Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gregor KOHLBACHER in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark, vom 05.11.2021, Zahl: VSNR/Abt.: römisch 40 , wegen Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, GSVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.11.2021, Zahl: VSNR/Abt.: XXXX , wurde
Vm §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2020
Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), vom 05.11.2021, Zahl: VSNR/Abt.: römisch 40 , wurde
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2020
Paragraph 14 b, GSVG der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ehemals als Zivilingenieur tätig gewesen und über eine in der Vergangenheit aufrechte Berufsbefugnis verfügt habe. Im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2020 habe der BF eine Pensionsleistung seitens der Pensionsversicherung bezogen bzw. diese auch nach wie vor. Zusätzlich habe der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch eine Pension seitens der belangten Behörde aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilingenieur bezogen. Von seiner Wahlmöglichkeit in Bezug auf eine private Krankenversicherung habe der BF keinen Gebrauch gemacht und sei keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten. Dieser Umstand sei der belangten Behörde von der zuständigen Interessenvertretung mitgeteilt worden. Ziviltechniker wären
Vm der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, sodass sich eine mögliche Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach den Bestimmungen der §§ 14a ff GSVG richte.
GSVG würden Ziviltechniker der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, sofern sie aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung unterliegen würden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ehemals als Zivilingenieur tätig gewesen und über eine in der Vergangenheit aufrechte Berufsbefugnis verfügt habe. Im Zeitraum von 01.01.2018 bis 31.12.2020 habe der BF eine Pensionsleistung seitens der Pensionsversicherung bezogen bzw. diese auch nach wie vor. Zusätzlich habe der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch eine Pension seitens der belangten Behörde aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilingenieur bezogen. Von seiner Wahlmöglichkeit in Bezug auf eine private Krankenversicherung habe der BF keinen Gebrauch gemacht und sei keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner Kammer beigetreten. Dieser Umstand sei der belangten Behörde von der zuständigen Interessenvertretung mitgeteilt worden. Ziviltechniker wären
Paragraph 5, GSVG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2005, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen, sodass sich eine mögliche Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach den Bestimmungen der Paragraphen 14 a, ff GSVG richte.
Paragraph 14 b, GSVG würden Ziviltechniker der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen, sofern sie aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung unterliegen würden. Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am 10.11.2021 mittels einem Ersatzempfänger nachweislich zugestellt.
3 GSVG auch jene der
GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommenen Freiberufler, die während ihrer aktiven Tätigkeit nicht der kammereigenen Versorgung beigetreten seien und die daher auch nach Einstellung ihrer freiberuflichen Tätigkeit und bei Bezug einer auf dieser beruhenden Altersversorgungsleistung nicht der Krankenversorgungseinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung unterliegen würden, selbst dann aufgrund der Altersversorgungsleistung aus der freiberuflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben würden, wenn sie daneben auch über einen Eigenpensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und daher bereits über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen würden. Bestünde in einer solchen Konstellation keine Pflichtversicherung aufgrund der Altersversorgungsleistung, würde eine Ungleichbehandlung jener Freiberufler stattfinden, die als Aktive der kammereigenen Versorgung beigetreten seien, weil diese wegen der fortgesetzten Zugehörigkeit zur kammereigenen Versorgung aufgrund des Versorgungsleistungsbezuges sowohl Beiträge an die Krankenversorgungseinrichtung abzuführen hätten als auch mit ihrer Pension der Beitragspflicht unterlägen, sodass für diese Gruppe eine Doppelversicherung bestehe.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 19.01.2022 führte diese ergänzend aus, dass
Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG auch jene der
