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{'item': 'W257 2236886-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§ 8§ 52§ 29Artikel 15§ 19

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW257 2236886-1 SpruchW257 2236886-1/14E, W257 2236886-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 17.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Kurdisch, wobei er auch noch Arabisch spreche. Er stamme aus XXXX , wo sich noch seine Eltern und seine neun Geschwister aufhalten würden. Er sei verheiratet, wobei seine Frau in der Türkei aufhältig sei. In Österreich habe er sechs Cousins. Österreich sei sein Zielland gewesen. Seine Flucht habe schlepperunterstützt in der Türkei begonnen.
  2. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 17.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Kurdisch, wobei er auch noch Arabisch spreche. Er stamme aus römisch 40 , wo sich noch seine Eltern und seine neun Geschwister aufhalten würden. Er sei verheiratet, wobei seine Frau in der Türkei aufhältig sei. In Österreich habe er sechs Cousins. Österreich sei sein Zielland gewesen. Seine Flucht habe schlepperunterstützt in der Türkei begonnen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er eine Einberufung zum Militär bekommen habe und er danach in den Libanon geflohen sei, weil er nicht habe kämpfen wollen. Auch die kurdische Miliz habe ihn zum Militärdienst einziehen wollen. Dies habe er ebenfalls abgelehnt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien könne alles passieren, weil dort Krieg herrsche.
  3. Am 30.12.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe. Er gab an, dass er von Geburt an syrischer Staatsangehöriger sei und seine Muttersprache kurdisch sei, er aber auch Arabisch in Wort und Schrift sprechen könne. Er sei verheiratet und habe diesbezüglich auch eine Heiratsurkunde. Seine Frau sei im Jahr 1998 geboren worden und er habe sie im Mai 2017 in der Türkei geheiratet. Mit ihr habe er einen gemeinsamen Sohn. Er stamme aus XXXX , wo heute noch seine Eltern und fünf seiner neun Geschwister leben würden. Die vier außerhalb Syriens lebenden Geschwister würden sich nicht im Europa aufhalten. Es würden sich aber noch weitere weitschichtige Verwandte in Syrien aufhalten. Mit seinen Eltern sei er in regelmäßigem Kontakt.
  4. Am 30.12.2019 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die kurdische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher sehr gut verstehe. Er gab an, dass er von Geburt an syrischer Staatsangehöriger sei und seine Muttersprache kurdisch sei, er aber auch Arabisch in Wort und Schrift sprechen könne. Er sei verheiratet und habe diesbezüglich auch eine Heiratsurkunde. Seine Frau sei im Jahr 1998 geboren worden und er habe sie im Mai 2017 in der Türkei geheiratet. Mit ihr habe er einen gemeinsamen Sohn. Er stamme aus römisch 40 , wo heute noch seine Eltern und fünf seiner neun Geschwister leben würden. Die vier außerhalb Syriens lebenden Geschwister würden sich nicht im Europa aufhalten. Es würden sich aber noch weitere weitschichtige Verwandte in Syrien aufhalten. Mit seinen Eltern sei er in regelmäßigem Kontakt. Syrien habe er im Jahr 2011 verlassen. Danach habe er vier Jahre im Libanon und vier Jahre in der Türkei gelebt. Danach sei er über Griechenland und zahlreiche Staaten des Balkans nach Österreich gekommen, wo er schließlich einen Asylantrag gestellt habe. In Syrien habe er sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach immer als Schneider tätig gewesen. Er konnte das Haus der Familie in XXXX auf der Landkarte lokalisieren und grundlegende Daten zu Syrien problemlos beantworten. Er habe keinen Militärdienst absolviert und nirgendwo eine Haftstrafe verbüßt. Er habe Cousins, die in Deutschland und Österreich leben würden. Seine Identitätsdokumente wären allesamt bei seiner Frau in der Türkei. Danach forderte die Behörden den BF unverzüglich auf, diese zu besorgen und dem BFA im Original vorzulegen, ehe sie diese Einvernahme beendete.In Syrien habe er sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sei danach immer als Schneider tätig gewesen. Er konnte das Haus der Familie in römisch 40 auf der Landkarte lokalisieren und grundlegende Daten zu Syrien problemlos beantworten. Er habe keinen Militärdienst absolviert und nirgendwo eine Haftstrafe verbüßt. Er habe Cousins, die in Deutschland und Österreich leben würden. Seine Identitätsdokumente wären allesamt bei seiner Frau in der Türkei. Danach forderte die Behörden den BF unverzüglich auf, diese zu besorgen und dem BFA im Original vorzulegen, ehe sie diese Einvernahme beendete.
  5. Am 05.02.2020 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nun,ejr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache erneut niederschriftlich einvernommen Der BF willigte ein, in dieser Sprache einvernommen zu werden, führte aus, einvernahmefähig zu sein und bestätigte die Richtigkeit der Angaben bei der ersten Befragung vor dem BFA. Nach eingehender Belehrung führte der BF aus, dass er gesund sei und in Österreich noch nicht viel machen dürfe, er aber mit seiner Mutter in regelmäßigen Kontakt sei. Er sei syrischer Staatsbürger, Kurde und verheiratet. Seine Frau, die ebenfalls syrische Staatsangehörige sei, habe er am 29.05.2017 in der Türkei geheiratet. Mit ihr habe er einen gemeinsamen Sohn. All seine Personaldokumente habe er mittlerweile der Behörde vorgelegt. Er habe eine siebenjährige Schulbildung absolviert und danach 15 Jahre als Schneider gearbeitet. Syrien habe er im Jahre 2011 in den Libanon verlassen. Dort sei er vier Jahre geblieben, ehe er in die Türkei weitergezogen sei Es habe im Libanon keine Arbeit gegeben und er habe seine Familie finanziell unterstützen wollen, weil es Kämpfe in XXXX gegeben hätte. Die Türkei habe er verlassen, weil der Rassismus gegen die Kurden zugenommen hätte, während man die Araber in Ruhe gelassen habe. Es wäre dort gezielt gegen kurdische Syrer vorgegangen worden, in dem es Registrierungspflichten und immer weniger Unterstützung gegeben hätte. Er sei zu Fuß nach Österreich gelangt. Frau und Kind wolle er nachholen. Diese wären nicht mit ihm mitgekommen, weil der Weg für diese zu gefährlich gewesen wäre. Syrien, wo er neben seinen Eltern und einigen Geschwistern noch weitschichtige Verwandte habe, habe er damals legal verlassen. Im Libanon habe er einen begrenzten Aufenthaltsstatus gehabt, den man durch Bezahlung verlängern habe können.Syrien habe er im Jahre 2011 in den Libanon verlassen. Dort sei er vier Jahre geblieben, ehe er in die Türkei weitergezogen sei Es habe im Libanon keine Arbeit gegeben und er habe seine Familie finanziell unterstützen wollen, weil es Kämpfe in römisch 40 gegeben hätte. Die Türkei habe er verlassen, weil der Rassismus gegen die Kurden zugenommen hätte, während man die Araber in Ruhe gelassen habe. Es wäre dort gezielt gegen kurdische Syrer vorgegangen worden, in dem es Registrierungspflichten und immer weniger Unterstützung gegeben hätte. Er sei zu Fuß nach Österreich gelangt. Frau und Kind wolle er nachholen. Diese wären nicht mit ihm mitgekommen, weil der Weg für diese zu gefährlich gewesen wäre. Syrien, wo er neben seinen Eltern und einigen Geschwistern noch weitschichtige Verwandte habe, habe er damals legal verlassen. Im Libanon habe er einen begrenzten Aufenthaltsstatus gehabt, den man durch Bezahlung verlängern habe können. Seine Eltern hätten in der Landwirtschaft gearbeitet und ihre wirtschaftliche Lage sei nicht besonders gewesen. Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte er im Wesentlichen aus, dass Österreich das erste Land gewesen sei, in dem Demokratie herrsche und Menschenrechte gelten würden. In Syrien habe er nicht zu Militär wollen und es hätte Bürgerkrieg gegeben. Er habe das Alter für eine Einberufung gehabt und deswegen das Land verlassen müssen. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, jedoch sei es evident, dass junge Männer einberufen werden würden und im Krieg mitkämpfen müssten. Er habe keinen Wehrdienst absolviert und nie an Kampfhandlungen teilgenommen. Er sei politisch nicht aktiv und auch keiner Partei angehörig gewesen. Er habe alle Fluchtgründe vorbringen können und gab an, dass er nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden wäre. Er sei wegen des Bürgerkrieges geflohen. Auf Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Syrien verzichtete der BF. Danach erfolgte die Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtigaufgenommen worden wäre. Er wurde auch über das Neuerungsverbot belehrt und nochmals gefragt, ob er Ergänzungen machen wolle, woraufhin er sich über das Nachholen seiner Frau und seines Sohnes erkundigt habe.
