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{'item': 'I408 2169854-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§§ 4§ 8Art. 3§ 58§ 57§ 10§ 52§ 9§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI408 2169854-1 Spruch, I408 2169854-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.08.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Als der Beschwerdeführer am XXXX 2019 in Untersuchungshaft genommen wurde, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.05.2019, Zl. XXXX aus, dass er mit diesem Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat.Als der Beschwerdeführer am römisch 40 2019 in Untersuchungshaft genommen wurde, sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 27.05.2019, Zl. römisch 40 aus, dass er mit diesem Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat. Mit Parteiengehör vom 20.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zu seinen Lebensumständen gestellt, auf welches er mit Schriftsatz vom 10.09.2021 reagierte. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 30.09.2021 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Am 01.12.2021 fand im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Ika und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er verließ Nigeria im Oktober 2015 und gelangte über die Türkei und den Balkan schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 08.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Bei seinem Asylantrag führte der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den XXXX an und gab sich damit als Minderjähriger aus. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Altersgutachten ergab ein fiktives Geburtsdatum mit XXXX . Der Beschwerdeführer ist jedenfalls volljährig, seine Identität steht jedoch aufgrund des Fehlens sonstiger Dokumente nicht fest.Bei seinem Asylantrag führte der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den römisch 40 an und gab sich damit als Minderjähriger aus. Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Altersgutachten ergab ein fiktives Geburtsdatum mit römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist jedenfalls volljährig, seine Identität steht jedoch aufgrund des Fehlens sonstiger Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in Edo State. Dort besuchte er sieben Jahre die Grundschule und arbeitete auf der Farm seiner Eltern mit. In Nigeria lebt nach wie vor ein Onkel des Beschwerdeführers, wenn auch kein Kontakt mehr zu ihm besteht. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in Edo State. Dort besuchte er sieben Jahre die Grundschule und arbeitete auf der Farm seiner Eltern mit. In Nigeria lebt nach wie vor ein Onkel des Beschwerdeführers, wenn auch kein Kontakt mehr zu ihm besteht. Der rechte Arm des Beschwerdeführers musste ihm in Folge einer Verletzung im Jahr 2012 amputiert werden. Wie es zu dieser Verletzung kam, kann nicht festgestellt werden. Er hat aufgrund dieser Amputation chronische Schmerzen und nimmt regelmäßig Schmerzmittel ein. Ansonsten ist der Beschwerdeführer gesund und trotz seines Handicaps eingeschränkt arbeitsfähig. So war es ihm zwischen 2012 und 2015 möglich, seinen Leben in Nigeria zu bestreiten und er war in der Lage, sich die Ausreise nach Europa zu organisieren. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer mit zwei nigerianischen Mittätern beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.07.2019, XXXX , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden. Vom XXXX 2019 bis 22.10.2019 befand er sich in Haft und mit Bescheid vom 27.05.2019 wurde ihm das Aufenthaltsrecht in Österreich aberkannt. Am römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer mit zwei nigerianischen Mittätern beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.07.2019, römisch 40 , zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen wurden. Vom römisch 40 2019 bis 22.10.2019 befand er sich in Haft und mit Bescheid vom 27.05.2019 wurde ihm das Aufenthaltsrecht in Österreich aberkannt. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Haft genommen und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.01.2020, XXXX , zu 15 Monaten Haft verurteilt. Unter einem wurde die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Kugeln mit Heroin und Kokain an öffentlichen Orten verkaufte und es kam ihm dabei darauf an, sich ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Am römisch 40 2019 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Haft genommen und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.01.2020, römisch 40 , zu 15 Monaten Haft verurteilt. Unter einem wurde die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Kugeln mit Heroin und Kokain an öffentlichen Orten verkaufte und es kam ihm dabei darauf an, sich ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Bis zum XXXX 2021 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.Bis zum römisch 40 2021 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse auf Niveau A1 besucht, kann sich aber nur auf einfachem Niveau auf Deutsch verständigen. Ein Deutschzertifikat hat er nicht erlangt. In Österreich ist er nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern finanzierte seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung und den Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an seine Haftentlassung. Seit Dezember 2018 führt der Beschwerdeführer eine Fernbeziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, wobei der Kontakt überwiegend über WhattsApp stattfindet. Über maßgebliche private Anknüpfungspunkte verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung ausgesetzt. Entgegen seinem Vorbringen wurde seine Familie nicht von Terroristen getötet und der Beschwerdeführer auch nicht von einer solchen Gruppe verfolgt. