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{'item': 'W254 2242658-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW254 2242658-1 Spruch, W254 2242658-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen.
  4. Am römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: „BFA“ oder „belangte Behörde“) im Beisein seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  9. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 21.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  10. Mit Schreiben vom 27.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, - die Länderinformationen, - sämtliche vorgelegte Beweismittel, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). 1.
  12. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein unmündiger Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist - im Alter von etwa einem Jahr - gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aus Syrien nach Libyen gereist. Er wurde von seiner Familie ohne Begleitung seiner Eltern nach Österreich geschickt, wo er rechtswidrig einreiste. Zu seiner in Libyen sich befindenden Familie hat der Beschwerdeführer Kontakt. Der Beschwerdeführer hat am XXXX 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafunmündig. In Österreich lebt der Cousin des Großvaters ( XXXX ) des Beschwerdeführers mit seiner Familie. Diesem kam vor der Einreise nach Österreich nicht das Sorgerecht für den Beschwerdeführer zu, wobei ihm nunmehr mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde.In Österreich lebt der Cousin des Großvaters ( römisch 40 ) des Beschwerdeführers mit seiner Familie. Diesem kam vor der Einreise nach Österreich nicht das Sorgerecht für den Beschwerdeführer zu, wobei ihm nunmehr mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde. 1.
  13. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (im Gouvernement XXXX ). Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die YPG die Macht in der Hand.1.
  14. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (im Gouvernement römisch 40 ). Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die YPG die Macht in der Hand. 1.
  15. Der Beschwerdeführer hat Syrien mit seiner Familie aufgrund des Krieges verlassen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers hält sich in Libyen auf, er hat keine Familienangehörigen und kein Netzwerk in Syrien und wäre im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Es besteht jedoch kein reales Risiko, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu seiner Familie oder alleine deswegen, da er ein alleinstehendes Kind ist, in Syrien asylrelevante Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer war weder von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen, noch besteht ein reales Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr zwangsrekrutiert werden würde. Der Beschwerdeführer war weder von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, einer Zwangs- bzw. Kinderehe oder von einem „Ehrendelikt“ betroffen, noch besteht ein reales Risiko, dass er im Falle einer Rückkehr davon betroffen sein würde. Der Beschwerdeführer ist im Schulalter, allerdings besteht bei ihm nicht die Gefahr, dass ihm aufgrund seiner Religion, seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner (vermeintlichen) politischen Meinung der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen der Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat oder durch die YPG droht. Andere Verfolger haben im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers keinen Zugriff auf diesen. 1.
  16. Zur Zwangsrekrutierung von Kindern: Einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren. Andere Quellen berichten jedoch davon abweichend, dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen, der FSA und des bewaffneten Arms der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kämpfen, jedoch die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt. Gemäß einer Quelle wurden manche regierungstreue Milizen, welche Minderjährige rekrutierten, zwischen 2015 und 2019 Teil der syrischen Armee. Die PYD soll Zwangsrekrutierungen von Männern unter 18 Jahren durchgeführt haben, allerdings nicht systematisch. Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder als menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppen setzen Minderjährige auch als Zwangsarbeiter oder Informanten ein, was diese dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen aussetzt. Manche bewaffneten Gruppen, die auf Seiten der syrischen Regierung kämpfen, rekrutieren Kinder, nicht älter als sechs Jahre. Zu gegen Kinder gerichteter sexueller Gewalt: Vergewaltigungen sind weit verbreitet, auch die Regierung und deren Verbündete setzten Vergewaltigung gegen Frauen, aber auch gegen Männer und Kinder, welche als der Opposition zugehörig wahrgenommen werden, ein, um diese zu terrorisieren oder zu bestrafen. Das tatsächliche Ausmaß von sexueller Gewalt in Syrien lässt sich nur schwer einschätzen, weil viele Vergehen nicht angezeigt werden. Kinderehen gab es in Syrien bereits vor dem Konflikt. Seit Ausbruch des Konflikts steigt die Zahl an Frühehen jedoch an. Oft sind diese eine Strategie, um mit den Folgen des Konflikts umzugehen. Mädchen werden verheiratet, um ihre Versorgung sicherzustellen oder um sie vor sexueller Gewalt zu schützen. Oft werden sie auch an Angehörige der bewaffneten Gruppen verheiratet, um ihre Familie vor Gewalt zu schützen. Frühehen erhöhen allerdings die Gefahr für Mädchen innerhalb einer Ehe Opfer von Gewalt oder sexuellen Missbrauchs zu werden. Zu Bildungsfolgen für Kinder: Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich. Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden. In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb. In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden. Zur Ernährungssicherheit von Kindern: Im Juni 2020 warnte der Leiter des UN-Welternährungsprogramms vor einer Hungersnot; seinen Angaben zufolge waren sogar 9,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen (gegenüber 6,5 Millionen im Jahr 2018) und weitere 2,2 Millionen waren dem Risiko von Ernährungsunsicherheit ausgesetzt; mehr als 80.000 Kinder waren chronisch unterernährt (SWP 11.7.2020). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. 1.