  6. Am 31.08.2020 erfolgte die Übersetzung der vom BF vorgelegten syrischen Unterlagen. Diese beinhalteten seinen Reisepass, seinen Personalausweis, seine Heiratsurkunde, sowie zahlreiche Auszüge aus dem Melderegister betreffend den BF, seine Ehefrau und seinen Sohn.
  7. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am 19.10.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zugestellt am 19.10.2020, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF bezüglich seines Fluchtgrundes unglaubwürdig gewesen sei, zumal er weder einen Einberufungsbefehl erhalten habe noch seine im Heimatland verbliebenen Brüder vor dem Militärdienst Syrien verlassen hätten müssen. Ebenso habe der BF persönliche Bedrohungen verneint und er auch eine mögliche Verfolgungsgefahr aus weiteren Gründen der GFK dahingehend verneint habe, weil er wegen des Bürgerkrieges geflohen sei. Wesentlich wären jedoch eine aktuelle und individuelle Gefährdung und ein Nichtvorhandenseins des staatlichen Schutzes. Die Angaben über das Verlassen des Herkunftslandes im Jahr 2011 und der Wunsch nach einem Leben außerhalb des Bürgerkrieges wären glaubhaft gewesen, zögen jedoch keine individuelle Verfolgungshandlung nach sich. Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen. 6. Mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG wurde dem BF am XXXX der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am römisch 40 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe, weil der BF im wehrdienstfähigen Alter sei und sogar ein Wehrdienstbuch erhalten habe. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde er auch von den Oppositionellen als Verräter betrachtet werden, weil die Teilnahme an Kampfhandlungen generell verweigern würde. Es würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 03.11.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe, weil der BF im wehrdienstfähigen Alter sei und sogar ein Wehrdienstbuch erhalten habe. Als Militärdienstverweigerer drohe dem BF in Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Wehrdienstverweigerer. Er wäre aufgrund dieser Weigerung als Regimegegner angesehen. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde er auch von den Oppositionellen als Verräter betrachtet werden, weil die Teilnahme an Kampfhandlungen generell verweigern würde. Es würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2020 vorgelegt und sind am 13.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  4. Am 03.08.2021 gab der BF bekannt, nunmehr durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN in gegenständlichem Verfahren rechtsfreundlich vertreten zu sein.
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte am 18.11.2021 den Bescheid vom 17.11.2021, dass dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vom 23.08.2021 stattgegeben und diese um zwei Jahre verlängert wurde.
  6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.01.2022, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine bevollmächtige Vertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 19.01.2021 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, gesund zu sein. Es habe bei seiner Erstbefragung vor der Polizei und seiner Einvernahme vor dem BFA jedoch Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gegeben. Dies habe er nicht rückgemeldet, weil er Angst gehabt hätte, dass dann die Verhandlung vertagt werde und er noch länger auf eine Entscheidung hätte warten müssen. Er habe arabische Dolmetscher gehabt, wobei der gemeldet habe, dass er lieber einen kurdischen gehabt hätte. Auch hätten in den Protokollen die Angaben gefehlt, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowohl in XXXX , als auch im Libanon und der Türkei teilgenommen habe. Dies sei ihm erst beim Durchlesen samt einhergehender Übersetzung zu Hause aufgefallen. Er meinte auch, dass bei der zweiten Einvernahme die Rückübersetzung nur 15 Minuten gedauert habe und nicht die vermerkten 70 Minuten.Nach eingehender Belehrung und Verzicht auf Verlesung des Aktes gab der BF an, gesund zu sein. Es habe bei seiner Erstbefragung vor der Polizei und seiner Einvernahme vor dem BFA jedoch Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gegeben. Dies habe er nicht rückgemeldet, weil er Angst gehabt hätte, dass dann die Verhandlung vertagt werde und er noch länger auf eine Entscheidung hätte warten müssen. Er habe arabische Dolmetscher gehabt, wobei der gemeldet habe, dass er lieber einen kurdischen gehabt hätte. Auch hätten in den Protokollen die Angaben gefehlt, dass er an Demonstrationen gegen das syrische Regime sowohl in römisch 40 , als auch im Libanon und der Türkei teilgenommen habe. Dies sei ihm erst beim Durchlesen samt einhergehender Übersetzung zu Hause aufgefallen. Er meinte auch, dass bei der zweiten Einvernahme die Rückübersetzung nur 15 Minuten gedauert habe und nicht die vermerkten 70 Minuten. Er kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, Sunnit und stamme aus XXXX . Er habe eine siebenjährige Schulbildung und danach als Schneider gearbeitet.Er kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, Sunnit und stamme aus römisch 40 . Er habe eine siebenjährige Schulbildung und danach als Schneider gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er in XXXX an Demonstrationen teilgenommen habe. Am Anfang der syrischen Revolution habe das syrische Regime die Macht in XXXX gehabt. Es habe zahlreiche Demonstrationen gegeben, an denen er teilgenommen hätte. Dies wären etwa die Freitagdemonstrationen gewesen. Danach habe der Einfluss anderer Gruppierungen zugenommen. Diese hätten auch militärische Kooperation verlangt, weil man sonst die Teilnahme der Demonstrationen an das Regime gemeldet hätte. Da habe er den Entschluss gefasst, in den Libanon zu gehen, weil kurz davor seine Einziehung zum Militärdienst geplant gewesen wäre.Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er Syrien verlassen habe, weil er in römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen habe. Am Anfang der syrischen Revolution habe das syrische Regime die Macht in römisch 40 gehabt. Es habe zahlreiche Demonstrationen gegeben, an denen er teilgenommen hätte. Dies wären etwa die Freitagdemonstrationen gewesen. Danach habe der Einfluss anderer Gruppierungen zugenommen. Diese hätten auch militärische Kooperation verlangt, weil man sonst die Teilnahme der Demonstrationen an das Regime gemeldet hätte. Da habe er den Entschluss gefasst, in den Libanon zu gehen, weil kurz davor seine Einziehung zum Militärdienst geplant gewesen wäre. Nach dem Verlassen Syriens sei der Ortsvorsteher zur Familie gekommen und habe nach dem BF gefragt, weil das Regime nach ihm suchen würde. Der BF vermeinte, dass er diese bereits gesagt habe, es aber nicht protokolliert worden sei und dies daher nicht in seiner Sphäre liegen würde. Es habe sogar sein Militärdienstbuch vorlegen wollen, jedoch sei dies abgelehnt worden. Auf Vorhalt, dass er die Einvernahmeprotokolle zweimal vollständig bestätigt und unterschrieben hätte, vermeinte der BF, dass er die Dolmetscherin nicht gut verstanden habe, er nicht habe wollen, dass abberaumt werde und die Situation in seinem Camp schlecht gewesen sei. Er habe die Fehler in den Protokollen erst bemerkt, als er zur BBU gegangen sei. Auf Vorhalt, dass er dort bereits alles hätte richtigstellen können, meinte der BF, dass er dort nur bei einer Sekretärin gewesen sei und er deswegen auch die Rechtsvertretung gewechselt habe. Offiziell habe er seitens des Regimes keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber er wisse, dass das Regime nach ihm suche, weil der Dorfvorsteher mit dem Regime kooperiere. Die vorgehaltenen Angaben der Erstbefragung, dass er diesen Einberufungsbefehl bereits erhalten habe, wären nicht richtig gewesen. Die syrische Armee würde auch Kurden einziehen. Die YPG allerdings auch. Alle jungen Männer wären in XXXX aufgefordert worden, sich der YPG anzuschließen. Aufgrund dieser allgemeinen Aufforderung werde er dort noch immer gesucht. In Syrien herrsche Bürgerkrieg und er sei gegen jedwede Kampfhandlung. Egal auf welcher Seite einrücken müsse, müsse entweder auf Angehörige oder Landsleute schießen. Beide würden noch gegen Daesh kämpfen.Offiziell habe er seitens des Regimes keinen Einberufungsbefehl erhalten, aber er wisse, dass das Regime nach ihm suche, weil der Dorfvorsteher mit dem Regime kooperiere. Die vorgehaltenen Angaben der Erstbefragung, dass er diesen Einberufungsbefehl bereits erhalten habe, wären nicht richtig gewesen. Die syrische Armee würde auch Kurden einziehen. Die YPG allerdings auch. Alle jungen Männer wären in römisch 40 aufgefordert worden, sich der YPG anzuschließen. Aufgrund dieser allgemeinen Aufforderung werde er dort noch immer gesucht. In Syrien herrsche Bürgerkrieg und er sei gegen jedwede Kampfhandlung. Egal auf welcher Seite einrücken müsse, müsse entweder auf Angehörige oder Landsleute schießen. Beide würden noch gegen Daesh kämpfen. Sein Freundeskreis habe nur aus Kurden bestanden. Er wisse nicht, wie viele Kurden seitens der Armee eingezogen worden wären, aber zum Wehrdienst würden alle Syrer einberufen werden. Zehn bis 15 seiner Freunde wären eingezogen worden. Einige Namen könne er noch nennen. Einer von diesen Bekannten würde jetzt in Istanbul leben. Es wären auch Cousins vom Militärdienst geflohen, die nun in Kurdistan oder Deutschland leben würden. Auf Vorhalt, warum er sein Wehrdienstbuch nicht vorlegen habe können, vermeinte er, dass dies in Syrien gewesen sei und er es sich daher nicht schicken lassen hätte können. Warum im Protokoll der zweiten Einvernahme nichts über das Wehrdienstbuch stehe und die Behörde dies nicht aufgenommen habe, obgleich dies ein zentrales Beweismittel sei, gab der BF an, dass er dies nicht wisse, obgleich er wisse, dass dies sehr wichtig für sein Verfahren sei. Er denke, dass noch nach ihm gesucht werde, weil er im wehrfähigen Alter sei und man bis 42 zum Reservedient einberufen werden könne. Seitens der YPG sei er nie angesprochen worden, weil er vor deren Machtübernahme bereits das Land verlassen habe. Sein Bruder sei deswegen bereits in Österreich. Seine Schwester habe hier Asyl bekommen und seine Frau und sein Sohn wären auch schon hier. Er sei im Libanon gewesen, als er davon erfahren habe, dass die YPG nach ihm suche. Er könne die Seiten aus dem Wehrdienstbuch nun in leserlicher Form und sogar das Originaldokument vorlegen. Die Übersetzung würde ergeben, dass der BF zum Wehrdienst geeignet wäre. Dieses Buch habe sich der BF noch vor Beginn des Krieges ausstellen lassen müssen. Er habe es sich über ein Zusendungsbüro nach Österreich schicken lassen können. Er habe keine Dokumente mitgenommen, weil er bei der Flucht aus Syrien gewusst habe, dass diese Dokumente beim Grenzübertritt in Griechenland zerrissen werden würden. Die Einberufung zur Armee hätte sich im Jahr 2012 zugetragen. Damals sei nach allen Männern im wehrfähigen Alter gesucht worden und die Nachbarn hätten mitgeteilt, dass der Einrückungstermin bald anstehen würde. Er sei nie persönlich angesprochen worden und damals bereits nicht mehr im Land gewesen. Fluchtauslösend sei der Ausbruch der Revolution in XXXX gewesen. Ebenso sei er damals ins wehrfähige Alter gekommen.Die Einberufung zur Armee hätte sich im Jahr 2012 zugetragen. Damals sei nach allen Männern im wehrfähigen Alter gesucht worden und die Nachbarn hätten mitgeteilt, dass der Einrückungstermin bald anstehen würde. Er sei nie persönlich angesprochen worden und damals bereits nicht mehr im Land gewesen. Fluchtauslösend sei der Ausbruch der Revolution in römisch 40 gewesen. Ebenso sei er damals ins wehrfähige Alter gekommen. An Demonstrationen habe er in XXXX zwei bis dreimal teilgenommen. Im Libanon, in der Türkei und in Österreich öfters. Er könne vier Bilder vorlegen, eines zeige eine Menschengruppe. Der BF vermeinte, dass er damals 2014 im Libanon demonstriert habe.An Demonstrationen habe er in römisch 40 zwei bis dreimal teilgenommen. Im Libanon, in der Türkei und in Österreich öfters. Er könne vier Bilder vorlegen, eines zeige eine Menschengruppe. Der BF vermeinte, dass er damals 2014 im Libanon demonstriert habe. Danach wurde festgehalten, dass es am 29.09.2020 eine behördliche Einvernahme gegeben habe, die sich nicht im Akt befinden würde. Diese habe nur 15 Minuten gedauert und bei dieser habe er sein Wehrdienstbuch vorlegen wollen. Seinen Pass habe er sich nachschicken lassen können. Das Wehrdienstbuch jedoch nicht, weil dies seine Eltern anfangs nicht gefunden hätten. Auf Übermittlung des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für Syrien wurde dem BF im Vorfeld der Verhandlung die Möglichkeit geboten, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme zu dem Länderbericht langte nicht ein. Es wurde auch auf Aushändigung und Stellungnahme zum neu erschienenen LIB verzichtet. Der BF gab an, dass er den Dolmetscher gut verstanden und er nach Rückübersetzung auch keine Einwände gegen das Verhandlungsprotokoll habe. Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

§ 29Abs. 3 Vw

GVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung.