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in der Lage sein, sich dort wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem besteht für ihn auch keine reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria werden auf Basis des aktuellen „Länderinformationsblattes der Staatendokumentation“ die nachfolgenden Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall relevant sind: In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden. Mit Stand 22.8.2021 sind in Nigeria 187.023 COVID-19 Fälle erfasst, die zu 2.268 Toten geführt haben; getestet wurden 2.648.684 Personen (Africa CDC 22.8.2021). Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 5.12.2020). Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vgl. AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 5.12.202). Die Menschenrechtslage hat sich seit Amtsantritt der Zivilregierung 1999 deutlich verbessert (ÖB 10.2020; vergleiche AA 5.12.2020, GIZ 12.2020a) - etwa durch die Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, die nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe (ÖB 10.2020). Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte. 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent. Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe) (GIZ 6.2020). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den COVID-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
  2. Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 US-Dollar pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 16.6.2021). Über 70 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020). Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Aufgrund fehlender Transportmöglichkeiten verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten (ÖB 10.2020). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent.

Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2020). Mit Stand August 2020 benötigen

UN 10,6 Millionen Menschen in Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa humanitäre Hilfe (HumAngle 11.8.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 12.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020).

Schätzungen der Weltbank leben mehr als 90 Millionen Menschen unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag und 92 Prozent der Bevölkerung müssen mit einem Einkommen von weniger als 5,50 Dollar pro Tag auskommen (ÖB 10.2020). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 12.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem

  1. Quartal
  2. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vgl. BS 2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 12.2020b). Die letzten offiziellen Zahlen dazu stammen aus dem
  3. Quartal
  4. Demnach waren damals 42 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Seither werden Arbeitslosenzahlen, angeblich aus Kostengründen, nicht mehr veröffentlicht. Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen (ÖB 10.2020). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2020; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 12.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2020). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2020). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“, für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2020). Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vgl. ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020).Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden. Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 12.2020b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 12.2020b; vergleiche ÖB 10.2020). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 3.8.2021). Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2020). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 12.2020b). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 100,2 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten (ÖB 10.2020). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020).Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 5.12.2020). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern der Maximalversorgung (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 5.12.2020). In größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über eine moderne Ausstattung (ÖB 10.2020). In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 5.12.2020). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 12.2020b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 5.12.2020). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein (ÖB 10.2020). Eine medizinische Grundversorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 5.12.2020).