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommenen Freiberufler, die während ihrer aktiven Tätigkeit nicht der kammereigenen Versorgung beigetreten seien und die daher auch nach Einstellung ihrer freiberuflichen Tätigkeit und bei Bezug einer auf dieser beruhenden Altersversorgungsleistung nicht der Krankenversorgungseinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung unterliegen würden, selbst dann aufgrund der Altersversorgungsleistung aus der freiberuflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben würden, wenn sie daneben auch über einen Eigenpensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und daher bereits über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen würden. Bestünde in einer solchen Konstellation keine Pflichtversicherung aufgrund der Altersversorgungsleistung, würde eine Ungleichbehandlung jener Freiberufler stattfinden, die als Aktive der kammereigenen Versorgung beigetreten seien, weil diese wegen der fortgesetzten Zugehörigkeit zur kammereigenen Versorgung aufgrund des Versorgungsleistungsbezuges sowohl Beiträge an die Krankenversorgungseinrichtung abzuführen hätten als auch mit ihrer Pension der Beitragspflicht unterlägen, sodass für diese Gruppe eine Doppelversicherung bestehe. Schon daraus und aus dem Grundsatz der Mehrfachversicherung ergebe sich, dass der Krankenversicherungsschutz
3 GSVG im gegenständlichen Fall begründet sei.Schon daraus und aus dem Grundsatz der Mehrfachversicherung ergebe sich, dass der Krankenversicherungsschutz
Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG im gegenständlichen Fall begründet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Der BF gehörte bis dahin seiner beruflichen Interessensvertretung (Kammer) an und trat auch keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bei (vgl. Mitteilung der belangten Behörde vom 20.01.2021; Mitteilung der belangten Behörde vom 30.01.2013, Beilage zur Beschwerde vom 26.11.2021; undatiertes Schreiben des BF an die belangte Behörde; Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2021; seitens beider Parteien unbestritten).2. Der BF hat seine aktive Tätigkeit als Ziviltechniker mit 31.12.2010 beendet. Als solcher war er von 01.01.1994 bis 31.12.2010
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Der BF gehörte bis dahin seiner beruflichen Interessensvertretung (Kammer) an und trat auch keiner Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlichen beruflichen Vertretung bei vergleiche Mitteilung der belangten Behörde vom 20.01.2021; Mitteilung der belangten Behörde vom 30.01.2013, Beilage zur Beschwerde vom 26.11.2021; undatiertes Schreiben des BF an die belangte Behörde; Sozialversicherungsdatenauszug vom 25.01.2021; seitens beider Parteien unbestritten).
3 GSVG zu Recht erfolgte. Weiters wendet sich die BF erkennbar gegen die Mehrfachversicherung und die damit verbundene Beitragsleistung für mehrere Beschäftigungen/Erwerbstätigkeiten bzw. Pensionsbezügen zur gleichen Zeit sowie die rückwirkende Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG.Der Sachverhalt ist weiters unstrittig. Strittig ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die nachträgliche Pflichtversicherung des BF
Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG zu Recht erfolgte. Weiters wendet sich die BF erkennbar gegen die Mehrfachversicherung und die damit verbundene Beitragsleistung für mehrere Beschäftigungen/Erwerbstätigkeiten bzw. Pensionsbezügen zur gleichen Zeit sowie die rückwirkende Nachforderung von Krankenversicherungsbeiträgen nach dem GSVG.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.
ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfGH B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend (vgl Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8
ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes, und zwar auch rückwirkend vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar8
F BGBl. I Nr. 123/2012 (gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019) lautet:Der mit „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung trotz Ausnahme für die Berufsgruppen
Paragraph 5, betitelte Paragraph 14 b, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019) lautet: „§ 14b.
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen, sind dann auf Grund dieser Pension und/oder Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie eine Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.
von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“
Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, sind dann in der Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung beziehen, nicht aber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“ § 14b GSVG idgF BGBl. I Nr. 100/2018 (gültig seit 01.01.2020) ist, in den gegenständlich relevanten Absätzen 1 und 2 leg. cit. inhaltsgleich mit der Bestimmung in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2012.Paragraph 14 b, GSVG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (gültig seit 01.01.2020) ist, in den gegenständlich relevanten Absätzen 1 und 2 leg. cit. inhaltsgleich mit der Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,. Der mit „Beginn und Ende der Pflichtversicherung“ betitelte § 14d GSVG idF BGBl. I Nr. 123/2012 (gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015) lautet:Der mit „Beginn und Ende der Pflichtversicherung“ betitelte Paragraph 14 d, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015) lautet: „§ 14d.
4 GSVG sind Personen, die am 31.12.1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, Personen gleichzuhalten, die
GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren.
