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{'item': 'W261 2228720-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW261 2228720-1 SpruchW261 2228720-1/26E, W261 2228720-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 21.01.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 21.01.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK aberkannt wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK aberkannt wird. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. IV. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. V. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch fünf. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach gemeinsamer Einreise mit seinen Eltern und einem Bruder am 20.09.2003, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 05.07.2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden belangte Behörde) vom 05.07.2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Sohn des XXXX , geb. XXXX , dem mit Bescheid vom 02.07.2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er habe somit einen unter § 11 AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Sohn des römisch 40 , geb. römisch 40 , dem mit Bescheid vom 02.07.2004 in Österreich Asyl gewährt worden sei. Er habe somit einen unter Paragraph 11, AsylG 1997 zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht, dem keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstünden. Alle Voraussetzungen für die Asylerstreckung würden daher vorliegen.
  4. Mit Aktenvermerk vom 09.05.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Der Beschwerdeführer habe ein besonders schweres Verbrechen begangen. Er sei am 07.05.2019 wegen des Verdachts des versuchten Raubes und anderer Delikte in Untersuchungshaft eingeliefert worden. Es würden bisher zwei strafrechtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) vorliegen. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden weiters zwei Anzeigen vom 27.03.2019 wegen schwerer Körperverletzung (§ 84 StGB) und Erpressung (§ 144 StGB) aufscheinen. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei eine Aberkennung auch noch später als fünf Jahre nach Zuerkennung möglich. Es sei somit von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen. Zur weiteren Vorgangsweise wurde ausgeführt, dass die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und das Gerichtsverfahren abgewartet würden. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, werde der Beschwerdeführer einvernommen werden.
  5. Mit Aktenvermerk vom 09.05.2019 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. Der Beschwerdeführer habe ein besonders schweres Verbrechen begangen. Er sei am 07.05.2019 wegen des Verdachts des versuchten Raubes und anderer Delikte in Untersuchungshaft eingeliefert worden. Es würden bisher zwei strafrechtliche Verurteilungen wegen Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) vorliegen. Im kriminalpolizeilichen Aktenindex würden weiters zwei Anzeigen vom 27.03.2019 wegen schwerer Körperverletzung (Paragraph 84, StGB) und Erpressung (Paragraph 144, StGB) aufscheinen. Aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei eine Aberkennung auch noch später als fünf Jahre nach Zuerkennung möglich. Es sei somit von einer Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszugehen. Zur weiteren Vorgangsweise wurde ausgeführt, dass die Anklage durch die Staatsanwaltschaft und das Gerichtsverfahren abgewartet würden. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, werde der Beschwerdeführer einvernommen werden.
  6. Mit Eingabe vom 03.06.2019 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX eine Berichterstattung gemäß § 100 StPO, wonach der Beschwerdeführer eines versuchten Raubes und einer Körperverletzung am 13.04.2019 verdächtig sei.
  7. Mit Eingabe vom 03.06.2019 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 eine Berichterstattung gemäß Paragraph 100, StPO, wonach der Beschwerdeführer eines versuchten Raubes und einer Körperverletzung am 13.04.2019 verdächtig sei.
  8. Mit Eingabe vom 10.06.2019 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht, wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung und eines Hausfriedensbruchs am 17.04.2019 verdächtig sei.
  9. Mit Eingabe vom 10.06.2019 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 einen Abschlussbericht, wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung und eines Hausfriedensbruchs am 17.04.2019 verdächtig sei.
  10. Mit Eingabe vom 18.07.2019 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX einen Abschlussbericht, wonach der Beschwerdeführer einer Nötigung zwischen 01.11.2018 und 24.03.2019 verdächtig sei.
  11. Mit Eingabe vom 18.07.2019 übermittelte die Polizeiinspektion römisch 40 einen Abschlussbericht, wonach der Beschwerdeführer einer Nötigung zwischen 01.11.2018 und 24.03.2019 verdächtig sei.
  12. Mit Schreiben vom 10.09.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX eine gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB erhobene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX vom 21.07.2019.
  13. Mit Schreiben vom 10.09.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 eine gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhobene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 21.07.
  14. Mit Schreiben vom 07.10.2019 übermittelte das Landesgericht XXXX eine gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.10.2019, Zl. XXXX , wonach der Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde.
  15. Mit Schreiben vom 07.10.2019 übermittelte das Landesgericht römisch 40 eine gekürzte Urteilsausfertigung vom 02.10.2019, Zl. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde.
  16. Am 17.12.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Aberkennungsverfahren vor der belangten Behörde statt. Dabei gab er zu seinen persönlichen Umständen und seinem Leben in Österreich im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei. Er sei in Österreich aufgewachsen und wolle hier bleiben, er habe in Österreich die Volksschule, Hauptschule, polytechnische Schule und Berufsschule besucht sowie sechseinhalb Jahre als Koch gearbeitet. Seine Kochlehre habe er noch nicht abgeschlossen. Seine Eltern und seine beiden Brüder würden in Österreich leben. Weiters gebe es einen Onkel in Frankreich und einen Onkel in Belgien. Eine Lebensgefährtin oder Kinder habe er nicht. Er verfüge über eine Arbeitszusage seines früheren Arbeitsgebers für die Zeit nach seiner Haftentlassung. In Tschetschenien würden noch ein Großvater väterlicherseits und eine Großmutter mütterlicherseits leben. Ob es weitere Verwandte in Tschetschenien gebe wisse er nicht, er habe keinen Kontakt dorthin. Deutsch und Tschetschenisch spreche er sehr gut, Russisch ein wenig. Er habe viele österreichische Freunde und sei in einem Kunstturnverein und einem Ringerverein aktiv gewesen. Zu einer möglichen Rückkehr in die Russische Föderation gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er wisse nicht, was dort mit ihm passieren würde. Er glaube nichts Gutes. Es wäre sicher nicht schön. Er sei hier aufgewachsen. Er sei niemals öffentlich gegen Ramsan KADYROW aufgetreten. Bei Verwandten in der Russischen Föderation könne er nicht wohnen, weil er diese gar nicht kenne.
