne, habe den BF angerufen und erzählt, dass diese Leute dem Vater des BF gesagt hätten, den BF würde dasselbe Schicksal erwarten. Sie hätten dem BF auch gedroht, indem sie zu seinem Vater gesagt hätten, den BF problemlos auch im Ausland zu finden. Viele Tschetschenen seien bereits im Ausland umgebracht worden. Youtuber oder andere Kritiker, die etwas Negatives über die Regierung erzählen, würden auch im Ausland umgebracht. In XXXX fänden Demonstrationen gegen XXXX Politik statt und würde der BF daran teilnehmen. Es gäbe Videos und Fotos von ihm auf denen man sehe, wie er an Demonstrationen teilnehme. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, dass sein Leben in Gefahr sei und er gefoltert, sowie umgebracht würde. Die Änderung seiner Fluchtgründe seien dem BF seit Oktober 2021 bekannt. Er habe Fotos und Videos von den Demonstrationen gegen XXXX Politik an denen er teilgenommen habe. Der Organisator der Demonstrationen in XXXX könne als Zeuge aussagen, sein Name sei XXXX . Der BF wolle unbedingt, dass er als Zeuge aussage, beim letzten Mal sei er krank gewesen und habe nicht kommen können.4.
- Der BF stellte am 04.12.2021 aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Folgeantrag, insgesamt seinen
- Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem er am 05.12.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er zusammenfassend an, er habe nun neuerliche Gründe einen Asylantrag zu stellen. Der BF sei damals aus politischen Gründen ausgereist und seien im Oktober 2021 sein Vater und sein Bruder von Leuten der russischen Polizei von zu Hause entführt worden. Das sei früher bereits der Fall gewesen und nun wieder. Deshalb sei es für den BF gefährlich in die Heimat zurückzukehren. Ein Verwandter des BF, welcher in römisch 40 wohne, habe den BF angerufen und erzählt, dass diese Leute dem Vater des BF gesagt hätten, den BF würde dasselbe Schicksal erwarten. Sie hätten dem BF auch gedroht, indem sie zu seinem Vater gesagt hätten, den BF problemlos auch im Ausland zu finden. Viele Tschetschenen seien bereits im Ausland umgebracht worden. Youtuber oder andere Kritiker, die etwas Negatives über die Regierung erzählen, würden auch im Ausland umgebracht. In römisch 40 fänden Demonstrationen gegen römisch 40 Politik statt und würde der BF daran teilnehmen. Es gäbe Videos und Fotos von ihm auf denen man sehe, wie er an Demonstrationen teilnehme. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der BF an, dass sein Leben in Gefahr sei und er gefoltert, sowie umgebracht würde. Die Änderung seiner Fluchtgründe seien dem BF seit Oktober 2021 bekannt. Er habe Fotos und Videos von den Demonstrationen gegen römisch 40 Politik an denen er teilgenommen habe. Der Organisator der Demonstrationen in römisch 40 könne als Zeuge aussagen, sein Name sei römisch 40 . Der BF wolle unbedingt, dass er als Zeuge aussage, beim letzten Mal sei er krank gewesen und habe nicht kommen können. 4.
