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{'item': 'I415 2236364-1'}

Obsah (6)§ 51§ 52§ 53§ 293Art 8§ 66

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.02.2022 GeschäftszahlI415 2236364-1 Spruch, I415 2236364-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Fachanwälte Dornstadt Rickmann & Schepper, Dieselstraße 14, 89160 Dornstadt und die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 23.09.2020, Zl. römisch 40 ,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2021 zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 27.08.2020 erlangte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) die Voraussetzungen hinsichtlich seines am 27.07.2020 gestellten Antrags auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nicht erfülle und daher die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde.
  2. Dem BF wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.08.2020 mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung stattgefunden habe. Ihm wurde eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Eine solche brachte der BF jedoch nicht ein.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2020, Zl. XXXX , wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.10.2020 rechtzeitig Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert wurden. Begründend wurde ausgeführt, der BF befinde sich mit M.K. in einer Lebensgemeinschaft, wobei der BF beabsichtige, am 22.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Partnerschaft eintragen zu lassen. Die Ausweisung stelle einen massiven Angriff [gemeint wohl: Eingriff] in das Privat- und Familienleben dar. Es bedürfe im Sinne der Verhältnismäßigkeit einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Beantragt werde daher, den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.10.2020 rechtzeitig Beschwerde, wobei Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften moniert wurden. Begründend wurde ausgeführt, der BF befinde sich mit M.K. in einer Lebensgemeinschaft, wobei der BF beabsichtige, am 22.10.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden die Partnerschaft eintragen zu lassen. Die Ausweisung stelle einen massiven Angriff [gemeint wohl: Eingriff] in das Privat- und Familienleben dar. Es bedürfe im Sinne der Verhältnismäßigkeit einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. Beantragt werde daher, den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
  7. Mit Schriftsatz vom 23.10.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.10.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
  8. Mit Fax vom 28.10.2020 wurde eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des BF sowie die Zahlungsbetätigung für die Beschwerdegebühren in Höhe von EUR 30,--

gereicht. 7. Mit Schreiben vom 09.11.2020 wurde das erkennende Gericht durch die damalige Rechtsvertretung des BF darüber informiert, dass der BF nun beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten. In weitere Folge wurde am 03.12.2020 die Terminbestätigung der Eheschließung des BF und Frau M.K. vor dem Standesamt T. übermittelt. 8.

Anberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, langte mit 09.08.2021 ein Schreiben der Ehegattin des BF ein, in welchem sie um die Verschiebung der Verhandlung bat. Es sei ein operativer Eingriff bei ihrem Mann geplant, dieser leide unter gesundheitlicher Problemen und könne die lange Anfahrt

Innsbruck nicht antreten.

  1. Mit Schreiben vom 19.08.2021 langte eine Aufenthaltsbestätigung des BF im Landesklinikum B.-M., ein ärztlicher Kurzbrief, in welchem seine Erkrankung und sein stationärer Aufenthalt bestätigt wurden, sowie die Heiratsurkunde ein.
  2. Mit ERV-Eingabe vom 15.09.2021 wurde die Bevollmächtigungsanzeige seiner Rechtsvertretung übermittelt sowie die Durchführung einer Videoverhandlung angeregt. Zudem wurde eine kurze Stellungnahme zu dem Gesundheitszustand des BF sowie ein ärztlicher Befundbericht vom 16.09.2021 beigefügt.
  3. Mit ERV-Eingabe vom 17.09.2021 legte die Rechtsvertretung einen Lohnzettel für den Monat Juli 2021 sowie einen Einkommensnachweis der Ehegattin des BF vor.
  4. Mit ERV-Eingabe vom 22.09.2021 legte die Rechtsvertretung mehrere Aufenthaltsbestätigungen im Landesklinikum B.-M., ein sozialmedizinisches Gutachten vom 25.05.2018 der B. GEK, eine Zusammenstellung des Krankheitsverlaufes, eine Bestätigung einer stationären Krankenhausbehandlung in Deutschland im Jahr 2018, die Aufnahme im Therapiezentrum B. im Jahr 2017, ein Schreiben bezüglich einer

prüfung

dem Schwerbehindertenrecht sowie diversen Versicherungsunterlagen, vor.

