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{'item': 'W261 2250023-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW261 2250023-1 Spruch, W261 2250023-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Peter WEIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.12.2021, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Anbringens vom 24.11.2021 auf Gewährung einer Opferrente nach Opferfürsorgegesetz wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Peter WEIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.12.2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Anbringens vom 24.11.2021 auf Gewährung einer Opferrente nach Opferfürsorgegesetz wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2007 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung eines Opferausweises wegen erzwungenem Leben im Verborgenen im Wege der Nachsicht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens teilte ihm das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 21.01.2008 mit, dass es nach Anhörung der Opferfürsorgekommission am 18.12.2007 nicht möglich sei, ihm die Nachsicht gemäß § 1 Abs. 6 Opferfürsorgegesetz zu erteilen, weil er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Opferausweises nicht erfülle. Er habe nicht mehr als sechs Monate im Verborgenen leben müssen.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 27.09.2007 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Anerkennung als Opfer und Ausstellung eines Opferausweises wegen erzwungenem Leben im Verborgenen im Wege der Nachsicht. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens teilte ihm das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 21.01.2008 mit, dass es nach Anhörung der Opferfürsorgekommission am 18.12.2007 nicht möglich sei, ihm die Nachsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Opferfürsorgegesetz zu erteilen, weil er die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Opferausweises nicht erfülle. Er habe nicht mehr als sechs Monate im Verborgenen leben müssen.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2012 bzw. am 29.06.2021 beim Bundessozialamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder Sozialministeriumservice auch belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung als Opfer und Gewährung einer Opferrente im Sinne des Opferfürsorgegesetzes (OFG), welchen er damit begründete, dass er als Baby nach seiner Geburt im Februar 1945 bis Mitte Mai 1945 drei Monate aus Abstammungsgründen in einem Weinkeller in XXXX in Niederösterreich versteckt habe leben müssen, wovon er einen bleibenden Herzschaden, ein Vorhofflimmern, davongetragen habe.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 23.05.2012 bzw. am 29.06.2021 beim Bundessozialamt (nunmehr Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder Sozialministeriumservice auch belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Anerkennung als Opfer und Gewährung einer Opferrente im Sinne des Opferfürsorgegesetzes (OFG), welchen er damit begründete, dass er als Baby nach seiner Geburt im Februar 1945 bis Mitte Mai 1945 drei Monate aus Abstammungsgründen in einem Weinkeller in römisch 40 in Niederösterreich versteckt habe leben müssen, wovon er einen bleibenden Herzschaden, ein Vorhofflimmern, davongetragen habe.
  5. Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige kam in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.11.2012, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2012, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1972 an Vorhofflimmern leide. Es handle sich dabei um ein häufiges anlage- und schicksalsbedingtes Leiden des mittleren und höheren Lebensalters. Es sei unwahrscheinlich, dass in den ersten Wochen und Monaten nach der Geburt aufgrund der Abwehrlage des Säuglings eine Herzerkrankung requiriert werde. Es gebe keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des II. Weltkrieges wegen einer Hungerdystrophie behandelt worden sei. Das Leiden des Beschwerdeführers sei rein analgebedingt und stehe mit dem von diesem als Säugling erlittenen Unbillen in keinem Zusammenhang.
  6. Der von der belangten Behörde beigezogene medizinische Sachverständige kam in seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.11.2012, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.10.2012, zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1972 an Vorhofflimmern leide. Es handle sich dabei um ein häufiges anlage- und schicksalsbedingtes Leiden des mittleren und höheren Lebensalters. Es sei unwahrscheinlich, dass in den ersten Wochen und Monaten nach der Geburt aufgrund der Abwehrlage des Säuglings eine Herzerkrankung requiriert werde. Es gebe keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des römisch zwei. Weltkrieges wegen einer Hungerdystrophie behandelt worden sei. Das Leiden des Beschwerdeführers sei rein analgebedingt und stehe mit dem von diesem als Säugling erlittenen Unbillen in keinem Zusammenhang.
  7. Nach dm durchgeführten Ermittlungsverfahren gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. OB XXXX , dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Opfer politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht statt. Über den Antrag auf Opferrente werde gesondert entschieden.
  8. Nach dm durchgeführten Ermittlungsverfahren gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.03.2013, Zl. OB römisch 40 , dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Opfer politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht statt. Über den Antrag auf Opferrente werde gesondert entschieden.
  9. Der dagegen erhobenen Berufung gab der damals zur Entscheidung darüber berufene Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 27.09.2013, Zl. XXXX , keine Folge.
  10. Der dagegen erhobenen Berufung gab der damals zur Entscheidung darüber berufene Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom 27.09.2013, Zl. römisch 40 , keine Folge.
  11. Mit Bescheid vom 24.10.2013, Zl. OB XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente ab.
  12. Mit Bescheid vom 24.10.2013, Zl. OB römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente ab.
  13. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 04.12.2013, GZ XXXX , nach Anhörung der Opferfürsorgekommission keine Folge gegeben.