  17. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.07.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiärer Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
  18. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 05.07.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiärer Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die seit 2015 dreimalige Verurteilung wegen Gewaltdelikten, insbesondere die stetige Steigerung seines aggressiven Verhaltens, eindeutig darauf hinweise, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der Allgemeinheit und damit der im Bundesgebiet lebenden Menschen ausgehe. Die Behörde stelle aus den angeführten Gründen einen Asylausschließungsgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fest, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen durchzuführen sei. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 Asyl aufgrund eines Asylerstreckungsantrages gewährt worden. Es hätten daher für ihn keine eigenen Fluchtgründe bestanden. Auch jetzt habe er nicht angeben können, wieso er in seinem Herkunftsstaat persönlich einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein könne. Im Herkunftsstaat würden noch Verwandte leben. Es könne keine (wie immer geartete) Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden. Eine Unterstützung durch seine Eltern sei auch von Österreich aus möglich. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durchaus anfangs mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Da er nach wie vor über familiäre Anschlussmöglichkeiten verfüge, werde es ihm in der Russischen Föderation möglich sein, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten rasch Fuß zu fassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Kinder habe. Er lebe seit der Haftentlassung am 21.12.2019 bei seinem Vater, es seien jedoch keine gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zu Familienangehörigen hervorgekommen. Es liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer lebe seit ca. 17 Jahren im Bundesgebiet. In diesem langen Zeitraum sei naturgemäß ein Privatleben mit sozialen Kontakten entstanden. Er habe in Österreich den Kindergarten, die Pflichtschule und die Berufsschule besucht. Er sei jedoch in den letzten vier Jahren wegen Gewaltdelikten dreimal strafrechtlich verurteilt worden und habe zuletzt sieben Monate in Strafhaft verbracht. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit hätten er und seine Angehörigen eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen. Die Rückkehrentscheidung sei daher nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die seit 2015 dreimalige Verurteilung wegen Gewaltdelikten, insbesondere die stetige Steigerung seines aggressiven Verhaltens, eindeutig darauf hinweise, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der Allgemeinheit und damit der im Bundesgebiet lebenden Menschen ausgehe. Die Behörde stelle aus den angeführten Gründen einen Asylausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fest, weswegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen durchzuführen sei. Dem Beschwerdeführer sei im Jahr 2004 Asyl aufgrund eines Asylerstreckungsantrages gewährt worden. Es hätten daher für ihn keine eigenen Fluchtgründe bestanden. Auch jetzt habe er nicht angeben können, wieso er in seinem Herkunftsstaat persönlich einer asylrelevanten Verfolgungssituation ausgesetzt sein könne. Im Herkunftsstaat würden noch Verwandte leben. Es könne keine (wie immer geartete) Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden. Eine Unterstützung durch seine Eltern sei auch von Österreich aus möglich. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durchaus anfangs mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Da er nach wie vor über familiäre Anschlussmöglichkeiten verfüge, werde es ihm in der Russischen Föderation möglich sein, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten rasch Fuß zu fassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in der Russischen Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Kinder habe. Er lebe seit der Haftentlassung am 21.12.2019 bei seinem Vater, es seien jedoch keine gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnisse zu Familienangehörigen hervorgekommen. Es liege somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer lebe seit ca. 17 Jahren im Bundesgebiet. In diesem langen Zeitraum sei naturgemäß ein Privatleben mit sozialen Kontakten entstanden. Er habe in Österreich den Kindergarten, die Pflichtschule und die Berufsschule besucht. Er sei jedoch in den letzten vier Jahren wegen Gewaltdelikten dreimal strafrechtlich verurteilt worden und habe zuletzt sieben Monate in Strafhaft verbracht. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit hätten er und seine Angehörigen eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen. Die Rückkehrentscheidung sei daher nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig.
  19. Mit Eingabe vom 06.02.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe mangelhafte Ermittlungen und Befragungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 16 Jahren in Österreich, weshalb sein Aufenthalt hier mehr als verfestigt sei. Seiner Heimat habe er sich völlig entfremdet, da er sie sehr jung verlassen habe. Dieser Umstand sei von der Behörde offenbar gar nicht berücksichtigt worden. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers würden in Österreich leben und er habe mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Eltern würden über einen Asylstatus verfügen, weshalb das Familienleben nur in Österreich weitergeführt werden könne. Er bereue die von ihm begangenen Taten sehr und sei bemüht, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Er habe auch ein Anti-Gewalttraining gemacht. Auch die hervorragende Integration des Beschwerdeführers sei im Bescheid zwar angesprochen, aber nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er spreche fließend Deutsch, gehe einer geregelten Arbeit nach, habe viele Freunde und Bekannte und habe diverse Ausbildungen absolviert. In der Russischen Föderation hingegen habe er keine Freunde, keine Familie und keinerlei Lebensgrundlage. Er sei schon Jahrzehnte nicht mehr in seinem Heimatland gewesen und kenne daher niemanden. Er sei in Österreich sozialisiert worden und kenne sich in der Russischen Föderation nicht aus. Die belangte Behörde habe sich weiters in keiner Weise mit den ursprünglichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Verfolgung aufgrund einer Blutrache sei immer noch aktuell. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellung seien unvollständig und teilweise veraltet. Sie würden sich kaum mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers als alleinstehender, junger Rückkehrer nach jahrzehntelanger Abwesenheit und Sozialisierung in Österreich befassen. Diesbezüglich werde auf Länderberichte und Judikatur verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Sehe man sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers näher an, sei leicht erkennbar, dass er keine schweren Straftaten begangen habe und daher keine besondere Gefahr von ihm ausgehe. Er sei zwei Mal lediglich zu einer Geldstrafe und einmal zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Es liege daher kein besonders schweres Verbrechen vor und die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Asylstatus seien nicht gegeben. Jedenfalls sei aber eine Rückkehrentscheidung aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers nicht zulässig. Mit der Beschwerde wurden Integrationsunterlagen vorgelegt.
  20. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 18.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 19.02.2020 in der Gerichtsabteilung W237 einlangte.
  21. Mit Eingabe vom 20.07.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX , wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung am 29.06.2021 verdächtig sei.
  22. Mit Eingabe vom 20.07.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer einer Körperverletzung am 29.06.2021 verdächtig sei.