  1. Am 23.09.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, wobei die Befragung des BF wie von ihm beantragt mittels Videokonferenz erfolgte. Die zu dieser Verhandlung als Zeugin geladene Ehegattin wurde ebenfalls per Videokonferenz befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.
  2. Mit Eingabe seiner nunmehrigen Rechtsvertretung, Rechtsanwälte Fachanwälte Dornstadt Rickmann & Schepper, vom 21.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.01.2022, führte der BF aus,

Trennung von seiner Ehefrau Österreich verlassen und seit 01.11.2021

Deutschland verzogen zu sein. 15. Auf telefonische

frage des erkennenden Richters vom 28.01.2022 bestätigte die Ehegattin diesen Sachverhalt und gab an, dass der BF auch noch bei ihr aufrecht gemeldet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige BF ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. In seinem Herkunftsstaat absolvierte der BF einen Hauptschulabschluss und erlernte anschließend zwei Berufe. Er war sodann als Stuckateur und Wachmann für Gebäude tätig und finanzierte sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Der BF leidet an Diabetes Mellitus II, Harninkontinenz, art. Hypertonie, St. n. Blutung Pseudoaneurysma Magen, St. p. nekrotisierende Pancreatitis, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, an mehrmaligem Insult, arterielle Hypertonie und an akuten Nierenversagen. Er bezog zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet staatliche Sozialleistungen. Der BF leidet an Diabetes Mellitus römisch zwei, Harninkontinenz, art. Hypertonie, St. n. Blutung Pseudoaneurysma Magen, St. p. nekrotisierende Pancreatitis, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, an mehrmaligem Insult, arterielle Hypertonie und an akuten Nierenversagen. Er bezog zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet staatliche Sozialleistungen. Der BF ist seit 12.12.2020 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit 17.02.2020 ist der BF erstmalig melderechtlich im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst und lebte er bis November 2021 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Dann erfolgte die Trennung der Ehegatten und ist der BF am 01.11.2021

Deutschland verzogen. Dennoch ist der BF

wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.Der BF ist seit 12.12.2020 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit 17.02.2020 ist der BF erstmalig melderechtlich im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst und lebte er bis November 2021 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Dann erfolgte die Trennung der Ehegatten und ist der BF am 01.11.2021

Deutschland verzogen. Dennoch ist der BF

wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. In Deutschland verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und Schwester. Zu diesen hat er regelmäßigen – insbesondere telefonischen – Kontakt. Seine zwei minderjährigen Kinder, für welche er keine Sorgepflichten hat und keinen Unterhalt leistet, leben ebenfalls in Deutschland. Zu diesen hat er sporadischen Kontakt. Ein Naheverhältnis zu seinen Kindern besteht nicht. Der BF spricht muttersprachlich Deutsch und weist keine soziale und integrative Anbindung an das Bundesgebiet auf. Er ging keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich

. Im Zeitraum vom 17.02.2020 bis zum 31.08.2020 hat sich der BF selbst gemäß § 16 Abs 1 ASVG krankenversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ging keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich

. Im Zeitraum vom 17.02.2020 bis zum 31.08.2020 hat sich der BF selbst gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG krankenversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Ehegattin des BF ist seit Juni 2021 als Arbeiterin bei A.T. beschäftigt und bringt monatlich ein Nettoeinkommen in der Höhe von zirka € 700, -- ins Verdienen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat

dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.