  14. Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 04.12.2013, GZ römisch 40 , nach Anhörung der Opferfürsorgekommission keine Folge gegeben.
  15. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, Zl. Ro XXXX , als verspätet zurückgewiesen.
  16. Eine dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2014, Zl. Ro römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen.
  17. Am 14.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Opferrente nach dem OFG und legte seinem Antrag eine Bestätigung des Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus vom 02.07.2020 bei, wonach der Beschwerdeführer als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt werde.
  18. Mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Gewährung einer Opferrente wegen entschiedener Sache gemäß § 16 Abs. 1 OFG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurück.
  19. Mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde diesen Antrag auf Gewährung einer Opferrente wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 16, Absatz eins, OFG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass das Bundessozialamt mit Bescheid vom 24.10.2013 bereits einen Antrag auf Opferrente abgewiesen habe und der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 04.12.2013 keine Folge gegeben worden sei. Die dem aktuellen Anbringen beigegebene Bestätigung des österreichischen Nationalfonds vom 02.07.2020 bewirke keine andere rechtliche Beurteilung, da dem Verfahren des Nationalfonds und dem behördlichen Verfahren auf Gewährung einer Opferrente andere gesetzliche Voraussetzungen zugrunde liegen würden.
  20. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W265 2234657-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Es liege eine entschiedene Sache nach § 68 AVG vor, weil im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei eine Identität der Sache und damit eine res iudicata gegeben sei.
  21. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W265 2234657-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Es liege eine entschiedene Sache nach Paragraph 68, AVG vor, weil im gegenständlichen Verfahren zweifelsfrei eine Identität der Sache und damit eine res iudicata gegeben sei.
  22. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 21.07.2021, eingelangt am 26.07.2021, an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und ersuchte um die Ausstellung einer Amtsbescheinigung (Opferausweis). Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2021 mit, dass über allfällige Ansprüche nach dem Opferfürsorgegesetz bereits in der Vergangenheit abgesprochen worden sei und seinem Wunsch nach Zuerkennung von Leistungen daher weiterhin nicht entsprochen werden könne. Das Engagement des Beschwerdeführers im Bereich der Opferfürsorge sowie dessen Leistung für die jüdische Bevölkerungsgruppe sei amtsbekannt, und es werde hierfür die besondere Wertschätzung zum Ausdruck gebracht.
  23. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2021 an Stadtrat HACKER der Stadt Wien einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung seiner Opferrente, es sei in den bisherigen Überprüfungen Wichtiges nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer schloss diesem Schreiben einen Artikel über die Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens der Stadt Wien an den Beschwerdeführer, Auszüge aus dem Pflegschaftsakt von XXXX (der Mutter des Beschwerdeführers), eine Kopie einer Gedenktafel für seine Eltern, wonach dies in Favoriten während der Zeit des Nationalsozialismus vielen Menschen geholfen hätten, einen Auszug aus der Entschädigungsakte des XXXX (Großvater des Beschwerdeführers), hier ein Foto dieses Mannes mit dem Hinweis, dass dieser ein jüdischer Widerstandskämpfer in Frankreich und Marokko gewesen sei, eine Kopie eines Schreibens der Gemeindeverwaltung des Reichgaus Wien vom 08.05.1941 an den Vater des Beschwerdeführers, die Sterbeurkunde seines Vaters vom XXXX 1954, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an das Kuratorium zur Entschädigung rassischer Verfolgung des NS-Regimes vom 23.09.1966, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.08.2006 im Zusammenhang mit seiner Mutter, einen Patientenbrief der Abteilung Innere Medizin II des Krankenhauses der XXXX für den Beschwerdeführer vom Juni 2020, ein Schreiben des Ausbildungsregimentes der
  24. Kompanie vom 20.10.1965, wonach der Beschwerdeführer am 29.10.1965 vorzeitig aus dem ordentlichen Präsenzdienst entlassen worden sei, ein Gutachten des Bundesheeres vom 14.10.1965, wonach beim Beschwerdeführer Asthma bronchiale und ein bullöses Emphysem Indurationsfeld im rechten Unterlappen diagnostiziert werde, welches diesen dauernd nicht geeignet zum Dienst mit und ohne Waffe mache und weitere Kopien von Dokumenten im Zusammenhang mit der Wehrdienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, an.
