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{'item': 'I406 2125652-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI406 2125652-2 SpruchI406 2125652-2/8E, I406 2125652-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im folgenden BF) begründete ihre Beschwerde damit, dass sie am 01.07.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs 1AsylG gestellt habe, über welchen die belangte Behörde noch nicht entschieden habe.Die beschwerdeführende Partei (im folgenden BF) begründete ihre Beschwerde damit, dass sie am 01.07.2020 einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins A, s, y, l, G, gestellt habe, über welchen die belangte Behörde noch nicht entschieden habe. Deshalb habe sie nach Verstreichen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist am 26.04.2021 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Diese sei nicht vorgelegt worden, daher werde mit 10.01.2022 eine Vorlageerinnerung beim BVwG eingebracht. Der BF erklärte mit Schreiben vom 13.01.2022, eingelangt am 14.01.2022, die Säumnisbeschwerde zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Die zu treffenden Feststellungen entsprechen der Darstellung des Sachverhalts im Verfahrensgang, auf die verwiesen wird. Dieser Sachverhalt wird der Entscheidung als Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus dem Schreiben des BF vom 13.01.2022 ergibt sich unzweifelhaft, dass sein Wille auf die Zurückziehung der Beschwerde und auf die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.2125652.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.