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{'item': 'I403 2251046-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI403 2251046-1 SpruchI403 2251046-1/3E, I403 2251046-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, wurde am 16.12.2021 im Rahmen einer Schwerpunktaktion des Landeskriminalamtes XXXX bei der Ausübung der illegalen Prostitution betreten.Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsbürgerin, wurde am 16.12.2021 im Rahmen einer Schwerpunktaktion des Landeskriminalamtes römisch 40 bei der Ausübung der illegalen Prostitution betreten. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2021 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2021 nach Rumänien abgeschoben. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.01.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin erst am Tag vor der Betretung bei der Prostitution ins Bundesgebiet eingereist sei und zudem auch über ausreichend Barmittel verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht gewusst, dass Wohnungsprostitution in Österreich nicht erlaubt sei und habe sich sehr reuevoll gezeigt. Zudem sei sie strafrechtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Rumänien und somit EWR-Bürgerin. Ihre Identität steht fest. Ihre dreijährige Tochter lebt bei der Mutter der Beschwerdeführerin in Birmingham. In Österreich hat die Beschwerdeführerin keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Jahren in Deutschland als Prostituierte. Wann genau sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, kann aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben nicht genau festgestellt werden, allerdings ist von einem Aufenthalt von einigen Wochen im Bundesgebiet auszugehen. Sie war im Bundesgebiet nie gemeldet, nie versichert und verfügt auch über keine Anmeldebescheinigung. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich bei der Ausübung der Prostitution ohne entsprechende Bewilligungen und ohne sich den entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen betreten. Sie ging der illegalen Wohnungsprostitution nach, ohne die geforderten amtsärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Der Zweck des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich war die Ausübung der verbotenen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist abzuleiten, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, wodurch die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird. Die Beschwerdeführerin wurde am 23.12.2021 nach Rumänien abgeschoben.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten rumänischen Personalausweises Nr. XXXX , ausgestellt am 27.01.2020, fest (AS 19).Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten rumänischen Personalausweises Nr. römisch 40 , ausgestellt am 27.01.2020, fest (AS 19). Dass die Beschwerdeführerin in Österreich zu keinem Zeitpunkt gemeldet war, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass sie hier nicht beschäftigt bzw. versichert war, ergibt sich aus einem Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank, dass sie über keine Anmeldebescheinigung verfügt, aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister. Letzteres dokumentiert auch ihre Abschiebung. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 16.12.2021 der illegalen Wohnungsprostitution nachging, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 16.12.2021 der LPD XXXX , GZ. PAD/21/ XXXX . Im Zuge der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin auch an, zu Zwecken der Prostitution nach Österreich eingereist zu sein und bislang in Deutschland der Prostitution nachgegangen zu sein.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 16.12.2021 der illegalen Wohnungsprostitution nachging, ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll vom 16.12.2021 der LPD römisch 40 , GZ. PAD/21/ römisch 40 . Im Zuge der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin auch an, zu Zwecken der Prostitution nach Österreich eingereist zu sein und bislang in Deutschland der Prostitution nachgegangen zu sein. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ein bei ihrer Mutter in England lebendes Kind und keine Bezugspunkte zu Österreich hat, ergibt sich aus dem erwähnten Einvernahmeprotokoll. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der Wohnungsprostitution nachgehen wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an: In ihrer Einvernahme am 16.12.2021 behauptete die Beschwerdeführerin, am Vortag zwischen 3:00 und 4:00 Uhr morgens mit einem Minibus aus Hamburg, wo sie die letzten zweieinhalb Wochen in einem Nachtclub gearbeitet habe, angekommen zu sein. Eine rumänische Bekannte habe ihr die Wohnung in XXXX kostenlos bis Freitag angeboten, um auszuprobieren, „wie das Geschäft hier sei“ und die Wohnung dann weiter zu behalten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Bekannte kurz bei der Ankunft getroffen und habe von dieser eine österreichische SIM-Karte genommen. Unter dieser Telefonnummer habe sie dann eine Kontaktanzeige geschalten und am selben Tag, dem 15.12.2021, gegen 13 Uhr begonnen als Prostituierte zu arbeiten. An diesem Tag habe sie etwa sechs Kunden gehabt. Dieses Vorbringen erscheint realitätsfremd, da die Beschwerdeführerin, wie im Einvernahmeprotokoll festgehalten wurde, nicht in der Lage war, in ihr Profil auf der entsprechenden Internetplattform einzusteigen. Die auf Vorhalt getätigte Behauptung, dass sie den Account ihrer Bekannten übernommen und diese ihr Foto eingefügt habe, erscheint wenig glaubhaft. Auch, dass sie am gleichen Tag, an dem sie in Österreich ankommt, bereits sechs Kunden über ein Internetportal organisieren konnte, ist wenig wahrscheinlich. Zudem gab ein von der Polizei befragter Kunde als Zeuge an, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber davon gesprochen habe, dass sie seit drei Wochen in Österreich sei und drei weitere Wochen in Österreich bleiben wolle. Es ist nicht erkennbar, warum dieser Kunde nicht die Wahrheit gesagt haben sollte (Einvernahmeprotokoll, ebenfalls vom 16.12.2021, AS 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits länger im Bundesgebiet war, sich dennoch nicht an die österreichischen Vorschriften hielt und dies auch für die nächsten Wochen so beibehalten wollte. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin der Wohnungsprostitution nachgehen wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an: In ihrer Einvernahme am 16.12.2021 behauptete die Beschwerdeführerin, am Vortag zwischen 3:00 und 4:00 Uhr morgens mit einem Minibus aus Hamburg, wo sie die letzten zweieinhalb Wochen in einem Nachtclub gearbeitet habe, angekommen zu sein. Eine rumänische Bekannte habe ihr die Wohnung in römisch 40 kostenlos bis Freitag angeboten, um auszuprobieren, „wie das Geschäft hier sei“ und die Wohnung dann weiter zu behalten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Bekannte kurz bei der Ankunft getroffen und habe von dieser eine österreichische SIM-Karte genommen. Unter dieser Telefonnummer habe sie dann eine Kontaktanzeige geschalten und am selben Tag, dem 15.12.2021, gegen 13 Uhr begonnen als Prostituierte zu arbeiten. An diesem Tag habe sie etwa sechs Kunden gehabt. Dieses Vorbringen erscheint realitätsfremd, da die Beschwerdeführerin, wie im Einvernahmeprotokoll festgehalten wurde, nicht in der Lage war, in ihr Profil auf der entsprechenden Internetplattform einzusteigen. Die auf Vorhalt getätigte Behauptung, dass sie den Account ihrer Bekannten übernommen und diese ihr Foto eingefügt habe, erscheint wenig glaubhaft. Auch, dass sie am gleichen Tag, an dem sie in Österreich ankommt, bereits sechs Kunden über ein Internetportal organisieren konnte, ist wenig wahrscheinlich. Zudem gab ein von der Polizei befragter Kunde als Zeuge an, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber davon gesprochen habe, dass sie seit drei Wochen in Österreich sei und drei weitere Wochen in Österreich bleiben wolle. Es ist nicht erkennbar, warum dieser Kunde nicht die Wahrheit gesagt haben sollte (Einvernahmeprotokoll, ebenfalls vom 16.12.2021, AS 1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits länger im Bundesgebiet war, sich dennoch nicht an die österreichischen Vorschriften hielt und dies auch für die nächsten Wochen so beibehalten wollte. Soweit die Beschwerdeführerin zudem behauptete, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass die Ausübung der Prostitution außerhalb von Bordellen in Österreich nicht erlaubt sei und gesundheitliche Untersuchungen für Prostituierte verpflichtend seien, wird dies als Schutzbehauptung gewertet, da etwa auch das deutsche Prostituiertenschutzgesetz eine Anmeldung der Tätigkeit verlangt und daher zu erwarten wäre, dass sich die Beschwerdeführerin nach den Voraussetzungen der Berufsausübung in Österreich zumindest bei ihrer Bekannten oder ihrer Mitbewohnerin erkundigt hätte. Insgesamt ergibt sich für die erkennende Richterin das Bild, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen, nicht gerade erst und v.a. auch nicht spontan und auf eigene Faust nach Österreich gekommen war, sondern dies organisiert stattgefunden hatte. Trotz ihrer jahrelangen Erfahrung im deutschen Prostitutionsgewerbe und dem damit zweifelsohne verbundenen Wissen, dass es gewisser Voraussetzungen zur legalen Berufsausübung bedarf, wurde sie ohne entsprechende Anmeldung außerhalb eines Bordells und ohne entsprechende gesundheitliche Untersuchungen tätig. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde ist bei der Beschwerdeführerin auch keine Reue bzw. kein Unrechtsbewusstsein gegeben, gab sie doch am 16.12.2021 zu Protokoll: „Ich habe nichts Schlimmes gemacht….Ich habe nur eine Verwaltungsübertretung begangen.“