Paragraph 281, Absatz 4, GSVG sind Personen, die am 31.12.1999 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren, Personen gleichzuhalten, die
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur 24. Novelle zum GSVG (BGBl. I Nr. 175/1999; EB 1910 der Beilagen XX. GP, S 6
In der Folge wurden durch die
Mit dieser Bestimmung brachte der Gesetzgeber zunächst zum Ausdruck, daß im Falle des opting-out einer Berufsgruppe für die soziale Absicherung der Mitglieder dieser Berufsgruppe im Rahmen der Sozialversicherung grundsätzlich das GSVG zur Anwendung kommen soll, wenngleich die Inanspruchnahme der freiwilligen Sozialversicherung
Zur Erarbeitung der entsprechenden Grundsätze für die weiteren Begleitmaßnahmen im Falle einer Ausnahme einer Berufsgruppe von der gesetzlichen Sozialversicherung wurden mit Vertretern der freien Berufe umfangreiche Gespräche und Beratungen geführt, deren Ergebnisse sich im vorliegenden Gesetzesvorhaben niederschlagen. Schwerpunkte der Beratungen waren – die Auslotung der maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Leistungen einer kammereigenen Einrichtung gegenüber dem GSVG hinsichtlich der Krankenversicherung, – die noch ausständigen ergänzenden Regelungen hinsichtlich einer Ausnahme von der Krankenversicherung auf Grund des § 5 GSVG sowie – das opting-out hinsichtlich der Pensionsversicherung. Durch die vorliegenden Änderungen – sowohl im Dauer- als auch im Übergangsrecht – sollen nunmehr die notwendigen begleitenden gesetzlichen Maßnahmen getroffen und eine reibungs- und lückenlose Vollziehung gewährleistet werden. Mit dem ASRÄG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 139, wurde – neben der Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung – die grundsätzliche künftige sozialversicherungsrechtliche Zuordnung von Personen mit unselbständigem und selbständigem Erwerbseinkommen vorgenommen. Dabei war offensichtlich, daß die Möglichkeit der Kammern der freien Berufe auf Grund eines Antrages eine Ausnahme ihrer Mitglieder von der gesetzlichen Sozialversicherung
Paragraph 5, GSVG zu erwirken, weiterer begleitender gesetzlicher Maßnahmen bedarf. In der Folge wurden durch die
Paragraph 14 a, GSVG eingeführt. Mit dieser Bestimmung brachte der Gesetzgeber zunächst zum Ausdruck, daß im Falle des opting-out einer Berufsgruppe für die soziale Absicherung der Mitglieder dieser Berufsgruppe im Rahmen der Sozialversicherung grundsätzlich das GSVG zur Anwendung kommen soll, wenngleich die Inanspruchnahme der freiwilligen Sozialversicherung
Paragraph 16, ASVG nicht ausgeschlossen werden sollte. Zur Erarbeitung der entsprechenden Grundsätze für die weiteren Begleitmaßnahmen im Falle einer Ausnahme einer Berufsgruppe von der gesetzlichen Sozialversicherung wurden mit Vertretern der freien Berufe umfangreiche Gespräche und Beratungen geführt, deren Ergebnisse sich im vorliegenden Gesetzesvorhaben niederschlagen. Schwerpunkte der Beratungen waren – die Auslotung der maßgeblichen Kriterien für die Anerkennung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Leistungen einer kammereigenen Einrichtung gegenüber dem GSVG hinsichtlich der Krankenversicherung, – die noch ausständigen ergänzenden Regelungen hinsichtlich einer Ausnahme von der Krankenversicherung auf Grund des Paragraph 5, GSVG sowie – das opting-out hinsichtlich der Pensionsversicherung. Durch die vorliegenden Änderungen – sowohl im Dauer- als auch im Übergangsrecht – sollen nunmehr die notwendigen begleitenden gesetzlichen Maßnahmen getroffen und eine reibungs- und lückenlose Vollziehung gewährleistet werden. 1. Die eingangs angeführten Gespräche legten die Entscheidung nahe, eine Verquickung der Pensionsversicherung zwischen privater Vorsorge und gesetzlicher Pensionsversicherung nicht zu ermöglichen. Die entsprechenden Änderungen hinsichtlich der Selbstversicherung des § 14a GSVG sollen im vorliegenden Entwurf vorgenommen werden, indem die bisher vorgesehene Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
1. Die eingangs angeführten Gespräche legten die Entscheidung nahe, eine Verquickung der Pensionsversicherung zwischen privater Vorsorge und gesetzlicher Pensionsversicherung nicht zu ermöglichen. Die entsprechenden Änderungen hinsichtlich der Selbstversicherung des Paragraph 14 a, GSVG sollen im vorliegenden Entwurf vorgenommen werden, indem die bisher vorgesehene Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 14 a, GSVG aufgehoben wird.