  25. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2021 an Stadtrat HACKER der Stadt Wien einen neuerlichen Antrag auf Überprüfung seiner Opferrente, es sei in den bisherigen Überprüfungen Wichtiges nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer schloss diesem Schreiben einen Artikel über die Verleihung des Goldenen Ehrenzeichens der Stadt Wien an den Beschwerdeführer, Auszüge aus dem Pflegschaftsakt von römisch 40 (der Mutter des Beschwerdeführers), eine Kopie einer Gedenktafel für seine Eltern, wonach dies in Favoriten während der Zeit des Nationalsozialismus vielen Menschen geholfen hätten, einen Auszug aus der Entschädigungsakte des römisch 40 (Großvater des Beschwerdeführers), hier ein Foto dieses Mannes mit dem Hinweis, dass dieser ein jüdischer Widerstandskämpfer in Frankreich und Marokko gewesen sei, eine Kopie eines Schreibens der Gemeindeverwaltung des Reichgaus Wien vom 08.05.1941 an den Vater des Beschwerdeführers, die Sterbeurkunde seines Vaters vom römisch 40 1954, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers an das Kuratorium zur Entschädigung rassischer Verfolgung des NS-Regimes vom 23.09.1966, ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.08.2006 im Zusammenhang mit seiner Mutter, einen Patientenbrief der Abteilung Innere Medizin römisch zwei des Krankenhauses der römisch 40 für den Beschwerdeführer vom Juni 2020, ein Schreiben des Ausbildungsregimentes der
  26. Kompanie vom 20.10.1965, wonach der Beschwerdeführer am 29.10.1965 vorzeitig aus dem ordentlichen Präsenzdienst entlassen worden sei, ein Gutachten des Bundesheeres vom 14.10.1965, wonach beim Beschwerdeführer Asthma bronchiale und ein bullöses Emphysem Indurationsfeld im rechten Unterlappen diagnostiziert werde, welches diesen dauernd nicht geeignet zum Dienst mit und ohne Waffe mache und weitere Kopien von Dokumenten im Zusammenhang mit der Wehrdienstunfähigkeit des Beschwerdeführers, an.
  27. Die Stadt Wien übermittelte diesen Antrag zuständigkeitshalber samt Anlagen mit Emailnachricht vom 24.11.2021 an die belangte Behörde, wo dieser am selben Tag einlangte.
  28. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021 wies diese das Anbringen des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 28.03.2013 rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente nach dem OFG abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem gegenständlichen Antrag insbesondere Unterlagen seiner Familie und Unterlagen zu seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst angeschlossen. Diese neu beigebrachten Unterlagen würden keine andere rechtliche Beurteilung erwirken, da die im § 1 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes genannten Voraussetzungen dadurch weiter nicht erfüllt seien. Es sei bereits im Bescheid vom 27.09.2013 festgestellt worden, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass im Ergebnis ein Leben im Verborgenen der Mutter und deren Sohnes ab Februar 1945 aus Gründen der politischen Verfolgung nicht angenommen werden könne, die Überprüfung der dadurch erlittenen Gesundheitsschädigung erübrige sich daher.
  29. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021 wies diese das Anbringen des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz wegen entschiedener Sache zurück. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 28.03.2013 rechtskräftig über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Opferrente nach dem OFG abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dem gegenständlichen Antrag insbesondere Unterlagen seiner Familie und Unterlagen zu seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Präsenzdienst angeschlossen. Diese neu beigebrachten Unterlagen würden keine andere rechtliche Beurteilung erwirken, da die im Paragraph eins, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes genannten Voraussetzungen dadurch weiter nicht erfüllt seien. Es sei bereits im Bescheid vom 27.09.2013 festgestellt worden, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass im Ergebnis ein Leben im Verborgenen der Mutter und deren Sohnes ab Februar 1945 aus Gründen der politischen Verfolgung nicht angenommen werden könne, die Überprüfung der dadurch erlittenen Gesundheitsschädigung erübrige sich daher. Nachdem die vorgelegten Unterlagen zu keiner Änderung der Sachverhalte, die tragend für die Entscheidungen der genannten Bescheide gewesen seien, beigetragen hätten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  30. Der Bruder des Beschwerdeführers, ein pensionierter a.o. Universitätsprofessor für Augenheilkunde, teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 17.12.2021 mit, dass sein Bruder und er als letzte Überlebende des Zweiges der XXXX Glück gehabt hätten. Aus der dem beiliegenden Foto einer Namensliste des Holocaust Mahnmals könne entnommen werden, welch hohen Blutzoll die Großfamilie XXXX im Naziregime geleistet habe. Er bringe im Namen seines Bruders eine Beschwerde gegen den Bescheid ein, welche sich gegen die, wie er finde, frivole Beurteilung der Lebenssituation eines jüdischen Mischlings unter dem Naziregime richte. Er habe im Alter von fünf und sieben Jahren erleben müssen, wie sein Vater zwei Mal verhaftet und nach jeweils einigen Tagen verprügelt wieder „abgeliefert“ worden sei. Dies zum Leben eines Akademikers und hochdekorierten schwerverwundeten Veteranen des
  31. Weltkrieges – der ja – wie frivolerweise im Urteil angeführt worden sei – sich nicht habe verstecken müssen. Es folgen weiter Schilderungen darüber, weswegen sich die Familie und insbesondere auch der Vater des Beschwerdeführers in XXXX habe verstecken müssen. Zwei Brüder und eine Schwester des Vaters des Beschwerdeführers seien 1942 deportiert und irgendwo ermordet worden. Er erhebe für sich keinen Anspruch auf Opferrente. Seinem Bruder XXXX , welcher seit frühester Kindheit nie völlig gesund gewesen sei, sollte die Republik Österreich jedoch den Opferstatus zuerkennen, nicht zuletzt angesichts der Blutopfer und der Verdienste der Familie. Abschließend wiederhole er seine Kritik und Missbilligung der Diktion des ablehnenden Bescheides.
