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{'item': 'W250 2006761-2'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 34§ 68§ 46§ 67§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW250 2006761-2 Spruch, W250 2006761-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.12.2021 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.12.2021 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 06.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 09.03.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei und ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2017 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Bereits am 05.04.2017 war der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Algerien ausgereist.
  2. Der BF reiste neuerlich nach Österreich ein und stellte am 12.05.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei sowie dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Zugleich wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2020 als unbegründet abgewiesen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.08.2020 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF bis 23.08.2021 nach.
  4. Am 26.08.2021 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und nach seiner Verurteilung am 27.09.2021 bis 23.12.2021 in gerichtlicher Strafhaft angehalten.
  5. Am 23.12.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und auf Grund eines vom Bundesamt am 30.08.2021 erlassenen Festnahmeauftrages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Prüfung des Sicherungsbedarfes einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er zwei Operationen gehabt habe und Schmerzmittel erhalte. Reisedokumente habe er keine, da ihm diese vom Schlepper in der Türkei abgenommen worden seien. Er nannte jene Adresse, an der er vor seiner Inhaftierung gewohnt hat und gab an, dass er dem gelinderen Mittel immer nachgekommen sei. Da er keine Wohnung gehabt habe, habe er sich obdachlos gemeldet. An Finanzmittel verfüge er über EUR 500,--, Familienangehörige habe er in Österreich keine. Während dieser Einvernahme stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.12.2021 wurde

§ 76Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG i

Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 5 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe bisher zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und habe am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um eine Abschiebung zu verhindern. Da der BF nicht rückkehrwillig sei und sich bislang nicht um die Beschaffung von Reisedokumenten bemüht habe, sei der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Gegen den BF liege eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor und er habe den Asylantrag am 23.12.2021 gestellt, nachdem er

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG bereits festgenommen worden sei. Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten, legale berufliche Bindungen bestünden nicht und er verfüge über keine ausreichenden Geldmittel. Auf Grund der gerichtlichen Vorstrafen sei auch von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass der BF in einem ihm zugewiesenen Quartier verbleiben werde. Im Falle der Entlassung habe der BF die Möglichkeit, sich dem Verfahren und somit auch einer behördlichen Greifbarkeit zu entziehen und so die beabsichtigte rasche Durchführung seiner Abschiebung erneut zu verhindern.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.12.2021 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Der BF habe bisher zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und habe am 23.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um eine Abschiebung zu verhindern. Da der BF nicht rückkehrwillig sei und sich bislang nicht um die Beschaffung von Reisedokumenten bemüht habe, sei der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Gegen den BF liege eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor und er habe den Asylantrag am 23.12.2021 gestellt, nachdem er

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG bereits festgenommen worden sei. Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten, legale berufliche Bindungen bestünden nicht und er verfüge über keine ausreichenden Geldmittel. Auf Grund der gerichtlichen Vorstrafen sei auch von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da es höchst unwahrscheinlich sei, dass der BF in einem ihm zugewiesenen Quartier verbleiben werde. Im Falle der Entlassung habe der BF die Möglichkeit, sich dem Verfahren und somit auch einer behördlichen Greifbarkeit zu entziehen und so die beabsichtigte rasche Durchführung seiner Abschiebung erneut zu verhindern. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.12.2021 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am 27.01.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.12.2021 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er in seinem Recht im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, verletzt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe zuletzt mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0266, betont, dass im Falle der Anhaltung eines Fremden in Strafhaft mit den Schritten zur Organisation der Abschiebung nur im Ausnahmefall bis zum Ende der Strafhaft zugewartet werden kann. Dass im Fall des BF eine solche Ausnahmekonstellation vorliege, sei nicht ersichtlich.
  2. Am 27.01.2021 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 23.12.2021 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass er in seinem Recht im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, verletzt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe zuletzt mit Erkenntnis vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0266, betont, dass im Falle der Anhaltung eines Fremden in Strafhaft mit den Schritten zur Organisation der Abschiebung nur im Ausnahmefall bis zum Ende der Strafhaft zugewartet werden kann. Dass im Fall des BF eine solche Ausnahmekonstellation vorliege, sei nicht ersichtlich. Auch der Sicherungszweck der Abschiebung sei nicht erreichbar, da bereits seit August 2020 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege, der BF bisher jedoch nicht habe abgeschoben werden können. Darüber hinaus liege im Fall des BF keine Fluchtgefahr vor. Er habe ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 23.12.
  3. Er habe nunmehr als Asylwerber Anspruch auf Grundversorgung. Auf Grund seines Gesundheitszustandes treffe ihn die Anhaltung in unverhältnismäßiger Weise, da er täglich sechs verschiedene Medikamente einnehme. Auf Grund dieser Umstände sei ein gelinderes Mittel an Stelle der Schubhaft zu verhängen. Diesbezüglich leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel, da die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nur mangelhaft geprüft worden sei. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
  4. Das Bundesamt legte am 28.01.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 31.01.2022 eine Stellungnahme ab, aus der sich neben einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes ergibt, dass der Asylantrag vom 23.12.2021 mittels Bescheid vom 14.01.2022

