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{'item': 'I403 2246689-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 66§ 70§§ 51§ 52§ 61§ 67§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI403 2246689-1 Spruch, I403 2246689-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Polen, lebt seit März 2013 im Bundesgebiet. Am 08.04.2015 wurde ihr seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 28.11.2018 wurde ihr neuerlich eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt.Am 08.04.2015 wurde ihr seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 28.11.2018 wurde ihr neuerlich eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 15.11.2019 stellte sie beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts.Am 15.11.2019 stellte sie beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 12.03.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antragsverfahrens auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes sowie ihrer wöchentlicher Arbeitsstunden über einzelne Strecken ihres Aufenthaltes in Österreich in den Jahren 2014 bis 2018 nicht erbringen habe können. Am 19.11.2019 habe sie daher ihren Antrag zu einem Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat" modifiziert, jedoch lediglich einen Alterspensionsbescheid der PVA vom Jänner 2019 mit einer monatlichen Leistung von 8,48 Euro sowie einen polnischen Pensionsbescheid, aus welchem sich ein monatlicher Bezug von 299,62 Euro ergebe, in Vorlage gebracht. Nachgereicht habe sie in weiterer Folge noch einen Nachweis über den Bezug der Mindestsicherung bis zum 30.09.2020 in Höhe von monatlich 597,87 Euro, zudem einen Bescheid hinsichtlich des Bezuges von Wohnbeihilfe und einen aktuellen Pensionsbescheid der PVA monatlich über 30,69 Euro. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen seien keineswegs ausreichend, um den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel verfüge und sei sie bereits jetzt auf staatliche Unterstützung angewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG jedenfalls nicht vorliegen würden. Daher werde das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst.Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 12.03.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antragsverfahrens auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes sowie ihrer wöchentlicher Arbeitsstunden über einzelne Strecken ihres Aufenthaltes in Österreich in den Jahren 2014 bis 2018 nicht erbringen habe können. Am 19.11.2019 habe sie daher ihren Antrag zu einem Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat" modifiziert, jedoch lediglich einen Alterspensionsbescheid der PVA vom Jänner 2019 mit einer monatlichen Leistung von 8,48 Euro sowie einen polnischen Pensionsbescheid, aus welchem sich ein monatlicher Bezug von 299,62 Euro ergebe, in Vorlage gebracht. Nachgereicht habe sie in weiterer Folge noch einen Nachweis über den Bezug der Mindestsicherung bis zum 30.09.2020 in Höhe von monatlich 597,87 Euro, zudem einen Bescheid hinsichtlich des Bezuges von Wohnbeihilfe und einen aktuellen Pensionsbescheid der PVA monatlich über 30,69 Euro. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen seien keineswegs ausreichend, um den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel verfüge und sei sie bereits jetzt auf staatliche Unterstützung angewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG jedenfalls nicht vorliegen würden. Daher werde das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.03.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen sie gerichteten Ausweisung geprüft werde, und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 02.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und führte darin aus, dass sie in ihrem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Der Grund, dass sie sich in Österreich aufhalte, sei, dass ihre gesamte Familie und ihre Enkelkinder ebenfalls hier seien. Dem Schreiben angeschlossen waren ein Meldezettel sowie Anmeldebescheinigungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer in Österreich lebenden Angehörigen; ein polnisches Zertifikat über eine abgeschlossene Ausbildung; ein griechisches Dokument; ein Dokument einer polnischen Versicherungsanstalt; ein Pensionsbescheid der österreichischen PVA; ein Bescheid der Stadt XXXX bezüglich der Gewährung von Wohnbeihilfe; ein Bescheid der Stadt XXXX bezüglich der Neubemessung der Mindestsicherung; ein Mietvertrag; sowie drei Kontoauszüge, welche die Überweisung der Miete belegen.Mit Schriftsatz vom 02.