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{'item': 'W253 2173643-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW253 2173643-2 SpruchW253 2173643-2/3E, W253 2173643-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX 2014, VFZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 2014, VFZ: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4
  4. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4,
  6. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
  7. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2017, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der erteilte Asylstatus aberkannt.
  8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2017, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der erteilte Asylstatus aberkannt.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2018 ( XXXX ) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom XXXX 2017 ersatzlos behoben.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2018 ( römisch 40 ) wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom römisch 40 2017 ersatzlos behoben.
  11. Am 20.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer – nach Ablauf der Gültigkeit seines vorherigen Konventionsreisepasses - die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
  12. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers dezidiert als Versagensgrund für einen Konventionsreisepass angeführt sei, das BFA habe dahingehend keinen Ermessenspielraum, zumal im Fall des Beschwerdeführers § 92 Abs. 1 Z 4 iVm § 92 Abs. 3 FPG erfüllt sei, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei. Darüber hinaus erachte das BFA den Zeitraum des Wohlverhaltens als noch nicht lange genug, um dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund schon wieder einen Konventionsreisepass auszustellen.
  13. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers dezidiert als Versagensgrund für einen Konventionsreisepass angeführt sei, das BFA habe dahingehend keinen Ermessenspielraum, zumal im Fall des Beschwerdeführers Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 3, FPG erfüllt sei, wonach bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen sei. Darüber hinaus erachte das BFA den Zeitraum des Wohlverhaltens als noch nicht lange genug, um dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund schon wieder einen Konventionsreisepass auszustellen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung einzig und allein auf den Umstand der strafgerichtlichen Verurteilung und der seither verstrichenen Zeit stütze. Zudem treffe die belangte Behörde vom Parteivorbringen abweichende Feststellungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Seit seiner Haftentlassung habe sich der bei der XXXX als Arbeiter beschäftigte Beschwerdeführer durchwegs wohlverhalten. Er sei bestens in Österreich integriert, verfüge über ein regelmäßiges Einkommen und könne auf ein starkes soziales Netz freundschaftlicher Beziehungen und der Integration förderlicher persönlicher Kontakte bauen. Er habe die Erfahrung des langen Haftübels durchaus dazu genutzt, sich grundlegend zu bessern und mit seiner kriminellen Vergangenheit abzuschließen. Der Beschwerdeführer sei überdies auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses dringend angewiesen, da er Geschwister in Dänemark und Schweden habe, welche er dort besuchen wolle.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung einzig und allein auf den Umstand der strafgerichtlichen Verurteilung und der seither verstrichenen Zeit stütze. Zudem treffe die belangte Behörde vom Parteivorbringen abweichende Feststellungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers, der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig. Seit seiner Haftentlassung habe sich der bei der römisch 40 als Arbeiter beschäftigte Beschwerdeführer durchwegs wohlverhalten. Er sei bestens in Österreich integriert, verfüge über ein regelmäßiges Einkommen und könne auf ein starkes soziales Netz freundschaftlicher Beziehungen und der Integration förderlicher persönlicher Kontakte bauen. Er habe die Erfahrung des langen Haftübels durchaus dazu genutzt, sich grundlegend zu bessern und mit seiner kriminellen Vergangenheit abzuschließen. Der Beschwerdeführer sei überdies auf die Ausstellung eines Konventionsreisepasses dringend angewiesen, da er Geschwister in Dänemark und Schweden habe, welche er dort besuchen wolle.
