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{'item': 'W278 2251087-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 10§ 8§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 28§ 67§ 7Art. 130§ 13§§ 52a§ 51Artikel 27§ 76Art. 28§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2022 GeschäftszahlW278 2251087-1 Spruch, W278 2251087-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 u. 1a BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.2022 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, u. 1a BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EU) 604/2013 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsbürger, reiste erstmals am 23.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011 abgelehnt und der Antrag schließlich auch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2011

§ 3und § 8 Asyl

G abgewiesen. Die Ausweisung erwuchs mit 09.01.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsbürger, reiste erstmals am 23.08.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2011 abgelehnt und der Antrag schließlich auch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.11.2011

Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG abgewiesen. Die Ausweisung erwuchs mit 09.01.2012 in zweiter Instanz in Rechtskraft. 2. Nach seiner Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte der BF am 13.01.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. 2. Nach seiner Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte der BF am 13.01.2012 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. 3. Am 01.09.2014 brachte der BF neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I) wurde.

§ 8Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asyl

G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei.

Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2015, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde.3. Am 01.09.2014 brachte der BF neuerlich einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) wurde.

Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Spruchpunkt römisch drei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2015, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde.

  1. Der BF wurde sodann am 10.06.2016 durch die Bundesrepublik Nigeria als Staatsbürger identifiziert und schließlich am 30.09.2016 sie in seinen Heimatstaat abgeschoben.
  2. Am 11.03.2020 wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht, festgenommen und schließlich nach seiner Einvernahme am selben Tag zur freiwilligen Ausreise nach Italien entlassen. Der BF wies sich mit einem nigerianischen Reisepass und bis 05.11.2020 gültigen italienischen Aufenthaltstitel aus. Am 07.08.2020 reiste der BF nach Italien aus.
  3. In der Folge reiste der BF erneut ins Bundesgebiet ein und wurde zuletzt mit Urteil des XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  4. Fall, Abs. 2a, 3 SMG, sowie wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1
  5. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
  6. In der Folge reiste der BF erneut ins Bundesgebiet ein und wurde zuletzt mit Urteil des römisch 40 , wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, Absatz 2 a, 3, SMG, sowie wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall und Absatz 2, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
  9. Mit Bescheid vom 07.04.2021 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass die Abschiebung

§ 46FPG „nach Herkunftsstaat“ zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gem.

§ 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). 7. Mit Bescheid vom 07.04.2021 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG „nach Herkunftsstaat“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gem. Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). 7. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des BVwG vom 19.05.2021

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.7. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des BVwG vom 19.05.2021

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 8. Das Bundesamt erließ daraufhin mit Bescheid vom 24.09.2021, unter anderem

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme in Strafhaft zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. 8. Das Bundesamt erließ daraufhin mit Bescheid vom 24.09.2021, unter anderem

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem BF durch persönliche Übernahme in Strafhaft zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

