4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Polen, lebt seit März 2013 im Bundesgebiet. Am 08.04.2015 wurde ihr seitens des Amtes der XXXX Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 28.11.2018 wurde ihr neuerlich eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt.Am 08.04.2015 wurde ihr seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 28.11.2018 wurde ihr neuerlich eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmerin" ausgestellt. Am 15.11.2019 stellte sie beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts.Am 15.11.2019 stellte sie beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 12.03.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antragsverfahrens auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes sowie ihrer wöchentlicher Arbeitsstunden über einzelne Strecken ihres Aufenthaltes in Österreich in den Jahren 2014 bis 2018 nicht erbringen habe können. Am 19.11.2019 habe sie daher ihren Antrag zu einem Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat" modifiziert, jedoch lediglich einen Alterspensionsbescheid der PVA vom Jänner 2019 mit einer monatlichen Leistung von 8,48 Euro sowie einen polnischen Pensionsbescheid, aus welchem sich ein monatlicher Bezug von 299,62 Euro ergebe, in Vorlage gebracht. Nachgereicht habe sie in weiterer Folge noch einen Nachweis über den Bezug der Mindestsicherung bis zum 30.09.2020 in Höhe von monatlich 597,87 Euro, zudem einen Bescheid hinsichtlich des Bezuges von Wohnbeihilfe und einen aktuellen Pensionsbescheid der PVA monatlich über 30,69 Euro. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen seien keineswegs ausreichend, um den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel verfüge und sei sie bereits jetzt auf staatliche Unterstützung angewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG jedenfalls nicht vorliegen würden. Daher werde das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst.Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 12.03.2021 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antragsverfahrens auf Bescheinigung ihres Daueraufenthalts Nachweise über das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel, eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes sowie ihrer wöchentlicher Arbeitsstunden über einzelne Strecken ihres Aufenthaltes in Österreich in den Jahren 2014 bis 2018 nicht erbringen habe können. Am 19.11.2019 habe sie daher ihren Antrag zu einem Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck "Privat" modifiziert, jedoch lediglich einen Alterspensionsbescheid der PVA vom Jänner 2019 mit einer monatlichen Leistung von 8,48 Euro sowie einen polnischen Pensionsbescheid, aus welchem sich ein monatlicher Bezug von 299,62 Euro ergebe, in Vorlage gebracht. Nachgereicht habe sie in weiterer Folge noch einen Nachweis über den Bezug der Mindestsicherung bis zum 30.09.2020 in Höhe von monatlich 597,87 Euro, zudem einen Bescheid hinsichtlich des Bezuges von Wohnbeihilfe und einen aktuellen Pensionsbescheid der PVA monatlich über 30,69 Euro. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen seien keineswegs ausreichend, um den Nachweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende Existenzmittel verfüge und sei sie bereits jetzt auf staatliche Unterstützung angewiesen, sodass die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG jedenfalls nicht vorliegen würden. Daher werde das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 23.03.2021 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer gegen sie gerichteten Ausweisung geprüft werde, und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schriftsatz vom 02.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und führte darin aus, dass sie in ihrem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Der Grund, dass sie sich in Österreich aufhalte, sei, dass ihre gesamte Familie und ihre Enkelkinder ebenfalls hier seien. Dem Schreiben angeschlossen waren ein Meldezettel sowie Anmeldebescheinigungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer in Österreich lebenden Angehörigen; ein polnisches Zertifikat über eine abgeschlossene Ausbildung; ein griechisches Dokument; ein Dokument einer polnischen Versicherungsanstalt; ein Pensionsbescheid der österreichischen PVA; ein Bescheid der Stadt XXXX bezüglich der Gewährung von Wohnbeihilfe; ein Bescheid der Stadt XXXX bezüglich der Neubemessung der Mindestsicherung; ein Mietvertrag; sowie drei Kontoauszüge, welche die Überweisung der Miete belegen.Mit Schriftsatz vom 02.