Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da es sich beim Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe um keine Beschwerde handelt, besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unzulässig. 3.1. Rechtsgrundlagen:
GVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. [...].
Abs 2 dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen.
Absatz 2, dieser Bestimmung sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. § 66 ZPO lautet:Paragraph 66, ZPO lautet: § 66.
Abs 3 AVG – der
GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG – der
Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Der vom Antragsteller eingebrachte Antrag enthält keinerlei Angaben, um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Ebenso der Hinweis des BF er beziehe Notstandshilfe und sei für zwei Kinder obsorgepflichtig (W252 2244540-1, OZ 2 und OZ 3) ist nicht ausreichend, und kann mangels Belegen und zahlenmäßiger Bezifferung auch nicht auf ein vollständiges Vermögensbekenntnis verzichtet werden. Die übrigen Angaben des Antragstellers beschränken sich auf einen bloßen Verweis auf ein anderes Verfahren, ohne näher Begründung des Antrags. Darüber hinaus ist der Antrag, auf den der BF verwiesen hat, bereits zum Zeitpunkt, an dem er den gegenständlichen Antrag gestellt hat, über 91 Tage alt und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 ZPO.Der vom Antragsteller eingebrachte Antrag enthält keinerlei Angaben, um seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen. Ebenso der Hinweis des BF er beziehe Notstandshilfe und sei für zwei Kinder obsorgepflichtig (W252 2244540-1, OZ 2 und OZ 3) ist nicht ausreichend, und kann mangels Belegen und zahlenmäßiger Bezifferung auch nicht auf ein vollständiges Vermögensbekenntnis verzichtet werden. Die übrigen Angaben des Antragstellers beschränken sich auf einen bloßen Verweis auf ein anderes Verfahren, ohne näher Begründung des Antrags. Darüber hinaus ist der Antrag, auf den der BF verwiesen hat, bereits zum Zeitpunkt, an dem er den gegenständlichen Antrag gestellt hat, über 91 Tage alt und genügen somit nicht den Anforderungen an ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis im Sinne des Paragraph 66, ZPO. Dem Antragsteller wurde ein Mängelbehebungsauftrag (OZ 2) zugestellt, mit dem er aufgefordert wurde, ein aktuelles und vollständiges Vermögensbekenntnis samt Belegen vorzulegen (siehe zu diesem Vorgehen auch VwSlg 17.310 A/2007). Ein solches Vermögensbekenntnis wurde innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. Zur Zustellung sei an dieser Stelle anzumerken, dass selbst wenn der BF den Mängelbehebungsauftrag nicht persönlich übernommen hat, die Zustellung dennoch im Sinne einer Ersatzzustellung
Wenn der BF angibt, dass ihm das Schreiben erst mehrere Tage später zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 3), so ist ein etwaiger damit vorgebrachter Zustellmangel bzw die Abwesenheit von der Abgabestelle iSd § 16 Abs 4 ZustellG jedenfalls durch tatsächliches Zugehen des Schreibens an den BF geheilt (§ 7 ZustellG).Zur Zustellung sei an dieser Stelle anzumerken, dass selbst wenn der BF den Mängelbehebungsauftrag nicht persönlich übernommen hat, die Zustellung dennoch im Sinne einer Ersatzzustellung
Paragraph 16, Zustellgesetz erfolgt ist. Wenn der BF angibt, dass ihm das Schreiben erst mehrere Tage später zur Kenntnis gebracht wurde (OZ 3), so ist ein etwaiger damit vorgebrachter Zustellmangel bzw die Abwesenheit von der Abgabestelle iSd Paragraph 16, Absatz 4, ZustellG jedenfalls durch tatsächliches Zugehen des Schreibens an den BF geheilt (Paragraph 7, ZustellG). Der Mangel wurde gegenständlich nicht fristgerecht behoben (dies selbst bei Annahme einer erst am 31.12.2021 erfolgten Zustellung), weshalb die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht beurteilt werden konnten. Der der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher
Vm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwSlg 17.310 A/2007; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 17).Der Mangel wurde gegenständlich nicht fristgerecht behoben (dies selbst bei Annahme einer erst am 31.12.2021 erfolgten Zustellung), weshalb die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht beurteilt werden konnten. Der der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwSlg 17.310 A/2007; sowie Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG Rz 17). 3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen. So konnte sich das erkennende Gericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W252.2244540.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.