  1. Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser wird als Sachverhalt festgestellt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Dieser wird als Sachverhalt festgestellt. 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den jeweiligen Ergänzungen, sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.
  3. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR) des BF und seiner Ehegattin, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt. Aus dem als authentisch klassifizierten deutschen Personalausweis, Nr. LGRGK2X21, welcher vor der Meldebehörde in Vorlage gebracht wurde, geht die Identität des BF, sein Geburtsdatum sowie seine deutsche Staatsangehörigkeit hervor. Die Feststellung zur Verehelichung des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Kopie der Heiratsurkunde, sowie den glaubhaften Aussagen des BF sowie seiner Ehegattin im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 23.09.
  4. Der Umstand, dass sich die Eheleute zwischenzeitlich getrennt haben und der BF Anfang November 2021

Deutschland verzogen ist, ergibt sich aus der eingebrachten Stellungnahme seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 21.01.2022 (OZ 22). Dies wurde auch auf telefonische

frage des erkennenden Richters vom 28.01.2022 bei der Ehefrau M.B. von dieser bestätigt (OZ 23). Der Aufenthalt und die melderechtliche Erfassung des BF und seiner Ehegattin im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR. Laut ZMR ist der BF

wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und wurde dies auf von der Ehegattin des BF auf telefonische

frage bestätigt. Hinsichtlich des Zeitraums der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG gilt es, auf den Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF zu verweisen, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF zu keiner Zeit einer beruflichen Tätigkeit in Österreich

gegangen ist. Aus diesem Grunde und zumal der BF weder der Bezirkshauptmannschaft Baden, noch der belangten Behörde, noch im Zuge des Beschwerdevorbringens

weise hinsichtlich ausreichender Existenzmittel vorlegte, war auch die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF waren aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen zu treffen.Hinsichtlich des Zeitraums der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG gilt es, auf den Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF zu verweisen, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF zu keiner Zeit einer beruflichen Tätigkeit in Österreich

gegangen ist. Aus diesem Grunde und zumal der BF weder der Bezirkshauptmannschaft Baden, noch der belangten Behörde, noch im Zuge des Beschwerdevorbringens

weise hinsichtlich ausreichender Existenzmittel vorlegte, war auch die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF waren aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen zu treffen. Der Umstand, dass der BF zwei minderjährige Kinder in Deutschland hat, für die er keine Sorgepflichten und keine Alimente zu leisten hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter (Verhandlungsschrift am 23.09.2021, S 5, 7). Ein sporadischer Kontakt war daraus abzuleiten, dass er angab seinen Sohn über einen langen Zeitraum – „seit ich so krank bin, habe ich ihn das erste Mal wieder gesehen“ (Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2021, S 5) – nicht gesehen zu haben. Es wird daraus geschlossen, dass der BF zu seinen Kindern in keinem Naheverhältnis steht. Aus den Angaben des BF und seiner Ehegattin im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 23.09.2021 (Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2021, S 6, 8), aus dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen – dem Lohnzettel der Ehegattin und ihres Einkommensnachweises sowie einer Einsichtnahme in einen Auszug des Sozialversicherungsträgers resultieren die Feststellungen zur Tätigkeit seiner Ehegattin und ihres monatliches Einkommens. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister zur Person des BF vom 28.01.

  1. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt als EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit ist der BF EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmungen. Zu Spruchteil A): 3.
  2. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Rechtslage Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: § 66

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51

Abs 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51

Abs 1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51

Abs 1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52

Abs 1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52

Abs 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52

Abs 1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52

Abs 1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. Abs 1 bis 3 des mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelten § 53a NAG lautet:Absatz eins bis 3 des mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelten Paragraph 53 a, NAG lautet:

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52

fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag

Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts

den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts

den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese

Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53

Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Zumal der BF nur von 17.02.2020 bis Anfang November 2021, somit gut eineinhalb Jahre, im Bundesgebiet aufhältig war, kommt die Bestimmung des § 53a NAG hinsichtlich der „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ mangels Vorliegen eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren nicht in Betracht, wobei auch gegenständlich keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 53a Abs 3 NAG greift. Zumal der BF nur von 17.02.2020 bis Anfang November 2021, somit gut eineinhalb Jahre, im Bundesgebiet aufhältig war, kommt die Bestimmung des Paragraph 53 a, NAG hinsichtlich der „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ mangels Vorliegen eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren nicht in Betracht, wobei auch gegenständlich keine Ausnahmeregelung im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG greift. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs 1 Z 1 NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG. Ein Tatbestand im Sinne des § 51 Abs 2 NAG wurde weder vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem unstrittigen Akteninhalt.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG wurde weder vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zumal die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs 1 NAG nicht kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), gilt es nun im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mit Verweis auf EuGH vom 16.07.2015, Singh ua, C-218/14).Zumal die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), gilt es nun im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mit Verweis auf EuGH vom 16.07.2015, Singh ua, C-218/14). EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze

§ 293ASVG herangezogen werden.