ASVG als eine der drei Möglichkeiten zur Absicherung von freiberuflichem Erwerbseinkommen eines Mitgliedes einer Berufsgruppe, für die eine Ausnahme
GSVG von der Krankenversicherung bewilligt wurde, vorgesehen ist, so ist es – infolge der unterschiedlichen Beitragssätze für die Selbstversicherung nach § 16 ASVG und für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer privaten Vorsorge im Rahmen einer eigenen Einrichtung der Kammer – erforderlich, die Inanspruchnahme des § 16 ASVG an weitere Beschränkungen zu binden. So sieht bereits § 14a GSVG in der Fassung der
Paragraph 16, ASVG als eine der drei Möglichkeiten zur Absicherung von freiberuflichem Erwerbseinkommen eines Mitgliedes einer Berufsgruppe, für die eine Ausnahme
Paragraph 5, GSVG von der Krankenversicherung bewilligt wurde, vorgesehen ist, so ist es – infolge der unterschiedlichen Beitragssätze für die Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG und für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer privaten Vorsorge im Rahmen einer eigenen Einrichtung der Kammer – erforderlich, die Inanspruchnahme des Paragraph 16, ASVG an weitere Beschränkungen zu binden. So sieht bereits Paragraph 14 a, GSVG in der Fassung der
1 Z 1 GSVG können sich Personen, die eine freiberufliche Erwerbstätigkeit
1 Z 4 GSVG ausüben (Aktive), deren Berufsgruppe jedoch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nach dieser Bestimmung in der Krankenversicherung selbst versichern (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).
Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG können sich Personen, die eine freiberufliche Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausüben (Aktive), deren Berufsgruppe jedoch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, nach dieser Bestimmung in der Krankenversicherung selbst versichern (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).
Als aktiv Erwerbstätige sind Mitglieder dieser Personengruppe in der Krankenversicherung nach den allgemeinen Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Da die Krankenversicherung der Pensionisten an den Bezug einer Pension geknüpft ist (§ 3 Abs. 1 Z 1 GSVG) bzw. daran, daß der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat (§ 4 Abs. 2 Z 6 lit. a GSVG), käme für diese Personengruppe im Falle der Beendigung der freiberuflichen Erwerbstätigkeit (Bezug einer Altersversorgungsleistung) eine Krankenversicherung nach dem GSVG nicht in Betracht. Um die Möglichkeit zu eröffnen, in der angestammten Versicherung auch als Pensionist zu bleiben, ist die Schaffung eines eigenen Tatbestandes erforderlich, wobei ein Beitragssatz von 6,8% der Beitragsgrundlage gelten soll.3. Paragraph 14 a, Absatz 2, GSVG regelt die Selbstversicherung in der Krankenversicherung für den Fall, daß eine Berufsgruppe auf Grund eines Antrages
Paragraph 5, GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen ist. Als aktiv Erwerbstätige sind Mitglieder dieser Personengruppe in der Krankenversicherung nach den allgemeinen Bestimmungen des GSVG pflichtversichert. Da die Krankenversicherung der Pensionisten an den Bezug einer Pension geknüpft ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) bzw. daran, daß der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit zurückgeht, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet hat (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, GSVG), käme für diese Personengruppe im Falle der Beendigung der freiberuflichen Erwerbstätigkeit (Bezug einer Altersversorgungsleistung) eine Krankenversicherung nach dem GSVG nicht in Betracht. Um die Möglichkeit zu eröffnen, in der angestammten Versicherung auch als Pensionist zu bleiben, ist die Schaffung eines eigenen Tatbestandes erforderlich, wobei ein Beitragssatz von 6,8% der Beitragsgrundlage gelten soll. II. Pflichtversicherung Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine “ergänzende” Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung
GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar: römisch zwei. Pflichtversicherung Die Möglichkeiten der Kombination verschiedener Einkommen (selbständig, unselbständig, aktiv, Pension) in Verbindung mit den drei eingangs genannten Optionen zur sozialen Absicherung machen es erforderlich, eine “ergänzende” Pflichtversicherung vorzusehen. Diese Pflichtversicherung
Paragraph 14 b, GSVG tritt nur dann ein, wenn das Erwerbs(Pensions)einkommen nicht durch eine Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung umfaßt ist. Folgende Varianten sind denkbar: 1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (§ 14b Abs. 1 Z 1 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%). 1. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist, wird weiteres krankenversicherungspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt (Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%). 2. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
1 Z 4 GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach § 5 GSVG ausgenommen ist, wird eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension bezogen (§ 14b Abs. 1 Z 2 GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%). 2. Neben der freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, bezüglich der die Berufsgruppe aus der Krankenversicherung nach Paragraph 5, GSVG ausgenommen ist, wird eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension bezogen (Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG) (Beitragssatz insgesamt: 9,1%).