  1. Nach der Entlassung des BF am 01.10.2021 aus der Strafhaft wurde dem BF durch die BBU die freiwillige Ausreise nach Italien ermöglicht. Der BF verfügte über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel „Motiv Familiar“.
  2. Am 18.01.2022 wurde der BF von Beamten der einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wies sich mit einem nigerianischen Reisepass, einem italienischen Aufenthaltstitel und einem italienischen Identitätsnachweis aus. Diese Dokumente lauteten auf den Namen XXXX . Der Vergleich der Lichtbilder mit der überprüfenden Person ergaben begründete Zweifel an der Identität des BF. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab die wahre Identität des BF. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ HG.
  3. Am 18.01.2022 wurde der BF von Beamten der einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF wies sich mit einem nigerianischen Reisepass, einem italienischen Aufenthaltstitel und einem italienischen Identitätsnachweis aus. Diese Dokumente lauteten auf den Namen römisch 40 . Der Vergleich der Lichtbilder mit der überprüfenden Person ergaben begründete Zweifel an der Identität des BF. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab die wahre Identität des BF. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG und die Einlieferung in das PAZ HG. Am 18.01.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Im Rahmen dieser Niederschrift stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine Anfrage an das PKZ XXXX ergab, dass der Aufenthaltstitel in Italien mit 31.12.2021 endete und laut italienischen Behörden kein Verlängerungsantrag gestellt wurde.Eine Anfrage an das PKZ römisch 40 ergab, dass der Aufenthaltstitel in Italien mit 31.12.2021 endete und laut italienischen Behörden kein Verlängerungsantrag gestellt wurde. Am 18.01.2022 wurde über den BF vom Bundesamt ein Schubhaftbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen. Am 18.01.2022 wurde über den BF vom Bundesamt ein Schubhaftbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen. Am 21.01.2022 wurde ein Verfahren Dublin Out durch die EAST OST gestartet, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin III VO vorlagen.Am 21.01.2022 wurde ein Verfahren Dublin Out durch die EAST OST gestartet, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin römisch drei VO vorlagen. Aufgrund des geänderten Sachverhaltes wurde am 21.01.2022 der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Aufgrund des geänderten Sachverhaltes wurde am 21.01.2022 der verfahrensgegenständliche Mandatsbescheid gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.01.2022 um 17:00 Uhr persönlich zugestellt.
  4. Am 27.01.2022 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Es wurde eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 21.01.2022 eingebracht sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.
  5. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei lediglich in das Bundesgebiet eingereist, um einen Asylantrag zu stellen. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei einer Freundin, deren Vorname er kenne und er Ihre Telefonnummer habe. Bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme war er lediglich nicht gemeldet, da er über keine Dokumente für die Meldung verfüge. Der BF sei ausreisewillig und möchte schnellstmöglich nach Italien, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Zu den Kriterien der erheblichen Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG führte der BF in der Beschwerde aus, dass diese nicht gegeben seien, da er lediglich zur Stellung eines weiteren Asylantrages eingereist und deshalb auch die Einreise entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot gefertigt sei. Eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme begründe alleine keine erhebliche Fluchtgefahr. Ebenso habe der BF den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt, wo er sich nicht in Schubhaft befand und somit sei die Z 5 des § 76 Abs. 3 FPG nichtzutreffend. Zum nichtvorliegen des Tatbestands der Z 9 führte der BF die Wohnmöglichkeit bei einer Freundin an verwies auf seinen Anspruch auf Grundversorgung. Ausgeführt wurde weiters, dass das Bundesamt die Anwendung eines gelinderen Mittels mangelhaft geprüft habe und sich dadurch die Anordnung der Schubhaft als unverhältnismäßig erweise. Beantragt wurde
  6. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
  7. die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, in eventu den Ersatz der Aufwendungen in der Höhe der Eingabegebühr,
  8. Den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei,
  9. auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
  10. Am 27.01.2022 langte die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Es wurde eine Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 21.01.2022 eingebracht sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 21.01.
  11. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF sei lediglich in das Bundesgebiet eingereist, um einen Asylantrag zu stellen. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei einer Freundin, deren Vorname er kenne und er Ihre Telefonnummer habe. Bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme war er lediglich nicht gemeldet, da er über keine Dokumente für die Meldung verfüge. Der BF sei ausreisewillig und möchte schnellstmöglich nach Italien, wo er über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Zu den Kriterien der erheblichen Fluchtgefahr gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG führte der BF in der Beschwerde aus, dass diese nicht gegeben seien, da er lediglich zur Stellung eines weiteren Asylantrages eingereist und deshalb auch die Einreise entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot gefertigt sei. Eine rechtskräftige aufenthaltsbeende Maßnahme begründe alleine keine erhebliche Fluchtgefahr. Ebenso habe der BF den Antrag auf internationalen Schutz zu einem Zeitpunkt gestellt, wo er sich nicht in Schubhaft befand und somit sei die Ziffer 5, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nichtzutreffend. Zum nichtvorliegen des Tatbestands der Ziffer 9, führte der BF die Wohnmöglichkeit bei einer Freundin an verwies auf seinen Anspruch auf Grundversorgung. Ausgeführt wurde weiters, dass das Bundesamt die Anwendung eines gelinderen Mittels mangelhaft geprüft habe und sich dadurch die Anordnung der Schubhaft als unverhältnismäßig erweise. Beantragt wurde