  23. Mit Eingabe vom 23.07.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX , wonach gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachts nach § 83 Abs. 1 StGB erhoben worden sei.
  24. Mit Eingabe vom 23.07.2021 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachts nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben worden sei.
  25. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W237 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 23.11.2021 einlangte.
  26. Mit E-Mail vom 06.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakte der Eltern des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .
  27. Mit E-Mail vom 06.12.2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Übermittlung der Verwaltungsakte der Eltern des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 .
  28. Mit E-Mail vom 09.12.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass die beiden Akte bei der Behörde in Verstoß geraten seien.
  29. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich, seinen Verurteilungen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Als Zeuge wurde sein Vater XXXX einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich, seinen Verurteilungen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Als Zeuge wurde sein Vater römisch 40 einvernommen. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Verfahrensparteien erstatteten keine Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: 1.
  32. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch, Deutsch und etwas Englisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch, er spricht auch Russisch, Deutsch und etwas Englisch. Er wurde in der Stadt XXXX in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt XXXX , geb. XXXX . Seine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Er hat zwei jüngere Brüder, XXXX , geb. XXXX in Tschetschenien, und XXXX , geb XXXX in Österreich. Er wurde in der Stadt römisch 40 in Tschetschenien geboren. Sein Vater heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Seine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Er hat zwei jüngere Brüder, römisch 40 , geb. römisch 40 in Tschetschenien, und römisch 40 , geb römisch 40 in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder XXXX in Österreich ein und stellte am 20.09.2003, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat sich seit der Ausreise 2003 nicht mehr in der Russischen Föderation aufgehalten.Der Beschwerdeführer reiste im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder römisch 40 in Österreich ein und stellte am 20.09.2003, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat sich seit der Ausreise 2003 nicht mehr in der Russischen Föderation aufgehalten. Die Großeltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Zur Zeit der Ausreise der Familie lebten noch ein Onkel väterlicherseits sowie ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Tschetschenien. Er weiß nicht, ob diese noch dort leben, er hat keinen Kontakt in den Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  33. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters: Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2004 Asyl gewährt, weil er am ersten Tschetschenienkrieg selbst teilgenommen und im zweiten Tschetschenienkrieg als Beamter des Innenministeriums Rebellen mit Informationen versorgt hat und deshalb mehrmals von russischen Behörden festgenommen, verhört und nur gegen Lösegeldzahlung freigelassen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2004 Asyl durch Erstreckung nach seinem Vater gewährt, eigene Fluchtgründe wurden für ihn nicht vorgebracht. Die Umstände, aufgrund derer dem Vater des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, haben sich insofern geändert, als diesem nunmehr bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht. Auch dem Beschwerdeführer selbst droht bei Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 1.
  34. Zum (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2003 durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2003 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber und seit 05.07.2004 als Asylberechtigter in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen und hat hier die Volksschule, die Mittelschule, die polytechnische Schule und die Berufsschule besucht. Bis auf die Berufsschule hat er diese Schulen abgeschlossen. Er hat zunächst acht Jahre mit seiner Familie in XXXX gelebt, bevor sein Vater eine Arbeit in XXXX angenommen hat und die Familie dorthin verzogen ist. Er lebt bis heute in XXXX .Der Beschwerdeführer ist in Österreich aufgewachsen und hat hier die Volksschule, die Mittelschule, die polytechnische Schule und die Berufsschule besucht. Bis auf die Berufsschule hat er diese Schulen abgeschlossen. Er hat zunächst acht Jahre mit seiner Familie in römisch 40 gelebt, bevor sein Vater eine Arbeit in römisch 40 angenommen hat und die Familie dorthin verzogen ist. Er lebt bis heute in römisch 40 . Er hat insgesamt ca. fünfeinhalb Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern als Koch und ein Jahr im Baubereich gearbeitet. Er hat immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt war er von Oktober 2020 bis Oktober 2021 bei der XXXX Bau GmbH als Arbeiterlehrling beschäftigt. Er plant, im Jänner 2022 eine neue Arbeitsstelle anzutreten und im Juli 2022 seine Lehrabschlussprüfung als Koch zu absolvieren.Er hat insgesamt ca. fünfeinhalb Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern als Koch und ein Jahr im Baubereich gearbeitet. Er hat immer wieder Arbeitslosengeld bezogen. Zuletzt war er von Oktober 2020 bis Oktober 2021 bei der römisch 40 Bau GmbH als Arbeiterlehrling beschäftigt. Er plant, im Jänner 2022 eine neue Arbeitsstelle anzutreten und im Juli 2022 seine Lehrabschlussprüfung als Koch zu absolvieren. Der Beschwerdeführer spricht perfekt Deutsch, seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung konnte ohne Dolmetscher durchgeführt werden. Die Eltern und die beiden Brüder des Beschwerdeführers leben als Asylberechtigte in Österreich. Seine Eltern haben sich vor Jahren getrennt und leben nicht mehr zusammen. Er hat regelmäßig Kontakt zu beiden Elternteilen und auch zu seinen Brüdern. Ein Onkel lebt in Frankreich, ein weiterer Onkel und ein Cousin seines Vaters leben in Belgien. Mit diesen Verwandten hat er zu den Festtagen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er führt seit ca. eineinhalb Jahren in einer Beziehung und hat in Österreich viele Freunde und Bekannte. Er war bei einem Kunstturnerverein in XXXX und bei einem Ringerverein in XXXX aktiv. Er hat ein Anti-Gewalt-Training besucht.Er war bei einem Kunstturnerverein in römisch 40 und bei einem Ringerverein in römisch 40 aktiv. Er hat ein Anti-Gewalt-Training besucht. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz als Jugendstraftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 6 EUR (600 EUR) verurteilt, wovon ihm 50 Tagsätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2015, Zl. römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz als Jugendstraftat zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 6 EUR (600 EUR) verurteilt, wovon ihm 50 Tagsätze unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zugleich wurde Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht von 24.10.2014 auf 25.10.2014 einen anderen vorsätzlich verletzt hat, indem er diesem mit einem Schlagring aus Metall einmal ins Gesicht schlug, wobei die Tat eine Verletzung der Frontzähne 11 und 12 des Opfers zur Folge hatte, und, wenn auch nur fahrlässig, einen Schlagring, somit eine verbotene Waffe, unbefugt besessen hat. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung seine Unbescholtenheit, sein Geständnis und das Anerkenntnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB als Jugendstraftat unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil zu einer Zusatzstrafe von 20 Tagsätzen zu je 6 EUR (120 EUR) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB als Jugendstraftat unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil zu einer Zusatzstrafe von 20 Tagsätzen zu je 6 EUR (120 EUR) verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer andere am Körper verletzt hat, und zwar am 17.02.2014, indem er einen anderen mit einem Ringergriff packte und über einen Tisch schleuderte, sodass dieser mit dem Kopf auf dem Boden aufschlug und Prellungen (teilweise mit Schwellungen, Hämatomen und Schürfwunden) im Bereich der Stirn sowie eine Schädelprellung erlitt, sowie am 04.10.2014, indem er drei andere jeweils mit einem Ringerwurf zu Boden brachte, wobei ein Opfer eine blutende Schürfwunde am Kopf, ein Opfer eine Schürfwunde sowie eine Schwellung im Bereich der Hüfte und ein Opfer eine Prellung im Bereich des Hinterkopfes erlitt. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung seine Unbescholtenheit, sein Geständnis sowie das Anerkenntnis als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und den Umstand, dass er mehrere Opfer verletzt hat, als erschwerend. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.10.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der (versuchten) Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der (versuchten) Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.03.2019 einen anderen mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich dazu, nicht mehr so frech zu ihm zu sein, zu nötigen versucht hat, indem er ihm mehrere Ohrfeigen versetzte und ihm sagte, er solle nie wieder so frech zu ihm sein am Telefon, und am 13.04.2019 mit einem Mittäter einem anderen mit Gewalt Bargeld in Höhe von 700 EUR, sohin fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Opfer Schläge mit der flachen Hand bzw. sein Mittäter dem Opfer Schläge mit der Faust ins Gesicht versetzten und dieses zur Übergabe des Bargeld aufforderten. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung das teilweise Geständnis und den teilweisen Versuch als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und die teilweise Begehung der Tat mit einem Mittäter als erschwerend. Der Beschwerdeführer befand sich von 08.05.2019 bis 20.12.2019 in Untersuchungs- und Strafhaft. Am 22.07.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB erhoben. Dieser Anklage liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, einen anderen in den Schwitzkasten genommen und zu Boden geworfen zu haben, wodurch dieser leicht verletzt wurde.Am 22.07.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut Anklage wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB erhoben. Dieser Anklage liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer verdächtig ist, einen anderen in den Schwitzkasten genommen und zu Boden geworfen zu haben, wodurch dieser leicht verletzt wurde. 1.
  35. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien in der Russischen Föderation kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Sicherheitslage in Tschetschenien hat sich im Vergleich zu seiner Ausreise im Jahr 2003 deutlich verbessert. Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern nach Tschetschenien. Diese stehen in der Regel vielmehr vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Er weiß nicht, ob in Tschetschenien noch Verwandte von ihm leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn im Fall der Rückkehr finanziell unterstützen könnte. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, wobei alle Leistungen – soweit die jeweiligen Bedingungen erfüllt sind – auch Rückkehrern offenstehen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Neben der allgemeinen Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr haben Rückkehrer die Möglichkeit, eines der vom österreichischen Innenministerium unterstützten Reintegrationsprogramme in ihrem Heimatland in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von sechs Jahren verlassen und kann sich an sein Leben dort nicht mehr allzu gut erinnern. Er kann sich jedoch rasch wieder Ortskenntnisse aneignen, auch weil er die regionale Landessprache Tschetschenisch als Muttersprache und die Landessprache Russisch spricht sowie in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen mit den kulturellen Gepflogenheiten vertraut ist. Der Beschwerdeführer ist jung, volljährig, gesund und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung, eine nicht abgeschlossene Lehrausbildung als Koch und rund sechseinhalbjährige Berufserfahrung als Koch und im Baubereich, die er auch in Tschetschenien nutzen könnte. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Tschetschenien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Trotz, auch in der Russischen Föderation, steigender COVID 19-Infektionszahlen steht dies einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, nach anfänglichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  36. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 4 vom 17.11.2021 (LIB), 1.5.
  37. Politische Lage – Letzte Änderung: 15.11.2021 Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie. Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7 % im Amt bestätigt worden. Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken. Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Präsident Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (LIB). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58 % der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am 15.01.2020 hat Putin eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin, für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren, dies gilt aber nicht für weitere Präsidenten. Die Volksabstimmung über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Neben der sogenannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (LIB). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIB). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija); Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija); die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF), welche die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR), die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch und die Partei der Volksfreiheit (PARNAS), eine demokratisch-liberale Partei. Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteienstärke gliedert sich nach den Wahlen von September 2021 wie folgt: Einiges Russland (324 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (57 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (21 Sitze), Gerechtes Russland (27 Sitze) und die neu gegründete Partei Neue Leute (13 Sitze). Alle in der Duma vertretenen Parteien gelten als dem Kreml nahestehend. Diese sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik. Während Präsident Putin und die Zentrale Wahlkommission von einer „freien und fairen“ Abstimmung sprachen, bezeichnete die unabhängige Wahlrechtsorganisation Golos die Wahl mit Blick auf Berichte über massive Unregelmäßigkeiten als „eine der schmutzigsten“ in der Geschichte des Landes. Aufgrund der Wahlfälschungsvorwürfe kam es zu Demonstrationen und Festnahmen (LIB). Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international nicht anerkannt annektierten Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (LIB). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten, vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (LIB). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 08.09.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung meist ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate. Hier stellt die Partei nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  38. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat, bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden. Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer „smarten Abstimmung“ aufgerufen. Die Bürger sollten irgendjemand wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (LIB). Der Rat der Europäischen Union hat am 12.07.2021 beschlossen, die auf bestimmte Wirtschaftssektoren der Russischen Föderation abzielenden und wegen Destabilisierung der Ukraine verhängten Sanktionen um weitere sechs Monate bis zum 31.01.2022 zu verlängern (LIB). 1.5.1.