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und führte darin aus, dass sie in ihrem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Der Grund, dass sie sich in Österreich aufhalte, sei, dass ihre gesamte Familie und ihre Enkelkinder ebenfalls hier seien. Dem Schreiben angeschlossen waren ein Meldezettel sowie Anmeldebescheinigungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer in Österreich lebenden Angehörigen; ein polnisches Zertifikat über eine abgeschlossene Ausbildung; ein griechisches Dokument; ein Dokument einer polnischen Versicherungsanstalt; ein Pensionsbescheid der österreichischen PVA; ein Bescheid der Stadt römisch 40 bezüglich der Gewährung von Wohnbeihilfe; ein Bescheid der Stadt römisch 40 bezüglich der Neubemessung der Mindestsicherung; ein Mietvertrag; sowie drei Kontoauszüge, welche die Überweisung der Miete belegen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar aufgrund ihres Pensionsbezuges krankenversichert, verfüge jedoch über keine ausreichenden Existenzmittel und sei aufgrund des Bezuges von Mindestsicherung bereits zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft geworden, weshalb sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG nicht erfülle. Auch habe sie nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, da sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu keinem Zeitpunkt während eines hierfür erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltes von fünf Jahren erfüllt habe. Dass Angehörige der Beschwerdeführerin in Österreich leben, werde zur Kenntnis genommen, jedoch habe sie auch nicht vorgebracht, dass insoweit ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar aufgrund ihres Pensionsbezuges krankenversichert, verfüge jedoch über keine ausreichenden Existenzmittel und sei aufgrund des Bezuges von Mindestsicherung bereits zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft geworden, weshalb sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Auch habe sie nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, da sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu keinem Zeitpunkt während eines hierfür erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltes von fünf Jahren erfüllt habe. Dass Angehörige der Beschwerdeführerin in Österreich leben, werde zur Kenntnis genommen, jedoch habe sie auch nicht vorgebracht, dass insoweit ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nur „vollkommen unzureichend“ ermittelt habe. Entgegen der getroffenen Feststellung im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin nicht gesund, vielmehr habe sie sich im Zuge eines Unfalles eine Rippe gebrochen und leide „unter zahlreichen weiteren gesundheitlichen Problemen und Einschränkungen“ und befinde sich „in fortlaufender Behandlung in Österreich“. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, welches ihrer Ausweisung entgegenstehe und habe sie überdies „längst das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben“. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren u.a. eine E-Mail Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem Amt der XXXX Landesregierung sowie ein Kursplan für einen Deutsch-Kurs.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nur „vollkommen unzureichend“ ermittelt habe. Entgegen der getroffenen Feststellung im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin nicht gesund, vielmehr habe sie sich im Zuge eines Unfalles eine Rippe gebrochen und leide „unter zahlreichen weiteren gesundheitlichen Problemen und Einschränkungen“ und befinde sich „in fortlaufender Behandlung in Österreich“. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, welches ihrer Ausweisung entgegenstehe und habe sie überdies „längst das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG erworben“. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren u.a. eine E-Mail Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem Amt der römisch 40 Landesregierung sowie ein Kursplan für einen Deutsch-Kurs. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2021 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend einen Versicherungsdatenauszug. Am 31.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde zudem als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Polen und geschieden. Ihre Identität steht fest. Sie stammt aus einem Dorf in der Woiwodschaft Łódź in Zentralpolen, wo sie nach dem Besuch der Grundschule eine Lehre zur Schneiderin abschloss. Etwa im Jahr 1999 zog die Beschwerdeführerin nach Griechenland, ihr Sohn und eine ihrer zwei Töchter folgten ihr später nach. Aufgrund der Wirtschaftskrise in Griechenland begab sich der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinem Sohn, dem Enkel der Beschwerdeführerin, nach Österreich, die Beschwerdeführerin folgte ihm etwa ein Jahr später, konkret im März 2013, um ihn im Haushalt und bei der Kindererziehung zu unterstützen, da die Kindesmutter in Irland lebt. 2014 zog auch die Tochter der Beschwerdeführerin von Griechenland nach Österreich um. Dennoch bestehen weiterhin Bindungen nach Polen: Die