  12. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
  13. die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, in eventu den Ersatz der Aufwendungen in der Höhe der Eingabegebühr,
  14. Den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei,
  15. auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen.
  16. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme in der im Wesentlichen folgendes ausgeführt wurde: Der BF sei einem Aufenthaltsverbot zuwider illegal nach Österreich zurückgekehrt. Im Oktober 2021 wurde auf eine zwangsweise Rückführung des BF nach Italien verzichtet, obwohl laut VwGH eine Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten, verbunden mit einer hohen Wiederholungsgefahr, darstelle. Entgegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes kehrte der BF unter einem anderen Namen und unter Verwendung fremder Dokumente nach Österreich zurück. Am 22.09.2016 musste er BF bereits in seine Heimat abgeschoben werden, da der BF nicht bereit war, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Trotz freiwilliger Ausreise nach Italien kehrte der BF kurze Zeit wieder illegal nach Österreich zurück und begehe durch diese Handlung nicht nur eine massive Übertretung nach dem FPG, sondern wiederum eine gerichtlich strafbare Handlung. Aufgrund des gesetzten Verhaltens musste die Vertrauenswürdigkeit des BF abgesprochen werden und zeigte der BF auf, dass behördliche Auflagen nicht eingehalten werden. Aus der Niederschrift mit dem BF geht hervor, dass die Gattin und das Kind in London leben und laut Angaben des BF „ich bin am Papier noch verheiratet“. In Österreich bestehen weder familiäre noch private Bindungen. Laut eigenen Angaben habe der BF keine Chance auf Verlängerung des italienischen Aufenthaltstitels gesehen und entschied sich nach Österreich mit fremden Dokumenten einzureisen. Laut Angaben des BF erfolgte die Einreise am 28.12.2021 und erfolgte der Antrag auf internationalen Schutz erst nach der zufälligen Personenkontrolle und der damit verbundenen Festnahme. Aus ha. Sicht erscheint es unglaubwürdig, dass der BF ursprünglich zum Zwecke der Asylantragstellung nach Österreich eingereist wäre, da der BF nach drei Asylverfahren in Österreich die bestehenden Asylantragsmöglichkeiten sehr wohl gewusst haben muss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF mit den fremden Dokumenten einen legalen Aufenthalt vortäuschen wollte und im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortsetzen wollte. Aufgrund der Anhaltung benutzte der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dazu, um wieder aus der Haft entlassen zu werden. Aufgrund der geplanten Rückführung nach Italien kann keine Mitwirkung im asylrechtlichen Verfahren erwartet werden, da der BF sich in Österreich niederlassen möchte und zu diesem Zweck einen Asylantrag gestellt hat. An der angegebenen Wohnanschrift habe sich der BF nicht angemeldet und konnte auch keinen Wohnungsschlüssel vorweisen. Der BF wollte unerkannt einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen und aufgrund der tristen finanziellen Situation können strafbare Handlungen nicht ausgeschlossen werden. Ein gelinderes Mittel konnte daher nicht angewandt werden. Es musste auch davon ausgegangen werden, dass der BF es unterlassen wird sich dem anhängigen Verfahren internationalen Schutz stellen, da kein Interesse besteht, wieder nach Italien zurückkehren zu müssen. Die Verwendung fremder Dokumente zeige auch, dass der BF entsprechende Vorbereitungen traf, um sicherzustellen, dass der illegale Aufenthalt gelinge und eine behördliche Greifbarkeit ausgeschlossen sei.
  17. Feststellungen:
  18. Zum BF selbst: 2.1 Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, der BF ist nigerianischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und stellte am 18.01.2021 im Zuge der Anhaltung einen Asylfolgeantrag. Es handelt sich um den
  19. Antrag auf internationalen Schutz des BF in Österreich. Der BF verfügte bis zum 31.12.2021 über einen italienischen Aufenthaltstitel. Der BF ist mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater eines Kindes. Die Ehefrau und das Kind leben in London. 2.
  20. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor, der BF leidet lediglich Magenschmerzen und nimmt dagegen Medikamente. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 2.
  21. Gegen den BF besteht ein auf acht Jahre befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Gegen den BF bestand eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF stellte in Verzögerungsabsicht einen Asylfolgeantrag, obwohl gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. 2.
  22. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine substanzielle soziale Verankerung. Der BF hat keinen gesicherten Wohnsitz, er hat keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel im Bundesgebiet nach, er verfügt über keine nennenswerten Barmittel und er ist nicht krankenversichert. Der BF verfügt über eine Freundin im Bundesgebiet. Der BF kann in der Wohnung der Freundin Unterkunft nehmen. Diese Wohnmöglichkeit wird den BF nicht von einem Untertauchen abhalten. Die Freundin des BF hat im vor seiner Festnahme den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig. Der BF reiste im Wissen über das bestehende Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein. Der BF hat sich gegenüber von Exekutivbeamten mit einem nicht auf seine Person ausgestellten Reisepass ausgewiesen um über seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu täuschen. Der BF hielt sich ohne behördliche Meldung in der Wohnung einer Freundin auf und war für die Behörden nicht greifbar. Der BF wurde in Österreich dreimal rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen wegen Suchtmittelkriminalität strafrechtlich verurteilt: 01) LG XXXX vom 01.03.2011 RK 01.03.2011PAR 27 ABS 1/1 (
  23. FALL) 27/3 SMG Datum der (letzten) Tat 15.01.2011 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre01) LG römisch 40 vom 01.03.2011 RK 01.03.2011PAR 27 ABS 1/1 (