§ 68AVG zurückgewiesen worden sei.

Dieser Bescheid sei vom BF persönlich am 17.01.2022 übernommen worden. Der BF werde einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.8. Das Bundesamt legte am 28.01.2022 den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 31.01.2022 eine Stellungnahme ab, aus der sich neben einer Schilderung des bisherigen Verfahrensverlaufes ergibt, dass der Asylantrag vom 23.12.2021 mittels Bescheid vom 14.01.2022

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei. Dieser Bescheid sei vom BF persönlich am 17.01.2022 übernommen worden. Der BF werde einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, sobald das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Zum Verfahrensgang 1.
  3. Der unter I.
  4. bis I.
  5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.
  6. Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.09.2021 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon ein Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Das Bundesamt wurde von dem betreffenden Landesgericht am 29.09.2021 von dieser Verurteilung in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wurde dem Bundesamt von der zuständigen Justizanstalt am 04.10.2021 mitgeteilt, dass der BF in Strafhaft angehalten und voraussichtlich am 23.12.2021 aus der Strafhaft entlassen werden wird. Das Bundesamt übermittelte zwar dem BF mit Schreiben vom 10.09.2021 – noch während dessen Anhaltung in Untersuchungshaft – ein Parteiengehör die Erlassung eines Schubhaftbescheides betreffend, ein Schubhaftbescheid wurde während der Anhaltung des BF in Strafhaft – trotz schriftlicher Stellungnahme des BF – nicht erlassen. Die Anordnung der Schubhaft erfolgte erst mittels Mandatsbescheides am 23.12.2021 nach Entlassung des BF aus der Strafhaft. Das Bundesamt begründet den Sicherungsbedarf in der Niederschrift vom 23.12.2021 – noch bevor der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte – im Wesentlichen damit, dass gegen ihn eine aufrechte durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot bestehe, dass er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und über keinen ordentlichen Wohnsitz verfüge. Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt die Gründe, die zur Anordnung der Schubhaft über den BF geführt haben, erst nach dessen Entlassung aus der Strafhaft bekannt geworden sind, liegen nicht vor. 1.
  10. Das Bundesamt richtete im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Anhaltung des BF in Strafhaft am 16.12.2021 ein behördeninternes Schreiben an das zuständige Referat. Von diesem für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Referat wurde daraufhin mitgeteilt, dass der BF zwar als von Algerien positiv identifiziert gilt, dass trotzdem jedoch bisher – nach Beantragung am XXXX – keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Am 17.12.2021 finde zwar ein Vorführungstermin vor die algerische Vertretungsbehörde statt, zu diesem könne der BF jedoch nicht mehr eingemeldet werden. Eine Urgenz der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erfolgte am 16.12.
  11. Weitere Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF hat das Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht unternommen.1.
  12. Das Bundesamt richtete im Zusammenhang mit der Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Anhaltung des BF in Strafhaft am 16.12.2021 ein behördeninternes Schreiben an das zuständige Referat. Von diesem für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Referat wurde daraufhin mitgeteilt, dass der BF zwar als von Algerien positiv identifiziert gilt, dass trotzdem jedoch bisher – nach Beantragung am römisch 40 – keine Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Am 17.12.2021 finde zwar ein Vorführungstermin vor die algerische Vertretungsbehörde statt, zu diesem könne der BF jedoch nicht mehr eingemeldet werden. Eine Urgenz der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF erfolgte am 16.12.
  13. Weitere Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF hat das Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft nicht unternommen.
  14. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  15. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  16. Der BF wird seit 23.12.2021 in Schubhaft angehalten. 2.
  17. Der BF ist haftfähig.
  18. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.08.2020 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet. Diesem gelinderen Mittel kam der BF bis 23.08.2021 nach. Am 26.08.2021 wurde der BF nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und in weiterer Folge bis 23.12.2021 in Gerichtshaft angehalten. 3.
  20. Der BF übermittelte dem Bundesamt am 25.09.2020 eine Mitteilung, wonach er sich als obdachlos gemeldet hat. Gleichzeitig nannte er dem Bundesamt eine Adresse, an der er postalisch erreichbar ist. 3.
  21. Dem BF wurde am 12.04.2021 ein Mitwirkungsbescheid