ältere Schwester und eine Tochter der Beschwerdeführerin leben dort und besuchte die Beschwerdeführerin ihre Angehörigen normalerweise einmal bis zweimal im Jahr. Aufgrund der Covid-Pandemie liegt der letzte Besuch bereits eineinhalb bis zwei Jahre zurück; bei den Besuchen in Polen übernachtet die Beschwerdeführerin bei ihrer Tochter, die allerdings nur eine kleine Wohnung besitzt. Die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin fährt einmal im Monat nach Polen, um die Familie ihres Mannes zu besuchen. Die Beschwerdeführerin war von 11.03.2013 bis 12.07.2013 und anschließend seit 19.09.2013 durchgehend in Österreich hauptgemeldet. Seit 03.09.2020 lebt sie alleine in einer von ihr angemieteten Genossenschaftswohnung der XXXX Stadterneuerungsgesellschaft Gemeinnützige Wohnbau- Planungs- Betreuungsgesellschaft m.b.H.Die Beschwerdeführerin war von 11.03.2013 bis 12.07.2013 und anschließend seit 19.09.2013 durchgehend in Österreich hauptgemeldet. Seit 03.09.2020 lebt sie alleine in einer von ihr angemieteten Genossenschaftswohnung der römisch 40 Stadterneuerungsgesellschaft Gemeinnützige Wohnbau- Planungs- Betreuungsgesellschaft m.b.H. Am 08.04.2015 sowie am 22.11.2018 wurde ihr jeweils seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 19.11.2019 stellte sie dort neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat", welcher nach wie vor anhängig ist.Am 08.04.2015 sowie am 22.11.2018 wurde ihr jeweils seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 19.11.2019 stellte sie dort neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat", welcher nach wie vor anhängig ist. Ein volljähriger Sohn, eine volljährige Tochter sowie ein minderjähriger Enkel und eine volljährige Enkelin der Beschwerdeführerin, alle polnische Staatsangehörige, halten sich allesamt auf Grundlage von seitens des Amtes der XXXX Landesregierung ausgestellten Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Kinder und Enkelkinder regelmäßig, und es besteht ein enger Kontakt. Die Beschwerdeführerin lebt jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen und besteht zwischen ihr und ihren Angehörigen auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis.Ein volljähriger Sohn, eine volljährige Tochter sowie ein minderjähriger Enkel und eine volljährige Enkelin der Beschwerdeführerin, alle polnische Staatsangehörige, halten sich allesamt auf Grundlage von seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung ausgestellten Anmeldebescheinigungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Kinder und Enkelkinder regelmäßig, und es besteht ein enger Kontakt. Die Beschwerdeführerin lebt jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen und besteht zwischen ihr und ihren Angehörigen auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und mit einem Deutschkurs begonnen. Sie ist in der Lage, einfache alltägliche Gespräche auf Deutsch zu führen, nimmt für schwierigere Situation aber unter anderem die Hilfe ihrer Enkelin in Anspruch. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich ab Juni 2013 immer wieder kurzzeitigen, zumeist geringfügigen Erwerbstätigkeiten in der Dauer von jeweils nur einem oder wenigen Tagen bis zu etwas mehr als einem Jahr am Stück nach, mehrfach unterbrochen durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie von 20.05.2016 bis 31.12.2016 durch den Bezug von Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Konkret war sie (zumeist als Küchenhilfe oder Reinigungskraft) vom 02.12.2013 bis 12.12.2013 im Restaurant „ XXXX “ geringfügig beschäftigt, vom 12.04.2014 bis 30.04.2014 und vom 01.05.2014 bis 10.06.2014 beim Personaldienstleister XXXX geringfügig beschäftigt, vom 08.07.2014 bis 31.10.2014 geringfügig und in der Folge vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 über der Geringfügigkeitsgrenze bei der XXXX KG beschäftigt und vom 02.04.2015 bis 10.12.2015 bei der XXXX beschäftigt. Danach bezog die Beschwerdeführerin bis 31.12.2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Daneben war sie vom 17.06.2016 bis 31.10.2016 geringfügig bei XXXX angestellt. Ab dem 16.11.2016 war sie geringfügig bei XXXX beschäftigt. Seit 01.01.2017 bezieht sie Alterspension. Bis zum 04.10.2017 blieb sie geringfügig bei XXXX beschäftigt, danach war sie ab dem 27.07.2018 als Küchenhilfe und Reinigungskraft im Gasthaus XXXX beschäftigt, bis sie sich am 29.09.2019 im Zuge ihrer Arbeit eine Rippe brach. Nach dem Bezug von Krankengeld bis 04.12.2019 stellte sie einen Antrag auf Mindestsicherung. Konkret war sie (zumeist als Küchenhilfe oder Reinigungskraft) vom 02.12.2013 bis 12.12.2013 im Restaurant „ römisch 40 “ geringfügig beschäftigt, vom 12.04.2014 bis 30.04.2014 und vom 01.05.2014 bis 10.06.2014 beim Personaldienstleister römisch 40 geringfügig beschäftigt, vom 08.07.2014 bis 31.10.2014 