  24. FALL) 27/3 SMG Datum der (letzten) Tat 15.01.2011 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 02) LG XXXX vom 28.08.2012 RK 01.09.2012 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 21.07.2012 Freiheitsstrafe 12 Monate02) LG römisch 40 vom 28.08.2012 RK 01.09.2012 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 21.07.2012 Freiheitsstrafe 12 Monate 03) LG XXXX vom 16.02.2021 RK 20.02.2021 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG §§ 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 02.02.2021 Freiheitsstrafe 1 Jahr03) LG römisch 40 vom 16.02.2021 RK 20.02.2021 Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(2a), 27
(3)SMG Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat 02.02.2021 Freiheitsstrafe 1 Jahr 2.
  1. Am 18.01.2022 wurde über den BF vom Bundesamt mit Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. 2.
  2. Am 18.01.2022 wurde über den BF vom Bundesamt mit Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Am 21.01.2022 wurde ein Verfahren Dublin Out durch die EAST OST gestartet, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin III VO vorlagen. Die Behörde führt das Verfahren zügig. Am 21.01.2022 wurde ein Verfahren Dublin Out durch die EAST OST gestartet, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin römisch drei VO vorlagen. Die Behörde führt das Verfahren zügig. Aufgrund des geänderten Sachverhaltes wurde am 21.01.2022 Mandatsbescheid gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.01.2022 persönlich zugestellt.Aufgrund des geänderten Sachverhaltes wurde am 21.01.2022 Mandatsbescheid gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.01.2022 persönlich zugestellt. Der BF wird seit 21.02.2022 auf Grundlage des gegenständlichen Mandatsbescheids in Schubhaft angehalten. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, durch Einsichtnahme im die Anhaltedatei des BMI und den Angaben des BF im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem angefochtenen Bescheid, und dem EURODAC Protokoll im Verwaltungsakt, der Niederschrift der Einvernahme des BF vom 18.01.2022 sowie der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und dem Gerichtsakt des BVwG. Das der BF haftfähig und bis auf Magenschmerzen gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme und der Anhaltedatei des BMI, darüber hinaus hat der BF jederzeit in Schubhaft Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Die Dokumente des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-III VO mit Italien liegen im Verwaltungsakt ein. Dass der BF über einen bis zum 31.12.2021 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügte, geht aus der im Akt einliegenden Anfragebeantwortung eines PKZ hervor. Die Asylfolgeantragstellung ergibt sich aus der Einvernahme vom 18.01.
  3. Dass die Asylfolgeantragstellung in Verzögerungsabsicht erfolgte ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF laut eigenen Angaben im Zuge seiner Einvernahme bereits am 28.12.2021 nach Österreich eingereist ist. Es handelt sich hierbei um den vierten Antrag auf internationalen Schutz des BF in Österreich, somit waren dem BF die bestehenden Antragsmöglichkeiten auf internationalen Schutz in Österreich bekannt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF nicht unmittelbar nach seiner Einreise die Polizeibehörden aufgesucht hat um den Antrag zu stellen, sondern damit zuwartet, bis er festgenommen wurde. Des Weiteren führt der BF im Zuge seiner Erstbefragung zum Asylfolgeantrag als Fluchtgrund einen Streit in Nigeria aus dem Jahre 2016 an und dass er deshalb in Nigeria von der Polizei gesucht werde. Seit dem Jahre 2016 war der BF mehrmals in Österreich und verbüßte auch unbedingte Haftstrafen im Bundesgebiet. Er hatte somit jedenfalls ausreichend Gelegenheit den insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen. Der Bescheid mit dem über den BF ein auf acht Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde liegt, ebenso wie der diesbezügliche Zustellnachweis im Akt ein. Der BF führt auch in der Beschwerde selbst aus, im Wissen über das bestehende Aufenthaltsverbot eingereist zu sein. Dass der BF sich mit fremden Dokumenten legitimiert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Meldung XXXX sowie seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme vom 18.01.2022, wo der BF selbst ausführte, dass er die Dokumente, die er der Polizei im Zuge der Kontrolle vorgewiesen hat, in einem Club gefunden hat. Der BF ist daher aktiv darum bemüht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, um seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dass der BF sich mit fremden Dokumenten legitimiert hat, ergibt sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Meldung römisch 40 sowie seinen eigenen Angaben im Zuge der Einvernahme vom 18.01.2022, wo der BF selbst ausführte, dass er die Dokumente, die er der Polizei im Zuge der Kontrolle vorgewiesen hat, in einem Club gefunden hat. Der BF ist daher aktiv darum bemüht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, um seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die Feststellungen zum BF selbst und seiner mangelnden sozialen oder sonstigen Verankerung ergeben sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass der BF bei einer Freundin in Wien Unterkunft nehmen kann ergibt sich aus dem glaubhaften Beschwerdevorbringen. Dass diese Unterkunftsmöglichkeit nicht geeignet den BF vom Untertauchen abzuhalten, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF bereits zuvor dort laut seinen eigenen Angaben, ohne behördliche gewohnt hat und ihm die Freundin somit erst den widerrechtlichen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hat. Die Barmittel des BF belaufen sich laut Anhaltedatei auf lediglich 100€. Dass die Ehefrau sowie sein Kind in London leben, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF im Zuge seiner Einvernahme. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sich einer Rücküberstellung nach Italien entziehen wird, wenn er die Möglichkeit dazu erhält. Auf diese Umstände stützt sich somit auch die Feststellung, dass der BF in Summe nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig ist. Eine Haftunfähigkeit des BF wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Haftfähigkeit festzustellen war.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A):