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX Syrien geboren, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und seit dem 29.05.2017 verheiratet. Er hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 Syrien geboren, Kurde und sunnitischer Moslem. Er ist gesund und seit dem 29.05.2017 verheiratet. Er hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn. In Syrien leben noch seine Eltern und einige seiner neun Geschwister sowie zahlreiche weitschichtige Verwandte. Ein Bruder, eine Schwester, die Ehefrau und sein Sohn leben in Österreich. Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung. Er hat Arbeitserfahrung als Schneider. Syrien hat der BF bereits im Jahr 2011 verlassen. Danach hat er vier Jahre im Libanon und vier Jahre in der Türkei gelebt, ehe er über Griechenland und zahlreiche Staaten des Balkans nach Österreich gekommen ist, wo er am 17.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er stammt aus XXXX . Dieses, an der Grenze zur Türkei gelegene, Herkunftsgebiet des BF wird zumindest seit 2018 von der Freien Syrischen Armee (FSA)/bzw. syrischen Rebellenmilizen und der türkischen Armee kontrolliert. Die syrische Regierung/die syrische Armee ist dort nicht mehr präsent und hat in diesem Gebiet keine staatlichen Strukturen mehr. Ebenso befindet sich der IS (Islamische Staat) nicht mehr in diesem Gebiet und auch kurdische Milizen (etwa YPG) üben dort die Kontrolle nicht aus.Er stammt aus römisch 40 . Dieses, an der Grenze zur Türkei gelegene, Herkunftsgebiet des BF wird zumindest seit 2018 von der Freien Syrischen Armee (FSA)/bzw. syrischen Rebellenmilizen und der türkischen Armee kontrolliert. Die syrische Regierung/die syrische Armee ist dort nicht mehr präsent und hat in diesem Gebiet keine staatlichen Strukturen mehr. Ebenso befindet sich der IS (Islamische Staat) nicht mehr in diesem Gebiet und auch kurdische Milizen (etwa YPG) üben dort die Kontrolle nicht aus. Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.
  3. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen. Dem BF droht nicht die Einberufung/(zwangsweise) Einziehung in den Militärdienst der Regierung und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von der syrischen Regierung wegen der Militärdienstleistung bzw. wegen Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. wird. Der BF ist nicht bedroht, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/(politischer) Gegner angesehen zu werden. Dem BF droht nicht die zwangsweise Rekrutierung durch eine andere Partei/durch einen anderen Akteur (etwa durch die Freie Syrische Armee oder kurdische Milizen) und läuft er auch nicht Gefahr, von diesen verfolgt zu werden. Der BF unterliegt keiner besonderen Gefahr, Opfer einer Entführung zu werden. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: COVID-19 Letzte Änderung: 01.10.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation folgende Website der WHO: https:// www.who.int/ emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reportsoderderJohnsHopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Dem ersten bestätigten Fall folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf das Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch für die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 29.9.2020). Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vgl. TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021).Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021: vergleiche TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Die Regierung erhielt mit Stand März 2021 geschätzte 120.000 Testsets und andere Ausrüstung von unterschiedlichen Ländern und soll diese an private Labore verkauft haben, statt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Anschuldigungen, dass die Regierung Lieferungen, die für oppositionelle Gebiete bestimmt waren, für ähnliche Zwecke beschlagnahmt hat bzw. sich bemüht Hilfsgüter in die eigenen Gebiete zu lenken (COAR 10.3.2021). Epidemiologische Analysen deuten auf eine zweite Welle Mitte Dezember 2020 hin, als die Zahl der Fälle (3.547) die höchste war, die bisher in einem einzigen Monat gemeldet wurde. Nach einem relativen Abflauen der gemeldeten Fälle im Februar 2021 stiegen die Zahlen im Berichtszeitraum Ende März bis Anfang April 2021 wieder an, was möglicherweise auf eine dritte Welle hindeutet. Von Mai bis Mitte Juni 2021 hat die Zahl der gemeldeten Fälle wieder abgenommen, bleibt aber immer noch relativ hoch mit signifikanten Positivitätsraten bei begrenzten Tests (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurden die Kapazitäten der Intensivstationen in Damaskus als ausgeschöpft gemeldet (TG 29.4.2021). Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Menschenrechtsaktivisten zufolge verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen der Pandemie auf das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021). Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben dazu geführt, dass jetzt geschätzte 12,4 Millionen Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, ein Anstieg um 4,5 Millionen innerhalb eines Jahres (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Ende September 2021 steht Syrien Berichten zufolge vor einem neuen Anstieg der COVID-19-Infektionen sowohl in den vom Regime kontrollierten Gebieten als auch in den Gebieten der Opposition. Der Anstieg der Krankheits- und Todesfälle war im dicht besiedelten, von der Opposition gehaltenen Nordwesten des Landes in der Nähe der türkischen Grenze besonders alarmierend, wo über vier Millionen Menschen leben, darunter fast eine halbe Million allein in Notzelten. Der jüngste Anstieg ist auf die Delta-Variante zurückzuführen, für die eine Welle von Besuchern aus dem Ausland im Sommer verantwortlich gemacht wird, heißt es (Reuters22.9.2021). Politische Lage Letzte Änderung: 30.09.2021 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, repressivem Zwang, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, ist die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten (FH 3.4.2020). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbollah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten wird die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen untergeordnet. Die PYD dominierte politisch sowohl die Araber als auch die Kurden in den kurdischen Gebieten, während die USA dort militärisch präsent waren. Der Abzug der USA im Oktober 2019 und der anschließende Einmarsch der türkischen Streitkräfte hat der Türkei seitdem die Möglichkeit gegeben, stattdessen mehr Einfluss auszuüben (FH 4.3.2020). Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Verfahrens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vgl. WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018).Fassade von demokratischen Prozessen aufrechtzuerhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 wurden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zum ersten Mal seit 2011 wieder Kommunalwahlen abgehalten (IFK 10.2018; vergleiche WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baʿath Partei galt als wenig überraschend. Geflohene und Binnenvertriebene waren von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens leben (COAR 27.7.2020). Die herrschende Ba’ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Baʿath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der „Nationalen Einheit“ zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen 70% der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Baʿath-Partei verbunden sind, und nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in Wahllokalen, somit gibt es keinen Mechanismus, um zu überprüfen, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren möchte, muss die Namen seiner Mitglieder nach denen der Baʿath-Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Namen der Baʿath-Mitglieder in den Vordergrund rückt. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstes keine Listen ohne die Namen der Baʿath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur ein Zusatz zu den Baʿath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021).Zwei kaum bekannte Personen sind als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als „weder frei noch fair“ und „betrügerisch“ und die Opposition nannte sie eine „Farce“ (DS 28.5.2021). Territorien Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 bei einer Rede vor dem syrischen Parlament die „Befreiung“ aller syrischen Gebiete zum prioritären Ziel. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel „Sicherheitslage“.] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Durch die Eskalation des Syrien-Konfliktes verlagerte sich die Macht zu regieren in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. In Gebieten außerhalb der Kontrolle der Regierung ist dies nicht anders. Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib. Lokalräte werden von militärischen Einheiten beherrscht, die momentan unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten in Nordsyrien dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl es Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gibt, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Die PYD hat zwar eine Reihe von Verwaltungsorganen auf verschiedenen Ebenen eingerichtet, es ist jedoch ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, dass es für die Bürger schwierig macht, sich an der Politik zu beteiligen, wenn sie nicht bereits in die Parteikader integriert sind (BS 29.4.2020). Die PYD [ihrerseits nicht von EU oder USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS4.12.2018a). Der sogenannte IS wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Seitdem haben IS-Kämpfer das ganze Jahr 2019 über mit Guerillataktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führer angegriffen (FH 4.3.2020) Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020).Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und alliierten syrischen oppositionellen Milizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a).Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018a). Das Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates in Syrien, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone als Bestandteil eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als die mächtigste politische Partei im sogenannten Kurdischen Nationalrat etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle der Baʿath-Partei in der Nationalen Front (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und staatliche Landschaft in Nordostsyrien, während sie eine arabische Vertretung in den lokalen Regierungsräten zuließ. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der lokalen Räte. Der PYD nahestehende interne Sicherheitskräfte haben Berichten zufolge zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und verschwinden lassen (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG sind zudem die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt die kurdische Enklave oder Wahlen, die in diesem Gebiet durchgeführt werden, nicht an (USDOS 30.3.2021). Im Zuge einer türkischen Militäroffensive, die im Oktober 2019 gestartet wurde, kam es jedoch zu einer Einigung zwischen beiden Seiten, dadie kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung in der Verteidigung der kurdisch kontrollierten Gebiete baten. Die syrische Regierung ist daraufhin in mehrere Grenzstädte eingerückt (DS 15.10.2019). Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.10.2021 Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021) Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete, die keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes unterliegen sind: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara’a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  5. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am
  6. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens („Operation Friedensquelle“) (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020). Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zuerfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von „Massakern“, bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 16.12.2020 Anm.: In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden.Anmerkung, In den folgenden Kapiteln kann aufgrund der Vielzahl an bewaffneten Gruppen nur auf die Rekrutierungspraxis eines Teils der Organisationen eingegangen werden. Darin wird der Begriff „Militärdienst“ als Überbegriff für Wehr- und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen zulassen, wird versucht klar zwischen Wehr- und Reservedienst bzw. zwischen Desertion und Wehrdienstverweigerung zu unterscheiden. Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen Letzte Änderung: 01.10.2021 Der UN-Sicherheitsrat konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern zwischen 1.7.2018 und 30.6.2020 in 11 von 14 Gouvernements verifizieren, 73% der Fälle wurden im Nordwesten Syriens (Idlib, Aleppo und Hama) bestätigt und 26% im Nordosten (Raqqa, Hassakah und Der az-Zour). Zum Zeitpunkt der Rekrutierung waren 250 Kinder (18%) unter 15 Jahre alt (UNSC 23.4.2021). In ihrem 2021 Bericht über Kinder und bewaffneten Konflikt verifizierten die UN die Rekrutierung und den Einsatz von 813 Kindern (777 Buben, 36 Mädchen) von Jänner bis Dezember 2020 durch: Hay’at Tahrir ash-Sham

(390); Syrische bewaffnete oppositionelle Gruppen früher als Freie Syrische Armee (FSA) bekannt
(170); die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten und Frauenverteidigungseinheiten (YPG/YPJ)
(119)unter dem Schirm der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF); regierungstreue Milizen
(42); Ahrar ash-Sham
(31), Nur ad-Din az-Zanki
(3)und die Armee des Islam (Jaysh al-Islam)
(3), alle dem Namen nach unter dem Schirm der oppositionellen Syrischen Nationalen Armee (SNA) operierend; die Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung (YDG-H)
(30); die Internen Sicherheitskräfte
(13); Hurras ad-Din
(6); ISIL
(4); und syrische Regierungskräfte
(2). Fälle wurden vor allem in Idlib
(477)und Aleppo
(119)verifiziert. Von jenen wurden 99%
(805)in Kampfhandlugen eingesetzt (UNGASC 6.5.2021). Es ist Teil der Regierunsgpolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henkereingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11/2013 kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021).Es ist Teil der Regierunsgpolitik, Kindersoldaten zu rekrutieren und einzusetzen. Manche bewaffneten Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und regierungstreue Milizen, die als National Defense Forces oder „Shabiha“ bekannt sind, rekrutieren Kinder im Alter von sechs Jahren zwangsweise. Die Regierung und regimenahe Milizen führten weiterhin Zwangsrekrutierungen von Kindersoldaten und deren Einsatz durch, was dazu führte, dass Kinder extremer Gewalt und Vergeltungsschlägen durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt waren. Die Regierung schützte Kinder auch nicht vor der Rekrutierung und dem Einsatz durch bewaffnete Oppositionsgruppen und Terrororganisationen. Jabhat an-Nusra und der sogenannte IS haben Kinder auch als menschliche Schutzschilder, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henkereingesetzt. Kämpfer haben auch Kinder für Zwangsarbeit oder als Informanten eingesetzt, wodurch diese Vergeltungsschlägen und extremer Bestrafung ausgesetzt waren. Die Regierung führt weiterhin Verhaftungen, Inhaftierungen und schweren Missbrauch von Opfern von Menschenhandel durch, inklusive Kindersoldaten, und bestrafte diese für illegale Taten, zu denen sie von Menschenhändler gezwungen wurden. Das Gesetz N. 11 aus 2013, kriminalisiert alle Formen von Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 Jahren durch die Syrischen Streitkräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen. Allerdings hat die Regierung keine Bemühungen gezeigt, den Einsatz von Kindersoldaten durch Regierungs- und regierungstreue Milizen, bewaffnete Oppositionsgruppen und terroristische Organisationen zu verfolgen. Die Regierung berichtete nicht von der Untersuchung, Verfolgung oder Verurteilung von verdächtigten Menschenhändlern, noch wurden Regierungsoffiziere, die an Menschenhandel, inklusive der Rekrutierung von Kindern, beteiligt waren untersucht, verfolgt oder verurteilt. Die Regierung hat regelmäßig Kinder für die vermeintliche Verbindung zu bewaffneten Gruppen inhaftiert, vergewaltigt, gefoltert und exekutiert. Sie hat keine Bemühungen gezeigt, diesen Kindern irgendwelche Schutzdienste zur Verfügung zu stellen (USDOS 1.7.2021). 