geringfügig und in der Folge vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 über der Geringfügigkeitsgrenze bei der römisch 40 KG beschäftigt und vom 02.04.2015 bis 10.12.2015 bei der römisch 40 beschäftigt. Danach bezog die Beschwerdeführerin bis 31.12.2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Daneben war sie vom 17.06.2016 bis 31.10.2016 geringfügig bei römisch 40 angestellt. Ab dem 16.11.2016 war sie geringfügig bei römisch 40 beschäftigt. Seit 01.01.2017 bezieht sie Alterspension. Bis zum 04.10.2017 blieb sie geringfügig bei römisch 40 beschäftigt, danach war sie ab dem 27.07.2018 als Küchenhilfe und Reinigungskraft im Gasthaus römisch 40 beschäftigt, bis sie sich am 29.09.2019 im Zuge ihrer Arbeit eine Rippe brach. Nach dem Bezug von Krankengeld bis 04.12.2019 stellte sie einen Antrag auf Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2017 in Österreich eine Alterspension in Höhe von 27,91 Euro, was zuzüglich einer Höherversicherung von 16,16 Euro und abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 16,58 Euro eine monatliche Anweisung von 27,49 Euro ergibt. Darüber hinaus bezieht sie seit 01.08.2017 noch eine monatliche Alterspension aus ihrem Herkunftsstaat Polen in Höhe von rund 330 EUR. In Griechenland, wo sie fünf Jahre beschäftigt war, erwächst der Pensionsanspruch erst bei Erreichen des Lebensalters von 67 Jahren. Die Beschwerdeführerin ist krankenversichert. Sie bezieht von der Stadt XXXX sowohl Mindestsicherung in Höhe von (in der Regel) 772,95 Euro monatlich als auch Wohnbeihilfe in Höhe 200,50 Euro monatlich. Ohne diese staatliche Unterstützung könnte sie sich nicht erhalten, auch ihre Kinder wären nicht in der Lage, für sie zu sorgen.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.01.2017 in Österreich eine Alterspension in Höhe von 27,91 Euro, was zuzüglich einer Höherversicherung von 16,16 Euro und abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages von 16,58 Euro eine monatliche Anweisung von 27,49 Euro ergibt. Darüber hinaus bezieht sie seit 01.08.2017 noch eine monatliche Alterspension aus ihrem Herkunftsstaat Polen in Höhe von rund 330 EUR. In Griechenland, wo sie fünf Jahre beschäftigt war, erwächst der Pensionsanspruch erst bei Erreichen des Lebensalters von 67 Jahren. Die Beschwerdeführerin ist krankenversichert. Sie bezieht von der Stadt römisch 40 sowohl Mindestsicherung in Höhe von (in der Regel) 772,95 Euro monatlich als auch Wohnbeihilfe in Höhe 200,50 Euro monatlich. Ohne diese staatliche Unterstützung könnte sie sich nicht erhalten, auch ihre Kinder wären nicht in der Lage, für sie zu sorgen. Die Beschwerdeführerin bezahlt monatlich eine Miete von 535,00, zuzüglich Betriebskosten in der Höhe von 163,00 Euro und weitere 25,00 Euro für das Internet. Bei einem Sturz im Jahr 2019 brach sich die Beschwerdeführerin eine Rippe; eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ergab sich daraus aber nicht. Aktuell leidet sie an Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und im Nackenbereich und an altersbedingten Abnützungserscheinungen der Knorpel in den Handgelenken. Sie unterzieht sich deswegen Behandlungen in der Therme XXXX (Heilmassage, Gymnastik, Ultraschall und Packungen). Bei einem Sturz im Jahr 2019 brach sich die Beschwerdeführerin eine Rippe; eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ergab sich daraus aber nicht. Aktuell leidet sie an Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und im Nackenbereich und an altersbedingten Abnützungserscheinungen der Knorpel in den Handgelenken. Sie unterzieht sich deswegen Behandlungen in der Therme römisch 40 (Heilmassage, Gymnastik, Ultraschall und Packungen). Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 31.01.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen und im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – polnischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen und im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten – polnischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen, ihrer Schulbildung und Berufserfahrung sowie zu ihren Familienverhältnissen in Polen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Dass sie geschieden ist, ergibt sich überdies aus einer Abfrage im zentralen Melderegister. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, aus dem vorgelegten Therapieplan der Therme XXXX vom 05.06.2018, vom 12.05.2021 bzw. vom 04.11.2021, einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung wegen des Rippenbruchs vom 04.08.2019 (aus welcher sich aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergibt; so ist im Arztbrief vom 23.10.2019 zu lesen: „Angesichts der reduzierten Belastbarkeit empfehle ich Fortführung der Bewegungstherapie sowie Verlängerung des Krankenstandes um weitere drei Wochen. Die Prognose ist insgesamt als günstig zu werten.“) und Arztbriefen vom 08.10.2018, 03.06.2019, 15.07.2019, 04.09.2019, 12.09.20219, 07.10.2019, 23.10.2019 bzw. vom 21.01.