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:3.
  2. Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 28, VO (EU) 604 aus 2013, lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Artikel 28 Haft „

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung

Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach § 76 Abs. 4 FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Abs. 1 AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004)In jüngster Rechtsprechung betonte der VwGH, dass bei der Beurteilung eines – ohne vorherigem Ermittlungsverfahren ergangenen – Mandatsbescheides, Wertungen und etwaige Begründungsmängel aus der Perspektive der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof verwies dabei darauf, dass schon mehrfach in der Judikatur des Gerichtshofes zum Ausdruck gebracht worden sei, dass unzureichend begründete Schubhaftbescheide zwar rechtswidrig und demzufolge nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären seien. Das heiße jedoch nicht, dass jeder Begründungsmangel eine solche Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides bewirke, sondern nur ein wesentlicher Mangel, also ein solcher, der zur Folge habe, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermochte vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 10 und 13, mwN). Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege, sei stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde vergleiche nochmals VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, Rn. 14). Es stellt daher ein Verkennen der Rechtslage dar, wenn übersehen wird, dass ein nach Paragraph 76, Absatz 4, FPG im Mandatsverfahren erlassener Schubhaftbescheid definitionsgemäß iSd 57 Absatz eins, AVG „ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren“ ergeht. Ein Schubhaftbescheid wäre nur dann rechtswidrig, wenn es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht nicht rechtens war, über eine Person Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0122, Rn. 9, mwN); sei es, weil die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Schubhaft nicht zu tragen vermochten, sei es, weil die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. Ist jedoch die Wertung des BFA aus dessen Perspektive zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht zu beanstanden, so kann demnach diesbezüglich nicht von einem Begründungsmangel bzw. einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen werden vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004) 3.1.3 Zur Judikatur zur Schubhaft nach dem Regime der Dublin-III VO:„Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).3.1.3 Zur Judikatur zur Schubhaft nach dem Regime der Dublin-III VO:, „Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Weiters: „Maßgeblich für die vom VwG getroffene Annahme, es sei keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben gewesen, wäre gewesen, ob sich die Fremde für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung gehalten und danach - anders als zuletzt in Deutschland - einer formalisierten Überstellung nach Italien (vgl. dazu Art. 7 Dublin-II DV) nicht entzogen hätte. Dieser entscheidende Aspekt hätte vom VwG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).„Maßgeblich für die vom VwG getroffene Annahme, es sei keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO gegeben gewesen, wäre gewesen, ob sich die Fremde für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung gehalten und danach - anders als zuletzt in Deutschland - einer formalisierten Überstellung nach Italien vergleiche dazu Artikel 7, Dublin-II DV) nicht entzogen hätte. Dieser entscheidende Aspekt hätte vom VwG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133). Sowie: „Es ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH, dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass es - anders als für "Fluchtgefahr" an sich - keiner abstrakten innerstaatlichen Festlegung von Fällen "erheblicher Fluchtgefahr" bedarf und dass § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht sein Ziel verfehlt (Hinweis B
  2. September 2016, Ra 2016/21/0256).“ (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011).„Es ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH, dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass es - anders als für "Fluchtgefahr" an sich - keiner abstrakten innerstaatlichen Festlegung von Fällen "erheblicher Fluchtgefahr" bedarf und dass Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht sein Ziel verfehlt (Hinweis B
  3. September 2016, Ra 2016/21/0256).“ (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011). 3.2 Zum konkreten Fall: 3.2.
  4. Zum Schubhaftbescheid Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n) iVm § 76 Abs. 3 FPG richten.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Artikel 2, Litera n,) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Italien bis 31.12.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, dieser somit weniger als zwei Jahre abgelaufen ist und daher gem. Art. 12 Abs. 1 und 4 iVm Art. 21 Dublin-III VO eine Zuständigkeit von Italien gegeben ist. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. Dublin-III VO gegeben.Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Italien bis 31.12.2021 über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, dieser somit weniger als zwei Jahre abgelaufen ist und daher gem. Artikel 12, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Artikel 21, Dublin-III VO eine Zuständigkeit von Italien gegeben ist. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit "Art". Dublin-III VO gegeben. Die zweiwöchige Frist des Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO ist noch offen, da das Bundesamt am 21.01.2022 das Aufnahmenahmeersuchen unter Hinweis auf die Anhaltung in Schubhaft an Italien stellte und die Antwortfrist für Italien somit am 04.02.2022 endet. Die zweiwöchige Frist des Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO ist noch offen, da das Bundesamt am 21.01.2022 das Aufnahmenahmeersuchen unter Hinweis auf die Anhaltung in Schubhaft an Italien stellte und die Antwortfrist für Italien somit am 04.02.2022 endet. Weiters bringt die Beschwerde noch vor, der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig, weil sich das Bundesamt nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe und keine weitere Einvernahme nach dem 18.01.2022 durchgeführt habe. Dem ist zu aller erst zu entgegnen, dass Schubhaftbescheide eben Mandatsbescheide iSd § 57 AVG sind und diesen aufgrund des Gefahrenmomentes der Fluchtgefahr eben kein ausführliches Ermittlungsverfahren zu Grunde liegen muss. Angesichts der in der höchstgerichtlichen Rsp. des VwGH entwickelten geringen Ermittlungserfordernisse an einen