  16. Mit Schreiben vom 07.12.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Verwaltungsakt und die Beschwerde vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX 2014, VFZ: XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger. Ihm wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2014, VFZ: römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.06.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4
  18. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.06.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4,
  19. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt. In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in XXXX , XXXX und anderen Orten im und außerhalb des Bundesgebietes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit abgesondert Verfolgten arbeitsteilig die Durchführung von Fahrzeug- und Fußschleppungen betreibenden Tätern, die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt sind, nach und durch Österreich, mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr 2016 einen Mittäter als Fahrer für eine Schlepperorganisation für die Durchführung von zumindest fünf Schlepperfahrten von Ungarn nach Österreich vermittelte und in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2015 in zumindest zehn Angriffen eine nicht mehr festzustellende Anzahl, jedenfalls drei übersteigend, an Fremden für ihre Schleppung von Ungarn nach Österreich gegen Entgelt an einen Mittäter vermittelte, wobei der Beschwerdeführer die Taten gewerbsmäßig in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging. Als mildernd wurde das Geständnis und der bisherige Lebenswandel, erschwerend die Schleppung vieler Personen bewertet.In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, in römisch 40 , römisch 40 und anderen Orten im und außerhalb des Bundesgebietes im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit abgesondert Verfolgten arbeitsteilig die Durchführung von Fahrzeug- und Fußschleppungen betreibenden Tätern, die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden, die nicht zum Aufenthalt im Schengenraum berechtigt sind, nach und durch Österreich, mit dem Vorsatz gefördert zu haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er an einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Frühjahr 2016 einen Mittäter als Fahrer für eine Schlepperorganisation für die Durchführung von zumindest fünf Schlepperfahrten von Ungarn nach Österreich vermittelte und in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum im Jahr 2015 in zumindest zehn Angriffen eine nicht mehr festzustellende Anzahl, jedenfalls drei übersteigend, an Fremden für ihre Schleppung von Ungarn nach Österreich gegen Entgelt an einen Mittäter vermittelte, wobei der Beschwerdeführer die Taten gewerbsmäßig in Bezug auf mindestens drei Fremde sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging. Als mildernd wurde das Geständnis und der bisherige Lebenswandel, erschwerend die Schleppung vieler Personen bewertet. Am 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer - zu XXXX - bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen. Der noch offene Teil der Freiheitsstrafe wurde mittlerweile endgültig nachgesehen.Am 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführer - zu römisch 40 - bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, entlassen. Der noch offene Teil der Freiheitsstrafe wurde mittlerweile endgültig nachgesehen. Der Beschwerdeführer lebt nun im Kreis seiner Familie und ist als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt.Der Beschwerdeführer lebt nun im Kreis seiner Familie und ist als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  22. Die für den hier vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten wie folgt: „Versagung eines Fremdenpasses § 92

(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass […] 4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken; […] Konventionsreisepässe § 94
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. […]Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen. […]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. 3.
  1. Gegenständlich ist in Hinblick auf eine Versagung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu beurteilen, inwieweit die Annahme besteht, dass dieser Pass benützt werden soll, um Schlepperei zu begehen oder daran mitzuwirken. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155). Die Schaffung eines speziell auf Schlepperei abgestellten Versagungstatbestands im FPG bedeutet nicht, dass durch den Aufenthalt eines wegen dieses Fehlverhaltens verurteilten Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich nicht gefährdet sein würde. Vielmehr war dem Gesetzgeber des FPG daran gelegen, durch die Anführung eines eigenen auf die Schlepperei abgestellten Versagungstatbestandes das besonders große Gefährdungspotential dieses Fehlverhaltens für die innere oder äußere Sicherheit Österreichs hervorzuheben (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030). Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, den Tatbestand der Schlepperei gemäß § § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4
  2. Fall FPG verwirklicht zu haben.Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht seine festgestellte rechtskräftige Verurteilung. Dem Beschwerdeführer liegt somit zur Last, den Tatbestand der Schlepperei gemäß Paragraph Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4,