- Am 15.12.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend zu Protokoll, dass er seit zwei Nächten nicht geschlafen habe, weil er im Leistenbereich operiert worden sei und Schmerzen habe. Bei den letzten Einvernahmen habe er auch gesagt, dass er einen Dolmetscher für die Sprache TSCHETSCHENISCH brauche. Da der BF sehr starke Schmerzen habe, wolle er die Einvernahme heute nicht durchführen und wünsche eine Verlegung dieser. Der BF sei im April operiert worden und hätte nach 4 Wochen zur Kontrolle gehen sollen. Seine Versicherung sei abgelaufen gewesen, deshalb habe der BF nicht hingehen können. Der BF habe Schmerzen, keiner wisse, was mit ihm los sei. Er sei dann nicht mehr untersucht worden. Medizinische Unterlagen habe er keine dabei, sie seien aber alle in XXXX . Als er eingesperrt worden sei, habe er gesagt, dass er an dieser Stelle Schmerzen habe. Manchmal beruhige sich die Stelle, manchmal würde es stärker. Jetzt habe der BF sehr starke Schmerzen. Der BF würde sich heute gerne an einen Arzt wenden. Auf Vorhalt, dass der BF bis dato immer angegeben habe gesund zu sein, führte er aus einige Zeit nach der Operation diese Probleme bekommen zu haben. Dem BF wurde angeboten von der Ärztin ein Schmerzmittel zu bekommen und ihm gesagt, dass aufgrund seiner Haftfähigkeit auch von seiner Einvernahmefähigkeit auszugehen sei. Der BF gab an, nicht geschlafen zu haben und, dass ihm das mit dem Dolmetscher auch wichtig sei. Es sei wichtig, weil er sich auf Tschetschenisch besser ausdrücken könne. Bisher habe er in seinen Verfahren zweimal einen Dolmetscher für Tschetschenisch gehabt. Bisher habe der BF den Dolmetscher (Anm.: für die russische Sprache) schon verstanden. Wenn er aber über seine Probleme erzähle, tue er sich auf Tschetschenisch viel leichter, da er sich viel besser ausdrücken könne. Der BF habe sich schon seit 11 Jahren nicht mehr auf Russisch unterhalten. In der Folge wurde dem BF eine Schmerztablette ausgefolgt und vorgehalten, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2020 ein Dolmetscher für die russische Sprache anwesend gewesen sei, welchen der BF nach eigenen Angaben sehr gut verstanden habe, weshalb die Notwendigkeit eines Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH am heutigen Tag nicht ersichtlich sei. Der BF gab daraufhin an, dass er sich gut erinnern könne an das, was er gesagt habe. Er habe Russisch gesprochen, verliere aber schnell den Faden. Mittlerweile fiele es ihm schwer sich auf Russisch zu unterhalten, früher sei es leichter gegangen. Der BF könne sich auf Russisch nicht so gut ausdrücken, wie auf Tschetschenisch. Der BF habe das auch bei der Gerichtsverhandlung angesprochen und habe sich auch damals nicht gut ausdrücken können. Auf Vorhalt, dass er am Ende der Verhandlung angeführt habe, dass die Kommunikation mit dem Dolmetscher gut gewesen sei und er weder bei der Erstbefragung, noch bei seiner Basisbefragung zur Schubhaft, oder in seinem letzten Verfahren angeführt habe gesundheitliche Beschwerden zu haben, sowie seit 14.02.2021 nicht mehr versichert zu sein, weshalb Zweifel an seiner Operation im April aufkämen, gab der BF an, die Operation sei im XXXX gewesen. Es sei richtig, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert gewesen sei, deshalb sei ihm gesagt worden, er müsse etwa EUR 1.000,- zahlen. Festgehalten wurde behördenseitig, dass dazu eine Anfrage mit einem Betrag von über EUR 900,- im Akt ersichtlich sei. Bei seiner Inhaftierung habe der BF der Ärztin gleich von seinen Schmerzen erzählt und habe sie ihn gefragt, wann die Operation gewesen wäre, was der BF ihr mitgeteilt habe. Sie habe nur „ok“ gesagt, sonst nichts. Der BF habe ständig Schmerzen und manchmal würden diese sehr stark sein, wie solle ihm das Personal da helfen. Befragt dazu, wie der BF seit 8 Monaten ohne Krankenversicherung im Untergrund gelebt habe, stellte er die rhetorische Frage, was ihm übriggeblieben sei. Er habe jetzt so gelebt, wie jetzt, mit Schmerzen. Nachdem der BF sich trotz des Schmerzmittels nicht besser fühlte und angab heute nicht in der Lage zu sein, Angaben zu machen, wurde die Einvernahme abgebrochen.4.