§ 57

AVG erlassenen Schubhaftbescheid ist nicht ersichtlich, warum die Auseinandersetzung des Bundesamtes mit dem ggst. Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ggst. nicht ausreichend sein sollte. Der gegenständliche Mandatsbescheid wurde am 21.01.2022, somit drei Tage nach der letzten Einvernahme des BF erlassen. Weiters bringt die Beschwerde noch vor, der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig, weil sich das Bundesamt nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe und keine weitere Einvernahme nach dem 18.01.2022 durchgeführt habe. Dem ist zu aller erst zu entgegnen, dass Schubhaftbescheide eben Mandatsbescheide iSd Paragraph 57, AVG sind und diesen aufgrund des Gefahrenmomentes der Fluchtgefahr eben kein ausführliches Ermittlungsverfahren zu Grunde liegen muss. Angesichts der in der höchstgerichtlichen Rsp. des VwGH entwickelten geringen Ermittlungserfordernisse an einen

Paragraph 57, AVG erlassenen Schubhaftbescheid ist nicht ersichtlich, warum die Auseinandersetzung des Bundesamtes mit dem ggst. Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ggst. nicht ausreichend sein sollte. Der gegenständliche Mandatsbescheid wurde am 21.01.2022, somit drei Tage nach der letzten Einvernahme des BF erlassen. Eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedenfalls für das BVwG nicht ersichtlich. Vielmehr begründete das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid konkret nachvollziehbar die einzelnen Tatbestandsmerkmale zur erheblichen Fluchtgefahr des BF. 3.2.2 Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 2, Z 3, Z 5 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht:Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht: Der BF erfüllt mit seinem Verhalten jedenfalls § 76 Abs. 3 Z 2 FPG, da er klar und unmissverständlich demonstriert hat, entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot eingereist zu sein. Die Rechtfertigung des BF, dass die Einreise ausschließlich zur Asylfolgeantragstellung erfolgt sei, geht schon alleine dadurch ins Leere, dass er BF mit der Antragstellung zuwartete, bis er sich in Anhaltung befand. Der BF erfüllt mit seinem Verhalten jedenfalls Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG, da er klar und unmissverständlich demonstriert hat, entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot eingereist zu sein. Die Rechtfertigung des BF, dass die Einreise ausschließlich zur Asylfolgeantragstellung erfolgt sei, geht schon alleine dadurch ins Leere, dass er BF mit der Antragstellung zuwartete, bis er sich in Anhaltung befand. Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit. liegt weiteres auch vor, gegen den BF eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, wobei dieser Tatbestand in Zusammenschau mit den anderen herangezogenen Fluchtgefahrtatbeständen, insbesondere mit dem Gebrauch fremder Ausweise zur Verschleierung seiner Identität, zu sehen ist.Der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. liegt weiteres auch vor, gegen den BF eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme vorliegt, wobei dieser Tatbestand in Zusammenschau mit den anderen herangezogenen Fluchtgefahrtatbeständen, insbesondere mit dem Gebrauch fremder Ausweise zur Verschleierung seiner Identität, zu sehen ist. Maßgeblich sind im ggst. Fall auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG. Wie beweiswürdigend ausgeführt erfolgte die missbräuchliche Asylfolgeantragstellung zum Zeitpunkt in dem gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Die Ausführungen der Beschwerde, dass der BF zu diesem Zeitpunkt sich nicht in Schubhaft befunden habe, gehen sohin ins Leere. Die Anhaltung in Schubhaft würde lediglich eine weitere Qualifikation des Tatbestands bedeuten. Maßgeblich sind im ggst. Fall auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Wie beweiswürdigend ausgeführt erfolgte die missbräuchliche Asylfolgeantragstellung zum Zeitpunkt in dem gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Die Ausführungen der Beschwerde, dass der BF zu diesem Zeitpunkt sich nicht in Schubhaft befunden habe, gehen sohin ins Leere. Die Anhaltung in Schubhaft würde lediglich eine weitere Qualifikation des Tatbestands bedeuten. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr stützt. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach, besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF ist ohne Meldung im Bundesgebiet und hat sich bereits zuvor in der Wohnung der Freundin aufgehalten, die ihm somit seinen Aufenthalt im Verborgenen erst ermöglicht hat. Ein Grundversorgungsquartier, dass dem BF als der Dublin-III VO unterstehender Fremder bloß gewährt wird (§ 2 Abs. 1 UAbs. 2 GVG-B 2005) begründet ebenfalls keinen gesicherten Wohnsitz. Es besteht somit auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Weiters bedeutet eine mangelnde Verankerung im Bundesgebiet vor allem auch, dass den BF nicht vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, was der BF bereits vor seiner Festnahme demonstriert hat. Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr stützt. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach, besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF ist ohne Meldung im Bundesgebiet und hat sich bereits zuvor in der Wohnung der Freundin aufgehalten, die ihm somit seinen Aufenthalt im Verborgenen erst ermöglicht hat. Ein Grundversorgungsquartier, dass dem BF als der Dublin-III VO unterstehender Fremder bloß gewährt wird (Paragraph 2, Absatz eins, UAbs. 2 GVG-B 2005) begründet ebenfalls keinen gesicherten Wohnsitz. Es besteht somit auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Weiters bedeutet eine mangelnde Verankerung im Bundesgebiet vor allem auch, dass den BF nicht vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, was der BF bereits vor seiner Festnahme demonstriert hat. Aus diesem Gründen liegt die von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls vor.Aus diesem Gründen liegt die von Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls vor. 3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit:

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Der BF wurde zu unbedingten Freiheitsstrafen wegen Suchtmittelkriminalität verurteilt und befindet sich seit etwa zwei Wochen in Schubhaft. Der BF hat angesichts seines evidenten Vorverhaltens, demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Rücküberstellung überwiegen würde. Die Anhaltung in Schubhaft ist somit auch als verhältnismäßig anzusehen. Das Verwaltungsgericht ist in aus diesen Gründen auch nicht davon überzeugt, dass ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG im gegenständlichen Fall ausreichend wäre, da der BF mit seinem Verhalten – Einreise entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbots, Aufenthalt im Verborgenen, Gebrauch von fremden Ausweisen um seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern, missbräuchliche Asylfolgeantragstellung in Verzögerungsabsicht - jedwede Vertrauenswürdigkeit eingebüßt hat. Der BF wird daher eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen nutzen. Es mangelt dem BF im Hinblick auf ein gelinderes Mittel daher an jedenfalls der notwenigen persönlichen Vertrauenswürdigkeit.Das Verwaltungsgericht ist in aus diesen Gründen auch nicht davon überzeugt, dass ein gelinderes Mittel nach Paragraph 77, FPG im gegenständlichen Fall ausreichend wäre, da der BF mit seinem Verhalten – Einreise entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbots, Aufenthalt im Verborgenen, Gebrauch von fremden Ausweisen um seinen widerrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verschleiern, missbräuchliche Asylfolgeantragstellung in Verzögerungsabsicht - jedwede Vertrauenswürdigkeit eingebüßt hat. Der BF wird daher eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen nutzen. Es mangelt dem BF im Hinblick auf ein gelinderes Mittel daher an jedenfalls der notwenigen persönlichen Vertrauenswürdigkeit. Es erscheint aufgrund des evidenten Vorverhaltens des BF die Verhängung der Schubhaft durch das Bundesamt zur Sicherung der Überstellung nach Italien alternativlos, womit auch dem Vorbringen, die Schubhaftverhängung dürfe bei Dublin-III Sachverhalten keine Standardmaßnahme darstellen, der Boden entzogen ist. Die Dauer der nunmehrigen Schubhaft ist ohnehin

