RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW254 2242968-1 Spruch, W254 2242968-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2021 bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde gestützt auf § 45 Abs. 1 Z 2, § 50 Abs. 1 T. 4, § 51 Abs. 1 Z 3, § 51 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) den Rückzahlungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Begründend führte der Senat der Studienbeihilfenbehörde im Wesentlichen Folgendes aus:Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2021 bestätigte der Senat der Studienbeihilfenbehörde gestützt auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 50, Absatz eins, T. 4, Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 51, Absatz 2, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) den Rückzahlungsbescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien. Begründend führte der Senat der Studienbeihilfenbehörde im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe bis inklusive November 2020 Studienbeihilfe in der Höhe von € 841,00 erhalten. Er habe den
- Abschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften am 06.10.2020 abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlösche gem. § 50 Abs. 1 Z 4 mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums abgelegt habe. Bestehe der Beschwerdeführer die letzte Prüfung des Studiums sei das Förderziel erreicht. Der Zeitpunkt, an welchem der Beschwerdeführer vom positiven Abschluss Kenntnis erlange, sei nicht von Relevanz. Die bescheidmäßige Rückforderung der Studienbeihilfe in Höhe von € 841,00 sei zu Recht erfolgt.Der Beschwerdeführer habe bis inklusive November 2020 Studienbeihilfe in der Höhe von € 841,00 erhalten. Er habe den
- Abschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften am 06.10.2020 abgeschlossen. Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlösche gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums abgelegt habe. Bestehe der Beschwerdeführer die letzte Prüfung des Studiums sei das Förderziel erreicht. Der Zeitpunkt, an welchem der Beschwerdeführer vom positiven Abschluss Kenntnis erlange, sei nicht von Relevanz. Die bescheidmäßige Rückforderung der Studienbeihilfe in Höhe von € 841,00 sei zu Recht erfolgt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 03.05.2021 fristgerecht Beschwerde und führte insbesondere aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, eine ordentliche und sorgfältige Prüfung vor Auszahlung der Studienbeihilfe im November 2020 durchzuführen. Ihm sei mit Bescheid vom 11.09.2020 Anspruch auf Studienbeihilfe bis mindestens Februar 2021 bewilligt worden. Es habe nicht „mit angrenzender Wahrscheinlichkeit oder Bestimmtheit“ davon ausgegangen werden können, dass er die schriftliche Prüfung am 06.10.2020 positiv absolvieren werde. Die belangte Behörde erspare sich durch seinen Fleiß drei monatliche Auszahlungen, da er früher als ursprünglich angenommen das Studium absolviert habe. Darüber hinaus hege er verfassungsrechtliche Bedenken insbesondere eine unsachliche Gleichbehandlung mit StudentInnen, die eine mündliche Prüfung absolvierten, da diese sofort wüssten, dass der Anspruch erlischt. Es werde daher dahingehend eine Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof angeregt. Mit Schreiben vom 28.05.2021, eingelangt am 01.06.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Student des Diplomstudiums Rechtswissenschaften und erhielt bis inklusive November 2020 Studienbeihilfe in der Höhe von € 841,
- Er hat das Diplomstudium Rechtswissenschaften am 06.10.2020 abgeschlossen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen des Studienförderungsgesetzes 1992: Erlöschen des Anspruches § 50.
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende Paragraph 50,
(1)Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende [….] 4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. Rückzahlung § 51.
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:Paragraph 51,
(1)Studierende haben zurückzuzahlen: […]
- Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden; 3.
- Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt die Beurteilung erfolgte oder wann der Studierende vom positiven Abschluss der Prüfung Kenntnis erlangt hat. 3.
- Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, zu welchem Zeitpunkt die Beurteilung erfolgte oder wann der Studierende vom positiven Abschluss der Prüfung Kenntnis erlangt hat. Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (VwGH 22.02.1991, 89/12/0114). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sich die belangte Behörde drei Monaten an Auszahlungen aufgrund seines Fleißes erspare, ist entgegen zu halten, dass die eindeutigen Bestimmungen des § 16 StudFG darauf abzielen, dass die durch die Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (VwGH 21.12.1990, 87/12/0066). Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074).Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sich die belangte Behörde drei Monaten an Auszahlungen aufgrund seines Fleißes erspare, ist entgegen zu halten, dass die eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 16, StudFG darauf abzielen, dass die durch die Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (VwGH 21.12.1990, 87/12/0066). Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur in Verbindung mit dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden (VwGH 06.09.1995, 95/12/0074). Die mit Studienbeihilfe geförderten Studierenden haben alles ihrer Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass sie ihr Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollenden (VwGH 27.05.1991, 90/12/0253). Sobald das Ziel erreicht ist, besteht aus Sicht des Gesetzgebers kein Anlass mehr, weitere Förderungen aus dem Grund der Studienbeihilfe zu gewähren. Dem Studienförderungsrecht liegt, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Studienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - § 39 Abs. 1 StudFG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (§§ 18f. StudFG). Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind und die Auszahlung der Studienbeihilfe – gewissermaßen in Form eines „Vertrauensvorschusses“ (VfGH 06.06.2006, B 3260/05-7) – solange erfolgt, bis eine ex-post-Prüfung des Studienerfolges und des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt wird, gegebenenfalls – wie auch hier – mit dem Risiko der Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Beiträge (vgl. auch VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301).Dem Studienförderungsrecht liegt, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, die verfahrensrechtliche Ausgestaltung zugrunde, dass die monatlich gewährte Studienbeihilfe (grundsätzlich auf Grund eines Antrags - Paragraph 39, Absatz eins, StudFG) so lange geleistet wird, als ein Anspruch besteht (Paragraphen 18 f, StudFG). Daraus folgt, dass die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich ex ante zu prüfen sind und die Auszahlung der Studienbeihilfe – gewissermaßen in Form eines „Vertrauensvorschusses“ (VfGH 06.06.2006, B 3260/05-7) – solange erfolgt, bis eine ex-post-Prüfung des Studienerfolges und des weiteren Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen durchgeführt wird, gegebenenfalls – wie auch hier – mit dem Risiko der Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Beiträge vergleiche auch VwGH 08.01.2001, 2000/12/0301). Die Auszahlung der Studienbeihilfe erfolgt somit gewissermaßen unter der auflösenden Bedingung des entsprechenden Studienerfolges und des damit verknüpften Förderanspruches. 3.
- In diesem Sinne ist der Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorläufigen Ungewissheit über den Erfolg der in schriftlicher Form absolvierten letzten Prüfung nicht Folge zu leisten. Besteht der Beschwerdeführer diese letzte Prüfung des Studiums, so ist das Förderziel der Studienbeihilfe erreicht. Besteht er sie nicht, hat er das Studium (noch) nicht abgeschlossen und die Studienbeihilfe kann auch in den Monaten nach dem negativen Prüfungsantritt bezogen werden (naturgemäß nur, wenn und solange die übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind). Der Beschwerdeführer hat unbestritten seine letzte Prüfung am 06.10.2020 abgelegt, weshalb der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats Oktober, daher am 31.10.2020 erloschen ist. Der Beschwerdeführer hat aber auch im November 2020 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des § 50 Abs. 1 Z 4 StudFG noch Studienbeihilfe bezogen.Der Beschwerdeführer hat unbestritten seine letzte Prüfung am 06.10.2020 abgelegt, weshalb der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats Oktober, daher am 31.10.2020 erloschen ist. Der Beschwerdeführer hat aber auch im November 2020 und somit nach Eintritt des gesetzlichen Erlöschungsgrundes des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, StudFG noch Studienbeihilfe bezogen. Da Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für November 2020 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1; vgl. auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).Da Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes ausbezahlt wurden, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG jedenfalls zurückzuzahlen sind, begegnet die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückzahlung der für November 2020 bezogenen Studienbeihilfe im Ergebnis keinen Bedenken (BVwG 30.06.2014, W224 2006330-1; vergleiche auch VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A /1995).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt (VwGH vom 06.09.1995, 95/12/0074, VwSlg 14312 A aus 1995,). Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere betreffend den Gleichheitssatz teilt das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht (siehe dazu bereits BVwG vom 22.03.2021, W129 2230053-1). Im Gegenteil ist gerade aufgrund des Gleichheitssatzes geboten, dass sowohl bei mündlichen als auch schriftlichen letzten Prüfungen, das Prüfungsdatum zählt, da sonst StudentInnen die als letzte Prüfung eine schriftliche Prüfung absolvieren, besser gestellt wären, wenn sie für den Zeitraum bis zur Eintragung der Note bzw. Benotung weiterhin Studienförderung erhalten würden. Eine solche Besserstellung und damit Ungleichbehandlung wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Die übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken wurden nur in sehr allgemein gehaltener Form und ohne nachvollziehbare Begründung aufgeworfen und war auf diese daher nicht mehr gesondert einzugehen, zumal – abgesehen davon, dass die angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte unter den jeweiligen Gesetzesvorbehalten stehen - bereits ausführlich dargelegt wurde, dass die Rückzahlungsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist und dagegen keinerlei Bedenken bestehen. Weder ist es dem Beschwerdeführer gelungen, mit seinem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, noch sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist sohin, soweit eine Rückzahlung in voller oder teilweiser Höhe nicht bereits erfolgte, weiterhin verpflichtet, den Betrag von EUR 841,00 zurückzuzahlen. 3.
- Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Rückzahlung erscheint außerdem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren wurde vollständig und ordnungsgemäß geführt. Die anzuwendenden Rechtsgrundlagen erweisen sich darüber hinaus als klar und eindeutig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gesetzlichen Grundlagen sind klar und eindeutig und lassen keine Zweifel über deren Auslegung offen. Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch auf im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die gesetzlichen Grundlagen sind klar und eindeutig und lassen keine Zweifel über deren Auslegung offen. Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auch auf im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2242968.1.00