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein und führte darin aus, dass sie in ihrem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde. Der Grund, dass sie sich in Österreich aufhalte, sei, dass ihre gesamte Familie und ihre Enkelkinder ebenfalls hier seien. Dem Schreiben angeschlossen waren ein Meldezettel sowie Anmeldebescheinigungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer in Österreich lebenden Angehörigen; ein polnisches Zertifikat über eine abgeschlossene Ausbildung; ein griechisches Dokument; ein Dokument einer polnischen Versicherungsanstalt; ein Pensionsbescheid der österreichischen PVA; ein Bescheid der Stadt römisch 40 bezüglich der Gewährung von Wohnbeihilfe; ein Bescheid der Stadt römisch 40 bezüglich der Neubemessung der Mindestsicherung; ein Mietvertrag; sowie drei Kontoauszüge, welche die Überweisung der Miete belegen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar aufgrund ihres Pensionsbezuges krankenversichert, verfüge jedoch über keine ausreichenden Existenzmittel und sei aufgrund des Bezuges von Mindestsicherung bereits zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft geworden, weshalb sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG nicht erfülle. Auch habe sie nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, da sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu keinem Zeitpunkt während eines hierfür erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltes von fünf Jahren erfüllt habe. Dass Angehörige der Beschwerdeführerin in Österreich leben, werde zur Kenntnis genommen, jedoch habe sie auch nicht vorgebracht, dass insoweit ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2021 wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zwar aufgrund ihres Pensionsbezuges krankenversichert, verfüge jedoch über keine ausreichenden Existenzmittel und sei aufgrund des Bezuges von Mindestsicherung bereits zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft geworden, weshalb sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Auch habe sie nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben, da sie die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu keinem Zeitpunkt während eines hierfür erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltes von fünf Jahren erfüllt habe. Dass Angehörige der Beschwerdeführerin in Österreich leben, werde zur Kenntnis genommen, jedoch habe sie auch nicht vorgebracht, dass insoweit ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nur „vollkommen unzureichend“ ermittelt habe. Entgegen der getroffenen Feststellung im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin nicht gesund, vielmehr habe sie sich im Zuge eines Unfalles eine Rippe gebrochen und leide „unter zahlreichen weiteren gesundheitlichen Problemen und Einschränkungen“ und befinde sich „in fortlaufender Behandlung in Österreich“. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, welches ihrer Ausweisung entgegenstehe und habe sie überdies „längst das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. § 53a NAG erworben“. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren u.a. eine E-Mail Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem Amt der XXXX Landesregierung sowie ein Kursplan für einen Deutsch-Kurs.Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 15.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde darin insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, da sie die Lebensumstände der Beschwerdeführerin nur „vollkommen unzureichend“ ermittelt habe. Entgegen der getroffenen Feststellung im angefochtenen Bescheid sei die Beschwerdeführerin nicht gesund, vielmehr habe sie sich im Zuge eines Unfalles eine Rippe gebrochen und leide „unter zahlreichen weiteren gesundheitlichen Problemen und Einschränkungen“ und befinde sich „in fortlaufender Behandlung in Österreich“. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich, welches ihrer Ausweisung entgegenstehe und habe sie überdies „längst das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 53 a, NAG erworben“. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen waren u.a. eine E-Mail Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem Amt der römisch 40 Landesregierung sowie ein Kursplan für einen Deutsch-Kurs. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2021 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 04.10.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend einen Versicherungsdatenauszug. Am 31.01.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Die Tochter der Beschwerdeführerin wurde zudem als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Abs. 1 bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten § 53a NAG lautet:Absatz eins bis 3 des mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelten Paragraph 53 a, NAG lautet: „
