← Österreich

{'item': 'W257 2236337-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW257 2236337-1 SpruchW257 2236337-1/6Z, W257 2236337-1/6Z Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist XXXX und der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Landespolizeidirektion Steiermark zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist römisch 40 und der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom XXXX 2020 von Amts wegen vom Stadt- und Bezirkspolizeikommando XXXX zum XXXX versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Kommandanten verwendet. Die Gründe für die Versetzung hätte er laut Bescheid nicht selbst zu vertreten.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom römisch 40 2020 von Amts wegen vom Stadt- und Bezirkspolizeikommando römisch 40 zum römisch 40 versetzt und dort auf dem Arbeitsplatz des stellvertretenden Kommandanten verwendet. Die Gründe für die Versetzung hätte er laut Bescheid nicht selbst zu vertreten. Die Behörde begründete dies damit, dass er seit dem 29.08.2012 als Polizist ohne einen zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet worden sei. Da nunmehr im XXXX die Besetzung der Planstelle des stellevertretenden Kommandanten heranstehe, hätte die Behörde mit der Personalmaßnahme der Versetzung dem Beschwerdeführer einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugewiesen. Die Behörde begründete dies damit, dass er seit dem 29.08.2012 als Polizist ohne einen zugewiesenen Arbeitsplatz verwendet worden sei. Da nunmehr im römisch 40 die Besetzung der Planstelle des stellevertretenden Kommandanten heranstehe, hätte die Behörde mit der Personalmaßnahme der Versetzung dem Beschwerdeführer einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugewiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass zu dieser Personalmaßnahme kein wichtiges dienstliches Interesse, welche das Gesetz erfordere, bestehen würde. Zugleich wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Dazu führte er ua aus: „Zudem scheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Bescheidbeschwerde nicht rechtens, insb weil die Einwendungen des Beschwerdeführers zudem auch beantragt worden war, einer allfälligen Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, über welchen Antrag – soweit ersichtlich – seitens der belangten Behörde aber – dies ohne Begründung – gar nicht entscheiden wurde. [...] Das Bundesverwaltungsgericht möge [...] dieser Bescheidbeschwerde jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ Der Verwaltungsakt langte am 23.10.2020 beim Bundesveraltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsabteilung der Gerichtabteilung W257 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung des Antrages: Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 136/2021, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2021,, (in der Folge: BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung § 38.

(1)
(6)[…]Paragraph 38,
(1)
(6)[…]
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)
(10)[…]“ Nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs. 7, zweiter Satz, BDG 1979 kommt einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG dar, der im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar ist (s. hierzu auch VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Der Gesetzgeber hätte bei aus seiner Sicht bestehender Notwendigkeit die Möglichkeit gehabt, neben dem automatischen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Versetzungsverfahren nach § 38 Abs. 7 BDG 1979 die antragsgemäße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzusehen (vgl. zu einem solchen „Zuerkennungssystem“ nach Art. 22 Abs. 3 Postdienste-Richtlinie VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056), wovon er jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden nicht vorgesehene Antragsmöglichkeit für eine Zuerkennung auch nicht allgemein als verfassungsrechtlich bedenklich zu erachten (vgl. zu einer – diesbezüglich vergleichbaren – Bestimmung VwGH 29.05.2018, Ra 2018/02/0172).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz 7,, zweiter Satz, BDG 1979 kommt einer Beschwerde gegen einen Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG dar, der im vorliegenden Fall somit nicht anwendbar ist (s. hierzu auch VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Der Gesetzgeber hätte bei aus seiner Sicht bestehender Notwendigkeit die Möglichkeit gehabt, neben dem automatischen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Versetzungsverfahren nach Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 die antragsgemäße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorzusehen vergleiche zu einem solchen „Zuerkennungssystem“ nach Artikel 22, Absatz 3, Postdienste-Richtlinie VwGH 05.09.2018, Ra 2018/03/0056), wovon er jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden nicht vorgesehene Antragsmöglichkeit für eine Zuerkennung auch nicht allgemein als verfassungsrechtlich bedenklich zu erachten vergleiche zu einer – diesbezüglich vergleichbaren – Bestimmung VwGH 29.05.2018, Ra 2018/02/0172). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gegen den Versetzungsbescheid der Behörde vom 05.08.2020 erhobenen Beschwerde kommt daher mangels gesetzlich vorgesehenen Antragsrechts nicht in Betracht. 2.1. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W257.2236337.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.