  17. Zur Risikoeinschätzung durch den UNHCR: Kinder können auch unter einige der anderen Risikoprofile fallen. Insbesondere wenden Berichten zufolge die Streitkräfte der Regierung und regierungsnahe Truppen gezielt Gewalt, einschließlich Folter, gegenüber Kindern an und begründen dies mit deren (vermeintlichen) Verbindung zu regierungsfeindlichen Konfliktparteien entweder aufgrund der Rolle der betroffenen Kinder bei Protesten oder aufgrund ihrer militärischen Hilfsfunktion bei Kämpfen oder aufgrund ihrer Verbindung zu regierungskritischen Familienmitgliedern. Einige Kinder wurden Berichten zufolge aufgrund ihrer Verbindung zu anderen Kriegsparteien von bewaffneten oppositionellen Gruppen und ISIS gefangen genommen. Es gab weiterhin eine erhebliche Anzahl von Berichten über außergewöhnlich brutale Fälle von Kindesmissbrauch durch die Regierung. In den COI wurden regelmäßige Meldungen über inhaftierte und gefolterte Kinder unter 13 Jahren, in einigen Fällen nur 11 Jahren, in Haftanstalten der Regierung aufgeführt. Den Berichten zufolge wurden Kinder von den Beamten wegen ihrer familiären Beziehungen oder unterstellten Beziehungen zu politischen Dissidenten, Mitgliedern der bewaffneten Opposition und Aktivistengruppen gezielt ausgewählt und gefoltert. Laut verlässlichen Zeugenaussagen hielten die Behörden weiterhin zahlreiche Kinder fest, um deren Eltern oder sonstige mit Kämpfern der Opposition verbundene Verwandte dazu zu bringen, sich den Behörden zu stellen. Außerdem wurde gemeldet, dass Kinder gefährdet sind, kinderspezifische Formen bzw. Ausprägungen von Verfolgung zu erleiden, einschließlich Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten. ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und andere extremistisch islamistische bewaffnete Gruppen benutzen laut Meldungen den Schulunterricht dazu, um Kinder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. In Berichten wurde dokumentiert, dass ISIS Kinder zur Begehung von Kriegsverbrechen benutzt hat, einschließlich Hinrichtung, Verstümmelung und/oder Folter von gefangenen ISF-Mitgliedern und Zivilpersonen. UNHCR ist der Auffassung, dass Kinder, die unter die nachstehenden Kategorien fallen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und/oder anderen maßgeblichen Gründen je nach den Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen: 1) Kinder, die Zwangs- und Kinderrekrutierung überlebt haben oder gefährdet sind, zwangsrekrutiert zu werden; 2) Kinder, die sexuelle Gewalt, häusliche Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen oder „Ehrendelikte“ überlebt haben oder gefährdet sind, davon betroffen zu werden; 3) Kinder im Schulalter, bei denen die Gefahr besteht, dass ihnen aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer (vermeintlichen) politischen Meinung der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird. Kinder gehören weiterhin zu dem Personenkreis, der am schwersten vom Konflikt betroffen ist, und der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) spricht von „unzähligen schweren Vergehen gegenüber Kindern, die von allen Konfliktparteien begangen werden“ („Im September 2019 haben die Vereinten Nationen 1.792 schwere Verletzungen der Rechte von Kindern allein in diesem Jahr verifiziert. Dies beinhaltet die Tötung, Verletzung, Rekrutierung und Entführung von Kindern sowie Angriffe auf Schulen und Gesundheitseinrichtungen. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Kinder in Syrien immer noch genauso stark gefährdet sind, wie sie es bereits 2018 waren. Tötungen und Verstümmelungen sind noch immer die häufigsten Vergehen, die gegenüber Kindern in Syrien begangen werden.“). Von schätzungsweise 8,44 Mio. Kindern in Syrien benötigen 5 Mio. humanitäre Hilfe, 2,6 Mio. wurden innerhalb des Landes vertrieben und mehr als 2 Mio. gehen nicht mehr zur Schule. Neben der Gefahr, durch Luftangriffe und Artilleriebeschuss getötet oder von Konfliktparteien gezielt festgenommen, entführt und gefoltert zu werden, sind Kinder auch durch kinderspezifische Menschenrechtsverletzungen gefährdet, einschließlich Kinderehen, Kinderarbeit und Kinderrekrutierung. Von vielen Kindern wird berichtet, dass sie schwer traumatisiert sind. Zu den Personen, denen regelmäßig eine regierungsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, zählen Zivilpersonen (und insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus (ehemals) von der Opposition kontrollierten Gebieten; Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Mitglieder lokaler Räte; Aktivisten; Journalisten und Bürgerjournalisten aus der Zivilbevölkerung; Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen und Freiwillige des Zivilschutzes; medizinische Fachkräfte; Verteidiger der Menschenrechte sowie Hochschullehrkräfte und -wissenschaftler. Die tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Haltung einer Person wird häufig Personen in ihrem Umfeld zugeschrieben, einschließlich Familienmitgliedern. Gegen Wehrdienstentzug wurde hart vorgegangen: Polizei und staatliche Sicherheitskräfte nahmen Hausdurchsuchungen vor und errichteten Kontrollstellen, um Männer im Wehrpflichtalter zu rekrutieren. Andere Zwangsmethoden beinhalteten die Bedrohung von Familien in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, wenn die Söhne sich nicht zum Dienst meldeten. Selbst Kinder sind vor systematischer Folter und sexueller Gewalt, die in Syrien gegenüber Inhaftierten praktiziert werden, nicht geschützt. Die Kinder wurden als Kriegswaffen instrumentalisiert, um gegenüber Menschen, deren Meinungen und Weltanschauungen der Politik und Praxis der Regierung entgegenstehen, Druck auszuüben und Rache zu nehmen. Während des gesamten Septembers 2019 wandten die Streitkräfte des syrischen Regimes weiterhin dessen Strategie an, zivile Familienangehörige von Aktivisten, die am demokratisch motivierten Volksaufstand beteiligt waren, sowie von Kämpfern der Splittergruppen der bewaffneten Opposition in den vom Regime kontrollierten Gebieten zu verfolgen. Die Streitkräfte des syrischen Regimes führten systematische Razzien und Festnahmewellen durch, die gegen ganze Familien gerichtet waren, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu Mitgliedern von Gruppen der bewaffneten Opposition standen. Ebenso wurden Frauen mit familiären Bindungen zu Kämpfern oder Überläufern zwecks Informationsgewinnung oder Vergeltung festgenommen. In vielen Fällen wurden Frauen und Mädchen während einer Hausdurchsuchung festgenommen und in die Haftanstalten der Regierung verbracht, um die männlichen Verwandten zur Aufgabe zu zwingen.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen: Die Feststellungen zu 1.
