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{'item': 'W261 2229384-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW261 2229384-1 Spruch, W261 2229382-1/11Z W261 2229384-1/11Z W261 2229380-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin: A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022, Zlen. W261 2229382-1/7E, W261 2229384-1/7E, W261 2229380-1/7E wird in die Einleitung des Spruches wie folgt berichtigt: „… Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,
  2. mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin,
  3. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,
  4. mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ihre Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin,
  5. mj. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, XXXX , als gesetzliche Vertreterin,
  6. mj. römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin, ….“ B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBegründung:, Begründung: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022, Zlen. W261 2229378-1/22E, W261 2229379-1/18E, W261 2229382-1/7E, W261 2229384-1/7E und W261 2229380-1/7E wurde den Beschwerden der Erst- bis SechtsbeschwerdeführerInnen jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.01.2022 stattgegeben, und den BeschwerdeführerInnen der Status der international Schutzberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass den Erst- bis SechtsbeschwerdeführerInnen gemäß § 3 Abs. 5 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022, Zlen. W261 2229378-1/22E, W261 2229379-1/18E, W261 2229382-1/7E, W261 2229384-1/7E und W261 2229380-1/7E wurde den Beschwerden der Erst- bis SechtsbeschwerdeführerInnen jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2020 nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.01.2022 stattgegeben, und den BeschwerdeführerInnen der Status der international Schutzberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass den Erst- bis SechtsbeschwerdeführerInnen gemäß Paragraph 3, Absatz 5, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2022 per Email mit, dass die Namen des Dritt-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers in deren internen Systemen anderes geführt werden, weswegen um eine Berichtigung der Einleitung des Spruches in Form von „auch“ samt Nennung der anderen Schreibweise ersucht werde, zumal diese Schreibweise in den Beschwerdeakten entsprechend aufscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zum Spruchpunkt A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, der gemäß 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, der gemäß 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Urnichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 08.03.1989, 89/03/0013, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140)In seinem Erkenntnis vom 22.12.1992, Zl. 91/04/0269, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt nach der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und deren Offensichtlichkeit gegeben sind. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Urnichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 08.03.1989, 89/03/0013, VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140) Da im gegenständlichen Fall bei der Nennung der Namen des Dritt-, der Viert- und des Fünftbeschwerdeführers in der Sprucheinleitung versehentlich die andere Schreibweise deren Namen nicht angeführt wurde, war das angeführte Erkenntnis entsprechend von Amtswegen zu berichtigen. Die Berichtigung wird durch die Unterstreichung gekennzeichnet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2229384.1.01

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