- Am 15.12.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF zusammenfassend zu Protokoll, dass er seit zwei Nächten nicht geschlafen habe, weil er im Leistenbereich operiert worden sei und Schmerzen habe. Bei den letzten Einvernahmen habe er auch gesagt, dass er einen Dolmetscher für die Sprache TSCHETSCHENISCH brauche. Da der BF sehr starke Schmerzen habe, wolle er die Einvernahme heute nicht durchführen und wünsche eine Verlegung dieser. Der BF sei im April operiert worden und hätte nach 4 Wochen zur Kontrolle gehen sollen. Seine Versicherung sei abgelaufen gewesen, deshalb habe der BF nicht hingehen können. Der BF habe Schmerzen, keiner wisse, was mit ihm los sei. Er sei dann nicht mehr untersucht worden. Medizinische Unterlagen habe er keine dabei, sie seien aber alle in römisch 40 . Als er eingesperrt worden sei, habe er gesagt, dass er an dieser Stelle Schmerzen habe. Manchmal beruhige sich die Stelle, manchmal würde es stärker. Jetzt habe der BF sehr starke Schmerzen. Der BF würde sich heute gerne an einen Arzt wenden. Auf Vorhalt, dass der BF bis dato immer angegeben habe gesund zu sein, führte er aus einige Zeit nach der Operation diese Probleme bekommen zu haben. Dem BF wurde angeboten von der Ärztin ein Schmerzmittel zu bekommen und ihm gesagt, dass aufgrund seiner Haftfähigkeit auch von seiner Einvernahmefähigkeit auszugehen sei. Der BF gab an, nicht geschlafen zu haben und, dass ihm das mit dem Dolmetscher auch wichtig sei. Es sei wichtig, weil er sich auf Tschetschenisch besser ausdrücken könne. Bisher habe er in seinen Verfahren zweimal einen Dolmetscher für Tschetschenisch gehabt. Bisher habe der BF den Dolmetscher Anmerkung, für die russische Sprache) schon verstanden. Wenn er aber über seine Probleme erzähle, tue er sich auf Tschetschenisch viel leichter, da er sich viel besser ausdrücken könne. Der BF habe sich schon seit 11 Jahren nicht mehr auf Russisch unterhalten. In der Folge wurde dem BF eine Schmerztablette ausgefolgt und vorgehalten, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.09.2020 ein Dolmetscher für die russische Sprache anwesend gewesen sei, welchen der BF nach eigenen Angaben sehr gut verstanden habe, weshalb die Notwendigkeit eines Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH am heutigen Tag nicht ersichtlich sei. Der BF gab daraufhin an, dass er sich gut erinnern könne an das, was er gesagt habe. Er habe Russisch gesprochen, verliere aber schnell den Faden. Mittlerweile fiele es ihm schwer sich auf Russisch zu unterhalten, früher sei es leichter gegangen. Der BF könne sich auf Russisch nicht so gut ausdrücken, wie auf Tschetschenisch. Der BF habe das auch bei der Gerichtsverhandlung angesprochen und habe sich auch damals nicht gut ausdrücken können. Auf Vorhalt, dass er am Ende der Verhandlung angeführt habe, dass die Kommunikation mit dem Dolmetscher gut gewesen sei und er weder bei der Erstbefragung, noch bei seiner Basisbefragung zur Schubhaft, oder in seinem letzten Verfahren angeführt habe gesundheitliche Beschwerden zu haben, sowie seit 14.02.2021 nicht mehr versichert zu sein, weshalb Zweifel an seiner Operation im April aufkämen, gab der BF an, die Operation sei im römisch 40 gewesen. Es sei richtig, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert gewesen sei, deshalb sei ihm gesagt worden, er müsse etwa EUR 1.000,- zahlen. Festgehalten wurde behördenseitig, dass dazu eine Anfrage mit einem Betrag von über EUR 900,- im Akt ersichtlich sei. Bei seiner Inhaftierung habe der BF der Ärztin gleich von seinen Schmerzen erzählt und habe sie ihn gefragt, wann die Operation gewesen wäre, was der BF ihr mitgeteilt habe. Sie habe nur „ok“ gesagt, sonst nichts. Der BF habe ständig Schmerzen und manchmal würden diese sehr stark sein, wie solle ihm das Personal da helfen. Befragt dazu, wie der BF seit 8 Monaten ohne Krankenversicherung im Untergrund gelebt habe, stellte er die rhetorische Frage, was ihm übriggeblieben sei. Er habe jetzt so gelebt, wie jetzt, mit Schmerzen. Nachdem der BF sich trotz des Schmerzmittels nicht besser fühlte und angab heute nicht in der Lage zu sein, Angaben zu machen, wurde die Einvernahme abgebrochen. 4.
