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{'item': 'I413 2245899-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI413 2245899-1 SpruchI413 2245899-1/2E, I413 2245899-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde, dass die endgültige Beitragsgrundlage nach dem GSVG im Kalenderjahr 2019 in der Pensionsversicherung EUR 6.090,00 (Höchstbeitragsgrundlage) sowie in der Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.03.2019 EUR 6.090,00 (Höchstbeitragsgrundlage) und für den Zeitraum vom 01.04.2019 bis 31.12.2019 EUR 446,81 (Mindestbeitragsgrundlage) beträgt.
  2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 09.08.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde. Zusammenfassend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb erzielt. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage seien auch die vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen, unabhängig, ob sie in diesem Jahr bezahlt worden seien. Diese Hinzurechnung verfolge den Zweck, dass der Beitragsbemessung des beitragspflichtigen Einkommens vor Abzug der GSVG-Beiträge zugrunde gelegt werde. Die belangte Behörde begründe die Hinzurechnung mit § 25 Abs 2 Z 2 GSVG und stelle fest, dass die Hinzurechnung zu erfolgen habe, unabhängig, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgabe geltend gemacht worden seien. Würden diese vorgeschriebenen Beiträge weder im Kalenderjahr der Vorschreibung, noch in einem Folgejahr entrichtet, so sei die Hinzurechnung unzulässig, insbesondere, wenn die belangte Behörde davon Kenntnis gehabt habe. Dadurch würde die belangte Behörde eine künstlich überhöhte Beitragsgrundlage konstruieren. Nach der Gesetzesintention sollten nur Beiträge hinzugerechnet werden, die als Betriebsausgabe im laufenden Jahr oder in den Folgejahren abgesetzt würden (dh die Beitragsgrundlage vermindern). Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abzuändern, dass die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge insoweit vermindert werden, als anlässlich der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage bekannt war, dass diese Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nicht entrichtet werden (weder im laufenden Jahr noch im Folgejahr - infolge Insolvenzverfahren). Außerdem möge die aufschiebende Wirkung bewilligt werden, da das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Beiträge gerichtet sei. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat gemäß § 414 ASVG.
  3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 09.08.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die Beschwerde. Zusammenfassend wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb erzielt. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage seien auch die vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen, unabhängig, ob sie in diesem Jahr bezahlt worden seien. Diese Hinzurechnung verfolge den Zweck, dass der Beitragsbemessung des beitragspflichtigen Einkommens vor Abzug der GSVG-Beiträge zugrunde gelegt werde. Die belangte Behörde begründe die Hinzurechnung mit Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG und stelle fest, dass die Hinzurechnung zu erfolgen habe, unabhängig, ob die vorgeschriebenen Beiträge tatsächlich im jeweiligen Kalenderjahr als Betriebsausgabe geltend gemacht worden seien. Würden diese vorgeschriebenen Beiträge weder im Kalenderjahr der Vorschreibung, noch in einem Folgejahr entrichtet, so sei die Hinzurechnung unzulässig, insbesondere, wenn die belangte Behörde davon Kenntnis gehabt habe. Dadurch würde die belangte Behörde eine künstlich überhöhte Beitragsgrundlage konstruieren. Nach der Gesetzesintention sollten nur Beiträge hinzugerechnet werden, die als Betriebsausgabe im laufenden Jahr oder in den Folgejahren abgesetzt würden (dh die Beitragsgrundlage vermindern). Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abzuändern, dass die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge insoweit vermindert werden, als anlässlich der Ermittlung der endgültigen Beitragsgrundlage bekannt war, dass diese Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge nicht entrichtet werden (weder im laufenden Jahr noch im Folgejahr - infolge Insolvenzverfahren). Außerdem möge die aufschiebende Wirkung bewilligt werden, da das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Beiträge gerichtet sei. Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch den Senat gemäß Paragraph 414, ASVG.
  4. Mit Schreiben vom 31.08.2021 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2008 als Komponist (Künstler) selbständig erwerbstätig. Er unterliegt betreffend diese Tätigkeit seit 01.01.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2008 als Komponist (Künstler) selbständig erwerbstätig. Er unterliegt betreffend diese Tätigkeit seit 01.01.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist seit 29.04.2019 Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Ton- und Musikproduktion“. Er unterliegt betreffend diese Tätigkeit seit 01.04.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG.1.
  9. Der Beschwerdeführer ist seit 29.04.2019 Inhaber einer Gewerbeberechtigung „Ton- und Musikproduktion“. Er unterliegt betreffend diese Tätigkeit seit 01.04.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. 1.
  10. Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 04.02.2019 das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete die belangte Behörde ausständige Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.10.2014 bis 04.02.2019 in Höhe von EUR 39.543,78 und eine weitere Forderung betreffend Berichtigungen der Beitragsgrundlagen für die Jahre 2014 bis 2019 iHv EUR 5.797,60 an. Der Konkurs wurde wegen rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 27.03.2020 aufgehoben. Die belangte Behörde erhielt aufgrund dieses Zahlungsplans 29 % ihrer Forderungen. 1.
