4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im folgenden BF) begründete ihre Beschwerde damit, dass sie am 01.07.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1AsylG gestellt habe, über welchen die belangte Behörde noch nicht entschieden habe.Die beschwerdeführende Partei (im folgenden BF) begründete ihre Beschwerde damit, dass sie am 01.07.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins A, s, y, l, G, gestellt habe, über welchen die belangte Behörde noch nicht entschieden habe. Deshalb habe sie nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 26.04.2021 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Diese sei nicht vorgelegt worden, daher werde mit 10.01.2022 eine Vorlageerinnerung beim BVwG eingebracht. Der BF erklärte mit Schreiben vom 13.01.2022, eingelangt am 14.01.2022, die Säumnisbeschwerde zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2125652.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.