  3. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, aus dem vorgelegten Therapieplan der Therme römisch 40 vom 05.06.2018, vom 12.05.2021 bzw. vom 04.11.2021, einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung wegen des Rippenbruchs vom 04.08.2019 (aus welcher sich aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergibt; so ist im Arztbrief vom 23.10.2019 zu lesen: „Angesichts der reduzierten Belastbarkeit empfehle ich Fortführung der Bewegungstherapie sowie Verlängerung des Krankenstandes um weitere drei Wochen. Die Prognose ist insgesamt als günstig zu werten.“) und Arztbriefen vom 08.10.2018, 03.06.2019, 15.07.2019, 04.09.2019, 12.09.20219, 07.10.2019, 23.10.2019 bzw. vom 21.01.
  4. Die Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass sie alleine und in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen lebt. Dass sie in einer von ihr angemieteten Genossenschaftswohnung der XXXX Stadterneuerungsgesellschaft Gemeinnützige Wohnbau- Planungs- Betreuungsgesellschaft m.b.H. lebt, ergibt sich ergänzend aus ihrem in Vorlage gebrachten Mietvertrag.Die Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister, ebenso wie der Umstand, dass sie alleine und in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihren in Österreich lebenden Angehörigen lebt. Dass sie in einer von ihr angemieteten Genossenschaftswohnung der römisch 40 Stadterneuerungsgesellschaft Gemeinnützige Wohnbau- Planungs- Betreuungsgesellschaft m.b.H. lebt, ergibt sich ergänzend aus ihrem in Vorlage gebrachten Mietvertrag. Die der Beschwerdeführerin seitens des Amtes der XXXX Landesregierung erteilten Anmeldebescheinigungen zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ergeben sich aus deren Vorlage im Verfahren in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie sie die Anmeldebescheinigungen und Meldezettel ihrer in Österreich lebenden Angehörigen (Sohn, Tochter, sowie zwei Enkelkinder) allesamt im Verfahren in Vorlage brachte. Ihr nunmehr am 19.11.2019 gestellter Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat", welcher nach wie vor anhängig ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.Die der Beschwerdeführerin seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung erteilten Anmeldebescheinigungen zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ergeben sich aus deren Vorlage im Verfahren in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, ebenso wie sie die Anmeldebescheinigungen und Meldezettel ihrer in Österreich lebenden Angehörigen (Sohn, Tochter, sowie zwei Enkelkinder) allesamt im Verfahren in Vorlage brachte. Ihr nunmehr am 19.11.2019 gestellter Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat", welcher nach wie vor anhängig ist, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in Österreich lebenden Angehörigen kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein solches zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht wurde und nicht zuletzt dadurch, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig ist und ihren Lebensunterhalt ihrerseits über den Bezug der Mindestsicherung bestreitet. Die Feststellungen bezüglich der persönlichen Historie der Beschwerdeführerin auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, ihrem Krankenversicherungsschutz, den Zeiten ihrer Erwerbstätigkeiten, ihrem nunmehrigen Bezug zweier Alterspensionen sowie ihrem Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld sowie Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe ergeben sich aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, ergänzend aus dem seitens der Beschwerdeführerin selbst im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen bezüglich der Höhe der seitens der Beschwerdeführerin aus Österreich bezogenen Alterspension ergibt sich aus einer in der Verhandlung vorgelegten "Verständigung über die Leistungshöhe zum
  5. Jänner 2022" der PVA vom Jänner
  6. Die Feststellungen bezüglich der Höhe der seitens der Beschwerdeführerin aus Polen bezogenen Alterspension ergibt sich aus einem sich im Akt befindlichen Dokument einer polnischen Versicherungsanstalt vom 01.03.2020, welchem eine Pensionshöhe von 1.441,11 Złoty zu entnehmen ist, was umgerechnet zum tagesaktuellen Kurs in etwa 311 Euro entspricht, in einer Zusammenschau mit dem in der Verhandlung vorgelegten Kontoauszug, aus dem sich eine Überweisung von 328,75 EUR ergibt. Der Unterschied ist durch inflationsbedingte Anpassungen und Wechselkursänderungen erklärbar. Dass die Beschwerdeführerin in Griechenland noch keinen Pensionsanspruch hat, ergibt sich aus einer in der Verhandlung vorgelegten Übersetzung eines entsprechenden Bescheides und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung. Die Feststellungen zum Bezug der Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 18.11.2020 und einem in der Verhandlung vorgelegten Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 08.07.