  39. Tschetschenien – Letzte Änderung: 15.11.2021 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (LIB). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Ramsan Kadyrow bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml . Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 89,2 % der Stimmen. Zeitgleich fand in Tschetschenien auch die Wahl des Republikoberhauptes statt. Amtsinhaber Ramsan Kadyrow gewann diese Wahl nach vorläufigem Ergebnis mit 99,7 % der abgegebenen Stimmen. In Tschetschenien regiert Kadyrow unangefochten autoritär. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z. B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, welche ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (LIB). Während der mittlerweile über zehn Jahre andauernden Herrschaft des amtierenden Republikoberhauptes Ramsan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute ’föderale Machtvertikale’ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (LIB). 1.5.
  40. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 26.05.2021 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (LIB). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46 % und 2015 um weitere 51 % zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem war der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken sollte. Der Einsatz in Syrien ist der größte und längste Auslandseinsatz des russischen Militärs seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion (LIB). In den letzten Jahren rückte eine weitere Tätergruppe in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpften, wurde auf einige Tausend geschätzt. Erst im Oktober 2020 wurden bei Spezialoperationen zentralasiatische Dschihadisten in Südrussland getötet und weitere in Moskau und St. Petersburg festgenommen (LIB). 1.5.2.
  41. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist. In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff ’low level insurgency’ umschrieben (LIB). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist. Trotzdem wird sowohl in Tschetschenien als auch in Dagestan immer wieder von bewaffneten Übergriffen berichtet (LIB). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpften Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite sowie in Syrien und im Irak. In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der ’Tschetschenisierung’ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für eine nachhaltige Befriedung (LIB). Im Jahr 2020 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im gesamten Nordkaukasus bei 56 Personen, davon wurden 45 getötet und 11 verwundet. 42 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Tschetschenien sind im Jahr 2020 insgesamt 18 Personen getötet und zwei verwundet worden. 15 der Getöteten gehörten bewaffneten Gruppierungen an, alle anderen Getöteten und Verwundeten sind den Exekutivkräften zuzurechnen. In Dagestan sind im Jahr 2020 insgesamt neun Personen getötet und eine verwundet worden. Alle Getöteten gehören bewaffneten Gruppierungen an, die verwundete Person ist den Exekutivkräften zuzurechnen. Drei Getötete gab es in Kabardino-Balkarien und einen Getöteten in Inguschetien. Von Jänner bis inklusive August 2021 sind 26 Personen im Zuge des Konfliktes im Nordkaukasus getötet werden (LIB). 1.5.
  42. Menschenrechtslage 1.5.3.
  43. Tschetschenien – Letzte Änderung: 16.11.2021 NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (LIB). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren. Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (LIB). 2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte. Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind. Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (LIB). Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (LIB). 1.5.3.
  44. Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die tschetschenische Führung setzt ihren Angriff auf alle Formen von abweichender Meinung und Kritik fort. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen. Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z. B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt. Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in ’die Irre geführt wurden’ (LIB). Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor. Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (LIB). Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau

(2008)und ein anderer in Dubai
(2009)getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden: Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals ’1Adat’, aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde. Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen ’Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen’ vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u. a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (LIB). Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines ’nicht traditionellen Islam’ stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte. Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z. B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (LIB). Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 04.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des ’Komitees gegen Folter’, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind. Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser. Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert. Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt. Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint]. Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember
  1. Für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (LIB). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow. Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht. Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben. Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (LIB). 1.5.
  2. Grundversorgung – Letzte Änderung: 10.06.2021 2019 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 73 Millionen, somit ungefähr 62 % der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49 %. Die Arbeitslosigkeit befindet sich im Landesdurchschnitt auf einem moderaten Niveau und wird für das Jahr 2021 auf 5,2 % prognostiziert. Sie kann regional jedoch stark abweichen. Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Das BIP lag 2020 bei ca. 1.474 Milliarden US-Dollar. Dies entspricht einem Rückgang um ca. 3 % (LIB). Russland ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der weltweiten Gasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der weltweiten Ölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt jedoch zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 70 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2020 den
  3. Platz [2019 Platz 98] unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen. Das Wirtschaftsministerium prognostiziert für das Wirtschaftswachstum 2021 nur ein Plus von 2,8 %. Langfristig befürchten Ökonomen und Behörden ein Erlahmen der Konjunktur, wenn strukturelle Reformen ausbleiben. Diese seien wegen des Rückgangs der erwerbstätigen Bevölkerung und der starken Abhängigkeit Russlands vom Öl- und Gasexport erforderlich (LIB). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen. Staatliche Hilfe können Menschen mit Beeinträchtigungen, Senioren und Kinder unter drei Jahren erwarten. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verordnung bestimmten monatlichen Existenzminimum von derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €] entspricht. Die russische Akademie der Wissenschaften veranschlagt das tatsächliche erforderliche Existenzminimum dagegen bei 33.000 Rubel [ca. 366 €]. Vollbeschäftigte erhalten den Mindestlohn (derzeit 12.130 Rubel [ca. 134 €]), der jährlich zum 1.
  4. auf die Höhe des Existenzminimums im
  5. Quartal des Vorjahres angehoben wird. Für Einkommen unter dem Existenzminimum besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenzminimums. Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit sechs Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung ist vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15–20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
  6. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote (21,6 %) bei den über 50-Jährigen verstärkt. Auch Migranten verdienen oft nur den Mindestlohn (LIB). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern, vor allem Großfamilien, Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren, wie beispielsweise Moskau oder St. Petersburg, ist die offizielle Armutsquote nur halb so hoch wie im Landesdurchschnitt (knapp 14 %), wohingegen beispielsweise in Regionen des Nordkaukasus jeder fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen muss. Auch ist prinzipiell die Armutsgefährdung am Land höher als in den Städten. Die soziale Absicherung ist über Pensionen, monatliche Geldleistungen für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Kriegsveteranen, Menschen mit Beeinträchtigungen, Veteranen der Arbeit) und Mutterschaftsbeihilfen organisiert (LIB). 1.5.4.
