G 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt. II.
G 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die übrigen Spruchpunkte III., IV, V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch drei. Die übrigen Spruchpunkte römisch drei., römisch vier, römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge auch: BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste im Jahr 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 16.09.2013 unter Verwendung einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 07.04.2014 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.11.2016, Zl. XXXX , wurde der gegen die BF erlassene Bescheid vom 07.04.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der gegen die BF erlassene Bescheid vom 07.04.2014 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Am 29.03.2017 wurde die BF vor dem BFA einvernommen und führte dabei im Wesentlichen aus, sie sei gesund, habe aber Hepatitis B und müsse daher alle sechs Monate zur Kontrolle wegen ihrer Leber. Zuletzt habe sie in der Mongolei mit ihren Eltern, ihrem Bruder und ihrem Sohn in einem Haus gelebt und an einer Hauptschule unterrichtet. Zwei- bis dreimal pro Monat habe sie Kontakt zu ihrer Mutter und ihrem Bruder. Sie habe eine Tante und ihre Kinder. In Österreich habe sie bereits Deutschkurse besucht und sei bis zur Geburt ihrer Tochter im Rahmen der Nachbarschaftshilfe beschäftigt gewesen, derzeit gehe sie keiner Beschäftigung nach. Mit im Spruch genannten Bescheid vom 06.03.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit im Spruch genannten Bescheid vom 06.03.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) in Bezug auf die Mongolei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, in der Mongolei gebe es weder eine Wohnmöglichkeit noch finanzielle Unterstützung durch die dort aufhältigen Verwandten der BF. Die Lage für die BF als alleinerziehende und alleinstehende Frau gestalte sich besonders schwierig, zumal sie schwer krank und auf angemessene Behandlung angewiesen sei, die sie sich in ihrem Herkunftsstaat nicht leisten könne. Die BF spreche sehr gut Deutsch, habe Nachbarschaftshilfe geleistet und habe sich hervorragend integriert. In der am 11.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zog die BF die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück und wurde ausführlich zu ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Integration in Österreich sowie ihren Beziehungen zum Herkunftsstaat und ihren Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt. Mit Schreiben vom 19.12.2019 übermittelte die BF einen Ambulanzbericht ihrer letzten medizinischen Untersuchung. Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020, Zl. XXXX , wurde unter anderem die Beschwerde der BF hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.A).Mit Erkenntnis des BVwG vom 20.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde unter anderem die Beschwerde der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.A). Einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde mit Erkenntnis vom 29.04.2021, Ra 2020/18/0326-11, stattgegeben und das Erkenntnis im Umfang des genannten Spruchpunktes, soweit er die BF betraf, wegen Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde dabei auszugsweise ausgeführt wie folgt: „(…) Auf der Basis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Befunde, die auf eine schwere Erkrankung der Revisionswerberin hinwiesen, aktuell eine regelmäßige Kontrolle des Krankheitsverlaufes als notwendig erachteten, um eine Evaluierung des Zustandes der Revisionswerberin im Hinblick auf eine Lebertransplantation als letztmögliche Therapie vorzunehmen, lässt sich nicht nachvollziehen, dass das BVwG sich ohne medizinischen Sachverständigen in der Lage vermeinte, ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK bei Rückkehr der Revisionswerberin in die Mongolei verneinen zu können. Vielmehr hätte das BVwG unter Beiziehung von Sachverständigen das Ausmaß der Erkrankungen der Revisionswerberin, die diesbezüglichen Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten in Österreich - und in der Mongolei - sowie die Intensität des damit für die Revisionswerberin verbundenen Leidens sowie eine allfällige Verkürzung der Lebenserwartung genauer erheben müssen. „(…) Auf der Basis der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorhandenen ärztlichen Befunde, die auf eine schwere Erkrankung der Revisionswerberin hinwiesen, aktuell eine regelmäßige Kontrolle des Krankheitsverlaufes als notwendig erachteten, um eine Evaluierung des Zustandes der Revisionswerberin im Hinblick auf eine Lebertransplantation als letztmögliche Therapie vorzunehmen, lässt sich nicht nachvollziehen, dass das BVwG sich ohne medizinischen Sachverständigen in der Lage vermeinte, ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 3, EMRK bei Rückkehr der Revisionswerberin