  3. Fall FPG verwirklicht zu haben. Das BFA geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides mitunter davon aus, dass verfahrensgegenständlich § 92 Abs. 3 FPG erfüllt sei, wonach, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 04.11.2021 bereits mehr als drei Jahre seit der (letzten) Tatbegehung im Juni 2016 vergangen waren, weshalb § 92 Abs. 3 FPG nicht zur Anwendung kommen durfte, und jedenfalls eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu erstellen war.Das BFA geht in der Begründung des angefochtenen Bescheides mitunter davon aus, dass verfahrensgegenständlich Paragraph 92, Absatz 3, FPG erfüllt sei, wonach, wenn den Tatsachen, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen ist. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 04.11.2021 bereits mehr als drei Jahre seit der (letzten) Tatbegehung im Juni 2016 vergangen waren, weshalb Paragraph 92, Absatz 3, FPG nicht zur Anwendung kommen durfte, und jedenfalls eine Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu erstellen war. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 34/2000 ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist.Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die durch Schlepperei bewirkte erhebliche Gefährdung der öffentlichen (inneren) Sicherheit stellt ein von den Strafgerichten zu ahndendes Delikt dar. Durch die Änderung des Fremdenrechts mit der am 01.07.2000 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2000, ist die Höchststrafe für gewerbsmäßige Schlepperei auf fünf Jahre erhöht worden. Daran ist zu erkennen, wie groß das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens ist. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits einschlägige Tathandlungen, so etwa die tatsächliche Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise von Fremden, diese Gefahr indizierten, noch dazu, wenn diese Tathandlungen durch eine gerichtliche Verurteilung festgestellt sind und sich dieses Fehlverhalten auf eine große Zahl von Personen bezieht und sogar gewerbsmäßig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer den Tatbestand der gewerbsmäßig ausgeübten, gerichtlich strafbaren Schlepperei verwirklicht hat, dient die Nichtausstellung eines Konventionsreisepasses der Verhinderung von weiteren Straftaten dieser Art durch Reisen ins Ausland vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die relativ kurz zurückliegende Tatbegehung – das Datum der (letzten) Tat des Beschwerdeführers ist der 20.06.2016 - kann eine Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit Begehung der Tathandlungen bislang etwa fünfeinhalb Jahre vergangen. Der verstrichene Zeitraum ist daher noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können (vgl. zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten). Dabei ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die in der Haft verbrachte Zeit für die Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht bleiben kann (VwGH vom 18.09.2001, 2001/18/0169), zudem ist nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sich jemand in Freiheit befunden hat und aus eigenem Antrieb wohlverhalten hat (VwGH vom 26.05.2003, 2003/18/0021).Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die relativ kurz zurückliegende Tatbegehung – das Datum der (letzten) Tat des Beschwerdeführers ist der 20.06.2016 - kann eine Zukunftsprognose zur Zeit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, und die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bzw. die dadurch gerechtfertigte Annahme ist auch durch das seitherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu relativieren, sind doch seit Begehung der Tathandlungen bislang etwa fünfeinhalb Jahre vergangen. Der verstrichene Zeitraum ist daher noch zu kurz, um nunmehr von einem Wegfall der aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers gerechtfertigten Annahme, dass er das Dokument benützen würde, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, ausgehen zu können vergleiche zB VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren). Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten). Dabei ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die in der Haft verbrachte Zeit für die Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht bleiben kann (VwGH vom 18.09.2001, 2001/18/0169), zudem ist nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sich jemand in Freiheit befunden hat und aus eigenem Antrieb wohlverhalten hat (VwGH vom 26.05.2003, 2003/18/0021). Dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass er die Erfahrung des langen Haftübels durchaus dazu genutzt habe, sich grundlegend zu bessern und mit seiner kriminellen Vergangenheit abzuschließen sowie er seitdem nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, steht die erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht XXXX entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Aberkennungsverfahrens hinzuweisen, wonach er nur Bekannten helfen habe wollen, aber eigentlich kein Schlepper sei (vgl. Verhandlungsprotokoll XXXX 2018 zu XXXX , S. 4). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl an Tathandlungen setzte, die Personen betrafen, die auch zum Beschwerdeführer in keinem familiären oder persönlichen Verhältnis standen, die zur Verurteilung anstanden. Wenngleich er bedingt aus der Strafhaft entlassen und mittlerweile der offene Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, darf im Falle des Beschwerdeführers überdies die hoch bemessene (unbedingte) Freiheitsstrafe, im Ausmaß von zwei Jahren, nicht außer Acht gelassen werden. Hinsichtlich dessen drängte sich die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Falle der neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses erneut ein derartiges Delikt begehen, geradezu auf, weshalb die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu verwenden wird neuerlich Straftaten, allen voran Schleppereidelikte, zu begehen oder an ihnen mitzuwirken. Zudem ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133), und daher bei einem Antragsteller, der bereits eine einschlägige Vorverurteilung hat, die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionspass erneut für diese Zwecke verwenden, naheliegend.Dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Einwand, dass er die Erfahrung des langen Haftübels durchaus dazu genutzt habe, sich grundlegend zu bessern und mit seiner kriminellen Vergangenheit abzuschließen sowie er seitdem nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, steht die erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 entgegen. In diesem Zusammenhang ist auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Aberkennungsverfahrens hinzuweisen, wonach er nur Bekannten helfen habe wollen, aber eigentlich kein Schlepper sei vergleiche Verhandlungsprotokoll römisch 40 2018 zu römisch 40 , S. 4). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl an Tathandlungen setzte, die Personen betrafen, die auch zum Beschwerdeführer in keinem familiären oder persönlichen Verhältnis standen, die zur Verurteilung anstanden. Wenngleich er bedingt aus der Strafhaft entlassen und mittlerweile der offene Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, darf im Falle des Beschwerdeführers überdies die hoch bemessene (unbedingte) Freiheitsstrafe, im Ausmaß von zwei Jahren, nicht außer Acht gelassen werden. Hinsichtlich dessen drängte sich die Annahme, der Beschwerdeführer werde im Falle der neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses erneut ein derartiges Delikt begehen, geradezu auf, weshalb die belangte Behörde zurecht davon ausgegangen ist, dass die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer den Konventionsreisepass dazu verwenden wird neuerlich Straftaten, allen voran Schleppereidelikte, zu begehen oder an ihnen mitzuwirken. Zudem ist evident, dass ein Reisedokument Tätigkeiten im Zusammenhang mit Schleppungen jedenfalls erleichtert (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133), und daher bei einem Antragsteller, der bereits eine einschlägige Vorverurteilung hat, die Annahme, der Beschwerdeführer werde den Konventionspass erneut für diese Zwecke verwenden, naheliegend. Soweit der Beschwerdeführer erklärte, mittlerweile wirtschaftlich und sozial integriert zu sein (Beschäftigung als Arbeiter bei der XXXX , regelmäßiges Einkommen, starkes soziales Netz freundschaftlicher Beziehungen) und weiter vorbrachte, eine neuerliche Betretung wegen Schlepperei oder anderer Straftaten bedeute für ihn den wirtschaftlichen und sozialen Ruin, demgemäß ein Risiko für ihn konstituiere, dass er keinesfalls eingehen werde, ist anzumerken, dass in Anbetracht seines mehrere Tathandlungen umfassenden Fehlverhaltens und der hohen Freiheitsstrafe der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, noch zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können.Soweit der Beschwerdeführer erklärte, mittlerweile wirtschaftlich und sozial integriert zu sein (Beschäftigung als Arbeiter bei der römisch 40 , regelmäßiges Einkommen, starkes soziales Netz freundschaftlicher Beziehungen) und weiter vorbrachte, eine neuerliche Betretung wegen Schlepperei oder anderer Straftaten bedeute für ihn den wirtschaftlichen und sozialen Ruin, demgemäß ein Risiko für ihn konstituiere, dass er keinesfalls eingehen werde, ist anzumerken, dass in Anbetracht seines mehrere Tathandlungen umfassenden Fehlverhaltens und der hohen Freiheitsstrafe der seither verstrichene Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, noch zu kurz ist, um einen Wegfall oder eine doch erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit annehmen zu können. An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (erneute) Begehung durch den Beschwerdeführer begründet zu befürchten war.An der Verhinderung der Schlepperei besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung selbst bei Fehlen von Bereicherungsabsicht rechtfertigt vergleiche VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Schleppereidelikten die Wiederholungsgefahr groß ist, sodass die Gefahr besteht, dass der Konventionsreisepass zu diesem Zweck missbraucht werden könne. Dies gilt umso mehr für die Verhinderung von Schlepperei mit Bereicherungsabsicht, deren (erneute) Begehung durch den Beschwerdeführer begründet zu befürchten war. Dass der Beschwerdeführerden den Konventionsreisepass tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460).Dass der Beschwerdeführerden den Konventionsreisepass tatsächlich für den verpönten Zweck benutzt hat, ist keine Voraussetzung für den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243 sowie VwGH 26.11.2009, 2009/18/0460). Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er benötige den Reisepass, um seine Geschwister in Dänemark und Schweden zu besuchen, nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024).Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass das Argument des Beschwerdeführers, er benötige den Reisepass, um seine Geschwister in Dänemark und Schweden zu besuchen, nicht maßgeblich ist, da bei der Versagung eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist vergleiche VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084). Der Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich nicht erforderlich vergleiche VwGH 07.11.2012, 2012/18/0024). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG abzuweisen ist.Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Ausstellung eines Konventionsreisepasses verwehrt, sodass die Beschwerde somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG abzuweisen ist. 3.
  4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Vertretung des Beschwerdeführers beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Darüber hinaus richtete sich die Beschwerde auch nicht gegen die getroffenen Feststellungen bzw. gegen den der rechtlichen Beurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern gegen die Prognoseentscheidung, die durch die belangte Behörde getroffen wurde. Diese wiederum kann gegenständlich, im Lichte der noch zu kurzen Zeitdauer seit der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat sowie des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers und der diesbezüglich relevanten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einer rechtlichen Prüfung unterzogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Verwehrung eines Konventionsreisepasses auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W253.2173643.2.00

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