Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte Fachanwälte Dornstadt Rickmann & Schepper, Dieselstraße 14, 89160 Dornstadt und die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 23.09.2020, Zl. römisch 40 ,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2021 zu Recht erkannt: A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
gereicht. 7. Mit Schreiben vom 09.11.2020 wurde das erkennende Gericht durch die damalige Rechtsvertretung des BF darüber informiert, dass der BF nun beabsichtige seine Lebensgefährtin zu heiraten. In weitere Folge wurde am 03.12.2020 die Terminbestätigung der Eheschließung des BF und Frau M.K. vor dem Standesamt T. übermittelt. 8.
Anberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung, langte mit 09.08.2021 ein Schreiben der Ehegattin des BF ein, in welchem sie um die Verschiebung der Verhandlung bat. Es sei ein operativer Eingriff bei ihrem Mann geplant, dieser leide unter gesundheitlicher Problemen und könne die lange Anfahrt
Innsbruck nicht antreten.
prüfung
dem Schwerbehindertenrecht sowie diversen Versicherungsunterlagen, vor.
Trennung von seiner Ehefrau Österreich verlassen und seit 01.11.2021
Deutschland verzogen zu sein. 15. Auf telefonische
frage des erkennenden Richters vom 28.01.2022 bestätigte die Ehegattin diesen Sachverhalt und gab an, dass der BF auch noch bei ihr aufrecht gemeldet sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige BF ist deutscher Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht fest. Der BF ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. In seinem Herkunftsstaat absolvierte der BF einen Hauptschulabschluss und erlernte anschließend zwei Berufe. Er war sodann als Stuckateur und Wachmann für Gebäude tätig und finanzierte sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Der BF leidet an Diabetes Mellitus II, Harninkontinenz, art. Hypertonie, St. n. Blutung Pseudoaneurysma Magen, St. p. nekrotisierende Pancreatitis, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, an mehrmaligem Insult, arterielle Hypertonie und an akuten Nierenversagen. Er bezog zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet staatliche Sozialleistungen. Der BF leidet an Diabetes Mellitus römisch zwei, Harninkontinenz, art. Hypertonie, St. n. Blutung Pseudoaneurysma Magen, St. p. nekrotisierende Pancreatitis, chron. Niereninsuffizienz, Hyperlipidämie, an mehrmaligem Insult, arterielle Hypertonie und an akuten Nierenversagen. Er bezog zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet staatliche Sozialleistungen. Der BF ist seit 12.12.2020 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit 17.02.2020 ist der BF erstmalig melderechtlich im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst und lebte er bis November 2021 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Dann erfolgte die Trennung der Ehegatten und ist der BF am 01.11.2021
Deutschland verzogen. Dennoch ist der BF
wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet.Der BF ist seit 12.12.2020 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Seit 17.02.2020 ist der BF erstmalig melderechtlich im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst und lebte er bis November 2021 mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Dann erfolgte die Trennung der Ehegatten und ist der BF am 01.11.2021
Deutschland verzogen. Dennoch ist der BF
wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. In Deutschland verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und Schwester. Zu diesen hat er regelmäßigen – insbesondere telefonischen – Kontakt. Seine zwei minderjährigen Kinder, für welche er keine Sorgepflichten hat und keinen Unterhalt leistet, leben ebenfalls in Deutschland. Zu diesen hat er sporadischen Kontakt. Ein Naheverhältnis zu seinen Kindern besteht nicht. Der BF spricht muttersprachlich Deutsch und weist keine soziale und integrative Anbindung an das Bundesgebiet auf. Er ging keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich
. Im Zeitraum vom 17.02.2020 bis zum 31.08.2020 hat sich der BF selbst gemäß § 16 Abs 1 ASVG krankenversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ging keiner beruflichen Tätigkeit in Österreich
. Im Zeitraum vom 17.02.2020 bis zum 31.08.2020 hat sich der BF selbst gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG krankenversichert. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Ehegattin des BF ist seit Juni 2021 als Arbeiterin bei A.T. beschäftigt und bringt monatlich ein Nettoeinkommen in der Höhe von zirka € 700, -- ins Verdienen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
Deutschland verzogen ist, ergibt sich aus der eingebrachten Stellungnahme seiner gewillkürten Rechtsvertretung vom 21.01.2022 (OZ 22). Dies wurde auch auf telefonische
frage des erkennenden Richters vom 28.01.2022 bei der Ehefrau M.B. von dieser bestätigt (OZ 23). Der Aufenthalt und die melderechtliche Erfassung des BF und seiner Ehegattin im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR. Laut ZMR ist der BF
wie vor aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und wurde dies auf von der Ehegattin des BF auf telefonische
frage bestätigt. Hinsichtlich des Zeitraums der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG gilt es, auf den Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF zu verweisen, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF zu keiner Zeit einer beruflichen Tätigkeit in Österreich
gegangen ist. Aus diesem Grunde und zumal der BF weder der Bezirkshauptmannschaft Baden, noch der belangten Behörde, noch im Zuge des Beschwerdevorbringens
weise hinsichtlich ausreichender Existenzmittel vorlegte, war auch die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF waren aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen zu treffen.Hinsichtlich des Zeitraums der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG gilt es, auf den Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des BF zu verweisen, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF zu keiner Zeit einer beruflichen Tätigkeit in Österreich
gegangen ist. Aus diesem Grunde und zumal der BF weder der Bezirkshauptmannschaft Baden, noch der belangten Behörde, noch im Zuge des Beschwerdevorbringens
weise hinsichtlich ausreichender Existenzmittel vorlegte, war auch die Feststellung zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF waren aufgrund der von ihm in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen zu treffen. Der Umstand, dass der BF zwei minderjährige Kinder in Deutschland hat, für die er keine Sorgepflichten und keine Alimente zu leisten hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben vor dem erkennenden Richter (Verhandlungsschrift am 23.09.2021, S 5, 7). Ein sporadischer Kontakt war daraus abzuleiten, dass er angab seinen Sohn über einen langen Zeitraum – „seit ich so krank bin, habe ich ihn das erste Mal wieder gesehen“ (Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2021, S 5) – nicht gesehen zu haben. Es wird daraus geschlossen, dass der BF zu seinen Kindern in keinem Naheverhältnis steht. Aus den Angaben des BF und seiner Ehegattin im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 23.09.2021 (Verhandlungsprotokoll vom 23.09.2021, S 6, 8), aus dem Inhalt der vorgelegten Unterlagen – dem Lohnzettel der Ehegattin und ihres Einkommensnachweises sowie einer Einsichtnahme in einen Auszug des Sozialversicherungsträgers resultieren die Feststellungen zur Tätigkeit seiner Ehegattin und ihres monatliches Einkommens. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister zur Person des BF vom 28.01.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