  11. Die belangte Behörde schrieb dem Beschwerdeführer im Jahr 2019 quartalsweise Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, zur Unfallversicherung nach dem ASVG und zur Selbständigenvorsorge nach dem BMSVG vor. Zudem schrieb die belangte Behörde im Jahr 2019 aufgrund der Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013 bis 2016 entsprechende Differenzbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung für die Jahre 2013 bis 2016 vor. 1.
  12. Die belangte Behörde buchte auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers im Jahr 2019 Insolvenzforderungen iHv insgesamt EUR 45.341,38 aus und berücksichtigte diese im Rahmen der
  13. Quartalsvorschreibung vom 20.04.2019 mit einem Betrag von EUR 39.543,78 und im Rahmen der
  14. Quartalsvorschreibung vom 20.07.2019 mit einem Betrag von EUR 5.797,60 jeweils als Gutschriften. 1.
  15. Die belangte Behörde ursprünglich die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2019 aufgrund der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 4.420,54 vor. Mit Schreiben vom 24.04.2021 informierte sie den Beschwerdeführer über die endgültige monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2019, welche nach dem Einkommensteuerbescheid vom 08.02.2021 aus Einkünften aus selbständiger Arbeit iHv EUR 9.679,90, Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv EUR 22.464,15 und dem Hinzurechnungsbetrag von EUR 50.093,42, insgesamt EUR 82.237,47 dividiert durch 12 Monate mit EUR 6.853,12 berechnet wurde. Da damit die für das Kalenderjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage von EUR 6.090,00 überschritten wurde, zog die belangte Behörde diese Höchstbeitragsgrundlage als endgültige monatliche Beitragsgrundlage und für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2019 die fixe monatliche Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von EUR 446,81 heran.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Die Feststellung zur selbständigen Tätigkeit ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungserklärung und dem angefochtenen Bescheid, dessen diesbezügliche Feststellung nicht bekämpft wird. Dass er aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, ist ihre rechtliche Folge. 2.
  18. Die Feststellung zur bestehenden Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergibt sich aufgrund der Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin betreffend diese Tätigkeit seit 01.04.2019 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG und in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterliegt, ist die rechtliche Folge der Innehabung dieses Gewerbes. 2.
  19. Die Feststellung zum Konkursverfahren des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Ediktsdatei, ebenso die Feststellungen zu den geltend gemachten Insolvenzforderungen durch die belangte Behörde, welche aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anmeldungen der Insolvenzforderungen ersichtlich sind. Dass die belangte Behörde 29 % ihrer Forderungen erhielt, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und wurde durch den Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
  20. Die Feststellung zur Vorschreibung von Beiträgen im Jahr 2019 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kontoauszügen vom 26.01.2019, vom 20.04.2019, vom 20.07.2019 und vom 26.10.2019 samt jeweiligen Erklärungen und der Jahresvorschau 2019 vom 26.01.
  21. 2.
  22. Die Feststellungen zu den erfolgten Ausbuchungen und Gutschriften sowie zur Höhe dieser Beträge ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kontoauszügen vom 20.04.2019 und vom 20.07.
  23. 2.
  24. Die Feststellung zur ursprünglichen Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge für 2019 aufgrund der vorläufigen Beitragsgrundlage und zur endgültigen Beitragsgrundlage ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem angefochtenen Bescheid sowie dem Schreiben vom 26.01.2019 und dem Schreiben vom 24.04.
  25. Aus letzterem Schreiben ergibt sich auch die Höhe des Hinzurechnungsbetrages. Dessen Höhe ergibt sich aus den quartalsweisen Kontoauszügen des Jahres 2019 samt Erläuterungen und umfassen die vorgeschriebenen Beiträge in der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung jeweils für 2019 samt Nachbemessungen für 2013 bis
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.
  28. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat geht sohin ins Leere.Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des siebenten Teils des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat geht sohin ins Leere. 3.
  29. Der § 25 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl Nr 560/1978 idF BGBl I Nr 238/2021 lautet:3.
  30. Der Paragraph 25, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr 560 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 238 aus 2021, lautet: „Beitragsgrundlage § 25.