in die Mongolei verneinen zu können. Vielmehr hätte das BVwG unter Beiziehung von Sachverständigen das Ausmaß der Erkrankungen der Revisionswerberin, die diesbezüglichen Behandlungsnotwendigkeiten und -möglichkeiten in Österreich - und in der Mongolei - sowie die Intensität des damit für die Revisionswerberin verbundenen Leidens sowie eine allfällige Verkürzung der Lebenserwartung genauer erheben müssen. Im Übrigen weisen auch die Länderberichte zum Zustand und Umfang der medizinischen Versorgung nicht die erforderliche Aktualität auf (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). (…)“Im Übrigen weisen auch die Länderberichte zum Zustand und Umfang der medizinischen Versorgung nicht die erforderliche Aktualität auf vergleiche VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN). (…)“ (vgl. VwGH 29.04.2021, Ra 2020/18/0326-11, Rz19f)vergleiche VwGH 29.04.2021, Ra 2020/18/0326-11, Rz19f) Ein in der Folge vom BVwG eingeholtes Internistisch-gastroenterologisch-hepatologisches Sachverständigengutachten vom 29.09.2021 ergab, dass bei der BF seit dem Jahr 2001 eine Lebererkrankung (chronische Hepatitis B) bekannt sei und sie sich seit 2013 in Österreich etwa einmal pro Jahr in Kontrolle befinde. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter seien im Jahr 2017 auch eine chronische Infektion mit dem Hepatitis D-Virus und das Vorliegen einer Leberzirrhose im Anfangsstadium bekannt geworden. Von 2017 bis 2019 sei eine Therapie mit Interferon Alpha subkutan erfolgt, die allerdings nicht zu einem dauerhaften Therapieerfolg geführt habe. Im Jahr 2020 sei die Möglichkeit einer Lebertransplantation angedacht und entsprechende Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt worden. Ende 2020 – ein neues Medikament für Hepatitis D sei gerade zugelassen worden – habe die BF eine Therapie mit Hepcludex 2 mg, 1 x tgl. subkutan gegen Hepatitis D und mit den Tabletten Vemlidy 25 mg, 1-0-0 tgl gegen Hepatitis BF begonnen. Die Therapie laufe aktuell und eine zweijährige Therapiedauer sei geplant. Weiters würden Metagalan [Anm. wohl gemeint Metagelan] Tabletten bei Bedarf eingenommen. Die Medikamente seien gut verträglich. Die BF leide an einer chronischen Hepatitis B und D und damit einer chronischen Entzündung der Leber, die mit der Zeit zu einer zunehmenden Vermehrung des Bindegewebes der Leber und schlussendlich zu einer Leberzirrhose führe. Die Erkrankung der BF befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium. Die aktuelle und notwendige Therapie sei genau jene, die die BF derzeit erhalte. Es sei anzunehmen, dass diese über mehrere Jahre fortgesetzt werden müsse. Bei Unterbrechung der Behandlung sei zu erwarten, dass die entzündliche Aktivität in der Leber nach einigen Wochen oder Monaten neuerlich aufflackere und sich somit die Progression der Erkrankung Richtung Leberzirrhose beschleunigt werde. In weiterer Folge sei zu erwarten, dass die BF rascher einer Lebertransplantation bedürfe. Prinzipiell müsse die Lebenserwartung bei Vorliegen einer chronischen Hepatitis und bereits stattgefundener Umwandlung in eine Leberzirrhose als verkürzt bezeichnet werden. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021 wurde zur medizinischen Versorgung der BF in der Mongolei – insbesondere der Behandelbarkeit ihrer Erkrankung, der Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente und der Möglichkeit einer Lebertransplantation – seitens des BVwG eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandlung von Hepatitis B und D in der Mongolei vom 17.11.2021 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das von der BF zur Behandlung von Hepatitis B benötigte Medikament in der Mongolei erhältlich sei, jenes gegen Hepatitis D jedoch nicht. Gegen Hepatitis D seien in der Mongolei keinerlei Medikamente erhältlich. Die BF könne in der Mongolei gegen Zahlung einer Ausgleichsgebühr in Höhe von EUR 90,94 in die Versorgung der staatlichen Krankenkasse aufgenommen werden, diese trage in der Folge 70 % der Kosten für die verordneten Medikamente. Die Kosten für die Medikamente gegen Hepatitis B würden aktuell zwischen EUR 10 und EUR 29,98 liegen. In der Folge sei bei einer chronischen Erkrankung – wie jener der BF – jedoch mit zusätzlichen Kosten zu rechnen. Es gebe nur wenige Ärzte die auf dem für die BF relevanten Gebiet spezialisiert seien, eine spezialisierte Untersuchung oder Behandlung könne nur in der Hauptstadt erfolgen. Die Medikamente gegen Hepatitis-B hingegen seien auch durch Fahrten in die Provinzstädte oder Lieferservices erlangbar. Lebertransplantationen würden zwar prinzipiell durchgeführt und die Kosten auch von der Krankenkasse gedeckt, jedoch gebe es nur selten solcherlei Operationen, da eine Spenderleber nur schwer zu erhalten sei. Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2021 wurde den Parteien das Gutachten sowie die Anfragebeantwortung übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 11.01.2022 gegeben. Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 erstattete die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, die BF leide an einer lebensgefährlichen chronischen Hepatitis B und D und befinde sich im Anfangsstadium einer Leberzirrhose. Sie sei auf regelmäßige, über mehrere Jahre hinweg erfolgende Behandlung und Medikamente angewiesen. Das gegen Hepatitis D benötigte Medikament sei in der Mongolei nicht verfügbar. Eine Unterbrechung der Behandlung könne für die BF gravierende gesundheitliche Folgen haben. Die Behandlung und die nötigen Medikamente seien in der Mongolei jedoch nicht sichergestellt und die Gewährung von subsidiärem Schutz an die BF daher angezeigt. Das Bundesamt gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: A. Feststellungen:
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist im Einzelfall zu prüfen, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg Belgien, Rz 189 ff).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg Belgien, Rz 189 ff). Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN).Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN). Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: Die bei der BF diagnostizierten Erkrankungen sind – wie beweiswürdigend ausgeführt – zwar nicht akut lebensbedrohlich, im Fall einer Rückkehr könnte jedoch die Behandlung für die chronische Hepatitis-D nicht länger fortgeführt werden, was in einem Fortschreiten der Leberzirrhose, damit einhergehenden schwerwiegenden körperliche Beschwerden und der schnelleren Notwendigkeit einer Lebertransplantation enden würde. Die BF befindet sich in einem fortgeschrittenen Krankheitsstadium und benötigt die in Österreich aktuell verordnete Therapie auch weiterhin. Die Behandlungsnotwendigkeit beläuft sich voraussichtlich auf viele Jahre. Auch die benötigten Kontrollen könnten in der Mongolei nur unter erheblichem Aufwand und nicht genau vorauszusagenden Mehrkosten erfolgen. Die Chancen auf eine Lebertransplantation für die BF in der Mongolei sind gering. Bei einer unbehandelten chronischen Hepatitis ist eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung, die auch mit Lebensgefahr verbunden sein kann zumindest mittelfristig zu erwarten. Die BF hat somit in der Mongolei keinen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände ist daher zu erwarten, dass der BF ein „reales Risiko“ einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK droht. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005).Im Hinblick auf die gegebenen Umstände ist daher zu erwarten, dass der BF ein „reales Risiko“ einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK droht. Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005). Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der BF
G 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen.Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und der BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen. 2. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
G 2005 ist einer Fremden, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag der Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einer Fremden, der der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag der Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag der Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall ist der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen. Daher ist ihr
G 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Im gegenständlichen Fall ist der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuzuerkennen. Daher ist ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
G noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen etwa weder der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt wird, sowie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Demgemäß sind diese Aussprüche separat anfechtbar; sie können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Es besteht zwischen diesen
den maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 und des Fremdenpolizeigesetzes lediglich insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146, mwN). Da der BF mit dem gegenständlichen Erkenntnis des BVwG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen vom BFA getroffenen Aussprüche zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie zur Frist für die freiwillige Ausreise ihre rechtliche Grundlage, sodass sie ersatzlos zu beheben sind. Da der BF mit dem gegenständlichen Erkenntnis des BVwG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, verlieren die übrigen vom BFA getroffenen Aussprüche zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung sowie zur Frist für die freiwillige Ausreise ihre rechtliche Grundlage, sodass sie ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2007510.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.