Abs 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
Abs 1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
Abs 1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
Abs 1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
Abs 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
Abs 1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
Abs 1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. Abs 1 bis 3 des mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelten § 53a NAG lautet:Absatz eins bis 3 des mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelten Paragraph 53 a, NAG lautet:
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag
Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts
den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese
Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
weise
Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Zumal der BF nur von 17.02.2020 bis Anfang November 2021, somit gut eineinhalb Jahre, im Bundesgebiet aufhältig war, kommt die Bestimmung des § 53a NAG hinsichtlich der „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ mangels Vorliegen eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren nicht in Betracht, wobei auch gegenständlich keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 53a Abs 3 NAG greift. Zumal der BF nur von 17.02.2020 bis Anfang November 2021, somit gut eineinhalb Jahre, im Bundesgebiet aufhältig war, kommt die Bestimmung des Paragraph 53 a, NAG hinsichtlich der „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ mangels Vorliegen eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren nicht in Betracht, wobei auch gegenständlich keine Ausnahmeregelung im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz 3, NAG greift. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs 1 Z 1 NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG. Ein Tatbestand im Sinne des § 51 Abs 2 NAG wurde weder vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem unstrittigen Akteninhalt.Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, ist der BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Österreich weder Arbeitnehmer oder Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG), noch ist der Hauptzweck seines Aufenthaltes eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG wurde weder vorgebracht noch ergibt sich ein solcher aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zumal die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs 1 NAG nicht kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), gilt es nun im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs 1 Z 2 NAG zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mit Verweis auf EuGH vom 16.07.2015, Singh ua, C-218/14).Zumal die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht kumulativ erfüllt sein müssen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), gilt es nun im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0080, mit Verweis auf EuGH vom 16.07.2015, Singh ua, C-218/14). EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze
Zu beachten gilt es dabei, dass
Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey), die persönliche Situation des Betroffenen seitens der Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt anzuerkennen sind (vgl. EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff) und Existenzmittel nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen müssen, wobei es sich auch um angespartes Kapital handeln kann. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze
Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten gilt es dabei, dass
, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey), die persönliche Situation des Betroffenen seitens der Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist, von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt anzuerkennen sind vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff) und Existenzmittel nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen müssen, wobei es sich auch um angespartes Kapital handeln kann. Der BF bescheinigte weder vor der Bezirkshauptmannschaft Baden, noch vor der belangten Behörde das Vorliegen ausreichender Existenzmittel sowie das Bestehen eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes. Selbst im Zuge seines Beschwerdevorbringens brachte der BF entsprechende Bescheinigungsmittel nicht vor, sondern führte vielmehr ausschließlich seine Beziehung zu M.K. an, welche der gegen ihn erlassenen Ausweisung entgegenstehen würde. Diese hat der BF zwar am 12.12.2020 geheiratet, jedoch haben sich die Eheleute zwischenzeitlich getrennt und lebt der BF seit Anfang November 2021 wieder in Deutschland. Es ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass der BF die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfüllt und dem BF folglich auch keine Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG auszustellen war. Es ist der belangten Behörde damit im Ergebnis zuzustimmen, dass der BF die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfüllt und dem BF folglich auch keine Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG auszustellen war. Die Ausweisung der BF
Abs 1 FPG in Verbindung mit § 55 Abs 3 NAG erfolgte im gegenständlichen Fall somit dem Grunde
zu Recht.Die Ausweisung der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfolgte im gegenständlichen Fall somit dem Grunde
zu Recht. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Gemäß § 66 Abs 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Familienlebens gilt es auszuführen, dass der BF
Erhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides Frau K.M. geheiratet hat, sich allerdings zwischenzeitlich – wie seine gewillkürte Rechtsvertretung ausführt – wieder getrennt hat und im November 2021
Deutschland in sein Heimatland verzogen ist. Eine enge persönliche Bindung gilt es daher aktuell in Anbetracht dessen zu verneinen. Neben der kurzen Aufenthaltsdauer von knapp zwei Jahren gilt es hinsichtlich der Integration des BF festzuhalten, dass dieser zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit
gegangen und er nicht selbsterhaltungsfähig ist. Abgesehen von seiner Ehegattin brachte der BF kein Privatleben von maßgeblicher Intensität bzw. auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigen integrativen Momente vor. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde überdies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.