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{'item': 'I408 2171440-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI408 2171440-2 SpruchI408 2171440-2/5E, I408 2171440-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger und stellte am 01.07.2021 über seinen Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Dazu wurde er für den 08.11.2021 von der belangten Behörde vorgeladen. Der Erwachsenenvertreter reagierte darauf mit einem Mail vom 17.11.2021, welches von der belangten Behörde am 18.11.2021 beantwortet wurde. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.12.201 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.12.201 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 05.01.

  1. Unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen wurde der Erwachsenenvertreter am 19.01.2022 aufgefordert von der ägyptischen Botschaft eine Bestätigung einzuholen und vorzulegen, dass die Ausstellung eines Reisedokumentes mehrfach verweigert wurde bzw. nicht vorgenommen wird. Am 28.01.2022 wiederholte der Erwachsenenvertreter sein bisheriges Beschwerdevorbringen, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger und verfügt seit 07.04.2014 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Bescheid des BFA zu Zl. XXXX ).Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürger und verfügt seit 07.04.2014 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Bescheid des BFA zu Zl. römisch 40 ). Bereits 03.11.2015 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.12.2015, Zl. XXXX abgewiesen wurde.Bereits 03.11.2015 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welcher mit Bescheid des BFA vom 02.12.2015, Zl. römisch 40 abgewiesen wurde. Diesem Bescheid ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Identität, insbesondere seine Staatsangehörigkeit über eine Geburtsurkunde und einem abgelaufenen Reisepass nachweisen kann. Die ägyptische Botschaft in Wien stellt für seine Staatsangehörige Reisepässe aus.
  3. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt, das Parteiengehör vom 19.01.2022 (OZ 2) und dem dazu ergangenen Antwortschreiben vom 28.01.2022 (OZ 3). Hinzu kommen Abfragen aus IZR iVm dem angeführten Bescheid des BFA vom 02.12.2015.Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt, das Parteiengehör vom 19.01.2022 (OZ 2) und dem dazu ergangenen Antwortschreiben vom 28.01.2022 (OZ 3). Hinzu kommen Abfragen aus IZR in Verbindung mit dem angeführten Bescheid des BFA vom 02.12.
  4. Es ist nicht bekannt, dass die ägyptische Botschaft die Aufgaben gegenüber ihren Staatsangehörigen nicht erfüllt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 88 Abs 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH vom 22.01.2014, 2013/21/0043; VwGH vom 19.05.2011, 2009/21/0288). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Die ägyptische Botschaft in Wien stellt Reisepässe für alle ägyptische Staatsangehörigen aus, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben und die erforderlichen Unterlagen vorlegen konnte. Dies ist dem Beschwerdeführer objektiv möglich und zumutbar. Nachweise, dass dazu die Botschaft nicht bereit ist, sind trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden. Damit liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdpasses Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2171440.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.