Zu beachten gilt es dabei, dass

Art 8

Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey), die persönliche Situation des Betroffenen seitens der Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt anzuerkennen sind (vgl. EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff) und Existenzmittel nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen müssen, wobei es sich auch um angespartes Kapital handeln kann. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze

Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten gilt es dabei, dass

Artikel 8

, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey), die persönliche Situation des Betroffenen seitens der Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt anzuerkennen sind vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff) und Existenzmittel nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen müssen, wobei es sich auch um angespartes Kapital handeln kann. Der BF bescheinigte weder vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, noch vor der belangten Behörde das Vorliegen ausreichender Existenzmittel sowie das Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes. Selbst im Zuge seines Beschwerdevorbringens brachte der BF entsprechende Bescheinigungsmittel nicht vor, sondern führte vielmehr ausschließlich seine Beziehung zu M.K. an, welche der gegen ihn erlassenen Ausweisung entgegenstehen würde. Diese hat der BF zwar am 12.12.2020 geheiratet, jedoch haben sich die Eheleute zwischenzeitlich getrennt und lebt der BF seit Anfang November 2021 wieder in Deutschland. Es ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfüllt und dem BF folglich auch keine Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG auszustellen war. Es ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt und dem BF folglich auch keine Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG auszustellen war. Die Ausweisung der BF

§ 66

Abs 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Fall somit dem Grunde

zu Recht.Die Ausweisung der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Fall somit dem Grunde

zu Recht. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Gemäß § 66 Abs 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Familienlebens gilt es auszuführen, dass der BF

Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides Frau K.M. geheiratet hat, sich allerdings zwischenzeitlich – wie seine gewillkürte Rechtsvertretung ausführt – wieder getrennt hat und im November 2021

Deutschland in sein Heimatland verzogen ist. Eine enge persönliche Bindung gilt es daher aktuell in Anbetracht dessen zu verneinen. Neben der kurzen Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren gilt es hinsichtlich der Integration des BF festzuhalten, dass dieser zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit

gegangen und er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Abgesehen von seiner Ehegattin brachte der BF kein Privatleben von maßgeblicher Intensität bzw. auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigen integrativen Momente vor. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.“). Dabei vermag auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF keine entscheidende Verstärkung seiner persönlichen Interessen erwirken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Ergänzend gilt es zu betonen, dass dem BF ein Kontakt bzw. eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd § 67 FPG verhängt wurde. Weiterhin besteht für ihn als EWR-Bürger die Möglichkeit, sich auf Basis des Art 6 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Darüber hinaus kann der BF auch bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirken. Ergänzend gilt es zu betonen, dass dem BF ein Kontakt bzw. eine Rückkehr in das Bundesgebiet nicht dauerhaft verunmöglicht wird, zumal gegen ihn auch kein Aufenthaltsverbot iSd Paragraph 67, FPG verhängt wurde. Weiterhin besteht für ihn als EWR-Bürger die Möglichkeit, sich auf Basis des Artikel 6, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, in Österreich aufzuhalten. Darüber hinaus kann der BF auch bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erwirken. Bei einer gewichtigen Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einer Ausreise des BF mit seinen gegenläufigen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet ergibt sich im Zuge einer Gesamtbetrachtung sämtlicher in diesem Einzelfall vorliegenden Umstände folglich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  4. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zumal dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat seitens der belangten Behörde erteilt wurde, war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. Umstände, welche zur Verlängerung des Durchsetzungsaufschubes geführt hätten, lagen nicht vor. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass der BF seit November laut Ausführungen seines gewillkürten Rechtsvertreters ohnehin aufgrund der Trennung wieder in seinem Heimatland Deutschland aufhältig ist. Damit war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.Damit war die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2236364.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.