  20. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, den vorgelegten, Unterlagen sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seines Obsorgeberechtigten. Dass der Beschwerdeführer mit der Familie in Kontakt ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Die Antragstellung und das Ergebnis des Administrativverfahrens ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass dem XXXX die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde, beruht auf dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , Zl. XXXX , vom 02.02.2021.Die Feststellung, dass dem römisch 40 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde, beruht auf dem betreffenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 02.02.
  21. Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsortes des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben sowie jenen seines Obsorgeberechtigten und den vorgelegten Dokumenten. Hinsichtlich des aktuellen Machthabers ergibt sich die Feststellung aus einer aktuellen Nachschau am 01.02.2022 auf https://syria.liveuamap.com. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage, dass der Krieg ein Grund zum Verlassen Syriens war, ist glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im festgestellten Herkunftsgebiet keine Verfolgung durch das syrische Regime drohte und jedenfalls derzeit nicht droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits ca. 2013 bzw. 2014 Syrien mit seiner Familie verlassen hat bzw. das festgestellte Herkunftsgebiet aktuell in der Hand der Kurden ist. Die Feststellungen hinsichtlich der Familie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers sowie jenen seines gesetzlichen Vertreters, die der Entscheidung als wahr unterstellt werden. Dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zu seiner Familie Verfolgung droht, wurde nie vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Lage in Syrien bzw. im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus Sicht des Regimes oder der YPG als „oppositionell“ gilt. Dass der Beschwerdeführer nie von Zwangs- oder Kinderrekrutierung betroffen war, erklärt sich aus dem Umstand, dass er das nicht vorgebracht hat. Berichte darüber, dass arabischen Kindern im Herrschaftsgebiet der YPG wegen derer ethnischen Zugehörigkeit der Schulbesuch verunmöglich wird, sind nicht zu sehen. Dass andere Verfolger als die YPG keinen Zugang zum Beschwerdeführer haben, ergibt sich aus dem (festgestellten) Umstand, dass im festgestellten Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die YPG die Macht in der Hand hat. Die Feststellungen zu 1.
  22. ergeben sich aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (siehe Bescheid, S. 11 ff). Festgehalten wird, dass sich die aktuelle Version der Länderinformation inhaltlich nicht wesentlich von der Version, die dem Bescheid zugrunde gelegt wurde, unterscheidet. Die Feststellungen zu 1.
  23. ergeben sich aus UNHCR, 2021, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic (Update VI). Festgehalten wird, dass die (vormalige) Vertretung des Beschwerdeführers diesen Bericht selbst zitiert bzw. darauf hingewiesen hat und ihr dieser daher bereits bekannt ist.Die Feststellungen zu 1.
  24. ergeben sich aus UNHCR, 2021, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic (Update römisch sechs). Festgehalten wird, dass die (vormalige) Vertretung des Beschwerdeführers diesen Bericht selbst zitiert bzw. darauf hingewiesen hat und ihr dieser daher bereits bekannt ist.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.
  26. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.
  27. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  28. Grundsätzlich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht als alleinstehendes Kind verlassen hat, sondern erst dadurch ein alleinstehendes Kind wurde, dass ihn seine Familie nur von einem Onkel begleitet nach Österreich geschickt hat. Mit der Familie steht der Beschwerdeführer auch weiter in Kontakt; insofern handelt es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer nicht um ein von seiner Familie „verlassenes“ also im Stich gelassenes Kind (vgl. VwGH vom 26.04.2021, Ra 2020/01/0025).3.
  29. Grundsätzlich ist einleitend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer Syrien nicht als alleinstehendes Kind verlassen hat, sondern erst dadurch ein alleinstehendes Kind wurde, dass ihn seine Familie nur von einem Onkel begleitet nach Österreich geschickt hat. Mit der Familie steht der Beschwerdeführer auch weiter in Kontakt; insofern handelt es sich beim minderjährigen Beschwerdeführer nicht um ein von seiner Familie „verlassenes“ also im Stich gelassenes Kind vergleiche VwGH vom 26.04.2021, Ra 2020/01/0025). Gegenständlich liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor: Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Libyen und damit nicht auf seinen Herkunftsstaat bezieht, ist festzuhalten, dass eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen mangels Asylrelevanz unterbleiben kann. Alleine der Umstand, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Krieg herrscht oder er dort als unmündiges Kind alleine nicht überleben könnte, begründet die (durch das BFA erfolgte) Zuerkennung von subsidiären Schutz, stellt aber keine Asylrelevanz dar. Eine aktuell drohende Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet nicht, eine Zwangsrekrutierung durch die YPG ist zwar theoretisch möglich, droht aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, wie sich aus den Feststellungen zu 1.