- Am 21.12.2021 wurde der BF vor dem BFA neuerlich im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass sich seine medizinischen Unterlagen bei einem Bekannten befänden, welcher ihn jedoch nicht besuchen dürfe. Der BF habe gewollt, dass ihm dieser die Unterlagen, sowie Wechselkleidung bringe. Das sei aufgrund der neuen Variante des Corona Virus nicht möglich. Der BF sei bei der Ärztin gewesen, welche ihn abgetastet und ihm gesagt habe, dass er Luft im Bauch habe. Sie habe dem BF Tee und Tabletten verschrieben, welche er zweimal täglich nehmen solle. Ein Ultraschall sei nicht gemacht worden. Vorgestern habe der BF in der Früh und in der Nacht Schmerzen gehabt, es sei allerdings nicht so schlimm gewesen. Befragt dazu, ob der BF auf das Corona Virus getestet worden sei, erkrankt bzw. geimpft sei, gab er an, ihm sei gesagt worden, dass er nicht erkrankt gewesen sei. Geimpft sei der BF nicht. Der BF habe die Hauptschule abgeschlossen und ein Jahr lang Jura an der Universität im Fernstudium studiert, was er allerdings nicht abgeschlossen habe. Der BF habe hin und wieder Vorlesungen besucht, es aber nicht konsequent gemacht und dann das Studium abgebrochen. Der BF sei von 2013-2014 und 2019 noch einmal fast ein Jahr lang in Deutschland gewesen. Der BF habe den gegenständlichen Folgeantrag gestellt, weil sein Leben in Gefahr sei. Es sei nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch hier in Gefahr. Er sei Gegner des XXXX - und des XXXX -Regimes. Sie würden ihn als Feind ansehen und sehe der BF Tschetschenien nicht als Teil der Russischen Föderation. Deshalb sei sein Leben in Gefahr. Wenn man Tschetschenien nicht als Teil Russlands anerkenne, sei das schon eine Gesetzesverletzung, wofür man ins Gefängnis komme. In der Heimat des BF würden jene, die wie er, gegen das Regime seien, verfolgt und gefoltert. Es gäbe Kanäle im Internet, auf denen man sich das ansehen könne. Ein Kanal auf XXXX heiße XXXX , dort würden alle Verbrechen, die in Tschetschenien vom Regime begangen würden, gezeigt. Täglich würden Menschen verschwinden, die eine eigene Meinung hätten Der BF habe auch eine eigene Meinung. Die (Am.: die Behörden in der Russischen Föderation) wüssten bereits über den BF und seine Meinung Bescheid. Sie hätten auch die Eltern des BF mehrmals aufgesucht und mitgenommen. Auch zu Verwandten seien sie gegangen. Auf Vorhalt, dass der BF das bereits in den Vorerfahren angegeben habe, gab er an, keine neuen Beweismittel zu haben, doch sei auch sein Cousin im Sommer mitgenommen worden. Sein Cousin sei gefragt worden, ob er mit dem BF ein Treffen in Polen organisieren könne. Seinem Cousin sei auch gedroht worden. Befragt dazu, warum die Behörden einen so großen Aufwand betreiben sollten und warum der BF so wichtig für die Behörden sei, führte dieser aus, bereits erzählt zu haben, dass er der Meinung sei, Tschetschenien solle nicht zu Russland gehören und würden die Behörden gegen solche Personen vorgehen. Wenn die Behörden erfahren würden, dass eine Person eine solche Meinung habe, würde diese mitgenommen und gefoltert. Befragt dazu, warum die Behörden vom BF und seiner Meinung wissen sollten, führte er aus 2017 bei einer Demonstration teilgenommen zu haben und auch am Telefon mit seinen Verwandten offen seine Meinung zu sagen. Seit 2017 habe der BF alle Protestaktionen besucht, das sei am XXXX gewesen. Der BF wisse, dass er das im Vorverfahren bereits erzählt habe. Der BF habe den gegenständlichen Folgeantrag gestellt, weil sein Leben in Gefahr sei. Es sei nicht nur in der Russischen Föderation, sondern auch hier in Gefahr. Er sei Gegner des römisch 40 - und des römisch 40 -Regimes. Sie würden ihn als Feind ansehen und sehe