3 GSVG unterliegt.Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht des BF ergibt sich schon aus den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dargelegten Intention des Gesetzgebers, dass der BF seit Bezug seiner zusätzlichen Pension nach dem FSVG ab 01.01.2014 mangels diesbezüglichen Bestehens eines Beitritts zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG unterliegt. Zum sinngemäßen Vorbringen, wonach die belangte Behörde mit der Feststellung der Pflichtversicherung und den Beitragsnachforderungen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verletzt habe bzw. es alleine auf das Verschulden der belangten Behörde rückzuführen sei, dass der BF darüber nicht zeitgerecht informiert wurde und daher eine Nachverrechnung nicht zu Recht erfolgte, ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter ganz bestimmten, im Beschwerdefall nicht gegebenen Voraussetzungen, zum Tragen kommt. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl VwGH vom 23.11.2010, 2010/15/0135, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung der Pflichtversicherung nicht (vgl RS 8 zu VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/053, mit Verweis auf VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053).Zum sinngemäßen Vorbringen, wonach die belangte Behörde mit der Feststellung der Pflichtversicherung und den Beitragsnachforderungen den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben verletzt habe bzw. es alleine auf das Verschulden der belangten Behörde rückzuführen sei, dass der BF darüber nicht zeitgerecht informiert wurde und daher eine Nachverrechnung nicht zu Recht erfolgte, ist darauf zu verweisen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter ganz bestimmten, im Beschwerdefall nicht gegebenen Voraussetzungen, zum Tragen kommt. Insbesondere kann dieser Grundsatz nur insoweit Auswirkungen zeitigen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt vergleiche VwGH vom 23.11.2010, 2010/15/0135, mwN). Ein derartiger Vollzugsspielraum besteht aber bei der Feststellung der Pflichtversicherung nicht vergleiche RS 8 zu VwGH vom 16.03.2011, 2008/08/053, mit Verweis auf VwGH vom 29.06.2005, 2001/08/0053). Soweit sich der BF auf das Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2013 stützt, so ist darin ausgeführt, dass der BF seit 01.01.2013 aus der FSVG-Pensionsversicherung ausgenommen ist. Daraus lässt sich jedoch kein Rückschluss auf eine allfällig von der belangten Behörde festgestellte Ausnahme von der (verfahrensgegenständlichen) Krankenversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG bei einem besonderen Alterspensionsbezug nach FSVG ableiten, zumal es sich bei dem Schreiben um ein Informationsschreiben ohne Bescheidcharakter handelt.Soweit sich der BF auf das Schreiben der belangten Behörde vom 30.01.2013 stützt, so ist darin ausgeführt, dass der BF seit 01.01.2013 aus der FSVG-Pensionsversicherung ausgenommen ist. Daraus lässt sich jedoch kein Rückschluss auf eine allfällig von der belangten Behörde festgestellte Ausnahme von der (verfahrensgegenständlichen) Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG bei einem besonderen Alterspensionsbezug nach FSVG ableiten, zumal es sich bei dem Schreiben um ein Informationsschreiben ohne Bescheidcharakter handelt. Unstrittig hat die belangte Behörde den BF erstmals mit Schreiben vom 20.01.2021 über die amtswegig festzustellende Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG informiert. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 ist somit
den Fristen des § 40 GSVG Feststellungsverjährung hinsichtlich des Rechtes der belangten Behörde zur Feststellung der Verpflichtung von Beiträgen eingetreten.Unstrittig hat die belangte Behörde den BF erstmals mit Schreiben vom 20.01.2021 über die amtswegig festzustellende Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG informiert. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 ist somit
den Fristen des Paragraph 40, GSVG Feststellungsverjährung hinsichtlich des Rechtes der belangten Behörde zur Feststellung der Verpflichtung von Beiträgen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid hätte daher der Eintritt der Pflichtversicherung nach § 14b Abs. 3 GSVG mit 01.01.2014 festgestellt werden können bzw. müssen. Die (künftige) Feststellung zur Nachentrichtung von Beiträgen darf jedoch – wie von der belangten Behörde im Ergebnis durch die Feststellung der Pflichtversicherung für 01.01.2018 bis 31.12.2020 vorgenommen – nur für einen Zeitraum ab 01.01.2018 vorgenommen werden.Im angefochtenen Bescheid hätte daher der Eintritt der Pflichtversicherung nach , Paragraph 14 b, Absatz 3, GSVG mit 01.01.2014 festgestellt werden können bzw. müssen. Die (künftige) Feststellung zur Nachentrichtung von Beiträgen darf jedoch – wie von der belangten Behörde im Ergebnis durch die Feststellung der Pflichtversicherung für 01.01.2018 bis 31.12.2020 vorgenommen – nur für einen Zeitraum ab 01.01.2018 vorgenommen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus allenfalls unrichtigen oder verspäteten Rechtsauskünften der belangten Behörde resultierende Schäden bzw. Nachteile wären gegebenenfalls im Zivilrechtsweg im Form einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und nur eine Rechtsfrage zu lösen. Der BF hat weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2250753.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.