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  4. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  6. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 Abs. 1, 2 und 4 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, Absatz eins, 2 und 4 FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet der illegalen Wohnungsprostitution nach, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen. Um die Rechtsmäßigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu überprüfen, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen und daher zu beurteilen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dazu muss zunächst ausgeführt werden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 18.05.1982, C-115 und 116/81, Adoui, Cornuaille) eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Argument verweigert werden darf, dass die Ausübung der Prostitution gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Die Tätigkeit der Prostitution fällt, soweit sie nicht gegen Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, unter die Freizügigkeitsrichtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher Wert auf die Feststellung, dass alleine durch die Ausübung der Prostitution nicht auf eine Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG geschlossen werden kann. Um die Rechtsmäßigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu überprüfen, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen und daher zu beurteilen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dazu muss zunächst ausgeführt werden, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 18.05.1982, C-115 und 116/81, Adoui, Cornuaille) eine Aufenthaltserlaubnis nicht mit dem Argument verweigert werden darf, dass die Ausübung der Prostitution gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Die Tätigkeit der Prostitution fällt, soweit sie nicht gegen Gesetze des jeweiligen Mitgliedstaates verstößt, unter die Freizügigkeitsrichtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher Wert auf die Feststellung, dass alleine durch die Ausübung der Prostitution nicht auf eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG geschlossen werden kann. Im Fall der Beschwerdeführerin tritt aber hinzu, dass sie die Prostitution außerhalb eines Bordells ausübte. Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom
  2. Mai 1990 zur Abwehr von Mißständen bei der Anbahnung und Ausübung der Prostitution (Kärntner Prostitutionsgesetz) ist die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Das Vorliegen dieses Tatbestandes ist unbestritten. Im Fall der Beschwerdeführerin tritt aber hinzu, dass sie die Prostitution außerhalb eines Bordells ausübte. Nach Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom
  3. Mai 1990 zur Abwehr von Mißständen bei der Anbahnung und Ausübung der Prostitution (Kärntner Prostitutionsgesetz) ist die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten. Das Vorliegen dieses Tatbestandes ist unbestritten. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 5 FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt, welcher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Z 5 FPG („wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist“) erfüllt, welcher eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit indiziert. § 53 Abs. 3 FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt.Paragraph 53, Absatz 3, FPG sieht Einreiseverbote für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. In Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 leg. cit. sind bestimmte Tatsachen genannt, die insbesondere eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen können. Bei diesen Tatbeständen sind Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, nicht genannt. Nun enthält der im vorliegenden Fall aufgrund der Unionsbürgerschaft der Beschwerdeführerin anzuwendende § 67 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als § 53 Abs. 3 leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße der genannten Art gegen das Kärntner Prostitutionsgesetz nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG dar, so gilt dies nach dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach § 67 Abs. 1 leg. cit. Demnach begründen zumindest im Regelfall Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das Kärntner Prostitutionsgesetz, keine Gefährdung nach § 67 Abs. 1 FPG (VwGH 07.05.2014, Ra 2013/22/0233).Nun enthält der im vorliegenden Fall aufgrund der Unionsbürgerschaft der Beschwerdeführerin anzuwendende Paragraph 67, Absatz eins, FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") einen höheren Gefährdungsmaßstab als Paragraph 53, Absatz 3, leg. cit. ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße der genannten Art gegen das Kärntner Prostitutionsgesetz nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG dar, so gilt dies nach dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die hier vorzunehmende Beurteilung nach Paragraph 67, Absatz eins, leg. cit. Demnach begründen zumindest im Regelfall Verstöße gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, somit auch Verstöße gegen das Kärntner Prostitutionsgesetz, keine Gefährdung nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG (VwGH 07.05.2014, Ra 2013/22/0233). Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionsverordnung), welche auf § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz beruht, verstieß; zudem hat sie auch gegen das Aids-Gesetz 1993 verstoßen. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch gegen die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen (Prostitutionsverordnung), welche auf Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz beruht, verstieß; zudem hat sie auch gegen das Aids-Gesetz 1993 verstoßen. Nach § 1 der Prostitutionsverordnung haben „Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, (…) sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.“ Diese Personen haben nach § 5 der Prostitutionsverordnung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis bei sich zu führen, mit dem nachgewiesen wird, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Die Beschwerdeführerin unterzog sich weder einer Eingangsuntersuchung noch einer Kontrolluntersuchung beim Amtsarzt. Nach § 4 Abs. 2 Aids-Gesetz 1993 war die Beschwerdeführerin, bevor sie in Österreich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldete, verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus hätte sie sich auch einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen gehabt. Auch dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Nach Paragraph eins, der Prostitutionsverordnung haben „Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, (…) sich vor Beginn dieser Tätigkeit (Eingangsuntersuchung) sowie in regelmäßigen Abständen von sechs Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung (Kontrolluntersuchung) auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Im Rahmen der Eingangsuntersuchung ist insbesondere auf das Freisein von Tripper und Syphilis zu untersuchen, die Kontrolluntersuchung auf das Freisein von Tripper ist im Abstand von sechs Wochen und auf das Freisein von Syphilis im Abstand von zwölf Wochen zu wiederholen.“ Diese Personen haben nach Paragraph 5, der Prostitutionsverordnung bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Ausweis bei sich zu führen, mit dem nachgewiesen wird, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Die Beschwerdeführerin unterzog sich weder einer Eingangsuntersuchung noch einer Kontrolluntersuchung beim Amtsarzt. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Aids-Gesetz 1993 war die Beschwerdeführerin, bevor sie in Österreich gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldete, verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus hätte sie sich auch einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen gehabt. Auch dem kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246).Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt vergleiche etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist die Erstellung einer Gefährdungsprognose für die Zukunft zu erstellen; es geht nicht darum, vergangenes Verhalten zu ahnden. Es ist allerdings im gegenständlichen Fall zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht ändern wird und somit weiterhin eine Gefahr durch ihren Verbleib im Bundesgebiet gegeben ist: Die Beschwerdeführerin, die bereits seit Jahren in Deutschland als Prostituierte tätig war, kümmerte sich nicht um die entsprechenden österreichischen Vorschriften oder handelte bewusst dagegen. Ein Gesinnungswandel oder eine entsprechende Reue ist nicht zu erkennen. Es ist auch nicht glaubhaft, dass sie das Fehlverhalten nur an einem einzigen Tag setzte. Der VwGH stellte in seinen Entscheidungen vom 22.01.2014, 2012/22/0246 und vom 07.05.2014, 2013/22/0233 fest, dass die Unterlassung der amtsärztlichen Untersuchungen bei Fortführung der Tätigkeit der Prostitution eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellen und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzen kann. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ist abzuleiten, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen, wodurch sie die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird. Es gibt daher, entgegen dem Beschwerdevorbringen, sehr wohl stichhaltige Anhaltspunkte, dass von der Beschwerdeführerin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Aufgrund des bereits von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Die belangte Behörde erließ – bei einer möglichen Höchstdauer von zehn Jahren – im gegenständlichen Fall ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und bewegt sich damit im unteren Drittel. Die Befristung ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen, gibt es der Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, ein Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich an die gesundheitspolitischen Vorgaben des Aufnahmelandes zu halten, zu entwickeln. Eine längere Frist erschiene angesichts der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig, eine kürzere Frist würde den notwendigen Gesinnungswandel