§ 46Abs.

2a und 2b FPG zugestellt, am 19.04.2021 erschien der BF persönlich beim Bundesamt.3.3. Dem BF wurde am 12.04.2021 ein Mitwirkungsbescheid

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG zugestellt, am 19.04.2021 erschien der BF persönlich beim Bundesamt. 3.

  1. Gegen den BF liegt zwar eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor, diese ist derzeit nicht durchführbar. 3.
  2. Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 23.12.2021 zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er auf Grund eines Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z. 1 BFA-VG angehalten wurde.3.5. Der BF stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 23.12.2021 zu einem Zeitpunkt, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und er auf Grund eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurde. 3.

  1. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des BF, er verfügt über soziale Kontakte, die ihm seinen Aufenthalt in Österreich bisher ermöglicht haben. Der BF verfügt weder über ein Einkommen noch über nennenswerte finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asylverfahren des BF betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  3. Zum Verfahrensgang 1.
  4. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Asylverfahren des BF betreffend. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 1.
  5. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Strafhaft bis 23.12.2021 und den diesbezüglichen Verständigungen des Bundesamtes durch das zuständige Landesgericht sowie die zuständige Justizanstalt darüber, ergeben sich aus den diesbezüglichen Schreiben vom 29.09.2021 und 04.10.2021, die im Verwaltungsakt einliegen. Dass das Bundesamt dem BF am 10.09.2021 ein Parteiengehör die Anordnung der Schubhaft betreffend übermittelt hat und der BF diesbezüglich auch eine Stellungnahme an das Bundesamt übermittelt hat ergibt sich ebenfalls unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Sowohl aus dem Verwaltungsakt als auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.01.2022 ergibt sich, dass das Bundesamt die Schubhaft am 23.12.2021 nach Entlassung des BF aus der Strafhaft mittels Mandatsbescheid angeordnet hat. In der diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahme führte das Bundesamt aus, dass auf Grund der Tatsache, dass eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und der BF über keinen Wohnsitz verfügt Schubhaft angeordnet werde. Damit beruft sich das Bundesamt allerdings auf keine Tatsachen, die erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft die Schubhaft erforderlich gemacht hätten. Aus der Aktenlage ergibt sich daher nicht, dass die Schubhaft nur auf Grund des am 23.12.2021 gestellten Asylantrages angeordnet worden ist. 1.
  6. Die Feststellungen zu den vom Bundesamt während der Anhaltung des BF in Strafhaft getroffenen Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes vom 16.12.
  7. Andere bzw. weitere Bemühungen des Bundesamtes zur Erlangung eines Heimreisezertifikates während der Anhaltung des BF in Strafhaft ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht und werden auch in der Stellungnahme vom 31.01.2022 nicht vorgebracht.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  9. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Algeriens ist ergibt sich entsprechend den Ausführungen des im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständigen Referates vom 16.12.2021 aus dem für den BF im Rahmen seiner freiwilligen Rückkehr im Jahr 2017 ausgestellten Laissez-Passer. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da die bisher vom BF gestellten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. 2.
  10. Dass der BF seit 23.12.2021 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  11. Der BF bringt zwar vor, dass er mehrere Operationen hinter sich habe und Medikamente einnehme, dass damit eine Haftunfähigkeit verbunden wäre, führt er selbst in seiner Beschwerde aber nicht aus. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF haftfähig ist.