2014 haben die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) – Kernbestandteile der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) - die Geneva Call Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten und der Vermeidung ihrer Rekrutierung unterzeichnet. Im Juni 2019 gelobten die SDF wieder, Kinderrekrutierung zu stoppen, indem sie einen Aktionsplan mit den UN zur Beendigung und Vorbeugung der Rekrutierung und Einsatz von Kindern unter 18 unterschrieben (STJ 2.6.2021). Im September 2018 erließen die SDF einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und für Alterskontrollen der aktuellen Mitglieder der SDF sorgt (HRW 11.9.2018; cf. EB 7.12.2019). 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder vom Dienst bei den SDF entlassen. Mit Stand Juni 2020 wurde die Entlassung von 51 Mädchen berichtet (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Berichte von breiten Rekrutierungskampagnen durch die SDF und die Inhaftierung und zwangsweise Einziehung von Jugendlichen, sowie die Rekrutierung von Kindern zwischen 13 und 16 Jahren vom al-Hol Camp, darunter viele Waise (EMHRM 18.9.2019). Obwohl die Auflistung von Kindersoldaten in Nordost-Syrien im Vergleich zu den Vorjahren zurückgegangen ist, listen bewaffnete Einehiten weiterhin Minderjährige, die gerade mal 16 Jahre alt sind (STJ 2.6.2021) – laut Berichten sind 40% von diesen Mädchen (AA 4.12.2020). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 30.09.2021 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  2. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 28.09.2021 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Letzte Änderung: 28.06.2021 Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (TNA 17.6.2020; vgl. DZO 13.1.2019). Seit 2014 gibt es in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren (MOFANL 7.2019; vgl. EB 7.12.2019). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Kontrollposten und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017).Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind die bewaffneten Einheiten der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (TNA 17.6.2020; vergleiche DZO 13.1.2019). Seit 2014 gibt es in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst für Männer von 18 bis 30 Jahren (MOFANL 7.2019; vergleiche EB 7.12.2019). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil und umfassen Haftstrafen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Kontrollposten und auch zu Ausforschungen. Die Autonomiebehörden dürften laut der Österreichischen Botschaft Damaskus eine Verweigerung aber nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB 29.9.2020). Laut UNHCR kann die Weigerung, den YPG beizutreten, Berichten zufolge schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Entführung, Inhaftierung und Misshandlung der inhaftierten Personen sowie Zwangsrekrutierung, da die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck der Unterstützung des sogenannten Islamischen Staates oder als Opposition zu PYD/YPG interpretiert werden kann (UNHCR 3.11.2017). Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten (Savelsberg 3.11.2017). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] leisten (AA 4.12.2020), wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 4.12.2020; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen gibt (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen (IWPR 29.3.2018; vgl. Savelsberg 3.11.2017).Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] leisten (AA 4.12.2020), wobei es gleichzeitig Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 4.12.2020; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen gibt (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019, UNGASC 20.6.2019). Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, diese wieder zu verlassen (IWPR 29.3.2018; vergleiche Savelsberg 3.11.2017). Die Wehrpflicht hat seit Anfang des Jahres 2021 in verschiedenen Teilen Nordostsyriens, insbesondere in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa, Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der Syrian Democratic Forces (SDF) gewehrt, was zur Verhaftung und Entlassung einer großen Anzahl von Pädagogen durch die Sicherheitskräfte der SDF geführt hat. Der Militärdienst ist jedoch nur einer von vielen Missständen. Die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten haben ebenfalls zu lokaler Unzufriedenheit geführt (COAR 7.6.2021). Kurden Letzte Änderung: 01.10.2021 Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten in Syrien zwischen zwei und drei Millionen Kurden. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Ein Grund dafür war die brutale Repression aller oppositionellen Bestrebungen durch das Regime (SWP 4.1.2019). Jegliche Bemühungen der Kurden, sich zu organisieren oder für ihre politischen und kulturellen Rechte einzutreten wurden unterdrückt. Die Behörden schränkten den Gebrauch der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, in Schulen und am Arbeitsplatz ein, verboten kurdischsprachige Publikationen und kurdische Feste (HRW 26.11.2009). Im Nachgang einer Volkszählung im Jahr 1962 wurde rund 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit aberkannt [Anm. Yeziden waren ebenso betroffen]. Sie und ihre Nachfahren galten den syrischen Behörden seither als geduldete Staatenlose. Die Zahl dieser Ausgebürgerten, die wiederum in registrierte (ajanib) und unregistrierte (maktumin) Staatenlose unterteilt wurden, dürfte 2011 bei über 300.000 gelegen haben (SWP 4.1.2019). Im Jahr 2011 verfügte Präsident Assad, dass staatenlose Kurden in Hassakah, die als „Ausländer“ registriert waren, die Staatsbürgerschaft beantragen können. Es ist jedoch unklar, wie viele Kurden von dem Dekret profitierten. Laut UNHCR konnten etwa 40.000 dieser Kurden nach wie vor nicht die Staatsbürgerschaft erhalten. Ebenso erstreckte sich der Erlass nicht auf die etwa 160.000 „nicht registrierten“ staatenlosen Kurden (USDOS 30.3.2021). Es gibt einige weitere Hindernisse für staatenlose Kurden, die die Staatsbürgerschaft erwerben wollen (DNIDC 16.1.2019). Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime gestützter Gewalt ausgesetzt. Das Regime schränkt den Gebrauch und den Unterricht der kurdischen Sprache weiterhin ein. Es beschränkt auch die Veröffentlichung von Büchern und anderen Materialien in kurdischer Sprache, kulturelle Ausdrucksformen und manchmal auch die Feier kurdischer Feste. Einheiten des Regimes und mit ihm verbündete Kräfte sowie der sogenannte Islamische Staat und bewaffnete Oppositionskräfte, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army, haben während des Jahres 2020 zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen sowie Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF) verhaftet, festgehalten, gefoltert, getötet und anderweitig missbraucht (USDOS 30.3.2021). Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verlieh den Kurden mehr Freiheiten, wodurch zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden konnte. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an (MRG 3.2018). Kurden in von der Türkei / türkisch unterstützten Oppositionsgruppen kontrollierten Gebieten Im Oktober 2019 startete das türkische Militär eine Offensive im Nordosten Syriens mit dem Ziel, eine Pufferzone zu schaffen, indem es seine kurdischen Widersacher in dem Gebiet verdrängte. Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im Jahr 2018 folgte laut Berichten die Beschlagnahmung und Zerstörung von kurdischem Zivileigentum. Den von der Türkei unterstützten Milizen wird weiterhin vorgeworfen, im Jahr 2020 Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten. Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sog. IS arabische und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vgl. HRW 10.11.2019).Auf eine frühere türkisch geführte Offensive im nordwestlichen Bezirk Afrin im Jahr 2018 folgte laut Berichten die Beschlagnahmung und Zerstörung von kurdischem Zivileigentum. Den von der Türkei unterstützten Milizen wird weiterhin vorgeworfen, im Jahr 2020 Land und Häuser enteignet zu haben. Sunnitische islamistische und jihadistische Gruppen verfolgen häufig religiöse Minderheiten und Muslime, die sie für gottlos halten. Kurdische Milizen wurden beschuldigt, im Rahmen ihres Kampfes gegen den sog. IS arabische und turkmenische Gemeinschaften zu vertreiben (FH 3.4.2021; vergleiche HRW 10.11.2019). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.10.2021, Version 4). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionsangehörigkeit zu seinen in Syrien und im Ausland befindlichen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumente (Kopien des syrischen Personalausweises, des syrischen Reisepasses, des Familienregisterauszuges und der Heiratsurkunde sowie des Militärbuches). Die Angaben des BF zu seinem Geburtsort, seinem Lebenslauf und seinen Familienangehörigen waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei und vor dem Hintergrund der bestehenden sozioökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Der Zeitpunkt der Antragstellung und dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ergibt sich aus der Aktenlage. Die Antragstellung ist den syrischen Behörden nicht bekannt geworden, da es den österreichischen Behörden verboten ist, solche Informationen mit ausländischen Behörden zu teilen und kein Anzeichen für einen Bruch dieser Norm zu sehen ist, sowie der BF nicht vorgebracht hat, dass er dieses Faktum den syrischen Behörden mitgeteilt hat. 2.3. Zu den Feststellungen zu seinem Fluchtvorbringen: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten unschlüssig sowie widersprüchlich ist: 2.3.1. Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung an, dass er sein Heimatland verlassen, dass er eine Einberufung zum Militär bekommen habe und er danach in den Libanon geflohen sei, weil er nicht habe kämpfen wollen. Auch die kurdische Miliz habe ihn zum Militärdienst einziehen wollen. Dies habe er ebenfalls abgelehnt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien könne alles passieren, weil dort Krieg herrsche. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Das BFA und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung an, dass er sein Heimatland verlassen, dass er eine Einberufung zum Militär bekommen habe und er danach in den Libanon geflohen sei, weil er nicht habe kämpfen wollen. Auch die kurdische Miliz habe ihn zum Militärdienst einziehen wollen. Dies habe er ebenfalls abgelehnt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien könne alles passieren, weil dort Krieg herrsche. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA bzw. in der Verhandlung vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Der BF hat sich vor dem BFA ebenfalls auf den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund berufen, dass er sein Heimatland wegen einer Einberufung zum Militär oder zu einer Miliz verlassen habe und er dadurch in Gefahr gewesen sei. Bezüglich seiner Fluchtgeschichte hat der BF im Zuge des Verfahrens jedenfalls lediglich oberflächlich, vage und unplausible Angaben getätigt. Ebenso widersprach sich die Bedrohungssituation bezüglich der Einberufungsbefehle und des Erhalts solcher. Ebenso steigerte er sein Vorbringen dagingehend, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Die vagen, unplausiblen, unstimmigen und widersprüchlichen Angaben zu einer aktuellen Bedrohungssituation in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien waren nicht von Asylrelevanz. Dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen einer aktuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung unterliegt, ist im Verfahren daher nicht hervorgekommen. Auch der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck vom BF verstärkte den Eindruck, dass der BF keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. 2.3.2. Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes und aufgrund einer politisch oppositionellen Gesinnung: Dass der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt ist verstärkte der gewonnene Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung. So vermeint der BF in der mündlichen Verhandlung, dass er Ergänzungen in seinem Vorbringen tätigen müsse, weil einiges in den Protokollen gefehlt habe, andererseits er die Dolmetscher bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem BFA nicht verstanden habe. Dass der BF diese Verständigungsschwierigkeiten nicht zurückgemeldet habe, weil er Angst vor einer Vertagung gehabt hätte und er dadurch noch länger auf eine Entscheidung hätte warten müssen, ist als eine reine Schutzbehauptung zu werten, zumal es im Interesse des BF liegt, dass er seine Fluchtgründe ehestmöglich schildern kann und er diese dem Dolmetscher verständlich vermitteln kann. Es wird hier nicht verkannt, dass der BF Interesse an einer raschen Beendigung seines Verfahrens hat, jedoch ist es nicht nachvollziehbar, dass eine tatsächlich verfolgte Person, sich nicht sofort meldet, wenn es Verständigungsschwierigkeiten gibt, zumal dies logischerweise nach sich zieht, dass der BF seine Fluchtgründe nicht in einer Weise vorbringen kann, dass diese nicht so, wie der BF diese explizit darlegen mochte, protokolliert werden, weshalb dieses Verhalten in keiner Weise nachvollziehbar ist. Mit den Angaben, dass der BF keine Vertagung habe wollen, weil schnell aus dem Flüchtlingscamp habe rauswollen, vermittelt der BF den Eindruck, dass die Wahrheitsfindung in seinem Verfahren jedenfalls nicht an erster Stelle steht. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF bei der Erstbefragung und einmal vor dem BFA in Arabisch und nicht in seiner Muttersprache einvernommen wurde, jedoch gab der BF an, dass er Arabisch gut, auf dem Niveau C1, spreche und er diese Sprache auch in Wort und Schrift beherrsche. Ebenso gilt es zu bedenken, dass der BF vor dem BFA auch in seiner Muttersprache einvernommen worden ist und es bezüglich seiner persönlichen Daten und seines Werdegangs keinerlei Abweichungen zu den Angaben gegeben hat, wie er in Arabisch einvernommen wurde. Des Weiteren wurde der BF bei jeder seiner Befragungen dahingehend befragt, ob er den Dolmetscher verstehen würde und ob es Verständigungsschwierigkeiten geben würde, wobei der BF jedes Mal geantwortet hat, dass keine Verständigungsschwierigkeiten geben würde und er auch einverstanden gewesen ist, dass er in Arabisch einvernommen werde. Neben dem Verneinen von Verständigungsschwierigkeiten ist noch zu erwähnen, dass dem BF jedes Protokoll immer rückübersetzt worden ist und er dieses immer mit der Unterschrift auf jeder Seite mit seiner Richtigkeit bestätigt hat. Da der BF auch bezüglich der Wahrheitspflicht und der Wichtigkeit seiner Angaben belehrt worden ist und der BF vor dem BFA auch gefragt worden ist, ob seine Angaben bei der Erstbefragung richtig protokolliert wurden und der Wahrheit entsprechen würden und er am Ende noch auf das Neuerungsverbot hingewiesen wurde, ist es nicht nachvollziehbar, dass es dem BF nie aufgefallen wäre, dass seine Angaben über die Teilnahme an Demonstrationen nie Eingang ins Protokoll gefunden hätten. Ebenso vermittelt der BF abermals den Eindruck, dass, dass die Wahrheitsfindung in seinem Verfahren jedenfalls nicht oberste Priorität hat, denn auf explizite Nachfrage, ob er noch etwas dem Protokoll hinzufügen wolle, vermeinte er bloß, dass er wissen wolle, wie der Familiennachzug von Statten gehe