  32. Der Bruder des Beschwerdeführers, ein pensionierter a.o. Universitätsprofessor für Augenheilkunde, teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 17.12.2021 mit, dass sein Bruder und er als letzte Überlebende des Zweiges der römisch 40 Glück gehabt hätten. Aus der dem beiliegenden Foto einer Namensliste des Holocaust Mahnmals könne entnommen werden, welch hohen Blutzoll die Großfamilie römisch 40 im Naziregime geleistet habe. Er bringe im Namen seines Bruders eine Beschwerde gegen den Bescheid ein, welche sich gegen die, wie er finde, frivole Beurteilung der Lebenssituation eines jüdischen Mischlings unter dem Naziregime richte. Er habe im Alter von fünf und sieben Jahren erleben müssen, wie sein Vater zwei Mal verhaftet und nach jeweils einigen Tagen verprügelt wieder „abgeliefert“ worden sei. Dies zum Leben eines Akademikers und hochdekorierten schwerverwundeten Veteranen des
  33. Weltkrieges – der ja – wie frivolerweise im Urteil angeführt worden sei – sich nicht habe verstecken müssen. Es folgen weiter Schilderungen darüber, weswegen sich die Familie und insbesondere auch der Vater des Beschwerdeführers in römisch 40 habe verstecken müssen. Zwei Brüder und eine Schwester des Vaters des Beschwerdeführers seien 1942 deportiert und irgendwo ermordet worden. Er erhebe für sich keinen Anspruch auf Opferrente. Seinem Bruder römisch 40 , welcher seit frühester Kindheit nie völlig gesund gewesen sei, sollte die Republik Österreich jedoch den Opferstatus zuerkennen, nicht zuletzt angesichts der Blutopfer und der Verdienste der Familie. Abschließend wiederhole er seine Kritik und Missbilligung der Diktion des ablehnenden Bescheides.
  34. Die belangte Behörde teilte dem Bruder des Beschwerdeführers mit Emailnachricht vom 20.12.2021 mit, dass zur weiteren Bearbeitung (Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht) entweder um die Zusendung einer Vertretungsvollmacht oder um nochmalige Eingabe durch den Beschwerdeführer ersucht werde.
  35. Der Bruder des Beschwerdeführers legte mit Emailnachricht vom 20.12.2021 eine Vollmacht seines Bruders vor, wonach dieser ermächtigt werde, in seinem Sinne für die von diesem angestrebten Opferfürsorgerente zu handeln. Zudem führte der Bruder des Beschwerdeführers aus, dass das Leben jüdischer Mischlinge in Wien in der Nazizeit durch ständige Sorge und Angst geprägt gewesen sei, die endgültige Lösung – Deportation und Vernichtung – sei geplant gewesen. Sie hätten sich in letzter Minute verstecken können. Den Opferstatus werde man nicht leugnen können.
  36. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15.12.2021 (eingelangt am 20.12.2021) fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2021 und führte aus, dass sein Vater nicht Mischling
  37. Grades gewesen sei. Er sei lediglich von den NS-Beamten so bezeichnet worden. Er sei ein getaufter Volljude gewesen. Dieser sei im Jahr 1940 im Hotel Metropol von den Gestaposchergen fast erschlagen worden. Seine Mutter sei eine Halbjüdin gewesen. Er lege Dokumente seines Vaters und seines jüdischen Großvaters XXXX vor, der, wie seine Eltern auch, Widerstandskämpfer in Frankreich und Marokko gewesen sei. Er habe drei jüdische Großeltern und sei daher nach orthodoxer Lesart Volljude, auch nach dem Nürnberger Prozess gesehen. Da er immer schon gegen Rassismus gekämpft habe, stehe er, wie ein des Außenministeriums in Paris zeige, vor der Verleihung einer Auszeichnung der Französischen Ehrenlegion. Er sei Träger des Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich und Preisträger der US-Claims Conference, einer Opferorganisation. Sein Herzleiden habe er vom Weinkeller in XXXX . Dorthin hätten sie im Februar 1945 flüchten müssen, da sie allen schon auf der Deportationsliste der Zentralstelle für jüdische Auswanderung gestanden hätten. Von einem normalen Privat- und Arbeitsleben seien seine Eltern, seine zwei Geschwister und er Lichtjahre entfernt gewesen. Er ersuche um Zuerkennung einer Opferfürsorgerente.