  12. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  13. Dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.08.2020 über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung. Dass der BF seiner Verpflichtung daraus bis 23.08.2021 nachgekommen ist, ergibt sich aus mehreren im Verwaltungsakt einliegenden Meldungen der zuständigen Polizeiinspektion sowie den von dieser dem Bundesamt übermittelten und im Verwaltungsakt einliegenden Dokumentation jener Termine, an denen der BF tatsächlich bei der Polizeiinspektion erschienen ist. Die Feststellungen zu der Festnahme des BF am 26.08.2021 und seiner anschließenden Anhaltung in Gerichtshaft ergeben sich aus den entsprechenden an das Bundesamt gerichteten Verständigungen, die im Verwaltungsakt einliegen. 3.
  14. Dass der BF dem Bundesamt am 25.09.2020 eine Mitteilung über seine Meldung als obdachlos übermittelte und gleichzeitig eine Adresse bekannt gab, an der er postalisch erreichbar ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben. 3.
  15. Dass dem BF am 12.04.2021 ein Bescheid des Bundesamtes zugestellt wurde ergibt sich aus dem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis. Dass der BF am 19.04.2021 persönlich beim Bundesamt erschien, ergibt sich aus der an diesem Tag mit ihm aufgenommenen Niederschrift. 3.
  16. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2020 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Rückkehrentscheidung ist nach Zurückweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 23.12.2021 mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2022 zwar durchsetzbar, auf Grund der noch nicht beendeten Rechtsmittelfrist jedoch nicht durchführbar. 3.
  17. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF am 23.12.2021 den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stellte, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF nach § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG angehalten wurde.3.
  18. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF am 23.12.2021 den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt stellte, als eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der BF nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wurde. 3.
  19. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Bindungen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 23.12.
  20. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.
  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft 3.2.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  4. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.2.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026).3.2.2.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das Bundesamt schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Für den BF wurde zwar am XXXX vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Algeriens eingeleitet, dass bei der algerischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vom Bundesamt während seiner Anhaltung in Strafhaft regelmäßig urgiert worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Vielmehr erfolgte eine Urgenz bei der algerischen Vertretungsbehörde erstmalig etwa eine Woche vor Entlassung des BF aus der Strafhaft und wurde auf die Vorführung des BF vor die algerische Vertretungsbehörde gänzlich verzichtet, obwohl dadurch laut interner Mitteilung des Bundesamtes vom 16.12.2021 im Fall des BF eine Beschleunigung des Verfahrens zumindest möglich gewesen wäre. Gründe dafür, warum diese Vorführung nicht während der Anhaltung des BF in Strafhaft erfolgt ist, lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.01.2022 entnehmen. Aus dem internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes ergibt sich vielmehr, dass die Frist für die Anmeldung des BF zu einem Vorführtermin versäumt wurde, wobei anzumerken ist, dass die diesbezügliche