  7. Nordkaukasus – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert. Die Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus ist laut Experten unter den höchsten in Russland. Bei einer Sitzung zur Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 bezeichnete Ministerpräsident Mischustin die Situation als nicht einfach. Trotzdem ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (LIB). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien mit September 2020 bei 23.783 Rubel [ca. 264 €], landesweit bei 49.516 Rubel [ca. 550 €].Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im Februar 2021 bei 13.484 Rubel [ca. 150 €], landesweit im ersten Quartal 2020 bei 14.924 Rubel [ca. 166 €]. Das durchschnittliche Existenzminimum für das vierte Quartal 2020 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.572 Rubel [ca. 129 €], für Pensionisten bei 9.196 Rubel [ca. 102 €] und für Kinder bei 11.294 Rubel [ca. 125 €]. Landesweit liegt das durchschnittliche Existenzminimum für das Jahr 2021 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 12.702 Rubel [ca. 141 €], für Pensionisten bei 10.022 Rubel [ca. 111 €] und für Kinder bei 11.303 Rubel [ca. 126 €] (LIB). 1.5.
  8. Sozialbeihilfen – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an. Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.06.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (LIB). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIB). Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z. B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (LIB). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab. Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt. Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
  9. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (LIB). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen. Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: • Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); • Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); • Familien mit geringem Einkommen; • Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien. 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (LIB). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (LIB). Arbeitslosenunterstützung: Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitslosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (LIB). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar. Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca. 3.200 Rubel (ca. 44 €) (LIB). 1.5.
  10. Rückkehr – Letzte Änderung: 16.11.2021 Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert, und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (LIB). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mithilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (LIB). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (LIB). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten noch immer von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (LIB). 1.5.
  11. COVID-19-Situation – Letzte Änderung: 17.11.2021 Russland ist von COVID-19 landesweit sehr stark betroffen. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet die WHO (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru). Die Regionalbehörden in der Russischen Föderation sind für Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 zuständig, beispielsweise in Bezug auf Mobilitätseinschränkungen, medizinische Versorgung und soziale Maßnahmen (LIB) Einen strengen Lockdown gab es landesweit im ersten Halbjahr
  12. Von 30.
  13. bis 07.11.2021 verordnete Präsident Putin einen weiteren Lockdown bzw. eine arbeitsfreie Woche als kurzfristige Maßnahme zur Eindämmung des Coronavirus. In vielen Regionen waren die Einschränkungen teilweise bereits vorher in Kraft getreten. Es herrscht eine soziale Distanzierungspflicht für öffentliche Plätze und öffentliche Verkehrsmittel. Der verpflichtende Mindestabstand zwischen Personen beträgt 1,5 Meter. In allen öffentlich zugänglichen Räumen und Verkehrsmitteln ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden. Die medizinische COVID-Versorgung erfolgt für die Bevölkerung kostenlos (LIB). Sport-, Kultur-, Unterhaltungs-, Werbeveranstaltungen und Messen sind erlaubt, wenn die Teilnehmeranzahl 50 % der gesamten Raumkapazität nicht übersteigt. Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern sind nur mit QR-Codes (welche den österreichischen 3-G-Regeln entsprechen) möglich. Am Arbeitsplatz sind Hygienevorschriften (u. a. Temperaturmessungen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Mindestabstand etc.) einzuhalten (LIB). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Aufgrund stark steigender COVID-19-Erkrankungen im Sommer und Herbst 2021 haben mehrere Regionen Russlands Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen COVID-19 zu impfen. In Russland herrscht eine Impfskepsis unter der Bevölkerung. Rund 30 % der Bürger sind vollständig geimpft. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos. Der Ministerpräsident Michail Mischustin unterzeichnete am 08.09.2021 ein Dekret, wonach für jede Impfung gegen das Coronavirus an die impfenden Ärzte eine Prämie von mindestens 200 Rubel (ca. 2,50 Euro) ausbezahlt werden soll (LIB). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, welche mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Direktflüge zwischen Österreich und Russland werden mehrmals wöchentlich von Austrian Airlines und Aeroflot angeboten. Auch mit anderen Ländern bestehen reguläre Flugverbindungen. Russische Inlandsflüge wurden während der ganzen Dauer der Pandemie aufrechterhalten (LIB). Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die russische Wirtschaft sind unterschiedlich und an viele Bedingungen gebunden. Die meisten Hilfsprogramme sind Ende 2020 ausgelaufen. Zu den ersten staatlichen Hilfsmaßnahmen zählten Kredit-, Miet- und Steuerstundungen (ausgenommen Mehrwertsteuer), Reduktion der Sozialabgaben sowie Kreditgarantien und zinslose Kredite. Später kamen Steuererleichterungen sowie direkte Zuschüsse hinzu. Die Regierung bietet Exporteuren Hilfe an, eröffnete die Möglichkeit eines Konkursmoratoriums, bot zinslose Kredite für Gehaltsauszahlungen an, etc. Viele der Maßnahmen waren nur für kleine und mittlere Unternehmen oder bestimmte Branchen zugänglich und hatten einen zweckgebundenen Charakter (beispielsweise gebunden an Gehaltszahlungen oder Arbeitsplatzerhalt). Unterstützung gab es für „systemrelevante“ Unternehmen, außerdem finanzielle Unterstützung der regionalen Budgets. Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren. Soziale Unterstützungsleistungen hatten v.na. Familien mit Kindern zum Ziel. Zusätzliche Bonuszahlungen gab es für medizinisches Personal. Die Wirtschaft ist wieder stark gewachsen. Von Jänner bis August 2021 stieg die Industrieproduktion um +4,5 %, was auf die Rohstoffproduktion (+2,1 %) und mehr noch auf die verarbeitende Industrie (+5,3 %) zurückzuführen ist. Es kam zu einer beträchtlichen Beschleunigung der Inflation. Im März 2020 fielen die Ölpreise aufgrund des Ölpreiskampfes zwischen Russland und Saudi-Arabien sowie der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit einem starken Nachfragerückgang auf die Weltwirtschaft erneut auf ein historisches Tief und führten zu einer Abwertung des Rubels von 25 %. Ein starker Ölpreisanstieg von über 50 % sorgte 2021 für eine Stärkung des Rubels, welcher derzeit knapp unter 85 Rubel je Euro gehandelt wird (LIB). Tschetschenien: In Tschetschenien herrscht Masken- und Handschuhpflicht. Im öffentlichen Verkehr sind Masken zu tragen. Es gilt eine Impfpflicht für Staatsbedienstete, Mitarbeiter in den Bereichen Handel, Massenmedien, Gastronomie, Nahrungsmittelindustrie, Bildung, Tourismus usw. Ungeimpften Personen wird seitens öffentlich Bediensteter mit Entlassung gedroht, mit Verweigerung medizinischer Hilfe etc. Für das Erledigen von Einkäufen (z. B. in Apotheken) oder für den Besuch von Kaffeehäusern ist ein Impfzertifikat erforderlich. Tschetschenien hat mit 65,64 % eine der höchsten Impfquoten Russlands. 71,3 % der über 60-Jährigen sind geimpft. Im September 2021 waren in Tschetschenien insgesamt 755 an COVID erkrankte Personen registriert (davon 346 Personen in stationärer Behandlung und 409 Personen in ambulanter Behandlung). Seit Anfang der Pandemie verstarben 568 Personen (LIB).