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.“Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. 3.2. Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin: Da die Beschwerdeführerin in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt, indem sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Die Beschwerdeführerin bezieht allerdings Mindestsicherung und eine Wohnbeihilfe der Stadt XXXX . Da die Beschwerdeführerin in Österreich allseits unbestritten keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht (wodurch sie auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre), ist gegenständlich zunächst zu prüfen, ob sie den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt, indem sie über ausreichende Existenzmittel für sich sowie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen muss. Die Beschwerdeführerin bezieht allerdings Mindestsicherung und eine Wohnbeihilfe der Stadt römisch 40 . Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Die Beschwerdeführerin verfügt (ohne Mindestsicherung und Wohnbeihilfe) über eine monatliche Pension in der Höhe von rund 360 Euro, womit sie nicht einmal in der Lage wäre, ihre Mietkosten in der Höhe von 535 Euro (zuzüglich 163 Euro Betriebskosten) zu bestreiten (selbst dann nicht, wenn man die Wohnbeihilfe zusätzlich hinzunähme). Sie verfügt (ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeleistungen) offensichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel und wurde dies von ihr auch nicht vorgebracht. § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist daher ebenfalls nicht erfüllt und kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zu.Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Die Beschwerdeführerin verfügt (ohne Mindestsicherung und Wohnbeihilfe) über eine monatliche Pension in der Höhe von rund 360 Euro, womit sie nicht einmal in der Lage wäre, ihre Mietkosten in der Höhe von 535 Euro (zuzüglich 163 Euro Betriebskosten) zu bestreiten (selbst dann nicht, wenn man die Wohnbeihilfe zusätzlich hinzunähme). Sie verfügt (ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeleistungen) offensichtlich nicht über ausreichende Existenzmittel und wurde dies von ihr auch nicht vorgebracht. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist daher ebenfalls nicht erfüllt und kommt der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG zu. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 lit. d iVm Art. 7 Abs. 1 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH). Wie von der Tochter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgedrückt wurde, wären weder sie noch ihr Bruder in der Lage, für den Unterhalt ihrer Mutter zu sorgen und wird der Beschwerdeführerin aktuell auch nicht tatsächlich von einem der beiden oder von beiden Unterhalt gewährt. Ein mögliches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 52 NAG ist daher gegenständlich auch nicht gegeben.Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zukommt. Dieser Tatbestand setzt (in Umsetzung von Artikel 2, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Litera d, der Freizügigkeitsrichtlinie) voraus, dass einem EWR-Bürger, welcher Angehöriger eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ist, von diesen tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung hat der Gerichtshof der Europäischen Union in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149 unter Verweis auf die Judikatur des EuGH). Wie von der Tochter der Beschwerdeführerin in der Verhandlung ausgedrückt wurde, wären weder sie noch ihr Bruder in der Lage, für den Unterhalt ihrer Mutter zu sorgen und wird der Beschwerdeführerin aktuell auch nicht tatsächlich von einem der beiden oder von beiden Unterhalt gewährt. Ein mögliches unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, NAG ist daher gegenständlich auch nicht gegeben. In der Beschwerde wurde allerdings behauptet, dass der Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht zukäme, wodurch eine Ausweisung nur zulässig wäre, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach § 53a Abs. 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. In der Beschwerde wurde allerdings behauptet, dass der Beschwerdeführerin ein Daueraufenthaltsrecht zukäme, wodurch eine Ausweisung nur zulässig wäre, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Die Beschwerdeführerin war ab 02.12.2013 zumindest geringfügig beschäftigt. Zwar kam es zu Unterbrechungen (vom 13.12.2013 bis 11.04.2014, vom 11.06.2014 bis 07.07.2014), doch blieb sie bis zum 10.12.2015 im Wesentlichen in Beschäftigungsverhältnissen. Danach bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (und war daneben teilweise geringfügig beschäftigt), ehe sie ab dem 01.01.2017 eine Alterspension bezog. Erst ab 2019 bekam sie Mindestsicherung. Damit war die Beschwerdeführerin ab dem 02.12.2013 Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG und stünde ihr ein Daueraufenthaltsrecht zu, wenn sie die folgenden fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig (im Sinne eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) im Bundesgebiet gewesen sein sollte. Dass sie ununterbrochen in Österreich aufhältig war, ergibt sich unter anderem aus dem Zentralen Melderegister; es ergaben sich im Verfahren auch keine andersweitigen Hinweise. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Voraussetzungen des § 51 NAG erfüllte: Bis 10.12.2015 stand die Beschwerdeführerin (mit kurzen Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und erfüllte damit die Anforderung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Danach bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG 2005 bleibt