  38. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15.12.2021 (eingelangt am 20.12.2021) fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2021 und führte aus, dass sein Vater nicht Mischling
  39. Grades gewesen sei. Er sei lediglich von den NS-Beamten so bezeichnet worden. Er sei ein getaufter Volljude gewesen. Dieser sei im Jahr 1940 im Hotel Metropol von den Gestaposchergen fast erschlagen worden. Seine Mutter sei eine Halbjüdin gewesen. Er lege Dokumente seines Vaters und seines jüdischen Großvaters römisch 40 vor, der, wie seine Eltern auch, Widerstandskämpfer in Frankreich und Marokko gewesen sei. Er habe drei jüdische Großeltern und sei daher nach orthodoxer Lesart Volljude, auch nach dem Nürnberger Prozess gesehen. Da er immer schon gegen Rassismus gekämpft habe, stehe er, wie ein des Außenministeriums in Paris zeige, vor der Verleihung einer Auszeichnung der Französischen Ehrenlegion. Er sei Träger des Goldenen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich und Preisträger der US-Claims Conference, einer Opferorganisation. Sein Herzleiden habe er vom Weinkeller in römisch 40 . Dorthin hätten sie im Februar 1945 flüchten müssen, da sie allen schon auf der Deportationsliste der Zentralstelle für jüdische Auswanderung gestanden hätten. Von einem normalen Privat- und Arbeitsleben seien seine Eltern, seine zwei Geschwister und er Lichtjahre entfernt gewesen. Er ersuche um Zuerkennung einer Opferfürsorgerente. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen Lebenslauf seines Großvaters, XXXX , ein Geburtszeugnis seines Vaters und eine Bestätigung des Pfarramtes St. XXXX vom XXXX 1933, wonach sein Vater aus der israelitischen Kultusgemeinde ausgetreten und in die katholische Kirche aufgenommen und die Ehe mit seiner Mutter für den kirchlichen Bereich validiert worden sei, und ein Schreiben des Kabinetts des französischen Verteidigungsministers vom 09.12.2021 an.Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen Lebenslauf seines Großvaters, römisch 40 , ein Geburtszeugnis seines Vaters und eine Bestätigung des Pfarramtes St. römisch 40 vom römisch 40 1933, wonach sein Vater aus der israelitischen Kultusgemeinde ausgetreten und in die katholische Kirche aufgenommen und die Ehe mit seiner Mutter für den kirchlichen Bereich validiert worden sei, und ein Schreiben des Kabinetts des französischen Verteidigungsministers vom 09.12.2021 an.
  40. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 20.12.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.12.2021 einlangte.
  41. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2021 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer Österreichischer Staatsbürger ist und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  42. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2012 (eingelangt bei der belangten Behörde am 23.05.2012) einen handschriftlichen Antrag auf eine „Amtsbescheinigung“. Er begründete diesen Antrag wir folgt: „… Obwohl ich 3 Monate in XXXX zwischen SS und Sowjetpanzern in einem Weinkeller versteckt gewesen war, wurde mir die Amtsbescheinigung 2006 vom Land Wien und Sozialministerium verweigert. Meine Mutter, XXXX (1906-2005), rettete schon 1938 den späteren RAF Major Dr. XXXX vor dem KZ und brachte 1942 die britischen X-Troops unter Colonel XXXX um KZ Chelmno in Polen. Dort wurde im selben Jahr mein Onkel XXXX und seine Frau XXXX in einer fahrbaren Gaskammer ermordet. Meine Mutter wurde posthum von der U.S. Claims Conference ausgezeichnet. Von der Stadt Wien wurde meine Mutter zur ungefährdeten „Arierin“ gestempelt. Meine Geschwister und ich wurden vom Nationalfonds, der US Claims Conference und der französischen C.I.V.S. entschädigt. Eine Amtsbescheinigung steht uns 3en zu. Mein Vater war K.u.K. Offizier, „(unleserlich) Doctor“ und (unleserlich) Widerstandskämpfer in Wien. Dr. med. XXXX . Auch Polizeiamtsarzt. …“„… Obwohl ich 3 Monate in römisch 40 zwischen SS und Sowjetpanzern in einem Weinkeller versteckt gewesen war, wurde mir die Amtsbescheinigung 2006 vom Land Wien und Sozialministerium verweigert. Meine Mutter, römisch 40 (1906-2005), rettete schon 1938 den späteren RAF Major Dr. römisch 40 vor dem KZ und brachte 1942 die britischen X-Troops unter Colonel römisch 40 um KZ Chelmno in Polen. Dort wurde im selben Jahr mein Onkel römisch 40 und seine Frau römisch 40 in einer fahrbaren Gaskammer ermordet. Meine Mutter wurde posthum von der U.S. Claims Conference ausgezeichnet. Von der Stadt Wien wurde meine Mutter zur ungefährdeten „Arierin“ gestempelt. Meine Geschwister und ich wurden vom Nationalfonds, der US Claims Conference und der französischen C.I.V.S. entschädigt. Eine Amtsbescheinigung steht uns 3en zu. Mein Vater war K.u.K. Offizier, „(unleserlich) Doctor“ und (unleserlich) Widerstandskämpfer in Wien. Dr. med. römisch 40 . Auch Polizeiamtsarzt. …“ Der Beschwerdeführer präzisierte diesen Antrag über Aufforderung der belangten Behörde mit handschriftlicher Eingabe vom 27.06.2012 (eingelangt am 29.06.2012) wie folgt:„… Ich war in XXXX 3 Monate im Weinkeller der (unleserlich) Familie XXXX versteckt. Davon habe ich einen bleibenden Herzschaden (Vorhofflimmern) davongetragen. Ich bin registriert bei der US Claims Conference, der französischen C.I.V.S. Auch beim Nationalfonds. Meine Eltern waren unter den besten pro-britischen und pro-amerikanischen Résistancekämpfern im Holocaust Wien. Lesen Sie meinen Bericht in der Sendung Menschenbilder ORF vom XXXX 2011, Jederzeit von Ihnen