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinem Geburtsort und seiner Kernfamilie ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum gelten ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Einreise nach und Antragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die Feststellungen zu Familiengehörigen im Herkunftsstaat folgen ebenso den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und auch den Angaben seiner Eltern in deren Asylverfahren, die ihm von der belangten Behörde vorgehalten wurden (vgl. AS 179 in Aktenteil 1).Die Feststellungen zu Familiengehörigen im Herkunftsstaat folgen ebenso den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und auch den Angaben seiner Eltern in deren Asylverfahren, die ihm von der belangten Behörde vorgehalten wurden vergleiche AS 179 in Aktenteil 1). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 12.01.2022, S. 4). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und der Erwerbstätigkeit in Österreich.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 12.01.2022, S. 4). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und der Erwerbstätigkeit in Österreich. 2.
  16. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seines Vaters: Die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers und in Erstreckung an den Beschwerdeführer selbst ergibt sich jeweils aus dem Bescheid des Bundesasylamts vom 05.07.2004 (vgl. AS 29-33 in Aktenteil 2). Dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Niederschrift einer Einvernahme seiner Mutter vom 26.06.2004 (vgl. AS 19-21 in Aktenteil 2).Die Asylgewährung an den Vater des Beschwerdeführers und in Erstreckung an den Beschwerdeführer selbst ergibt sich jeweils aus dem Bescheid des Bundesasylamts vom 05.07.2004 vergleiche AS 29-33 in Aktenteil 2). Dass für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Niederschrift einer Einvernahme seiner Mutter vom 26.06.2004 vergleiche AS 19-21 in Aktenteil 2). Der Verwaltungsakt zum Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers ist bei der belangten Behörde in Verstoß geraten (vgl. OZ 18) und konnte daher nicht mehr eingesehen werden. Es liegt jedoch die Niederschrift einer Einvernahme des Vaters vom 24.10.2003 vor (vgl. AS 27-35 in Aktenteil 1), in der dieser zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Diese decken sich zumindest teilweise mit seinen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, dass er Tschetschenien verlassen habe, weil er Bezirksinspektor gewesen und die „Polizisten damals umgebracht“ worden seien (vgl. Niederschrift vom 12.01.2022, S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, davon aus, dass dem Vater des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung seiner eigenen damaligen Angaben vom 24.10.2003 Asyl gewährt wurde.Der Verwaltungsakt zum Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers ist bei der belangten Behörde in Verstoß geraten vergleiche OZ 18) und konnte daher nicht mehr eingesehen werden. Es liegt jedoch die Niederschrift einer Einvernahme des Vaters vom 24.10.2003 vor vergleiche AS 27-35 in Aktenteil 1), in der dieser zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Diese decken sich zumindest teilweise mit seinen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, dass er Tschetschenien verlassen habe, weil er Bezirksinspektor gewesen und die „Polizisten damals umgebracht“ worden seien vergleiche Niederschrift vom 12.01.2022, S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, davon aus, dass dem Vater des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung seiner eigenen damaligen Angaben vom 24.10.2003 Asyl gewährt wurde. Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, entspricht dessen eigenen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung. Er gab unter Wahrheitspflicht an, dass ihm bei einer Rückkehr „nichts“ passieren würde, weil an seinen Händen kein Blut klebe. Er könne jederzeit in die Russische Föderation zurück, er habe dort aber keine Wohnung, kein Grundstück, gar nichts (vgl. Niederschrift vom 12.01.2022, S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Sie decken sich auch mit den aktuellen Länderberichten, nach denen Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.).Dass sich diese fluchtbegründenden Umstände geändert haben und dem Vater des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung mehr drohen würde, entspricht dessen eigenen Angaben als Zeuge in der mündlichen Verhandlung. Er gab unter Wahrheitspflicht an, dass ihm bei einer Rückkehr „nichts“ passieren würde, weil an seinen Händen kein Blut klebe. Er könne jederzeit in die Russische Föderation zurück, er habe dort aber keine Wohnung, kein Grundstück, gar nichts vergleiche Niederschrift vom 12.01.2022, S. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln. Sie decken sich auch mit den aktuellen Länderberichten, nach denen Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr verfolgt werden (siehe Punkt 1.5.3.2.). Den Beschwerdeführer selbst betreffende Fluchtgründe hat dieser, wie bereits im Zuerkennungsverfahren, auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret passieren würde, dass er das leider nicht wisse (vgl. Niederschrift vom 12.01.2022, S. 9). Er sei auch niemals öffentlich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW aufgetreten. Befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden, verwies er im Wesentlichen auf seine Verbundenheit zu und Integrationsbemühungen in Österreich (vgl. S. 9-10). Auch aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.).Den Beschwerdeführer selbst betreffende Fluchtgründe hat dieser, wie bereits im Zuerkennungsverfahren, auch im gegenständlichen Aberkennungsverfahren nicht vorgebracht. In der mündlichen Verhandlung antwortete er auf die Frage, was ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret passieren würde, dass er das leider nicht wisse vergleiche Niederschrift vom 12.01.2022, S. 9). Er sei auch niemals öffentlich gegen den tschetschenischen Präsidenten Ramsan KADYROW aufgetreten. Befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr sprechen würden, verwies er im Wesentlichen auf seine Verbundenheit zu und Integrationsbemühungen in Österreich vergleiche S. 9-10). Auch aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation von Verfolgung oder Gewalt bedroht wäre. Allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, führt für Rückkehrer nicht zu Problemen (siehe Punkt 1.5.5.). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer trotz steigender Trotz, auch in der Russischen COVID 19-Infektionszahlen nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien zurückkehren kann, beruht darauf, dass auch in Österreich die Infektionszahlen im Steigen begriffen sind und aktuell (auch) hierzulande eine Überlastung des Gesundheitssystems droht, bzw. zum Teil schon eingetreten ist, der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört und auch in der Russischen Föderation mehrere Impfstoffe gegen SARS-CoV2 zur Verfügung stehen, die den Bürgern der Russischen Föderation kostenlos angeboten werden. 2.