2 Z 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Damit war die Beschwerdeführerin ab dem 02.12.2013 Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und stünde ihr ein Daueraufenthaltsrecht zu, wenn sie die folgenden fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig (im Sinne eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) im Bundesgebiet gewesen sein sollte. Dass sie ununterbrochen in Österreich aufhältig war, ergibt sich unter anderem aus dem Zentralen Melderegister; es ergaben sich im Verfahren auch keine andersweitigen Hinweise. Zu beurteilen ist daher, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG erfüllte: Bis 10.12.2015 stand die Beschwerdeführerin (mit kurzen Unterbrechungen) in Beschäftigungsverhältnissen und erfüllte damit die Anforderung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Danach bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Erwerbstätigeneigenschaft iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 bleibt
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG 2005 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen aufrecht, wenn sich der arbeitslos gewordene EWR-Bürger der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob er Arbeitslosengeld oder nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nur mehr Notstandshilfe bezieht (VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0247). Nachdem die Beschwerdeführerin vom 01.11.2014 bis 10.12.2015 erwerbstätig war, ehe sie ab dem 17.12.2015 Arbeitslosengeld bezog, erfüllt sie bis 31.12.2016 die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG und blieb die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin
Abs. 1 Z 1 bis 31.12.2016 erhalten, zumal sie vom 17.06.2016 bis 31.10.2016 und ab dem 16.11.2016 geringfügig beschäftigt war. Vom 02.12.2013 bis 31.12.2016 war die Beschwerdeführerin daher Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.Nachdem die Beschwerdeführerin vom 01.11.2014 bis 10.12.2015 erwerbstätig war, ehe sie ab dem 17.12.2015 Arbeitslosengeld bezog, erfüllt sie bis 31.12.2016 die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG und blieb die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmerin
Absatz eins, Ziffer eins bis 31 Punkt 12 Punkt 2016 erhalten, zumal sie vom 17.06.2016 bis 31.10.2016 und ab dem 16.11.2016 geringfügig beschäftigt war. Vom 02.12.2013 bis 31.12.2016 war die Beschwerdeführerin daher Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Danach ging die Beschwerdeführerin aber in den Ruhestand und bezog ab 01.01.2017 Alterspension. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sie noch bis 04.10.2017 geringfügig beschäftigt war und daher bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmerin anzusehen ist, werden damit (gerechnet ab dem 02.12.2013) keine fünf Jahre ununterbrochenen und (im Sinne des § 51 NAG) rechtmäßigen Aufenthaltes erreicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März 2013 auf Arbeitssuche war (und damit unter die Bestimmung des § 51 Abs.1 Z 1 NAG fiele), wird die Schwelle von fünf Jahren nicht erreicht, da sie ab dem 05.10.2017 (bis zum 27.07.2018) nicht berufstätig war.Danach ging die Beschwerdeführerin aber in den Ruhestand und bezog ab 01.01.2017 Alterspension. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sie noch bis 04.10.2017 geringfügig beschäftigt war und daher bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmerin anzusehen ist, werden damit (gerechnet ab dem 02.12.2013) keine fünf Jahre ununterbrochenen und (im Sinne des Paragraph 51, NAG) rechtmäßigen Aufenthaltes erreicht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet im März 2013 auf Arbeitssuche war (und damit unter die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG fiele), wird die Schwelle von fünf Jahren nicht erreicht, da sie ab dem 05.10.2017 (bis zum 27.07.2018) nicht berufstätig war. Die Beschwerdeführerin könnte allerdings noch aufgrund der Sonderbestimmung des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG fallen, wonach EWR-Bürger