Anfrage beim zuständigen Referat erst eine Woche vor Entlassung des BF aus der Strafhaft erfolgt ist.Für den BF wurde zwar am römisch 40 vom Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Algeriens eingeleitet, dass bei der algerischen Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF vom Bundesamt während seiner Anhaltung in Strafhaft regelmäßig urgiert worden wäre, lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen. Vielmehr erfolgte eine Urgenz bei der algerischen Vertretungsbehörde erstmalig etwa eine Woche vor Entlassung des BF aus der Strafhaft und wurde auf die Vorführung des BF vor die algerische Vertretungsbehörde gänzlich verzichtet, obwohl dadurch laut interner Mitteilung des Bundesamtes vom 16.12.2021 im Fall des BF eine Beschleunigung des Verfahrens zumindest möglich gewesen wäre. Gründe dafür, warum diese Vorführung nicht während der Anhaltung des BF in Strafhaft erfolgt ist, lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des Bundesamtes vom 31.01.2022 entnehmen. Aus dem internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes ergibt sich vielmehr, dass die Frist für die Anmeldung des BF zu einem Vorführtermin versäumt wurde, wobei anzumerken ist, dass die diesbezügliche Anfrage beim zuständigen Referat erst eine Woche vor Entlassung des BF aus der Strafhaft erfolgt ist. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2014, 2013/21/0209, ausgesprochen, dass es vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 FPG Sache der Fremdenpolizeibehörde sei, die Ausstellung eines beantragten Heimreisezertifikates zügig zu betreiben, wenn das Ende der verhängten Strafhaft erkennbar sei. Wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibe, so erweise sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen.In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.04.2014, 2013/21/0209, ausgesprochen, dass es vor dem Hintergrund des Paragraph 80, Absatz eins, FPG Sache der Fremdenpolizeibehörde sei, die Ausstellung eines beantragten Heimreisezertifikates zügig zu betreiben, wenn das Ende der verhängten Strafhaft erkennbar sei. Wenn die Fremdenpolizeibehörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibe, so erweise sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Schubhaftbescheid keine Umstände ins Treffen geführt, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise gestattet hätten, das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht zügig zu betreiben. Derartige Umstände wurden auch in der abgegebenen Stellungnahme nicht angegeben. Dem Verwaltungsakt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, warum die Vorführung des BF vor die algerische Vertretungsbehörde nicht bereits während der Strafhaft möglich gewesen wäre. Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des § 80 Abs. 1 FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Mandatsbescheid vom 23.12.2021 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig.Da im vorliegenden Fall das Bundesamt seiner Verpflichtung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, FPG, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, nicht entsprochen hat, erweist sich die mit Mandatsbescheid vom 23.12.2021 angeordnete Schubhaft als unverhältnismäßig. 3.2.3. Angemerkt wird, dass der angefochtene Bescheid auch nicht im Mandatsverfahren hätte erlassen werden dürfen. Der BF wurde von 26.08.2021 bis 23.12.2021 in gerichtlicher Strafhaft angehalten. Weder dem angefochtenen Bescheid noch der übermittelten Stellungnahme konnten Umstände entnommen werden, dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst gegen Ende der Strafhaft ergeben hätte. Insbesondere hielt das Bundesamt in der Einvernahme des BF am 23.12.2021 fest, dass der Sicherungsbedarf bereits deshalb vorliege, da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und keinen Wohnsitz habe.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln (vgl. VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009).