(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
  1. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. […]“
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, ,
  1. (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,) ,
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten; ,
  3. […]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  4. Strittig ist, ob bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage eine Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet ihrer Geltendmachung als Betriebsausgaben erfolgen darf oder nicht. 3.3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 23.02.2000, 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 23.06.1998, 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die
  6. GSVG-Novelle (BGBl Nr 336/1993) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006).3.3.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof hat in VwGH 23.02.2000, 99/08/0152, ausgesprochen, dass es hinsichtlich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in VwGH 23.06.1998, 95/08/0303, dargelegt hat, diente die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die
  8. GSVG-Novelle Bundesgesetzblatt Nr 336 aus 1993,) der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg – ausgleichen (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Es kommt nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die ihm im Kalenderjahr 2019 vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat oder nicht (vgl VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032; 02.05.2012, 2009/08/0006). Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die belangte Behörde die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben hat (VwGH 23.02.2000, 99/08/0152), was unstrittig der Fall ist.Es kommt nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer die ihm im Kalenderjahr 2019 vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgaben einkommensmindernd geltend gemacht hat oder nicht vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032; 02.05.2012, 2009/08/0006). Vielmehr kommt es nur darauf an, ob die belangte Behörde die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben hat (VwGH 23.02.2000, 99/08/0152), was unstrittig der Fall ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Hinzurechnung habe nur dann stattzufinden, wenn diese als Betriebsausgabe im laufenden Jahr oder in den Folgejahren abgesetzt und damit zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage führen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur dann zulässig ist, wenn es tatsächlich im Jahr der Vorschreibung zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage kommt; es kommt nicht auf das konkrete Jahr an, in dem es zu einer Auswirkung auf die Beitragsgrundlage kommt (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Der Auslegung des Beschwerdeführers, es sollten nur Beiträge hinzugerechnet werden, die als Betriebsausgabe im laufenden Jahr oder in den Folgejahren abgesetzt werden, steht schon der Wortlaut des § 25 Abs 2 Z 2 GSVG entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien. Damit erweist sich die Hinzurechnung vorgeschriebenen Beiträge in der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung für 2019 samt Nachbemessungen für 2013 bis 2016 als zulässig. Es kommt auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, hierdurch zur Konstruktion einer künstlich überhöhten, sondern zu einer gesetzeskonform gebildeten Beitragsgrundlage.Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Hinzurechnung habe nur dann stattzufinden, wenn diese als Betriebsausgabe im laufenden Jahr oder in den Folgejahren abgesetzt und damit zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage führen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Hinzurechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur dann zulässig ist, wenn es tatsächlich im Jahr der Vorschreibung zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage kommt; es kommt nicht auf das konkrete Jahr an, in dem es zu einer Auswirkung auf die Beitragsgrundlage kommt (VwGH 02.05.2012, 2009/08/0006). Der Auslegung des Beschwerdeführers, es sollten nur Beiträge hinzugerechnet werden, die als Betriebsausgabe im laufenden Jahr oder in den Folgejahren abgesetzt werden, steht schon der Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG entgegen, wonach es nur darauf ankommt, dass diese Beiträge als Betriebsausgaben "gelten", nicht aber etwa, dass sie als Betriebsausgaben, und zwar im Kalenderjahr der Vorschreibung, geltend gemacht worden seien. Damit erweist sich die Hinzurechnung vorgeschriebenen Beiträge in der Pensionsversicherung und der Krankenversicherung für 2019 samt Nachbemessungen für 2013 bis 2016 als zulässig. Es kommt auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, hierdurch zur Konstruktion einer künstlich überhöhten, sondern zu einer gesetzeskonform gebildeten Beitragsgrundlage. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb sie als unbegründet abzuweisen war. 3.
  9. Da der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt unstrittig und gänzlich geklärt ist, konnte von der Durchführung einer – auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist (VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385). Im gegenständlichen Fall werden nur Rechtsfragen beschränkter Natur und keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität aufgeworfen, sodass es auch aus diesem Grund keiner mündlichen Verhandlung bedurfte (vgl EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01; vgl auch VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110). Die maßgebliche Rechtslage hat sich auch während des Verfahrens nicht in einem entscheidungswesentlichen Punkt geändert und musste auch nicht erörtert werden (vgl VwGH 23.07.2021, Ra 2021/05/0007).3.
  10. Da der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt unstrittig und gänzlich geklärt ist, konnte von der Durchführung einer – auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist (VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385). Im gegenständlichen Fall werden nur Rechtsfragen beschränkter Natur und keine Rechtsfragen von besonderer Komplexität aufgeworfen, sodass es auch aus diesem Grund keiner mündlichen Verhandlung bedurfte vergleiche EGMR 18.12.2008, Saccoccia/Österreich, 69917/01; vergleiche auch VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110). Die maßgebliche Rechtslage hat sich auch während des Verfahrens nicht in einem entscheidungswesentlichen Punkt geändert und musste auch nicht erörtert werden vergleiche VwGH 23.07.2021, Ra 2021/05/0007). 3.
  11. Da die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige (wenn auch unbegründete) Beschwerde gemäß § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hat und diese aufschiebende Wirkung nicht von der belangten Behörde aberkannt wurde, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entscheiden. 3.
  12. Da die vorliegende rechtzeitig eingebrachte und zulässige (wenn auch unbegründete) Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung hat und diese aufschiebende Wirkung nicht von der belangten Behörde aberkannt wurde, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche, einen Einzelfall betreffende Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende in Pkt. A) 3.3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht auch nicht von dieser ab. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen. Ein Einzelfall ist für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2245899.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.