abrufbar. Meine Leute waren unter den ersten Vergasten in einer fahrbaren Gaskammer in Chelmno. …“ Der Beschwerdeführer präzisierte diesen Antrag über Aufforderung der belangten Behörde mit handschriftlicher Eingabe vom 27.06.2012 (eingelangt am 29.06.2012) wie folgt:, „… Ich war in römisch 40 3 Monate im Weinkeller der (unleserlich) Familie römisch 40 versteckt. Davon habe ich einen bleibenden Herzschaden (Vorhofflimmern) davongetragen. Ich bin registriert bei der US Claims Conference, der französischen C.I.V.S. Auch beim Nationalfonds. Meine Eltern waren unter den besten pro-britischen und pro-amerikanischen Résistancekämpfern im Holocaust Wien. Lesen Sie meinen Bericht in der Sendung Menschenbilder ORF vom römisch 40 2011, Jederzeit von Ihnen abrufbar. Meine Leute waren unter den ersten Vergasten in einer fahrbaren Gaskammer in Chelmno. …“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2012 auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Opferfürsorgegesetzes abgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.06.2012 auf Gewährung einer Opferrente wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2013 negativ erledigt. Die jeweils dagegen erhobenen Berufungen blieben erfolglos und wurden mit den Bescheiden des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27.09.2013 und vom 04.12.2013 abgewiesen. Eine gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 04.12.2013 erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof wegen Verspätung zurück. Es liegen rechtskräftige Entscheidungen über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Opfer sowie auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz vor. Der Beschwerdeführer stellte am 10.07.2020 folgenden handschriftlichen Antrag: „… Da ich seit kurzer Zeit einen Opferausweis des Nationalfonds besitze, beantrage ich die mir zustehende NS-Opferrente…“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2020 wurde dieser Antrag auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W265 XXXX rechtskräftig abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2020 wurde dieser Antrag auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, Zl. W265 römisch 40 rechtskräftig abgewiesen. Die verfahrensgegenständlich handschriftliche Eingabe vom 29.10.2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2021) lautet wie folgt: „… Herr Bundesminister Dr. Wolfgang MÜCKSTEIN hat vor 6 Wochen meine Angelegenheit an Sie weiter verwiesen. Was die von mir angestrebte Amtsbescheinigung (Opferrente) betrifft, wurde in den bisherigen Prüfungen Wichtiges nicht berücksichtigt. Meine Familie und ich haben (unleserlich) überlebt. Der Großteil meiner Familie blieb erschossen in (unleserlich)

(1941)bzw. vergast in Chemno und Auschwitz (1942 und 1943). Ich lege eine genaue Dokumentation meines Falles bei. …“
  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  3. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz), StF: BGBl. Nr. 183/1947 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 210/2021 lauten wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
  5. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021, lauten wie folgt: „Personenkreis § 1 … Paragraph eins, …
(2)Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:
  1. a)der Verlust des Lebens,
  2. b)der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,
  3. c)eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert ist,
  4. d)der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,
  5. e)der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,
  6. f)eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,
  7. g)ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,
  8. h)das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,
  9. i)eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,
  10. j)eine Zwangssterilisation.
(2)Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:,
  1. a)der Verlust des Lebens,,
  2. b)der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,,
  3. c)eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert ist,,
  4. d)der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,,
  5. e)der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,,
  6. f)eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,,
  7. g)ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,,
  8. h)das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,,
  9. i)eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,,
  10. j)eine Zwangssterilisation. …
(4)Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn siea) am
  1. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oderb) zwar erst nach dem
  2. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem
  3. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem
  4. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oderc) am
  5. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom
  6. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oderd) ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.…,
(4)Die im Absatz eins bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie,
  1. a)am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder,
  2. b)zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder,
  3. c)am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikel 10, des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder,
  4. d)ihre Ansprüche von unter Litera a bis c genannten Personen ableiten. …
(6)Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.