  17. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Schulbildung, seiner Erwerbstätigkeit, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Schengenraum und seinen Freizeitaktivitäten stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie ein vom Gericht durchgeführtes AJ-Web-Auskunftsverfahren (vgl. OZ 6).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zu Aufenthaltsdauer und Aufenthaltstiteln, seiner Schulbildung, seiner Erwerbstätigkeit, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und im Schengenraum und seinen Freizeitaktivitäten stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie ein vom Gericht durchgeführtes AJ-Web-Auskunftsverfahren vergleiche OZ 6). Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen jeweils des Landesgerichts XXXX vom 24.06.2015, Zl. XXXX , 29.07.2015, Zl. XXXX , und 02.10.2019, XXXX , sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden gekürzten Urteilsausfertigungen jeweils des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2015, Zl. römisch 40 , 29.07.2015, Zl. römisch 40 , und 02.10.2019, römisch 40 , sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister. Insoweit im Spruch der Urteilsausfertigung vom 24.06.2015 vom „Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB“ die Rede ist (vgl. AS 186 in Aktenteil 1), geht das Bundesverwaltungsgericht von einem offenkundigen Schreibfehler aus, da es sich bei § 83 Abs. 1 StGB um das Delikt der (einfachen) Körperverletzung handelt. Auch im Strafregistereintrag des Beschwerdeführers ist eine Verurteilung nach § 83 Abs. 1 StGB vermerkt. Zudem ist dem festgestellten Sachverhalt kein Hinweis auf eine schwere Verletzungsfolge zu entnehmen, und auch die Verhängung einer bloßen Geldstrafe wäre bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nicht möglich gewesen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt wurde.Insoweit im Spruch der Urteilsausfertigung vom 24.06.2015 vom „Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB“ die Rede ist vergleiche AS 186 in Aktenteil 1), geht das Bundesverwaltungsgericht von einem offenkundigen Schreibfehler aus, da es sich bei Paragraph 83, Absatz eins, StGB um das Delikt der (einfachen) Körperverletzung handelt. Auch im Strafregistereintrag des Beschwerdeführers ist eine Verurteilung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vermerkt. Zudem ist dem festgestellten Sachverhalt kein Hinweis auf eine schwere Verletzungsfolge zu entnehmen, und auch die Verhängung einer bloßen Geldstrafe wäre bei einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung nicht möglich gewesen. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Die Feststellung zur Anklageerhebung ergibt sich aus einer entsprechenden Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX (vgl. OZ 9), der der Anklage zugrundeliegende Verdacht ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 16.07.2021 (vgl. OZ 8). Die Feststellung zur Anklageerhebung ergibt sich aus einer entsprechenden Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vergleiche OZ 9), der der Anklage zugrundeliegende Verdacht ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 16.07.2021 vergleiche OZ 8). 2.
  18. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: 2.4.
  19. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion Tschetschenien ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht weiß, ob er in Tschetschenien noch Verwandte hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Daraus folgt auch, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn im Fall der Rückkehr zumindest vorübergehend finanziell unterstützen könnte. Die Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation und zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die Feststellung zur Vertrautheit des Beschwerdeführers mit den kulturellen Gepflogenheiten in der Herkunftsregion ergibt sich daraus, dass er in einer tschetschenischen Familie aufgewachsen ist und Tschetschenisch als Muttersprache spricht. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch auf seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion zu einer Risikogruppe zählen würde. 2.4.
  20. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Herkunftsregion, ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau seiner festgestellten individuellen Situation. Die Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten eine Existenz aufbauen könnte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Versorgung der Bevölkerung ist in der Russischen Föderation grundlegend gesichert, wiewohl berücksichtigt wird, dass insbesondere Rückkehrer zunächst oft mit wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen konfrontiert sind. Der Beschwerdeführer ist mit den tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut und spricht die regionale Landessprache Tschetschenisch als Muttersprache sowie die Landessprache Russisch. Er kann sich daher in Tschetschenien zurechtfinden. Er verfügt über eine abgeschlossene österreichische Pflichtschulausbildung, eine nicht abgeschlossene Lehrausbildung als Koch und rund sechseinhalbjährige Berufserfahrung als Koch und im Baubereich. Er kann auch in Tschetschenien einer Arbeit nachgehen. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, jung, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach anfänglichen Schwierigkeiten gelingen würde, sich dort eine Existenz ohne unbillige Härten aufzubauen. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung nicht auf Tagelöhnerarbeiten angewiesen sein wird, sondern dass es ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gelingen wird, eine dauerhafte Arbeit zu finden. 2.
  21. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. Zu Spruchpunkt I. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  24. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  25. Die §§ 6 und 7 AsylG 2005 lauten (auszugsweise):3.1.
  26. Die Paragraphen 6 und 7 AsylG 2005 lauten (auszugsweise): Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 6.
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennParagraph 6,
(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
  1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  2. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  5. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  6. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. …
  7. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. … Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. …
(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...
(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. ...
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …
(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. …
(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“ Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet: Definition des Ausdruckes “Flüchtling” Art. 1 …Artikel eins, … C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, …
  1. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;“ 3.1.
  2. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG, somit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach § 6 AsylG. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG als erfüllt angesehen wurde (vgl. AS 242, 334ff), wonach ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.3.1.
  3. Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, somit das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass konkret der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG als erfüllt angesehen wurde vergleiche AS 242, 334ff), wonach ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss (erstens) ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür (zweitens) rechtskräftig verurteilt worden, (drittens) gemeingefährlich sein und (viertens) müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK handelt (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109, mwN).Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlu

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