  7. Die Feststellungen bezüglich ihres Bezugs von Wohnbeihilfe ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 11.01.
  8. Aus dem Bezug dieser Transferleistungen einer Gebietskörperschaft ergibt sich überdies ihre mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit.Die Feststellungen zum Bezug der Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 18.11.2020 und einem in der Verhandlung vorgelegten Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 08.07.
  9. Die Feststellungen bezüglich ihres Bezugs von Wohnbeihilfe ergeben sich aus einem sich im Akt befindlichen Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 11.01.
  10. Aus dem Bezug dieser Transferleistungen einer Gebietskörperschaft ergibt sich überdies ihre mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG lautet: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.2. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin: Da die Beschwerdeführerin in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt, indem sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Die Beschwerdeführerin bezieht allerdings Mindestsicherung und eine Wohnbeihilfe der Stadt XXXX . Da die Beschwerdeführerin in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt, indem sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Die Beschwerdeführerin bezieht allerdings Mindestsicherung und eine Wohnbeihilfe der Stadt römisch 40 . Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Die Beschwerdeführerin verfügt (ohne Mindestsicherung und Wohnbeihilfe) über eine monatliche Pension in der Höhe von rund 360 Euro, womit sie nicht einmal in der Lage wäre, ihre Mietkosten in der Höhe von 535 Euro (zuzüglich 163 Euro Betriebskosten) zu bestreiten (selbst dann nicht, wenn man die Wohnbeihilfe zusätzlich hinzunähme). Sie verfügt (ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeleistungen) offensichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel und wurde dies von ihr auch nicht vorgebracht. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist daher ebenfalls nicht erfüllt und kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zu.Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Die Beschwerdeführerin verfügt (ohne Mindestsicherung und Wohnbeihilfe) über eine monatliche Pension in der Höhe von rund 360 Euro, womit sie nicht einmal in der Lage wäre, ihre Mietkosten in der Höhe von 535 Euro (zuzüglich 163 Euro Betriebskosten) zu bestreiten (selbst dann nicht, wenn man die Wohnbeihilfe zusätzlich hinzunähme). Sie verfügt (ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeleistungen) offensichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel und wurde dies von ihr auch nicht vorgebracht. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist daher ebenfalls nicht erfüllt und kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. d iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH). Wie von der Tochter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgedrückt wurde, wären weder sie noch ihr Bruder in der Lage, für den Unterhalt ihrer Mutter zu sorgen und wird der Beschwerdeführerin aktuell auch nicht tatsächlich von einem der beiden oder von beiden Unterhalt gewährt. Ein mögliches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 52 NAG ist daher gegenständlich auch nicht gegeben.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Artikel 2, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera d, der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH). Wie von der Tochter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgedrückt wurde, wären weder sie noch ihr Bruder in der Lage, für den Unterhalt ihrer Mutter zu sorgen und wird der Beschwerdeführerin aktuell auch nicht tatsächlich von einem der beiden oder von beiden Unterhalt gewährt. Ein mögliches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, NAG ist daher gegenständlich auch nicht gegeben. In der Beschwerde wurde allerdings behauptet, dass der Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht zukäme, wodurch eine Ausweisung nur zulässig wäre, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. In der Beschwerde wurde allerdings behauptet, dass der Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht zukäme, wodurch eine Ausweisung nur zulässig wäre, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Beschwerdeführerin war ab 02.12.2013 zumindest geringfügig beschäftigt. Zwar kam es zu Unterbrechungen (vom 13.12.2013 bis 11.04.2014, vom 11.06.2014 bis 07.07.2014), doch blieb sie bis zum 10.12.2015 im Wesentlichen