wohl nicht herbeiführen. Zudem ist, wie im Folgenden gezeigt wird, mit einem Aufenthaltsverbot im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben bzw. das Privatleben der Beschwerdeführerin gegeben.Aufgrund des bereits von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Die belangte Behörde erließ – bei einer möglichen Höchstdauer von zehn Jahren – im gegenständlichen Fall ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und bewegt sich damit im unteren Drittel. Die Befristung ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angemessen, gibt es der Beschwerdeführerin doch die Möglichkeit, ein Bewusstsein für die Notwendigkeit, sich an die gesundheitspolitischen Vorgaben des Aufnahmelandes zu halten, zu entwickeln. Eine längere Frist erschiene angesichts der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig, eine kürzere Frist würde den notwendigen Gesinnungswandel wohl nicht herbeiführen. Zudem ist, wie im Folgenden gezeigt wird, mit einem Aufenthaltsverbot im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben bzw. das Privatleben der Beschwerdeführerin gegeben. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann nämlich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Die Beschwerdeführerin führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Ihre dreijährige Tochter lebt bei ihrer Mutter in England. Auch der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist als verhältnismäßig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach ihren Angaben erst seit einem Tag im Bundesgebiet auf, als sie festgenommen und Schubhaft über sie verhängt wurde. Selbst wenn sie, wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht, tatsächlich bereits einige Wochen im Bundesgebiet gewesen war, liegen keine Bindungen zu Österreich vor und wurden solche auch nicht behauptet. Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Das Aufenthaltsverbot stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es besteht bei der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin versuchen könnte, noch rasch Geld zu verdienen, ehe sie das Bundesgebiet verlassen muss und dass sie dafür wieder in ihr altes Muster zurückfällt und der illegalen Wohnungsprostitution nachgeht, ohne die entsprechenden amtsärztlichen Untersuchungen vornehmen zu lassen. In diesem speziellen Fall ist daher ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten. Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides): 3.
  7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, ist die sofortige Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig. Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Insofern ist die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages wie im gegenständlichen Fall - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG maßgeblich (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Pkt 3.
  9. f). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages wie im gegenständlichen Fall - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG maßgeblich (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Pkt 3.
  10. f). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: ● Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. ● Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. ● In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457). Diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt: ● Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Bescheid wurde am 19.12.2021, somit vor weniger als zwei Monaten, erlassen und sind die darin getroffenen Feststellungen sohin aktuell. ● Die belangte Behörde legte im angefochtenen Bescheid dar, worauf sie ihre Feststellungen stützt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt im gegenständlichen Erkenntnis alle tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. ● In der Beschwerde wurde kein den Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Der wesentliche Punkt, die Ausübung der illegalen Prostitution ohne Nachweis entsprechender amtsärztlicher Untersuchungen, wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern nur die nicht nachvollziehbare Behauptung der Beschwerdeführerin wiederholt, sie habe nicht gewusst, dass sie in Österreich nicht außerhalb eines Bordells bzw. nur nach ärztlichen Untersuchungen als Prostituierte arbeiten dürfe. Soweit in der Beschwerde bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin mittellos sei, ist dies für den gegenständlichen Fall nicht relevant, da die von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer illegal ausgeübten Prostitution ausgehenden Gefährdung ausreichend für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ist. Mit der Beschwerde wurde daher dem von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Unter den gegebenen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Unter den gegebenen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I403.2251046.1.00

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