(6)Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Absatz eins bis 4 und im Paragraph 4, Absatz 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen. … Anmeldung und Verfahren § 3 (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.
(2)Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (Paragraph 32, KOVG 1957) und Sterbegeld (Paragraph 12 a,) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, nachzuweisen.
(3)Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
(3)Zugleich mit einem Antrag nach Absatz 2, können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht. … Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung § 3a
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.Paragraph 3 a,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
(2)Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.
(2)Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag. Amtsbescheinigung und Opferausweis § 4
(1)Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. c oder Abs. 3 lit. a oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (§ 1) gründet, zu vermerken.Paragraph 4,
(1)Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz eins,, Absatz 2, Litera c, oder Absatz 3, Litera a, oder b stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine „Amtsbescheinigung“ auszustellen; in der Amtsbescheinigung sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung (Paragraph eins,) gründet, zu vermerken.
(2)Die Amtsbescheinigung verpflichtet alle öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden Inhaber bevorzugt vor allen anderen Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen Vorschriften weitestgehend zu fördern und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.
(3)Wird dem Antrag (§ 3) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. c oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.
(3)Wird dem Antrag (Paragraph 3,) auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 2, oder Absatz 3, Litera c, oder d stattgegeben, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen „Opferausweis“ auszustellen; in dem Opferausweis sind die Gesetzesstellen, auf die sich die Anspruchsberechtigung gründet, zu vermerken.
(4)Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.
(5)Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 lit. d beziehungsweise e erfolgte.
(5)Opfern der politischen Verfolgung, die den Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, entsprechen, ist an Stelle eines Opferausweises eine Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e auszustellen, wenn im Zuge der Verfolgung eine Schädigung im Ausmaße der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, beziehungsweise e erfolgte. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2001,) … Rentenfürsorge § 11
(1)Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.Paragraph 11,
(1)Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.
(2)Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das
  1. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom
  3. Jänner 2002 und in der Folge vom
  4. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.
(2)Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das
  1. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € Anmerkung 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom
  3. Jänner 2002 und in der Folge vom
  4. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag. …
(13)Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war. … Rentenkommission § 11c
(1)Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.Paragraph 11 c,
(1)Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß Paragraph 11, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören der bei ihm gebildeten Rentenkommission.
(2)Die Mitglieder der Rentenkommission werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Die Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den Bundesleitungen der ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vom Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.
(3)Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
(3)Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Absatz 2, genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
(4)Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der Leiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung. … Verfahrensbestimmungen § 16
(1)Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.“Paragraph 16,
(1)Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, sinngemäß.“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991, in der geltenden Fassung BGBL. I Nr. 58/2018 lautet wie folgt:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der geltenden Fassung BGBL. römisch eins Nr. 58 aus 2018, lautet wie folgt: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …“ Entscheidungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob es sich beim Antrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2021) um eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG handelt, wie dies die belangte Behörde annahm, oder nicht. Entscheidungsgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob es sich beim Antrag des Beschwerdeführers vom 29.10.2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2021) um eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG handelt, wie dies die belangte Behörde annahm, oder nicht. Dabei ist zu prüfen, ob sich der der damaligen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat, oder ob sich die Rechtslage seit dieser Entscheidung geändert hat, bzw. ob sich das Parteienvorbringen im Wesentlichen mit jenem deckt, über welches bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und Zuerkennung einer Opferrente stellte. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, begründete der Beschwerdeführer diesen Antrag vom Mai 2012, präzisiert im Juni 2012, damit, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern drei Monate lang in einem Weinkeller in XXXX habe leben müssen, weil seine Familie auf einer Deportationsliste stand. Er habe sich dort eine Herzerkrankung, genauer ein Vorhofflimmern zugezogen. Er brachte bereits damals vor, dass Teile seiner Familie im Widerstand gegen das Naziregime gewesen seien, und dass viele Familienmitglieder als Juden Opfer der Nazis geworden sind. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung und Zuerkennung einer Opferrente stellte. Wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, begründete der Beschwerdeführer diesen Antrag vom Mai 2012, präzisiert im Juni 2012, damit, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern drei Monate lang in einem Weinkeller in römisch 40 habe leben müssen, weil seine Familie auf einer Deportationsliste stand. Er habe sich dort eine Herzerkrankung, genauer ein Vorhofflimmern zugezogen. Er brachte bereits damals vor, dass Teile seiner Familie im Widerstand gegen das Naziregime gewesen seien, und dass viele Familienmitglieder als Juden Opfer der Nazis geworden sind. Fest steht auch, dass über diese Anträge rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2013 (Anerkennung als Opfer politischer Verfolgung) und vom 24.10.2013 (Gewährung einer Opferrente) abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Berufungen blieben erfolglos. Grund hierfür war, dass der Beschwerdeführer als Betroffener die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des § 1 Abs. 2 OFG nicht erfüllte, insbesondere deswegen, weil er – wie er selbst angibt – drei Monate im Verborgenen leben musste und damit die im § 1 Abs. 2 lit. g OFG normierte First von mindestens sechs Monaten des Lebens im Verborgenen nicht nachweisen konnte. Damit lagen und liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Opfer im Sinne des OFG nicht vor, weswegen diesem auch nach § 4 OFG keine Amtsbescheinigung bzw. auch kein Opferausweis ausgestellt werden konnte. Nachdem diese Amtsbescheinigung die Grundvoraussetzung dafür ist, dass ihm auch eine Opferrente nach § 11 Abs. 2 OFG zuerkannt werden kann, wurde sein diesbezüglicher Antrag rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2013 abgewiesen. Grund hierfür war, dass der Beschwerdeführer als Betroffener die Anspruchsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, OFG nicht erfüllte, insbesondere deswegen, weil er – wie er selbst angibt – drei Monate im Verborgenen leben musste und damit die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, OFG normierte First von mindestens sechs Monaten des Lebens im Verborgenen nicht nachweisen konnte. Damit lagen und liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Opfer im Sinne des OFG nicht vor, weswegen diesem auch nach Paragraph 4, OFG keine Amtsbescheinigung bzw. auch kein Opferausweis ausgestellt werden konnte. Nachdem diese Amtsbescheinigung die Grundvoraussetzung dafür ist, dass ihm auch eine Opferrente nach Paragraph 11, Absatz 2, OFG zuerkannt werden kann, wurde sein diesbezüglicher Antrag rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.10.2013 abgewiesen. Die belangte Behörde hat diesen Sachverhalt bereits im Jahr 2012 geprüft und hat darüber rechtskräftig entscheiden. Dazu sei auch ergänzend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 mit Schreiben des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz vom 31.08.2008 nach Anhörung der Opferfürsorgekommission am 18.12.2007 mitgeteilt wurde, dass es nicht möglich war, diesem die von diesem am 27.09.2007 beantragte Nachsicht gemäß § 1 Abs. 6 Opferfürsorgegesetz von den vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Opferausweises zu erteilen, weil er nicht nachweisen konnte, dass er mehr als sechs Monate im Verborgenen leben habe müssen. Dazu sei auch ergänzend festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 mit Schreiben des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz vom 31.08.2008 nach Anhörung der Opferfürsorgekommission am 18.12.2007 mitgeteilt wurde, dass es nicht möglich war, diesem die von diesem am 27.09.2007 beantragte Nachsicht gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Opferfürsorgegesetz von den vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Opferausweises zu erteilen, weil er nicht nachweisen konnte, dass er mehr als sechs Monate im Verborgenen leben habe müssen. Dies bedeutet auch, dass das Anliegen des Beschwerdeführers, als Opfer im Sinne des Opferfürsorgegesetzes anerkannt zu werden, bereits seit dem Jahr 2007 anhängig gewesen ist, und bereits mehrfach – auch von der Opferfürsorgekommission – geprüft jeweils mit einem für den Beschwerdeführer negativen Ergebnis entschieden wurde. Auch der vom Beschwerdeführer am 14.07.2020 neuerlich gestellte Antrag auf Gewährung einer Opferrente wurde bereits rechtskräftig mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nunmehr stellte der Beschwerdeführer am 29.10.2021 (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.11.2021) neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dies mit der Begründung, dass bei den bisherigen Prüfungen Wichtiges nicht berücksichtigt worden sei. Er legte dazu ein Konvolut an Unterlagen vor, welche einerseits seine erhaltenen Auszeichnungen betreffen, anderseits einen Zusammenhang mit seinen Vorfahren haben und belegen, dass der Beschwerdeführer seinen Präsenzdienst wegen Asthma vorzeitig beendet hat und aktuell unter anderem an einer Dauerdiagnose Vorhofflimmern leidet. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, belegt keines dieser vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente eine Änderung der Sachlage, welche zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können. Zudem waren alle diese Informationen, wenn auch nicht in diesem Detail, bereits im Jahr 2012 der belangten Behörde bekannt und wurden bei der damaligen Entscheidungsfindung berücksichtigt. Es liegt demgemäß eine Identität der Sache vor. Eine Änderung der Rechtslage im Bereich Opferfürsorgegesetz ist seit dem Jahr 2013, welche zu einer anderen Beurteilung des bereits im Jahr 2012 geprüften Sachverhaltes hätte führen können, liegt ebenfalls nicht vor. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 29.09.2010, 2007/10/0041, mwN). Wie bereits ausgeführt, liegt im gegenständlichen Verfahren Identität der Sachlage vor. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Verhandlung insbesondere unterbleiben, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Verhandlung insbesondere unterbleiben, da der verfahrenseinleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2250023.1.00

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