in Beschäftigungsverhältnissen. Danach bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (und war daneben teilweise geringfügig beschäftigt), ehe sie ab dem 01.01.2017 eine Alterspension bezog. Erst ab 2019 bekam sie Mindestsicherung. Damit war die Beschwerdeführerin ab dem 02.12.2013 Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG und stünde ihr ein Daueraufenthaltsrecht zu, wenn sie die folgenden fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig (im Sinne eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) im Bundesgebiet gewesen sein sollte. Dass sie ununterbrochen in Österreich aufhältig war, ergibt sich unter anderem aus dem Zentralen Melderegister; es ergaben sich im Verfahren auch keine andersweitigen Hinweise. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Voraussetzungen des § 51 NAG erfüllte: Bis 10.12.2015 stand die Beschwerdeführerin (mit kurzen Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und erfüllte damit die Anforderung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Danach bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 bleibt

§ 51Abs.

2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Damit war die Beschwerdeführerin ab dem 02.12.2013 Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und stünde ihr ein Daueraufenthaltsrecht zu, wenn sie die folgenden fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig (im Sinne eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) im Bundesgebiet gewesen sein sollte. Dass sie ununterbrochen in Österreich aufhältig war, ergibt sich unter anderem aus dem Zentralen Melderegister; es ergaben sich im Verfahren auch keine andersweitigen Hinweise. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG erfüllte: Bis 10.12.2015 stand die Beschwerdeführerin (mit kurzen Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und erfüllte damit die Anforderung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Danach bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 bleibt

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Nachdem die Beschwerdeführerin vom 01.11.2014 bis 10.12.2015 erwerbstätig war, ehe sie ab dem 17.12.2015 Arbeitslosengeld bezog, erfüllt sie bis 31.12.2016 die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG und blieb die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin

Abs. 1 Z 1 bis 31.12.2016 erhalten, zumal sie vom 17.06.2016 bis 31.10.2016 und ab dem 16.11.2016 geringfügig beschäftigt war. Vom 02.12.2013 bis 31.12.2016 war die Beschwerdeführerin daher Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.Nachdem die Beschwerdeführerin vom 01.11.2014 bis 10.12.2015 erwerbstätig war, ehe sie ab dem 17.12.2015 Arbeitslosengeld bezog, erfüllt sie bis 31.12.2016 die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und blieb die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin

Absatz eins, Ziffer eins bis 31 Punkt 12 Punkt 2016 erhalten, zumal sie vom 17.06.2016 bis 31.10.2016 und ab dem 16.11.2016 geringfügig beschäftigt war. Vom 02.12.2013 bis 31.12.2016 war die Beschwerdeführerin daher Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Danach ging die Beschwerdeführerin aber in den Ruhestand und bezog ab 01.01.2017 Alterspension. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sie noch bis 04.10.2017 geringfügig beschäftigt war und daher bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmerin anzusehen ist, werden damit (gerechnet ab dem 02.12.2013) keine fünf Jahre ununterbrochenen und (im Sinne des § 51 NAG) rechtmäßigen Aufenthaltes erreicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März 2013 auf Arbeitssuche war (und damit unter die Bestimmung des § 51 Abs.1 Z 1 NAG fiele), wird die Schwelle von fünf Jahren nicht erreicht, da sie ab dem 05.10.2017 (bis zum 27.07.2018) nicht berufstätig war.Danach ging die Beschwerdeführerin aber in den Ruhestand und bezog ab 01.01.2017 Alterspension. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sie noch bis 04.10.2017 geringfügig beschäftigt war und daher bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmerin anzusehen ist, werden damit (gerechnet ab dem 02.12.2013) keine fünf Jahre ununterbrochenen und (im Sinne des Paragraph 51, NAG) rechtmäßigen Aufenthaltes erreicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März 2013 auf Arbeitssuche war (und damit unter die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG fiele), wird die Schwelle von fünf Jahren nicht erreicht, da sie ab dem 05.10.2017 (bis zum 27.07.2018) nicht berufstätig war. Die Beschwerdeführerin könnte allerdings noch aufgrund der Sonderbestimmung des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG fallen, wonach EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (am 01.01.2017) übte die Beschwerdeführerin aber während der letzten zwölf Monate keine bzw. nur über einen kurzen Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Anwendung des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG kommt daher gegenständlich auch nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin könnte allerdings noch aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG fallen, wonach EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (am 01.01.2017) übte die Beschwerdeführerin aber während der letzten zwölf Monate keine bzw. nur über einen kurzen Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Anwendung des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG kommt daher gegenständlich auch nicht in Frage. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 53a Abs. 3 Z 2 NAG wurde auch nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Krankenstand aufgrund ihres Rippenbruchs am 04.08.2019 nicht mehr ins Erwerbsleben zurückgekehrt ist, doch wurde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit behauptet bzw. nachgewiesen.Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG wurde auch nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Krankenstand aufgrund ihres Rippenbruchs am 04.08.2019 nicht mehr ins Erwerbsleben zurückgekehrt ist, doch wurde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit behauptet bzw. nachgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin zwischen dem 05.10.2017 und dem 27.07.2018 nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs.1 Z 1 NAG anzusehen ist und sich ihre „Arbeitnehmereigenschaft“ auch nicht aufgrund des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG fortsetzt, hat sie kein Daueraufenthaltsrecht erworben.Nachdem die Beschwerdeführerin zwischen dem 05.10.2017 und dem 27.07.2018 nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anzusehen ist und sich ihre „Arbeitnehmereigenschaft“ auch nicht aufgrund des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG fortsetzt, hat sie kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht. Wird durch eine Ausweisung überdies in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

§ 66Abs.

1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung überdies in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).

§ 66Abs.

2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Fallgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin seit März 2013 im Bundesgebiet auf. Sie befindet sich daher etwas weniger als neun Jahre in Österreich. Der Zeitraum ist daher durchaus als relevant anzusehen. Auch leben eine Tochter und ein Sohn der Beschwerdeführerin und zwei Enkelkinder im Bundesgebiet. Eine besondere Abhängigkeit ist allerdings nicht gegeben und leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, darunter eine weitere Tochter, auch in Polen. Die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin fährt einmal monatlich nach Polen, um die Familie ihres Mannes zu besuchen; die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Kindern kann ebenso durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, steht es der Beschwerdeführerin doch weiterhin frei, ins Bundesgebiet zu reisen und hier 90 Tage zu verbringen. Die Beschwerdeführerin hat die Bindungen zu Polen auch nie abgebrochen, war sie doch vor der Covid-19-Pandemie regelmäßig dort. Sie verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Griechenland seit 23 Jahren nicht mehr in Polen gelebt hat, hat sie doch den Großteil ihres Lebens dort verbracht und wird ihr eine Reintegration möglich sein. Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters eine Rückkehr nach Polen nicht zumutbar wäre, kann dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben; altersbedingte Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und in den Handgelenken zeigen keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung auf und ist eine Fortsetzung der Behandlung (Massagen etc.) auch in Polen möglich. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses (Beendigung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) mit den gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses (Beendigung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) mit den gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, da gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist sie als EWR-Bürgerin auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, da gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist sie als EWR-Bürgerin auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nachdem die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten blieb, war fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die ihre sofortige Ausreise erfordert hätte. Ihr war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2246689.1.00

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