Art. 28Abs.

3 Dublin-III VO auf sechs Wochen ab der Inhaftnahme beschränkt. Da derzeit keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bei „DUB-OUT“ Rücküberstellungen nach Italien bekannt sind, ist mit der zeitnahen Außerlandesbringung des BF nach Italien zu rechnen. Die Dauer der nunmehrigen Schubhaft ist ohnehin

Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III VO auf sechs Wochen ab der Inhaftnahme beschränkt.

Da derzeit keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bei „DUB-OUT“ Rücküberstellungen nach Italien bekannt sind, ist mit der zeitnahen Außerlandesbringung des BF nach Italien zu rechnen. In Summe erfolgte die Verhängung der Schubhaft am 21.02.2022 daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum heutigen Fortsetzungssauspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 und 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abzuweisen war.In Summe erfolgte die Verhängung der Schubhaft am 21.02.2022 daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum heutigen Fortsetzungssauspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz eins und 2 VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abzuweisen war. 3.2.4 Zum Fortsetzungsausspruch: Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch unverändert fortgesetzt Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr beim BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig. Zusätzlich ist hinsichtlich der Forstsetzung der Schubhaft iSv § 22a Abs. 3 BFA-VG noch wie folgt festzuhalten:Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch unverändert fortgesetzt Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr beim BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig. Zusätzlich ist hinsichtlich der Forstsetzung der Schubhaft iSv Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG noch wie folgt festzuhalten: Es besteht für den erkennenden Richter aufgrund der Feststellungen und des Verhaltens des BF kein Zweifel, dass der BF in Freiheit belassen Untertauchen würde um das Verfahren zu verzögern. Der BF wird aufgrund seines gezeigten Verhaltens in der Vergangenheit, in Zusammenschau damit, dass auch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ihn nicht von der Wiedereinreise nach Österreich abhalten konnte auch weiterhin jede Möglichkeit nutzen seine Rücküberstellung nach Italien zu verhindern. Es war auf Basis des § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013FPG daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt diese Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegenEs war auf Basis des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604/2013FPG daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt diese Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen 3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt III. und IV.):3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz. Betreffend den Antrag auf Verfahrenshilfe ergeht eine separate Entscheidung. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens erweisen sich die in der Beschwerde enthaltenen Bestreitungen – insb. zur Kooperationswilligkeit und Fluchtgefahr - bereits aufgrund der Aktenlage als offenkundig unzutreffend, weshalb auch diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war, zumal angesichts des unstrittigen einschlägigen Vorverhaltens in Zusammenschau mit seiner massiven wiederholten strafrechtlichen Delinquenz auch ein persönlicher Eindruck vom BF fallbezogen nicht mehr zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens erweisen sich die in der Beschwerde enthaltenen Bestreitungen – insb. zur Kooperationswilligkeit und Fluchtgefahr - bereits aufgrund der Aktenlage als offenkundig unzutreffend, weshalb auch diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war, zumal angesichts des unstrittigen einschlägigen Vorverhaltens in Zusammenschau mit seiner massiven wiederholten strafrechtlichen Delinquenz auch ein persönlicher Eindruck vom BF fallbezogen nicht mehr zu einem anderen Ergebnis geführt hätte vergleiche VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Die Einvernahme der mit der Beschwerde beantragte Zeugin betreffend die Wohnmöglichkeit konnte unterbleiben, da diese ohnehin den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnte. Zu B): Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W278.2251087.1.00

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