Angaben einer anderen Quelle werden Tests und Medikamente an staatlichen Gesundheitseinrichtungen dann unentgeltlich abgegeben, wenn diese überhaupt verfügbar sind. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2020). Apotheken und in geringerem Maße v.a. private Kliniken verfügen über eine Auswahl essentieller Medikamente. Hier sind die gängigen Antiphlogistika und Schmerzmittel sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente für Herz-Kreislauferkrankungen und zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden erhältlich (AA 5.12.2020). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2020). Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2020). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 5.12.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2020). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 5.12.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vgl. ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 5.12.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2020). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 5.12.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2020) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 5.12.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2020). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33“ nicht zu befürchten (AA 5.12.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay“ angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2020). Die von der Rechtsvertretung herangezogene Anfragebeantwortung zu Nigeria zur Lage von Waisenkindern, die eine körperliche Beeinträchtigung haben und jungen Männern ohne familiären Rückhalt, die körperlich beeinträchtigt sind, insbesondere in den Bundesstaaten Delta und Edo (Unterstützung, Berufschancen, Unterbringung) [a-10304], ACCORD 23.08.2017 lautet [auszugsweise]: Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums (US Department of State, USDOS) für das Jahr 2016 vom März 2017 gibt an, dass Personen mit Behinderungen mit gesellschaftlichem Stigma, Ausbeutung und Diskriminierung konfrontiert seien, Familienangehörige würden sich oft für sie schämen. Viele mittellose Personen mit Behinderungen würden auf der Straße betteln. Die wissenschaftliche Fachzeitschrift Journal of Education and Social Research schreibt in einem Artikel vom Mai 2016, dass geschätzt mehr als 22 Millionen StaatsbürgerInnen mit Behinderungen in Nigeria leben würden. Für die Bundesstaaten Delta und Edo konnten keine derzeit gültigen gesetzlichen Grundlagen bezüglich Personen mit Behinderung gefunden werden. Das Medien- und Nachrichtenunternehmen Elanza News berichtet im Februar 2017 von einem Gesetzesentwurf zum Schutz von Personen mit Behinderung vor Misshandlung und Diskriminierung im Bundesstaat Delta. Das USDOS beschreibt in seinem oben bereits erwähnten Menschenrechtsbericht für das Jahr 2016, dass Personen mit Behinderungen zur Selbsthilfe Nichtregierungsorganisationen gegründet hätten. Die Joint National Association of Persons with Disabilities würde als Dachverband für unterschiedliche Gruppierungen agieren. Im Menschenrechtsbericht des USDOS für das Jahr 2016 wird angegeben, dass die Regierung Berufsbildungszentren für Personen mit Behinderung in Abuja und Lagos betreibe. Einzelne Bundesstaaten würden ebenfalls Einrichtungen zur Verfügung stellen, die Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen dabei helfen sollen sich selbst zu versorgen. Im Wesentlichen findet diese Einschätzung auch im Bericht der Asylos und ARC Foundation „Nigeria: Children and Young People with Disabilities“ vom Oktober 2021 ihren Niederschlag, der insgesamt 316 Seiten umfasst (AsylosARC-Foundation_Nigeria-disability-report_October-2021.pdf (asylumresearchcentre.org).

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, den Lebensumständen, der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Glaubensbekenntnis des Beschwerdeführers basieren auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung am 08.11.2015, der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.08.2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.
  2. Auch zu seinem Ausreisezeitpunkt und der Reiseroute konnte dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Die Asylantragstellung am 08.11.2015 und der seither andauernde Aufenthalt im Bundesgebiet sind durch den Akteninhalt und den eingeholten Melderegisterauszug zweifelsfrei belegt. Der Beschwerdeführer blieb auch in der mündlichen Verhandlung dabei, am XXXX geboren zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Unabhängig davon, dass das in Auftrag gegebene Altersgutachten den XXXX (AS 103) als fiktives Geburtsdatum errechnet, ist er zum Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls volljährig. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten kann seine tatsächliche Identität nicht ermittelt werden.Der Beschwerdeführer blieb auch in der mündlichen Verhandlung dabei, am römisch 40 geboren zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Unabhängig davon, dass das in Auftrag gegebene Altersgutachten den römisch 40 (AS 103) als fiktives Geburtsdatum errechnet, ist er zum Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls volljährig. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten kann seine tatsächliche Identität nicht ermittelt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, Schulbildung, Arbeitserfahrung und seinem Onkel in Nigeria beruhen ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Dass dem Beschwerdeführer der rechte Arm in Folge einer Verletzung im Jahr 2012 amputiert werden musste, entspricht ebenfalls seinen gleichbleibenden Angaben in diesem Verfahren und diese Beeinträchtigung war auch in der mündlichen Verhandlung zu erkennen. Zur Ursache dieser Verletzung gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmend an, dass im Jahr 2012 seine Familie getötet worden wäre und er dabei der Arm mach einem Hieb mit einer Machete verloren habe. Wie schon die belangte Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht jedoch zu der Überzeugung, dass dieser Vorfall in dieser Form nicht stattgefunden hat (siehe dazu die Ausführungen zum Fluchtvorbringen), weshalb auch nicht festgestellt werden kann, wie es tatsächlich zu der Verletzung des Beschwerdeführers gekommen ist. Es entspricht den Angaben des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der Amputation nach wie vor chronische Schmerzen habe und deshalb regelmäßig Schmerzmittel benötige und ist auch dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 30.11.2021 (Beilage B) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angegeben, nicht arbeitsfähig zu sein und verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur wiederholt auf seine Angst, aufgrund seines Handicaps in Nigeria keine Arbeit zu finden. Seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme am 09.08.2017 folgend lebte er von 2012 bis 2015 vom Betteln und konnte damit auch seine Ausreise finanzieren. Von einer Stigmatisierung aufgrund seiner Behinderung, wie von seiner Rechtsvertretung vorgebracht, ist jedenfalls nicht auszugehen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor und es liegen auch die jeweiligen Urteilsausfertigungen im Gerichtsakt ein. Dass er seine Haftstrafe bis zum XXXX 2021 verbüßte, ist aus der vorliegenden Vollzugsinformation ersichtlich und deckt sich insoweit mit dem eingeholten Melderegisterauszug. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor und es liegen auch die jeweiligen Urteilsausfertigungen im Gerichtsakt ein. Dass er seine Haftstrafe bis zum römisch 40 2021 verbüßte, ist aus der vorliegenden Vollzugsinformation ersichtlich und deckt sich insoweit mit dem eingeholten Melderegisterauszug. Dass der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse auf Niveau A1 besucht hat, steht aufgrund der vorgelegten Bestätigungen fest. Von den bescheidenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Dass er in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug hervor und aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezog. Der Bezug von Arbeitslosengeld im Anschluss an seine Haftentlassung geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsauszug hervor. Dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 eine Fernbeziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen führt, entspricht seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und deckt sich mit den schriftlichen Ausführungen seiner Partnerin im vorliegenden Empfehlungsschreiben (Beilage D). Darin gibt sie auch an, dass der Kontakt „meistens virtuell“ stattfindet, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer auch an, mehrere lose Bekanntschaften zu pflegen, wobei eine besondere Intensität der Beziehungen oder familiäre Anknüpfungspunkte nicht behauptet wurden. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation: Im Rahmen des Asylverfahrens trifft den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht. Er muss eine erfolgte oder ihm drohende Behandlung oder Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft machen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen und in den entscheidenden Punkten nachvollziehbar und plausibel sein. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht. Das Vorbringen des Asylwerbers ist auch nicht hinreichend substantiiert, wenn Sachverhalte nur sehr vage geschildert werden und der Asylwerber nicht in der Lage ist, detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Der Beschwerdeführer stützte sich bei seiner Fluchtgeschichte zusammengefasst auf eine Verfolgung durch Terroristen. Im Rahmen der Erstbefragung am 08.11.2015 und vor der belangten Behörde am 09.08.2017 erklärte er dazu, dass diese Leute seine Eltern und seinen Bruder getötet und ihm mit einer Machete den Arm abgeschlagen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage dieser Angaben sowie des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2021 gewonnen werden konnte, zu dem Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer in seinen Schilderungen des ausreisekausalen Vorfalls äußerst oberflächlich, unkonkret und detailarm blieb. Vor der belangten Behörde gab er in freier Erzählung nach seinem Fluchtgrund befragt in vier Sätzen abschließend an, dass seine Eltern und sein Bruder getötet worden wären und er selbst verletzt worden sei. Auch auf Aufforderung des einvernehmenden Organs der belangten Behörde, die Fluchtgeschichte ausführlicher zu erzählen, weiderholte der Beschwerdeführer nur, sehr gelitten zu haben, weil seine Eltern und sein Bruder ermordet worden wären, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Auf die nochmalige Aufforderung, detaillierte Angaben zu machen, führte er wiederum nur vage aus: „Der Vorfall ereignete sich zu Hause. Wir waren zu Hause als die Terroristen zu unserem Haus kamen. Sie kamen und haben meine Eltern getötet.“ (AS 206). Hätte der Beschwerdeführer einen derart traumatisierenden Vorfall wie die Ermordung der gesamten Familie und den Verlust des eigenen Armes tatsächlich erlebt, ist davon auszugehen, dass er den Ablauf, insbesondere sein Leben und Schicksal danach – immerhin verbrachte er noch fast drei Jahre in Nigeria -, detaillierter und vor allem nachvollziehbar beschreiben kann. Es ist daher schon aufgrund dieser äußert vagen Angaben nicht von einem tatsächlich erlebten Vorfall auszugehen. So gab er als Fluchtgrund vor der belangten Behörde nur an: „Ich habe das Land verlassen, weil ich gelitten habe und Terroristen meine Eltern attackiert haben.“ Auf Nachfrage führte er aus, dass es einen Anschlag auf das Haus gegeben habe, seine Eltern und sein Bruder erschossen und er verletzt wurde. Er habe geschrien und eine Dame sei gekommen und habe ihn gerettet. Darauf sei er ins Spital gebracht worden (AS 206). Neben der Oberflächlichkeit der Schilderung, entbehrt es jedweder Plausibilität, dass bei einem Anschlag durch bewaffnete Terroristen in einem Dorf nur eine „Dame“ zur Rettung einschreitet. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass ihm die Einvernahme vor der belangten Behörde im August 2017 zwar rückübersetzt worden sei, er aber einige Stellen gegeben habe, die er nicht ganz verstanden habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auch wenn der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 11.08.2017 ausführte, dass es Verständigungsprobleme gegeben habe, weil nicht Englisch, sondern Ika seine Muttersprache sei, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme keine Verständigungsprobleme erwähnte und ausdrücklich angab, Englisch und Ika zu sprechen (AS 204) und den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen (AS 205 und erneut AS 207). Zudem erklärte er sich nach Vorhalt am Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bereit, auf Englisch befragt zu werden (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f) und es gab bei der anschließenden Einvernahme keinerlei Verständigungsprobleme. Weder in der Erstbefragung, noch der niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer einen Grund für den Angriff von Terroristen auf seine Familie an. Erst in der mündlichen Verhandlung erwähnte, dass sein Vater politisch engagiert gewesen wäre und deshalb öfter Drohungen erhalten habe. Er könne sich konkret an zwei Vorfälle erinnern, bei denen seine Familie zu Hause bedroht worden wäre. Sein Vater sei stellvertretender Vorsitzender einer politischen Partei namens „ XXXX “ gewesen und die Personen, die ihn bedroht hätten, habe sein Vater gekannt, weil diese aus dem Dorf stammten. (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Weder in der Erstbefragung, noch der niederschriftlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer einen Grund für den Angriff von Terroristen auf seine Familie an. Erst in der mündlichen Verhandlung erwähnte, dass sein Vater politisch engagiert gewesen wäre und deshalb öfter Drohungen erhalten habe. Er könne sich konkret an zwei Vorfälle erinnern, bei denen seine Familie zu Hause bedroht worden wäre. Sein Vater sei stellvertretender Vorsitzender einer politischen Partei namens „ römisch 40 “ gewesen und die Personen, die ihn bedroht hätten, habe sein Vater gekannt, weil diese aus dem Dorf stammten. (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Diese massive Steigerung im Hinblick auf das Fluchtmotiv ist augenscheinlich, weshalb das Vorbringen schon aus diesem Grund massiv mit Unglaubwürdigkeit belastet ist. Trotz der nun in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten exponierten Stellung seines Vaters in der Gemeinde („Mein Vater war der stellvertretende Vorsitzende. In diesem Amt konnte er mit Autorität über die Aufgaben der Gruppe sprechen. Die Gruppe war eine politische Partei namens XXXX “, Verhandlungsprotokoll S 5) blieb er ohne Unterstützung, auch nicht von seinem Onkel, der in diesem Ort lebte. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus will er gleich das Dorf verlassen und in einem anderen Bundesstaat drei Jahre alleine auf der Straße gelebt haben, bevor er schlepperunterstützt Nigeria verlassen hatte. Unabhängig davon, dass schon dieser Ablauf unplausibel und nicht nachvollziehbar ist, macht seine Antwort auf die Frage, was ihn letztendlich veranlasst habe, Nigeria zu verlassen: „Vorher hatte ich nicht Angst, aber zu diesem Zeitpunkt bekam ich Angst, dass die Menschen, die meine Eltern getötet haben, auch mich suchen würden.“ (Verhandlungsprotokoll S 6) sein Fluchtmotiv völlig unglaubhaft. Trotz der nun in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten exponierten Stellung seines Vaters in der Gemeinde („Mein Vater war der stellvertretende Vorsitzende. In diesem Amt konnte er mit Autorität über die Aufgaben der Gruppe sprechen. Die Gruppe war eine politische Partei namens römisch 40 “, Verhandlungsprotokoll S 5) blieb er ohne Unterstützung, auch nicht von seinem Onkel, der in diesem Ort lebte. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus will er gleich das Dorf verlassen und in einem anderen Bundesstaat drei Jahre alleine auf der Straße gelebt haben, bevor er schlepperunterstützt Nigeria verlassen hatte. Unabhängig davon, dass schon dieser Ablauf unplausibel und nicht nachvollziehbar ist, macht seine Antwort auf die Frage, was ihn letztendlich veranlasst habe, Nigeria zu verlassen: „Vorher hatte ich nicht Angst, aber zu diesem Zeitpunkt bekam ich Angst, dass die Menschen, die meine Eltern getötet haben, auch mich suchen würden.“ (Verhandlungsprotokoll S 6) sein Fluchtmotiv völlig unglaubhaft. Ein weiterer eklatanter Widerspruch besteht in seinen Schilderungen, wo er in Nigeria zuletzt wohnhaft war. Auf die diesbezügliche Frage gab er beim BFA am 09.08.2017 Delta State an (AS 205), vor dem Bundesverwaltungsgericht war es dann Nasarawa State, wo er zuletzt zwei Jahre lebte (Verhandlungsprotokoll S 6). Zudem kommt dem Fluchtvorbringen schon aufgrund der zeitlichen Abfolge die behaupteten Ereignisse keine Asylrelevanz zu. So wird die Voraussetzung einer wohlbegründeten Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, Ra 2007/19/0459). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, hat er seinen Herkunftsstaat jedoch nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe, sondern erst zu einem wesentlichen späteren Zeitpunkt verlassen. So brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Angriff, bei dem seine Familie getötet worden sei, im Dezember 2012 stattgefunden habe, er jedoch erst im Oktober 2015 aus Nigeria ausgereist sei. Zudem kommt dem Fluchtvorbringen schon aufgrund der zeitlichen Abfolge die behaupteten Ereignisse keine Asylrelevanz zu. So wird die Voraussetzung einer wohlbegründeten Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, Ra 2007/19/0459). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, hat er seinen Herkunftsstaat jedoch nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe, sondern erst zu einem wesentlichen späteren Zeitpunkt verlassen. So brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Angriff, bei dem seine Familie getötet worden sei, im Dezember 2012 stattgefunden habe, er jedoch erst im Oktober 2015 aus Nigeria ausgereist sei. Im Ergebnis ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers somit als vage, unkonkret, gesteigert und als nicht glaubwürdig anzusehen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht davon auszugehen, dass der einarmige und junge Beschwerdeführer, der über grundlegende Schulbildung und erste Berufserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Es wird dabei keineswegs verkannt, dass im Fall des Beschwerdeführers eine wesentliche Beeinträchtigung durch die Amputation seines Armes vorliegt. Bei der Beurteilung der daraus resultierenden erschwerten Rückkehrsituation fällt jedoch entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Verletzung im Dezember 2012 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 drei Jahre lang seinen Leben in Nigeria bestreiten und seine Ausreise organisieren bzw. finanzieren konnte. Zudem war für ihn nicht die aufgrund seiner Einschränkung bestehende wirtschaftliche Lage, sondern die Furch vor Verfolgung durch jene Personen, die vor drei Jahre seine Familie getötet haben, Auslöser, das Land zu verlassen. Eine grundlegende medizinische Versorgung ist in Nigeria - wenn auch nicht kostenlos - verfügbar und der Beschwerdeführer benötigt keine spezielle Behandlung, sondern benötigt nur Schmerzmittel. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr - allenfalls auch mit Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe - in der Lage sein wird, für sein Fortkommen zu sorgen. Zur Lage in Nigeria: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria, ergänzt durch die im Beschwerdeschriftsatz vorgelegte ACCORD Anfragebeantwortung vom 23.08.2017 und besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Länderberichte wurden mit dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erörtert und gab er dabei an, dass es für ihn mit seiner Behinderung schwierig sei, in Nigeria Arbeit zu finden. Auch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies auf einen Bericht, wonach junge Männer mit sichtbaren Behinderungen etlichen Formen von Diskriminierung ausgesetzt wären und erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt bestehe (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Damit wurde den getroffenen Länderfeststellungen nicht entgegengetreten, da auch das Bundesverwaltungsgericht keineswegs verkennt, dass Menschen mit einer Behinderung in Nigeria mit erschwerten Bedingungen in verschiedensten Bereichen zu kämpfen haben. Aus den beiden von der Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung bezuggenommenen Berichte geht zweifelsfrei hervor, dass die Lage für Personen mit Behinderung in Nigeria nicht einfach ist. Trotzdem war es dem Beschwerdeführer möglich, sein Leben dort drei Jahre lang zu gestalten und es standen ihm für eine organisierte Ausreise die entsprechenden Mittel zur Verfügung.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  5. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, dass er aufgrund einer persönlichen Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG Nigeria verlassen musste. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.Der Beschwerdeführer konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine Gründe glaubhaft machen, dass er aufgrund einer persönlichen Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Nigeria verlassen musste. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). In Zusammenhang mit der Prüfung, ob im Falle des Beschwerdeführers Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist zunächst bezüglich seines Gesundheitszustandes, der durch die Amputation seines rechten Armes beeinträchtigt wird, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Beschwerdeführer benötigt hinsichtlich seines amputierten Armes fallweise Schmerzmittel und es ist im Verfahren weder vorgebracht worden noch hervorgekommen, dass eine diesbezügliche Behandlung in Nigeria nicht möglich wäre. Zudem konnte der Beschwerdeführer mit dieser Behinderung drei Jahre lang in Nigeria leben und war in der Lage, sich aus eigenem den beschwerlichen und kostenintensiven Weg nach Europa zu organisieren. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wäre eine Rückkehr nach Nigeria dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung oder körperlichen Beeinträchtigung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant.Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK wäre eine Rückkehr nach Nigeria dann nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung oder körperlichen Beeinträchtigung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. Der Verfassungsgerichtshof vertritt mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche die Urteile des EGMR vom 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04; vom 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526; u.a.) in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die Ansicht, dass ein Fremder nicht das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche die Urteile des EGMR vom 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, vom 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; vom 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; vom 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; vom 04.07.2006, 24171/05, Karim; vom 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Bei körperlichen Erkrankungen sind (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht behandlungsbedürftig und es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine nachhaltige Verschlechterung erfahren würde. Sein fehlender Arm lässt nicht den Schluss auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung zu. Es ist nicht entscheidend, dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland und sie allenfalls erhebliche Kosten verursachen. Ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde von ihm nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass dieser sich bei einer Überstellung nach Nigeria verschlechtern würde. Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht behandlungsbedürftig und es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sein Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung nach Nigeria eine nachhaltige Verschlechterung erfahren würde. Sein fehlender Arm lässt nicht den Schluss auf eine schwere, lebensbedrohende Erkrankung zu. Es ist nicht entscheidend, dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland und sie allenfalls erhebliche Kosten verursachen. Ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde von ihm nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass dieser sich bei einer Überstellung nach Nigeria verschlechtern würde. Zusammenfassend kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Auch wenn der Beschwerdeführer an einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung leidet und nicht verkannt wird, dass Menschen mit sichtbaren Behinderungen in Nigeria mit Diskriminierung und erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt zu kämpfen haben, fällt doch entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise ohne Unterstützung nicht nur bestreiten, sondern noch genug Ersparnisse für die Reise nach Europa anlegen konnte. In Nigeria leben laut den getroffenen Länderfeststellungen über 20 Millionen Menschen mit Behinderungen, es existieren NGO’s die sich für die Rechte Behinderter einsetzen und wurden zuletzt auch Beschäftigungsprogramme für Menschen mit Handicap eingeführt. Der Beschwerdeführer ist in Nigeria aufgewachsen, spricht die Landessprache und ist mit den sozialen Verhältnissen im Land vertraut. Trotz seiner Behinderung und der angespannten wirtschaftlichen Lage sowie einer hohen Arbeitslosigkeit konnte er drei Jahre lang sein Leben in Nigeria bestreiten. Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung der Covid-19 Infektion einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer 27 Jahre alt und leidet, abgesehen von der Amputation seines Armes, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil): 3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, zweiter Spruchteil):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus den folgenden Gründen gegeben: Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im November 2015 nunmehr seit über sechs Jahren in Österreich auf. Er hat diese Zeit in keiner Weise genutzt, sich in Österreich über das Erlernen der deutschen Sprache oder die Inanspruchnahme der Möglichkeiten, die ihm aufgrund seiner Beeinträchtigung und seines jugendlichen Alters zur Verfügung standen, zu integrieren. Er ist in vollem Umfang von staatlichen Leistungen abhängig und weist zwei massive Verurteilungen wegen Drogendelikten auf. Entgegen seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, er habe Kokain genommen, weil Schmerztabletten ihm nicht geholfen haben (Verhandlungsprotokoll S 9), wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.07.2019, XXXX , u.a. deshalb verurteilt, weil er zumindest mit fünf unbekannten Abnehmern Anbahnungsgespräche wegen Abgabe von Kokain geführt hatte (OZ 33). Zudem wurde ihm bereits mit Bescheid des BFA vom 27.05.2019 mitgeteilt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (OZ 28).Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner unrechtmäßigen Einreise im November 2015 nunmehr seit über sechs Jahren in Österreich auf. Er hat diese Zeit in keiner Weise genutzt, sich in Österreich über das Erlernen der deutschen Sprache oder die Inanspruchnahme der Möglichkeiten, die ihm aufgrund seiner Beeinträchtigung und seines jugendlichen Alters zur Verfügung standen, zu integrieren. Er ist in vollem Umfang von staatlichen Leistungen abhängig und weist zwei massive Verurteilungen wegen Drogendelikten auf. Entgegen seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, er habe Kokain genommen, weil Schmerztabletten ihm nicht geholfen haben (Verhandlungsprotokoll S 9), wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.07.2019, römisch 40 , u.a. deshalb verurteilt, weil er zumindest mit fünf unbekannten Abnehmern Anbahnungsgespräche wegen Abgabe von Kokain geführt hatte (OZ 33). Zudem wurde ihm bereits mit Bescheid des BFA vom 27.05.2019 mitgeteilt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (OZ 28). Auch seine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen seit Dezember 2018 ist in Anbetracht dieser Umstände nicht geeignet, eine Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung zu tragen. So bestehen keine wechselseitigen Abhängigkeiten und die Beziehung besteht überwiegend aus Kontakten über WhatsApp. Diese Form des Kontaktes ist auch aus Nigeria möglich und zumutbar. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des Beschwerdeführers, welcher sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufgehalten hat, nicht akzeptiert werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Unter diesen Gesichtspunkten muss ein Verbleib des Beschwerdeführers, welcher sich nur aufgrund der Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich aufgehalten hat, nicht akzeptiert werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407) sowie das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. 3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, dritter Spruchteil):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 25.9.2019, Ra 2019/19/0399). Da dem Beschwerdeführer auch keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht, erfolgte die getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria zu Recht. 3.

  1. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2169854.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.