1 Z 1 NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (am 01.01.2017) übte die Beschwerdeführerin aber während der letzten zwölf Monate keine bzw. nur über einen kurzen Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Anwendung des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG kommt daher gegenständlich auch nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin könnte allerdings noch aufgrund der Sonderbestimmung des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG fallen, wonach EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben (am 01.01.2017) übte die Beschwerdeführerin aber während der letzten zwölf Monate keine bzw. nur über einen kurzen Zeitraum eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Anwendung des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG kommt daher gegenständlich auch nicht in Frage. Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 53a Abs. 3 Z 2 NAG wurde auch nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Krankenstand aufgrund ihres Rippenbruchs am 04.08.2019 nicht mehr ins Erwerbsleben zurückgekehrt ist, doch wurde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit behauptet bzw. nachgewiesen.Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG wurde auch nicht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin nach dem Krankenstand aufgrund ihres Rippenbruchs am 04.08.2019 nicht mehr ins Erwerbsleben zurückgekehrt ist, doch wurde keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit behauptet bzw. nachgewiesen. Nachdem die Beschwerdeführerin zwischen dem 05.10.2017 und dem 27.07.2018 nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs.1 Z 1 NAG anzusehen ist und sich ihre „Arbeitnehmereigenschaft“ auch nicht aufgrund des § 53a Abs. 3 Z 1 NAG fortsetzt, hat sie kein Daueraufenthaltsrecht erworben.Nachdem die Beschwerdeführerin zwischen dem 05.10.2017 und dem 27.07.2018 nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anzusehen ist und sich ihre „Arbeitnehmereigenschaft“ auch nicht aufgrund des Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer eins, NAG fortsetzt, hat sie kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach § 66 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Beschwerdefall somit dem Grunde nach zu Recht. Wird durch eine Ausweisung überdies in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung überdies in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie
Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Fallgegenständlich hält sich die Beschwerdeführerin seit März 2013 im Bundesgebiet auf. Sie befindet sich daher etwas weniger als neun Jahre in Österreich. Der Zeitraum ist daher durchaus als relevant anzusehen. Auch leben eine Tochter und ein Sohn der Beschwerdeführerin und zwei Enkelkinder im Bundesgebiet. Eine besondere Abhängigkeit ist allerdings nicht gegeben und leben weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, darunter eine weitere Tochter, auch in Polen. Die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin fährt einmal monatlich nach Polen, um die Familie ihres Mannes zu besuchen; die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich lebenden Kindern kann ebenso durch gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden, steht es der Beschwerdeführerin doch weiterhin frei, ins Bundesgebiet zu reisen und hier 90 Tage zu verbringen. Die Beschwerdeführerin hat die Bindungen zu Polen auch nie abgebrochen, war sie doch vor der Covid-19-Pandemie regelmäßig dort. Sie verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse und einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in Griechenland seit 23 Jahren nicht mehr in Polen gelebt hat, hat sie doch den Großteil ihres Lebens dort verbracht und wird ihr eine Reintegration möglich sein. Soweit in der Beschwerde argumentiert wurde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters eine Rückkehr nach Polen nicht zumutbar wäre, kann dem vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben; altersbedingte Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und in den Handgelenken zeigen keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung auf und ist eine Fortsetzung der Behandlung (Massagen etc.) auch in Polen möglich. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses (Beendigung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) mit den gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen war.Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses (Beendigung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft) mit den gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, da gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist sie als EWR-Bürgerin auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt.Der Vollständigkeit halber ist im gegebenen Zusammenhang überdies zu betonen, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in das Bundesgebiet auch nicht dauerhaft verunmöglicht wird, da gegen sie auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen steht ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht offen bzw. ist sie als EWR-Bürgerin auch weiterhin zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welcher 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, berechtigt. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nachdem die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten blieb, war fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die ihre sofortige Ausreise erfordert hätte. Ihr war daher ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewähren. Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2246689.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.