der BF Tschetschenien nicht als Teil der Russischen Föderation. Deshalb sei sein Leben in Gefahr. Wenn man Tschetschenien nicht als Teil Russlands anerkenne, sei das schon eine Gesetzesverletzung, wofür man ins Gefängnis komme. In der Heimat des BF würden jene, die wie er, gegen das Regime seien, verfolgt und gefoltert. Es gäbe Kanäle im Internet, auf denen man sich das ansehen könne. Ein Kanal auf römisch 40 heiße römisch 40 , dort würden alle Verbrechen, die in Tschetschenien vom Regime begangen würden, gezeigt. Täglich würden Menschen verschwinden, die eine eigene Meinung hätten Der BF habe auch eine eigene Meinung. Die (Am.: die Behörden in der Russischen Föderation) wüssten bereits über den BF und seine Meinung Bescheid. Sie hätten auch die Eltern des BF mehrmals aufgesucht und mitgenommen. Auch zu Verwandten seien sie gegangen. Auf Vorhalt, dass der BF das bereits in den Vorerfahren angegeben habe, gab er an, keine neuen Beweismittel zu haben, doch sei auch sein Cousin im Sommer mitgenommen worden. Sein Cousin sei gefragt worden, ob er mit dem BF ein Treffen in Polen organisieren könne. Seinem Cousin sei auch gedroht worden. Befragt dazu, warum die Behörden einen so großen Aufwand betreiben sollten und warum der BF so wichtig für die Behörden sei, führte dieser aus, bereits erzählt zu haben, dass er der Meinung sei, Tschetschenien solle nicht zu Russland gehören und würden die Behörden gegen solche Personen vorgehen. Wenn die Behörden erfahren würden, dass eine Person eine solche Meinung habe, würde diese mitgenommen und gefoltert. Befragt dazu, warum die Behörden vom BF und seiner Meinung wissen sollten, führte er aus 2017 bei einer Demonstration teilgenommen zu haben und auch am Telefon mit seinen Verwandten offen seine Meinung zu sagen. Seit 2017 habe der BF alle Protestaktionen besucht, das sei am römisch 40 gewesen. Der BF wisse, dass er das im Vorverfahren bereits erzählt habe. Auf Vorhalt, dass von der Richterin im dritten Asylverfahren des BF nach genauer Durchsicht der Beweismittel festgestellt worden sei, dass der BF auf den veröffentlichten Fotos und Videos nicht erkennbar sei und daher von keiner behördlichen Verfolgung auszugehen sei, führte der BF aus, dass die vorgelegten Fotos und Videos von guter Qualität seien und er durchaus erkennbar sei. Der BF habe schon gesagt, dass man eine Person, jene der die Aktionen durchführte, als Zeugen befragen solle. Dieser habe eine eigene Internet- und Facebookseite. Er könne mehrere Fotos herzeigen und die Angaben des BF bestätigen. Bis jetzt sei dieser nicht als Zeuge befragt worden. Im Oktober (Anm.: 2021) seien der Vater und der Bruder des BF „mitgenommen worden“. Noch davor im Sommer sei sein Cousin ebenfalls „mitgenommen worden“. Ein Verwandter des BF, der in XXXX wohne, habe davon erfahren und dem BF davon erzählt. Dieser Verwandte stünde mit anderen Verwandten in Kontakt und habe das durch diese erfahren. Der Verwandte heiße XXXX , seine Telefonnummer wisse der BF nicht. Auf Vorhalt, dass von der Richterin im dritten Asylverfahren des BF nach genauer Durchsicht der Beweismittel festgestellt worden sei, dass der BF auf den veröffentlichten Fotos und Videos nicht erkennbar sei und daher von keiner behördlichen Verfolgung auszugehen sei, führte der BF aus, dass die vorgelegten Fotos und Videos von guter Qualität seien und er durchaus erkennbar sei. Der BF habe schon gesagt, dass man eine Person, jene der die Aktionen durchführte, als Zeugen befragen solle. Dieser habe eine eigene Internet- und Facebookseite. Er könne mehrere Fotos herzeigen und die Angaben des BF bestätigen. Bis jetzt sei dieser nicht als Zeuge befragt worden. Im Oktober Anmerkung, 2021) seien