  30. ergibt. Nach diesen kommt es zwar immer wieder zu Zwangsrekrutierungen von Kindern (d.h. Personen unter 18 Jahren), eine Systematik ist aber nicht zu erkennen. Der zehnjährige Beschwerdeführer hat darüber hinaus (etwa im Vergleich zu einem 16- oder 17-jährigen Burschen) nur geringen militärischen Wert und ist daher in einer Gesamtbetrachtung seine theoretisch mögliche Zwangsrekrutierung durch die YPG sehr unwahrscheinlich und droht daher nicht mit hinreichender Sicherheit. Dass die belangte Behörde - nach dem Vorbringen in der Beschwerde - sich nicht ausreichend mit der drohenden Zwangsrekrutierung auseinandergesetzt hat, wird durch das vorliegende Erkenntnis saniert und ist daher im Ergebnis aus dieser Argumentation für den Beschwerdeführer auch nichts zu gewinnen. Inwieweit der staatliche Militärdienst und die Folgen von dessen Verweigerung im gegenständlichen Verfahren - es geht um einen zehnjährigen Jungen - von Relevanz sind, ist im Lichte des Vorbringens und der Länderberichte nicht zu erkennen. Zur Verletzung von Kinderrechten und der damit unterstellten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder ist auszuführen: Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom
  31. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
  32. Mai 2002). Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).Zur Verletzung von Kinderrechten und der damit unterstellten Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Kinder ist auszuführen: Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom
  33. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/01/0067; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u.a. auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom
  34. Mai 2002). Bei dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002). Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er aufgrund des Krieges mit seiner Familie Syrien verlassen hat. Nunmehr drohe ihm im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder in Syrien. Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt, ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.6.1993, 92/07/1007). Hinsichtlich des Vorbringens, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus noch kinderspezifische Verfolgung bzw. Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder droht, ist auszuführen, dass unstrittig ist, dass alleinstehende Kinder in Syrien besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Allerdings handelt es sich bei alleinstehenden Kindern in Syrien nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der oben angeführten EuGH- bzw. VwGH-Judikatur und fehlt es daher am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund: Weder nehmen (alleinstehende) Kinder in Syrien sich selbst als Gruppe mit einer deutlich abgegrenzten Identität wahr, noch werden sie von der sie umgebenden Gesellschaft als solche betrachtet. Das syrische Regime verfolgt in Syrien nicht Kinder, weil sie Kinder sind, sondern vor allem Kinder, die Kinder von politisch Oppositionellen sind, wie alle nahe Verwandten von Oppositionellen, egal welchen Alters und welchen Geschlechts. Auch aus den Erwägungen des UNHCR zu Syrien ergibt sich, dass Kinder nur bei Hinzutreten bestimmter Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof eine Revision in einem ähnlich gelagerten Fall bereits zurückgewiesen (VwGH vom 08.07.2021, Ra 2021/20/0202). 3.
  35. Mangels kausalen Zusammenhangs zwischen der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung mit einem Konventionsgrund kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinreichend Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer hat eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  36. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG – der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG – der diesbezüglich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) – kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt. Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde, insbesondere wurde auch die Einvernahme besonders kindergerecht gestaltet und auch der Obsorgeberechtigte wurde zeugenschaftlich miteinvernommen. Der Beschwerdeführer hat überdies nur sein erstes Lebensjahr in seinem Herkunftsland Syrien gelebt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt. Es bewegt sich im Rahmen der aufzufindenden Rechtsprechung, daher liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2242658.1.00

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