und verneinte, dass es Einwände gegen diese Einvernahme geben würde. Mit diesem Aussageverhalten stellt der BF unter Beweis, dass er die Glaubhaftmachung einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr jedenfalls nicht an erste Stelle stellt. Auch wenn an dieser Stelle nicht verkannt wird, dass sich der BF bei der fehlerhaften Rückübersetzung auf die dritte Einvernahme beruft, so ist es nicht nachvollziehbar, dass im erstinstanzlichen Verfahren in den drei anderen Befragungen der BF ebenfalls nie die Demonstrationsteilnahmen angeführt hat. Auffällig war es hierbei, dass der BF hier in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich angab, dass ihm die angeblichen Fehler im Protokoll zu Hause bei einer Internetübersetzung aufgefallen sei, er aber auch angab, dass ihm dies erst bei der Anfechtung des Bescheides aufgefallen sei, weil ihm dieses bei der BBU übersetzt worden wären. Auf den Vorhalt, das der BF zumindest in der Beschwerde bereits diese Richtigstellungen durchführen hätte können, vermeinte der BF lapidar, dass er bei der Rechtsberatung nur eine Sekretärin gesehen hätte und er dann zu seinem jetzigen Rechtsvertreter gewechselt sei. Diese Angabe ist aber keinesfalls plausibel, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass dem BF die Einvernahmeprotokolle bei der BBU übersetzt worden wären, er aber dort niemanden außer der Sekretärin angetroffen hätte. Dass die Sekretärin ihm die Protokolle übersetzt hätte, ist unwahrscheinlich und auch dezidiert den Angaben des BF nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu bedenken, dass der BF auch den Eindruck vermittelt, dass ihm seine Mitwirkungspflichten und die Wahrheitsfindung in seinem Asylverfahren gleich wären. So vermeinte er, dass er alles richtig gesagt habe und es bei der Behörde liegen würde, ob diese es richtig verstanden oder diese es richtig protokolliert hätte. Ebenso war es nicht nachvollziehbar, dass der BF vermeinte, dass die Behörde sein Wehrdienstbuch nicht als Beweismittel annehmen habe wollen. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Behörde tatsächlich einen Verfahrensfehler gemacht hätte, so ist dieser Verfahrensmangel dadurch geheilt, weil das erkennende Gericht in dieses Wehrdienstbuch eingesehen und dieses in der mündlichen Verhandlung übersetzen lassen hat. Ebenfalls konnte der BF nicht plausibel darlegen, warum er sein Wehrdienstbuch erst weit nach seinen persönlichen Dokumenten vorlegen hat können. Er vermeinte zuerst, dass er sich dies nicht zulassen schicken hätte können, weil in Syrien Krieg herrsche und er niemanden habe, der ihm dieses zuschicken könne. Er aber dann doch vermeinte, dass es ein Zustellungsbüro in seiner Heimat geben würde, das seine Eltern in Anspruch genommen hätten. Wenig überzeugend war hingegen der Erklärungsversuch, dass er die Dokumente nicht aus Syrien mitgenommen hätte, weil er gehört habe, dass diese beim Grenzübertritt nach Griechenland zerrissen werden würden. Es nicht glaubwürdig, dass der BF im Jahr 2011 bereits eine Flucht nach Europa in Betracht gezogen hat, zumal er danach vier Jahre im Libanon und vier Jahre in der Türkei gelebt hat, ehe er nach Europa weitergezogen ist. Ebenso gilt es hierbei anzumerken, dass er im Libanon vorübergehend einen legalen Aufenthaltsstatus hatte und er diesen aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch aus der Türkei ist BF nicht aus den Gründen weggezogen, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewegt hätten. Widersprüchlich zu den Angaben bei der Erstbefragung, dass er eine Einberufung zum Militär bekommen habe und er danach in den Libanon geflohen sei, weil er nicht habe kämpfen wollen und ihn auch die kurdische Miliz zum Militärdienst habe einziehen wollen, gab der BF vor dem BFA an, dass er in einem wehrfähigen Alter sei, er aber keinen Einberufungsbefehl vorlegen könne. Schon einmal diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen den Erhalt eines Einberufungsbefehls. Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, zumal der BF nach wie vor keinen Einberufungsbefehl hat vorlegen können und er seine Angaben bezüglich einer möglichen Einberufung unzulässig gesteigert hat. Der BF begründete diese Steigerungen dahingehend, dass er den Dolmetscher bei den Einvernahmen beim BF nicht verstanden habe und dieser einfach Teile des seinerseits Gesagten weggelassen habe. Diese Verständigungsschwierigkeiten waren allerding nicht glaubwürdig, weshalb sie nicht als Erklärung herangezogen werden können, warum der BF in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hat und er im Laufe des Verfahrens nie einen hat vorlegen können. Auch ist dem vorgelegten Wehrdienstbuch zu entnehmen, dass er zum Wehrdienst tauglich wäre, jedoch würden sich keinen Anzeichen ergeben, dass der BF um Aufschub angesucht hat. Auch gab der BF an, dass er sich dieses Wehrdienstbuch, unabhängig von seiner Flucht, hat ausstellen lassen müssen. Angesichts dieser Angaben und der Tatsache, dass die syrische Armee keine Kurden für den Wehrdienst rekrutieren würde, ist es auch, wie oben bereits erwähnt, nur als eine Schutzbehauptung zu werten ist, dass es Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem BF und den Dolmetschern gegeben hat und diese mutwillig Passagen, die der BF gesagt hätte, nicht zu Protokoll gebracht hätten. Daher sind die Angaben des BF, dass er seitens der Dorfvorstehers gesucht worden wäre, lediglich eine unzulässige Steigerung seines Vorbringens. Mit dieser Steigerung möchte der BF lediglich darlegen, dass nach ihm gesucht werde, obgleich er keinen Einberufungsbefehl seitens der syrischen Armee hat vorlegen können. Wenig überzeugend war eine mögliche Suche seitens der syrischen Armee auch, weil der BF in diesem Zusammenhang auch nur vage und oberflächlich Angaben hat machen können, dass auch seine gleichaltrigen kurdischen Freunde seitens der syrischen Armee gesucht worden wären. Vielmehr verstärkt sich durch sein Aussageverhalten, dass der BF das Land lediglich verlassen hat, weil er vor nun bald zehn Jahren ins wehrfähige Alter gekommen ist und er dieses schon lange bevor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls, nämlich zu Beginn des Ausbruches der Revolution in XXXX , verlassen hat. Eine konkrete Einberufung von der syrischen Armee hat der BF jedenfalls nicht erhalten. Ebenfalls gilt es zu bedenken, dass die syrische Armee die Heimatregion des BF nicht vollständig unter Kontrolle hat (vgl. BVwG, 31.01.2020 Zl. W108 2209256-1/10E und das aktuelle Länderinformationsblatt).Widersprüchlich zu den Angaben bei der Erstbefragung, dass er eine Einberufung zum Militär bekommen habe und er danach in den Libanon geflohen sei, weil er nicht habe kämpfen wollen und ihn auch die kurdische Miliz zum Militärdienst habe einziehen wollen, gab der BF vor dem BFA an, dass er in einem wehrfähigen Alter sei, er aber keinen Einberufungsbefehl vorlegen könne. Schon einmal diese unterschiedlichen Angaben sprechen gegen den Erhalt eines Einberufungsbefehls. Dieser Eindruck hat sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, zumal der BF nach wie vor keinen Einberufungsbefehl hat vorlegen können und er seine Angaben bezüglich einer möglichen Einberufung unzulässig gesteigert hat. Der BF begründete diese Steigerungen dahingehend, dass er den Dolmetscher bei den Einvernahmen beim BF nicht verstanden habe und dieser einfach Teile des seinerseits Gesagten weggelassen habe. Diese Verständigungsschwierigkeiten waren allerding nicht glaubwürdig, weshalb sie nicht als Erklärung herangezogen werden können, warum der BF in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben hat, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hat und er im Laufe des Verfahrens nie einen hat vorlegen können. Auch ist dem vorgelegten Wehrdienstbuch zu entnehmen, dass er zum Wehrdienst tauglich wäre, jedoch würden sich keinen Anzeichen ergeben, dass der BF um Aufschub angesucht hat. Auch gab der BF an, dass er sich dies

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