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft schriftlich mit Bescheid anzuordnen. Dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen, nicht zu vereiteln vergleiche VwGH vom 27.01.2010, 2009/21/0009). Das Bundesamt richtete im Schubhaftverfahren bereits mit Schreiben vom 10.09.2021 ein Parteiengehör an den BF, das dieser auch innerhalb der eingeräumten Frist beantwortete. Dass es dem Bundesamt nicht möglich gewesen wäre Schubhaft über den bis 23.12.2021 in Gerichtshaft angehaltenen BF nach einem ordentlichen Ermittlungsverfahren anzuordnen oder dass sich die Notwendigkeit der Schubhaft erst mit der Entlassung aus der Strafhaft ergeben hätte, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid entnehmen noch sind Anhaltspunkte dafür im durchgeführten Verfahren hervorgekommen. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. 3.2.

  1. Schließlich leidet der angefochtene Bescheid auch an einem wesentlichen Begründungsmangel, zumal nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, aus welchen Gründen mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dabei wäre insbesondere zu beachten gewesen, dass der BF bereits von 15.08.2020 bis 23.08.2021 regelmäßig einer angeordneten periodischen Meldeverpflichtung bei einer bestimmten Polizeiinspektion nachgekommen ist. Dieser Umstand wird im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Die belangte Behörde begründet den Ausschluss des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung ausschließlich damit, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass der BF in einem ihm zugewiesenen Quartier verbleibe. Im Falle einer Entlassung habe er die Möglichkeit, sich dem Verfahren und somit auch einer behördlichen Greifbarkeit zu entziehen und so die beabsichtigte rasche Durchführung seiner Abschiebung erneut zu verhindern. Mit dieser Begründung lässt die belangte Behörde jedoch außer Acht, dass sich der BF über einen Zeitraum von ca. einem Jahr wöchentlich bei einer bestimmten Polizeiinspektion gemeldet hat und in diesem Zeitraum eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag, das gelindere Mittel daher der Sicherung der Abschiebung des BF diente. 3.2.
  2. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 23.12.2021 ist daher rechtswidrig. 3.2.
  3. Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.3.2.6. Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.3.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.3.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund von Untätigkeit der Behörde während der Strafhaft des BF auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, da das Bundesamt während der Strafhaft des BF das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht zügig betrieben hat und auch keine Gründe dafür vorgebracht hat, warum dies ausnahmsweise gestattet war, war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.3.2. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verpflichtung des Bundesamtes, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken ergibt sich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft auf Grund von Untätigkeit der Behörde während der Strafhaft des BF auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlägt vergleiche VwGH vom 15.10.2015, Ro 2015/21/0026). Da im vorliegenden Fall die Schubhaft unverhältnismäßig ist, da das Bundesamt während der Strafhaft des BF das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF nicht zügig betrieben hat und auch keine Gründe dafür vorgebracht hat, warum dies ausnahmsweise gestattet war, war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3.

  1. Anzumerken ist auch, dass im Fall des BF zwar Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG erfüllt sind, die abstrakt auf Fluchtgefahr schließen lassen. Es liegt jedoch kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass sich der BF seit Rechtskraft der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung der Behörde entzogen hätte. Vielmehr hat er dem Bundesamt eine Postadresse bekannt gegeben und ist über einen Zeitraum von ca. einem Jahr einer wöchentlichen Meldeverpflichtung bei einer vom Bundesamt bestimmten Polizeiinspektion nachgekommen. Es war im April 2021 dem Bundesamt auch möglich, dem BF einen Bescheid zuzustellen und kam der BF im April 2021 persönlich zum Bundesamt. Es besteht daher kein Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG, weshalb auch aus diesem Grund festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen.3.3.
  2. Anzumerken ist auch, dass im Fall des BF zwar Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllt sind, die abstrakt auf Fluchtgefahr schließen lassen. Es liegt jedoch kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass sich der BF seit Rechtskraft der mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2020 erlassenen Rückkehrentscheidung der Behörde entzogen hätte. Vielmehr hat er dem Bundesamt eine Postadresse bekannt gegeben und ist über einen Zeitraum von ca. einem Jahr einer wöchentlichen Meldeverpflichtung bei einer vom Bundesamt bestimmten Polizeiinspektion nachgekommen. Es war im April 2021 dem Bundesamt auch möglich, dem BF einen Bescheid zuzustellen und kam der BF im April 2021 persönlich zum Bundesamt. Es besteht daher kein Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, weshalb auch aus diesem Grund festzustellen war, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.5. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.5.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.5.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der BF seinen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der BF seinen Antrag ausdrücklich auf Kommissionsgebühren und Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 30,-- vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.6. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2006761.2.00

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