der Vater und der Bruder des BF „mitgenommen worden“. Noch davor im Sommer sei sein Cousin ebenfalls „mitgenommen worden“. Ein Verwandter des BF, der in römisch 40 wohne, habe davon erfahren und dem BF davon erzählt. Dieser Verwandte stünde mit anderen Verwandten in Kontakt und habe das durch diese erfahren. Der Verwandte heiße römisch 40 , seine Telefonnummer wisse der BF nicht. Der BF würde wegen seiner Meinung verfolgt und sei gegen die russischen Behörden. Der BF könne es beweisen. Eine Person aus seinem Dorf sei wegen seiner Meinung gegen die Behörden mitgenommen worden. Sie hätten eine Flasche aufgestellt und diesen daraufgesetzt. Jetzt sei er spurlos verschwunden. Die Person heiße XXXX und sei ihm das angetan worden, weil er eine eigene Meinung gehabt habe. Befragt dazu was das mit dem BF zu tun habe, gab er an, dass die Behörden natürlich von seiner Meinung wüssten. Wenn der BF mit seinen Verwandten spreche, schimpfe er über das Regime und hätten die Behörden „das“ über seine Verwandten erfahren. XXXX sei ein Blogger. Eine Person, welche seinen Kanal abonniert habe, sei von den Behörden kontrolliert und gefoltert worden, sowie spurlos verschwunden, als festgestellt worden sei, dass er Abonnent dieses Bloggers sei. Die Mutter des Verschwundenen stamme aus dem Dorf des BF. Die Verwandten hätten den Verschwundenen holen wollen, doch hätten die Behörden gesagt, dass dieser weggelaufen sei. Das stimme nicht. In der Heimat des BF sei sein Leben in Gefahr. Wenn er zurückkehre, würde er sofort festgenommen. Er sei Gegner des dortigen Regimes.Der BF würde wegen seiner Meinung verfolgt und sei gegen die russischen Behörden. Der BF könne es beweisen. Eine Person aus seinem Dorf sei wegen seiner Meinung gegen die Behörden mitgenommen worden. Sie hätten eine Flasche aufgestellt und diesen daraufgesetzt. Jetzt sei er spurlos verschwunden. Die Person heiße römisch 40 und sei ihm das angetan worden, weil er eine eigene Meinung gehabt habe. Befragt dazu was das mit dem BF zu tun habe, gab er an, dass die Behörden natürlich von seiner Meinung wüssten. Wenn der BF mit seinen Verwandten spreche, schimpfe er über das Regime und hätten die Behörden „das“ über seine Verwandten erfahren. römisch 40 sei ein Blogger. Eine Person, welche seinen Kanal abonniert habe, sei von den Behörden kontrolliert und gefoltert worden, sowie spurlos verschwunden, als festgestellt worden sei, dass er Abonnent dieses Bloggers sei. Die Mutter des Verschwundenen stamme aus dem Dorf des BF. Die Verwandten hätten den Verschwundenen holen wollen, doch hätten die Behörden gesagt, dass dieser weggelaufen sei. Das stimme nicht. In der Heimat des BF sei sein Leben in Gefahr. Wenn er zurückkehre, würde er sofort festgenommen. Er sei Gegner des dortigen Regimes. 4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 27.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).4.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 27.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründet das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass kein - verglichen mit dem Vorverfahren - wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Der BF beziehe sich auf seine bereits in den Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe, weshalb von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts keine Rede sein könne. Auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat habe sich im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des BF nichts geändert. 4.
- Mit Rechtsberatungsinformation vom 27.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.4.
- Mit Rechtsberatungsinformation vom 27.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 4.
- Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 10.01.2022, eingelangt am 11.01.2022 bei der belangten Behörde, wurde für den BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 27.12.2021, in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst erneut der Verfahrensgang dargestellt und im Anschluss ausgeführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt derart verändert habe, sodass entschiedene Sache nicht vorliege. In der Folge wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur entschiedenen Sache umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Wie der BF angeführt habe, seien sein Vater, sowie sein Bruder im Oktober 2021 von den russischen Behörden festgenommen und bezüglich des Aufenthaltsortes, sowie der Aktivitäten des BF befragt worden. Diese seien bedroht worden bzw. sei diesen klargemacht worden, dass der BF von den russischen Behörden aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung - nach wie vor - gesucht werde und der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland festgenommen, sowie verhaftet würde. Das zeige betreffend den BF nunmehr eine akute asylrelevante Bedrohung seitens des russischen Regimes. Dass die engsten Familienangehörigen des BF persönlich von Vertretern der russischen Behörden mitgenommen und zum Aufenthalt des BF befragt worden seien, zeige deutlich, dass eine glaubhafte Sachverhaltsänderung eingetreten sei, welche eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordere. Überdies gehe es dem BF, wie in den beiden Einvernahmen dargelegt, nunmehr physisch sehr schlecht, weil er seit diesem Jahr an starken Schmerzen im Leistenbereich leide, weshalb er im April 2021 operiert worden sei und schmerzstillende Mittel benötige. Der BF sei nicht gesund, weshalb auch dieser Umstand eine glaubhafte Sachverhaltsveränderung darstelle, weshalb geprüft hätte werden müssen, ob eine Rückführung des BF eine Verletzung nach Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK darstelle. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst erneut der Verfahrensgang dargestellt und im Anschluss ausgeführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt derart verändert habe, sodass entschiedene Sache nicht vorliege. In der Folge wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur entschiedenen Sache umfangreich dargestellt und ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Wie der BF angeführt habe, seien sein Vater, sowie sein Bruder im Oktober 2021 von den russischen Behörden festgenommen und bezüglich des Aufenthaltsortes, sowie der Aktivitäten des BF befragt worden. Diese seien bedroht worden bzw. sei diesen klargemacht worden, dass der BF von den russischen Behörden aufgrund seiner oppositionellen Gesinnung - nach wie vor - gesucht werde und der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland festgenommen, sowie verhaftet würde. Das zeige betreffend den BF nunmehr eine akute asylrelevante Bedrohung seitens des russischen Regimes. Dass die engsten Familienangehörigen des BF persönlich von Vertretern der russischen Behörden mitgenommen und zum Aufenthalt des BF befragt worden seien, zeige deutlich, dass eine glaubhafte Sachverhaltsänderung eingetreten sei, welche eine inhaltliche Auseinandersetzung erfordere. Überdies gehe es dem BF, wie in den beiden Einvernahmen dargelegt, nunmehr physisch sehr schlecht, weil er seit diesem Jahr an starken Schmerzen im Leistenbereich leide, weshalb er im April 2021 operiert worden sei und schmerzstillende Mittel benötige. Der BF sei nicht gesund, weshalb auch dieser Umstand eine glaubhafte Sachverhaltsveränderung darstelle, weshalb geprüft hätte werden müssen, ob eine Rückführung des BF eine Verletzung nach Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK darstelle. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, zumal ergänzende Feststellungen zu treffen gewesen wären. Die belangte Behörde hätte ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand des BF einholen müssen, was diese jedoch unterlassen habe. Zum anderen hätte die belangte Behörde sich mit den Fragen auseinandersetzen müssen, ob dem BF aufgrund seiner Erkrankung in seinem Herkunftsland Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung zur Verfügung stehe und, ob diese erschwinglich sei. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde unterlasse sich mit den Länderberichten auseinanderzusetzen, zumal diese im Hinblick auf die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation und den physisch labilen Zustand des BF ein durchwachsenes Bild zeichnen. Versicherungsleistungen seien aufgrund des Nichtvorliegens einer Krankenversicherungskarte und einer aufrechten Meld